Landgericht Bonn Urteil, 30. Juni 2016 - 17 O 114/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit über die Wirksamkeit eines am 10.02.2015 erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2009.
3Der Kläger suchte im Jahr 2009 aufgrund seiner zuvor erfolgten Ehescheidung eine Eigentumswohnung für sich. Zum Zwecke der Wohnungssuche wandte er sich an eine Maklerin. Diese empfahl ihm zur Hilfe bei der Finanzierung der Eigentumswohnung die N Finanzierungs-Vermittlungs-GmbH in T. Zuständiger Berater des Klägers war der Berater D. Diesem schilderte der Kläger, dass er dringend einen Darlehensvertrag zum Kauf der Wohnung benötige. Aufgrund der finanziellen Situation des Klägers fand der Berater D zunächst keine Finanzierungsmöglichkeit für den Kläger. Nachdem ca. zehn Tage vergangen waren, ohne dass eine finanzierende Bank gefunden werden konnte, bot der Kläger gegenüber dem Berater D an, seine Lebensversicherung als Sicherheit zu stellen. Daraufhin suchte der Berater erneut nach möglichen Finanzierungen für den Kläger.
4Sodann legte er dem Kläger das Angebot der Beklagten über ein Darlehen in Höhe von 81.000,00 € vor und erklärte diesem, dass das Angebot aufgrund der gestellten Sicherheit in Form der Lebensversicherung in zwei Unterkonten geteilt sei. Zudem müsse der Kläger die Wohnung selbst renovieren und auch die Nebenerwerbskosten selbst tragen.
5Sodann unterzeichnete der Kläger das mit ,,Darlehensantrag" überschriebene Angebot der Beklagten für einen Darlehensvertrag über 81.000,00 € mit der Darlehensnummer ########## am 09.12.2009 in Gegenwart des Beraters D in den Räumen der N Finanzierungs-Vermittlungs-GmbH. Der Nominalzinssatz für das Unterkonto -### über 56.000,00 € betrug 5,01 % p.a. (effektiv 5,13 %) bei einer Festzinsperiode bis zum 31.12.2019. Für das Unterkonto ### über 25.000,00 € betrug der Nominalzinssatz 4,84 % p.a. (effektiv 4,95 %) bei einer Festzinsperiode bis zum 31.12.2017. Das Darlehen war mit einer Grundschuld im Grundbuch von T sowie mit der kapitalbildenden Lebensversicherung des Klägers besichert. Der Berater D leitete den Antrag an die Beklagte weiter. Diese nahm den Darlehensantrag mit Schreiben vom 11.12.2009 an.
6Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die in Auszügen wie folgt lautete:
7„[...] Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
8- ein Exemplar dieser Belehrung
9- und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder des Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat.
10Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
11Adressat des Widerrufs
12E2 Bank - ein Geschäftsbereich der E AG, Bonn
13E2 Bank T2
14L-Straße
15##### T2
16[...]
17Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail-Adresse [email protected] senden
18Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs enthielt die Widerrufsbelehrung nicht. Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf den Darlehensvertrag (Anlage K1 Bl. #ff.) Bezug genommen.
19Der Berater D wies den Kläger zudem darauf hin, dass er demnächst Unterlagen für das Qident-Verfahren nach Hause geschickt bekäme. Nachdem diese eingegangen waren, begab sich der Kläger zur Q und führte dort das Qident-Verfahren durch. In den folgenden Wochen erhielt er jedoch keine weiteren Nachrichten von der Beklagten. Daher wandte er sich an den Berater D, der ihm jedoch versicherte, es sei alles in Ordnung. Schließlich wandte sich der Kläger telefonisch an die Beklagte. Diese teilte ihm mit, dass die Unterlagen des Qident-Verfahrens bei ihnen nicht eingegangen seien. Daraufhin musste der Kläger das Qident-Verfahren erneut durchlaufen. Daher verzögerte sich die Auszahlung des Darlehens um rund einen Monat. Der Kläger war daher angesichts der Versicherung seines Beraters, es sei alles in Ordnung, mit diesem höchst unzufrieden.
20In der Folge wurde das Darlehen ausgezahlt und der Kläger leistete die geschuldeten Annuitäten.
21Mit Schreiben vom 10.02.2015 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Diesen wies die Beklagte zurück.
22Der Kläger ist der Ansicht, seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen zu haben. Die erteilte Widerrufsbelehrung genieße weder den Schutz der maßgeblichen Musterwiderrufsbelehrung noch entspreche sie den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere gelte dies für die Ausführungen zum Beginn der Widerrufsfrist, die keine erforderlichen Zusatzangaben für Fernabsatzgeschäfte enthielten, sowie die insgesamt fehlenden Angaben betreffend die Rechtsfolgen eines Widerrufs.
