Landgericht Bonn Urteil, 05. Nov. 2014 - 3 O 278/14
Gericht
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung einer Bank zur Rückzahlung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.
3Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann, Herr H, nahmen bei der Beklagten im Jahre 2009 ein Wohnungsbaudarlehen über 100.000,00 € auf. Dieses wurde über einen Herrn L vermittelt, der nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag Mitarbeiter des selbständigen Finanzberatungsunternehmens O GMBH war und die Vermittlung über die D GmbH, eine Handelsvertreterin und Vertriebspartnerin der Beklagten, vorgenommen hatte. Die Korrespondenz über die D GmbH erfolgte ausschließlich auf schriftlichem Wege. Einen persönlichen Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und der Beklagten andererseits gab es nicht.
4Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten unter dem 11.08.2009 einen von der Beklagten vorgefertigten schriftlichen Darlehensantrag, auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird (Anlage B2, Bl. ## ff. d.A.). Der Darlehensantrag enthält eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut:
5Widerrufsrecht
6Widerrufsrecht
7Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
8Form des Widerrufs
9(…)
10Beginn der Widerrufsfrist
11Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
12 ein Exemplar dieser Belehrung
13 eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen
14 und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB InfoV)
15erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
16Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
17Adressat des Widerrufs
18(…)
19Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail Adresse Widerruf@#######.de senden.
20Widerrufsfolgen
21(…)
22Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.
23Verbundene Geschäfte
24Widerruf der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. (…)
25Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn die E Bank selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn die E Bank über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und das Grundstücksgeschäft des Darlehensnehmers durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt (…).
26Ziffer 27 der Finanzierungsbedingungen, die Anlage zu dem Darlehensvertragsangebot waren (Anlage B1, Bl. ## ff. d.A.), enthält die Aussage, dass Personen, die den Darlehensvertrag vermitteln oder bei der Vertragsabwicklung tätig werden, weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfen der Bank seien und eine Haftung der Bank für diese Personen ausgeschlossen sei.
27Die Beklagte nahm den Darlehensantrag mit Schreiben vom 14.08.2009 (Anlagen B3, B4, Bl. ## ff. d.A.) an.
28Als die Klägerin und ihr Ex-Mann im Jahre 2013 in die Immobilie veräußern wollten, verlangte die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.492,72 EUR. Die Beklagte übersandte der Klägerin und ihrem Ehemann unter dem 21.05.2014 einen Vertragsentwurf über die vorzeitige Vertragsaufhebung (Bl. #d d.A.), den die Klägerin und ihr Ehemann letztlich zwar unterzeichneten und die darin geforderte Zahlung leisteten, vorab jedoch anwaltlich mit Schreiben vom 08.07.2013 mitteilen ließen, dass sie sich vorbehalten, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern (Bl. #b d.A.).
29Herr H hat der Klägerin seinen Anspruch gegen die Beklagte in Bezug auf einen einbehaltenen Betrag von 11.492,72 EUR mit Vereinbarung vom 17.09.2013 abgetreten.
30Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.09.2014 ließ die Klägerin während des laufenden Prozesses über die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung den Widerruf des Darlehensvertrages erklären.
31Die Klägerin behauptet, sie sei über Herrn I, ihren heutigen Lebensgefährten, in Kontakt zu Herrn L gelangt, der als Finanzierungsmittler vor Ort gewesen sei und zunächst einen Bausparvertrag angeboten habe. In diesem Gespräch habe die Klägerin erwähnt, dass sie ihr Haus nicht mehr halten könne und mit dem Gedanken spiele, es zu verkaufen. Herr L habe angegeben, dass es die Möglichkeit einer Umfinanzierung gebe, welche die monatliche Belastung senken würde. Die Klägerin sei mit ihrem Ex-Mann übereingekommen, dass eine Umfinanzierung sinnvoll sei, damit die Kinder bis zum Ende der Schulausbildung im Haus wohnen könnten. Die Schulausbildung des jüngeren Sohnes sei für das Jahr 2013 angestrebt gewesen. Herr L sei bei Abschluss des Vertrages mehrfach gefragt worden, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung anfalle, wenn der Vertrag im Jahre 2013 durch die Veräußerung der Immobilie vorzeitig getilgt werde, was Herr L verneint habe. Als man dann bei Abschluss des Vertrages in X zusammen am Tisch gesessen habe, habe Herr H nochmals angesprochen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu zahlen sei, was Herr L, der über die gesamten persönlichen Umstände und den beabsichtigten Verkauf informiert gewesen sei, bestätigt habe. Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund dieser Vereinbarung seien sie und ihr Ex-Mann nicht verpflichtet gewesen, eine irgendwie geartete Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten, zumal der Darlehensvertrag lediglich der Zwischenfinanzierung gedient habe.
32Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, der im Prozess erklärte Widerruf des Darlehensvertrages sei noch möglich gewesen, da die Widerrufsklausel unwirksam sei. Diese entspreche nicht dem gesetzlichen Muster und weise eine Reihe von Mängeln auf. Das Widerrufsrecht sei in seiner Form nicht deutlich hervorgehoben gewesen. Für den Beginn der Widerrufsfrist sei nicht ausreichend dargestellt worden, ob für den Lauf der Frist der Tag des Erhalts der Widerrufsklausel mitzähle oder nicht und der Textzusatz „jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ sei unklar und intransparent, weil nicht offen hervortrete, ob der Tag des Abschlusses mitzählen soll oder nicht, was einen Verstoß gegen § 187 Abs. 1 BGB darstelle. Im Rahmen der Mitteilung, dass ein Widerruf auch unter Verwendung der E-Mail-Adresse erfolgen kann, sei fälschlicherweise der Begriff „Widerspruch“ verwendet worden. Zudem könne der Verbraucher nicht entscheiden, ob die Hinweise für ein verbundenes Geschäft einschlägig seien; der Darlehensgeber müsse deutlich aufführen, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ansonsten sei die Widerrufsklausel intransparent.
33Die Klägerin rügt zudem, dass die Berechnungsgrundlagen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung von der Beklagten nicht angegeben worden seien und deswegen eine intransparente Berechnung vorliege; der Betrag sei bei weitem übersetzt.
34Die Klägerin beantragt,
351.
36die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.492,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 01.10.2013 zu bezahlen.
372.
38die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
39Die Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Die Beklagte bestreitet den Zweck der Darlehensaufnahme und die geführten Gespräche mit Nichtwissen. Sie wisse nur, dass das streitgegenständliche Darlehen – was an sich unstreitig ist - dazu gedient habe, ein Darlehen der M, drei Darlehen der Q Bank und vier Darlehen der Beklagten abzulösen. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Zusage gegeben, bei einem späteren Verkauf des Hauses auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verzichten. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, warum die Beklagte sich etwaige Zusagen des Herrn L zurechnen lassen müsse. Weder die O GmbH noch die D GmbH habe die Befugnis, die Beklagte zu vertreten oder sonstige Erklärungen für die Beklagte abzugeben oder Darlehenszusagen zu machen; dies sei in den Finanzierungsbedingungen auch ausdrücklich klargestellt. Es sei auch schwer vorstellbar, dass ein Finanzierungsberater derartige Zusagen mache. Ebenfalls sei es verwunderlich, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann die angebliche Zusage nicht haben schriftlich bestätigen lassen.
42Die Beklagte ist der Ansicht, ein Widerruf des Darlehensvertrages sei nicht mehr möglich gewesen. Blatt 5 des Darlehensantrags vom 11.08.2009 zeige, dass die Darlehensnehmer deutlich und unübersehbar auf ihr Widerrufsrecht hingewiesen worden seien. Die Darstellung des Beginns der Widerrufsfrist verstoße auch nicht gegen § 187 Abs.1 BGB. Vielmehr entspreche sie dem Wortlaut des §§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB, dessen Voraussetzungen hier – was an sich unstreitig ist – auch erfüllt gewesen seien. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die Frist, sollte die Belehrung vor Vertragsschluss erfolgt sein, erst nach Vertragsschluss zu laufen beginne und darüber zu belehren wäre. Die Verwendung des Wortes „Widerspruch“ sei unschädlich, da aufgrund des übrigen Textes unzweifelhaft deutlich werde, dass es in dem Hinweis um den „Widerruf“ gehe. Auf Blatt 6 des Darlehensvertrages sei auch unmissverständlich erläutert, wann eine wirtschaftliche Einheit als Voraussetzung eines verbundenen Geschäfts vorliege, so dass der durchschnittliche Verbraucher problemlos erkennen könne, dass der Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages kein verbundenes Geschäft darstellt.
43Die Beklagte ist der Ansicht, ein Widerrufsrecht sei auch aufgrund der Abgeltungsklausel in der Vertragsaufhebungsvereinbarung vom 21.05.2013 ausgeschlossen. Ein Widerruf könne ohnehin nur in einem bestehenden Vertragsverhältnis und nicht bei erloschenen Vertragsverhältnissen erfolgen. Darüber hinaus sei die Ausübung eines Widerrufsrechts auch rechtsmissbräuchlich und verwirkt, weil im Zeitpunkt der Widerrufserklärung der Vertragsschluss mehr als fünf Jahre zurück lag und das Darlehen bereits aufgrund der Vereinbarung vom 21.05.2013 zurückgezahlt wurde.
44Im Hinblick auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung legt die Beklagte umfassend dar, wie sie zu der errechneten Summe gekommen ist (Bl. ## ff. d.A und Anlage B5, Bl. ## ff. d.A.).
45Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe:
47Die zulässige Klage ist unbegründet.
48Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung zu.
49Der Beklagten stand aufgrund der vorzeitigen Vertragsablösung nach § 490 Abs. 2 S. 3 BGB ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu. Gegen die Höhe der abgerechneten Vorfälligkeitsentschädigung hat die Klägerin, nachdem die Beklagte im Prozess ihre Berechnungsmethode, die sich an den Vorgaben des Bundesgerichtshofs orientiert, genau offengelegt hat, auch keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben, so dass die Anspruchshöhe als zugestanden gilt.
