Landgericht Bonn Urteil, 26. Sept. 2016 - 17 O 454/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um das Bestehen von Darlehensverträgen nach erklärtem Widerruf.
3Die Kläger als Darlehensnehmer und Verbraucher schlossen mit der Beklagten, einem Kreditinstitut, als Darlehensgeberin einen am 02./10.10.2008 unterschriebenen Darlehensvertrag unter der Hauptdarlehensnummer ##########, Unterkontonummer -### (Anlage K1, Bl. ##-## d.GA.) über die Gewährung eines Wohnungsbaudarlehens in Höhe von 93.000,00 € bei einem bis zum 13.12.2018 gebundenen Zinssatz von 5,4 % nominal, 5,54 % effektiv, einer anfänglichen Tilgung von 1 % und einer Monatsleistung von 496,00 €. Vertragsbestandteil war eine von den Klägern unterschriebene Widerrufsbelehrung auf Seiten 6 und 7 des Vertrages (Anlage K1, Bl. ##-## d.GA.). Am 02.10.2008 unterschrieben die Kläger auch "Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher" (Anlage B9, Bl. ###-### d.GA.).
4Des Weiteren schlossen die Parteien unter dem 24./29.10.2008 einen Darlehensvertrag aus Finanzierungsmitteln des L-Wohneigentumsprogramms über 25.000,00 € unter der Unterkontonummer -### (Anlage zum Schriftsatz vom 19.01.2016, Bl. ##-## d.GA.) bei einem bis zum 31.12.2018 gebundenen Sollzinssatz von 4,65 % nominal, 4,73 % effektiv, einer anfänglichen Tilgung von 1,2186 % und einer Vierteljahrsleistung von 290,63 €. Vertragsbestandteil war eine von den Klägern unterschriebene Widerrufsbelehrung auf Seiten 6 und 7 des Vertrages (Bl. ##-## d.GA.).
5Die Verträge wurden unter Einschaltung der Vermittlung M, T str. ##a in ##### T2 (s. Anlage B9, Bl. ### d.GA.) geschlossen.
6Die Verträge sahen jeweils die Einräumung einer Grundschuld als Sicherheit vor. Dem kamen die Kläger nach. Die Beklagte brachte auf Abruf der Kläger die Darlehensbeträge zur vollständigen Auszahlung. Die Kläger zahlten die geschuldeten Raten und darüber hinaus Sondertilgungen in Höhe von jeweils 3.000,00 € in den Jahren 2010 bis 2015.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2014 erklärten die Kläger den Widerruf der Verträge und forderten zur Anerkennung des Widerrufs sowie Rückabwicklung der Verträge bis zum 20.11.2014 auf.
8Auf die bezeichneten Anlagen wird bezüglich Inhalt und Gestaltung verwiesen.
9Die Kläger sind der Auffassung, dass sie die Darlehensverträge mit Schreiben vom 29.10.2014 widerrufen hätten. Die Widerrufsfristen hätten mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen nicht zu laufen begonnen. Die Angaben zur Widerrufsfrist habe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs per Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) keinen eindeutigen Hinweis auf den Fristbeginn enthalten. Mit der Formulierung „[…] zu dem Zeitpunkt“ werde inhaltlich an einen falschen Zeitpunkt angeknüpft. Der in der Widerrufsbelehrung jeweils angegebene Beginn des Fristlaufs stehe nicht in Einklang mit § 187 BGB. Auch seien die Widerrufsbelehrungen nicht deutlich gestaltet. Der Empfänger der Belehrung sei zudem verwirrt, weil in der Belehrung vom „Darlehensvertrag“ und nicht vom „Darlehensantrag“ die Rede sei. Es handele sich auch insofern um eine fehlerhafte Angabe, weil in der Belehrung an einer Stelle ein „Widerspruch“ genannt sei. Die Ausführungen zu verbundenen Geschäften seien überflüssig und damit fehlerhaft. Schließlich stehe das Widerrufsrecht im Spannungsverhältnis mit der vertraglichen Bindungsfrist, sodass der Verbraucher nicht erkennen könne, inwiefern er sich von einer bindenden Erklärung durch Widerruf lösen könne. Auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr in Höhe von 96.513,89 € müsse die Beklagte sie von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.885,52 € und aus weiteren 1.261,40 € als Rechtsanwaltskosten zur Einholung einer Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung freistellen. Sie sind der Ansicht, dass es sich um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt habe.