23Der Kläger beantragt,
241. festzustellen, dass der Beklagten bis zum 10.02.2015 keine höhere Forderung als 77.009,42 € aus dem Vertragsverhältnis vom 09.12.2009 mit der Darlehensnummer ###### #### zusteht,
252. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € zu zahlen
26Hilfsweise beantragt der Kläger,
27festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag vom 09.12. /11.12.2009 aufgrund wirksamen Widerrufs des Klägers am 10.02.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf des Kläger sei verfristet. Der Darlehensvertrag sei nicht im Wege des Fernabsatzes zu Stande gekommen. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2015 (Bl. ##ff.) und vom 25.04.2016 (Bl. ###ff.) Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe
33Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
34l. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis keine höhere Forderung als 77.009,42 € zusteht.
35Der im sog. Antragsverfahren zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand dem Kläger kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss und bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) zu. Auf das Schuldverhältnis sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages im Dezember 2009 geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden.
36Der von dem Kläger am 10.02.2015 erklärte Widerruf ist verfristet. Er ging nicht innerhalb der 14tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bei der Beklagten ein. Der Kläger kann sich auch nicht auf den unbefristeten Fortbestand des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S.3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war im Februar 2015 bereits erloschen. Der Kläger-ist ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden.
37Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Schutzwirkung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV (BGBl. I 2008, 292, 293) unterfällt, da sie von dieser inhaltlich abweicht.
38Indes ist dies nicht relevant. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur fakultativ. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. genügt. Dies ist der Fall.
39Die von dem Kläger gegen die Belehrung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Belehrung ist weder hinsichtlich ihrer optischen noch bezüglich der inhaltlichen Gestaltung zu beanstanden. Nach Ansicht der Kammer genügt die Belehrung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot. Insbesondere ist die Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist nicht zu beanstanden.
401. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
41Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist demnach, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 13.01 .2009, Xl ZR 1 18/08).
42Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist gemessen daran nicht zu beanstanden.
43Der Beginn der Widerrufsfrist ist zutreffend wiedergegeben, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. entspricht. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann im streitgegenständlichen Antragsverfahren bei einer Präsenzunterzeichnung kein Missverständnis des Darlehensnehmers in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist entstehen.
44§ 355 Abs. 2 BGB a.F. stellt für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt ab, „zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht (...) in Textform mitgeteilt worden ist (...)". Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen – wie hier - legt § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. darüber hinaus noch fest, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Diese Voraussetzungen einschließlich entsprechender Belehrungen sind hier erfüllt. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt vorliegend nichts anderes. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.2009 (Az. Xl ZR 33/08) eine nahezu gleichlautende Widerrufsbelehrung als nicht ordnungsgemäß und den Widerruf des Vertrages mithin als wirksam bewertet. Diese Entscheidung befasste sich jedoch mit einer anderen, mit der streitgegenständlichen nicht vergleichbaren Ausgangssituation. Der dort maßgebliche Darlehensvertrag wurde im Wege des Angebotsverfahrens geschlossen. In diesem Verfahren erhielt der Verbraucher im Postwege ein unterschriebenes Darlehensangebot des Darlehensgebers, welches zudem bereits mit ,,Darlehensvertrag" überschrieben war. Insoweit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es entstehe aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers der Eindruck, die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der dortigen Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des Angebots der Bank, und zwar unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers (BGH, a.a.O., Rdnr. 16).
45Ein solches Missverständnis kann indes bei der vorliegenden Vertragsschlusssituation, bei der der Kläger den Darlehensantrag im Büro des Beraters D der N Finanzierungs-GmbH ausgehändigt bekommen und unmittelbar unterzeichnet hat, nicht eintreten. lm Rahmen der Auslegung der Belehrung ist der gesamte für das konkrete Vertragsverhältnis maßgebliche Auslegungsstoff zugrunde zu legen. Aus objektiver Kundensicht kann die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung nicht allein nach dem Wortlaut dieser Erklärung, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Nur in diesem Rahmen hat die Beklagte dem Kläger die hier fragliche Belehrung erteilt und wollte sie aus Sicht des Darlehensnehmers erteilen (vgl. OLG Köln Urt. v. 24.02.2016, 13 U 84/15; Urt. v. 02.03.2016, 13 U 52/15 juris Rz. 14; jeweils m.w.N.). Da der Kläger die Belehrung unmittelbar anlässlich seiner Unterzeichnung des Darlehensantrags erhalten hat, kann für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen, dass es für den Fristlauf ausschließlich auf den Tag der Unterzeichnung als Ereignistag ankommt (vgl. OLG Köln Urt. v. 02.03.2016, 13 U 52/15 juris R2.17). Erhalt der Darlehensunterlagen/Widerrufbelehrung und Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers fallen nicht - wie in der vom BGH im Urteil vom 10.03.2009 entschiedenen Konstellation - zeitlich auseinander.
