Landgericht Bonn Urteil, 02. Sept. 2014 - 23 KLs - 920 Js 169/08 - 19/14
Gericht
Tenor
I.
Der Angeklagte ist der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen schuldig.
II.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
III.
Für den Fall des Widerrufs der Bewährung gelten drei Monate als vollstreckt.
IV.
Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt der Angeklagte. Er trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens, jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/10 ermäßigt.
- §§ 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB -
1
G r ü n d e :
2A.
3(Verfahrensgang)
4Der Angeklagte wurde durch Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 14.01.2013 – 21 KLs 36/10 – wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen sowie unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurde bestimmt, dass für den Fall des Widerrufs der Bewährung drei Monate als vollstreckt gelten.
5Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof im Verfahren 2 StR 354/13 durch Beschluss vom 27.05.2014 das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.01.2013 aufgehoben
6a) in den Fällen A.VI.1. der Urteilsgründe (Fälle 45 bis 75 der Anklageschrift) mit den zugehörigen Feststellungen,
7b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen A.VI.1. (Fälle 91 bis 93 der Anklageschrift) und A.VI.2. bis 9. der Urteilsgründe sowie
8c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
9Im Umfang der Aufhebung der Sache hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn verwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof verworfen.
10Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof zum Einen ausgeführt, dass die Feststellungen der 1. großen Strafkammer zu den Fällen 45 bis 75 der Anklageschrift nicht den Schuldspruch der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in 31 Fällen tragen. Die fehlende Zustimmung der Erziehungsberechtigten der minderjährigen Patientin sei nämlich kein Tatbestandsmerkmal des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Vielmehr hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, ob die Überlassung der Betäubungsmittel an jene minderjährige Patientin W den Vorgaben einer erlaubten ärztlichen Substitutionsbehandlung gemäß § 13 Abs. 1 BtMG i.V.m. § 5 BtMVV entsprochen habe.
11Zum Anderen hat der Bundesgerichtshof zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Schuldspruch der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen rechtsfehlerfrei erfolgt sei. Indessen seien die Einzelstrafen aufzuheben, weil die 1. große Strafkammer bei der Strafzumessung nicht erkennbar berücksichtigt habe, dass der Unrechtsgehalt der Taten erheblich verringert gewesen sei, weil der Angeklagte die Taten anlässlich der ärztlichen „Behandlung einer Opiatabhängigkeit“ begangen habe. Erfolge die Abgabe von Betäubungsmitteln im Rahmen einer Substitutionsbehandlung, so stelle dies jedenfalls dann einen bestimmenden Strafmilderungsgrund im Sinne der § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, wenn – wie hier – feststehe oder nicht auszuschließen sei, dass die Behandlung als solche medizinisch indiziert gewesen sei.
12B.
13(Feststellungen in der Hauptverhandlung vor der Kammer)
14Die Kammer hat in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen:
15( Diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten)
16Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten:
17Am 28.09.1995 erhielt der Angeklagte eine qualitätsbezogene Sonderbedarfszulassung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Behandlung von opioid-substituierten Patienten. Am 01.02.1996 eröffnete er eine substitutionsmedizinische Praxis in der Suchtberatungsstelle des Diakonischen Werkes in der M-Straße in C. Zugleich übernahm er die medizinische Leitung des Kooperationsverbundes „Q2“, welche er mit den Suchtberatungsstellen des Caritasverbandes und des Diakonischen Werkes in C gegründet hatte. Der Angeklagte behandelte zunächst lediglich 20 Patienten, wobei dies angesichts der damals hohen Gebührensätze ausreichend für ein geregeltes Einkommen war. Nach Abwertung der Gebührensätze wurde die Kassenzulassung mehrfach bis auf 100 Patienten angehoben.
18Auch während seiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt bildete sich der Angeklagte weiter: So durfte er ab dem 27.06.1997 die Zusatzbezeichnung „Qualifikation psychosomatische Grundversorgung“ und ab dem 26.06.2002 die Zusatzbezeichnung „Qualifikation Suchtmedizin“ führen.
19Da die Nachfrage bei der Substitutionsbehandlung stark zunahm, es jedoch immer wieder zu Zahlungsschwierigkeiten bei sogenannten Selbstzahlern kam, schloss der Angeklagte am 02.07.1998 einen Leistungsvertrag mit dem Sozialamt der Stadt C zur allgemeinmedizinischen Versorgung von opioid-substituierten Patienten. Auf Grundlage dieses Vertrages wurde die Versorgung von Patienten zum Teil direkt über die Kommune finanziert. Aufgrund verschiedener Divergenzen kündigte die Stadt C diesen Vertrag im Jahr 2001. Der Angeklagte beabsichtigte deshalb, eine eigene Suchtberatung aufzubauen und verlegte hierzu im Mai 2001 seine Praxis in die Q-Straße in C. In diese Praxis stieg im Jahr 2002 Dr. T3 ein, mit welchem der Angeklagte bis April 2007 zusammenarbeitete. Nach dem Ausstieg von Dr. T3 zog der Angeklagte schließlich in eine Praxis am L-Platz in C um. Dort war er – mit einer kurzzeitigen Unterbrechung – bis zuletzt als niedergelassener Arzt für Substitutionsbehandlung tätig. Aufgrund diverser offener Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und der Kassenärztlichen Vereinigung behielt diese zuletzt Honorare in erheblichem Umfang ein.
20Während dem Angeklagten noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor der 1. großen Strafkammer im Zeitraum vom 17.09.2012 bis zum 14.01.2013 ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.200,00 Euro monatlich verblieben war, bezieht er derzeit staatliche Unterstützungsleistungen („Hartz IV“) in Höhe von rund 400,00 Euro monatlich. Nach der Schließung seiner Praxis gelang es ihm nicht, beruflich nochmals Fuß zu fassen, was nach seiner eigenen Wahrnehmung maßgeblich auf die Presseberichterstattung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zurückzuführen ist. Denselben Grund führt der Angeklagte an für seine erfolglosen Versuche, eine neue Wohnung anzumieten. Derzeit hält er sich – nach eigenen Angaben noch unangemeldet – in der Wohnung eines Bekannten auf, der zeitweise keine Mietzahlungen von ihm verlangt hat.
21Seine verwaltungsrechtlichen Verfahren sind im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren noch nicht abgeschlossen.
22C.
23(Feststellungen des Urteils der 1. großen Strafkammer)
24Auf Grund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Schuldspruch hinsichtlich der 705 Fälle der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in Rechtskraft erwachsen; die sie tragenden Feststellungen sind unumstößliche Grundlagen der entsprechenden rechtskräftigen Schuldaussprüche und daher für die Kammer bindend. Dies betrifft nicht nur die Feststellungen zu den Taten, sondern auch diejenigen allgemeinen Feststellungen – etwa zu den Begleitumständen der Taten – die Grundlage der rechtskräftigen Entscheidung im Schuldspruch geworden sind. Diese sind deshalb ebenfalls für die Kammer bindend.
25Angesichts dessen hat die Kammer von folgenden Feststellungen des Urteils der 1. großen Strafkammer auszugehen:
26„I.
27(Prozessgeschichte)
28Nachdem bereits aufgrund einer Strafanzeige vom 10.02.2008 Ermittlungen gegen den Angeklagten begonnen hatten, hat die Staatsanwaltschaft C gegen ihn unter dem 27.10.2010 Anklage erhoben wegen
29- 30
des Vorwurfs der gewerbsmäßigen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch entgegen § 13 Abs. 1 BtMG in zwei Fällen(Fälle 1 und 2 der Anklageschrift),
- 31
der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 3705 Fällen (Fälle 3 bis 44 und 94 bis 3755 der Anklageschrift) sowie
- 32
der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren und der gewerbsmäßigen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch entgegen § 13 Abs. 1 BtMG in 48 Fällen(Fälle 45 bis 93 der Anklageschrift).
Mit Beschluss der Kammer vom 20.03.2012 ist die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts eröffnet worden.
34Da in einer im Rahmen der vom 23.04.2012 bis zum 03.05.2012 andauernden Hauptverhandlung der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei der Rezeptabrechnung aufgekommen war, ist das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 07.05.2012 ausgesetzt worden.
35Wegen vorrangiger Haftsachen hat die neue Hauptverhandlung erst wieder am 17.09.2012 begonnen. In dieser sind schwerpunktmäßig ausgewählte Patienten des Angeklagten als Zeugen vernommen und die Daten betreffend die in der Praxis des Angeklagten befindlichen Vergabeautomaten verlesen worden, um ein Bild von der Handhabung der Substitutionsbehandlung durch den Angeklagten zu gewinnen.
36Mit Beschluss vom 07.01.2013 hat die Kammer gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren gegen den Angeklagten betreffend
37- 38
beide angeklagten Fälle der gewerbsmäßigen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch entgegen § 13 Abs. 1 BtMG(Fälle 1 und 2 der Anklageschrift),
- 39
3032 Fälle der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln (Fälle 3 bis 44, 94 bis 791, 834, 862, 863, 886 bis 1108, 1136, 1182, 1219, 1393, bis 1888, 1954 bis 2515, 2602 bis 2604, 2607, 2610, 2628 bis 3285, 3301, 3331 bis 3440, 3445, 3503, 3543 bis 3711, 3713 bis 3716, 3718 bis 3719, 3721, 3723, 3725 bis 3726, 3728 bis 3729, 3732 bis 3734, 3736 bis 3737, 3739 bis 3742, 3744, 3746 und 3748 bis 3755) sowie
- 40
15 Fälle der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren und der gewerbsmäßigen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch entgegen § 13 Abs. 1 BtMG(Fälle 76 bis 90 der Anklageschrift),
vorläufig eingestellt.
42Zudem hat die Kammer mit Beschluss vom gleichen Tage darauf hingewiesen, dass hinsichtlich drei der angeklagten Fälle der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren und der gewerbsmäßigen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch entgegen § 13 Abs. 1 BtMG lediglich eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in Betracht kommen dürfte.
43Schließlich hat die Kammer darauf hingewiesen, dass in einer Vielzahl der angeklagten Fälle die Dosiermenge zu reduzieren sein könnte, weil in diesen Fällen zugunsten des Angeklagten davon auszugehen sein könnte, dass der jeweilige Patient eine Ration bzw. zwei Teilrationen der ausgehändigten Substitutionsmenge unmittelbar in der Praxis eingenommen habe, wobei wiederum zugunsten des Angeklagten davon auszugehen sein könnte, dass dies bei der höchstdosierten Menge erfolgt sei, namentlich in den Fällen:
44- betreffend T4 (Fallakte 17):
792, 794, 798, 802 bis 814, 817 bis 827, 830, 835 bis 836, 839 bis 840, 843 bis 844, 848 bis 852, 855, 857 bis 859, 861, 864, 866 bis 881, 883 bis 884
46- betreffend B (Fallakte 21):
1147, 1157 bis 1158, 1169, 1171 bis 1178, 1228
48- betreffend I2 (Fallakte 22):
1243, 1249, 1280 bis 1281, 1283 bis 1289, 1293, 1302, 1313, 1380, 1294, 1296 bis 1301, 1303 bis 1309, 1314, 1320, 1322, 1326, 1332, 1334, 1336, 1338, 1340, 1342, 1348, 1350, 1354, 1356, 1358, 1360, 1362, 1364, 1366, 1368, 1370, 1372, 1374, 1376, 1378 bis 1379, 1382, 1386, 1388, 1390 und 1392
50- betreffend Q3 (Fallakte 34):
1911, 1919, 1936, 1940, 1943, 1945
52- betreffend S (Fallakte 40):
2523, 2525, 2529, 2533 bis 2534, 2538 bis 2540, 2542 bis 2544, 2546, 2548, 2550 bis 2551, 2554, 2556, 2558, 2560 bis 2562, 2564, 2566 bis 2568, 2571, 2573 bis 2574, 2577, 2579 bis 2582, 2584, 2587 bis 2588, 2590 bis 2601, 2605 bis 2606, 2608, 2611 bis 2617, 2620 bis 2621, 2623 und 2625 bis 2627.
54- betreffend T5 (Fallakte 56):
3304, 3307 bis 3308, 3314, 3317 bis 3320.
56- betreffend P (Fallakte 59):
3446, 3448 bis 3450, 3453, 3457 bis 3477, 3483 bis 3486, 3488 bis 3502, 3504, 3519, 3524 bis 3527, 3534 bis 3535 und 3541
58- und betreffend U (Fallakte 61):
3720, 3722, 3724, 3727, 3730 bis 3731, 3738 und 3743.
60[... II. und III. - entfällt im Hinblick auf den BGH-Beschluss 21 StR 36/10 - ...]
61IV.
62(Sozial- und verwaltungsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten)
63In der Praxis am L erfolgte am 12.03.2008 seitens des Gesundheitsamtes der Stadt C eine Begehung der Praxisräumlichkeiten im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln durch die Amtsapothekerin der Stadt C.
64Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere den Umstand, dass im Februar 2008 bei circa 80 Prozent der etwa 400 Substitutionspatienten Methadon bzw. L-Polamidon vordosiert wurde, nahm die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein zum Anlass, beim Zulassungsausschuss für Ärzte gemäß § 95 Abs. 6 SGB V die Entziehung der Zulassung des Angeklagten als Vertragsarzt zu beantragen. Mit Bescheid vom 17.12.2008 wurde daraufhin die Genehmigung zur Behandlung von bis zu 100 opiatabhängigen Substitutionspatienten widerrufen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung des Widerrufes angeordnet. Der Angeklagte erhob Klage gegen den Widerruf der Genehmigung vor dem Sozialgericht E und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht E mit Beschluss vom 12.03.2009 ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde ordnete das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 01.07.2009 (Az. L 11 B 8/09 KA ER) die aufschiebende Wirkung mit der Maßgabe an, dass die dem Angeklagten gestatteten Substitutionsbehandlungen auf 50 Fälle begrenzt seien. Auf die gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen erhobene Verfassungsbeschwerde hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.10.2009 (Az. 1 BvR 1876/09) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auf und verwies die Sache an dieses zurück.
65Infolge der insoweit wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage vor dem Sozialgericht war es dem Angeklagten zuletzt weiter vorläufig gestattet, 100 Substitutionspatienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen zu behandeln.
66Mit Bescheid vom 12.11.2010 ordnete die Bezirksregierung L2 unter Bezugnahme auf die hiesige Anklage zudem das Ruhen der dem Angeklagten erteilten Approbation unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Hiergegen erhob der Angeklagte unter dem 30.11.2010 Klage beim Verwaltungsgericht L2 und beantragte zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Während das Verwaltungsgericht L2 diesem Antrag mit Beschluss vom 21.12.2010 stattgab, wies es die Klage mit Urteil vom 24.04.2012 (Az: 7 K 7253/10) zurück. Über die Zulassung der vom Angeklagten hiergegen eingelegten Berufung ist seitens des OVG N im Hinblick auf das hiesige Strafverfahren noch nicht entschieden. Aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung konnte der Angeklagte zuletzt weiter seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt ausüben. Dementsprechend war er zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung wieder in seiner Praxis am L-Platz tätig und beschäftigte dort eine Mitarbeiterin.
67V.
68(Rahmenbedingungen in der Praxis des Angeklagten)
69In der Cer Rauschgiftszene und der der näheren Umgebung galt der Angeklagte seit längerem als der „Substitutionsarzt Nummer 1“. Es hatte sich herumgesprochen, dass man bei ihm ohne längere Wartezeiten als sogenannter „Selbstzahler“ in das Substitutionsprogramm aufgenommen wurde. Nach einem Erstgespräch und einer Eingangsuntersuchung wurden die Patienten vom Angeklagten überwiegend allein auf Grundlage ihrer Angaben zu ihrem Heroinkonsum eingestellt.
70Durch die von ihm praktizierte Vorgehensweise kam es zu einem Patientenstamm, der weit über 100 Patienten lag, so dass die Praxis, die täglich, also auch am Wochenende, geöffnet war, immer voll war. In dieser Situation ging der Angeklagte dazu über, den Patienten die Substitutionsmittel aus seinem Praxisbestand heraus für mehrere Tage mit nach Hause zu geben, so dass diese nicht täglich in seiner Praxis erscheinen mussten.
71Zudem schaffte er sich Ende 2005 sogenannte Vergabeautomaten der Firma D an, die er in seiner Praxis aufstellte. Nach anfänglichen Problemen erfolgten seit Anfang 2006 sowohl die Dosierungen von Methadon als auch die von L-Polamidon computergestützt über diese Dosierautomaten. Im Jahr 2007 kam für die Ausgabe von Methadon ein zweiter Vergabeautomat hinzu.
72In die Automaten wurden auch im verfahrensrelevanten Zeitraum vom 04.07.2006 bis zum 08.02.2009 jeweils Vier-Liter-Gebinde von (nicht mit viskoseerhöhenden Zusatzstoffen versetztem) Methadon bzw. L-Polamidon eingesetzt. Diese Gebinde erwarb der Angeklagte zuvor bei Apotheken und unterzeichnete hierfür ein Rezept für „Praxisbedarf“. Mithilfe der Automaten wurden sowohl die Mengen dosiert, die den Patienten zur unmittelbaren Einnahme in der Praxis ausgehändigt wurden, als auch die „Vordosierungen“ für die Mitgabe nach Hause.
73Die in der Praxis des Angeklagten eingesetzten Dosierautomaten speichern alle Schritte der Vergabe automatisch. Mit Hilfe der von der Firma D zur Verfügung gestellten Software werden über eine Permanentwaage die Substitutionsmedikamente ausgegeben und alle Schritte der Vergabe automatisch als betäubungsmittelgerechte Dokumentation auf dem angeschlossenen Computer gespeichert. Auf Basis dieser gespeicherten Daten können sowohl „Tagesprotokolle“ erstellt werden, d.h. Protokolle für einzelne Tage, die Dosierungsmenge pro Patienten ausweisen, als auch „Patientenprotokolle“, d.h. auf einen Patienten bezogene Protokolle, die die für diesen bestimmten Dosierungsmengen für einen auszuwählenden Zeitraum ausweisen. Durch diese Aufzeichnungen ist den Ärzten, die diese Vergabeautomaten verwenden, grundsätzlich eine lückenlose Dokumentation der Ausgabe von Methadon möglich. Trotz dieser Möglichkeit stellte die Amtsapothekerin Dr. H bei diversen Besichtigungen in der Praxis des Angeklagten immer wieder – zum Teil erhebliche – Diskrepanzen zwischen den Beständen in der Praxis und den in den Protokollen dokumentierten Mengenabgaben fest. Diese wurden seitens des Angeklagten mit Computerabstürzen und Softwareproblemen, aber auch mit Diebstählen erklärt.
74Bei der Ausgabe der Substitutionsmittel – sowohl für die unmittelbare Einnahme in der Praxis als auch für die Mitgabe nach Hause – stellte der Angeklagte keine Betäubungsmittelrezepte für die einzelnen Patienten aus. Vielmehr wurden lediglich reine Kassenrezepte betreffend die einzelnen Patienten erstellt, die der Apotheke, in der der Angeklagte die Substitutionsmittel erworben hatte, weitergeleitet wurden und allein Abrechnungszwecken dienten. Nicht zu entnehmen war diesen Kassenrezepten, ob dem jeweiligen Patienten die dort aufgeführten Mengen zum unmittelbaren Gebrauch in der Praxis überlassen oder sie ihnen – gegebenenfalls für mehrere Tage im Voraus – zur freien Verfügung mit nach Hause gegeben wurden.
75Die Einnahme in der Praxis erfolgte oral, d.h. die Patienten tranken das ihnen ausgehändigte Substitutionsmittel entweder pur oder mischten es mit Wasser oder Saft, die ihnen in der Praxis angeboten wurden. Durch eine entsprechende orale Methadongabe kann eine Absättigung der Opioidrezeptoren erreicht werden, um das Auftreten von Entzugserscheinungen zu unterdrücken und einen Verzicht auf Heroin zu ermöglichen (vgl. Musshoff, Dettmeyer, Banaschak, Madea, Rechtsmedizinische Erfahrungen zum Verschreibungsverhalten von Methadon, Rechtsmedizin, 2002, 164, 166).
76Soweit „Vordosierungen“ erfolgten, wurden die Substitutionsmittel ohne jegliche Zusatzstoffe in hierfür vorgesehene Glasfläschchen abgefüllt und den Patienten ausgehändigt. Insoweit unterschied sich diese Handhabung von der entsprechend der damals geltenden Verschreibungsmittelverordnung geregelten und in den Cer Apotheken auch praktizierten Vorgehensweise. Danach wurden im Fall einer Abgabe der Substitutionsmittel in einer Apotheke aufgrund einer ärztlichen Take-Home-Verschreibung die Substitutionsmittel seitens des Apothekers in einer zum parenterale Zwecke ungeeigneten Darreichungsform ausgehändigt, wozu die Substitutionsmittel mit einem viskoseerhöhenden Mittel versetzt wurden, wobei früher häufig Himbeersirup, in jüngerer Vergangenheit hingegen vor allem die sogenannte NAF-Lösung verwendet wurde. Durch diese Zusätze kann eine Injektion der Substitutionsmittel zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, wird diese aber wesentlich erschwert: zum einen ist die Injektion verdichteter Flüssigkeit schwieriger, zum anderen kommt es zu höheren Unverträglichkeiten.
77Hintergrund für diese rechtlich vorgesehene und auch tatsächlich praktizierte Versetzung der Substitutionsmittel mit viskoseerhöhenden Zusatzstoffen war unter anderem, dass es nach wissenschaftlichen Untersuchungen im Jahr 2002 parallel zu der ansteigenden Anzahl von methadonsubstituierten Patienten auch zu einem Anstieg des Missbrauchs von Methadon gekommen war (vgl. Musshoff, Dettmeyer, Banaschak, Madea, Rechtsmedizinische Erfahrungen zum Verschreibungsverhalten von Methadon, Rechtsmedizin, 2002, 164), wobei besondere Bedeutung dem Umstand zukam, dass es in 13 von 27 untersuchten Todesfällen Hinweise auf eine parenterale Aufnahme von Methadon gegeben hatte (vgl. Musshoff, Dettmeyer, Banaschak, Madea, a.a.O.). Die Autoren des zitierten Artikels sahen eine Hauptursache für den Anstieg des Missbrauchs von Methadon und auch der methadonassoziierten Todesfälle in dem großzügigen Umgang mit der „Take-Home-Verschreibungspraxis“ (vgl. Musshoff, Dettmeyer, Banaschak, Madea, a.a.O.). In einem dort zitierten Aufsatz war in diesem Zusammenhang bereits im Jahr 2000 von einem „iatrogenen Schwarzmarkt“ gesprochen worden. Dies beruhte auf Erkenntnissen, wonach in einigen Großstädten seit 1998 mehr Personen an Methadon als an Heroin starben, wie z.B. in Hamburg, wo im Jahr 1999 tödliche Drogenintoxikationen zu 29% auf Heroin, aber zu 46% auf Methadon zurückzuführen waren (Schmoldt, Meyer, von Rießelmann, Klug, Pragst, Kauert „Erobert Methadon die Drogenszene?“, Deutsches Ärzteblatt 1997, A 1784).
78VI.