10Die Kläger beantragen,
111. festzustellen, dass die zwischen den Parteien für das Beleihungsobjekt Hstr. ##, #### W geschlossenen Darlehensverträge mit den Darlehensnummern ########## in Höhe von 93.000,00 € und ########## in Höhe von 25.000,00 €, mithin insgesamt 118.000,00 €, durch den mit anwaltlichem Schreiben der Rechtsanwälte T3 & Partner vom 29.10.2014 erklärten Widerruf aufgelöst sind;
122. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.885,52 € und in Höhe von weiteren 1.261,40 €, jeweils als Nebenforderung, freizustellen;
133. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie ist der Auffassung, dass der Widerruf wegen ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung verfristet sei. Die Ausübung des etwaig bestehenden Widerrufsrechts erfolge zudem rechtsmissbräuchlich und die Kläger hätten das Widerrufsrecht verwirkt.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist unbegründet.
19Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1.) begehrte Feststellung. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge haben sich nicht durch den Widerruf der Kläger vom 29.10.2014 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt.
20Auf die Schuldverhältnisse sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärungen der Kläger im Oktober 2008 geltenden Vorschriften des BGB bzw. der BGB-InfoV anzuwenden.
21Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand dem Kläger kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu.
22Der von den Klägern am 29.10.2014 erklärte Widerruf ist verfristet. Er erfolgte nicht innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Die Kläger können sich auch nicht auf den unbefristeten Fortbestand des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war im Oktober 2014 bereits erloschen.
23Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Schutzwirkung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. unterfällt, da sie von dieser inhaltlich abweicht.
24Indes ist dies nicht relevant. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur fakultativ. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. genügt. Dies ist der Fall.
25Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
26Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist demnach, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 13.01.2009, XI ZR 118/08).
27Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist gemessen daran nicht zu beanstanden.
28Die von den Klägern gegen die Belehrung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Belehrung ist weder hinsichtlich ihrer optischen Gestaltung noch inhaltlich zu beanstanden.
29Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Belehrung optisch deutlich genug hervorgehoben. Die separat zu unterzeichnende Belehrung ist nicht in die ziffernmäßige Gliederung des vorhergehenden Vertragstextes einbezogen, sondern aus diesem durch eine separate Überschrift in Fettdruck und Großbuchstaben und weitere Zwischenüberschriften hervorgehoben sowie strukturiert und durch eine Umrahmung und separate Unterschriftenzeile vom sonstigen Vertragstext deutlich abgetrennt. Hierdurch ist sowohl der Beginn als auch das Ende der Belehrung für den Darlehensnehmer deutlich erkennbar. Die Belehrung zur Erklärung vom 29.10. grenzt sich zum übrigen Vertragswerk zudem durch eine deutlich größere Schrift und Querstriche oberhalb und unterhalb der Belehrung vom übrigen Vertragstext ab.
30Auch die Formulierungen zum Beginn der Widerrufsfrist begegnen keinen Wirksamkeitsbedenken.
31Der Beginn der Widerrufsfrist ist zutreffend wiedergegeben, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. entspricht (vgl. LG Köln Urt. V. 5.8.2010, 15 O 601/09, BeckRS 2012, 09516, bestätigt durch OLG Köln, Beschluss v. 17.12.2010, 13 U 176/10, BeckRS 2014, 01112; sowie Beschluss v. 10.06.2016, 13 U 33/16). Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 S. 2 enthält.
32Entgegen der Ansicht der Kläger bedarf es auch keiner weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, reicht es vielmehr aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urt. v. 05.11.1997 – VIII ZR 351/96 zum VerbrKrG (BeckRS 1998, 167541); Urt. v. 23.09.2010 – VII ZR 6/10 -, BGHZ 187, 97, Rn. 26), was in der Widerrufsbelehrung so umgesetzt worden ist.
33Dabei ist es unschädlich, dass die Beklagte anstelle der Formulierung in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. („Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem“) die Formulierung „beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem“ verwendet hat. Die Verwendung der Worte „zu“ oder „mit“ sind in diesem Zusammenhang nach allgemeinem Sprachgebrauch ohne Weiteres austauschbar, ohne dass sich an dem Sinn etwas ändert (OLG Köln, Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14, BeckRS 2015, 08374 Rz. 7).
