Landgericht Bonn Urteil, 06. März 2014 - 14 O 75/13
Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Anordnung von Ordnungshaft
oder
einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten,
zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen zu werben:
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 28.09.2013 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar
a) zum Unterlassungsanspruch im Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR,
b) im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, näher beschrieben auf Seiten 4 f der Klageschrift in Verbindung mit den Anlagen K 1 und K 2, zählt, nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Werbung, wie in der „C“ vom 02.12.2012, Seite 8 (Anlage K 3 = Bl. ## d.A.), veröffentlicht, in Anspruch, weil diese Werbung nicht die Identität und die Anschrift des anbietenden Unternehmers angebe.
3In dem vorlaufenden Eilverfahren (14 O 174/12) hat die Kammer am 27.12.2012 antragsgemäß eine Beschlussverfügung erlassen, mit der der Beklagten untersagt worden ist, bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne gleichzeitig
4- die Identität (vollständige Firmierung/Firma, inklusive Rechtsformzusatz) und
5- die Anschrift des Unternehmens, das ist diejenige des inländischen Geschäftssitzes (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer), der maßgebend dafür ist, bei welchem Amtsgericht als Registergericht die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 GmbHG anzumelden ist, anzugeben, wenn dies geschieht wie auf Seite 8 in der Zeitung „C“ vom #. Dezember 2012: (es folgt die Farbfotokopie der Anlage K 3, vgl. Bl. ### d.A.).
6Dieser Beschluss ist im Rechtfertigungsverfahren durch Urteil vom 28.02.2013 aufrechterhalten worden. Im Berufungsverfahren (6 U 58/13 OLG Köln) haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Senat auf eine Reihen von Problemen hingewiesen hatte. Weiter heißt es in dem Protokoll (Bl. ### R der Beiakten): „ Aus der Sicht des Senats erscheint es sinnvoll, die Vielzahl der Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren zu klären.“
7Der Kläger betreibt diesen Rechtstreit als das Hauptsacheverfahren wegen des Verstoßes der Beklagten gegen die Verpflichtung, „die Identität und Anschrift der ihre Verkaufsplattform nutzenden Vertragspartner anzugeben“ (S. 10 der Klageschrift).
8Der Kläger beantragt,
9(sinngemäß) wie erkannt.
10Die Beklagte stellt den Antrag,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick darauf, dass sie, die Beklagte, lediglich eine Plattform im Internet zur Verfügung stelle, über die Verträge über die in der Werbung enthaltenen Produkte abgeschlossen werden könnten, sie selbst jedoch weder mit den Käufern Kaufverträge schließe noch als Vertreterin des jeweiligen Verkäufers handele (unter Bezugnahme auf Screenshots in Anlagen B 1, 2 und die AGB, Anlage B 3, in denen sie sich in § 7 als Erklärungsbote bezeichnet, Bl.###, ###, ### d.A.). Dem Kläger gehörten als Mitglieder nicht eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vermitteln, deshalb berührten die behaupteten Zuwiderhandlungen die Interessen seiner Mitglieder auch nicht.
13Sie erhebt die Einrede der Verjährung: Die im Juni 2013 eingetretene Verjährung gemäß § 11 Abs.1 UWG sei nicht durch das einstweilige Verfügungsverfahren 14 O 174/12 LG Bonn gehemmt worden, denn dieses beziehe sich auf einen anderen Teil des Streitgegenstands als dieser Rechtsstreit. Im Eilverfahren habe der Kläger, wie sich u.a. Seite 9 der Antragsschrift in diesem Verfahren entnehmen lasse, nur die fehlenden Informationen zu ihrem, der Beklagten, Unternehmen angegriffen, nicht jedoch, wie „erstmals“ (S. 4 der KE) im vorliegenden Verfahren, die fehlenden Angaben zu den Drittunternehmen – ihren, der Beklagten Vertragspartnern. Daher sei die Verjährung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB (allenfalls) für den zum Gegenstand des Verfügungsverfahrens gemachtenTeil gehemmt worden.
14Ihre Pflicht, Angaben zum eigenen Unternehmen zu machen, verneint die Beklagte im Wesentlichen damit, dass sie nicht „der tatsächliche Verkäufer im Rechtssinne“ sei, die Pflicht, Angaben zum Unternehmen Dritter zu machen, damit, dass sie ihre Internetplattform zur Verfügung stelle, somit nicht als offener Stellvertreter oder in einer vergleichbaren Stellung auftrete (u.a. Seiten 6 ff der KE).
15Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist begründet.
18I.
19Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 5 a Abs. 3 UWG im tenorierten Umfang.
20a)
21Der Kläger ist aktiv legitimiert.
22Gem. § 8 Abs. 3 UWG stehen die Ansprüche aus Abs. 1 u. a. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art im selben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, die satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die Voraussetzungen sind gegeben, denn die benannten Mitglieder des Klägers vertreiben Waren, die auch Gegenstand der Werbung wie Anlage K 3 sein können. Dem steht nicht entgegen, wie die Beklagte meint, dass sie über ihre Internetplattform solche Waren nur vermittelt und dabei ihre Dienstleistungen in erster Linie nicht Endverbrauchern anbiete, sondern gewerblichen Verkäufern - während der Kläger keine erhebliche Zahl von Unternehmen ausweise, die Plattformen im Internet betrieben, sondern vielmehr nur solche, die eigene Waren an Verbrauchern verkaufen bzw. Verträge über deren Lieferung abschließen. Zum einen schließt die Beklagte Verträge mit ihren Kunden (§ 2 der AGB). Zum anderen:
23Mit „Vertreiben“ im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist der Absatz von Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt gemeint. Die Beklagte und die benannten Mitglieder des Klägers vertreiben Waren auf demselben Markt. Sie vertreiben auch Waren „gleicher oder verwandter Art“. Diese Begriffe sind weit auszulegen. Die beiderseitig vertriebenen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmens durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann. Die Mitglieder des Klägers können beeinträchtigt werden, wenn die Beklagte gleiche Waren anbietet. Unerheblich für die sachliche Marktabgrenzung ist die Vertriebsform oder die Vertriebsmethode, solange die vertriebenen Waren gleich oder verwandt sind (vgl. Köhler/Bornkamm, 32. Aufl. Rdn. 3.38a zu § 8 UWG).
24b)
25Der Kläger hat den tenorierten Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1; 5 a Abs. 2, 3 UWG. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Anzeige unlauter geschäftlich gehandelt, denn sie hat die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass sie eine wesentliche Information im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG vorenthalten hat.
26aa)
27Die Anwendung von § 5 a Abs. 2 UWG setzt, wie diejenige von § 3 Abs. 2 UWG, eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern voraus. Entsprechend der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt es sich dabei um ein Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammen hängt. Der Begriff dient dazu, den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht abzugrenzen. Nur bei Vorliegen einer geschäftlichen Handlung kann das Lauterkeitsrecht Anwendung finden (vgl. Köhler, a.a.O., Rdn. 3 zu § 2 UWG). Das ist hier der Fall.
28bb)
29Die Beklagte hat den Verbrauchern, die die Anzeige wie die Anlage K 3 gelesen
30haben, eine Information vorenthalten, die wesentlich ist; damit hat sie unlauter gehandelt, § 5 a Abs. 2 UWG.
31Was wesentlich in diesem Sinne ist, wird u. a. in § 5 a Abs. 3 UWG bestimmt. Danach ist Voraussetzung für die Informationspflicht gemäß Abs.3 Nr. 2, dass Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Damit hat der Gesetzgeber die Vorgaben in Art. 7 Abs. 4 der die vollständige Harmonisierung (Erwägungsgründe 14, 15 der Richtlinie) bewirkenden Richtlinie 2005/29 EG (UGP – Richtlinie) (Formulierung: „Aufforderung zum Kauf“) und der Definition in Art. 2 lit. i UGP Richtlinie erfüllt. Der Verbraucher muss durch dieses Angebot so hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert werden, dass er eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Die Möglichkeit, das Produkt sofort erwerben zu können, muss nicht geboten werden (EuGH GRUR 2011, 930, Tz 49). Das heißt, es kommt für die Notwendigkeit, die vorgeschriebenen Informationspflichten zu erfüllen, im Wesentlichen darauf an, ob der Verbraucher aufgrund der mitgeteilten Angaben (Preis, Waren – oder Dienstleistungsmerkmale) die Möglichkeit hat, eine auf den Erwerb der Ware oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung gerichtete Willenserklärung, in der Regel also ein Angebot, abzugeben. Dieses wird nur bei einer bloßen Aufmerksamkeitswerbung im Allgemeinen nicht der Fall sein, jedoch in der Regel bei einer invitatio ad offerendum und – erst recht – bei einem rechtlich bindenden Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB (so: BT-Drucksache 16/10145, Seite 25).
