Landgericht Bonn Urteil, 16. Okt. 2013 - 20 O 56/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus seiner mittelbaren Beteiligung als Treuhandkommanditist an dem geschlossenen Immobilienfonds G2 KG (nachfolgend „G2“ genannt) unter dem Gesichtspunkt der Berater- und Prospekthaftung geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Anfang September 1997 erhielt der damals 41-jährige Kläger einen Anruf des für die Beklagte tätigen Zeugen G, der ihn nach seinem Interesse an einer Kapitalanlage zur Steuerersparnis fragte. Der Kläger war Elektrosteiger und hatte keine Vorerfahrungen mit Kapitalanlagen. Für seinen Lebensabend beabsichtigte er, eine Immobilie in B zu erwerben. Am 10.09.1997 kam es dann im Haus des Klägers und im Beisein seiner Ehefrau, der Zeugin W, zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen G, in dessen Verlauf der Kläger eine Treuhandbeteiligung i.H.v. 60.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio an dem G2 (Anlage K 9) zeichnete.
4Nach Seite 53 des Emissionsprospektes zum G2 (Anlage K 1) waren die Treugeber über den Treuhandkommanditisten an dem Gesellschaftsvermögen der Eigentümer-Kommanditgesellschaft beteiligt. Der Treuhandkommanditist erwarb und verwaltete seine Gesellschaftsbeteiligung im eigenen Namen, aber für Rechnung der beigetretenen Beteiligten. Der Treuhandkommanditist vermittelte somit den Treugebern das wirtschaftliche Eigentum am L. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurden die treuhänderisch Beteiligten im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt. Die Beteiligung des Treugebers am Gewinn und Verlust der Eigentümer-Kommanditgesellschaft sowie am Gesellschaftsvermögen bestimmte sich dabei nach der Höhe des treuhänderisch gezeichneten Kapitalanteiles. Laut den Risikohinweisen auf Seite 58 des Emissionsprospektes handelte es sich bei der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds um eine langfristig angelegte Investition, bei der die Anleger die mit der wirtschaftlichen Entwicklung verbundenen Risiken trugen.
5Nach Zeichnung der Beteiligung kümmerte sich der Zeuge G um die Vermittlung eines Darlehens zur Finanzierung des Anteilserwerbs. Mit Datum vom 15.09.1997 unterbreitete die E AG dem Kläger dazu ein Angebot über ein Darlehen über einen auszuzahlenden Kreditbetrag i.H.v. 63.000,00 DM, das der Zeuge G diesem am 26.09.1997 zur Gegenzeichnung nach Hause brachte. Das Darlehen bei der E AG löste der Kläger im Juli 2002 sodann durch ein Darlehen bei der C AG ab.
6In der Folgezeit blieben die vorgenommenen Ausschüttungen aus dem G2 hinter den ursprünglich prospektierten zurück. Ausweislich des Emissionsprospekts des G2 (Seiten 4 und 40 - Anlage K 1) sollte eine Anfangsausschüttung von 4,75 % und von 1998 - 2020 eine Durchschnittsausschüttung von 5,31 % bezogen auf das Nominalkapital erfolgen. Aus den Rechenschaftsberichten des G2 (Anlagenkonvolut B 4 - B 8), die der Kläger jährlich erhielt, ergab sich dann aber, dass der Bewirtschaftungsüberschuss 2002 wegen der schweren Krise im Einzelhandel nur eine Barausschüttung i.H.v. 3,0 % des Gesellschaftskapitals zuließ und für das Geschäftsjahr 2003 eine Ausschüttung i.H.v. 2,5 % bezogen auf das Gesellschaftskapital kalkuliert wurde. Dementsprechend waren in den Geschäftsberichten für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 Ausschüttungen i.H.v. jeweils 2,5 % des Gesellschaftskapitals aufgeführt. Ab dem Jahr 2009 erhielt der Kläger keine Ausschüttungen mehr.