34Im Antrags- sowie im Angebotsverfahren kann aufgrund der Aufzählung unter den beiden Spiegelstrichen auch kein Missverständnis des Darlehensnehmers in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist entstehen. § 355 Abs. 2 BGB a.F. stellt für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt ab, „zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht (…) in Textform mitgeteilt worden ist (…)“. Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen - wie hier, § 492 Abs. 1 BGB - legt § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. darüber hinaus noch fest, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Diese Voraussetzungen einschließlich entsprechender Belehrungen sind hier erfüllt. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt vorliegend nichts anderes. Zwar enthalten die Belehrungen – insoweit wie die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) – die Formulierung, dass die Widerrufsfrist mit der Übermittlung einer „Abschrift des Darlehensvertrages“ beginnt. Das Angebot der Beklagten bzgl. des Vertrages vom 24./29.10.2008 war auch als „Darlehensvertrag“ überschrieben. Das ändert aber nichts daran, dass mit der Bezeichnung „Darlehensvertrag“ grundsätzlich ein bereits geschlossener, d.h. von beiden Seiten und damit auch vom Darlehensnehmer unterzeichneter Vertrag gemeint und dies auch für den Darlehensnehmer erkennbar ist. Das ergibt sich jedenfalls aus dem weiteren Belehrungstext, in dem für den Fristbeginn alternativ auf den Erhalt des Darlehensangebotes „des Darlehensnehmers … im Original oder in Abschrift“ abgestellt wird. Das unterscheidet die streitgegenständliche Belehrung auch von derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08) zu Grunde lag, denn dort war der Fristbeginn lediglich daran geknüpft, dass dem Darlehensnehmer neben der Belehrung auch eine Vertragsurkunde oder – alternativ – „der“ schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift desselben zur Verfügung gestellt wurde. Im Streitfall heißt es dagegen „des Darlehensangebotes des Darlehensnehmers“, so dass nicht zweifelhaft ist, dass der Fristbeginn den Erhalt der eigenen Vertragserklärung des Darlehensnehmers voraussetzt. Zweifel daran, dass das Begriffspaar „eine Vertragsurkunde“ von einem verständigen Durchschnittskunden in diesem Sinne verstanden wird, bestehen deshalb nicht. Die Widerrufsbelehrung entspricht auch inhaltlich der gesetzlichen Regelung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2016 – 13 U 52/15; Beschluss vom 03.05.2016 – 13 U 33/16).
35Soweit sich die Kläger hinsichtlich der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag unter dem 02./10.10.2008 darauf berufen, dass der Verbraucher verwirrt sei, weil nicht mehr vom „Darlehensantrag“ sondern vom „Darlehensvertrag“ die Rede sei, verfängt dies nicht. Der erste Satz der Widerrufsbelehrung nimmt nicht Bezug auf einen zu widerrufenden Darlehensvertrag sondern auf die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung des Darlehensnehmers, was auch für einen durchschnittlichen, rechtsunkundigen Verbraucher mit seinem Darlehensantrag gleichzusetzen ist.
36Die - einmalige - Verwendung des Wortes „Widerspruch“ statt „Widerruf“ ist unter Berücksichtigung der Überschrift und des Kontextes unschädlich. Dass ein Widerspruch etwas anderes ist als ein Widerruf ist zwar richtig. Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort „Widerruf“ in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes und Bestandteil der sodann benannten E-Mail Adresse ist, besteht aber keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ anders als ein redaktionelles Versehen versteht (vgl. OLG Köln Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14- BeckRS 2015, 08374, Rz. 7).
37Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsbelehrung vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhaltet, obwohl ein verbundenes Geschäft hier unstreitig nicht vorlag. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Die Textpassage suggeriert auch nicht, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt. Durch den vorstehenden und mittels Fettdruck besonders hervorgehobenen Hinweis „Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.“ wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass diese Textpassage lediglich musterhaft eingefügt ist und keinen Bezug zu den konkret vorliegenden Vertragsumständen darstellt. Dass der Darlehensnehmer selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen gelten, ist unschädlich, solange sie – wie vorliegend – so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (OLG Köln Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14 (BeckRS 2015, 08374, Rz. 7)). Unzulässig sind lediglich verwirrende oder ablenkende Zusätze (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.2002, I ZR 55/00), die vorliegend jedoch nicht festzustellen sind. Da eine Widerrufsbelehrung unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäftes nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt, muss es einem Kreditinstitut in einem Formularvertrag, der für unterschiedliche Fallgestaltungen offen sein muss, möglich sein, die entsprechende Belehrung bezüglich eines verbundenen Geschäfts vorsorglich vorzunehmen, ohne dass dies einen verwirrenden oder ablenkenden Zusatz darstellt (so auch OLG München Urteil v. 09.11.2015, 19 U 4833/14, BKR 2016, 30, 33; OLG Köln Urteil v. 24.02.2016, 13 U 84/15; Beschluss vom 29.06.2016, 13 U 56/16).