32Die Beklagte hat mit der Anzeige Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ein Angebot abgeben konnte. Die angebotenen Waren werden in der Anzeige so vorgestellt, dass sich die Verbraucher von ihren Merkmalen eine klare Vorstellung machen kann. Der Augenschein der Anzeige ergibt, dass Gegenstand der Anzeige die Abbildungen, die Preise und eine schlagwortartige Charakterisierung der Waren und darunter, in kleinerer Schrift, eine nähere Beschreibung ist. Es handelt sich dabei um eine Produktwerbung, welche Merkmale und Preise der Produkte in einer Weise angibt, die den Verbrauchern, die die Anzeige lesen, ermöglicht, einen Kauf zu tätigen, und die jedenfalls der mittelbaren Absatzförderung dient. Die in der Anzeige benannten Unternehmen (U, T, N, L, K) erscheinen als Hersteller oder Lizenzgeber für eine Marke. Zwar bleibt in der Anzeige offen, ob die Beklagte oder ein Dritter der Verkäufer ist; das Fehlen dieses wesentlichen Merkmals für das Zustandekommen eines Vertrages (essentialia negotii) ist gerade Gegenstand des Vorwurfs und vermag deshalb die Beklagte nicht zu entlasten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2013, 2 U 12/13, S.12, Anl. K 23, Bl. 187R d.A.).
33cc)
34Die Beklagte trifft die Informationspflicht, weil sie unstreitig die Anzeige hat veröffentlichen lassen und damit die in der Anzeige wie Anlage K 3 wiedergegebenen Waren angeboten hat. Dann war sie nach § 5 a Abs.3 Nr. 2 UWG verpflichtet, Identität und Anschrift „des Unternehmers“ oder „des Unternehmers, für den er handelt“, anzugeben. Dabei ist es unerheblich, ob sie oder – wie in diesem Rechtstreit unstreitig - dritte Verkäufer einem etwaigen Käufer die Waren anbieten sollten. Es kommt nicht darauf an, wer tatsächlich verkaufen wollte, sondern nur darauf, wer die Waren in dem Kommunikationsmittel im oben genannten Sinn „anbietet“ (vgl OLG Frankfurt MD 2013, 611, 613).
35Bei der Definition der „Aufforderung zum Kauf“ (im Sinne der Artt. 7 Abs. 4; 2 lit.i der UGP-Richtlinie) ist von einem großzügigen Maßstab auszugehen, denn nur so kann das Ziel der Richtlinie erreicht werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen (Art. 1, vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Tz 30). Wenn der Verbraucher über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert wird, soll es ihm auch ermöglicht werden, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen. Daraus folgt wiederum die Pflicht desjenigen, der die Anzeige (das „Angebot“) veranlasst hat, dem Verbraucher Basisinformationen an die Hand geben, die er, der Verbraucher, benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können (Bewegungsgründe 14, 15 zur Richtlinie). Es ist bereits seit Jahren Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es „ein elementarer Grundsatz wettbewerblichen Anstands (ist), dass der Wettbewerbsteilnehmer sich offen zu seiner Identität bekennt und diese nicht verbirgt“ (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2004, 25-27 m.w.N.; vgl. auch OLG Köln WRP 2013, 191, 192, Tz 4).
36Verantwortlich ist derjenige Unternehmer, der im Kommunikationsmittel anbietet (siehe OLG Köln, a.a.O: „Werbetreibende“) – ohne Rücksicht auf beabsichtigte Vertragsverhältnisse. Art. 7 Abs. 2 der UGP - Richtlinie bezeichnet den Handelnden als „ein Gewerbetreibender“, der die wesentlichen Informationen unterlässt. Dementsprechend kommt es weder darauf an, ob im Anschluss an das „Angebot“ tatsächlich andere Personen als (materiell-rechtliche) Verkäufer vorgesehen sind, noch darauf, ob der Anbietende als oder wie ein offener Stellvertreter handelt, sondern darauf, ob die Anzeige die Voraussetzungen des § 5 a Abs.3 UWG erfüllt. Auch im Urteil des OLG München vom 01.12.2011, 6 U 1577/11 (u. a. BeckRS 2012, 08640) wird zutreffend darauf abgestellt, dass das Auftreten des Gewerbetreibenden ohne Bedeutung sei („Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie lediglich als Vermittlerin auftrete…“).