7Unter dem 22.12.2011 (Anlage B 1) beantragte der Kläger bei der Gütestelle S die Einleitung eines Güteverfahrens. In seinem Güteantrag rügte der Kläger, dass ihm bei Vorstellung der Beteiligung am G2 durch einen Mitarbeiter der Beklagten suggeriert worden sei, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage, ohne die Risiken und Nachteile der Beteiligung an diesem Immobilienfonds mit ihm zu erörtern, und dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, ob und in welcher Höhe die Beklagte oder der Berater Provisionen erhalten habe. Mit Schreiben vom 16.08.2012 (Anlage K 27), eingegangen bei den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.08.2012, stellte die Gütestelle das Scheitern des Güteverfahrens fest.
8Der Kläger behauptet, er habe eine sichere Anlage tätigen wollen, um von dem eingesetzten Kapital später für den Lebensabend eine Immobilie in B kaufen zu können. Der Zeuge G habe ihm in dem einzigen Beratungsgespräch vom 10.09.1997 die Beteiligung am G2 vor diesem Hintergrund als sichere Möglichkeit vorgestellt, Steuern zu sparen. Dabei habe ihm der Zeuge G weder Wesen und Funktionsweise des Fonds erläutert noch klargestellt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mitsamt den damit verbundenen Risiken handele. Auch über das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung oder die Gefahr des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB habe der Zeuge G ihn nicht aufgeklärt. Vielmehr habe dieser lediglich davon abgeraten, die Beteiligung vor Ablauf von 10 Jahren zu veräußern, um die Steuerersparnisse nicht zu gefährden. Zudem habe der Zeuge G ihm gegenüber nicht klargestellt, dass und in welcher Höhe aus dem von ihm zu zahlenden Betrag Provisionen fließen würden. Seine Beratung habe der Zeuge G dabei nur anhand eines Werbeflyers zum G2 (Anlage K 2) vorgenommen. Den eigentlichen Emissionsprospekt habe er bis heute nicht erhalten. Dieser sei im Übrigen fehlerhaft, da er nicht auf ein Totalverlustrisiko oder auf die Fungibilität hinweise, der Investitions- und Kostenplan nicht transparent und die Renditeberechnung anhand der IRR-Methode vorgenommen worden sei.
9Weiter behauptet der Kläger, er habe aus der streitgegenständlichen Beteiligung insgesamt 9.364,36 € an Ausschüttungen erhalten, nämlich für das Jahr 1999 einen Betrag von 2.850,00 DM (1.457,18 €), für das Jahr 2000 einen Betrag von 2.850,00 DM (1.457,18 €), für das Jahr 2001 einen Betrag von 1.200,00 €, für das Jahr 2002 einen Betrag von 900,00 €, für das Jahr 2003 einen Betrag von 750,00 €, für das Jahr 2004 einen Betrag von 750,00 €, für das Jahr 2005 einen Betrag von 750,00 €, für das Jahr 2006 einen Betrag von 750,00 €, für das Jahr 2007 einen Betrag von 675,00 € und zuletzt für das Jahr 2008 einen Betrag von 675,00 €. Außergewöhnliche Steuervorteile, die seinen durch die Beteiligung am G2 entstandenen Schaden minderten, habe er nicht erlangt.
10Mit seinem Hauptantrag möchte der Kläger nunmehr so gestellt werden, als habe er die Beteiligung am G2 sowie die zu deren Finanzierung abgeschlossenen Darlehensverträge nie getätigt. Hilfsweise macht er den Zeichnungsschaden i.H.v. 63.000,00 DM (32.211,39 €) abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen geltend.
11Mit seiner am 04.02.2013 bei Gericht eingereichten und der Beklagten am 21.02.2013 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
12I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 24.623,36 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
13II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von sämtlichen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der C AG vom 17.11.2009, Darlehensnummer # ### ### ### über einen Bruttokreditbetrag von 38.000,00 € und aus dem Darlehensvertrag mit der C AG vom 17.11.2009, Darlehensnummer # ### ### ### über einen Bruttokreditbetrag von 4.739,35 € freizustellen,
14III. die Verurteilung gemäß Ziffer I. und II. Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-Straße, ##### W2, betreffend seine Beteiligung an der G2 KG, an die Beklagte zu tenorieren und
15IV. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-Straße, ##### W2, betreffend seine Beteiligung an der G2 KG in Verzug befindet.
