Landgericht Bonn Urteil, 07. Nov. 2014 - 15 O 74/14
Gericht
Tenor
1.
Der Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes infolge des am 04.07.2011 gegen 18:40 im Garten des Grundstücks „C ##, ##### I2“ stattgefundenen Unfallereignisses ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser infolge des in Ziff. 1 bezeichneten Unfallereignisses künftig entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
1
Tatbestand
2Die im Prozess durch ihre Eltern vertretene Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Unfallgeschehen geltend, das sich am 04.07.2011 in dem zu dem Grundstück „C ##, ##### I2“ gehörenden Garten ereignet hat.
3Die Beklagte wird in ihrer Eigenschaft als Bereitschaftspflegerin vom Jugendamt der Stadt I2 seit dem Jahr 2003 regelmäßig mit der vorübergehenden Betreuung von Kindern beauftragt. Sie hat selbst drei Kinder adoptiert und eine (am Unfalltag) 19jährige leibliche Tochter, die seit ihrer Geburt geistig und körperlich behindert ist und sich auf dem Entwicklungsstand eines 2- bis 2½-jährigen Kindes befindet. Bis zum Unfalltag hatte die Beklagte bereits 34 Kinder in Pflege gehabt, von denen sich sieben zum Zeitpunkt ihrer Unterbringung bei der Beklagten im Säuglingsalter befunden hatten. Bei der Betreuung wurde die Beklagte regelmäßig von einer Praktikantin unterstützt. Weder vor noch nach dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen am 04.07.2011 ist es im Zusammenhang mit der von der Beklagten ausgeübten Betreuung zu kritischen Vorfällen gekommen. Auch seitens des Jugendamtes gaben die Betreuungsleistungen der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen.
4Die Klägerin und ihre Zwillingsschwester T3 T wurden an ##.##.20## geboren und nach Beendigung des sich an ihre Geburt anschließenden Krankenhausaufenthaltes vom Jugendamt der Stadt I2 in Obhut genommen, da die Mutter der Klägerin, Frau T, an einer Borderline-Erkrankung leidet. Auf Veranlassung der Stadt I2 wurden die Klägerin und ihre Zwillingsschwester hierauf erstmalig bis zum 10.10.2010 bei der Beklagten untergebracht. Vom 10.10.2010 bis 25.11.2010 wurden die Zwillingsschwestern im Rahmen einer Mutter-Kind-Maßnahme gemeinsam mit der Mutter in einem Mutter-Kind-Haus im Q untergebracht. Die Maßnahme wurde schließlich wegen Vernachlässigung der Klägerin und ihrer Zwillingsschwester abgebrochen, woraufhin diese noch im November 2010 mit Zustimmung ihrer Eltern wieder bei der Beklagten untergebracht wurden.
5Am 04.07.2011 befand sich die Beklagte zunächst mit ihrer leiblichen Tochter sowie der zu diesem Zeitpunkt etwa 8kg schweren Klägerin und deren Zwillingschwester im Garten ihres in I2 gelegenen Hauses. Der Garten war zu diesem Zeitpunkt neben weiteren Spielsachen mit einem Kinderplanschbecken und einem mit Thuja-Büschen eingefassten Pool ausgestattet. Bereits einige Wochen zuvor hatte die Beklagte durch das Verschieben von Blumentöpfen und das Senkrechtstellen von Liegen den Garten dergestalt kindgerecht abgesichert, dass die sich in ihrer Obhut befindenden Kinder nicht in Bereiche des Gartens gelangen konnten, die von dem Haus aus nur schwer einsehbar sind. Das Kinderplanschbecken war am Unfalltag lediglich mit einigen Plastikbällen gefüllt. Der zu einer Tiefe von 105cm mit Wasser gefüllte Pool wies einen Durchmesser von ca. 3m auf. Die Höhe der Poolwand betrug ca. 93cm. In den Pool führte eine vierstufige Kunststoffleiter. Die Breite der Stufen zwischen den Holmen der Leiter betrug ca. 46cm, der Abstand der Stufen zueinander 24,5cm. Zur Sicherung des Pools hatte die Beklagte ebenfalls bereits mehrere Wochen vor dem Unfallgeschehen am 04.07.2011 eine Laminatplatte mit einer Höhe von 130cm und einer Breite von 39cm gegen die Poolleiter gelehnt. Die Platte wies ein Gewicht von 3,9kg auf. Hinsichtlich der Ortsverhältnisse sowie der Ausstattung des Gartens im Übrigen wird auf die zu der Akte gereichten (Bl. ## ff. d.A.) sowie die im Ermittlungsverfahren angefertigten Lichtbilder (Bl. # ff., ## ff. d. Akte zum Ermittlungsverfahren der StA C2 – ### Js ###/##) verwiesen.
6Gegen 18:40 Uhr setzte die Beklagte die Klägerin und ihre Zwillingschwester am Unfalltag in das mit den Plastikbällen gefüllte Kinderplanschbecken und ging in die Küche, um das Abendessen zuzubereiten. Weiterhin im Garten blieb die leibliche Tochter der Beklagten, die in einem auf der Terrasse stehenden Stuhl saß. Die Küchenzeile, in dem die Beklagte nunmehr dazu überging, einen Brei für die Kinder anzufertigen, befindet sich in einem offenen Koch-Essbereich, so dass man durch die an den Essbereich angrenzende Terrassentür auch von der Kochzeile aus eine ungestörte Sicht in den Garten des Hauses hat (vgl. die Lichtbilder auf Bl. ## d. Akte zum Ermittlungsverfahren der StA C2 – ### Js ###/##). Nachdem die Beklagte den Brei fertig gestellt hatte, wollte sie dazu übergehen, den Tisch einzudecken, bemerkte aber, als sie erneut in den Garten blickte, dass sich die Klägerin sowie ihre Zwillingsschwester nicht mehr im Kinderplanschbecken befanden. Hierauf rannte die Beklagte sofort in den Garten, wo sie bemerkte, dass die Schwester der Klägerin vor der Poolleiter saß und das an die Poolleiter angelehnte Holzbrett verschoben war. Darauf begab sich die Beklagte sofort zu dem Pool und bemerkte, dass die Klägerin sich reglos im Poolwasser befand. Nachdem die Beklagte die Klägerin aus dem Poolwasser gehoben hatte, legte sie diese Bäuchlings auf ihren Arm und drückte die Zwillingsschwester der Klägerin auf diese, um durch die Verursachung durch Druck von der Klägerin geschlucktes Wasser aus deren Körper zu bekommen. Anschließend begab sich die Beklagte zu dem Nachbarhaus, wo sie mit Unterstützung ihrer Nachbarin T2 sowie dem später hinzukommenden weiteren Nachbarn D Wiederbelebungsmaßnahmen in Form von Herzmassagen und Atemspenden einleitete.
7Nachdem es der Beklagten mithilfe von Herrn D gelungen war, die Klägerin wiederzubeleben, wurde diese zunächst mittels eines von Frau T2 gerufenen Krankenwagens in die B Klinik in B2 gebracht, wo ihre Lungen kollabierten und die Klägerin bis zum 26.07.2011 intubiert werden musste. Nach Beendigung der Intubation wurde ein Luftröhrenschnitt vorgenommen, um die Beatmung der Klägerin gewährleisten zu können. Nach ihrer Entlassung aus der Klinik in B2 am 04.08.2011 wurde die Klägerin noch am selben Tag in die I2 I3 in I4 verlegt. Die in dieser durchgeführte rehabilitative Behandlung dauerte bis zum 14.09.2012 an. Da der Kehlkopf der Klägerin infolge der Intubierung verletzt wurde, war in der Zeit vom 30.04. bis 02.05.2013 ein weiterer stationärer Klinikaufenthalt im P des Klinikums T4 erforderlich, in dem ein Teil des Kehlkopfs der Klägerin entfernt wurde. In welchem Ausmaß sich das streitgegenständliche Unfallgeschehen im Übrigen auf die Entwicklung der Klägerin ausgewirkt hat bzw. sich voraussichtlich noch auswirken wird, ist zwischen den Parteien streitig. In welchem Umfang die Klägerin künftig therapeutischer und medizinischer Behandlung bedarf, ist gegenwärtig nicht absehbar. Sie lebt seit ihrer Entlassung aus der Rehaklinik bei ihrem Vater, Herrn I.