38Schließlich steht die Widerrufsbelehrung zur Vertragserklärung vom 02.10.2008 auch nicht im Widerspruch zur vertraglichen Bindungsfrist von einem Monat ab Unterschriftsleistung durch den Darlehensnehmer. Die Widerrufsbelehrung bedingt gerade eine rechtlich bindende Erklärung des Verbrauchers. Zu einer nicht bindenden Erklärung bedarf es keines Widerrufsrechts. Die Bindungsfrist stellt eine gemäß §§ 145, 147 Abs. 2, 148 BGB mögliche und zur Vermeidung von Unsicherheiten, innerhalb welchen Zeitraums eine Annahmeerklärung erfolgen kann, § 147 Abs. 2 BGB, sinnvolle zeitliche Beschränkung der Verbindlichkeit des Antrages dar. Dass die Bindungsfrist an die Unterzeichnung der Erklärung und nicht deren Zugang gemäß § 130 BGB anknüpft, ist auch nicht zu beanstanden, da hiermit eine für die Kläger und die Beklagte aufgrund der Datumsangabe durch die Kläger jederzeit nachvollziehbare Frist gemäß §§ 145, 147 Abs. 2, 148 BGB zur Annahme des Angebots gesetzt ist.
39Die Kläger führen keine Tatsachenbehauptungen für ihre Rechtsansicht an, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag handeln würde.
40Gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB a.F. sind Fernabsatzverträge solche Verträge über die über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
41Ein Fernabsatz liegt danach nicht vor, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt vom Beginn der Vertragsanbahnung bis zum Abschluss des Vertrags ein Mittel der Direktkommunikation eingesetzt worden ist. Die eingesetzte Direktkommunikation muss dabei grundsätzlich auch geeignet sein, die typischen Defizite des Fernabsatzes auszugleichen. Es muss für den Verbraucher die Möglichkeit einer substantiellen Aufklärung gegeben sein, d.h. bei dem persönlichen Kontakt muss die Möglichkeit bestanden haben, Auskünfte über den Vertragsinhalt und die vorgesehenen Leistungen zu erhalten. Soweit der Unternehmer nicht selbst tätig wird, sondern Dritte eingeschaltet sind, die in der Lage sind, diese Auskünfte zu erteilen, brauchen diese Personen keine Angestellten des Unternehmers zu sein. Es kann sich dabei auch um eigenständige Dienstleister handeln (vgl. Schmidt-Räntsch, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar, BGB, 37. Edition, Stand 13.06.2014, § 312c Rn. 29, 34, 38 m.w.N.; BGH, Urt. v. 21.10.20104 - III ZR 380/03 -, Rn. 35.). Denn Schutzzweck der Fernabsatzregelungen ist es, die für Distanzgeschäfte typischen Defizite zu kompensieren. Der Verbraucher kann Ware und Dienstleistung nicht prüfen und er kann niemanden um Informationen bitten, die ihm im Distanzwege nicht zur Verfügung gestellt werden. Beim Einsatz von Mitteln der Direktkommunikation entstehen diese Defizite typischerweise nicht. Der Verbraucher kann zumindest die ihm wichtigen Informationen abfragen, wenn ihm – wie vorliegend – ein Vermittler als Ansprechpartner zur Verfügung stand (vgl. Schmidt-Ränsch, a.a.O., Rn. 36; OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2010 – 13 U 176/10 - Rn. 11). Besteht für den Verbraucher die Möglichkeit eines unmittelbaren Kontakts mit dem Vermittler, so handelt es sich um ein Mittel der Direktkommunikation (vgl. BeckOK BGB/Schmidt-Räntsch § 312c BGB, Rn. 29; RegE, BT-Drs. 14/2658, S. 30). Unabhängig von der Rechtsstellung des Vermittlers, also seiner Stellung als Vertreter oder Bote einer Seite, kommt es auf Art und Umfang seiner Mitwirkung bei Anbahnung und Abschluss des Vertrages an (vgl. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG).
42Auf Grund des nach Erwägungsgrund 13 vollharmonisierenden Charakters der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG gebietet auch die richtlinienkonforme Auslegung den Anwendungsbereich bei Einschaltung eines im Präsenzgeschäft tätigen und zur Information bereiten Vermittlers nicht zu eröffnen. Denn unabhängig von der Rechtsstellung des Vermittlers, also seiner Stellung als Vertreter oder Bote einer Seite, kommt es auf Art und Umfang seiner Mitwirkung bei Anbahnung und Abschluss des Vertrages an (vgl. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2002/65/EG).
43Gemessen an diesen Anforderungen ist ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu Stande gekommener Vertrag nicht zu erkennen. So wurde der Vertrag unter Einschaltung eines in der Nähe residierenden Vermittlers geschlossen.
44Da eine wirksame Widerrufsbelehrung von der Beklagten erteilt worden ist und mithin der erst am 29.10.2014 erklärte Widerruf deutlich nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erfolgt ist, bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten erhobenen Einwände der Verwirkung bzw. des Rechtmissbrauchs durchgreifen.
45Die Kostenentscheidung ist auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gestützt.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
47Der Streitwert wird auf 63.601,32 EUR festgesetzt.
48Rechtsbehelfsbelehrung:
49Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Annotations
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.