16Hilfsweise beantragt der Kläger,
17I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 22.847,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
18II. die Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-Straße, ##### W2, betreffend seine Beteiligung an der G2 KG, an die Beklagte zu tenorieren und
19III. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhandgesellschaft K Steuerberatungsgesellschaft mbH, C-Straße, ##### W2, betreffend seine Beteiligung an der G2 KG in Verzug befindet.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte behauptet, der Zeuge G habe dem Kläger die Beteiligung am G2 bereits mehr als eine Woche vor dem 10.09.1997 in einem ersten Vermittlungsgespräch ausführlich anhand des Emissionsprospektes vorgestellt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, die mit entsprechenden Verlustrisiken verbunden sei. Am Ende dieses ersten Vermittlungsgesprächs habe der Zeuge G dem Kläger den Prospekt übergeben und ihn aufgefordert, den Prospekt durchzusehen und ggfs. ergänzende Fragen im nächsten Vermittlungsgespräch zu stellen. In dem zweiten Vermittlungsgespräch vom 10.09.1997 habe der Zeuge G mit dem Kläger dann nochmals die mit der Beteiligung am G2 verbundenen Chancen und Risiken erörtert, bevor der Kläger gezeichnet habe. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
23Der Kläger vertritt dazu die Auffassung, sein Güteantrag vom 22.12.2011 genüge zur Hemmung der Verjährung für sämtliche im Klageverfahren nunmehr geltend gemachten Beratungsfehler.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2013 (Bl. ###-### d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17.09.2013 verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist unbegründet.
271) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Beteiligung am G2 erlittenen Schadens. Ein solcher Anspruch folgt weder aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrages (pVV) i.V.m. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB noch aus einem sonstigen Rechtsgrund.
28a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Zeuge G den Kläger nicht anlagegerecht beraten bzw. über die Beteiligung an dem G2 aufgeklärt und damit eine Pflicht aus dem Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag verletzt hat.
29Sowohl der Anlageberater (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2007 – III ZR 44/06, WM 2007, 542, Rn. 10), als auch der bloße Anlagevermittler (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 – beck-online) sind zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet. Eine objektgerechte Beratung bzw. Aufklärung erfordert demnach eine Aufklärung des Kunden über die allgemeinen Risiken sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH NJW 2006, 2041 und BGH WM 2000, 1441). Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn der Berater dem Kunden dazu einen vollständigen und richtigen (den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden) Prospekt aushändigt (BGH, Urt. v. 11.05.2006 - III ZR 205/05, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 12.07.2007 - III ZR 145/06, juris Rn. 9). Allerdings muss der Prospekt dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überreicht werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urt. v. 21.03.2005 - II ZR 310/03, juris Rn. 39; BGH, Urt. v. 12.07.2007 - III ZR 145/06, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08, juris Rn. 31). Ist der Prospekt rechtzeitig überlassen worden, kann eine Haftung begründet sein, wenn der Anlageberater den Anleger vor Zeichnung der Anlage im Gespräch dadurch irreführt, dass er die im Prospekt angesprochenen Risiken abschwächt oder verharmlost (BGH, Urt. v. 12.07.2007 - III ZR 83/06, juris Rn. 10). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt dabei derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Darlegungs- und Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 152/08, Rn. 38 und BGH, Urteil vom 05.05.2011 - III ZR 84/10, Rn. 17, jeweils m.w.N.).
30Aus dem Emissionsprospekt zum G2 (Anlage K 1) ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Kläger mit dieser Anlage eine gesellschaftliche Beteiligung mitsamt den damit verbundenen Risiken einging. Nach Seite 53 des Prospektes waren die Treugeber über den Treuhandkommanditisten an dem Gesellschaftsvermögen der Eigentümer-Kommanditgesellschaft beteiligt. Der Treuhandkommanditist erwarb und verwaltete seine Gesellschaftsbeteiligung im eigenen Namen, aber für Rechnung der beigetretenen Beteiligten. Der Treuhandkommanditist vermittelte somit den Treugebern das wirtschaftliche Eigentum am L. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurden die treuhänderisch Beteiligten im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt. Die Beteiligung des Treugebers am Gewinn und Verlust der Eigentümer-Kommanditgesellschaft sowie am Gesellschaftsvermögen bestimmte sich dabei nach der Höhe des treuhänderisch gezeichneten Kapitalanteiles. Laut den Risikohinweisen auf Seite 58 des Emissionsprospektes handelte es sich bei der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds um eine langfristig angelegte Investition, bei der die Anleger die mit der wirtschaftlichen Entwicklung verbundenen Risiken trugen.