462. Soweit der Kläger geltend macht, es fehle im Rahmen der Ausführungen an sämtlichen erforderlichen Zusatzangaben für Fernabsatzgeschäft, dringt er mit dieser Rüge nicht durch. Der vorliegende Vertragsschluss betreffend den Darlehensvertrag vom 09.12./11.12.2009 erfolgte nicht im Wege des Fernabsatzes. Daher bedurfte es keiner Belehrung/Information gem. §§ 312 d, 312 c BGB, § 1 BGB-lnfoV.
47Fernabsatzverträge sind gem. § 312b Abs. 1 S. 1, 1 HS BGB a.F. Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Ein Fernabsatz liegt danach nicht vor, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt vom Beginn der Vertragsanbahnung bis zum Abschluss des Vertrags ein Mittel der Direktkommunikation eingesetzt worden ist. Die eingesetzte Direktkommunikation muss dabei grundsätzlich auch geeignet sein, die typischen Defizite des Fernabsatzes auszugleichen. Es muss für den Verbraucher die Möglichkeit einer substantiellen Aufklärung gegeben sein, d.h. bei dem persönlichen Kontakt muss die Möglichkeit bestanden haben, Auskünfte über den Vertragsinhalt und die vorgesehenen Leistungen zu erhalten. Soweit der Unternehmer nicht selbst tätig wird, sondern Dritte eingeschaltet sind, die in der Lage sind, diese Auskünfte zu erteilen, brauchen diese Personen keine Angestellten des Unternehmers zu sein. Es kann sich dabei auch um eigenständige Dienstleister handeln (vgl. Schmidt-Räntsch in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, BGB, 37. Edition, Stand 13.6.2014, § 312 c Rz. 29, 34, 38 m.w.N; BGH Urt. v. 21.10.20104, III ZR 380/03, openjur Rz. 35.).
48Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht ausschließlich über die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Zwar hat es keine direkte Kommunikation zwischen dem Kläger und der Beklagten gegeben. Indes hat unstreitig eine solche Direktkommunikation zwischen dem Kläger und dem als Vermittler tätigen Berater D von der N Finanzierungs-GmbH stattgefunden. In den unstreitig mit Herrn D geführten Beratungsgesprächen bestand für den Kläger die Möglichkeit, Auskünfte über den Vertragsinhalt des Darlehensvertrages und die vorgesehenen Leistungen, insbesondere auch die zu stellenden Sicherheiten, zu erhalten. Dies ist auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Fernabsatzvorschriften nach Ansicht der Kammer ausreichend, um die Annahme eines Fernabsatzgeschäfts zu verneinen. An dieser Einordnung ändert es entgegen der Auffassung des Klägers nichts, dass das dem Vertragsschluss nachfolgende Qident-Verfahren nicht unter Einschaltung des Beraters D durchgeführt wurde.
493. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsbelehrung keine Ausführungen zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs enthält. Zum im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht verpflichtend vorgesehen. § 355 BGB a.F. enthielt seinem Wortlaut nach keine Regelung dahingehend, dass auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB hinzuweisen wäre. Enthalten musste die Belehrung nach Abs. 2 S. 1 Informationen zu dem Widerrufsrecht an sich, der Dauer der Frist und deren Lauf sowie der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Belehrung musste daher zwar bestimmten Anforderungen genügen, zu diesen gehörte bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehensvertrag jedoch nicht die Belehrung über die Rechtsfolgen (vergl. Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 355 BGB a.F., Rdn. 14).
50Aus der Vorschrift des § 312d Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes. Zwar sieht § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB- lnfoV auch eine Belehrung betreffend die Rechtsfolgen eines Widerrufs an. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen der widerrufene Darlehensvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde. Dies ist hier jedoch aus den soeben aufgeführten Gründen (Ziff. 1.2) nicht der Fall.
514. Da eine wirksame Widerrufsbelehrung von der Beklagten erteilt worden ist und mithin der erst am 10.02.2015 erklärte Widerruf deutlich nach Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist erfolgt ist, bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung darüber, ob der von der Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung durchgreift.
52II. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage unbegründet. Der Darlehensvertrag vom 09.12./11.12.2009 hat sich durch den Widerruf des Klägers aus Februar 2015 nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Der Widerruf war verfristet. Die Widerrufsbelehrung war aus den oben unter Ziffer I aufgeführten Gründen ordnungsgemäß. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen vollumfänglich Bezug genommen.
53lll. Mangels eines wirksamen Widerrufs ist auch kein Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gegeben.
54lV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.