37c)
38Die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 2 UWG ist überschritten. Hiernach sind geschäftliche Handlungen dann unzulässig, wenn sie dazu geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen. Dieses ist wiederum bei der Vorenthaltung gesetzlich vorgeschriebener Informationen ohne weitere Prüfung anzunehmen, weil der Gesetzgeber ein Überschreiten der Schwelle festgeschrieben hat (vgl.OLG Hamm, MD 2012, 508, 512; OLG Köln MD 2014, 44, 45; OLG München MD 2014, 64, jew. m.w.N.).
39Unabhängig davon wäre im Einzelfall diese Schwelle aus folgenden Gründen überschritten:
40Die Beklagte legt in der Anzeige nicht offen, dass sie nur Dienstleistungen erbringen will, erst recht nicht alle wesentlichen Merkmale ihrer (beabsichtigten) Dienstleistung, sondern tritt wie eine Anbieterin auf, also als derjenige, der im eigenen Namen die angebotenen Waren verkaufen will. Irgendwelche Anhaltspunkte für das Handeln im Auftrag eines oder als Vermittlerin für einen Dritten sind nicht zu erkennen; es fehlen auch die Anknüpfungspunkte für die Auslegungsregel des unternehmensbezogenen Geschäfts (§ 164 Abs.1 Satz 2 BGB):
41Blickfangmäßig erscheinen die Worte „Weihnachts-Shopper“, „N2.de-das Zuhause – Kaufhaus“, N2.de - Ein ganzes Kaufhaus nur für mich“, „Jetzt 10 % Rabatt * sichern“. Ein Vermittler ist kein „Kaufhaus“ und sichert auch keinen Rabatt für einen Kaufpreis zu, sondern allenfalls der Verkäufer. Aus alledem ergibt sich für den unbefangenen Betrachter aus dem Empfängerhorizont, also: nach der Verkehrsanschauung, nicht, dass eigentlicher Anbieter der Produkte in der Anzeige eine von der Beklagten verschiedene Person sein soll, während sie, die Beklagte, nur für die von ihr betriebene Plattform in einem Printmedium werben wollte.
42Dieses Gerieren der Beklagten als potentieller Vertragspartner der Interessenten und potentiellen Käufer (Verbraucher) stellt sich nicht nur als das Vorenthalten einer wesentlichen Information dar, sondern ist im vorliegenden Fall für die betroffenen Verbraucher besonders gefährlich. Der Verbraucher vertraut im Moment der Kenntnisnahme der Werbung darauf, dass er mit der Firma E AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften einen besonders starken und zuverlässigen Vertragspartner erhält. Tatsächlich verstecken sich aber hinter diesem angeblich starken Vertragspartner unbekannte Dritte, die auf diese Weise vom guten Namen der Firma E AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften profitieren. Die Beklagte darf sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dahinter „verstecken“, dass sie wie ein Verkäufer auftritt, ohne jeden Hinweis darauf, dass sie in Wirklichkeit lediglich eine Plattform zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe dritte Personen die Kaufgeschäfte abwickeln können (Rechtsgedanke des § 116 BGB und des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG) und sich dann darauf berufen, dass sie von den Informationspflichten befreit sei, weil sie dagegen verstößt
43d)
44Es kommt nicht darauf an, dass die potentiellen Kunden über das Internet den Namen der tatsächlichen Verkäufer erfahren hätten. Die Vorschrift des § 5 a Abs. 2, 3 UWG bezweckt die Umsetzung von Art. 7 der UGP-Richtlinie, dient, wie oben dargelegt, dem Verbraucherschutz. Dieser soll einsetzen, wenn der Verbraucher das „Angebot“ wahrnimmt, nicht später, nicht aufgrund weiterer Nachforschungen und nicht unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher sich Informationen über das Internet beschaffen kann. Deshalb muss ein Angebot dieser Art grundsätzlich die Identität und Anschrift des Unternehmers (oder des Dritten) bereits enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Es wäre der Beklagten auch möglich gewesen, in einer anders gestalteten Anzeige hinreichend deutlich darauf hinzuweisen, dass sie und/oder ein Dritter als Anbietende(r) auftrete, etwa indem sie ihre oder die Identität und die Anschrift des Unternehmers, für den sie handelte, offenlegte (vgl. § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG), und/oder indem sie, in Anlehnung an die Überlegungen des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. (a.a.O.), den konkreten Hinweis in der Anzeige erteilte, dass Firma und Anschrift derjenigen, auf die es ankam, unter einer bestimmten Internetadresse oder Telefonnummer in Erfahrung gebracht werden können.