31Dass der Zeuge G dem Kläger vor Zeichnung seiner Beteiligung am G2 den zugehörigen Emissionsprospekt nicht rechtzeitig übergeben und weder Wesen und Funktionsweise des Fonds erläutert noch klargestellt hätte, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mitsamt den damit verbundenen Risiken handele, kann nach Vernehmung der von dem Kläger dazu benannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2013 nicht angenommen werden.
32Die Ehefrau des Klägers - die Zeugin W - hat zwar bekundet, dass der Zeuge G bei der Vorstellung der Beteiligung am G2 keine Risiken oder Verlustmöglichkeiten erwähnt, sondern die Anlage als „sichere Geschichte“ dargestellt habe. Einen Emmissionsprospekt habe sie bei dem Beratungsgespräch, bei dem sie die ganze Zeit dabei gewesen sei, nicht gesehen. Der Zeuge G habe dem Kläger lediglich eine kleine Broschüre da gelassen. Von den Parteien übereinstimmend anders vorgetragen ist dann jedoch die ausdrückliche Bekundung der Zeugin W, dass der Kläger „im ersten Termin (dem unstreitigen Gesprächs- und Zeichnungstermin vom 10.09.1997) nichts unterschrieben“ habe. Dass der Zeugin W zwar die einzelnen Schilderungen des Zeugen G nach Ablauf von 16 Jahren noch gegenwärtig sein sollten, ihr dann aber die eigentlich bedeutsame und verbindliche Unterschrift unter die Beitrittserklärung völlig entgangen sein sollte, erscheint nicht nachvollziehbar.
33Zudem steht die Aussage der Zeugin W im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen G, wonach er mit hundertprozentiger Sicherheit sagen könne, dass es bei ihm eine Zeichnung weder ohne Prospekt noch direkt im ersten Termin gegeben habe. Üblicherweise habe er vielmehr nach der Bestandsaufnahme im ersten Gesprächstermin den Prospekt ausgepackt und anhand dessen die Beteiligung erläutert. Ungefähr 8 bis 14 Tage später sei die Zeichnung dann in einem zweiten Gesprächstermin erfolgt. Der Kunde habe sich so selbst an dem Emissionsprospekt orientieren und danach verbleibende Fragen im zweiten Gesprächstermin stellen sollen. Auf die Frage nach der Sicherheit der Anlage habe er routinemäßig geantwortet: „Meinen sie sicher im Sinne von Garantie? Da kann ich nur sagen, im Leben gibt es keine Garantie; es gibt immer nur Einschränkungen von Risiken. Sie wissen ja auch nicht, ob sie nächstes Jahr Weihnachten noch leben.“ Der Zeuge G räumte zu Beginn seiner Aussage offen ein, nach all den Jahren und Gesprächen keine konkrete Erinnerung mehr an die einzelnen Gespräche mit dem Kläger zu haben. Dennoch schilderte er seine übliche Vorgehensweise sehr anschaulich und gut nachvollziehbar.
34Nach Vernehmung dieser beiden klägerseits benannten Zeugen und nach der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin verbleiben der Kammer Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Sachverhaltsschilderung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine Ehefrau - die Zeugin W - doch nicht das komplette Gespräch mit dem Zeugen G mitbekommen bzw. nach Ablauf von 16 Jahren nicht mehr vollständig und in allen Einzelheiten in Erinnerung hat. Dafür würde auch sprechen, dass die Anlage letztlich nicht ihre, sondern die Sache ihres Ehemannes war, da es sich um sein Geld (aus der ersten Ehe) handelte. Dies haben sowohl die Zeugin W, als auch der Kläger in seiner persönlichen Anhörung so geschildert. Nach alledem kann die Kammer aber nicht mit einer für die Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit annehmen, dass der Zeuge G den Kläger vor Zeichnung der Treuhandbeteiligung am G2 nicht richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände informiert hätte, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren.
35b) Soweit der Kläger rügt, dass der Zeuge G ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass und in welcher Höhe Provisionen aus dem von ihm zu zahlenden Betrag an die Beklagte fließen würden, so liegt darin keine zur Haftung der Beklagten führende Pflichtverletzung.
36Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über Kick-Back-Zahlungen, die der XI. Zivilsenat für Banken aufgestellt hat (wonach eine Aufklärungspflicht für diese bejaht wird), ist insoweit nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung (Grundsatzentscheidung vom 15.04.2010, III ZR 196/09, BGHZ 185, 185; diese bestätigend: Urteile jeweils vom III. Senat vom 03.03.2011, III ZR 170/10; 05.05.2011, III ZR 84/10; 10.11.2011, III ZR 245/10; 19.01.2012 III ZR 48/11; 19.07.2012, III ZR 308/11 und zuletzt 06.12.2012, III ZR 307/11; so auch der II. Zivilsenat in Urteilen jeweils vom 20.09.2011, II ZR 39/10 und 11/10) des für freie Anlageberater zuständigen III. Zivilsenats nicht anzuwenden. Für diese besteht im Fall von solchen Rückvergütungen grundsätzlich keine Aufklärungspflicht, solange etwa ein Agio offen ausgewiesen ist (vgl. Grundsatzentscheidung a.a.O. und BGH Urteil vom 10.11.2011, III ZR 245/10), wovon der III. Zivilsenat nur zwei Ausnahmen macht: Es ist vom Kunden direkt an den Berater eine Vergütung gezahlt worden (denn dann muss der Kunde nicht mehr damit rechnen, dass der Berater sich durch Rückvergütungen finanziert (vgl. Grundsatzentscheidung a.a.O.) oder es handelt sich um Rückvergütungen, die 15 % des Anlagebetrags überschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011, III ZR 170/10). Vorliegend war das Agio auf der Beitrittserklärung zum G2 mit 5 % deutlich ausgewiesen. Einen Anlass zu der Annahme, dass die Beklagten ihre Dienste kostenlos erbringen würden, hatte der Kläger nicht.
37Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerecht, da sich bei typisierender Betrachtungsweise die Gestaltung der Anlageberatung durch einen freien Anlageberater grundlegend von der Anlageberatung durch eine Bank unterscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 196/09 -, WM 2010, 885 ff.). Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und seiner Bank ist üblicherweise auf eine gewisse Beständigkeit und Dauer angelegt und regelmäßig davon geprägt, dass die Bank für die jeweiligen Dienstleistungen vom Kunden selbst Entgelte oder Provision erhält. Es handelt sich im Allgemeinen um ein entgeltliches Geschäftsbesorgungsverhältnis (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB), das vom Gedanken der Fremdnützlichkeit der Geschäftsbesorgung und den Pflichten des Geschäftsbesorgers nach den §§ 666, 667 BGB maßgeblich mit geprägt und bestimmt wird. Aus diesem Verhältnis ergeben sich einerseits eine besondere Pflicht der Bank, die Interessen ihres Kunden zu wahren und in den Mittelpunkt ihrer Beratung zu stellen, und andererseits ein damit korrespondierendes schützenswertes Kundenvertrauen. Der von seiner Bank bezüglich einer Kapitalanlage beratene Kunde muss nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung vornehmlich eigene Interessen an der Einnahme von (nicht offen gelegten) Rückvergütungen verfolgt. Ihm ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Anlageberatung von der Erwartung des Zuflusses von Rückvergütungen bestimmt sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10 -, zitiert nach juris, Rn.19 und OLG Köln, Urteil vom 24.05.2011 – 24 U 57/10, zitiert nach juris, Rn. 40).