8Der genaue Ablauf des Unfallgeschehens und insbesondere die Umstände, unter denen die Klägerin aus dem Bällchenbad und in den Pool gelangt ist, konnten im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft C2 gegen die Beklagte wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nicht rekonstruiert werden. Am 29.08.2012 wurde das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zur Begründung wies die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen darauf hin, die Beklagte habe zwar eine objektve Sorgfaltspflichtverletzung begangen, da sie die Klägerin – wenn auch nur für kurze Zeit – im Garten allein gelassen und den Pool nur unzureichend gesichert habe. Jedoch könne nicht mit der für die Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beklagte insgesamt fahrlässig gehandelt hat, da nicht ersichtlich sei, dass sie im Hinblick auf ihre individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse damit hätte rechnen müssen, dass es der Klägerin gelingt, die mit dem Holzbrett gesicherte Poolleiter hochzuklettern. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Beklagte selbst davon ausging, den Pool hinreichend gesichert zu haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Einstellungsverfügung wird auf Bl. ### f. d. Akte zum Ermittlungsverfahren ### Js ###/## (StA C2) verwiesen. Hinsichtlich der im hiesigen Verfahren zur Aufklärung des Sachverhaltes erfolgten persönlichen Anhörung der Beklagten wird auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung am 19.09.2014 (Bl. ### ff. d.A.) Bezug genommen.
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2013 forderte die Mutter der Klägerin die Beklagte zur Anerkennung ihrer Haftung dem Grunde nach auf. Mit Schreiben vom 13.01.2014 erklärte die HaG als Haftpflichtversicherer der Stadt I2, bei der die Beklagte mitversichert ist, unter Bezugnahme auf die staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung, dass nach ihrer Einschätzung eine Haftung der Beklagten und mithin eine Einstandspflicht der Versicherung nicht begründet sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Schreiben vom 11.10.2013 und 13.01.2014 wird auf Bl. ## f. und ## d.A. verwiesen.
10Die Eltern der Klägerin sind der Ansicht, die Beklagte habe die ihr obliegende Aufsichtspflicht verletzt, da sie den Pool nicht hinreichend gesichert und die Klägerin über einen zu langen Zeitraum nicht beaufsichtigt habe. Sie behaupten, bereits die auf Seiten der Klägerin eingetretenen Unfallfolgen belegten, dass sich diese über einen Zeitraum mehrerer Minuten im Poolwasser befunden haben muss. Sie behaupten ferner, die Klägerin sei nach ihren zum Unfallzeitpunkt ausgebildeten motorischen Fähigkeiten in der Lage gewesen, das an den Pool angelehnte Brett zu verschieben und die Poolleiter hinaufzuklettern. Sie behaupten ferner, infolge des Unfallgeschehens sei die Klägerin in ihrer Entwicklung stark zurückgeworfen worden. Trotz ihres Alters von mittlerweile vier Jahren sei ihre Sprachentwicklung noch stark verzögert und entspreche in etwa dem Sprachvermögen einer Zweijährigen. Auch seien die motorischen Fähigkeiten der Klägerin stark eingeschränkt und könne sie bis heute lediglich auf Zehenspitzen gehen. Hinzukomme eine starkes emotionales Defizit, das sich darin äußere, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, eine vertrauensvolle und emotional betonte Beziehung zu ihren Eltern aufzubauen. Die Eltern der Klägerin sind der Ansicht, infolge der vorstehend bezeichneten sowie der in Zukunft zu erwartenden Entwicklungsdefiziten sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000,00 € zu zahlen.
11Die Klägerin beantragt sinngemäß,
121. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch nicht unter 80.000,00 € liegen sollte und das mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen ist,
132. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge des Unfallgeschehens am 04.07.2011 entstehen wird, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergeht.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie behauptet, die Klägerin sei am Unfalltag infolge ihres jungen Alters und angesichts ihrer körperlichen Fähigkeiten gar nicht in der Lage gewesen, das an die Poolleiter angelehnte Holzbrett zu verschieben und die Sprossen der Poolleiter hochzuklettern. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Aufsichtspflichtverletzung ihrerseits läge nicht vor, da sie den Garten vollständig kindgerecht gesichert und die Klägerin unter den gegebenen Umständen nicht über einen Zeitraum unbeobachtet gelassen habe, binnen dessen mit einem schwerwiegenden Unfallgeschehen zu rechnen gewesen sei. Zwar sei einzuräumen, dass Kinder im Alter von 13 Monaten grundsätzlich ständig beaufsichtigt werden müssten. Jedoch sei in diesem Zusammenhang neben den Eigenarten des aufsichtsbedürftigen Kindes auch maßgeblich in die Abwägung einzustellen, ob der Aufsichtspflichtige in der konkreten Situation bei Zugrundelegung objektivierender Maßstäbe überhaupt damit rechnen konnte, dass es zu einer kritischen Unfallsituation kommt. Dies sei hier nicht der Fall, da ein verständiger Aufsichtspflichtiger in der Rolle der Beklagten nicht hätte vorhersehen können, dass es der Klägerin gelingt, die Holzplatte zur Seite zu schieben und über die Leiter in den mit Wasser gefüllten Pool zu gelangen. Die Beklagte behauptet weiterhin, der streitgegenständliche Unfall sei nicht ursächlich dafür geworden, dass die Klägerin in ihrer Entwicklung stark zurückgeworfen worden sei oder ein starkes emotionales Defizit zu ihren Eltern aufweise. Letzteres ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin insbesondere zu ihrer Mutter bereits vor dem Unfallgeschehen keine emotional geprägte Beziehung aufgebaut habe. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die durch den Unfall verursachten körperlichen Beeinträchtigungen die physische und psychische Situation der Klägerin auch künftig beeinflussen würden. Vor diesem Hintergrund sei ein unfallbedingter immaterieller Schaden allenfalls in der Größenordnung von etwa 25.000,00 € zu beziffern.
17Die Akte der Staatsanwaltschaft C2 zum Ermittlungsverfahren ### Js ###/## wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet. Soweit die Klägerin in der Klageschrift unter anderem die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtlichen Schaden zu ersetzen, den die Klägerin infolge des streitgegenständlichen Unfallgeschehens erlitten hat, war dies entsprechend der im Tenor und Tatbestand bezeichneten Weise dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftig eintretende Schäden begehrt. Denn insoweit geht bereits aus der auf S. ## der Klageschrift (entspricht Bl. ## d.A.) enthaltenen Antragsbegründung unmittelbar hervor, dass der Feststellungsantrag auf die fehlende Vorhersehbarkeit künftiger Behandlungen und Therapien, nicht jedoch auf die der Klägerin bereits entstandenen Schäden gestützt wird. Dementsprechend hat auch die Beklagte in der Klageerwiderung den Standpunkt eingenommen, der Feststellungsantrag erstrecke sich auf etwaige künftige Folgen des Unfallgeschehens (S. ## der Klageerwiderung; entspricht Bl. ## d.A.). Da die Klägerseite im Übrigen auch nicht dargelegt hat, dass ihr eine Bezifferung der der Klägerin bereits entstandenen Schäden nicht möglich ist, geht aus dem Parteivortrag eindeutig hervor, dass die entsprechende Antragsformulierung auf ein bloßes Versehen zurückzuführen ist und tatsächlich die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für etwaige Schäden begehrt wird, die der Klägerin infolge des Unfallgeschehens am 04.07.2011 künftig entstehen werden. Dies berücksichtigend ist der auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichtete Antrag dem Grunde nach, der Feststellungsantrag in vollem Umfang begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Schadens- und Schmerzensgeldansprüche gemäß (§ 253 Abs. 2 i.V.m.) § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer der Beklagten obliegenden Aufsichtspflicht zu. Hierbei war hinsichtlich des auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 80.000,00 € gerichteten Klageantrags nach pflichtgemäßem Ermessen im Wege des Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Demgegenüber war hinsichtlich des auf die Feststellung gerichteten Antrags, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, den diese infolge des Unfalls zukünftig erleiden wird, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergeht, im Wege des klagestattgebenden Schlussurteils zu entscheiden.