79(Tatgeschehen)
80Unter den dargestellten Rahmenbedingungen kam es durch den Angeklagten bzw. auf dessen Weisung durch seine Angestellten in der Zeit vom 04.07.2006 bis zum 08.02.2009 bei folgenden Patienten [...- entfällt im Hinblick auf den BGH-Beschluss 21 StR 36/10 - ...] zu unerlaubten Abgaben durch Aushändigung der Substitutionsmittel zur freien Verfügung zu Hause:
811. W (Fallakte 6)
82Die am ##.##.1990 geborene W begann mit etwa 14 Jahren mit dem Konsum von Drogen. Bereits mit 16 Jahren konsumierte sie auch Heroin und Kokain, wobei sie dies anfänglich rauchte, später aber auch injizierte. Zwar erreichte sie trotz ihres Drogenkonsums im Jahr 2006 noch die Eingangsvoraussetzungen zur Erlangung des qualifizierten Hauptschulabschlusses, brach jedoch bereits nach einer Woche die Klasse 10b ab. Nachdem sie auch die Berufsschule nach kurzer Zeit wegen ihres Drogenkonsums beenden musste, verbrachte sie ihre Zeit überwiegend mit Bekannten aus der Rauschgiftszene und verkehrte in den jeweiligen Wohnungen ihrer getrennt lebenden Eltern nur noch als gelegentlicher Gast.
83Ende April 2007 stellte sie sich, ohne dass ihre Eltern hiervon wussten, erstmals in der Praxis des Angeklagten vor. Sie hatte im Vorfeld von Bekannten aus der Drogenszene erfahren, dass man bei ihm ohne große Hindernisse mit Methadon substituiert werden könne. W, die zu diesem Zeitpunkt lediglich vom Unterhalt der Eltern lebte, sah in der Substitution eine Möglichkeit, ihre Geldsorgen zu reduzieren.
84Nachdem ihre Versichertenkarte der Krankenkasse – sie war über ihren Vater gesetzlich versichert – eingelesen worden war, kam es zu einer Erstbesprechung mit dem Angeklagten. Diesem schilderte die damals noch 16-Jährige, dass sie schon seit Längerem ein Drogenproblem habe und mit Methadon substituiert werden möchte. Sie wies ihn dabei darauf hin, dass sie zwar noch keine 18 Jahre alt sei, dies aber kein Problem darstelle, da ihre Eltern der Substitution zustimmen würden. Auch über die geplante stationäre Entgiftungstherapie in den Rheinischen Kliniken informierte sie ihn.
85Ab dem 15.05.2007 befand sich W auf Drängen ihrer Eltern für drei Wochen in einer stationären Entgiftungstherapie in den Rheinischen Kliniken in W2. Im Rahmen dieser Therapie erfolgte – im Einverständnis ihrer Eltern – anfänglich ebenfalls eine Substitution mit Methadon, diese wurde aber im Verlauf der Behandlung nach und nach reduziert.
86Schon bald nach Entlassung aus der Klinik in W2 wurde W wieder rückfällig und stellte sich – erneut ohne Wissen ihrer Eltern – in der Praxis des Angeklagten vor.
87[...- entfällt im Hinblick auf den BGH-Beschluss 21 StR 36/10 - ...]
88Nach einer weiteren stationären Entgiftungstherapie in den Rheinischen Kliniken in W2 und einem erneuten baldigen Rückfall suchte die Patientin W wiederum die Praxis des Angeklagten auf.
89[...- entfällt im Hinblick auf den BGH-Beschluss 21 StR 36/10 - ...]
90Da W von Bekannten aus der Drogenszene gehört hatte, dass diese vom Angeklagten Methadon mit nach Hause bekamen, fragte sie ihn im Laufe des Septembers 2007, ohne dass es einen besonderen Anlass hierfür gab, ob dies auch bei ihr möglich sei, was der Angeklagte bejahte. In der Folgezeit bekam sie daraufhin bei drei Gelegenheiten jeweils sechs Fläschchen mit mindestens jeweils 40 mg Methadon zur freien Verfügung ausgehändigt, während sie eine Dosis jeweils unmittelbar in der Praxis einnahm (Fälle 91 bis 93 der Anklageschrift). Die Vergabe erfolgte dabei ohne längere Wartezeiten, obwohl es in der Praxis häufig recht voll war, da keine Gespräche mit dem Angeklagten vorgesehen waren, außer man selbst bat um ein solches Gespräch. Die Patientin W, die in dieser Zeit auch immer wieder Heroin spritze, deponierte das ihr ausgehändigte Methadon im Kühlschrank bei der Mutter bzw. Großmutter, bei der sie zeitweise lebte. Für die einzelnen Fläschchen hatte sie jeweils 2,00 EUR bezahlt.
91Nach weiteren Entgiftungstherapien im Jahr 2008, die sie jeweils abbrach, unterzog sie sich, als sie ihren jetzigen Freund kennenlernte, selbst erfolgreich einem kalten Entzug. Im Jahr 2011 nahm sie an einer Maßnahme der ARGE teil. Im August 2012 begann die nunmehr 22-jährige W, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung drogenfrei lebte, mit einer Ausbildung zur Kinderpflegerin.
922. T4 (Fallakte 17)
93Der am ##.##.1983 geborene T4 hatte mit 13 Jahren angefangen, „weiche“ Drogen zu konsumieren, war jedoch bald schon auf Heroin umgestiegen. Als er sich im Jahr 2007 erstmals in der Praxis des Angeklagten vorstellte, hatte er seit ca. 1 ½ Jahren täglich Heroin konsumiert. Nach einem Erstgespräch, in dem der Angeklagte ihm mitteilte, er könne umgehend als Selbstzahler am Methadonprogramm teilnehmen, ihm aber auch in Aussicht stellte, schon bald als Kassenpatient aufgenommen werden zu können, wurde er - gestützt auf seinen Angaben zu seinem Konsumverhalten – auf Methadon eingestellt. In dieser Einstellungsphase erschien er täglich in der Praxis des Angeklagten. Schon nach kurzer Zeit musste er die Praxis nicht mehr täglich aufsuchen. Vielmehr erschien er lediglich noch einmal wöchentlich, nahm dort die jeweilige Tagesdosis unmittelbar in der Praxis ein und nahm im Übrigen Methadon jeweils für mehrere Tage in Einzelfläschchen mit nach Hause. Diese Handhabung wurde auch fortgesetzt, als der Angeklagte bei ihm zeitweise Beikonsum, der in der Regel einmal im Monat mittels Urinprobe überprüft wurde, festgestellt hatte, wobei in dieser Zeit die Substitutionsmittel zum Teil auch seinem Vater mitgegeben wurden. Auf den festgestellten Beikonsum wurde zudem mit Hochdosierungen reagiert, wobei überwiegend auf Einstellungsphasen in Form von täglicher Einnahme in der Praxis verzichtet wurde.
94Dementsprechend kam es zwischen dem 05.05.2007 und dem 10.01.2008 zu den im Rahmen der Strafzumessung aufgeführten 91 Fällen der Take-Home-Abgaben (Fälle 792 bis 833, 835 bis 861 und 864 bis 885 der Anklageschrift). Dabei lag die anfängliche Dosis bei 60 mg Methadon und wurde im Laufe der Zeit gesteigert, nämlich ab dem 08.07.2007 auf 80 mg Methadon, ab dem 16.02.2008 auf 90 mg Methadon, ab dem 26.03.2008 auf 100 mg Methadon und ab dem 20.08.2008 auf 120 mg Methadon.
95In dem genannten Zeitraum erschien der Patient teilweise bereits an Tagen, für die er bei seinem vorherigen Besuch vordosiert und ein Fläschchen mit nach Hause bekommen hatte. So erhielt er zum Beispiel am 24.08.2008 weitere Substitutionsmittel, obwohl er am 20.08.2008 – selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Patient eine der an jenem Tag überlassenen Rationen unmittelbar in der Praxis eingenommen hatte – für die folgenden vier Tage, also bis zum 24.08.2008 einschließlich vordosiert worden war.
96Für die ihm mitgegebenen Methadonfläschchen bezahlte T4 wöchentlich 25,00 EUR bei dem Angeklagten. Obwohl jener anfänglich eine baldige Umstellung auf eine Behandlung als Kassenpatient in Aussicht gestellt hatte, verblieb T4 über eine lange Zeit hinweg Selbstzahler. Das ihm mitgegebene Methadon schluckte er in der Regel täglich vor seiner Arbeit. Zeitweise hatte er auch versucht, das ihm überlassene Substitutionsmittel zu injizieren. Hiervon ließ er aber ab, nachdem es zu Venenverengungen gekommen war und er gemerkt hatte, dass die Langzeitwirkung bei der Injektion weit niedriger war.
97Nach der Schließung der Praxis des Angeklagten am 08.02.2009 wurde T4 kurzzeitig in der Notaufnahme der Rheinischen Kliniken in C substituiert. Auf dortigen Rat begab er sich in die Behandlung von Dr. T in U2. Im Gegensatz zu der Behandlung bei dem Angeklagten empfindet der Patient die Kontrollen dort als strenger und hat das Gefühl, dass „man mit ihm arbeite“. Er wird weiter substituiert, wobei er seine Sucht vor allem in der Abhängigkeit von Benzodiazepam sieht. Er ist aufgrund seiner Drogensucht Frührentner und erhält Take-Home-Verschreibungen bei dem nunmehr behandelnden Arzt nur im Ausnahmefall.
983. B (Fallakte 21)
99Der am ##.##.1963 geborene B konsumierte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit 25 Jahren nahezu durchgehend Heroin und Kokain. Bereits Ende der 1990er-Jahre nahm er erstmals an einer Substitutionsbehandlung teil, damals bei dem Verein für Gefährdetenhilfe in C. Auch bei dem Angeklagten befand er sich über zehn Jahre in Behandlung. Diesen suchte der Patient, der damals keiner Arbeit nachging, in der Zeit zwischen dem 30.07.2006 und dem 04.02.2009 in der Regel einmal in der Woche auf und erhielt für den Rest der Woche seine Methadonrationen als Take-Home-Vergaben. Dadurch kam es zu den in Rahmen der Strafzumessung aufgeführten 125 Fällen der Take-Home-Abgaben (Fälle 1109 bis 1135, 1137 bis 1181, 1183 bis 1218, 1220 bis 1227 sowie 1229 bis 1236 der Anklageschrift), wobei es immer wieder zu Dosisänderungen kam. Während die anfängliche Dosis bei 110 mg Methadon lag, kam es zunächst zu Niedrigerdosierungen und zwar ab dem 11.09.2006 auf 105 mg Methadon und ab dem 02.10.2006 auf 100 mg. Ab dem 30.06.2007 wurde B auf 130 mg Methadon eingestellt, ab dem 13.08.2007 sodann auf 140 mg und schließlich ab dem 25.01.2008 (nach einer längeren Einstellphase, in der er täglich in der Praxis erschienen war) auf 160 mg. Auch dieser Patient erschien teilweise bereits an Tagen, für die er beim vorherigen Praxisbesuch vordosiert worden war. So erhielt er zum Beispiel am 15.11.2007 weitere Substitutionsmittel, obwohl er am 10.11.2007 – selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Patient eine der an jenem Tag überlassenen Rationen unmittelbar in der Praxis eingenommen hatte – für die folgenden sechs Tage, also bis zum 16.11.2007 einschließlich vordosiert worden war.
100Der mittlerweile frühverrentete B war auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung Substitutionspatient und dabei auf eine Tagesdosis von 100 mg Methadon eingestellt.
1014. I2 (Fallakte 22)
102Die am ##.##.1969 geborene I2 ist am ##.##.2012 verstorben. Sie war mit 14 Jahren erstmals mit Heroin in Kontakt gekommen und bis zu ihrem Tod mit kurzzeitigen Unterbrechungen opioidabhängig. Bereits 1998 hatte sie am Substitutionsprogramm des Vereins für Gefährdetenhilfe in C teilgenommen. Nach einem Jahr wechselte die damals bereits an HIV erkrankte Patientin in die Praxis des Angeklagten. Damals hatte sie einen neuen Arzt gesucht und bei ihm die Zusage erhalten, sofort in das Methadon-Programm aufgenommen zu werden. Nach einer körperlichen Untersuchung und der Befragung zu ihrem Suchtverlauf erläuterte der Angeklagte ihr das Programm und informierte sie über die Folgen des Beikonsums. Nach Abschluss eines Patientenvertrages erfolgte die Eindosierung anhand der Unterlagen, die I2 vom Verein für Gefährdetenhilfe mitbekommen hatte. Ziel der Behandlung war aus Sicht der Patientin, den Heroinkonsum zu Gunsten einer geregelten Ersatzdroge einzudämmen und sie zu stabilisieren.
103Nachdem I2 in den ersten Jahren täglich bei dem Angeklagten erschienen war, wurde die Behandlung durch eine Inhaftierung der Patientin unterbrochen. Nach ihrer Haftentlassung im Jahr 2005 fragte sie den Angeklagten erstmals nach der Möglichkeit einer Mitgabe. Sie begründete dies damit, dass sie sich von der Szene lösen und nicht immer in der Praxis mit den gleichen Abhängigen zu tun haben wollte. Daraufhin wurden Urinkontrollen durchgeführt. Da bei diesen ihre Beikonsumfreiheit festgestellt wurde, erhielt sie zunächst Wochenendmitgaben und später auch Wochenmitgaben. Diese Handhabung half der Patientin nach ihrer Einschätzung, Abstand von der Szene zu bekommen. Auch im Übrigen empfand sie die Behandlung bei dem Angeklagten als positiv, insbesondere, weil er sie dazu drängte, ihre HIV-Erkrankung ernst zu nehmen, sich behandeln zu lassen und aktiv anzunehmen, wobei er insoweit auch eng mit den Ärzten in der Uniklinik zusammenarbeitete.
104Take-home-Vergaben erfolgten bei I2 in dem Zeitraum vom 04.07.2006 bis zum 04.02.2009 in insgesamt 156 Fällen (Fälle 1237 bis 1392 der Anklageschrift). Dabei kam es im Laufe der Zeit zu erheblichen Dosissteigerungen. Während die Patientin im Juli 2006 lediglich mit 100 mg Methadon substituiert wurde, erfolgten – von wenigen Ausnahmen abgesehen – kontinuierliche Steigerungen. So erhielt sie ab dem 11.09.2006 durchschnittlich 110 mg Methadon, ab dem 06.01.2007 durchschnittlich 120 mg Methadon, ab dem 13.03.2007 durchschnittlich 140 mg Methadon, ab dem 24.03.2007 durchschnittlich 150 mg Methadon und ab dem 27.07.2007 sogar durchschnittlich 245 mg Methadon, wobei diese Menge jeweils in zwei Tagesdosen rationiert wurde, nämlich einmal in Höhe von 150 mg Methadon und einmal in Höhe von 95 mg Methadon.
105Auch diese Patientin erschien teilweise vor Ablauf der „Vergabefrist“ und erhielt Methadon zur unmittelbaren Einnahme in der Praxis, obwohl sie für diesen Tag beim vorherigen Praxisbesuch vordosiert worden war. So erhielt sie zum Beispiel am 22.04.2008 weitere Substitutionsmittel, obwohl sie am 16.04.2008 – selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Patient eine der an jenem Tag überlassenen Rationen unmittelbar in der Praxis eingenommen hatte – für die folgenden sechs Tage, also bis zum 22.04.2008 einschließlich vordosiert worden war.
106Nach der Schließung der Praxis des Angeklagten begab sich die Patientin in die Behandlung von Dr. M, bei dem sie jeden Tag erscheinen musste. Dadurch kam es wieder zu näheren Kontakten mit der Szene. I2 verstarb, nachdem sie bereits im Jahr 2007 aus ihrer Sicht von den Ärzten einmal aufgegeben worden war, am ##.##.2012.
1075. Q3 (Fallakte 34)
108Die am ##.##.1988 geborene Q3 hatte – über Bekannte ihrer damals ebenfalls drogenabhängigen Mutter – mit 14 Jahren angefangen, Drogen zu konsumieren, mit 15 Jahren auch Heroin. Nachdem einige Entgiftungsversuche erfolglos geblieben waren, entschied sie sich im Jahr 2006 zu einer Substitutionsbehandlung. Da sie in der Drogenszene erfahren hatte, dass man bei dem Angeklagten schnell in das Programm aufgenommen wurde, suchte sie seine Praxis auf. Nach einer kurzen Zeit als Selbstzahlerin, in der sie wöchentlich 25,00 EUR in der Praxis des Angeklagten bezahlen musste, die sie durch Prostitution erwirtschaftete, wurde sie schon bald als Kassenpatientin bei dem Angeklagten aufgenommen. Sie erschien zunächst täglich in der Praxis, fragte jedoch bereits nach einigen Wochen, ob sie Take-Home-Mitgaben bekommen könne. Obwohl sie damals keiner festen Arbeit nachging, bejahte dies der Angeklagte.
109Dementsprechend erhielt Q3 in der Zeit vom 11.04.2007 bis zum 31.01.2009 immer wieder in unregelmäßigeren Abständen Take-Home-Vergaben, wobei auch die Anzahl der vordosierten Tagen variierte. Insgesamt kam es dabei zu den in der Strafzumessung aufgeführten 65 Fällen der Take-Home-Abgaben (Fälle 1889 bis 1953 der Anklageschrift), wobei die Dosiermenge zwischen 90 mg Methadon und 115 mg Methadon schwankte. In dem genannten Zeitraum hatte die Patientin, um einen „Kick“ zu bekommen, der bei der oralen Einnahme von Methadon ausblieb, gelegentlich Beikonsum, wenn sie genügend Geld hierfür zur Verfügung hatte. Da die Urinkontrollen einigermaßen vorhersehbar waren, gelang es ihr, dass ihr Beikonsum nur selten entdeckt wurde.
110Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lebte die Patientin seit drei Jahren heroinfrei, nachdem sie für längere Zeit eine Therapie in einer Fachklinik in B2 gemacht hatte. Sie hat mittlerweile eine zweijährige Tochter.
1116. S (Fallakte 40)
112Der am ##.##.1978 geborene S begann mit dem Drogenkonsum im Alter von 17 oder 18 Jahren, wobei er schon nach kurzer Zeit auch Kokain und Heroin konsumierte. Ab 2005/06 begab er sich in Behandlung zu dem Angeklagten und wurde von diesem zweitweise mit Subutex, sodann mit L-Polamidon substituiert. Aus seiner Sicht erfolgten häufig Urinproben und es gab auch sonst strenge Kontrollen, wobei die Take-Home-Vergabe eingestellt worden sei, wenn Beikonsum festgestellt worden sei. Er empfand die Behandlung bei dem Angeklagten gut, was er damit begründete, dass er ansonsten weiter in die Sucht und Kriminalität abgerutscht wäre.
113Im Zeitraum vom 27.04.2007 bis zum 06.02.2009 kam es zu den in der Strafzumessung aufgeführten 108 Fällen der Take-Home-Abgaben (Fälle 2516 bis 2601 – einschließlich Fall 2570a –, 2605, 2606, 2608, 2609 sowie 2611 bis 2627 der Anklageschrift), wobei es erhebliche Abweichungen in der Dosiermenge gab, wie dies ebenfalls aus der Tabelle im Rahmen der Strafzumessung zu erkennen ist.
114Auch der Patient S erschien teilweise bereits an Tagen, für welche er beim vorherigen Besuch vordosiert worden war, wieder in der Praxis des Angeklagten. So erhielt er zum Beispiel am 06.06.2008 neue Substitutionsmittel, obwohl er am 31.05.2008 – selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Patient eine der an jenem Tag überlassenen Rationen unmittelbar in der Praxis eingenommen hatte – für die folgenden neun Tage, also bis zum 09.06.2008 einschließlich vordosiert worden war.
1157. T5 (Fallakte 56)
116Der am ##.##.1996 geborene T5 hatte bereits im Alter von 13 Jahren begonnen, Drogen zu konsumieren. Mit ca. 16 Jahren fing er auch an, Heroin zu nehmen. Nachdem er bei einem anderen Arzt wegen nicht abgegebener Urinkontrollen aus dem Methadonprogramm geflogen war, wechselte T5 etwa im Jahr 2005 in die Praxis des Angeklagten. Dort erhielt er von Anfang an Take-Home-Vergaben, wobei sich die Anzahl der vordosierten Tage im Laufe der Zeit steigerte. Grund hierfür war nach Angaben des Patienten, dass er zum damaligen Zeitpunkt von Hartz-IV-Leistungen leben musste und es deshalb schwierig war, täglich von U2 nach C zu fahren. Dementsprechend erhielt er im Zeitraum vom 02.05.2007 bis zum 02.02.2008 in den in der Strafzumessung aufgeführten 44 Fällen Take-Home-Abgaben (Fälle 3286 bis 3300 sowie 3302 bis 3330 der Anklageschrift). Während er anfänglich auf eine Dosis von 90 mg Methadon eingestellt wurde, erfolgten – nach einer kurzzeitigen Dosierung auf 85 mg Methadon – zweimalig Dosiserhöhungen, nämlich ab dem 26.06.2007 auf durchschnittlich 120 mg Methadon und ab dem 08.10.2007 auf durchschnittlich 160 mg Methadon. Ab dem 12.01.2008 wurde der Patient schließlich mit durchschnittlich 80 mg L-Polamidon substituiert.
117Auch der Patient T5 erschien teilweise bereits an Tagen, für welche er beim vorherigen Besuch vordosiert worden war, wieder in der Praxis des Angeklagten. So erhielt er zum Beispiel am 26.07.2007 neue Substitutionsmittel, obwohl er am 22.07.2007 für die folgenden sechs Tage, also bis zum 28.07.2007 einschließlich vordosiert worden war.
118Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung konsumierte der Patient – mit Ausnahme eines Rückfalls – seit zwei Jahren kein Heroin mehr und befand sich in der Substitutionsbehandlung von Dr. T in U2. Auch von diesem erhält er teilweise Take-Home-Dosen, diese werden jedoch nicht seitens des Arztes ausgegeben, sondern von diesem verordnet und von einem Apotheker, der in der Praxis erscheint, übergeben.
1198. P (Fallakte 59)
120Der am ##.##.1969 in der U3 geborene P kam mit seiner Familie 1979 nach Deutschland und lebt seitdem hier. Wegen Problemen mit seinem Vater, dessen Umgang er als psychisch demütigend und herabsetzend empfand, lief er im Alter von 15 Jahren aus dem elterlichen Haushalt weg, stellte den Schulbesuch ein und lebte zunächst auf der Straße. In der Folgezeit übte er Gelegenheitstätigkeiten aus, war aber auch immer wieder arbeitslos und lebte von Hartz-IV-Leistungen.
121Nachdem er mit 15 Jahren von zu Hause fortgelaufen war, begann er mit dem Konsum von Alkohol in Form hochprozentiger Getränke und von Marihuana. Im Alter von 19 Jahren fing er mit dem Konsum härterer Drogen in Gestalt von LSD, Speed, Heroin und Kokain an. Da er Kokain nicht vertrug, konsumierte er jedoch hauptsächlich und regelmäßig Alkohol und Heroin.
122P hatte bereits seit Ende der 90er Jahre mehrere Entgiftungsbehandlungen und Drogentherapien absolviert und wurde seit 1998 substituiert. Nachdem er nach zwei Jahren Behandlung in der Ambulanz I-Straße „rausgeschmissen“ worden war, weil er keine Versicherung hatte, suchte er auf den Rat einiger Bekannter die Praxis S2 in C auf, wo er auch ohne Krankenversicherung als sogenannter Selbstzahler aufgenommen wurde. Mit diesem machte er nach eigener Einschätzung gute Erfahrungen, zumal er ihm insbesondere auch geholfen habe, mit seiner Familiengeschichte klar zu kommen.