38So liegt der Fall hier jedoch nicht. Ist bei der Anlageberatung durch einen freien Anlageberater ein Agio für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so liegt es für den Anleger klar erkennbar zu Tage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen gezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011- III ZR 170/10 , zitiert nach juris, Rn. 20 und OLG Köln, Urteil vom 24.05.2011 – 24 U 57/10, zitiert nach juris, Rn. 40). Damit war aber offensichtlich, dass die Beklagte ihr Geld mit Leistungen von Seiten der Kapitalsuchenden verdiente. Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Beklagte keine Provisionen von der Vorgesellschaft erhielt, bestand nach alledem auf Seiten des Klägers nicht. Der auf Seiten der Beklagten – möglicherweise - bestehende vertragswidrige Interessenkonflikt lag vielmehr auf der Hand. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte einer doppelten vertraglichen Bindung unterlag, nämlich aus der Vertriebsvereinbarung mit der Fondsgesellschaft und deren Hauptvertriebsbeauftragten einerseits und aus dem Beratungsvertrag andererseits. Es geschah in dieser Hinsicht mithin nichts „hinter dem Rücken“ des Klägers oder „heimlich“. Danach wäre die Beklagte nur dann verpflichtet gewesen, den Kläger, der selbst keine Provision zahlte, ungefragt über ihr zufließenden Provisionen zu informieren, wenn ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung, aus den ihrerseits die Vertriebsprovision aufgebracht werden, nicht offen ausgewiesen worden wären. Dagegen kann von dem Anlageberater in Anbetracht der berechtigten Wahrung seines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er seine Kunden ohne Anlass oder Nachfrage über die Höhe gegebenenfalls sämtlicher Provisionen für die Vermittlung der in seinem Beratungsprogramm enthaltenen Anlagen aufklärt (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2011- III ZR 170/10 -, zitiert nach juris, Rn. 21 und OLG Köln, Urteil vom 24.05.2011 – 24 U 57/10, zitiert nach juris, Rn. 40).
39c) Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Zeuge G ihn vor Zeichnung der Beteiligung am G2 nicht über das Totalverlustrisiko, über die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung (Fungibilität) oder die Gefahr des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt habe, wären solche Beratungsfehler bzw. Aufklärungspflichtverletzungen jedenfalls absolut verjährt.
40Ein darauf gründender Schadensersatzanspruch ist nämlich bereits mit der Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger am 10.09.1997 entstanden. Für diesen - nach dem bis zum 31.01.2001 geltenden Recht - aus pVV herzuleitenden Anspruch galt zunächst die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. An deren Stelle trat gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB neben der dreijährigen Regelverjährung des §§ 195 BGB n.F. die absolute Verjährung nach 10 Jahren gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB, gerechnet ab dem 01.01.2002, mit der Folge, dass mit Ablauf des 31.12.2011 Verjährung eingetreten ist.
41Insoweit hat der Kläger die Verjährung auch nicht rechtzeitig durch die Einleitung des Güteverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Denn der Kläger hat in seinem Güteantrag vom 22.12.2011 (Anlage B 1) nur gerügt, dass ihm bei Vorstellung der Beteiligung am G2 durch einen Mitarbeiter der Beklagten suggeriert worden sei, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage, ohne die Risiken und Nachteile der Beteiligung an diesem Immobilienfonds mit ihm zu erörtern, und dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass und in welcher Höhe Provisionen aus dem von ihm zu zahlenden Betrag an die Beklagte fließen würden. Damit hat er aber die hier streitgegenständlichen weiteren Beratungs- bzw. Aufklärungsfehler des Zeugen G - nämlich die mangelnde Hinweise auf das Totalverlustrisiko, auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung und die Gefahr des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB - nicht hinreichend spezifiziert und die Verjährung hinsichtlich dieser drei Beratungs- bzw. Aufklärungsfehler nicht rechtzeitig gehemmt.