20I.
21Die Voraussetzungen einer Entscheidung im Wege des Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO liegen hinsichtlich des bezifferten Schmerzensgeldantrags vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht für den Fall, dass ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, über den Grund vorab entscheiden, wenn der Rechtsstreit hinsichtlich des Grundes zur Entscheidung reif ist, nicht aber hinsichtlich des Betrages, sich darüber hinaus der Rechtsstreit sinnvoll auf Grund- und Endurteil aufteilen lässt und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht (BGH NJW 1991, 599, 600; Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., 2014, § 304 Rn. 6). Liegen diese Voraussetzungen vor, steht die Entscheidung darüber, ob zunächst im Wege des Grundurteils entschieden wird, im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Nach Sinn- und Zweck des § 304 ZPO bietet sich die Entscheidung im Wege des Grundurteils insbesondere dann an, wenn möglicherweise zeit- und kostenaufwändige Beweisaufnahmen über den Betrag überflüssig werden können, wenn das die Klage zusprechende Urteil über den Grund in einer etwaigen Rechtsmittelinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen werden würde (MüKo-ZPO/Musielak, 4. Aufl. 2013, § 304 Rn. 1). Abzustellen ist hiernach vorrangig auf Gesichtspunkte der Prozessökonomie, wobei in die Abwägung insbesondere einzustellen ist, ob mittels der durch das Grundurteil bewirkten Aufteilung des Prozessstoffes nach Grund und Betrag die Verhandlung auf die jeweiligen Streitpunkte in sinnvoller Weise konzentriert werden kann.
22Nach den vorstehend skizzierten Maßgaben liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils hinsichtlich des bezifferten Schmerzensgeldantrags der Klägerin vor und ist das Vorgehen nach § 304 Abs. 1 ZPO insoweit nach Einschätzung des erkennenden Gerichts auch zweckmäßig. Die Parteien streiten neben der Frage, ob eine Haftung der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Unfallgeschehens überhaupt besteht, auch darüber, in welcher Höhe ein dem Grunde nach bestehender Schmerzensgeldanspruch begründet wäre. Während die Klägerin ihre Vorstellung in der Klageschrift insoweit mit mindestens 80.000,00 € beziffert hat, hat die Beklagte hiergegen eingewandt, angesichts der eingetretenen Unfallfolgen sei für den Fall, dass eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach angenommen wird, ein Schmerzensgeldanspruch allenfalls im Umfang von 25.000,00 € begründet. Das Gericht geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass nach dem schriftsätzlichen Parteivortrag sowie den Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung der Schmerzensgeldantrag in dem Sinne zur Entscheidung reif ist, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt feststeht, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 253 Abs. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zusteht (hierzu sogleich Ziff. II.), eine Entscheidung über den Umfang des Schmerzensgeldes aber noch nicht möglich ist. Für die Bezifferung der Höhe eines dem Grunde nach bestehenden Schmerzensgeldanspruchs wegen der Verletzung des Körpers und/oder der Gesundheit sind vorrangig (wenn auch nicht ausschließlich) zu berücksichtigen die den Verletzten betreffenden Umstände, namentlich Ausmaß und Schwere der Verletzungen und Schmerzen, Belastungen durch Operationen und Behandlungsmaßnahmen sowie Unsicherheiten über den weiteren Krankheitsverlauf (Palandt/Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 253 Rn. 15 f.). Die Unfallfolgen sind zwischen den Parteien jedoch weitgehend umstritten, insbesondere im Hinblick auf die eingetretenen und zu erwartenden psychischen Belastungen auf Seiten der Klägerin. Da Entscheidungsreife insoweit frühestens nach Einholung eines umfangreichen, voraussichtlich zeit- und kostenaufwendigen Sachverständigengutachtens zu den auf das Unfallgeschehen zurückzuführenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen der Klägerin bestehen wird, erscheint die Entscheidung im Wege des Grundurteils unter Berücksichtigung der oben skizzierten Gesichtspunkte prozessökonomisch sinnvoll.
23Eine Entscheidung im Wege des Grundurteils auch über den Feststellungsantrag kam demgegenüber nicht in Betracht. Denn bei einer nicht bezifferten Feststellungsklage scheidet der Erlass eines Grundurteils von vornherein aus, da die Parteien insoweit lediglich über den Grund, nicht jedoch über den Betrag der Haftung streiten (vgl. BGH NJW 2013, 2182 f.; Musielak/Musielak, a.a.O., § 304 Rn. 4). Abweichendes gilt allenfalls in dem hier nicht betroffenen Fall, in dem mit dem Feststellungsbegehren ein bestimmter Betrag in der Weise geltend gemacht wird, dass die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe dieses Anspruchs führen soll (BGH NJW 2000, 1572). Soweit der Kläger (wie vorliegend) mit der Klage auf beziffertes Schmerzensgeld zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller auf ein bestimmtes Unfallgeschehen zurückzuführenden Schäden stellt, kann ein umfassendes Grundurteil demgegenüber nicht ergehen. Vielmehr ist prozessual zulässig insoweit allenfalls ein Teilgrundurteil hinsichtlich der Leistungs- und ein Teilschlussurteil hinsichtlich der Feststellungsklage (OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 170; Zöller/Vorkommer, 30. Aufl. 2014, § 304 Rn. 3)
24II.
25Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat durch fahrlässige Verletzung einer ihr obliegenden Aufsichtspflicht den Körper sowie die Gesundheit der Klägerin verletzt und hierdurch die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt. Hierdurch steht zugleich fest, dass der Klägerin ein grundsätzlich durchsetzbarer Schmerzensgeldanspruch gemäß § 253 Abs. 2 BGB entstanden ist, der lediglich der Höhe nach gegenwärtig nicht beziffert werden kann.
26Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit nach § 823 Abs. 1 BGB der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist, liegen vor. Insbesondere hat die Beklagte eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Aufsichtspflicht verletzt und hierdurch eine Ursache für die auf Seiten der Klägerin eingetretenen Rechtsgutsverletzungen gesetzt. Dass der genaue Ablauf des Unfallgeschehens nicht mehr rekonstruiert werden kann, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da die Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten unabhängig von dem genauen Unfallablauf für die eingetretene Rechtsgutsverletzung in jedem Fall ursächlich geworden ist. Auch steht fest, dass die drohende Tatbestandsverwirklichung nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Bewertungsmaßstab erkennbar und vermeidbar war, so dass die Beklagte auch fahrlässig i.S.v. § 276 Abs. 2 BGB handelte. Das Gericht ist sich in diesem Zusammenhang darüber bewusst, dass eine gänzlich lückenlose Beaufsichtigung von Kleinstkindern regelmäßig weder möglich noch zumutbar ist und der Pflichtenkreis der insoweit Aufsichtspflichtigen daher nicht überspannt werden darf. Auch verkennt das Gericht nicht, dass der streitgegenständliche Unfall auch für die Beklagte, die seit Jahren mit der Betreuung von Kindern und Kleinstkindern betraut ist, ein einschneidendes und emotional stark belastendes Ereignis darstellt. Gleichwohl sieht das Gericht unter den Umständen des konkreten Falles eine Aufsichtspflichtverletzung begründet und sind die persönlichen Umstände der Beklagten zwar für die Rechtsfolgenentscheidung, nicht jedoch für die Frage des haftungsbegründenden Tatbestandes von Bedeutung. Im Einzelnen:
273. Nach den Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Aufsichtspflicht verletzt hat. Die Beklagte war im Unfallzeitpunkt vom Jugendamt der Stadt I2 mit der Betreuung der damals 1 Jahr und 1 Monat alten Klägerin beauftragt und hatte die Klägerin in dieser Funktion insbesondere vor solchen Schäden zu bewahren, die ihr gerade wegen ihres jungen Alters drohten (vgl. auch BGH NJW 1993, 1531; OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 983). Gegen diese Pflicht hat die Beklagte verstoßen, indem sie die Klägerin und ihre Zwillingsschwester über einen Zeitraum von mindestens fünf Minuten weitgehend unbeaufsichtigt in ihrem Garten zurückließ.