123Der Patient musste zunächst täglich in der Praxis erscheinen. Später bekam er auch Take-Home-Vergaben, wobei die Dosiermenge mehrfach geändert wurde. Grund für die Dosissteigerungen (von ursprünglich durchschnittlich 100 mg Methadon auf zuletzt durchschnittlich 140 mg Methadon) war nach der Erinnerung von P der bestehende Suchtdruck, von dem er dem Angeklagten auch berichtet hatte.
124Bei P kam es im Zeitraum vom 13.04.2007 bis zum 03.02.2009 in den im Rahmen der Strafzumessung aufgeführten 100 Fällen zu Take-Home-Abgaben (Fälle 3441 – 3444, 3446 – 3502, 3504 – 3542 der Anklageschrift).
125P war bei dem Angeklagten auch in Behandlung, als er am 10.03.2010 eine Straftat beging, derentwegen er mit Urteil der Kammer vom 18.11.2010 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Erziehungsanstalt angeordnet wurde.
126Nach der Verurteilung befand sich P nicht im Gefängnis, sondern kam unmittelbar in stationäre Behandlung in der LVR-Klinik in C2. Dort machte er eine Entgiftung und sodann eine stationäre Therapie über einen Zeitraum von 13 ½ Monaten. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung befand er sich im Rahmen der Adaptionsphase in einer ambulanten Therapie und hatte für die nahe Zukunft eine eigene Wohnung angemietet. Er ging als Helfer bei I3 einer Vollzeitbeschäftigung nach und hatte auch mit seiner Familie, mit der er über 27 Jahre keinen Kontakt mehr gehabt hatte, wieder Kontakt aufgenommen.
127Infolge seiner Abhängigkeit von Opiaten und Benzodiazepinen sowie von Alkohol ist es zu einem hirnorganischen Abbau gekommen. Er leidet noch immer an den Folgen dieses Abbaus, nämlich unter Angstzuständen und depressiven Verstimmungen sowie paranoid-halluzinatorischen Erscheinungen. Die Maßnahme des § 64 StGB sah er im Nachhinein als positive Hilfe an.
1289. U (Fallakte 61)
129Der am ##.##.1970 in L3 geborene U kam 1994 in die Bundesrepublik Deutschland. Bereits kurze Zeit später begann er – wie auch sein Zwillingsbruder –, Heroin zu konsumieren, und nimmt dieses seither mit Unterbrechungen durch Therapien und mehrfache Strafhaft durchgängig. Spätestens im Jahr 2002 nach Beendigung einer Strafhaft in der JVA T6 war er erstmals beim Angeklagten in Behandlung. Dort befand er sich auch in dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum vom 03.10.2008 bis zum 19.12.2008. Während er üblicherweise täglich in dessen Praxis erschien und seine Tagesdosis zur unmittelbaren Einnahme erhielt, kam es gelegentlich auch bei diesem Patienten zu Mitgaben der Substitutionsmittel nach Hause, und zwar in den im Rahmen der Strafzumessung aufgeführten 13 Fällen (Fälle 3712, 3717, 3720, 3722, 3724, 3727, 3730, 3731, 3735, 3738, 3743, 3745 und 3747 der Anklageschrift), wobei im Verlauf der Behandlung mehrfachen zu einer Dosissteigerung erfolgte.
130Im Gegensatz zu dieser damaligen Handhabung erhielt U, der auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung Patient des Angeklagten war, bei Mitgaben das Methadon nicht mehr unmittelbar in der Praxis ausgehändigt, vielmehr stellte ihm der Angeklagte ein Rezept aus, mit dem U sich das Substitutionsmittel aus der Apotheke holen konnte.
131V.
132(Tatnachgeschehen)
133Am 08.02.2009 schloss der Angeklagte, nachdem ihm mit Bescheid vom 17.12.2008 die Genehmigung zur Behandlung von bis zu 100 opiatabhängigen Substitutionspatienten widerrufen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung des Widerrufes angeordnet worden war, seine Praxis. Aufgrund der hohen Anzahl von Patienten, die an diesem Tag substituiert werden wollten, kam es vor seiner Praxis zu tumultartigen Verhältnissen. Kurzfristig musste eine Möglichkeit geschaffen werden, die wartenden Patienten anderweitig zu substituieren. Um dies gewährleisten zu können, aber auch, weil sich im Rahmen eines am 08.02.2009 anberaumten Krisengipfels der Verdacht auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verstärkte, beabsichtigte die Polizei, Patientendaten in der Praxis des Angeklagten sicherzustellen. Nach Einschaltung der Staatsanwaltschaft C und des Amtsgerichts C wurden sowohl die Wohnung als auch die Praxis des Angeklagten durchsucht. In der Praxis fanden die Polizeibeamten einen Zustand vor, den der Ermittlungsführer KHK Q5, der 18 Jahren für Ärzteverfahren zuständig war, als „chaotisch“ beschrieb.
134Nach der Sicherstellung der Patientendaten am 08.02.2009 setzte sich KHK Q5 mit Mitarbeitern der Firma D in Verbindung. Mit deren Hilfe wurden in der Folgezeit unter anderem für die unter IV. aufgeführten Patienten patientenbezogene Protokolle erstellt und ausgewertet.“
135D.
136(Einstellungen)
137Soweit dem Angeklagten mit Anklage der Staatsanwaltschaft C vom 27.10.2010 unter den Ziffern 45-75 der Anklageschrift insgesamt 31 Fälle der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren vorgeworfen worden sind, hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 02.09.2014 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
138E.
139Die Feststellungen der Kammer zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben, an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Er hat die Richtigkeit der zu seinem Werdegang getroffenen Feststellungen im Urteil vom der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 14.01.2013 bestätigt und ergänzende Angaben hierzu gemacht.
140Die von der 1. großen Strafkammer getroffenen tragenden Feststellungen zur Sache sind – wie erörtert – als Grundlage der rechtskräftigen Schuldaussprüche und für die Kammer bindend.
141F.
142In rechtlicher Hinsicht basieren die Schuldaussprüche auf folgenden rechtskräftigen Erwägungen der 1. großen Strafkammer vom 14.01.2013:
143„C.
144I.
1451.
146[...- entfällt im Hinblick auf den BGH-Beschluss 21 StR 36/10 - ...]
1472.
148Zudem überließ der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer die Substitutionsmittel Methadon bzw. L-Polamidon, verschiedenen Patienten im Rahmen der Take-Home-Vergabe, nämlich
149- der Patientin W in drei Fällen,
150- dem Patienten T4 in 91 Fällen,
151- dem Patienten B in 125 Fällen,
152- der Patientin I2 in 156 Fällen,
153- der Patientin Q3 in 65 Fällen,
154- dem Patienten S in 108 Fällen,
155- dem Patienten T5 in 44 Fällen,
156- dem Patienten P in 100 Fällen und
157- dem Patienten U in 13 Fällen.
158Er verstieß damit – aus den unter Ziffer 1) genannten Gründen ist nicht bereits der Erwerb der einzelnen Vier-Liter-Gebinde als eine Straftat zu sehen – in insgesamt 705 Fällen gegen § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG, wobei die Kammer bei den einzelnen Abgaben an einem Tag den Straftatbestand nicht mehrfach erfüllt sieht, sondern bei Abgaben an einem Tag von einer einheitlichen Abgabe einer im Einzelnen zu ermittelnden Gesamtmenge ausgeht.
159Die festgestellte Art und Weise der Überlassung des Substitutionsmittels Methadon durch den Angeklagten unterlag als „Abgabe“ im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG der Erlaubnispflicht des § 3 BtMG, über die der Angeklagte nicht verfügte.
160Das Merkmal der Abgabe i. S. des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG setzt die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsmacht auf einen Dritten dergestalt voraus, dass dieser über das Betäubungsmittel frei verfügen kann. Eine solche Übergabe zur freien Disposition ist vorliegend zu bejahen, weil den Patienten in den festgestellten Fällen durch die Take-Home-Vergabe das Methadon in einer Weise übertragen wurde, die es ihnen erlaubte, den Stoff beliebig zu verbrauchen oder weiterzugeben.
161Das BtMG sieht keine generelle Befreiung eines Substitutionsarztes von dieser Erlaubnispflicht nach § 4 BtMG vor. Eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, vielmehr wird dem Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 GG und der damit einhergehenden Therapiefreiheit durch die Ausnahmeregelung des § 13 BtMG Genüge getan.
162Auch dieser besonderen Ausnahmeregelung unterfällt die vom Angeklagten geübte Abgabepraxis aber nicht:
163a)
164Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 BtMG liegen nicht vor, da bei einer Take-Home-Vergabe das Methadon dem Patienten weder verabreicht noch zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wird.
165Ein Verabreichen im Rahmen ärztlicher Behandlung liegt nur dann vor, wenn das Betäubungsmittel eingeflößt, eingegeben, injiziert, intubiert, eingerieben, infundiert oder inhaliert wird, wobei das Verabreichen keine Mitwirkung des Patienten voraussetzt (vgl. Patzak, in: Körner, Betäubungsmittelgesetz, 7. Auflage 2012, § 13 BtMG, Rn. 7, § 29 BtMG, Rn. 97; Körner, Betäubungsmittelgesetz, 5. Auflage 2001, § 29 BtMG, Rn. 1254; Weber, Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage 2009, § 13 BtMG, Rn. 10). Ein solches Verabreichen liegt in den unter A. festgestellten Fällen nicht vor.
166Ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch ist gegeben, wenn der Patient die Betäubungsmittelanwendung oder -einführung am oder im eigenen Körper selbst durchführt, wobei er hierbei in der Regel keinen Besitz, sondern lediglich eine Konsummöglichkeit erlangt. Dem Patienten muss das Betäubungsmittel zum sofortigen Gebrauch ausgehändigt werden, ohne dass er daran eine eigene Verfügungsmacht erlangt. Die Verfügungsgewalt verbleibt insoweit beim überlassenden Arzt. Aus diesem Grund liegt keine Verbrauchsüberlassung, sondern eine Abgabe von Betäubungsmitteln vor, wenn der Patient über das Betäubungsmittel frei verfügen kann und an diesem Besitz erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.09, Az: 3 StR 44/09, zitiert nach juris; Patzak, in: Körner, Betäubungsmittelgesetz, 7. Auflage 2012, § 13 BtMG, Rn. 6, § 29 BtMG, Rn. 100; Körner, Betäubungsmittelgesetz, 5. Auflage 2001, § 29 BtMG, Rn. 1255; Weber, Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage 2009, § 13 BtMG, Rn. 11). Denn in diesen – wie auch in den unter A. festgestellten – Fällen erlangen die Patienten unmittelbare Sachherrschaft über die ausgehändigten Substanzen.
167b)
168Die Überlassung der Betäubungsmittel in der festgestellten Art und Weise ist auch nicht von der Regelung des § 13 Abs. 2 BtMG gedeckt. Danach dürfen Betäubungsmittel nur im Rahmen des Betriebes einer Apotheke und gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung abgegeben werden. Vorliegend wurden die Betäubungsmittel jedoch nicht im Rahmen des Betriebes einer Apotheke abgegeben, sondern ohne Ausstellung eines Betäubungsmittelrezepts direkt von dem Angeklagten in dessen ärztlicher Praxis. Die durch den Angeklagten praktizierte Vorgehensweise kann auch nicht deshalb unter § 13 Abs. 2 BtMG subsumiert werden, weil die Dosierung über Dosierautomaten, die mit Substitutionsmittel aus Apotheken befüllt werden, erfolgt. Denn maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.03.2004, Az: 2 BvR 1520/01, zitiert nach juris, mw.N.), wobei im Strafrecht der grammatikalischen Auslegung eine besondere Bedeutung zukommt, weil der mögliche Wortsinn einer Vorschrift der Auslegung mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG eine Grenze zieht, die nicht überschritten werden darf (vgl. BVerfGE a.a.O.).
169c)
170Weiter kommt auch eine analoge Anwendung des § 13 BtMG nicht in Betracht. Zwar hat der Bundesgerichtshof diese Frage in seinem Beschluss vom 28.07.09 offen gelassen, allerdings bereits seine Zweifel insoweit im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 und 2 BtMG geäußert (vgl. Beschluss vom 28.08.09, 3 StR 44/09, zitiert nach juris).
171Diese Zweifel hält die Kammer für berechtigt und hält eine analoge Anwendung für ausgeschlossen.
172aa)
173Dies gilt, wie auch vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung angedeutet, schon wegen des eindeutigen Wortlauts in § 13 BtMG. Während in Abs. 1 von Verschreiben, Verabreichen bzw. zum unmittelbaren Verbrauch Überlassen die Rede ist, geht es in Abs. 2 um das Abgeben von Betäubungsmitteln. Damit aber besteht gesetzlich eine klare Unterscheidung zwischen einer erlaubnisfreien Aushändigung von Betäubungsmitteln, ohne dass der Patient daran eine eigene Verfügungsmacht erlangt, und einer erlaubnispflichtigen Aushändigung, bei der der Patient über das Betäubungsmittel frei verfügen kann.
174Dass der Gesetz- und Verordnungsgeber eine bewusste Unterscheidung zwischen der Überlassung zum unmittelbaren Gebrauch und der Aushändigung (im Sinne einer Abgabe) vorgenommen hat, ergibt sich im Übrigen auch aus der gemäß § 13 Abs. 3 BtMG erlassenen Betäubungsmittelverordnung. So regelt § 5 Abs. 6 S. 1 BtMVV, dass das Substitutionsmittel dem Patienten vom behandelnden Arztzum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen ist, wohingegen es in § 5 Abs. 6 S. 3 BtMVV heißt, dass im Falle des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosenausgehändigt und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden kann, wenn dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Substitutionsmittels durch den Patienten vorliegen.
175bb)
176Gegen eine analoge Anwendung spricht auch die Gesetzessystematik des § 13 BtMG. Während Abs. 1 die Ausnahmetatbestände bei Ärzten regelt, geht es in Abs. 2 um die Erlaubnisfreiheit der Abgabe von Betäubungsmitteln durch Apotheken. Eine analoge Anwendung des Absatzes 2 bei der Abgabe von Substitutionsmittel unmittelbar durch Substitutionsärzte würde diese klare Differenzierung konterkarieren. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Abgabe aus dem Bestand eines von einem Apotheker in einer Arztpraxis aufgestellten Dosierautomaten erfolgt, da auch in diesen Fällen die Aushändigung letztlich nicht durch den Apotheker, sondern durch den Arzt erfolgt. Gerade die ausnahmsweise vorgesehene Regelung des § 5 Abs. 6 S. 3 BtMVV zeigt, dass eine solche Aushändigung durch den Arzt generell nicht zulässig ist. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Dosierung manuell oder über einen von einem Apotheker in einer Arztpraxis aufgestellten Dosierautomaten erfolgt.
177cc)
178Eine analoge Anwendung scheidet auch aufgrund des generellen Ausnahmecharakters des § 13 BtMG aus. Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG dar, wonach man für die Abgabe von Betäubungsmitteln grundsätzlich einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf. Als Ausnahmevorschrift mit enumerativer Aufführung der zulässigen Abgaben ohne eine generelle Befreiung im Sinne des § 4 BtMG von der Erlaubnispflicht nach § 3 BtMG enthält § 13 BtMG eine abschließende Regelung und ist daher in seiner Analogiefähigkeit eingeschränkt. Eine analoge Anwendung bei einer Ausnahmevorschrift ist lediglich in sehr engen Grenzen möglich, etwa dann, wenn der Gesetzgeber offenkundig diesen Fall nicht bedacht hat. Hiergegen spricht aber für die Frage der Abgabe von Betäubungsmitteln durch Ärzte die differenzierte Unterscheidung in § 13 Abs. 1 und 2 BtMG, die das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz ausschließt.
179dd)
180Zudem spricht der Zweck der Vorschrift gegen eine analoge Anwendung.
181Dabei geht die Kammer davon aus, dass durch § 13 BtMG nicht nur das Apothekenmonopol geschützt werden soll, auch wenn die Vorschrift in Verbindung mit den Regelungen der BtMVV im Ergebnis dazu führt, dass eine Abgabe von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme der Abgabe im Sinne von § 5 Abs. 6 S. 3 BtMVV) lediglich durch Apotheken möglich ist. Vielmehr verfolgen – und dabei ist die gesamte Vorschrift und diese zudem im Zusammenspiel mit § 29 BtMG zu sehen – die differenzierten gesetzlichen Regelungen auch und vor allem andere Ziele:
182So dient § 13 BtMG unter anderem dazu, die ärztliche Therapie- und Rezeptierfreiheit zu begrenzen und dafür zu sorgen, dass die Sicherheit und Kontrolle des legalen Betäubungsmittelverkehrs durch die ärztliche Behandlung mit Betäubungsmitteln nicht beeinträchtigt wird (vgl. hierzu Patzak in Körner, Betäubungsmittelgesetz, 7. Auflage 2012, § 13 BtMG, Rn. 2). Im Zusammenspiel mit § 29 Abs. 1 Nr. 6 BtMG dient die Vorschrift damit der Gesundheit des einzelnen Menschen, aber auch der Gesundheit des gesamten Volkes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Betäubungsmittelverkehr (vgl. hierzu Körner, Betäubungsmittelgesetz, 7. Auflage 2012, § 29 BtMG, Teil 15 Rn. 1).
183Diese zuletzt genannten Zwecke werden gerade durch die Ausgestaltung des § 13 BtMG in Verbindung mit den Vorschriften des § 5 BtMVV gefördert: Dadurch, dass der Patientgrundsätzlich das für ihn ärztlich als notwendig angesehene Substitutionsmittel in der Praxis einnehmen und hierfür regelmäßig erscheinen muss, kann der Arzt kontrollieren, dass der Patient die ihm überlassene Dosis tatsächlich selbst nimmt und nicht unbefugt Dritten überlässt. Auch kann er so überprüfen, ob es sich bei der verordneten Dosis um die medizinisch indizierte Menge handelt, da er durch den regelmäßigen Kontakt mit dem Patienten die Wirkung des Substitutionsmittels einschätzen kann. Damit aber verringert sich die Gefahr für den einzelnen, Substitutionsmittel in einem Umfang einzunehmen, die aus medizinischer Sicht gar nicht notwendig wären.
184Zur Verwirklichung dieses Zwecks soll von dieser grundsätzlichen Handhabung nur bei Patienten abgewichen werden dürfen, die bereits einen Vertrauensvorschuss genießen, und soll nur bei diesen Patienten eine Verschreibung von Substitutionsmitteln zur Mitnahme nach Hause zulässig sein. Nur im Ausnahmefall soll also eine Take-Home-Verordnung, die zusätzliche Gefahren sowohl für die Gesundheit des einzelnen als auch für die Bevölkerung mit sich bringt, überhaupt zulässig sein.
185Gefahren bestehen nämlich bei Take-Home-Mitgaben einerseits für den einzelnen Patienten: So steht zu befürchten, dass ein Patient das Substitutionsmittel nicht – wie vorgesehen – oral einnimmt, sondern dieses injiziert, was mit größeren gesundheitlichen Risiken für ihn verbunden ist. Darüber hinaus besteht auch die Gefahr, dass ein Patient – möglicherweise aufgrund von Suchtdruck – mehr als die für einen Tag vorgesehene Dosis einnimmt und hierdurch seine Gesundheit, im schlimmsten Fall sein Leben, mit einer Überdosierung riskiert. Andererseits sind Take-Home-Mitgaben auch mit größeren Risiken für die Bevölkerung verbunden. Denn diese können zum einen ungewollt dadurch leichter in die Hände Dritter gelangen, dass sie in einem Kühlschrank in einer Wohnung aufbewahrt werden, der auch anderen frei zugänglich ist. Ein Patient kann aber zum anderen auch bewusst die ihm ausgehändigten Substitutionsmittel an Dritte veräußern und damit zur Entstehung eines Schwarzmarktes beitragen.
186Vor diesem Hintergrund soll § 13 BtMG verhindern, dass Ärzte im Rahmen der Behandlung Betäubungsmittel ihren Patienten mitgeben (vgl. hierzu Patzak in Körner, Betäubungsmittelgesetz, 7. Auflage 2012, § 29 BtMG, Teil 15 Rn. 1). Es soll gewährleistet werden, dass die behandelnden Ärzte keine Betäubungsmittel zur freien Verfügung an Patienten abgeben, sondern sich darauf beschränken, Betäubungsmittel zu verschreiben, zu verabreichen und zum Verbrauch zu überlassen (vgl. hierzu Patzak in Körner, a.a.O., § 29 BtMG, Teil 15 Rn. 1).
187ee)
188Eine analoge Anwendung ist schließlich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere im Hinblick auf Art. 12 GG geboten.
189Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Die Norm konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller beruflicher Leistung und Existenzerhaltung (vgl. BVerfGE 54, 301, 313; 75, 284, 292; 101, 331, 346 ff) und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (vgl. BVerfGE 59, 302, 315).
190§ 13 BtMG bedeutet für den Substitutionsarzt einen Eingriff in sein Grundrecht auf freie Berufsausübung, da es ihm hiernach verwehrt ist, dem Patienten seiner Ansicht nach medizinisch indizierte Take-Home-Mitgaben zur freien Verfügung zu überlassen. Dieser Eingriff beruht aber – wie in Art. 12 GG vorgesehen – auf einem Gesetz und ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, da das Gesetz durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteigerte Bedeutung für die Prüfung einer Strafvorschrift zukommt, die als schärfste dem Staat zur Verfügung stehende Sanktion ein sozialethisches Unwerturteil über ein bestimmtes Handeln des Bürgers ausspricht (vgl. hierzu BVerfGE 88, 203, 258; 90, 145, 172).
191Eine Strafnorm ist geeignet, wenn der erstrebte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und sie ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein anderes gleich wirksames Mittel hätte wählen können, das die durch die Strafnorm berührten Interessen nicht oder doch weniger fühlbar einschränkt (vgl. BVerfGE 30, 292, 316; 63, 88, 115; 67, 157, 173 ff.). Bei der Beurteilung der Eignung und der Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der Ziele und der in diesem Kontext erforderlichen Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen und der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der dem Bundesverfassungsgericht nur begrenzt zugänglich ist (vgl. BVerfGE 77, 170, 215; 88, 203, 262; 90, 145, 173 ff.). Eingriffszweck und Eingriffsintensität müssen überdies in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die gesetzliche Regelung darf schließlich auch keine übermäßige und unzumutbare Belastung für die Betroffenen darstellen.
192Wie bereits ausgeführt, verfolgt der Gesetzgeber mit § 13 BtMG als Ziel die Gesundheit des einzelnen Menschen, aber auch die Gesundheit des gesamten Volkes und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Betäubungsmittelverkehr. Zur Erreichung dieses Ziels ist – wie ebenfalls bereits ausgeführt – die Strafandrohung des § 29 BtMG in Fällen, die nicht von § 13 BtMG gedeckt sind, im Grundsatz geeignet und erforderlich.