42Anders als der Kläger meint, müssen auch schon im Güteantrag i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die dem Antragsgegner vorgeworfenen Pflichtverletzungen so individualisiert werden, dass diese von anderen möglichen, aber nicht zum Gegenstand des Güteverfahrens gemachten Pflichtverletzungen abgegrenzt werden können und dem Antragsgegner so die Beurteilung ermöglicht wird, ob er sich gegen die geltend gemachten Ansprüche zur Wehr setzen will. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2007 - V ZR 25/07 und BGH, Urteil vom 24.03.2011 – III ZR 81/10) beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen, wenn sich - wie hier - ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Aufklärungs- bzw. Beratungsfehler stützen lässt. Soweit das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 25.09.2012 (5 U 245/12) ausgeführt hat, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich nur auf den Beginn der Verjährung, nicht aber auf ihre Hemmung beziehe, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr können die verschiedenen in Betracht kommenden Pflichtverletzungen eines Anlageberaters, soweit sie einen je eigenen, abgrenzbaren Lebenssachverhalt betreffen, auch nur als (zumindest) abgrenzbare Teile des Streitgegenstandes angesehen werden. Eine andere Sichtweise führte dazu, dass hinsichtlich der unterschiedlichen in Betracht kommenden Pflichtverletzungen zwar die Verjährung jeweils eigenständig liefe, die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils jedoch auch im Rechtsstreit nicht vorgetragene, verjährungsrechtlich selbstständige Pflichtverletzung erfassen würde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.09.2012 - 24 U 65/11, zitiert nach juris, Rn. 19). Dieses Ergebnis überzeugt nicht. Dem Gläubiger muss es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrages erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen (vgl. BGH Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff.). Nichts anderes kann dann für den Fall gelten, dass ein Anleger eine einzelne, abgrenzbare Aufklärungspflichtverletzung zum Anlass nimmt, gerichtlich gegen den Anlagevermittler oder Anlageberater vorzugehen. Auch in diesem Fall darf der Anleger nicht befürchten müssen, dass er im Fall einer Klageabweisung auch aller Ansprüche verlustig geht, die gegebenenfalls auf anderen, ihm womöglich noch gar nicht bekannt gewordenen Pflichtverletzungen beruhen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.09.2012 - 24 U 65/11, zitiert nach juris, Rn. 19). Nichts anderes kann dann aber für die vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche im vorgelagerten Güteverfahren gelten, das eine solche Rechtskrafterstreckung zwar nicht kennt, aber dem Antragsgegner hinreichend deutlich vor Augen führen muss, mit welchen Ansprüchen er konfrontiert wird und welche Fehler ihm im Einzelnen vorgeworfen werden.
43d) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, der Emissionsprospekt zum G2 sei fehlerhaft, da er nicht auf ein Totalverlustrisiko oder auf die Fungibilität hinweise, der Investitions- und Kostenplan nicht transparent und die Renditeberechnung anhand der IRR-Methode vorgenommen worden sei, führt auch dies zu keiner Haftung der Beklagten.
44Zum einen kann sich der Kläger schon deswegen nicht auf Prospektfehler berufen, weil nicht ersichtlich ist, dass er seine Anlageentscheidung auf der Grundlage des Prospekts getroffen hätte. Nach seinem eigenen schriftsätzlichen Vortrag, den er bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2013 bestätigt hat, hat der Kläger den Emissionsprospekt zum G2 nie – und schon gar nicht vor der Zeichnung der Beteiligung – von dem Zeugen G erhalten. Der Anwendungsbereich der Prospekthaftung ist aber erst dann eröffnet, wenn der Prospekt, aufgrund dessen Fehlerhaftigkeit ein Kapitalanleger Schadensersatzansprüche stellt, Grundlage der Anlageentscheidung gewesen ist (vgl. BGHZ 71, 284, 288; BGH NJW-RR 1991, 1246; BGH ZIP 2000, 1296; BGH NJW 2002, 1711). Nur in diesem Fall ist dem Anleger derjenige Schaden zu ersetzen, den er dadurch erlitten hat, dass er den Angaben vertraut hat, mit denen in dem Prospekt für die betreffende Anlage geworben wurde (vgl. BGH NJW 1993, 2865, 2866). Die Vertrauenshaftung knüpft damit in objektiver Hinsicht an den unmittelbar durch den Prospekt geschaffenen Vertrauenstatbestand an, von dem in subjektiver Hinsicht der Kapitalanleger, der einen Anspruch geltend macht, zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung Kenntnis gehabt haben muss (vgl. BGHZ 72, 382, 387). Ohne diese Kenntnis vertraut der Vertrauende gleichermaßen blind und ist nicht schutzwürdig (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.12.2005 – 8 U 330/04 – 72, 8 U 3308 U 330/04 – zitiert nach juris, Rn. 60).
45Zum anderen wären Ansprüche des Klägers wegen fehlerhafter Prospektangaben bereits absolut verjährt, da auch sie im Güteantrag vom 22.12.2011 nicht enthalten waren (s.o. unter 1)c).
462) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1 und 2 ZPO.
47Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
48Hauptantrag zu I: 24.623,36 €
49Hauptantrag zu II: 42.739,35 € (38.000,00 € + 4.739,35 €)
50Hilfsantrag: --- (§ 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG)
51insgesamt: 67.362,71 €
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.