28a) Wird die Aufsicht über ein Kind infolge vertraglicher Übernahme oder gesetzlicher Verpflichtung übernommen, bemessen sich Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt in Anlehnung an die zu § 832 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB entwickelten Kriterien vorrangig nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was dem Aufsichtspflichtigen nach den jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann (vgl. BGH NJW 1997, 2047 f.; OLG Koblenz vom 21.06.2012 – 1 U 1086/11; OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 983; OLG Stuttgart NJOZ 2008, 4701, 4708; OLG Hamm vom 08.02.2013 – I 9 U 202/12; OLG Schleswig NJW-RR 1999, 606, 607). Abzustellen ist hiernach darauf, ob der Aufsichtspflichtige in Bezug auf die konkrete Gefahrensituation diejenigen gebotenen und erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen ergriffen hat, die ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen würde, um Schädigungen Dritter oder der seiner Aufsicht unterstehenden Person zu verhindern (BGH NJW 1993, 1003; OLG Stuttgart NJOZ 2008, 4701, 4708; OLG Hamm vom 08.02.2013 – I 9 U 202/12). Maßgeblich sind insoweit neben den persönlichen Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen insbesondere die Schadensgeneigtheit des Umfeldes bzw. der konkreten Situation (OLG Stuttgart NJOZ 2008, 4701, 4708; OLG Hamm vom 08.02.2013 – I 9 U 202/12). Diese beiden Faktoren, d.h. die Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen auf der einen und die Schadensgeneigtheit des Umfeldes auf der anderen Seite stehen in einer Wechselbeziehung, d.h. je gefahrenträchtiger die objektiven Umstände sind, um so größere Anforderungen sind an die Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes zu stellen, um es unbeaufsichtigt lassen zu können. Umgekehrt müssen besonders gefahrträchtige Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen zu größeren Anforderungen an die Aufsichtspflicht führen, und zwar selbst dann, wenn sich das Kind in einem objektiv überschaubaren und vertrauten Bereich ohne besondere Gefahrenlage bewegt (OLG Hamm vom 08.02.2013 – I U 9 202/12).
29Obgleich sich die Ermittlung der im konkreten Fall gebotenen Sorgfalt grundsätzlich an den individuellen Eigenschaften des der Aufsicht Bedürftigen zu orientieren hat, ist bei Fehlen anderweitiger Indizien eine typisierende Betrachtung unter Zugrundelegung von altersentsprechenden Eigenschaften und einem normalem Entwicklungsstand grundsätzlich zulässig (vgl. BGH NJW 1984, 2574, 2575; OLG Stuttgart NJOZ 2008, 4701, 4708). Hierbei ist davon auszugehen, dass Kleinstkinder bis zu einem Alter von vier Jahren zu einer rationalen Verhaltenssteuerung nicht in der Lage und in ihrem Verhalten daher in weiten Bereichen unberechenbar sind. Da ihnen regelmäßig noch die Fähigkeit zu ruhiger Überlegung und Gefahreneinschätzung fehlt, bedürfen sie allgemein besonderer und allenfalls von ganz kurzzeitigen Pausen unterbrochener Aufsicht (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1992, 1233 f.; strenger wohl OLG Hamm vom 17.11.1999 – 26 U 13/99: „ständige Aufsicht“). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das im konkreten Fall betroffene Umfeld keine besonderen Gefahrenquellen bzw. Schadensgeneigtheit erkennen lässt (OLG Stuttgart NJOZ 2008, 4701, 4708). Allerdings können sich die Anforderungen an die Erfüllung der Aufsichtspflicht reduzieren, wenn sich der Aufsichtsbedürftige in einem Alter befindet, in dem die Bewegungsfähigkeit noch derart stark eingeschränkt ist, dass er gar nicht in der Lage ist, von sich aus einen bestimmten, vollständig abgesicherten Bereich zu verlassen.
30Zwar ist auch bei Zugrundelegung des vorstehend skizzierten strengen Maßstabes selbst bei Kleinst- und Kleinkindern eine gänzlich lückenlose Beaufsichtigung nicht erforderlich und regelmäßig auch nicht zumutbar. Gerade für den Fall, dass sich die der Aufsichtspflicht unterliegenden Kleinst- oder Kleinkinder im Außengelände eines Kindergartens oder Gartens eines Hauses befinden, ist jedoch eine recht engmaschige Aufsicht zu fordern, insbesondere wenn dort besondere Gefahrenmomente für die Kinder oder Dritte bestehen (vgl. auch OLG Köln NVwZ-RR 2000, 75 f.; OLG Koblenz vom 21.06.2012 – 1 U 1086/11; AG Bonn vom 01.03.2011 – 104 C 444/10). Während innerhalb eines gewohnten und räumlich abgeschlossenen Umfeldes daher regelmäßig lediglich zu fordern ist, dass sich das Kleinst- bzw. Kleinkind die meiste, nicht aber zwingend durchgehende Zeit über in Reich- und Sichtweite des Aufsichtspflichtigen aufhält, gelten außerhalb der Wohnung deutlich strengere Maßstäbe (AG Bonn vom 01.03.2011 – 104 C 444/10). Zwar muss der Aufsichtspflichtige sich auch hier nicht durchgehend in unmittelbarer Nähe zum Kind aufhalten, d.h. den Aufsichtsbedürftigen durchgehend im Sichtfeld haben. Allerdings darf sich der Aufsichtspflichtige durch die zeitweise Entfernung von der seiner Aufsichtspflicht unterstehenden Person nicht der Möglichkeit begeben, Gefahrensituationen in kürzester Zeit zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken (OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 983). Auch wenn der Aufsichtspflichtige das Kleinst- oder Kleinkind in zulässiger Weise über einen kurzen Zeitraum außerhalb des Hauses oder einer Wohnung unbeaufsichtigt lässt, muss er hiernach durch regelmäßige Kontrollen binnen kürzester Zeitintervalle gewährleisten, dass er von einer Veränderung der Situation, in der sich das Kind befindet, so rechtzeitig Kenntnis erlangt, dass er den Eintritt schwerwiegender Verletzungen der Gesundheit bzw. der körperlichen Unversehrtheit so weit wie möglich verhindern kann. Eine über mehrere Minuten andauernde Unterbrechung der Aufsicht ist hiermit regelmäßig nicht in Einklang zu bringen.
31b) Nach den vorstehend skizzierten Vorgaben hat die Beklagte ihre Aufsichtspflicht verletzt, da sie die Klägerin über einen Zeitraum von mindestens fünf Minuten unbeobachtet im Garten zurückgelassen hat, unter den gegebenen Umständen aber eine nahezu lückenlose, allenfalls für wenige Augenblicke unterbrochene, Aufsicht geboten gewesen wäre.
32aa) Das Gericht geht auf der Grundlage der klägerseits nicht bestrittenen Angaben, die die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung getroffen hat, davon aus, dass diese die Klägerin über einen Zeitraum von mindestens fünf Minuten unbeobachtet gelassen hat. Hierbei wirkt es sich auch nicht aus, dass die Klägerin selbst bzw. ihre Eltern zum genauen Ablauf des Unfallhergangs nicht vortragen konnten. Denn einer grundsätzlich darlegungspflichtigen Partei kann nicht verwehrt werden, tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie kein zuverlässiges Wissen besitzt und nicht erlangen kann, mit der Folge, dass sie ihrerseits genötigt ist, zu einem gewissen Teil lediglich vermutete Tatsachen zu behaupten (vgl. BGH NJW 1989, 227).
33Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat die Beklagte angegeben, letztmalig nach der Klägerin und ihrer Zwillingsschwester, die sich zu diesem Zeitpunkt in dem im Garten aufgestellten Bällchenbad befunden hatten, umgesehen zu haben, als sie in der Küche das für die Herstellung eines Breis erforderliche Wasser in einem Wasserkocher aufsetzte. Während das Wasser kochte, habe sie das Breipulver in eine Schale gefüllt und ein Fruchtglas bereit gestellt, um den Inhalt mit dem noch anzufertigenden Brei vermischen zu können. Nachdem das Wasser fertig gekocht war, habe sie dieses in das mit dem Breipulver gefüllte Schälchen gegeben und den so fertig gestellten Brei kurz abkühlen lassen, bevor sie das sich in dem Fruchtglas befindende Obst untergerührt habe. Nach Fertigstellung des Breis habe sie dazu übergehen wollen, den Tisch einzudecken, habe dann aber bemerkt, dass sich die Klägerin und ihre Zwillingsschwester nicht mehr im Bad befunden hätten, und sei hierauf sofort in den Garten gegangen. Auf Grundlage dieser Angaben ist davon auszugehen, dass die Beklagte über den gesamten Zeitraum, in dem sie den Brei fertig gestellt hat, nicht nach der Klägerin gesehen und insbesondere nicht überprüft hat, ob sich diese noch im Bällchenbad befindet. Zwar konnte die Beklagte nicht im Einzelnen angeben, wie lange sie für die Herstellung des Breis benötigt hat, jedoch ist das Gericht davon überzeugt, dass in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von mindestens fünf Minuten verstrichen ist. Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung die Vermutung geäußert hat, bereits der Wasserkocher würde in etwa fünf Minuten benötigen, bis das Wasser fertig gekocht ist, kann es sich zwar durchaus so verhalten, dass das Wasser in Abhängigkeit von dem eingesetzten Gerät sowie der eingefüllten Wassermenge bereits nach einem kürzeren Zeitraum fertig war. Legt man zugrunde, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben das fertig gekochte Wasser zunächst in die von ihr präparierte Schale gegossen, hieran anschließend den so fertig gestellten Brei mit dem Inhalt eines Fruchtglases vermischt und dann noch zu einem Schrank gegangen ist, um Decken für die Klägerin und ihre Zwillingsschwester zu holen, erscheint es jedoch naheliegend, dass die Beklagte sich insgesamt sogar länger als fünf Minuten in der Küche befunden hat, bevor sie bemerkte, dass sich die Klägerin nicht mehr im Bällchenbad befand. Zumindest steht aber mit dem nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beklagte über einen Zeitraum von fünf Minuten ausschließlich bzw. vorrangig mit der Herstellung des Breis beschäftigt war. Ausreichend und erforderlich für die richterliche Überzeugungsbildung ist hiernach ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BGH NJW 1998, 2969, 2971; Musielak/Foerste, a.a.O., § 286 Rn. 19). Dies berücksichtigend, geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte für die von ihr geschilderte Herstellung des Breis mindestens fünf Minuten aufgewandt hat. Denn in diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Brei nach ihren Angaben zumindest geringfügig hat abkühlen lassen, bevor sie den Inhalt des Obstglases in diesen unterrührte, und dass die Klägerin bereits das Bewusstsein verloren hatte, als sie von der Beklagten im Pool gefunden wurde, also zumindest über einen nicht gänzlich unerheblichen Zeitraum in diesem gelegen haben muss. Hiernach deutet der noch rekonstruierbare Ablauf des Geschehens ersichtlich darauf hin, dass ein Verstreichen von weniger als fünf Minuten, binnen derer sich die Klägerin im Haus befunden hat, nicht ernsthaft in Betracht kommt.
34Auf Grundlage der Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung steht weiterhin zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass sie während der (zumindest) fünf Minuten überhaupt nicht überprüft hat, ob sich die Klägerin noch im Bällchenbad aufhält. Die Beklagte hat selber angegeben, lediglich in dem Moment, in dem sie das Wasser aufgesetzt hat, sowie nach Fertigstellung des Breis in Richtung des Bällchenbades geschaut zu haben. Im Übrigen geht aber auch aus den im Ermittlungsverfahren angefertigten Lichtbildern (vgl. Bl. ## und ## d. Akte zum Ermittlungsverfahren ### Js ###/## – StA C2), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, hervor, dass die Küchenzeile zumindest nicht derart unmittelbar an den Gartenbereich angrenzt, dass Vorgänge im Garten bereits aus dem bloßen Augenwinkel wahrgenommen werden könnten. Da ausweislich der Lichtbilder zwischen der Küchenzeile und dem Gartenbereich vielmehr der sich über mehrere Meter erstreckende Essbereich gelegen ist, ist davon auszugehen, dass die Beklagte etwaige Vorgänge im Bällchenbad von der Küchenzeile aus nur hätte wahrnehmen können, wenn sie sich bewusst dafür entschieden hätte, in den Garten zu schauen. Da die Beklagte aber im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung letztlich auch selbst eingeräumt hat, während der Herstellung des Breis nicht durch aktives Nachsehen auf Geschehnisse im Garten geachtet zu haben, war insoweit eine Inaugenscheinnahme der Küche und des Gartens nicht mehr erforderlich.
35bb) Unter maßgeblicher Berücksichtigung der persönlichen Eigenschaften der Klägerin sowie der im Garten vorhandenen Gefahrenquellen hätte ein verständiger Aufsichtspflichtiger die Klägerin allenfalls für wenige Augenblicke, nicht jedoch über eine Zeitspanne von (mindestens) fünf Minuten unbeobachtet in dem Garten gelassen. Dabei ergibt sich der Umstand, dass die Klägerin nahezu durchgehend hätte beaufsichtigt werden müssen, nicht allein daraus, dass die Aufsicht über Kleinstkinder im Alter unter vier Jahren nach den oben skizzierten Grundsätzen aufgrund ihrer noch nicht ausgeprägten Fähigkeit zu ruhiger Überlegung und Gefahreinschätzung grundsätzlich besonders engmaschig ausfallen muss. Vielmehr folgt gerade aus der insoweit übereinstimmend von den Eltern der Klägerin sowie der Beklagten geschilderten Persönlichkeitsstruktur der Klägerin, dass diese keinesfalls über einen Zeitraum von mehreren Minuten unbeaufsichtigt in einem Garten hätte zurückgelassen werden dürfen, in dem sich (wenn auch mit Sicherungsvorkehrungen versehene) Gefahrenquellen befanden. Denn sowohl die Eltern der Klägerin als auch die Beklagte haben angegeben, bei der Klägerin habe es sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt um ein sehr agiles Kind gehandelt. Insbesondere sei sie nicht lediglich von sich aus aktiv auf dem Boden herumgekrabbelt, sondern habe häufig bereits eigene Steh- und Gehversuche unternommen. In diesem Zusammenhang hat die Mutter der Klägerin bereits im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens angegeben, sie habe beobachtet, dass die Klägerin eine Treppe hochkrabbeln kann (vgl. Bl. ## d. Akte zum Ermittlungsverfahren ### Js ###/## – StA C2). Obgleich sich die Entwicklung der Motorik bei Kleinstkindern individuell vollzieht und gerade im Alter von 13 Monaten häufig unterschiedlich stark ausgeprägt ist, decken sich diese Beobachtungen der Mutter der Klägerin sowie der Beklagten doch mit der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach der Bewegungsdrang in dieser Lebensphase häufig schon stark ausgeprägt ist. Zumindest war dies nach den insoweit übereinstimmenden Angaben ihrer Mutter sowie der Beklagten aber bei der Klägerin der Fall, so dass ein besonnener Aufsichtspflichtiger gerade bei ihr die Möglichkeit in Betracht gezogen hätte, dass sie das Bällchenbad eigenhändig verlässt und hieran anschließend, Krabbel- und Gehversuche im Garten unternimmt. Angesichts der hiermit stets verbundenen Risiken und Gefahren wäre es schon vor diesem Hintergrund angezeigt gewesen, die Klägerin nicht über einen Zeitraum von fünf Minuten unbeobachtet zu lassen. Dass vielmehr auch die Beklagte aufgrund ihrer Erfahrungen im Zusammenhang mit der täglichen Betreuung der Klägerin davon ausging, diese müsse praktisch durchgehend beaufsichtigt werden, ergibt sich auch daraus, dass sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat, die Klägerin in der Regel nie über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt gelassen zu haben. Selbst wenn sie sich selbst in das Badezimmer begeben musste, habe sie die Zwillinge entweder mitgenommen oder zumindest die Badezimmertür offengelassen. Auch habe sie die Klägerin sowie ihre Zwillingsschwester grundsätzlich nur ganz kurzzeitig unbeaufsichtigt im Garten gelassen, beispielsweise, wenn das Telefon geklingelt und sie das Haus lediglich betreten habe, um dieses unmittelbar anschließend mit dem Telefon wieder in Richtung Garten zu verlassen.