193Schließlich verstößt die Strafandrohung für Substitutionsärzte auch nicht gegen das Übermaßverbot:
194Die Güterabwägung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hat einerseits zu berücksichtigen, dass das strafbewehrte Verbot für Substitutionsärzte, Substitutionsmittel direkt zur freien Verfügung an Patienten auszuhändigen, geeignet ist, den vom Gesetzgeber erstrebten Erfolg spürbar zu fördern. Denn durch diese Regelung wird ein effektiveres Kontrollsystem geschaffen, da eine Ausgabe nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung durch einen Apotheker erfolgen kann, mithin eine etwaig missbräuchliche Verwendung von Substitutionsmitteln nur bei Versagen zweier Kontrollorgane eintreten kann, also ein Vier-Augen-Prinzip herrscht. Zudem ist bei der gesetzlich vorgesehenen Handhabung auch den Krankenkassen durch die Notwendigkeit der Ausstellung von Betäubungsmittelrezepten eine bessere Überprüfung möglich. Andererseits wiegt der hierdurch bei den Substitutionsärzten gegebene Eingriff in deren Berufsausübungsfreiheit nicht schwer. Denn der Arzt wird durch die vorgenannten Vorschriften in seiner Berufausübung lediglich geringfügig beeinträchtigt. Er kann weiterhin entscheiden, ob und in welchem Maße eine Take-Home-Vergabe ärztlich geboten und verantwortbar erscheint. Betroffen sind lediglich die Modalitäten der Take-Home-Vergabe. Die damit verbundene Einschränkung des Arztes, den Patienten selbst kein Substitutionsmittel aushändigen zu dürfen, sondern sie ihm durch Rezepte verschreiben zu müssen, ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck von einem Arzt hinzunehmen.
195Soweit dies mit der Begründung, dass allein der Verstoß gegen das Apothekenmonopol keine Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG begründe (so Patzak in Körner, Betäubungsmittelgesetz, 5. Auflage, § 13 Rdnr. 68) in Frage gestellt wird, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil – wie oben ausgeführt – die differenzierten gesetzlichen Regelungen gerade auch anderen Zielen dienen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die oben genannten Gefahren, die schon grundsätzlich bei Take-Home-Mitgaben bestehen, im Fall der Aushändigung durch den Arzt noch verstärkt werden:
196Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass es an dem gesetzlich vorgesehenen Vier-Augen-Prinzip fehlt. Während bei einer Take-Home-Verschreibung sowohl der Arzt als auch der Apotheker Kontakt mit dem Patienten hat und Kenntnis erlangt, in welcher Menge er Substitutionsmittel für zuhause erhält, weiß dies im Fall einer Take-Home-Vergabe in der Arztpraxis nur der behandelnde Arzt, da die von diesem ausgestellten Kassenpatienten, die den Apotheken zu Abrechnungszwecken überlassen werden, keine Angaben darüber enthalten, ob die dort angegebenen Substitutionsmittel einem Patient für die unmittelbare Einnahme in der Praxis überlassen oder zur freien Verfügung mit nach Hause ausgehändigt wurden.
197Hinzu kommt aber vor allem, dass das Substitutionsmittel nur im Rahmen des Betriebes einer Apotheke mit einem viskoseerhöhenden Mittel versetzt werden kann. Da es sich insoweit um die Herstellung eines Medikaments handelt, ist ein Hinzufügen dem Arzt nicht gestattet und kann dieser das Substitutionsmittel nur in der reinen Form an den Patienten aushändigen. In dieser Form aber ist die Gefahr der parenteralen Einnahme größer, da die Injektion mit weniger Risiken verbunden ist.
198Zudem besteht die Gefahr, dass ein Arzt, der sich nicht für die Take-Home-Vergabe durch ein besonderes Rezept rechtfertigen muss, geneigt sein kann, die Voraussetzungen der Take-Home-Vergabe großzügiger anzuwenden. Diese Gefahr ist umso größer, wenn der Arzt – wie hier – weitaus mehr Patienten behandelt als ihm nach den Vorgaben der Krankenkassen zugebilligt sind. Der Angeklagte hatte bis zu 400 Patienten, wobei bis zu 80 % Take-Home bekamen. Die Take-Home-Vergabe erleichtert den Praxisablauf, weil an einzelnen Tagen weniger Patienten vorsprechen, der Kontakt des Arztes zum Patienten wird dadurch aber auch geringer. Dass diese Überlegungen nicht rein theoretischer Natur sind, zeigen vorliegend insbesondere die festgestellten Fälle, in denen Patienten teilweise schon vor Ablauf der Take-Home-Frist wieder in der Praxis des Angeklagten erschienen, so dass es an diesen Tagen zu Doppelvergaben von Methadon gekommen ist.
199d)
200Der Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 BtMG bei Abgabe von Betäubungsmitteln unmittelbar durch den Arzt steht auch die Existenz der Vorschriften in § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 14 BtMG nicht entgegen. Diese Vorschriften entfalten keine Sperrwirkung, wenn ein Substitutionsarzt, wie hier, zum Zweck der Substituierung mit Betäubungsmitteln verkehrt, ohne dass die Voraussetzungen des § 13 BtMG oder der BtMVV gegeben sind (BGHSt 52, 271, 273).
201aa)
202§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BtMG betrifft nur die Strafbarkeit der grundsätzlich nach § 13 BtMG erlaubnisfreien Tathandlungen des Verschreibens, der Verabreichung sowie der Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch, nicht hingegen die hier in Rede stehende Abgabe.
203bb)
204Aus der Tatsache, dass Verstöße gegen die Substitutionsvorschriften des BtMVV nur sehr begrenzt Straftatbestände im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 BtMG darstellen, darf nicht der Rückschluss gezogen werden, Verstöße gegen andere als die in § 16 BtMVV genannten Regelungen der Verordnung seien generell nicht strafbar. Die selektive Rückverweisungstechnik dieser Norm beruht keineswegs auf einer Entscheidung des Verordnungsgebers, andere als die genannten Zuwiderhandlungen gerade nicht sanktionieren zu wollen (Nestler, MedR 09, 211 214). Vielmehr regeln § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 BtMG, § 16 BtMVV allein die Strafbarkeit wegen des Verschreibens von Betäubungsmitteln im Rahmen einer Substitutionsbehandlung unter Missachtung von § 5 (Abs. 1 oder Abs. 4 S. 2) BtMVV (Nestler, MedR 09, 211 214). Soweit es andere Verhaltensweisen wie die Abgabe betrifft, wird eine abschließende Regelung der Strafbarkeit jedenfalls nicht getroffen, da diese Tathandlung weder in § 5 BtMVV noch in § 16 BtMVV genannt wird (Nestler, MedR 09, 211 214).
205e)
206Nach alledem bejaht die Kammer die Strafbarkeit des Handelns des Angeklagten allein deshalb, weil er die Substitutionsmittel den Patienten nicht zu Take-Home-Zwecken verschrieben, sondern diese aus seinem Praxisbestand an die Patienten abgegeben hat und folgt insoweit der auch in der Literatur mittlerweile herrschenden Ansicht. So heißt es etwa in Hügel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches Betäubungsmittelrecht, 2010, § 5 BtMVV, Ziff. 12.1):
207„Der Arzt darf dem Patienten das Betäubungsmittel nicht zur freien Verfügung überlassen, da dies als tatsächliche Übertragung der Verfügungsgewalt einen Fall der Abgabe darstellt, er aber von der dafür bestehenden Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht befreit ist. Lediglich das Verschreiben, Verabreichen und Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch sind erlaubnisfrei (§ 13 Abs. 1 BtMG), wenn auch an eine gültige ärztliche Bestallung gebunden. Die ohne Erlaubnis erfolgte Abgabe des Substitutionsmittels durch den Arzt stellt eine Straftat nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe und bei Fahrlässigkeit nach § 29 Abs. 4 BtMG immer noch mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist.“
208Zuletzt hat in diesem Zusammenhang auch Patzak in einem Beitrag vom 03.06.2012 (http://blog.beck.de/2012/06/03/substitutionsarzt-die-zweite-hier-take-home-vergabe) ausgeführt, dass eine Mitgabe von Substitutionsmitteln durch den Arzt an den Patienten eine unerlaubte Handlung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist.
209II.
210Vorsatz
211Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Dabei reicht entgegen der Ansicht der Verteidigung bedingter Vorsatz. Da – wie oben ausgeführt – es sich um einen zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit von Ärzten handelt, bedarf es im Fall der Take-Home-Vergabe durch einen Substitutionsarzt auch keiner einschränkenden Auslegung im subjektiven Tatbestand.
212Der Angeklagte wusste als langjährig praktizierender und sich kontinuierlich fortbildender Arzt im Substitutionsbereich, dass er Substitutionsmittel nur für den unmittelbaren Verbrauch in der Praxis aushändigen durfte und eine Mitgabe zur freien Verfügung nach Hause nicht von der gesetzlich vorgesehenen Erlaubnisfreiheit gedeckt war, zumal schon die Verschreibung von Take-Home-Verordnungen lediglich im Ausnahmefall erlaubt war.
213III.
214Keine Gewerbsmäßigkeit
215Entgegen der Anklage ist die Kammer nicht von einem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten ausgegangen. Dieser hat die Substitutionsmittel zwar im Rahmen seines Praxisbetriebes abgegeben. Allerdings ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Betrieb nicht grundsätzlich auf Straftaten ausgerichtet war. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass in der Praxis die Substitutionsmittel entsprechend den gesetzlichen Vorgaben den Patienten zur unmittelbaren Einnahme in der Praxis überlassen wurden. Andererseits darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte einen Verdienst auch im Rahmen der im Falle der zu bejahenden medizinischen Indikation zulässigen Take-Home-Verschreibung erzielt hätte. Allein das Ziel, den Praxisablauf zu vereinfachen und möglicherweise dadurch einen höheren Verdienst zu erzielen, reicht hingegen für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht aus.“
216G.
217(Strafzumessung)
218Aufgrund der Zurückverweisung hatte die Kammer über die Strafzumessung neu zu befinden. Sie hat sich bei der Wahl des Strafrahmens und der Bemessung der konkreten Einzelstrafen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
219I.
220§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sieht für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln einen Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
221Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist, seine Praxis aufgeben musste und auch weiterhin noch mit berufsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Dabei führte das vorliegende Verfahren auch dazu, dass der Angeklagte sich auch anderweitig nicht beruflich etablieren konnte. Hinzu kommt, dass die letzte Tat mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegt. Strafmildernd wirkte sich des Weiteren aus, dass das Verfahren sowohl im Ermittlungsstadium als auch vor der 1. großen Strafkammer lange gedauert hat und die dortige Hauptverhandlung zweimal begonnen werden musste, was für den Angeklagten eine hohe Belastung darstellte. Darüber hinaus wirkte es sich für ihn günstig aus, dass der Unrechtsgehalt seiner Taten erheblich vermindert ist, da er diese allesamt anlässlich der ärztlichen Behandlung der Opiatabhängigkeit seiner Patienten beging. Die unerlaubte Abgabe der Betäubungsmittel erfolgte im Rahmen einer Substitutionsbehandlung, die als solche indiziert war bzw. bezüglich derer nicht auszuschließen ist, dass sie medizinisch indiziert war.
222Zu seinen Lasten des Angeklagten war hingegen die Dauer der von ihm ausgeübten Take-Home-Vergabe-Praxis zu berücksichtigen.
223Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hat die Kammer bei den einzelnen Patienten auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt, wobei sie die „Take-Home-Vergabe-Einstiegsdosis“ mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen bewertet hat und die Anzahl der Tagessätze bei Niedrigdosierungen vermindert, bei Hochdosierungen hingegen erhöht hat bzw. bei mehrfachen Hochdosierungen und Hochdosierungen von erheblichem Gewicht auch Freiheitsstrafen verhängt hat. Die Tagessatzhöhe bei den Geldstrafen hat die Kammer dabei unter Berücksichtigung der aktuellen Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung auf 10,00 EUR festgesetzt.
224- 1.225
W (Fallakte 6)
Fall |
Tattag |
Art und Menge des Substitutionsmittels |
Einzelstrafe |
|
1. |
7 91 |
09/07 |
sechs Mal 40 mg Methadon |
50 TS |
2. |
92 |
09/07 |
sechs Mal 40 mg Methadon |
50 TS |
3. |
93 |
09/07 |
sechs Mal 40 mg Methadon |
50 TS |
- 2.228
T4 (Fallakte 17)
Fall |
Tattag |
Art und Menge des Substitutionsmittels |
Einzelstrafe |
|
1. |
7 792 |
05.05.07 |
zwei Mal 59 mg und vier Mal 60 mg Methadon |
50 TS |
2. |
793 |
13.05. 07 |
ein Mal 59 mg, vier Mal 60 mg und ein Mal 61 mg Methadon |
50 TS |
3. |
794 |
19.05. 07 |
ein Mal 59 mg und fünf Mal 60 mg Methadon |
50 TS |
4. |
795 |
27.05. 07 |
ein Mal 59 mg, drei Mal 60 mg und zwei Mal 61 mg Methadon |
50 TS |
5. |
796 |
03.06. 07 |
sechs Mal 60 mg Methadon |
50 TS |
6. |
797 |
10.06. 07 |
sechs Mal 60 mg Methadon |
50 TS |
7. |
798 |
16.06. 07 |
ein Mal 59 mg und fünf Mal 60 mg Methadon |
50 TS |
8. |
799 |
23.06. 07 |
zwei Mal 60 mg, zwei Mal 61 mg und zwei Mal 59 mg Methadon |
50 TS |
9. |
800 |
30.06. 07 |
vier Mal 60 mg, ein Mal 61 mg und ein Mal 59 mg Methadon |
50 TS |
10. |
801 |
08.07.07 |
drei Mal 79 mg, ein Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon |
80 TS |
11. |
802 |
14.07. 07 |
zwei Mal 79 mg, zwei Mal 80 mg und zwei Mal 81 mg Methadon |
80 TS |
12. |
803 |
21.07.07 |
zwei Mal 79 mg, drei Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon |
80 TS |
13. |
804 |
28.07.07 |
sechs Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
14. |
805 |
04.08.07 |
sieben Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
15. |
806 |
09.08.07 |
ein Mal 79 mg und drei Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
16. |
807 |
16.08.07 |
drei Mal 79 mg, zwei Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon |
80 TS |
17. |
808 |
23.08.07 |
zwei Mal 79 mg, zwei Mal 80 mg und zwei Mal 81 mg Methadon |
80 TS |
18. |
809 |
30.08.07 |
zwei Mal 79 mg, drei Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon |
80 TS |
19. |
810 |
05.09.07 |
zwei Mal 79 mg und drei Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
20. |
811 |
12.09.07 |
ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
21. |
812 |
19.09.07 |
drei Mal 79 mg, zwei Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon |
80 TS |
22. |
813 |
26.09.07 |
sechs Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
23. |
814 |
03.10.07 |
sechs Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
24. |
815 |
11.10.07 |
ein Mal 79 mg, vier Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon |
80 TS |
25. |
816 |
18.10.07 |
zwei Mal 79 mg, drei Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon |
80 TS |
26. |
817 |
24.10.07 |
ein Mal 2 mg, zwei Mal 5 mg, ein Mal 8 mg, zwei Mal 73 mg, ein Mal 76 mg, ein Mal 77 mg, ein Mal 79 mg und ein Mal 81 mg Methadon |
80 TS |
27. |
818 |
31.10.07 |
drei Mal 79 mg, zwei Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon |
80 TS |
28. |
819 |
06.11.07 |
ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
29. |
820 |
14.11.07 |
ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
30. |
821 |
20.11.07 |
ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
31. |
822 |
28.11.07 |
ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
32. |
823 |
05.12.07 |
ein Mal 79 mg, drei Mal 80 mg und ein Mal 81 mg Methadon |
80 TS |
33. |
824 |
12.12.07 |
ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
34. |
825 |
19.12.07 |
drei Mal 79 mg und drei Mal 81 mg Methadon |
80 TS |
35. |
826 |
26.12.07 |
ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
36. |
827 |
30.12.07 |
zwei Mal 79 mg und ein Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
37. |
828 |
06.01.08 |
ein Mal 79 mg und vier Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
38 |
829 |
13.01.08 |
zwei Mal 79 mg, zwei Mal 80 mg und zwei Mal 81 mg Methadon |
80 TS |
39. |
830 |
19.01.08 |
ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
40. |
831 |
27.01.08 |
sechs Mal 80 mg Methadon |
80 TS |
41. |
832 |
03.02.08 |
ein Mal 79 mg, drei Mal 80 mg und zwei Mal 81 mg Methadon |
80 TS |
42. |
833 |
09.02.08 |
ein Mal 10 mg, ein Mal 80 mg und vier Mal 90 mg Methadon |
110 TS |
43. |
835 |
16.02.07 |
fünf Mal 90 mg Methadon |
110 TS |
44. |
836 |
23.02.07 |
ein Mal 89 mg und fünf Mal 90 mg Methadon |
110 TS |
45. |
837 |
02.03.07 |
ein Mal 89 mg und fünf Mal 90 mg Methadon |
110 TS |
46. |
838 |
09.03.08 |
sechs Mal 90 mg Methadon |
110 TS |
47. |
839 |
15.03.08 |
ein Mal 89 mg und fünf Mal 90 mg Methadon |
110 TS |
48. |
840 |
21.03.08 |
fünf Mal 90 mg Methadon |
110 TS |
49. |
841 |
26.03.08 |
ein Mal 99 mg und zwei Mal 100 mg Methadon |
140 TS |
50. |
842 |
30.03.08 |
ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
140 TS |
51. |
843 |
05.04.08 |
vier Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
140 TS |
52. |
844 |
12.04.08 |
zwei Mal 99 mg, zwei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
140 TS |
53. |
845 |
19.04.08 |
zwei Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
140 TS |
54. |
846 |
26.04.08 |
ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
140 TS |
55. |
847 |
02.05.08 |
ein Mal 2 mg, drei Mal 3 mg, ein Mal 4 mg, ein Mal 8 mg, zwei Mal 9 mg, zwei Mal 10 mg, ein Mal 11 mg, ein Mal 87 mg, ein Mal 88 mg zwei Mal 89 mg und ein Mal 90 Methadon |
140 TS |
56. |
848 |
05.05.08 |
ein Mal 99 mg und ein Mal 100 Methadon |
140 TS |
57 |
849 |
12.05.08 |
ein Mal 99 mg und vier Mal 100 Methadon |
140 TS |
58. |
850 |
17.05.08 |
ein Mal 99 mg und vier Mal 100 Methadon |
140 TS |
59. |
851 |
24.05.08 |
zwei Mal 99 mg und drei Mal 100 Methadon |
140 TS |
60. |
852 |
02.06.08 |
ein Mal 99 mg und ein Mal 100 mg Methadon |
140 TS |
61. |
853 |
06.06.08 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
140 TS |
62. |
854 |
13.06.08 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
140 TS |
63. |
855 |
19.06.08 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
140 TS |
64. |
856 |
28.06.08 |
ein Mal 100 mg und fünf Mal 101 mg Methadon |
140 TS |
65. |
857 |
04.07.08 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
140 TS |
66. |
858 |
10.07.08 |
fünf Mal 100 mg Methadon |
140 TS |
67. |
859 |
17.07.08 |
zwei Mal 99 mg und drei Mal 100 mg Methadon |
140 TS |
68. |
860 |
23.07.08 |
zwei Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 Methadon |
140 TS |
69. |
861 |
29.07.08 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
140 TS |
70. |
864 |
20.08.08 |
zwei Mal 119 mg und zwei Mal 120 mg Methadon |
150 TS |
71. |
865 |
24.08.08 |
ein Mal 119 mg, drei Mal 120 mg und zwei Mal 121 mg Methadon |
150 TS |
72. |
866 |
30.08.08 |
zwei Mal 119, drei Mal 120 mg und ein Mal 121 Methadon |
150 TS |
73. |
867 |
06.09.08 |
ein Mal 118 mg, ein Mal 119 mg und vier Mal 120 mg Methadon |
150 TS |
74. |
868 |
13.09.08 |
zwei Mal 119 mg, drei Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
150 TS |
75. |
869 |
19.09.08 |
ein Mal 119 mg und fünf Mal 120 mg Methadon |
150 TS |
76. |
870 |
27.09.08 |
ein Mal 118 mg, zwei Mal 119 mg und drei Mal 120 mg Methadon |
150 TS |
77. |
871 |
03.10.08 |
zwei Mal 119 mg und vier Mal 120 mg Methadon |
150 TS |
78. |
872 |
10.10.08 |
vier Mal 119 mg und zwei Mal 120 mg Methadon |
150 TS |
79. |
873 |
17.10.08 |
zwei Mal 119 mg und drei Mal 120 mg Methadon |
150 TS |
80. |
874 |
24.10.08 |
ein Mal 119 mg und fünf Mal 120 mg Methadon |
150 TS |
81. |
875 |
30.10.08 |
zwei Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
150 TS |
82. |
876 |
08.11.08 |
zwei Mal 119 mg und vier Mal 120 mg Methadon |
150 TS |
83. |
877 |
14.11.08 |
ein Mal 119 mg und sechs Mal 120 mg Methadon |
150 TS |
84. |
878 |
21.11.08 |
ein Mal 119 mg und sechs Mal 120 mg Methadon |
150 TS |
85. |
879 |
28.11.08 |
ein Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
150 TS |
86. |
880 |
06.12.08 |
zwei Mal 119 mg, drei Mal 120 mg und zwei Mal 121 mg Methadon |
150 TS |
87. |
881 |
12.12.08 |
ein Mal 119 mg und vier Mal 120 mg Methadon |
150 TS |
88. |
882 |
20.12.08 |
zwei Mal 119 mg, zwei Mal 120 mg und zwei Mal 121 mg Methadon |
150 TS |
89. |
883 |
26.12.08 |
ein Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
150 TS |
90. |
884 |
02.01.09 |
ein Mal 119 mg und fünf Mal 120 mg Methadon |
150 TS |
91. |
885 |
10.01.08 |
ein Mal 118 mg, ein Mal 119 mg, zwei Mal 120 mg und zwei Mal 121 mg Methadon |
150 TS |
- 3.231
B (Fallakte 21)
Fall |
Tattag |
Art und Menge des Substitutionsmittels |
Einzelstrafe |
|
1. |
1109 |
30.07.06 |
sechs Mal 110 mg Methadon |
50 TS |
2. |
1110 |
06.08.07 |
sieben Mal 110 mg Methadon |
50 TS |
3. |
1111 |
14.08.06 |
fünf Mal 110 mg und ein Mal 109 mg Methadon |
50 TS |
4. |
1112 |
21.08.06 |
sechs Mal 110 mg Methadon |
50 TS |
5. |
1113 |
28.08.06 |
sechs Mal 110 mg Methadon |
50 TS |
6. |
1114 |
04.09.06 |
fünf Mal 110 mg und ein Mal 109 mg Methadon |
50 TS |
7. |
1115 |
11.09.06 |
drei Mal 106 mg und drei Mal 104 mg Methadon |
40 TS |
8. |
1116 |
18.09.06 |
fünf Mal 105 mg und ein Mal 106 mg Methadon |
40 TS |
9. |
1117 |
25.09.06 |
zwei Mal 104 mg, drei Mal 105 mg und ein Mal 106 mg Methadon |
40 TS |
10. |
1118 |
02.10.06 |
ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
11. |
1119 |
09.10.06 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
12. |
1120 |
19.10.06 |
drei Mal 100 mg Methadon |
30 TS |
13. |
1121 |
23.10.06 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
30 TS |
14. |
1122 |
08.11.06 |
fünf Mal 100 mg Methadon |
30 TS |
15. |
1123 |
20.11.06 |
ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
16. |
1124 |
27.11.06 |
drei Mal 99 mg und drei Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
17. |
1125 |
04.12.06 |
fünf Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
18. |
1126 |
11.12.06 |
ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
19. |
1127 |
18.12.06 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
20. |
1128 |
25.12.06 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
30 TS |
21. |
1129 |
01.01.07 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
22. |
1130 |
08.01.07 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
30 TS |
23. |
1131 |
15.01.07 |
zwei Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
24. |
1132 |
22.01.07 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
25. |
1133 |
29.01.07 |
zwei Mal 99 mg, zwei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
26. |
1134 |
05.02.07 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
30 TS |
27. |
1135 |
12.02.07 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
30 TS |
28. |
1137 |
20.02.07 |
zwei Mal 99 mg Methadon, zwei Mal 100 mg , ein Mal 101 mg und ein Mal 102 mg Methadon |
30 TS |
29. |
1138 |
27.02.07 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
30 TS |
30. |
1139 |
06.03.07 |
zwei Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
31. |
1140 |
13.03.07 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
30 TS |
32. |
1141 |
20.04.07 |
fünf Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
33. |
1142 |
27.03.07 |
drei Mal 99 mg und drei Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
34. |
1143 |
03.04.07 |
ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
35. |
1144 |
10.04.07 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
30 TS |
36. |
1145 |
17.04.07 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
37. |
1146 |
24.04.07 |
zwei Mal 99 mg, zwei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
38 |
1147 |
30.04.07 |
drei Mal 99 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
39. |
1148 |
07.05.07 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
40. |
1149 |
14.05.07 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
41. |
1150 |
21.05.07 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
30 TS |
42. |
1151 |
28.05.07 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
30 TS |
43. |
1152 |
04.06.07 |
ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
44. |
1153 |