50Ein Ausschluss des Anspruchs der Beklagten aufgrund einer Verzichtsvereinbarung im Jahre 2009 ist von der Klägerin nicht schlüssig vorgetragen worden. Die Vermittlung des Darlehens erfolgte unstreitig über einen selbständigen Finanzierungsvermittler, der regelmäßig keine Vertretungsmacht für die Geschäfte einer Bank besitzt. Die für eine solche Verzichtsvereinbarung beweisbelastete Klägerin hat auch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass und weswegen der Vermittler hier ausnahmsweise für Zusagen im Namen der Beklagten bevollmächtigt gewesen sein sollte.
51Der Klägerin steht wegen etwaiger falscher Zusagen des Finanzierungsvermittlers auch kein Schadensersatzanspruch zu, den sie der Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung entgegenhalten könnte. Denn nach dem Klagevortrag ist nicht ersichtlich, weswegen der Finanzierungsvermittler als Erfüllungsgehilfe der Beklagten i.S.v. § 278 BGB einzustufen sein sollte, dessen Pflichtverletzungen die Beklagte sich zurechnen lassen müsste. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen einer anderen Person in deren Pflichtenkreis tätig wird (Palandt, BGB, 72. Aufl., § 278 Rz. 7 m.w.N.). Denn § 278 BGB setzt voraus, dass sich jemand einer anderen Person zur Erfüllung seiner Verbindlichkeitenbedient. Hier liegen nach dem Klagevortrag aber keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Herr L mit Wissen und Wollen der Beklagten tätig wurde, zumal er Mitarbeiter eines selbständigen Finanzberatungsunternehmens war und sich – nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvortrag – an ein weiteres selbständiges Vermittlungsunternehmen gewandt hatte. Sein Handeln dürfte deshalb ausschließlich im Auftrag und Interesse der Klägerin und ihres Ehemannes erfolgt sein und nicht der Beklagten zuzurechnen sein. Die der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 gesetzte Frist zur Ergänzung ihres Sachvortrags ist fruchtlos verstrichen.
52Darüber hinaus wäre auch nicht ersichtlich, welcher konkrete Schaden durch eine entsprechende Pflichtverletzung entstanden sein sollte, da ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Angaben bei Vertragsschluss nach § 280 BGB nur auf das sog. negative Interesse und nicht auf das sog. positive Interesse in Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung gerichtet sein könnte.
53Der Klägerin stand am 02.09.2014 auch kein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages mehr zu. Die Widerrufsbelehrung begegnet in ihrer optischen und inhaltlichen Gestaltung keinen durchgreifenden Bedenken, so dass der Klägerin lediglich eine zweiwöchige Widerrufsfrist zustand. Die maßgebliche Widerrufsbelehrung, die sich auf den Seiten 5 und 6 des Darlehensantrages mit fettgedruckten Überschriften in einem separaten Kasten befindet, in welchem gesonderte Unterschriften der Darlehensnehmer erfolgen mussten, ist optisch deutlich genug hervorgehoben worden und genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB (in der Fassung 2004-2010). Der Beginn der Widerrufsfrist ist nach Auffassung des Gerichts auch hinreichend erläutert worden, weil er exakt den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB (in der Fassung 2004-2010) entspricht, wobei der letzte Spiegelstrich und der Zusatz „nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ auf § 312d Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB (in der Fassung ab dem 29.07.2009) zurückgehen, da der Vertragsschluss im Wege eines Fernabsatzgeschäftes i.S.v. § 312 d BGB erfolgte. Entgegen der Auffassung der Klägerin erforderte § 355 Abs. 1 und Abs. 3 BGB (in der Fassung 2004-2010) keine weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Hinweis auf § 187 BGB nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urteil v. 05.11.1997 – VIII ZR 351/96, BGHZ 137, 115 ff. zum damaligen VerbrKrG), was hier geschehen ist. Darüber hinaus begegnet auch die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ keinen Bedenken, da aus der dazugehörigen Überschrift und dem Gesamtkontext der Angaben auf Seite 5 des Darlehensvertrages unmissverständlich hervorgeht, dass hier Aussagen zu einem Widerrufsrecht getroffen werden. Ebenso wenig kann beanstandet werden, dass die Belehrung vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhaltet. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, die sogar in Fettdruck hervorgehoben sind, war die Belehrung hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen.
54Da nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag alle Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB (in der Fassung 2004-2010) erfüllt waren und der Darlehensantrag nebst Anlagen auch den Anforderungen des § 312c BGB (in der Fassung 2004-2010) i.V.m. Art. 240 EGBGB und § 1 InfoV (in der Fassung 2004 – 2010) genügt, ist das Widerrufsrecht der Klägerin bereits im Jahre 2009 erloschen.
55Die Entscheidungen über die Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
56Streitwert: 11.492,72 €.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.