45e)
46Die Beklagte kann die Erfüllung des Anspruchs nicht verweigern (§ 214 BGB); der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Zwar ist dessen Kenntnis im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG spätestens am 06.12.2012, dem Datum der Abmahnung, zu unterstellen, so dass ohne Unterbrechung/Hemmung die Verjährung vor Klageerhebung - Eingang der Klage: 05.09.2013 – eingetreten wäre. Die Hemmung der Verjährung folgt jedoch aus § 204 Abs.1 Nr.9 BGB, ggfs. in Verbindung mit § 203 BGB aufgrund der Verständigung vor dem OLG Köln, die vom Senat aufgeworfenen Probleme in der Hauptsache zu klären, so dass dahinstehen bleibt, ob die Beklagte – wie der Kläger meint - mit der Erhebung der Einrede gegen Treu und Glauben verstößt.
47aa)
48Die Verjährung des Anspruchs wurde durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, bei Gericht eingegangen am 17.12.2012, gemäß §§ 204 Abs.1 Nr.9 BGB, 167 ZPO gehemmt. Die Hemmung endet mit dem Ende der Hauptsache, also dieses Rechtsstreits (vgl. Palandt–Ellenberger 71.Aufl., Rn 41 zu § 204 BGB). Das einstweilige Verfügungsverfahren betraf denselben konkreten Verstoß der Beklagten wie dieses Hauptsacheverfahren, nicht nur einen Teil davon.
49Eine Teilklage im einstweiligen Verfügungsverfahren hätte dann vorgelegen, wenn mit dem Antrag nicht der vollständige Anspruch geltend gemacht worden wäre, sondern nur ein Teil (Schwippert, WRP 2013, 137, Tz.14). Werden alle wettbewerbswidrigen Aussagen einer konkreten Wettbewerbshandlung angegriffen, handelt es sich um einen Streitgegenstand (Schwippert a.a.O.; auch BGH GRUR 2013, 401= MDR 2013, 417 – Biomineralwasser – Tz. 24 ff). Der Streitgegenstand des Verfahrens 14 O 174/12 war nicht begrenzt. Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage für die Bestimmung des Streitgegenstandes bildet, zählen alle wesentlichen Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH a.a.O., Tz.19). Im einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Kläger alle Gesichtspunkte geltend gemacht, die für eine Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des § 5 a Abs.3 UWG erforderlich sind, also auch die Alternative 2 in Nr. 2 (vgl. u.a. S. 8 unten der Antragsschrift). Das haben die erkennenden Richter auch ohne die Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 20.02.2013 so verstanden, wie sich aus dem Urteil ergibt, das stets auf die konkrete Verletzungsform, die Anzeige, abstellt. Soweit, entsprechend dem Antrag der Verfügungsklägerin in Verbindung mit § 938 ZPO, der Inhalt des Verbots im Tenor verbalisiert worden ist, bewirkt das keine Einschränkung des auf die gesamte Anzeige – ebenfalls Gegenstand des Tenors – bezogenen Verbots: Der Tenor verbietet der Beklagten als der zur Unterlassung Verpflichteten, in einer bestimmten Form – der Anzeige – zu werben, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu dem/den Unternehmen zu machen, das/ die es angeht. Sinn der Verbalisierung war es dagegen nicht, einzelne Beanstandungen einschränkend zu umschreiben (dazu: BGH GRUR 2014, 91 – Treuepunkte-Aktion -, Tz. 15 f; Stieper WRP 2013, 563). Es kann deshalb dahinstehen, ob das überhaupt möglich war.
50f)
51Der festgestellte Verstoß indiziert die Wiederholungsgefahr.
52II.
53Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (§§ 12 Abs.1 S.2 UWG, 291, 288 Abs.1 BGB, 287 ZPO, vgl. KG MD 2013, 592, 596)
54III.
55Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
56Streitwert: € 25.000,-
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Annotations
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.
(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.