11.06.07 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
45. |
1154 |
19.06.07 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
46. |
1155 |
30.06.07 |
ein Mal 129 mg Methadon |
50 TS |
47. |
1156 |
03.07.07 |
sechs Mal 130 mg Methadon |
50 TS |
48. |
1157 |
09.07.07 |
sechs Mal 130 mg Methadon |
50 TS |
49. |
1158 |
16.07.07 |
fünf Mal 130 mg Methadon |
50 TS |
50. |
1159 |
23.07.07 |
zwei Mal 130 mg Methadon |
50 TS |
51. |
1160 |
26.07.07 |
ein Mal 130 mg und zwei Mal 131 mg Methadon |
50 TS |
52. |
1161 |
30.07.07 |
drei Mal 130 mg Methadon |
50 TS |
53. |
1162 |
03.08.07 |
zwei Mal 130 mg Methadon |
50 TS |
54. |
1163 |
06.08.07 |
sechs Mal 130 mg Methadon |
50 TS |
55. |
1164 |
13.08.07 |
zwei Mal 139 mg, drei Mal 140 mg und ein Mal 141 mg Methadon |
70 TS |
56. |
1165 |
20.08.07 |
sechs Mal 130 mg Methadon |
70 TS |
57 |
1166 |
27.08.07 |
zwei Mal 139 mg, drei Mal 140 mg und ein Mal 141 mg Methadon |
70 TS |
58. |
1167 |
03.09.07 |
ein Mal 139 mg, vier Mal 140 mg und ein Mal 141 mg Methadon |
70 TS |
59. |
1168 |
10.09.07 |
zwei Mal 139 mg, zwei Mal 140 mg und zwei Mal 141 mg Methadon |
70 TS |
60. |
1169 |
16.09.07 |
ein Mal 139 mg und fünf Mal 140 mg Methadon |
70 TS |
61. |
1170 |
24.09.07 |
ein Mal 139 mg, drei Mal 140 mg und zwei Mal 141 mg Methadon |
70 TS |
62. |
1171 |
30.09.07 |
ein Mal 139 mg und fünf Mal 140 mg Methadon |
70 TS |
63. |
1172 |
06.10.07 |
ein Mal 139 mg und fünf Mal 140 mg Methadon |
70 TS |
64. |
1173 |
13.10.07 |
zwei Mal 139 mg und vier Mal 140 mg Methadon |
70 TS |
65. |
1174 |
20.10.07 |
sechs Mal 140 mg Methadon |
70 TS |
66. |
1175 |
27.10.07 |
ein Mal 139 mg und fünf Mal 140 mg Methadon |
70 TS |
67. |
1176 |
02.11.07 |
ein Mal 139 mg und fünf Mal 140 mg Methadon |
70 TS |
68. |
1177 |
10.11.07 |
ein Mal 139 mg, vier Mal 140 mg und ein Mal 141 mg Methadon |
70 TS |
69. |
1178 |
15.11.07 |
ein Mal 139 mg und fünf Mal 140 mg Methadon |
70 TS |
70. |
1179 |
25.01.08 |
ein Mal 159 mg und ein Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
71. |
1180 |
01.02.08 |
ein Mal 160 mg und zwei Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
72. |
1181 |
07.02.08 |
zwei Mal 159 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
73. |
1183 |
15.02.08 |
ein Mal 159 mg und ein Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
74. |
1184 |
22.02.08 |
ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
75. |
1185 |
28.02.08 |
zwei Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
76. |
1186 |
07.03.08 |
ein Mal 160 mg und zwei Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
77. |
1187 |
14.03.08 |
zwei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
78. |
1188 |
20.03.08 |
drei Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
79. |
1189 |
27.03.08 |
drei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
80. |
1190 |
04.04.08 |
ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
81. |
1191 |
10.04.08 |
ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
82. |
1192 |
18.04.08 |
ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
83. |
1193 |
25.04.08 |
ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
84. |
1194 |
30.04.08 |
vier Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
85. |
1195 |
08.05.08 |
ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
86. |
1196 |
16.05.08 |
zwei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
87. |
1197 |
21.05.08 |
vier Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
88. |
1198 |
29.05.08 |
ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
89. |
1199 |
05.06.08 |
ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
90. |
1200 |
13.06.08 |
zwei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
91. |
1201 |
20.06.08 |
zwei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
92. |
1202 |
26.06.08 |
ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
93. |
1203 |
03.07.08 |
ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
94. |
1204 |
10.07.08 |
zwei Mal 159 mg und ein Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
95. |
1205 |
16.07.08 |
drei Mal 160 mg und zwei Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
96. |
1206 |
24.07.08 |
ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
97. |
1207 |
31.07.08 |
drei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
98. |
1208 |
07.08.08 |
drei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
99. |
1209 |
14.08.08 |
drei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
100. |
1210 |
21.08.08 |
drei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
101. |
1211 |
27.08.08 |
zwei Mal 159 mg und ein Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
102. |
1212 |
04.09.08 |
zwei Mal 159 mg und ein Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
103. |
1213 |
11.09.08 |
ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und ein Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
104. |
1214 |
18.09.08 |
ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
105. |
1215 |
25.09.08 |
ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
106. |
1216 |
02.10.08 |
zwei Mal 159 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
107. |
1217 |
09.10.08 |
ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
108. |
1218 |
15.10.08 |
vier Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
109. |
1220 |
23.10.08 |
drei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
110. |
1221 |
30.10.08 |
drei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
111. |
1222 |
06.11.08 |
drei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
112. |
1223 |
13.11.08 |
ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
113. |
1224 |
20.11.08 |
drei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
114. |
1225 |
26.11.08 |
ein Mal 159 mg, zwei Mal 160 mg und ein Mal 162 mg Methadon |
110 TS |
115. |
1226 |
04.12.08 |
ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
116. |
1227 |
10.12.08 |
ein Mal 159 mg und drei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
117. |
1228 |
15.12.08 |
ein Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
118. |
1229 |
18.12.08 |
ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
119. |
1230 |
23.12.08 |
zwei Mal 159 mg, zwei Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
120. |
1231 |
30.12.08 |
ein Mal 159 mg und vier Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
121. |
1232 |
08.01.09 |
ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
122. |
1233 |
15.01.09 |
ein Mal 158 mg, ein Mal 159 mg und ein Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
123. |
1234 |
22.01.09 |
ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
124. |
1235 |
29.01.09 |
ein Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
125. |
1236 |
04.02.09 |
zwei Mal 159 mg und zwei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
- 4.234
I2 (Fallakte 22)
Fall |
Tattag |
Art und Menge des Substitutionsmittels |
Einzelstrafe |
|
1. |
1237 |
04.07.06 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
2. |
1238 |
11.07.07 |
fünf Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
3. |
1239 |
18.07.06 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
4. |
1240 |
25.07.06 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
5. |
1241 |
01.08.06 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
6. |
1242 |
08.08.06 |
zwei Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
7. |
1243 |
14.08.06 |
zwei Mal 99 mg und drei Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
8. |
1244 |
21.08.06 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
9. |
1245 |
28.08.06 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
10. |
1246 |
04.09.06 |
ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
11. |
1247 |
11.09.06 |
fünf Mal 110 mg und ein Mal 111 mg Methadon |
70 TS |
12. |
1248 |
18.09.06 |
drei Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
13. |
1249 |
19.09.06 |
ein Mal 109 mg und ein Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
14. |
1250 |
29.09.06 |
zwei Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
15. |
1251 |
02.10.06 |
sechs Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
16. |
1252 |
09.10.06 |
sechs Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
17. |
1253 |
19.10.06 |
drei Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
18. |
1254 |
23.10.06 |
sechs Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
19. |
1255 |
30.10.06 |
sechs Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
20. |
1256 |
06.11.06 |
zwei Mal 109 mg und vier Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
21. |
1257 |
13.11.06 |
sechs Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
22. |
1258 |
20.11.06 |
sechs Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
23. |
1259 |
27.11.06 |
sechs Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
24. |
1260 |
04.12.06 |
sechs Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
25. |
1261 |
11.12.06 |
sechs Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
26. |
1262 |
18.12.06 |
sechs Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
27. |
1263 |
25.12.06 |
sechs Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
28. |
1264 |
01.01.07 |
sechs Mal 110 mg Methadon |
70 TS |
29. |
1265 |
06.01.07 |
ein Mal 119 mg Methadon |
80 TS |
30. |
1266 |
08.01.07 |
zwei Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
80 TS |
31. |
1267 |
15.01.07 |
ein Mal 119 mg und fünf Mal 120 mg Methadon |
80 TS |
32. |
1268 |
22.01.07 |
ein Mal 119 mg und fünf Mal 120 mg Methadon |
80 TS |
33. |
1269 |
29.01.07 |
ein Mal 119 mg, drei Mal 120 mg und zwei Mal 121 mg Methadon |
80 TS |
34. |
1270 |
05.02.07 |
ein Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
80 TS |
35. |
1271 |
20.02.07 |
zwei Mal 119 mg, zwei Mal 120 mg und zwei Mal 121 mg Methadon |
80 TS |
36. |
1272 |
27.02.07 |
sechs Mal 120 mg Methadon |
80 TS |
37. |
1273 |
06.03.07 |
ein Mal 119 mg und fünf Mal 120 mg Methadon |
80 TS |
38. |
1274 |
13.03.07 |
ein Mal 139 mg, vier Mal 140 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
110 TS |
39. |
1275 |
20.03.07 |
sechs Mal 140 mg Methadon |
110 TS |
40. |
1276 |
24.03.07 |
zwei Mal 150 mg Methadon |
140 TS |
41. |
1277 |
27.03.07 |
sechs Mal 150 mg Methadon |
140 TS |
42. |
1278 |
03.04.07 |
sechs Mal 150 mg Methadon |
140 TS |
43. |
1279 |
10.04.07 |
sechs Mal 150 mg Methadon |
140 TS |
44. |
1280 |
16.04.07 |
sechs Mal 150 mg Methadon |
140 TS |
45. |
1281 |
22.04.07 |
ein Mal 160 mg Methadon |
140 TS |
46. |
1282 |
24.04.07 |
drei Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und zwei Mal 161 mg Methadon |
140 TS |
47. |
1283 |
30.04.07 |
zwei Mal 159 mg, zwei Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
140 TS |
48. |
1284 |
06.05.07 |
zwei Mal 159 mg und vier Mal 160 mg Methadon |
140 TS |
49. |
1285 |
11.05.07 |
sechs Mal 160 mg Methadon |
140 TS |
50. |
1286 |
18.05.07 |
zwei Mal 159 mg, drei Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
140 TS |
51. |
1287 |
25.05.07 |
zwei Mal 159 mg und vier Mal 160 mg Methadon |
140 TS |
52. |
1288 |
01.06.07 |
zwei Mal 159 mg, vier Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
140 TS |
53. |
1289 |
08.06.07 |
ein Mal 159 mg und fünf Mal 160 mg Methadon |
140 TS |
54. |
1290 |
27.07.07 |
sechs Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
55. |
1291 |
03.08.07 |
zwei Mal 94 mg, drei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
56. |
1292 |
10.08.07 |
13 Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
57. |
1293 |
11.08.07 |
fünf Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
58. |
1294 |
16.08.07 |
drei Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
59. |
1295 |
23.08.07 |
ein Mal 94 mg, fünf Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
60. |
1296 |
30.08.07 |
drei Mal 94 mg, drei Mal 95 mg, fünf Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon |
6 Monate |
61. |
1297 |
06.09.07 |
drei Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
62. |
1298 |
13.09.07 |
zwei Mal 94 mg, vier Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
63. |
1299 |
19.09.07 |
ein Mal 94 mg, fünf Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
64. |
1300 |
26.09.07 |
ein Mal 94 mg, fünf Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
65. |
1301 |
03.10.07 |
zwei Mal 94 mg, drei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
66. |
1302 |
09.10.07 |
ein Mal 94 mg, fünf Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
67. |
1303 |
16.10.07 |
ein Mal 94 mg, drei Mal 95 mg, zwei Mal 96 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
68. |
1304 |
23.10.07 |
ein Mal 94 mg, drei Mal 95 mg, zwei Mal 96 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
69. |
1305 |
27.10.07 |
ein Mal 94 mg, fünf Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
70. |
1306 |
06.11.07 |
ein Mal 94 mg, fünf Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
71. |
1307 |
13.11.07 |
ein Mal 94 mg, fünf Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
72. |
1308 |
20.11.07 |
zwei Mal 94 mg, drei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
73. |
1309 |
27.11.07 |
ein Mal 94 mg, fünf Mal 95 mg und sechs Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
74. |
1310 |
15.02.08 |
drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
75. |
1311 |
18.02.08 |
zwei Mal 159 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
140 TS |
76. |
1312 |
22.02.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon |
6 Monate |
77. |
1313 |
25.02.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 96 mg, zwei Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon |
6 Monate |
78. |
1314 |
28.02.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
79. |
1315 |
03.03.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
80. |
1316 |
07.03.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon |
6 Monate |
81. |
1317 |
10.03.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 96 mg, ein Mal 149 mg, ein Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon |
6 Monate |
82. |
1318 |
14.03.08 |
zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
83. |
1319 |
17.03.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 96 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
84. |
1320 |
20.03.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
85. |
1321 |
25.03.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 96 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
86. |
1322 |
27.03.08 |
zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
87. |
1323 |
31.03.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg, zwei Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon |
6 Monate |
88. |
1324 |
04.04.08 |
zwei Mal 95 mg, ein Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon |
6 Monate |
89. |
1325 |
07.04.08 |
zwei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
90. |
1326 |
10.04.08 |
zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
91. |
1327 |
14.04.08 |
zwei Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 150 mg und zwei Mal 151 mg Methadon |
6 Monate |
92. |
1328 |
18.04.08 |
zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
93. |
1329 |
21.04.08 |
drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
94. |
1330 |
25.04.08 |
zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
95. |
1331 |
28.04.08 |
drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
96. |
1332 |
30.04.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
97. |
1333 |
05.05.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 96 mg, zwei Mal 150 mg, ein Mal 151 mg Methadon |
6 Monate |
98. |
1334 |
08.05.08 |
drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
99. |
1335 |
13.05.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
100. |
1336 |
16.05.08 |
ein Mal 95 mg und ein Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
101. |
1337 |
19.05.08 |
drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
102. |
1338 |
21.05.08 |
zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
103. |
1339 |
26.05.08 |
zwei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
104. |
1340 |
29.05.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
105. |
1341 |
02.06.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg, zwei Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon |
6 Monate |
106. |
1342 |
05.06.08 |
zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
107. |
1343 |
09.06.08 |
drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
108. |
1344 |
19.06.08 |
ein Mal 93 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
109. |
1345 |
23.06.08 |
drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
110. |
1346 |
26.06.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg, zwei Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon |
6 Monate |
111. |
1347 |
30.06.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
112. |
1348 |
03.07.08 |
zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
113. |
1349 |
07.07.08 |
drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
114. |
1350 |
10.07.08 |
zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
115. |
1351 |
13.07.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und vier Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
116. |
1352 |
16.07.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und vier Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
117. |
1353 |
21.07.08 |
drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
118. |
1354 |
24.07.08 |
zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
119. |
1355 |
28.07.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 96 mg, zwei Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon |
6 Monate |
120. |
1356 |
31.07.08 |
zwei Mal 94 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
121. |
1357 |
04.08.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
122. |
1358 |
07.08.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
123. |
1359 |
11.08.08 |
drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
124. |
1360 |
14.08.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
125. |
1361 |
18.08.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg, ein Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon |
6 Monate |
126. |
1362 |
21.08.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
127. |
1363 |
25.08.08 |
drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
128. |
1364 |
27.08.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
129. |
1365 |
01.09.08 |
drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
130. |
1366 |
04.09.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
131. |
1367 |
08.09.08 |
drei Mal 95 mg, zwei Mal 150 mg und ein Mal 151 mg Methadon |
6 Monate |
132. |
1368 |
11.09.08 |
drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
133. |
1369 |
15.09.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
134. |
1370 |
18.09.08 |
zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
135. |
1371 |
22.09.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
136. |
1372 |
25.09.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
137. |
1373 |
29.09.08 |
zwei Mal 95 mg, ein Mal 96 mg, ein Mal 149 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
138. |
1374 |
02.10.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
139. |
1375 |
06.10.08 |
drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
140. |
1376 |
09.10.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
141. |
1377 |
13.10.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
142. |
1378 |
15.10.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
143. |
1379 |
20.10.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
144. |
1380 |
23.10.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
145. |
1381 |
27.10.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg, ein Mal 96 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
146. |
1382 |
30.10.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
147. |
1383 |
03.11.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
148. |
1384 |
10.11.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
149. |
1385 |
13.01.09 |
zwei Mal 95 mg, ein Mal 150 g und ein Mal 151 mg Methadon |
6 Monate |
150. |
1386 |
15.01.09 |
zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
151. |
1387 |
19.01.09 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
152. |
1388 |
22.01.09 |
zwei Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
153. |
1389 |
26.01.09 |
drei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
154. |
1390 |
29.01.09 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
155. |
1391 |
02.02.09 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und drei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
156. |
1392 |
04.02.09 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und zwei Mal 150 mg Methadon |
6 Monate |
- 5.237
Q3 (Fallakte 34)
Fall |
Tattag |
Art und Menge des Substitutionsmittels |
Einzelstrafe |
|
1. |
1889 |
13.04.07 |
fünf Mal 90 mg Methadon |
50 TS |
2. |
1890 |
19.04.07 |
fünf Mal 90 mg Methadon |
50 TS |
3. |
1891 |
24.04.07 |
sechs Mal 90 mg Methadon |
50 TS |
4. |
1892 |
02.05.07 |
ein Mal 90 mg Methadon |
30 TS |
5. |
1893 |
04.05.06 |
ein Mal 90 mg Methadon |
30 TS |
6. |
1894 |
12.05.07 |
ein Mal 90 mg Methadon |
30 TS |
7. |
1895 |
19.05.07 |
ein Mal 90 mg Methadon |
30 TS |
8. |
1896 |
19.06.07 |
ein Mal 90 mg Methadon |
30 TS |
9. |
1897 |
23.06.07 |
ein Mal 90 mg Methadon |
30 TS |
10. |
1898 |
30.06.07 |
ein Mal 90 mg Methadon |
30 TS |
11. |
1899 |
07.07.07 |
ein Mal 101 mg Methadon |
30 TS |
12. |
1900 |
22.11.07 |
ein Mal 110 mg Methadon |
30 TS |
13. |
1901 |
29.11.07 |
ein Mal 115 mg Methadon |
30 TS |
14. |
1902 |
06.12.07 |
ein Mal 115 mg Methadon |
30 TS |
15. |
1903 |
29.01.08 |
ein Mal 105 mg Methadon |
30 TS |
16. |
1904 |
01.02.08 |
ein Mal 104 mg, ein Mal 105 mg und ein Mal 106 mg Methadon |
50 TS |
17. |
1905 |
14.02.08 |
ein Mal 94 mg, ein Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
18. |
1906 |
22.02.08 |
ein Mal 94 mg und zwei Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
19. |
1907 |
28.02.08 |
zwei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
20. |
1908 |
06.03.08 |
ein Mal 94 mg und zwei Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
21. |
1909 |
13.03.08 |
ein Mal 94 mg und zwei Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
22. |
1910 |
20.03.08 |
vier Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
23. |
1911 |
28.03.09 |
zwei Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
24. |
1912 |
16.05.08 |
zwei Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
25. |
1913 |
21.05.08 |
zwei Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
26. |
1914 |
28.05.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
27. |
1915 |
04.06.08 |
vier Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
28. |
1916 |
11.06.08 |
vier Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
29. |
1917 |
15.07.08 |
sechs Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
30. |
1918 |
21.07.08 |
vier Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
31. |
1919 |
25.07.08 |
ein Mal 94 mg und zwei Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
32. |
1920 |
30.07.08 |
ein Mal 94 mg und drei Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
33. |
1921 |
04.08.08 |
ein Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
34. |
1922 |
10.08.08 |
ein Mal 94 mg, vier Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
35. |
1923 |
17.08.08 |
ein Mal 94 mg, vier Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
36. |
1924 |
26.08.08 |
zwei Mal 94 mg, drei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
37. |
1925 |
02.09.08 |
ein Mal 94 mg Methadon |
30 TS |
38. |
1926 |
04.09.08 |
ein Mal 96 mg Methadon |
30 TS |
39. |
1927 |
11.09.08 |
ein Mal 95 mg Methadon |
30 TS |