36Weiterhin ergibt sich eine Abmilderung der Aufsichtspflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass mit schwerwiegenden Verletzungen der Klägerin in dem Garten nicht zu rechnen gewesen wäre. Zwar hat die Beklagte dadurch, dass sie ein Brett vor die Treppe des Pools gelegt und Liegen dergestalt auf die Seite gekippt hat, dass bestimmte Bereiche des Gartens nicht erreicht werden können, Maßnahmen ergriffen, um besonders augenscheinliche Gefahrenquellen zu minimieren. Allerdings gilt das Gebot der nahezu lückenlosen Aufsicht über zwar schon bewegungsaktive, aber zur rationalen Gefahreinschätzung nicht fähigen Kleinstkindern grundsätzlich unabhängig davon, ob in dem im konkreten Fall betroffenen Umfeld besondere Gefahrenquellen überhaupt vorhanden sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, wonach praktisch nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass ein sich in einem größeren Außengelände bewegendes Kleinkind auf vom Aufsichtspflichtigen nicht wahrgenommene Gefahrenquellen, beispielswiese in Form von Steinen oder ähnlichem, trifft. Im Übrigen befand sich mit dem Pool aber auch eine besondere Gefahrenquelle in dem Garten. Zwar war die zu dem Pool führende Leiter zumindest vorübergehend mit einem angelehnten Holzbrett versperrt. Jedoch besteht stets die Gefahr, dass ein entsprechendes Brett verschoben und hierdurch die durch den Pool geschaffene Gefahrenquelle wieder eröffnet wird. Insoweit ist auch nicht davon auszugehen, dass ein verständiger Aufsichtspflichtiger den Garten insgesamt für eine derart ungefährliche Umgebung für ein Kind im Alter von über 13 Monaten gehalten hätte, dass er eine Unterbrechung der Aufsicht über einen Zeitraum von fünf Minuten für unbeachtlich gehalten hätte. Insbesondere hat die Beklagte durch das Verstreichenlassen eines derart langen Zeitraums aber pflichtwidrig eine Situation geschaffen, in der nicht mehr gewährleistet war, dass sie auf eine unvorhergesehene, mit gesteigerten Gefahren für die Klägerin einhergehende Situation noch derart rechtzeitig hätte reagieren können, dass zumindest eine schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit sowie der Gesundheit der Klägerin nicht eintritt.
372. Die Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten ist auch ursächlich für eine auf Seiten der Klägerin eingetretene Verletzung des Körpers sowie der Gesundheit geworden. Infolge des Aufenthalts in dem Pool wurde die Klägerin an ihrer körperlichen Integrität sowie ihrer Gesundheit geschädigt, da sie reanimiert werden und infolge eines Kollaps ihrer Lunge an der Luftröhre operiert werden musste. Dass nicht mehr im Einzelnen geklärt werden kann, wie die Klägerin aus dem Bällchenbad in den Pool gelangt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da feststeht, dass die Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten hierfür ursächlich geworden ist. Denn insoweit geht das Gericht wiederum unter Zugrundelegung des zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelten Bewertungsmaßstabes davon aus, dass es nur dergestalt zu dem Unfall gekommen sein kann, dass die Klägerin eigenhändig aus dem Bällchenbad geklettert, zu der Poolleiter gegangen bzw. gekrabbelt und über diese in den Pool gelangt ist, da bei lebensnaher Betrachtung alternative Geschehensabläufe nicht in Betracht kommen. Soweit in diesem Zusammenhang die denktheoretische Möglichkeit besteht, dass die Klägerin von einem Dritten in den Pool verbracht wurde, war dem nicht weiter nachzugehen. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung - von der Klägerseite nicht bestritten - angegeben, einen entsprechenden Geschehensablauf für ausgeschlossen zu halten. So sei es für eine andere Person gar nicht möglich gewesen, in den Garten zu gelangen, ohne dass dies von ihr wahrgenommen worden wäre. Zwar hätte sich ihre 19jährige Tochter ebenfalls in dem Garten aufgehalten, jedoch habe sich diese durchgehend in einem Stuhl befunden und sei infolge einer schweren Behinderung nicht in der Lage gewesen, den Stuhl zu verlassen, ohne hierbei Geräusche zu verursachen, die die Beklagte auch in der Küche wahrgenommen hätte. Gesichtspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Beklagten begründen, sind nicht ersichtlich und von den Parteien auch nicht vorgetragen. Da auch im Übrigen weder im hiesigen noch im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren irgendwie geartete Anhaltspunkte dafür ersichtlich geworden sind, dass ein nicht bekannter Dritter in das Unfallgeschehen involviert gewesen sein könnte, war diese denktheoretische Möglichkeit bei der Betrachtung nicht weiter zu berücksichtigen. Da auch sonstige alternative Geschehensabläufe nicht ernsthaft in Betracht kommen und insbesondere von den Parteien nicht dargelegt wurden, steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin selbst aus dem Bällchenbad geklettert, zu dem Pool gekrabbelt und über dessen Leiter eigenhändig in diesen gelangt sein muss.
38Hätte die Beklagte die nach den Umständen des konkreten Falles angezeigte, nahezu lückenlose Aufsicht ausgeführt, hätte sie in engem zeitlichen Zusammenhang wahrgenommen, wenn die Klägerin eigenhändig aus dem Bällchenbad klettert und sich nunmehr frei im Garten bewegt. Da die Klägerin angesichts ihres jungen Alters auch nicht schon binnen weniger Augenblicke aus dem Bällchenbad klettern, zum Pool krabbeln bzw. gehen und über die Leiter in das Wasser hätte gelangen können, hätte die Beklagte den Unfall selbst dann noch vermeiden können, wenn sie sich ohne Verletzung ihrer Aufsichtspflicht ganz kurzzeitig im Haus aufgehalten hätte, und die Klägerin in diesem Moment aus dem Bällchenbad geklettert wäre. Ob die Klägerin das an die Leiter des Pools angelehnte Brett aus eigener Kraft verschoben und anschließend über die Leiter in den Pool geklettert ist, oder ob sich das Brett bereits zuvor verschoben hatte, kann an dieser Stelle offen bleiben, da die Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten in beiden Fällen ursächlich für die auf Seiten der Klägerin eingetretene Rechtsgutsverletzung geworden wäre.
393. Die Beklagte hat weiterhin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und mithin fahrlässig i.S.v. § 276 Abs. 2 BGB gehandelt. Nach dem im Gegensatz zum Strafrecht an dieser Stelle maßgeblichen objektivierten zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsmaßstab kommt es hierbei allein darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, ohne Rücksicht darauf, ob der Handelnde nach seinen individuellen Fähigkeiten, Kräften, Erfahrungen und Kenntnissen die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (vgl. BGH NJW 2001, 1786, 1787).