40. |
1928 |
16.09.08 |
ein Mal 95 mg Methadon |
30 TS |
41. |
1929 |
19.09.08 |
ein Mal 95 mg Methadon |
30 TS |
42. |
1930 |
22.09.08 |
ein Mal 95 mg Methadon |
30 TS |
43. |
1931 |
29.09.08 |
ein Mal 95 mg Methadon |
30 TS |
44. |
1932 |
01.10.08 |
ein Mal 94 mg und zwei Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
45. |
1933 |
09.10.08 |
ein Mal 94 mg und ein Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
46. |
1934 |
12.10.08 |
zwei Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
47. |
1935 |
15.10.08 |
ein Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
48. |
1936 |
18.10.08 |
ein Mal 94 mg und zwei Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
49. |
1937 |
22.10.08 |
ein Mal 93 mg, ein Mal 94 mg und ein Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
50. |
1938 |
26.10.08 |
ein Mal 94 mg und zwei Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
51. |
1939 |
30.10.08 |
ein Mal 94 mg und zwei Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
52. |
1940 |
02.11.08 |
zwei Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
53. |
1941 |
09.11.08 |
zwei Mal 94 mg, drei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
54. |
1942 |
16.11.08 |
sechs Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
55. |
1943 |
23.11.08 |
zwei Mal 94 mg und vier Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
56. |
1944 |
30.11.08 |
ein Mal 94 mg und fünf Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
57. |
1945 |
07.12.08 |
ein Mal 94 mg und fünf Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
58. |
1946 |
14.12.08 |
zwei Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
59. |
1947 |
20.12.08 |
zwei Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
60. |
1948 |
27.12.08 |
zwei Mal 94 mg, drei Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
61. |
1949 |
03.01.09 |
sechs Mal 95 mg Methadon |
50 TS |
62. |
1950 |
10.01.09 |
ein Mal 94 mg, drei Mal 95 mg und zwei Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
63. |
1951 |
17.01.09 |
drei Mal 94 mg und drei Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
64. |
1952 |
24.01.09 |
zwei Mal 94 mg, zwei Mal 95 mg und zwei Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
65. |
1953 |
31.01.09 |
fünf Mal 95 mg und ein Mal 96 mg Methadon |
50 TS |
- 6.240
S (Fallakte 40)
Fall |
Tattag |
Art und Menge des Substitutionsmittels |
Einzelstrafe |
|
1. |
2516 |
27.04.07 |
ein Mal 25 mg L-Polamidon |
50 TS |
2. |
2517 |
28.04.07 |
ein Mal 33 mg L-Polamidon |
70 TS |
3. |
2518 |
30.04.07 |
sechs Mal 33 mg L-Polamidon |
70 TS |
4. |
2519 |
05.05.07 |
vier Mal 40 mg L-Polamidon |
80 TS |
5. |
2520 |
09.05.07 |
vier Mal 45 mg L-Polamidon |
90 TS |
6. |
2521 |
14.05.07 |
sechs Mal 45 mg L-Polamidon |
90 TS |
7. |
2522 |
20.05.07 |
sechs Mal 45 mg L-Polamidon |
90 TS |
8. |
2523 |
25.05.07 |
fünf Mal 45 mg L-Polamidon |
90 TS |
9. |
2524 |
31.05.07 |
acht Mal 50 mg und ein Mal 51 mg L-Polamidon |
100 TS |
10. |
2525 |
06.06.07 |
zwei Mal 55 mg L-Polamidon |
110 TS |
11. |
2526 |
12.06.07 |
fünf Mal 60 mg L-Polamidon |
120 TS |
12. |
2527 |
18.06.07 |
sieben Mal 60 mg L-Polamidon |
120 TS |
13. |
2528 |
26.06.07 |
sieben Mal 60 mg L-Polamidon |
120 TS |
14. |
2529 |
03.07.07 |
zwei Mal 59 mg L-Polamidon |
120 TS |
15. |
2530 |
07.07.07 |
fünf Mal 55 mg und ein Mal 56 mg L-Polamidon |
110 TS |
16. |
2531 |
14.07.07 |
sieben Mal 55 mg L-Polamidon |
110 TS |
17. |
2532 |
22.07.07 |
ein Mal 54 mg, fünf Mal 55 mg und ein Mal 56 mg L-Polamidon |
110 TS |
18. |
2533 |
29.07.07 |
ein Mal 54 mg und fünf Mal 55 mg L-Polamidon |
110 TS |
19. |
2534 |
04.08.07 |
drei Mal 55 mg L-Polamidon |
110 TS |
20. |
2535 |
10.08.07 |
vier Mal 70 mg L-Polamidon |
150 TS |
21. |
2536 |
15.08.07 |
sechs Mal 70 mg L-Polamidon |
150 TS |
22. |
2537 |
22.08.07 |
sechs Mal 70 mg L-Polamidon |
150 TS |
23. |
2538 |
26.08.07 |
zwei Mal 70 mg L-Polamidon |
150 TS |
24. |
2539 |
31.08.07 |
ein Mal 64 mg und fünf Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
25. |
2540 |
06.09.07 |
zwei Mal 64 mg und drei Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
26. |
2541 |
14.09.07 |
ein Mal 64 mg und fünf Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
27. |
2542 |
19.09.07 |
fünf Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
28. |
2543 |
26.09.07 |
ein Mal 59 mg und fünf Mal 60 mg L-Polamidon |
120 TS |
29. |
2544 |
02.10.07 |
ein Mal 59 mg, drei Mal 60 mg und zwei Mal 61 mg L-Polamidon |
120 TS |
30. |
2545 |
18.10.07 |
ein Mal 64 mg und sechs Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
31. |
2546 |
17.10.07 |
ein Mal 64 mg und sechs Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
32. |
2547 |
26.10.07 |
sieben Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
33. |
2548 |
30.10.07 |
sechs Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
34. |
2549 |
09.11.07 |
ein Mal 64 mg und sechs Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
35. |
2550 |
16.11.07 |
zwei Mal 64 mg und drei Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
36. |
2551 |
22.11.07 |
ein Mal 64 mg und fünf Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
37. |
2552 |
28.11.07 |
sieben Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
38. |
2553 |
06.12.07 |
sieben Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
39. |
2554 |
12.12.07 |
ein Mal 64 mg und vier Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
40. |
2555 |
20.12.07 |
ein Mal 64 mg und fünf Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
41. |
2556 |
27.12.07 |
zwei Mal 64 mg und vier Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
42. |
2557 |
04.01.08 |
ein Mal 64 mg und sechs Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
43. |
2558 |
09.01.08 |
fünf Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
44. |
2559 |
16.01.08 |
sieben Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
45. |
2560 |
22.01.08 |
ein Mal 84 mg und sechs Mal 85 mg L-Polamidon |
6 Monate |
46. |
2561 |
29.01.08 |
sechs Mal 75 mg L-Polamidon |
7 Monate |
47. |
2562 |
04.02.08 |
fünf Mal 75 mg L-Polamidon |
7 Monate |
48. |
2563 |
10.02.08 |
ein Mal 73 mg, ein Mal 74 mg, zwei Mal 75 mg und ein Mal 76 mg L-Polamidon |
7 Monate |
49. |
2564 |
17.02.08 |
sechs Mal 75 mg L-Polamidon |
7 Monate |
50. |
2565 |
25.02.08 |
sechs Mal 75 mg L-Polamidon |
7 Monate |
51. |
2566 |
02.03.08 |
fünf Mal 75 mg L-Polamidon |
7 Monate |
52. |
2567 |
08.03.08 |
sechs Mal 75 mg L-Polamidon |
7 Monate |
53. |
2568 |
15.03.08 |
ein Mal 74 mg und fünf Mal 75 mg L-Polamidon |
7 Monate |
54. |
2569 |
23.03.08 |
sieben Mal 75 mg L-Polamidon |
7 Monate |
55. |
2570 |
31.03.08 |
sechs Mal 75 mg L-Polamidon |
7 Monate |
56. |
2570a |
06.04.08 |
sechs Mal 75 mg L-Polamidon |
7 Monate |
57. |
2571 |
13.04.08 |
sechs Mal 75 mg L-Polamidon |
7 Monate |
58. |
2572 |
21.04.08 |
sechs Mal 75 mg und ein Mal 76 mg L-Polamidon |
7 Monate |
59. |
2573 |
28.04.08 |
ein Mal 69 mg und vier Mal 70 mg L-Polamidon |
7 Monate |
60. |
2574 |
03.05.08 |
ein Mal 69 mg und vier Mal 70 mg L-Polamidon |
7 Monate |
61. |
2575 |
11.05.08 |
sechs Mal 70 mg L-Polamidon |
7 Monate |
62. |
2576 |
18.05.08 |
sechs Mal 70 mg L-Polamidon |
7 Monate |
63. |
2577 |
23.05.08 |
ein Mal 69 mg und vier Mal 70 mg L-Polamidon |
7 Monate |
64. |
2578 |
31.05.08 |
sechs Mal 70 mg L-Polamidon |
7 Monate |
65. |
2579 |
06.06.08 |
sechs Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
66. |
2580 |
13.06.08 |
sechs Mal 65 mg L-Polamidon |
140 TS |
67. |
2581 |
19.06.08 |
sechs Mal 60 mg L-Polamidon |
120 TS |
68. |
2582 |
25.06.08 |
fünf Mal 60 mg L-Polamidon |
120 TS |
69. |
2583 |
02.07.08 |
sechs Mal 60 mg L-Polamidon |
120 TS |
70. |
2584 |
07.07.08 |
fünf Mal 60 mg L-Polamidon |
120 TS |
71. |
2585 |
13.07.08 |
sechs Mal 60 mg L-Polamidon |
120 TS |
72. |
2586 |
20.07.08 |
sechs Mal 60 mg L-Polamidon |
120 TS |
73. |
2587 |
26.07.08 |
fünf Mal 60 mg L-Polamidon |
120 TS |
74. |
2588 |
31.07.08 |
fünf Mal 60 mg L-Polamidon |
120 TS |
75. |
2589 |
05.08.08 |
ein Mal 69 mg und drei Mal 70 mg L-Polamidon |
150 TS |
76. |
2590 |
09.08.08 |
fünf Mal 70 mg L-Polamidon |
150 TS |
77. |
2591 |
13.08.08 |
ein Mal 79 mg und vier Mal 80 mg L-Polamidon |
6 Monate |
78. |
2592 |
17.08.08 |
ein Mal 79 mg und vier Mal 80 mg L-Polamidon |
6 Monate |
79. |
2593 |
25.08.08 |
ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg L-Polamidon |
6 Monate |
80. |
2594 |
01.09.08 |
sieben Mal 80 mg L-Polamidon |
6 Monate |
81. |
2595 |
06.09.08 |
ein Mal 79 mg und drei Mal 80 mg L-Polamidon |
6 Monate |
82. |
2596 |
13.09.08 |
fünf Mal 80 mg L-Polamidon |
6 Monate |
83. |
2597 |
17.09.08 |
ein Mal 79 mg und vier Mal 80 mg L-Polamidon |
6 Monate |
84. |
2598 |
23.09.08 |
sechs Mal 80 mg L-Polamidon |
6 Monate |
85. |
2599 |
28.09.08 |
ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg L-Polamidon |
6 Monate |
86. |
2600 |
04.10.08 |
ein Mal 79 mg und fünf Mal 80 mg L-Polamidon |
6 Monate |
87. |
2601 |
09.10.08 |
zwei Mal 80 mg L-Polamidon |
6 Monate |
88. |
2605 |
16.10.08 |
drei Mal 80 mg L-Polamidon |
6 Monate |
89. |
2606 |
23.10.08 |
zwei Mal 74 mg und ein Mal 75 mg L-Polamidon |
150 TS |
90. |
2608 |
30.10.08 |
drei Mal 70 mg L-Polamidon |
150 TS |
91. |
2609 |
03.11.08 |
ein Mal 50 mg L-Polamidon |
100 TS |
92. |
2611 |
06.11.08 |
ein Mal 64 mg und zwei Mal 65 mg L-Polamidon |
150 TS |
93. |
2612 |
10.11.08 |
ein Mal 64 mg und drei Mal 65 mg L-Polamidon |
150 TS |
94. |
2613 |
15.11.08 |
ein Mal 10 mg, ein Mal 65 mg und ein Mal 75 mg L-Polamidon |
6 Monate |
95. |
2614 |
17.11.08 |
sechs Mal 75 mg L-Polamidon |
6 Monate |
96. |
2615 |
24.11.08 |
sieben Mal 75 mg L-Polamidon |
6 Monate |
97. |
2616 |
30.11..08 |
vier Mal 75 mg L-Polamidon |
6 Monate |
98. |
2617 |
03.12.08 |
drei Mal 100 mg L-Polamidon |
7 Monate |
99. |
2618 |
07.12.08 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg L-Polamidon |
7 Monate |
100. |
2619 |
14.12.08 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg L-Polamidon |
7 Monate |
101. |
2620 |
20.12.08 |
fünf Mal 100 mg L-Polamidon |
7 Monate |
102. |
2621 |
24.12.08 |
zwei Mal 99 mg L-Polamidon |
7 Monate |
103. |
2622 |
04.01.09 |
sechs Mal 40 mg und ein Mal 41 mg L-Polamidon |
80 TS |
104. |
2623 |
08.01.09 |
sieben Mal 60 mg L-Polamidon |
140 TS |
105. |
2624 |
12.01.09 |
zwei Mal 65 mg L-Polamidon |
150 TS |
106. |
2625 |
13.01.09 |
sechs Mal 75 mg L-Polamidon |
6 Monate |
107. |
2626 |
18.01.09 |
ein Mal 100 mg L-Polamidon |
7 Monate |
108. |
2627 |
19.01.09 |
vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg L-Polamidon |
7 Monate |
7. T5 (Fallakte 56)
243Fall |
Tattag |
Art und Menge des Substitutionsmittels |
Einzelstrafe |
|
1. |
3286 |
02.05.07 |
ein Mal 90 mg Methadon |
50 TS |
2. |
3287 |
04.05.07 |
drei Mal 90 mg Methadon |
50 TS |
3. |
3288 |
08.05.07 |
ein Mal 90 mg Methadon |
50 TS |
4. |
3289 |
10.05.07 |
drei Mal 90 mg Methadon |
50 TS |
5. |
3290 |
14.05.07 |
zwei Mal 85 mg Methadon |
40 TS |
6. |
3291 |
16.05.07 |
ein Mal 84 mg und zwei Mal 85 mg Methadon |
40 TS |
7. |
3292 |
21.05.07 |
ein Mal 86 mg und ein Mal 84 mg Methadon |
40 TS |
8. |
3293 |
24.05.07 |
drei Mal 85 mg Methadon |
40 TS |
9. |
3294 |
29.05.07 |
ein Mal 86 mg und ein Mal 14 mg Methadon |
50 TS |
10. |
3295 |
31.05.07 |
ein Mal 84 mg und ein Mal 85 mg Methadon |
40 TS |
11. |
3296 |
03.06.07 |
zwei Mal 85 mg Methadon |
40 TS |
12. |
3297 |
26.06.07 |
zwei Mal 120 mg Methadon |
80 TS |
13. |
3298 |
29.06.07 |
ein Mal 121 mg und ein Mal 120 mg Methadon |
80 TS |
14. |
3299 |
03.07.07 |
ein Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
80 TS |
15. |
3300 |
06.07.07 |
zwei Mal 119 mg und ein Mal 120 mg Methadon |
80 TS |
16. |
3302 |
10.07.07 |
ein Mal 119 mg und ein Mal 120 mg Methadon |
80 TS |
17. |
3303 |
12.07.07 |
ein Mal 119 mg, ein Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
80 TS |
18. |
3304 |
15.07.07 |
ein Mal 119 mg und ein Mal 120 mg Methadon |
80 TS |
19. |
3305 |
18.07.07 |
zwei Mal 119 mg, ein Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
80 TS |
20. |
3306 |
22.07.07 |
ein Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
80 TS |
21. |
3307 |
26.07.07 |
drei Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
80 TS |
22. |
3308 |
02.08.07 |
zwei Mal 119 mg und drei Mal 120 mg Methadon |
80 TS |
23. |
3309 |
09.08.07 |
ein Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
80 TS |
24. |
3310 |
16.08.07 |
zwei Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
80 TS |
25. |
3311 |
23.08.07 |
ein Mal 119 mg, vier Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
80 TS |
26. |
3312 |
30.08.07 |
sechs Mal 120 mg Methadon |
80 TS |
27. |
3313 |
08.10.07 |
zwei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
28. |
3314 |
11.10.07 |
vier Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
29. |
3315 |
17.10.07 |
ein Mal 158 mg, ein Mal 159 mg, ein Mal 160 mg und zwei Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
30. |
3316 |
30.10.07 |
fünf Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
31. |
3317 |
05.11.07 |
ein Mal 159 mg, vier Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
32. |
3318 |
12.11.07 |
zwei Mal 159 mg und vier Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
33. |
3319 |
19.11.07 |
fünf Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
34. |
3320 |
23.11.07 |
drei Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
35. |
3321 |
30.11.07 |
fünf Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
36. |
3322 |
06.12.07 |
ein Mal 158 mg und fünf Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
37. |
3323 |
13.12.07 |
zwei Mal 159 mg und vier Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
38. |
3324 |
20.12.07 |
zwei Mal 159 mg und vier Mal 160 mg Methadon |
110 TS |
39. |
3325 |
27.12.07 |
fünf Mal 160 mg und ein Mal 161 mg Methadon |
110 TS |
40. |
3326 |
12.01.08 |
ein Mal 79 mg L-Polamidon |
80 TS |
41. |
3327 |
16.01.08 |
ein Mal 79 mg L-Polamidon |
80 TS |
42. |
3328 |
19.01.08 |
ein Mal 80 mg L-Polamidon |
80 TS |
43. |
3329 |
26.01.08 |
ein Mal 80 mg L-Polamidon |
80 TS |
44. |
3330 |
02.02.08 |
ein Mal 80 mg L-Polamidon und ein Mal 81 mg L-Polamidon |
80 TS |
- 7.245
P (Fallakte 59)
Fall e |
Tattag |
Art und Menge des Substitutionsmittels |
Einzelstrafe |
|
1. |
3441 |
13.04.07 |
ein Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
2. |
3442 |
15.04.07 |
fünf Mal 100 mg und ein Mal 99 mg Methadon |
50 TS |
3. |
3443 |
22.04.07 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
4. |
3444 |
29.04.07 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
5. |
3446 |
04.05.07 |
ein Mal 99 mg, ein Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
6. |
3447 |
08.05.07 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
7. |
3448 |
14.05.07 |
zwei Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
8. |
3449 |
21.05.07 |
vier Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
9. |
3450 |
26.05.07 |
ein Mal 99 mg und drei Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
10. |
3451 |
01.06.07 |
ein Mal 99 mg, zwei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
11. |
3452 |
07.06.07 |
ein Mal 99 mg, zwei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
12. |
3453 |
12.06.07 |
ein Mal 100 mg, zwei Mal 99 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
13. |
3454 |
18.06.07 |
ein Mal 100 mg, zwei Mal 99 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
14. |
3455 |
24.06.07 |
fünf Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
15. |
3456 |
30.06.07 |
drei Mal 99 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
16. |
3457 |
05.07.07 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
17. |
3458 |
11.07.07 |
zwei Mal 99 mg und vier Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
18. |
3459 |
17.07.07 |
ein Mal 100 mg, zwei Mal 99 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
19. |
3460 |
22.07.07 |
ein Mal 101 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
20. |
3461 |
30.07.07 |
drei Mal 100 mg, zwei Mal 99 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
21. |
3462 |
06.08.07 |
zwei Mal 100 mg, drei Mal 99 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
22. |
3463 |
13.08.07 |
zwei Mal 101 mg, zwei Mal 99 mg und zwei Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
23. |
3464 |
20.08.07 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
24. |
3465 |
27.08.07 |
ein Mal 100 mg, drei Mal 99 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
25. |
3466 |
03.09.07 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
26. |
3467 |
10.09.07 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
27. |
3468 |
17.09.07 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
28. |
3469 |
24.09.07 |
zwei Mal 101 mg, zwei Mal 99 mg und zwei Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
29. |
3470 |
01.10.07 |
drei Mal 100 mg, zwei Mal 99 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
30. |
3471 |
08.10.07 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
31. |
3472 |
15.10.07 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
32. |
3473 |
22.10.07 |
ein Mal 99 mg und ein Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
33. |
3474 |
28.10.07 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
34. |
3475 |
05.11.07 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
35. |
3476 |
12.11.07 |
ein Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
36. |
3477 |
19.11.07 |
drei Mal 100 mg zwei Mal 99 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
37. |
3478 |
30.11.07 |
drei Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
38. |
3479 |
04.12.07 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
39. |
3480 |
11.12.07 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
40. |
3481 |
18.12.07 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
41. |
3482 |
25.12.07 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
42. |
3483 |
31.12.07 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
43. |
3484 |
07.01.08 |
ein Mal 99 mg und vier Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
44. |
3485 |
14.01.08 |
ein Mal 99 mg und vier Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
45. |
3486 |
21.01.08 |
ein Mal 99 mg und vier Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
46. |
3487 |
28.01.08 |
zwei Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
47. |
3488 |
04.02.08 |
drei Mal 100 mg, zwei Mal 99 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
48. |
3489 |
11.02.08 |
drei Mal 99 mg, zwei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
49. |
3490 |
18.02.08 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
50. |
3491 |
25.02.08 |
drei Mal 99 mg, zwei Mal 101 mg und ein Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
51. |
3492 |
03.03.08 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
52. |
3493 |
10.03.08 |
ein Mal 99 mg, ein Mal 101 mg und vier Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
53. |
3494 |
17.03.08 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
54. |
3495 |
24.03.08 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
55. |
3496 |
31.03.08 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
56. |
3497 |
07.04.08 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
57. |
3498 |
14.04.08 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
58. |
3499 |
21.04.08 |
zwei Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
59. |
3500 |
28.04.08 |
ein Mal 99 mg und fünf Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
60. |
3501 |
05.05.08 |
zwei Mal 99 mg und vier Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
61. |
3502 |
12.05.08 |
ein Mal 99 mg und vier Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
62. |
3504 |
19.05.08 |
ein Mal 101 mg, ein Mal 99 mg und drei Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
63. |
3505 |
26.05.08 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
64. |
3506 |
02.06.08 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
65. |
3507 |
09.06.08 |
zwei Mal 101 mg, ein Mal 99 mg und drei Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
66. |
3508 |
16.06.08 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
67. |
3509 |
23.06.08 |
drei Mal 99 mg, ein Mal 100 mg und zwei Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
68. |
3510 |
30.06.08 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
69. |
3511 |
07.07.08 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
70. |
3512 |
14.07.08 |
sechs Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
71. |
3513 |
21.07.08 |
ein Mal 99 mg Methadon, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
72. |
3514 |
28.07.08 |
zwei Mal 101 mg, ein Mal 99 mg und drei Mal 100 mg Methadon |
50 TS |
73. |
3515 |
04.08.08 |
zwei Mal 99 mg, drei Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
74. |
3516 |
11.08.08 |
fünf Mal 100 mg und ein Mal 99 mg Methadon |
50 TS |
75. |
3517 |
18.08.08 |
fünf Mal 100 mg und ein Mal 99 mg Methadon |
50 TS |
76. |
3518 |
25.08.08 |
ein Mal 99 mg, vier Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
77. |
3519 |
31.08.08 |
zwei Mal 99 mg, ein Mal 100 mg und ein Mal 101 mg Methadon |
50 TS |
78. |
3520 |
07.09.08 |
fünf Mal 120 mg und ein Mal 119 mg Methadon |
80 TS |
79. |
3521 |
13.09.08 |
zwei Mal 119 mg, ein Mal 121 mg und drei Mal 120 mg Methadon |
80 TS |
80. |
3522 |
20.09.08 |
ein Mal 119 mg, drei Mal 120 mg, ein Mal 121 mg und ein Mal 122 mg Methadon |
80 TS |
81. |
3523 |
27.09.08 |
fünf Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
80 TS |
82. |
3524 |
04.10.08 |
zwei Mal 119 mg, drei Mal 120 mg und ein Mal 121 mg Methadon |
80 TS |
83. |
3525 |
11.10.08 |
sechs Mal 130 mg Methadon |
110 TS |
84. |
3526 |
18.10.08 |
sechs Mal 130 mg Methadon |
110 TS |
85. |
3527 |
24.10.08 |
drei Mal 130 mg und zwei Mal 129 mg Methadon |
110 TS |
86. |
3528 |
31.10.08 |
vier Mal 130 mg und zwei Mal 129 mg Methadon |
110 TS |
87. |
3528 |
07.11.08 |
fünf Mal 130 mg und ein Mal 129 mg Methadon |
110 TS |
88. |
3530 |
14.11.08 |
sechs Mal 130 mg Methadon |
110 TS |
89. |
3531 |
21.11.08 |
sechs Mal 130 mg Methadon |
110 TS |
90. |
3532 |
28.11.08 |
fünf Mal 130 mg und ein Mal 129 mg Methadon |
110 TS |
91. |
3533 |
05.12.08 |
sechs Mal 130 mg Methadon |
110 TS |
92. |
3534 |
12.12.08 |
sechs Mal 130 mg Methadon |
110 TS |
93. |
3535 |
19.12.08 |
ein Mal 139 mg, und fünf Mal 140 mg Methadon |
140 TS |
94. |
3536 |
26.12.08 |
drei Mal 139 mg, ein Mal 140 mg und zwei Mal 141 mg Methadon |
140 TS |
95. |
3537 |
02.01.09 |
sechs Mal 130 mg Methadon |
140 TS |
96. |
3538 |
09.01.09 |
drei Mal 140 mg, ein Mal 141 mg und zwei Mal 139 mg Methadon |
140 TS |
97. |
3539 |
16.01.09 |
fünf Mal 140 mg und ein Mal 141 mg Methadon |
140 TS |
98. |
3540 |
23.01.09 |
fünf Mal 140 mg und ein Mal 139 mg Methadon |
140 TS |
99. |
3541 |
27.01.09 |
ein Mal 139 mg und vier Mal 140 mg Methadon |
140 TS |
100. |
3542 |
03.02.09 |
ein Mal 139 mg, vier Mal 140 mg Methadon und ein Mal 141 mg |
140 TS |
- 8.248
U (Fallakte 61)
Fall |
Tattag |
Art und Menge des Substitutionsmittels |
Einzelstrafe |
|
1. |
3712 |
03.10.08 |
zwei Mal 50 mg Methadon |
50 TS |
2. |
3717 |
10.10.08 |
zwei Mal 50 mg Methadon |
50 TS |
3. |
3720 |
17.10.08 |
zwei Mal 50 mg Methadon |
50 TS |
4. |
3722 |
24.10.08 |
zwei Mal 50 mg Methadon |
50 TS |
5. |
3724 |
31.10.08 |
zwei Mal 60 mg Methadon |
50 TS |
6. |
3727 |
07.11.08 |
ein Mal 60 mg und ein Mal 61 mg Methadon |
50 TS |
7. |
3730 |
12.11.08 |
ein Mal 59 mg Methadon |
50 TS |
8. |
3731 |
13.11.08 |
zwei Mal 60 mg Methadon |
50 TS |
9. |
3735 |
21.11.08 |
zwei Mal 60 mg Methadon |
50 TS |
10. |
3738 |
28.11.08 |
zwei Mal 60 mg Methadon |
50 TS |
11. |
3743 |
05.12.08 |
ein Mal 59 mg und ein Mal 60 mg Methadon |
50 TS |
12. |
3745 |
12.12.08 |
zwei Mal 70 mg Methadon |
80 TS |
13. |
3747 |
19.12.08 |
ein Mal 69 mg und ein Mal 70 mg Methadon |
80 TS |
II.
251Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß § 53 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
252Bei der Bemessung dieser Gesamtstrafe hat die Kammer nochmals sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte abgewogen. Sie hat hierbei insbesondere auch berücksichtigt, dass zwischen den einzelnen Taten ein enger räumlicher, zeitlicher und situativer Gesamtzusammenhang bestand, aufgrund dessen die Hemmschwelle des Angeklagten zur Take-Home-Vergabe sank.
253Nach maßvoller Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von sieben Monaten hielt die Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
254einem Jahr und drei Monaten
255für erforderlich, aber auch angemessen, um die Schuld des Angeklagten auszugleichen.
256III.
257Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Abgesehen davon, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, ergeben sich die besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB daraus, dass der Angeklagte schon zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor der 1. großen Strafkammer keine Take-Home-Abgaben mehr vornahm und während der Hauptverhandlung vor dieser Kammer nicht mehr als Substitutionsarzt praktizierte. Demgemäß kann davon ausgegangen werden, dass er sich die Verurteilung derart zur Warnung dienen lässt, dass die gemäß § 56 Abs. 2 StGB nur ausnahmsweise mögliche Strafaussetzung zur Bewährung einer Freiheitsstrafe über einem Jahr gerechtfertigt ist.
258H.
259Wegen der langen Verfahrensdauer, für die nicht der Angeklagte verantwortlich war, gelten drei Monate als Ausgleich für die Verzögerung als vollstreckt.
260J.
261Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 S. 1, 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO.
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Annotations
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- 1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, - 2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder - 3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines Substitutionsmittels. Substitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind ärztlich verschriebene Betäubungsmittel, die bei einem opioidabhängigen Patienten im Rahmen eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Behandlung einer Abhängigkeit, die durch den Missbrauch von erlaubt erworbenen oder durch den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden begründet ist, angewendet werden.
(2) Im Rahmen der ärztlichen Therapie soll eine Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden. Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei insbesondere
- 1.
die Sicherstellung des Überlebens, - 2.
die Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes, - 3.
die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden, - 4.
die Unterstützung der Behandlung von Begleiterkrankungen oder - 5.
die Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt.
(3) Ein Arzt darf einem Patienten Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn er die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden (suchtmedizinisch qualifizierter Arzt). Zudem muss er die Meldeverpflichtungen nach § 5b Absatz 2 erfüllen.
(4) Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation nach Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2
- 1.
sich zu Beginn der Behandlung mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmen sowie - 2.
sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt nach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliarbehandlung vorstellt.
(5) Im Vertretungsfall soll der substituierende Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen, so kann er von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertreten werden. In diesem Fall darf die Vertretung einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. Der Vertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt grundsätzlich vor Beginn des Vertretungsfalles abzustimmen. Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt. Der Vertreter fügt den Schriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeichnungen zwischen den an der Vertretung beteiligten Ärzten der Dokumentation nach Absatz 11 bei. Der Vertreter nach Satz 2 darf im Rahmen seiner Vertretung keine Behandlung nach § 5a durchführen.
(6) Als Substitutionsmittel im Sinne von Absatz 1 darf der substituierende Arzt nur Folgendes verschreiben:
- 1.
ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel, das nicht den Stoff Diamorphin enthält, - 2.
eine Zubereitung von Levomethadon, von Methadon oder von Buprenorphin oder - 3.
in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein.
(7) Dem Patienten oder bei dem Patienten ist das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel von den in Absatz 9 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen oder dem dort bezeichneten Personal in den in Absatz 9 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, zu verabreichen oder gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren anzuwenden. Im Fall des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm die eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, sofern dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Substitutionsmittels vorliegen.
(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der substituierende Arzt dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b verschreiben,
- 1.
sobald und solange er zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, oder - 2.
ausnahmsweise, wenn - a)
die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann, - b)
der Verlauf der Behandlung dies zulässt, - c)
Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind und - d)
die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(9) Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dürfen nur von folgenden Personen dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ihm verabreicht oder bei ihm gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren angewendet werden:
- 1.
dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in der er ärztlich tätig ist, - 2.
dem vom substituierenden Arzt in der Einrichtung nach Nummer 1 eingesetzten medizinischen Personal oder - 3.
dem medizinischen, pharmazeutischen, pflegerischen oder in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anderweitig gewährleistet werden kann, auch anderem geeigneten Personal, das vom substituierenden Arzt eingewiesen wurde, in - a)
einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, - b)
einem Gesundheitsamt, - c)
einem Alten- oder Pflegeheim, - d)
Anstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs, - e)
einem Hospiz oder - f)
einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss,
- 1.
bei einem Hausbesuch - a)
vom substituierenden Arzt oder dem von ihm eingesetzten medizinischen Personal oder - b)
vom medizinischen oder pflegerischen Personal, das von einem ambulanten Pflegedienst oder von einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung eingesetzt wird, sofern der substituierende Arzt für diesen Pflegedienst oder diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit diesem Pflegedienst oder dieser Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat,
- 2.
in einer Apotheke von dem Apotheker oder von dem dort eingesetzten pharmazeutischen Personal, sofern der substituierende Arzt mit dem Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat, - 3.
in einem Krankenhaus von dem dort eingesetzten medizinischen oder pflegerischen Personal, sofern der substituierende Arzt für dieses Krankenhaus nicht selber tätig ist und er mit dem Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat, oder - 4.
in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten und dafür ausgebildeten Personal, sofern der substituierende Arzt für diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit der Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat.
(10) Der substituierende Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 9 sowie nach § 5a Absatz 1 bis 4 und § 5b Absatz 2 und 4 gemäß den von der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 3 bestimmten Anforderungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden.
(11) Die Bundesärztekammer stellt den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution in einer Richtlinie fest, insbesondere für
- 1.
die Ziele der Substitution nach Absatz 2, - 2.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung einer Substitution nach Absatz 1 Satz 1, - 3.
die Erstellung eines Therapiekonzeptes nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere - a)
die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6, - b)
die Voraussetzungen für das Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme nach den Absatz 8, - c)
die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen sowie - d)
die Bewertung und Kontrolle des Therapieverlaufs.
(12) Vor der Entscheidung der Bundesärztekammer über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution zu geben. Die Stellungnahme ist von der Bundesärztekammer in ihre Entscheidung über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 einzubeziehen.
(13) Die Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen der vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten Richtlinie sind dem Bundesministerium für Gesundheit von der Bundesärztekammer ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie und genehmigte Änderungen der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.
(14) Die Absätze 3 bis 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Absatz 7 Satz 2 ausgehändigt wird.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:
- 1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet, - 2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag
- 1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten, - 2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.
(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.
(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.
(8) (weggefallen)
(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(11a) (weggefallen)
(11b) (weggefallen)
(12) (weggefallen)
(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer
- 1.
im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke) - a)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt, - b)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt, - c)
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt, - d)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt, - e)
in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt oder - f)
in Anlage III bezeichnete Opioide in Form von Fertigarzneimitteln in transdermaler oder in transmucosaler Darreichungsform an eine Apotheke zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten abgibt, wenn die empfangende Apotheke die Betäubungsmittel nicht vorrätig hat,
- 2.
im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel in Form von Tierarzneimitteln - a)
für ein von ihm behandeltes Tier miteinander, mit anderen Tierarzneimitteln oder arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen zum Zwecke der Anwendung durch ihn oder für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres mischt, - b)
erwirbt, - c)
für ein von ihm behandeltes Tier oder Mischungen nach Buchstabe a für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres abgibt oder - d)
an Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
- 3.
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel - a)
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung, - b)
zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, oder - c)
von einem Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1
- 4.
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel - a)
als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder - b)
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf
- 5.
gewerbsmäßig - a)
an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für einen befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder - b)
die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt oder
- 6.
in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel als Proband oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, erwirbt.
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.
(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen.(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines Substitutionsmittels. Substitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind ärztlich verschriebene Betäubungsmittel, die bei einem opioidabhängigen Patienten im Rahmen eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Behandlung einer Abhängigkeit, die durch den Missbrauch von erlaubt erworbenen oder durch den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden begründet ist, angewendet werden.
(2) Im Rahmen der ärztlichen Therapie soll eine Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden. Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei insbesondere
- 1.
die Sicherstellung des Überlebens, - 2.
die Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes, - 3.
die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden, - 4.
die Unterstützung der Behandlung von Begleiterkrankungen oder - 5.
die Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt.
(3) Ein Arzt darf einem Patienten Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn er die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden (suchtmedizinisch qualifizierter Arzt). Zudem muss er die Meldeverpflichtungen nach § 5b Absatz 2 erfüllen.
(4) Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation nach Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2
- 1.
sich zu Beginn der Behandlung mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmen sowie - 2.
sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt nach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliarbehandlung vorstellt.
(5) Im Vertretungsfall soll der substituierende Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen, so kann er von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertreten werden. In diesem Fall darf die Vertretung einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. Der Vertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt grundsätzlich vor Beginn des Vertretungsfalles abzustimmen. Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt. Der Vertreter fügt den Schriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeichnungen zwischen den an der Vertretung beteiligten Ärzten der Dokumentation nach Absatz 11 bei. Der Vertreter nach Satz 2 darf im Rahmen seiner Vertretung keine Behandlung nach § 5a durchführen.
(6) Als Substitutionsmittel im Sinne von Absatz 1 darf der substituierende Arzt nur Folgendes verschreiben:
- 1.
ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel, das nicht den Stoff Diamorphin enthält, - 2.
eine Zubereitung von Levomethadon, von Methadon oder von Buprenorphin oder - 3.
in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein.
(7) Dem Patienten oder bei dem Patienten ist das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel von den in Absatz 9 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen oder dem dort bezeichneten Personal in den in Absatz 9 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, zu verabreichen oder gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren anzuwenden. Im Fall des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm die eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, sofern dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Substitutionsmittels vorliegen.
(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der substituierende Arzt dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b verschreiben,
- 1.
sobald und solange er zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, oder - 2.
ausnahmsweise, wenn - a)
die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann, - b)
der Verlauf der Behandlung dies zulässt, - c)
Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind und - d)
die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(9) Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dürfen nur von folgenden Personen dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ihm verabreicht oder bei ihm gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren angewendet werden:
- 1.
dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in der er ärztlich tätig ist, - 2.
dem vom substituierenden Arzt in der Einrichtung nach Nummer 1 eingesetzten medizinischen Personal oder - 3.
dem medizinischen, pharmazeutischen, pflegerischen oder in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anderweitig gewährleistet werden kann, auch anderem geeigneten Personal, das vom substituierenden Arzt eingewiesen wurde, in - a)
einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, - b)
einem Gesundheitsamt, - c)
einem Alten- oder Pflegeheim, - d)
Anstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs, - e)
einem Hospiz oder - f)
einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss,
- 1.
bei einem Hausbesuch - a)
vom substituierenden Arzt oder dem von ihm eingesetzten medizinischen Personal oder - b)
vom medizinischen oder pflegerischen Personal, das von einem ambulanten Pflegedienst oder von einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung eingesetzt wird, sofern der substituierende Arzt für diesen Pflegedienst oder diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit diesem Pflegedienst oder dieser Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat,
- 2.
in einer Apotheke von dem Apotheker oder von dem dort eingesetzten pharmazeutischen Personal, sofern der substituierende Arzt mit dem Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat, - 3.
in einem Krankenhaus von dem dort eingesetzten medizinischen oder pflegerischen Personal, sofern der substituierende Arzt für dieses Krankenhaus nicht selber tätig ist und er mit dem Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat, oder - 4.
in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten und dafür ausgebildeten Personal, sofern der substituierende Arzt für diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit der Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat.
(10) Der substituierende Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 9 sowie nach § 5a Absatz 1 bis 4 und § 5b Absatz 2 und 4 gemäß den von der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 3 bestimmten Anforderungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden.
(11) Die Bundesärztekammer stellt den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution in einer Richtlinie fest, insbesondere für
- 1.
die Ziele der Substitution nach Absatz 2, - 2.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung einer Substitution nach Absatz 1 Satz 1, - 3.
die Erstellung eines Therapiekonzeptes nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere - a)
die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6, - b)
die Voraussetzungen für das Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme nach den Absatz 8, - c)
die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen sowie - d)
die Bewertung und Kontrolle des Therapieverlaufs.
(12) Vor der Entscheidung der Bundesärztekammer über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution zu geben. Die Stellungnahme ist von der Bundesärztekammer in ihre Entscheidung über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 einzubeziehen.
(13) Die Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen der vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten Richtlinie sind dem Bundesministerium für Gesundheit von der Bundesärztekammer ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie und genehmigte Änderungen der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.
(14) Die Absätze 3 bis 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Absatz 7 Satz 2 ausgehändigt wird.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines Substitutionsmittels. Substitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind ärztlich verschriebene Betäubungsmittel, die bei einem opioidabhängigen Patienten im Rahmen eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Behandlung einer Abhängigkeit, die durch den Missbrauch von erlaubt erworbenen oder durch den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden begründet ist, angewendet werden.
(2) Im Rahmen der ärztlichen Therapie soll eine Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden. Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei insbesondere
- 1.
die Sicherstellung des Überlebens, - 2.
die Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes, - 3.
die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden, - 4.
die Unterstützung der Behandlung von Begleiterkrankungen oder - 5.
die Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt.
(3) Ein Arzt darf einem Patienten Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn er die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden (suchtmedizinisch qualifizierter Arzt). Zudem muss er die Meldeverpflichtungen nach § 5b Absatz 2 erfüllen.
(4) Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation nach Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2
- 1.
sich zu Beginn der Behandlung mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmen sowie - 2.
sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt nach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliarbehandlung vorstellt.
(5) Im Vertretungsfall soll der substituierende Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen, so kann er von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertreten werden. In diesem Fall darf die Vertretung einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. Der Vertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt grundsätzlich vor Beginn des Vertretungsfalles abzustimmen. Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt. Der Vertreter fügt den Schriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeichnungen zwischen den an der Vertretung beteiligten Ärzten der Dokumentation nach Absatz 11 bei. Der Vertreter nach Satz 2 darf im Rahmen seiner Vertretung keine Behandlung nach § 5a durchführen.
(6) Als Substitutionsmittel im Sinne von Absatz 1 darf der substituierende Arzt nur Folgendes verschreiben:
- 1.
ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel, das nicht den Stoff Diamorphin enthält, - 2.
eine Zubereitung von Levomethadon, von Methadon oder von Buprenorphin oder - 3.
in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein.
(7) Dem Patienten oder bei dem Patienten ist das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel von den in Absatz 9 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen oder dem dort bezeichneten Personal in den in Absatz 9 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, zu verabreichen oder gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren anzuwenden. Im Fall des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm die eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, sofern dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Substitutionsmittels vorliegen.
(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der substituierende Arzt dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b verschreiben,
- 1.
sobald und solange er zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, oder - 2.
ausnahmsweise, wenn - a)
die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann, - b)
der Verlauf der Behandlung dies zulässt, - c)
Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind und - d)
die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(9) Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dürfen nur von folgenden Personen dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ihm verabreicht oder bei ihm gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren angewendet werden:
- 1.
dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in der er ärztlich tätig ist, - 2.
dem vom substituierenden Arzt in der Einrichtung nach Nummer 1 eingesetzten medizinischen Personal oder - 3.
dem medizinischen, pharmazeutischen, pflegerischen oder in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anderweitig gewährleistet werden kann, auch anderem geeigneten Personal, das vom substituierenden Arzt eingewiesen wurde, in - a)
einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, - b)
einem Gesundheitsamt, - c)
einem Alten- oder Pflegeheim, - d)
Anstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs, - e)
einem Hospiz oder - f)
einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss,
- 1.
bei einem Hausbesuch - a)
vom substituierenden Arzt oder dem von ihm eingesetzten medizinischen Personal oder - b)
vom medizinischen oder pflegerischen Personal, das von einem ambulanten Pflegedienst oder von einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung eingesetzt wird, sofern der substituierende Arzt für diesen Pflegedienst oder diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit diesem Pflegedienst oder dieser Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat,
- 2.
in einer Apotheke von dem Apotheker oder von dem dort eingesetzten pharmazeutischen Personal, sofern der substituierende Arzt mit dem Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat, - 3.
in einem Krankenhaus von dem dort eingesetzten medizinischen oder pflegerischen Personal, sofern der substituierende Arzt für dieses Krankenhaus nicht selber tätig ist und er mit dem Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat, oder - 4.
in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten und dafür ausgebildeten Personal, sofern der substituierende Arzt für diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit der Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat.
(10) Der substituierende Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 9 sowie nach § 5a Absatz 1 bis 4 und § 5b Absatz 2 und 4 gemäß den von der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 3 bestimmten Anforderungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden.
(11) Die Bundesärztekammer stellt den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution in einer Richtlinie fest, insbesondere für
- 1.
die Ziele der Substitution nach Absatz 2, - 2.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung einer Substitution nach Absatz 1 Satz 1, - 3.
die Erstellung eines Therapiekonzeptes nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere - a)
die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6, - b)
die Voraussetzungen für das Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme nach den Absatz 8, - c)
die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen sowie - d)
die Bewertung und Kontrolle des Therapieverlaufs.
(12) Vor der Entscheidung der Bundesärztekammer über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution zu geben. Die Stellungnahme ist von der Bundesärztekammer in ihre Entscheidung über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 einzubeziehen.
(13) Die Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen der vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten Richtlinie sind dem Bundesministerium für Gesundheit von der Bundesärztekammer ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie und genehmigte Änderungen der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.
(14) Die Absätze 3 bis 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Absatz 7 Satz 2 ausgehändigt wird.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer
- 1.
im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke) - a)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt, - b)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt, - c)
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt, - d)
in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt, - e)
in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt oder - f)
in Anlage III bezeichnete Opioide in Form von Fertigarzneimitteln in transdermaler oder in transmucosaler Darreichungsform an eine Apotheke zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten abgibt, wenn die empfangende Apotheke die Betäubungsmittel nicht vorrätig hat,
- 2.
im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel in Form von Tierarzneimitteln - a)
für ein von ihm behandeltes Tier miteinander, mit anderen Tierarzneimitteln oder arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen zum Zwecke der Anwendung durch ihn oder für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres mischt, - b)
erwirbt, - c)
für ein von ihm behandeltes Tier oder Mischungen nach Buchstabe a für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres abgibt oder - d)
an Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
- 3.
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel - a)
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung, - b)
zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, oder - c)
von einem Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1
- 4.
in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel - a)
als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder - b)
auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf
- 5.
gewerbsmäßig - a)
an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für einen befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder - b)
die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt oder
- 6.
in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel als Proband oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, erwirbt.
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.
(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen.(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines Substitutionsmittels. Substitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind ärztlich verschriebene Betäubungsmittel, die bei einem opioidabhängigen Patienten im Rahmen eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Behandlung einer Abhängigkeit, die durch den Missbrauch von erlaubt erworbenen oder durch den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden begründet ist, angewendet werden.
(2) Im Rahmen der ärztlichen Therapie soll eine Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden. Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei insbesondere
- 1.
die Sicherstellung des Überlebens, - 2.
die Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes, - 3.
die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden, - 4.
die Unterstützung der Behandlung von Begleiterkrankungen oder - 5.
die Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt.
(3) Ein Arzt darf einem Patienten Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn er die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden (suchtmedizinisch qualifizierter Arzt). Zudem muss er die Meldeverpflichtungen nach § 5b Absatz 2 erfüllen.
(4) Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation nach Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2
- 1.
sich zu Beginn der Behandlung mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmen sowie - 2.
sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt nach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliarbehandlung vorstellt.
(5) Im Vertretungsfall soll der substituierende Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen, so kann er von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertreten werden. In diesem Fall darf die Vertretung einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. Der Vertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt grundsätzlich vor Beginn des Vertretungsfalles abzustimmen. Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt. Der Vertreter fügt den Schriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeichnungen zwischen den an der Vertretung beteiligten Ärzten der Dokumentation nach Absatz 11 bei. Der Vertreter nach Satz 2 darf im Rahmen seiner Vertretung keine Behandlung nach § 5a durchführen.
(6) Als Substitutionsmittel im Sinne von Absatz 1 darf der substituierende Arzt nur Folgendes verschreiben:
- 1.
ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel, das nicht den Stoff Diamorphin enthält, - 2.
eine Zubereitung von Levomethadon, von Methadon oder von Buprenorphin oder - 3.
in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein.
(7) Dem Patienten oder bei dem Patienten ist das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel von den in Absatz 9 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen oder dem dort bezeichneten Personal in den in Absatz 9 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, zu verabreichen oder gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren anzuwenden. Im Fall des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm die eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, sofern dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Substitutionsmittels vorliegen.
(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der substituierende Arzt dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b verschreiben,
- 1.
sobald und solange er zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, oder - 2.
ausnahmsweise, wenn - a)
die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann, - b)
der Verlauf der Behandlung dies zulässt, - c)
Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind und - d)
die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(9) Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dürfen nur von folgenden Personen dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ihm verabreicht oder bei ihm gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren angewendet werden:
- 1.
dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in der er ärztlich tätig ist, - 2.
dem vom substituierenden Arzt in der Einrichtung nach Nummer 1 eingesetzten medizinischen Personal oder - 3.
dem medizinischen, pharmazeutischen, pflegerischen oder in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anderweitig gewährleistet werden kann, auch anderem geeigneten Personal, das vom substituierenden Arzt eingewiesen wurde, in - a)
einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, - b)
einem Gesundheitsamt, - c)
einem Alten- oder Pflegeheim, - d)
Anstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs, - e)
einem Hospiz oder - f)
einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss,
- 1.
bei einem Hausbesuch - a)
vom substituierenden Arzt oder dem von ihm eingesetzten medizinischen Personal oder - b)
vom medizinischen oder pflegerischen Personal, das von einem ambulanten Pflegedienst oder von einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung eingesetzt wird, sofern der substituierende Arzt für diesen Pflegedienst oder diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit diesem Pflegedienst oder dieser Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat,
- 2.
in einer Apotheke von dem Apotheker oder von dem dort eingesetzten pharmazeutischen Personal, sofern der substituierende Arzt mit dem Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat, - 3.
in einem Krankenhaus von dem dort eingesetzten medizinischen oder pflegerischen Personal, sofern der substituierende Arzt für dieses Krankenhaus nicht selber tätig ist und er mit dem Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat, oder - 4.
in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten und dafür ausgebildeten Personal, sofern der substituierende Arzt für diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit der Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat.
(10) Der substituierende Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 9 sowie nach § 5a Absatz 1 bis 4 und § 5b Absatz 2 und 4 gemäß den von der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 3 bestimmten Anforderungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden.
(11) Die Bundesärztekammer stellt den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution in einer Richtlinie fest, insbesondere für
- 1.
die Ziele der Substitution nach Absatz 2, - 2.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung einer Substitution nach Absatz 1 Satz 1, - 3.
die Erstellung eines Therapiekonzeptes nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere - a)
die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6, - b)
die Voraussetzungen für das Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme nach den Absatz 8, - c)
die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen sowie - d)
die Bewertung und Kontrolle des Therapieverlaufs.
(12) Vor der Entscheidung der Bundesärztekammer über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution zu geben. Die Stellungnahme ist von der Bundesärztekammer in ihre Entscheidung über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 einzubeziehen.
(13) Die Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen der vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten Richtlinie sind dem Bundesministerium für Gesundheit von der Bundesärztekammer ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie und genehmigte Änderungen der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.
(14) Die Absätze 3 bis 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Absatz 7 Satz 2 ausgehändigt wird.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines Substitutionsmittels. Substitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind ärztlich verschriebene Betäubungsmittel, die bei einem opioidabhängigen Patienten im Rahmen eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Behandlung einer Abhängigkeit, die durch den Missbrauch von erlaubt erworbenen oder durch den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden begründet ist, angewendet werden.
(2) Im Rahmen der ärztlichen Therapie soll eine Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden. Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei insbesondere
- 1.
die Sicherstellung des Überlebens, - 2.
die Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes, - 3.
die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden, - 4.
die Unterstützung der Behandlung von Begleiterkrankungen oder - 5.
die Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt.
(3) Ein Arzt darf einem Patienten Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn er die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden (suchtmedizinisch qualifizierter Arzt). Zudem muss er die Meldeverpflichtungen nach § 5b Absatz 2 erfüllen.
(4) Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation nach Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2
- 1.
sich zu Beginn der Behandlung mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmen sowie - 2.
sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt nach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliarbehandlung vorstellt.
(5) Im Vertretungsfall soll der substituierende Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen, so kann er von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertreten werden. In diesem Fall darf die Vertretung einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. Der Vertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt grundsätzlich vor Beginn des Vertretungsfalles abzustimmen. Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt. Der Vertreter fügt den Schriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeichnungen zwischen den an der Vertretung beteiligten Ärzten der Dokumentation nach Absatz 11 bei. Der Vertreter nach Satz 2 darf im Rahmen seiner Vertretung keine Behandlung nach § 5a durchführen.
(6) Als Substitutionsmittel im Sinne von Absatz 1 darf der substituierende Arzt nur Folgendes verschreiben:
- 1.
ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel, das nicht den Stoff Diamorphin enthält, - 2.
eine Zubereitung von Levomethadon, von Methadon oder von Buprenorphin oder - 3.
in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein.
(7) Dem Patienten oder bei dem Patienten ist das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel von den in Absatz 9 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen oder dem dort bezeichneten Personal in den in Absatz 9 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, zu verabreichen oder gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren anzuwenden. Im Fall des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm die eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, sofern dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Substitutionsmittels vorliegen.
(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der substituierende Arzt dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b verschreiben,
- 1.
sobald und solange er zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, oder - 2.
ausnahmsweise, wenn - a)
die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann, - b)
der Verlauf der Behandlung dies zulässt, - c)
Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind und - d)
die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(9) Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dürfen nur von folgenden Personen dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ihm verabreicht oder bei ihm gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren angewendet werden:
- 1.
dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in der er ärztlich tätig ist, - 2.
dem vom substituierenden Arzt in der Einrichtung nach Nummer 1 eingesetzten medizinischen Personal oder - 3.
dem medizinischen, pharmazeutischen, pflegerischen oder in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anderweitig gewährleistet werden kann, auch anderem geeigneten Personal, das vom substituierenden Arzt eingewiesen wurde, in - a)
einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, - b)
einem Gesundheitsamt, - c)
einem Alten- oder Pflegeheim, - d)
Anstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs, - e)
einem Hospiz oder - f)
einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss,
- 1.
bei einem Hausbesuch - a)
vom substituierenden Arzt oder dem von ihm eingesetzten medizinischen Personal oder - b)
vom medizinischen oder pflegerischen Personal, das von einem ambulanten Pflegedienst oder von einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung eingesetzt wird, sofern der substituierende Arzt für diesen Pflegedienst oder diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit diesem Pflegedienst oder dieser Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat,
- 2.
in einer Apotheke von dem Apotheker oder von dem dort eingesetzten pharmazeutischen Personal, sofern der substituierende Arzt mit dem Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat, - 3.
in einem Krankenhaus von dem dort eingesetzten medizinischen oder pflegerischen Personal, sofern der substituierende Arzt für dieses Krankenhaus nicht selber tätig ist und er mit dem Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat, oder - 4.
in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten und dafür ausgebildeten Personal, sofern der substituierende Arzt für diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit der Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat.
(10) Der substituierende Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 9 sowie nach § 5a Absatz 1 bis 4 und § 5b Absatz 2 und 4 gemäß den von der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 3 bestimmten Anforderungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden.
(11) Die Bundesärztekammer stellt den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution in einer Richtlinie fest, insbesondere für
- 1.
die Ziele der Substitution nach Absatz 2, - 2.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung einer Substitution nach Absatz 1 Satz 1, - 3.
die Erstellung eines Therapiekonzeptes nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere - a)
die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6, - b)
die Voraussetzungen für das Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme nach den Absatz 8, - c)
die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen sowie - d)
die Bewertung und Kontrolle des Therapieverlaufs.
(12) Vor der Entscheidung der Bundesärztekammer über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution zu geben. Die Stellungnahme ist von der Bundesärztekammer in ihre Entscheidung über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 einzubeziehen.
(13) Die Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen der vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten Richtlinie sind dem Bundesministerium für Gesundheit von der Bundesärztekammer ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie und genehmigte Änderungen der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.
(14) Die Absätze 3 bis 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Absatz 7 Satz 2 ausgehändigt wird.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt, - 2.
- a)
entgegen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Absatz 6 Satz 1 für einen Patienten, - b)
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder - c)
entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier
- 3.
entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3 - a)
Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen, - b)
andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder - c)
dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder
- 4.
entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt, - 5.
entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt, - 2.
- a)
entgegen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Absatz 6 Satz 1 für einen Patienten, - b)
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder - c)
entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier
- 3.
entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3 - a)
Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen, - b)
andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder - c)
dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder
- 4.
entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt, - 5.
entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt.
(1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines Substitutionsmittels. Substitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind ärztlich verschriebene Betäubungsmittel, die bei einem opioidabhängigen Patienten im Rahmen eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Behandlung einer Abhängigkeit, die durch den Missbrauch von erlaubt erworbenen oder durch den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden begründet ist, angewendet werden.
(2) Im Rahmen der ärztlichen Therapie soll eine Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden. Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei insbesondere
- 1.
die Sicherstellung des Überlebens, - 2.
die Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes, - 3.
die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden, - 4.
die Unterstützung der Behandlung von Begleiterkrankungen oder - 5.
die Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt.
(3) Ein Arzt darf einem Patienten Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn er die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden (suchtmedizinisch qualifizierter Arzt). Zudem muss er die Meldeverpflichtungen nach § 5b Absatz 2 erfüllen.
(4) Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation nach Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2
- 1.
sich zu Beginn der Behandlung mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmen sowie - 2.
sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt nach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliarbehandlung vorstellt.
(5) Im Vertretungsfall soll der substituierende Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen, so kann er von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertreten werden. In diesem Fall darf die Vertretung einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. Der Vertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt grundsätzlich vor Beginn des Vertretungsfalles abzustimmen. Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt. Der Vertreter fügt den Schriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeichnungen zwischen den an der Vertretung beteiligten Ärzten der Dokumentation nach Absatz 11 bei. Der Vertreter nach Satz 2 darf im Rahmen seiner Vertretung keine Behandlung nach § 5a durchführen.
(6) Als Substitutionsmittel im Sinne von Absatz 1 darf der substituierende Arzt nur Folgendes verschreiben:
- 1.
ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel, das nicht den Stoff Diamorphin enthält, - 2.
eine Zubereitung von Levomethadon, von Methadon oder von Buprenorphin oder - 3.
in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein.
(7) Dem Patienten oder bei dem Patienten ist das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel von den in Absatz 9 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen oder dem dort bezeichneten Personal in den in Absatz 9 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, zu verabreichen oder gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren anzuwenden. Im Fall des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm die eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, sofern dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Substitutionsmittels vorliegen.
(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der substituierende Arzt dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b verschreiben,
- 1.
sobald und solange er zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, oder - 2.
ausnahmsweise, wenn - a)
die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann, - b)
der Verlauf der Behandlung dies zulässt, - c)
Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind und - d)
die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(9) Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dürfen nur von folgenden Personen dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ihm verabreicht oder bei ihm gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren angewendet werden:
- 1.
dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in der er ärztlich tätig ist, - 2.
dem vom substituierenden Arzt in der Einrichtung nach Nummer 1 eingesetzten medizinischen Personal oder - 3.
dem medizinischen, pharmazeutischen, pflegerischen oder in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anderweitig gewährleistet werden kann, auch anderem geeigneten Personal, das vom substituierenden Arzt eingewiesen wurde, in - a)
einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, - b)
einem Gesundheitsamt, - c)
einem Alten- oder Pflegeheim, - d)
Anstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs, - e)
einem Hospiz oder - f)
einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss,
- 1.
bei einem Hausbesuch - a)
vom substituierenden Arzt oder dem von ihm eingesetzten medizinischen Personal oder - b)
vom medizinischen oder pflegerischen Personal, das von einem ambulanten Pflegedienst oder von einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung eingesetzt wird, sofern der substituierende Arzt für diesen Pflegedienst oder diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit diesem Pflegedienst oder dieser Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat,
- 2.
in einer Apotheke von dem Apotheker oder von dem dort eingesetzten pharmazeutischen Personal, sofern der substituierende Arzt mit dem Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat, - 3.
in einem Krankenhaus von dem dort eingesetzten medizinischen oder pflegerischen Personal, sofern der substituierende Arzt für dieses Krankenhaus nicht selber tätig ist und er mit dem Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat, oder - 4.
in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten und dafür ausgebildeten Personal, sofern der substituierende Arzt für diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit der Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat.
(10) Der substituierende Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 9 sowie nach § 5a Absatz 1 bis 4 und § 5b Absatz 2 und 4 gemäß den von der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 3 bestimmten Anforderungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden.
(11) Die Bundesärztekammer stellt den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution in einer Richtlinie fest, insbesondere für
- 1.
die Ziele der Substitution nach Absatz 2, - 2.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung einer Substitution nach Absatz 1 Satz 1, - 3.
die Erstellung eines Therapiekonzeptes nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere - a)
die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6, - b)
die Voraussetzungen für das Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme nach den Absatz 8, - c)
die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen sowie - d)
die Bewertung und Kontrolle des Therapieverlaufs.
(12) Vor der Entscheidung der Bundesärztekammer über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution zu geben. Die Stellungnahme ist von der Bundesärztekammer in ihre Entscheidung über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 einzubeziehen.
(13) Die Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen der vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten Richtlinie sind dem Bundesministerium für Gesundheit von der Bundesärztekammer ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie und genehmigte Änderungen der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.
(14) Die Absätze 3 bis 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Absatz 7 Satz 2 ausgehändigt wird.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des Betäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Betäubungsmittel nicht als Zubereitung verschreibt, - 2.
- a)
entgegen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 5 Absatz 6 Satz 1 für einen Patienten, - b)
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder - c)
entgegen § 4 Abs. 1 für ein Tier
- 3.
entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 3 oder § 4 Absatz 3 - a)
Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichneten Einrichtungen, - b)
andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel oder - c)
dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichteinhaltung der dort genannten Beschränkungen verschreibt oder
- 4.
entgegen § 7 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt, - 5.
entgegen § 5a Absatz 3 Satz 1 Diamorphin verschreibt, verabreicht oder überlässt.
(1) Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines Substitutionsmittels. Substitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind ärztlich verschriebene Betäubungsmittel, die bei einem opioidabhängigen Patienten im Rahmen eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Behandlung einer Abhängigkeit, die durch den Missbrauch von erlaubt erworbenen oder durch den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden begründet ist, angewendet werden.
(2) Im Rahmen der ärztlichen Therapie soll eine Opioidabstinenz des Patienten angestrebt werden. Wesentliche Ziele der Substitution sind dabei insbesondere
- 1.
die Sicherstellung des Überlebens, - 2.
die Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes, - 3.
die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden, - 4.
die Unterstützung der Behandlung von Begleiterkrankungen oder - 5.
die Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt.
(3) Ein Arzt darf einem Patienten Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn er die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden (suchtmedizinisch qualifizierter Arzt). Zudem muss er die Meldeverpflichtungen nach § 5b Absatz 2 erfüllen.
(4) Erfüllt der Arzt nicht die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation nach Absatz 3 Satz 1 (suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt), muss er zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2
- 1.
sich zu Beginn der Behandlung mit einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt abstimmen sowie - 2.
sicherstellen, dass sich sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal in jedem Quartal dem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt nach Nummer 1 im Rahmen einer Konsiliarbehandlung vorstellt.
(5) Im Vertretungsfall soll der substituierende Arzt von einem suchtmedizinisch qualifizierten Arzt vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht, einen Vertreter nach Satz 1 zu bestellen, so kann er von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertreten werden. In diesem Fall darf die Vertretung einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu vier Wochen und höchstens insgesamt zwölf Wochen im Jahr umfassen. Der Vertreter hat sich mit dem zu vertretenden Arzt grundsätzlich vor Beginn des Vertretungsfalles abzustimmen. Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt. Der Vertreter fügt den Schriftwechsel sowie die sonstigen Aufzeichnungen zwischen den an der Vertretung beteiligten Ärzten der Dokumentation nach Absatz 11 bei. Der Vertreter nach Satz 2 darf im Rahmen seiner Vertretung keine Behandlung nach § 5a durchführen.
(6) Als Substitutionsmittel im Sinne von Absatz 1 darf der substituierende Arzt nur Folgendes verschreiben:
- 1.
ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel, das nicht den Stoff Diamorphin enthält, - 2.
eine Zubereitung von Levomethadon, von Methadon oder von Buprenorphin oder - 3.
in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein.
(7) Dem Patienten oder bei dem Patienten ist das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel von den in Absatz 9 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen oder dem dort bezeichneten Personal in den in Absatz 9 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, zu verabreichen oder gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren anzuwenden. Im Fall des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm die eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, sofern dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Einnahme des Substitutionsmittels vorliegen.
(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 darf der substituierende Arzt dem Patienten Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme gemäß den Feststellungen der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b verschreiben,
- 1.
sobald und solange er zu dem Ergebnis kommt, dass eine Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nach Absatz 7 nicht mehr erforderlich ist, oder - 2.
ausnahmsweise, wenn - a)
die Kontinuität der Substitutionsbehandlung des Patienten nicht anderweitig gewährleistet werden kann, - b)
der Verlauf der Behandlung dies zulässt, - c)
Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind und - d)
die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(9) Substitutionsmittel nach Absatz 6 Satz 1 dürfen nur von folgenden Personen dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, ihm verabreicht oder bei ihm gemäß dem in der arzneimittelrechtlichen Zulassung vorgesehenen Verfahren angewendet werden:
- 1.
dem substituierenden Arzt in der Einrichtung, in der er ärztlich tätig ist, - 2.
dem vom substituierenden Arzt in der Einrichtung nach Nummer 1 eingesetzten medizinischen Personal oder - 3.
dem medizinischen, pharmazeutischen, pflegerischen oder in begründeten Fällen, in denen die Abgabe nicht anderweitig gewährleistet werden kann, auch anderem geeigneten Personal, das vom substituierenden Arzt eingewiesen wurde, in - a)
einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, - b)
einem Gesundheitsamt, - c)
einem Alten- oder Pflegeheim, - d)
Anstalten und Einrichtungen des Justizvollzugs, - e)
einem Hospiz oder - f)
einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss,
- 1.
bei einem Hausbesuch - a)
vom substituierenden Arzt oder dem von ihm eingesetzten medizinischen Personal oder - b)
vom medizinischen oder pflegerischen Personal, das von einem ambulanten Pflegedienst oder von einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung eingesetzt wird, sofern der substituierende Arzt für diesen Pflegedienst oder diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit diesem Pflegedienst oder dieser Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat,
- 2.
in einer Apotheke von dem Apotheker oder von dem dort eingesetzten pharmazeutischen Personal, sofern der substituierende Arzt mit dem Apotheker eine Vereinbarung getroffen hat, - 3.
in einem Krankenhaus von dem dort eingesetzten medizinischen oder pflegerischen Personal, sofern der substituierende Arzt für dieses Krankenhaus nicht selber tätig ist und er mit dem Krankenhaus eine Vereinbarung getroffen hat, oder - 4.
in einer staatlich anerkannten Einrichtung der Suchtkrankenhilfe von dem dort eingesetzten und dafür ausgebildeten Personal, sofern der substituierende Arzt für diese Einrichtung nicht selber tätig ist und er mit der Einrichtung eine Vereinbarung getroffen hat.
(10) Der substituierende Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 9 sowie nach § 5a Absatz 1 bis 4 und § 5b Absatz 2 und 4 gemäß den von der Bundesärztekammer nach Absatz 11 Satz 3 bestimmten Anforderungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden.
(11) Die Bundesärztekammer stellt den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution in einer Richtlinie fest, insbesondere für
- 1.
die Ziele der Substitution nach Absatz 2, - 2.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung einer Substitution nach Absatz 1 Satz 1, - 3.
die Erstellung eines Therapiekonzeptes nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere - a)
die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6, - b)
die Voraussetzungen für das Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme nach den Absatz 8, - c)
die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Einbeziehung psychosozialer Betreuungsmaßnahmen sowie - d)
die Bewertung und Kontrolle des Therapieverlaufs.
(12) Vor der Entscheidung der Bundesärztekammer über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft für die Substitution zu geben. Die Stellungnahme ist von der Bundesärztekammer in ihre Entscheidung über die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 einzubeziehen.
(13) Die Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie nach Absatz 11 Satz 1 bis 3 zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen der vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten Richtlinie sind dem Bundesministerium für Gesundheit von der Bundesärztekammer ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie und genehmigte Änderungen der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.
(14) Die Absätze 3 bis 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxis- oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Absatz 7 Satz 2 ausgehändigt wird.
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.
(1a) Zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten darf der Arzt diesem die hierfür erforderlichen, in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nur dann überlassen, soweit und solange der Bedarf des Patienten durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann; die Höchstüberlassungsmenge darf den Dreitagesbedarf nicht überschreiten. Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, wenn das erforderliche Betäubungsmittel
- 1.
bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten nicht vorrätig ist oder nicht rechtzeitig zur Abgabe bereitsteht oder - 2.
obwohl es in einer Apotheke nach Nummer 1 vorrätig ist oder rechtzeitig zur Abgabe bereitstünde, von dem Patienten oder den Patienten versorgenden Personen nicht rechtzeitig beschafft werden kann, weil - a)
diese Personen den Patienten vor Ort versorgen müssen oder auf Grund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, das Betäubungsmittel zu beschaffen, oder - b)
der Patient auf Grund der Art und des Ausmaßes seiner Erkrankung dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Personen vorhanden sind, die den Patienten versorgen.
- 1.
den Namen des Patienten sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Behandlung, - 2.
den Namen der Apotheke und des kontaktierten Apothekers oder der zu seiner Vertretung berechtigten Person, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe der Apotheke, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht, - 5.
die Angaben über diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
- 1.
das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, - 2.
den Namen des Arztes, - 3.
die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, - 4.
die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe bereitsteht.
(1b) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes ohne vorherige ärztliche Anordnung im Rahmen einer heilkundlichen Maßnahme verabreicht werden, wenn diese nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln, ein Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann und die Verabreichung zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit oder zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich ist. Die standardisierten ärztlichen Vorgaben müssen
- 1.
den handelnden Notfallsanitätern in Textform vorliegen, - 2.
Regelungen zu Art und Weise der Verabreichung enthalten und - 3.
Festlegungen darüber treffen, in welchen Fällen das Eintreffen eines Arztes nicht abgewartet werden kann.
(2) Die nach Absatz 1 verschriebenen Betäubungsmittel dürfen nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Diamorphin darf nur vom pharmazeutischen Unternehmer und nur an anerkannte Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und nur zur Anwendung bei einem vom Betreiber der Hausapotheke behandelten Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern, Tierkliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste, Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, und auf Kauffahrteischiffen zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
- 1.
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, - 2.
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, - 2a.
das Verschreiben von Diamorphin nur in Einrichtungen, denen eine Erlaubnis von der zuständigen Landesbehörde erteilt wurde, zugelassen, - 2b.
die Mindestanforderungen an die Ausstattung der Einrichtungen, in denen die Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, festgelegt, - 3.
Meldungen - a)
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, - b)
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und
Mitteilungen - c)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, - d)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, - e)
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung
sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, - 4.
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung, das Verfahren für die Verschreibung in elektronischer Form sowie Form und Inhalt der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand der Betäubungsmittel festgelegt und - 5.
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.