40a) Dass ein objektiver Dritter aus dem Verkehrskreis der Beklagten die Klägerin allenfalls ganz kurzzeitig, nicht jedoch über einen Zeitraum von (mindestens) fünf Minuten unbeaufsichtigt in dem sich im Garten befindenden Bällchenbad gelassen hätte, ergibt sich bereits aus den Ausführungen unter Ziff. II. 1. Aber auch die weiteren Voraussetzungen fahrlässigen Handelns in Gestalt der objektiven Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit (vgl. insoweit BGH NJW 1963, 1609; MüKo-BGB/Grundmann, 6. Aufl. 2012, § 276 Rn. 53, 68 ff.) liegen vor. Erforderlich und ausreichend für die Bejahung der objektiven Vorhersehbarkeit ist die allgemeine Vorhersehbarkeit eines schädigenden Erfolges, der konkrete Ablauf braucht in seinen Einzelheiten nicht vorhersehbar zu sein (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 276 Rn. 20 mit weiteren Verweisen). Dementsprechend sind nur solche Kausalverläufe nicht vorhersehbar, die so sehr außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen, dass der Handelnde sein Verhalten nicht darauf einrichten muss, weil sie nicht im Rahmen des durch die pflichtwidrige Erstverletzung geschaffenen Ausgangsrisikos liegen (MüKo-BGB/Grundmann, a.a.O., § 276 Rn. 70). Ein entsprechend atypischer Geschehensablauf liegt hier indes nicht vor. Vielmehr entspricht es gerade den Eigenarten von Kindern im Alter von etwa 13 Monaten, dass sie ihrem natürlichen Bewegungsdrang folgend aus einem Kinderplanschbecken hinausklettern und sich im Rahmen nachfolgender Bewegungsabläufe unbewusst in für sie gefährliche Situationen begeben. Hieran vermögen auch die Angaben der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nichts zu ändern, wonach es vor dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen im Hinblick auf die Klägerin und ihre Zwillingsschwester zu keinem Zeitpunkt zu einem kritischen Vorfall gekommen sei und diese insbesondere das Bällchenbad noch nie aus eigenem Antrieb verlassen und an dem Pool auch keinerlei Interesse gezeigt hätten. Denn gerade weil sich die motorischen Fähigkeiten junger Kinder im Alter von mindestens zwölf Monaten zügig entwickeln, kann allein aus dem Umstand, dass sie bislang eine bestimmte Barriere nicht überwunden haben, nicht geschlussfolgert werden, dass dies auch in naher Zukunft nicht erfolgen wird. Dass ein 13 Monate, im Hinblick auf seine motorischen Fähigkeiten zumindest altersangemessen entwickeltes Kind körperlich prinzipiell in der Lage ist, aus dem auf den Lichtbildern erkennbaren streitgegenständlichen Kinderplanschbecken (vgl. Bl. ##. d. Akte zur Ermittlungsverfahren ### Js ###/## – StA C2) hinauszuklettern, steht jedoch außer Frage und wird von den Parteien im Ergebnis auch nicht in Zweifel gezogen.
41Dass es einem Kleinstkind, das altersentsprechend vermehrt eigene Geh- und Stehversuche unternimmt, gelingt, eine über wenige Meter reichende Wegstrecke zurückzulegen und eine zu einem mit Wasser gefüllten Pool führende Leiter hinaufzuklettern, erscheint ebenfalls nicht derart unwahrscheinlich, dass hiermit nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr gerechnet werden müsste. Insoweit belegt auch der Umstand, dass durch die an die Poolleiter angelehnte Holzplatte ein Erklettern der Leiter gerade verhindert werden sollte, dass sich die Beklagte über die Eigenschaft des Pools als besondere Gefahrenquelle bewusst war. Nach Einschätzung des Gerichts entfällt die Vorhersehbarkeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass ein objektiver Dritter aus dem Verkehrskreis der Beklagten sicher davon ausgegangen wäre, angesichts der an die Poolleiter angelehnten Holzplatte sowie der Höhe der einzelnen Leiterstufen sei es der Klägerin unmöglich, eigenhändig in den Pool zu gelangen. Denn dass ein Kind im Alter der Klägerin, das darüber hinaus auch besonders häufig eigene Geh- und Stehversuche unternimmt, durch den Einsatz der eigenen Körperkraft in der Lage ist, eine lediglich hochkant angelehnte Holzplatte zu verschieben, liegt wiederum nicht derart außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass mit dieser Möglichkeit nicht mehr gerechnet werden bräuchte. Auch verfolgt die oben skizzierte strenge Interpretation der Aufsichtspflichten über Kleinstkinder gerade den Zweck, Situationen zu vermeiden, in denen es zu nicht bedachten oder für unwahrscheinlich gehaltenen Gefährdungen des Aufsichtsbedürftigen kommt. Hiermit stünde es nicht im Einklang, die objektive Vorhersehbarkeit eines schädigenden Erfolges zu verneinen, weil der genaue Ablauf des schadensbegründenden Ereignisses nicht mehr festgestellt werden kann, oder dieses auf eine zwar atypische, keinesfalls aber undenkbare oder gänzlich unwahrscheinliche Art und Weise eingetreten ist.
42Soweit die Mutter der Klägerin im Ermittlungsverfahren selbst angegeben hat, es für ausgeschlossen zu halten, dass die Klägerin selbst in den Pool gelangt ist (vgl. Bl. ## d. Akte zum Ermittlungsverfahren ### Js ###/## - StA C2), steht dies der vorstehenden Einschätzung schon deswegen nicht entgegen, weil die Mutter zu der Klägerin nur unregelmäßigen Kontakt gehabt hat, ihr eine realistische Einschätzung darüber, über welche motorischen Fähigkeiten die Klägerin im Unfallzeitpunkt verfügte, also nicht möglich gewesen sein dürfte. Auch hat die Mutter der Klägerin die Angabe im Ermittlungsverfahren mit dem Hinweis darauf verbunden, bei der Klägerin handle es sich um eine Frühgeburt, wohingegen die Eltern der Klägerin sowie die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend die Einschätzung abgegeben haben, dieser Umstand habe sich auf die weitere Entwicklung der Klägerin nicht maßgeblich ausgewirkt. Im Übrigen ist entscheidungserheblich in diesem Zusammenhang aber auch allein die Frage nach der objektiven Vorhersehbarkeit, nicht, ob gerade die Beklagte oder die Mutter der Klägerin mit einem entsprechenden Unfallhergang rechneten.
43b) Soweit die Beklagte Beweis für die Tatsache angetreten hat, wonach es einem 13 Monate alten Kind grundsätzlich nicht möglich sei, die von der Beklagten an den Pool angebrachte Holzplatte zur Seite zu schieben und über die Poolleiter in den Pool zu gelangen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, war dem ebenfalls nicht nachzugehen. Denn ausgehend von dem vorstehend skizzierten Bewertungsmaßstab braucht objektiv vorhersehbar grundsätzlich nur der schädigende Erfolg als solcher, nicht jedoch der konkrete Geschehensablauf zu sein. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob ein verständiger Dritter gerade damit hätte rechnen müssen, dass eine Verletzung der Klägerin in der Form droht, dass sie in den im Garten stehenden Pool gelangt. Denn durch die Auferlegung einer sehr engmaschigen Aufsichtspflicht im Falle der Betreuung von Kleinstkindern selbst in dem Fall, dass sich diese in einem kindgerecht abgesicherten Garten befinden, sollen gerade (nahezu) sämtliche kritischen Situationen ausgeschlossen werden, die dadurch entstehen, dass sich ein zu einer eigenständigen Gefahreinschätzung noch nicht fähiges Kleinkind über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt im Garten bewegt. Bereits unter Schutzzweckgesichtspunkten kommt es für die Frage der objektiven Vorhersehbarkeit im vorliegend untersuchten Zusammenhang daher allein darauf an, dass ein verständiger Aufsichtspflichtiger damit gerechnet hätte, dass die Klägerin im Falle einer nicht erfolgten Beaufsichtigung über einen Zeitraum von fünf Minuten aus dem Kinderplanschbecken gelangt und hieran anschließend in eine Situation gerät, in der eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Gesundheit einzutreten droht. Demgegenüber braucht sich die objektive Vorhersehbarkeit gerade nicht auf den exakten Ablauf des schädigenden Ereignisses und insbesondere nicht darauf zu erstrecken, wie die Klägerin in den Pool gelangt ist.
44Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Vorhersehbarkeit der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und Gesundheit der Klägerin selbst dann zu bejahen wäre, wenn man entgegen dem vorstehend skizzierten Bewertungsmaßstab strengere Anforderungen an die Vorhersehbarkeit auch des konkreten Geschehensablaufs stellen würde. Denn das Gericht sieht bereits auf Grundlage des Vortrags der Eltern der Klägerin und insbesondere nach Maßgabe der Angaben der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung keine vernünftigen Zweifel daran begründet, dass die Klägerin in der Lage war, die Holzplatte zur Seite zu schieben und die Leiter in den Pool hinaufzuklettern. Die Eltern der Klägerin sowie die Beklagte haben übereinstimmend angegeben, die Klägerin als sehr agil wahrgenommen zu haben, insbesondere hätte sie häufig eigene Steh- und Gehversuche unternommen und sich an Tischen, Stühlen und Sofas aufgerichtet. Auch hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, die Klägerin bewusst nicht in den sich im Haus befindenden Laufsteg untergebracht zu haben, da die Klägerin für den Fall, dass sie aus dem Laufsteg hinausgelangt wäre, härter gefallen wäre, als wenn sie aus dem im Garten aufgestellten Kinderbad hinausgeklettert wäre. Bereits diese Schilderung deutet ersichtlich darauf hin, dass die Beklagte selbst davon ausging, die Klägerin sei aufgrund ihrer körperlichen und motorischen Fähigkeiten in der Lage, aus dem Laufsteg hinauszuklettern. Da den im Ermittlungsverfahren angefertigten Lichtbildern entnommen werden kann, dass der Laufsteg eine deutlich größere Höhe aufweist, als dies im Hinblick auf den zwischen den einzelnen Poolleiterstufen vorhandenen Abstand der Fall ist (vgl. Bl. ## f. ## d. Akte zum Ermittlungsverfahren ### JS ###/## – StA C2), erschließt sich nicht, warum die Klägerin in der Lage gewesen sein sollte, aus dem Laufsteg hinauszuklettern, ihr ein Erklimmen der Poolleiter aber nicht möglich gewesen sein sollte. Auch dies gilt wiederum vor dem Hintergrund, wonach es auch nach allgemeiner Lebenserfahrung keinesfalls ausgeschlossen erscheint, dass die motorischen Fähigkeiten eines fast 14 Monate alten Kindes schon so gut ausgeprägt sind, dass es Leiterstufen mit einem Abstand von jeweils 24,5cm zu überwinden vermag. Soweit die im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen D und T2 die motorischen Fähigkeiten der Klägerin unterschiedlich geschildert haben, wobei der Zeuge D ausgesagt hat, sich nicht vorstellen zu können, dass die Klägerin in der Lage war, die Poolleiter hochzuklettern, während die Zeugin T2 die Klägerin als agiles Kind geschildert hat, das auch die Leiter hätte hochklettern können (vgl. Bl. ###, ### d. Akte zum Ermittlungsverfahren ### JS ###/## – StA C2), ist dies für die vorliegende Betrachtung unbeachtlich. Denn es scheint bereits fraglich, ob den Nachbarn der Beklagten eine realistische Einschätzung der Bewegungsfähigkeiten der Klägerin überhaupt möglich war. Zumindest belegt die augenscheinlich lediglich auf seltene Beobachtungen in „Wochenabständen“ zurückzuführende Angabe des Nachbarn D aber auch nicht, dass mit einem Erklettern der Poolleiter durch die Klägerin nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht gerechnet werden konnte.
45Auch der beklagtenseits unter Beantragung der Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgeworfenen Frage, ob die Klägerin im Alter von 13 Monaten in der Lage war, die ca. 4kg schwere Holzplatte zur Seite zu schieben, bräuchte nach Einschätzung des Gerichts selbst dann nicht nachgegangen zu werden, wenn man entgegen dem oben skizzierten Bewertungsmaßstab strengere Anforderungen an die objektive Vorhersehbarkeit des Ablaufs des schädigenden Ereignisses stellen würde. Zwar erscheint es nach Einschätzung des Gerichts ohnehin äußerst naheliegend, dass ein über 8kg schweres Kind in der Lage ist, durch Einsatz seiner Körperkraft ein nur hochkant anliegendes, knapp 4kg schweres Holzbrett leicht zur Seite zu kippen. Letztlich kommt es hierauf für die Frage nach der objektiven Vorhersehbarkeit des Verletzungserfolges aber nicht an. Denn für den Fall, dass auf der Grundlage eines etwaig eingeholten Sachverständigengutachtens davon auszugehen wäre, dass es der Klägerin angesichts ihrer körperlichen Fähigkeiten gar nicht möglich gewesen wäre, die Holzplatte zur Seite zu schieben, verbliebe nach den obigen Ausführungen als einzige realistische Alternative des Unfallhergangs, dass das Holzbrett entweder bereits in dem Moment verschoben war, in dem die Beklagte in das Haus ging, oder dass das Holzbrett sich während des Aufenthalts der Beklagten in der Küche aus sonstigen Gründen zur Seite verschob. Insoweit hätte die Beklagte entweder von vornherein die sie im Hinblick auf den Pool treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt oder hätte ihr die nicht mehr ordnungsgemäße Sicherung des Pools zumindest rechtzeitig auffallen müssen, wenn sie entsprechend der ihr obliegenden Aufsichtspflicht die Klägerin nicht über einen Zeitraum von gut fünf Minuten unbeaufsichtigt im Garten gelassen hätte. Dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein von Beginn an oder zumindest zwischenzeitlich nicht mehr kindgerecht gesicherter Pool zu dem hier streitgegenständlichen Unfallgeschehen führen kann, liegt jedoch auf der Hand, so dass die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts unter diesem Gesichtspunkt selbst dann nicht zu verneinen wäre, wenn die von der Beklagten aufgeworfene Beweisfrage auf der Grundlage eines etwaig eingeholten Sachverständigengutachtens in ihrem Sinne zu beantworten wäre.
46c) Zweifel an der Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts sind zuletzt ebenfalls nicht begründet. Die Pflicht zu sorgfaltsgemäßem Handeln entfällt nur dann, wenn der Handelnde hierzu nicht fähig oder ihm ein sorgfältiges Handeln nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, wofür im Hinblick auf die Person der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
474. Nach dem Vorstehenden sind die Haftungsvoraussetzungen nach § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs.1 BGB erfüllt. Zwar hängt die Höhe des der Klägerin zustehenden Schmerzensgeldanspruchs insbesondere von den zwischen den Parteien streitigen Unfallfolgen ab. Da das zu leistende Schmerzensgeld aber keinesfalls mit „0“ € zu bewerten sein wird, steht bereits jetzt fest, dass ein Schmerzensgeld tatsächlich zu zahlen ist.
48III.
49Aus den vorstehenden Erörterungen folgt zugleich, dass der auf die Feststellung gerichtete Antrag, wonach die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, den sie infolge des streitgegenständlichen Unfallgeschehens am 04.07.2011 künftig erleiden wird, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergeht, Erfolg hat. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags nach § 256 ZPO liegen vor. Insbesondere ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit weiteren, durch den streitgegenständlichen Unfall verursachte Schäden der Klägerin zu rechnen, die klägerseits noch nicht beziffert und daher gegenwärtig auch nicht im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden können. Die Feststellungsklage ist auch begründet, da der Klägerin gegen die Beklagte nach den Ausführungen zu Ziff. II. ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz sämtlicher durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Schänden zusteht.
50IV.
51Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nicht angezeigt, da der Urteilstenor keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
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Annotations
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.