Landgericht Bonn Urteil, 21. Mai 2015 - 14 O 49/13
Gericht
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 89.359,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen und zwar
- der Beklagte zu 1. seit dem 01.02.2013 und
- der Beklagte zu 2. seit dem 09.01.2014.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzansprüche aufgrund der Auszahlung von Vergütung an den Beklagten zu 1.) – als ihren ehemaligen Geschäftsführer und Leistungsempfänge – für (behauptet) von August 2006 bis Dezember 2011 geleistete Rufbereitschaftsdienste; der Beklagte zu 2.), als der zum Zeitpunkt der Auszahlung amtierende Aufsichtsratsvorsitzende, der sich nach ca. 25-jähriger Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat kurz nach Zustellung der Klage (08.01.2014) in seiner 3. Wahlperiode als dessen Vorsitzender befand, soll durch seine Mitwirkung bei der Auszahlung ebenfalls pflichtwidrig gehandelt haben.
3Die am 18.12.1908 gegründete Klägerin ist ein regionales Wasserversorgungsunternehmen (§ 3 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 22.01.2010, Bl. ## ff d.A., im Folgenden: GV) mit Sitz in F2 (§ 2 GV). Gemäß § 6 GV sind die Organe neben der Gesellschafterversammlung: ein oder mehrere Geschäftsführer und der –fakultative - Aufsichtsrat, der „die Gesellschaft bei Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern“ vertritt (§ 10 GV). Sie hat(te) in ihrem Betrieb einen Rufbereitschaftsdienst eingerichtet, um mit diesem bei möglichen Störungen im Versorgungssystem zeitnah eingreifen und Versorgungssicherheit gewährleisten zu können
4Der Beklagte zu 1.) schloss zunächst mit der Klägerin unter dem 01.06.1977 einen Arbeitsvertrag (Anl. K 2, Bl. ## d.A.); er wurde 1979 Handlungsbevollmächtigter und 1983 Prokurist. Mit Wirkung zum 01.05.1991 bestellte die Klägerin ihn, den Beklagten zu 1.), nach einem Beschluss des Aufsichtsrates vom 04.12.1990 (Anl. K 4, Bl. ## d.A.) durch Anstellungsvertrag vom 30.04.1991 (Anl. K 5, Bl. ## d.A.) zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin. Dieser Anstellungsvertrag regelte in § 5 („Bezüge“) das feste Monatsgehalt, die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld nach BAT, in § 8 den „Jahresurlaub gemäß BAT“. § 6 („Sonstige Leistungen“) sah in Absatz 3 u.a. eine Versicherung „gegen Vermögensschäden“ vor und dass Ansprüche aus dieser unmittelbar dem Geschäftsführer oder dessen Erben zustehen; eine Vergütung für etwaige Zusatzarbeiten, wie etwa Rufbereitschaftsdienste, ist im Vertrag, insbesondere in § 6, nicht erwähnt.
5Mit den Verträgen vom 10./13.11. 2009 (Anlagen K 8, 9, Bl. ## f d.A.) vereinbarten die Klägerin und der Beklagte zu 1.) einen Vertrag über Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell. Die Klägerin erklärte sich während der Dauer der Altersteilzeit zur Leistung bestimmter Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ bereit. Mit dem Aufsichtsratsbeschluss vom 13.11.2009 (Anl. K 35, Bl. ### d.A.) wurde der dahingehende Antrag des Beklagten zu 1) vom 15.10.2009 genehmigt; in der vorausgehenden Diskussion wurde u.a. gewürdigt, dass seinem, des Beklagten zu 1.), Antrag auf höhere Entlohnung seinerzeit nicht stattgegeben worden sei und er, der Beklagte zu 1.), die privaten Interessen immer hinter die Unternehmensinteressen gestellt habe. In der Aufsichtsratssitzung vom 24.08.2012 wurde er, der Beklagte zu 1), zum 31.08.2012 abberufen; ihm wurde der Dank ausgesprochen. Seit Ende 2011 hatte er nicht mehr an Aufsichtsratssitzungen teilgenommen. Am 04.09.2012 wurde der (neue) seit dem 01.08.2012 tätige Geschäftsführer P ins Handelsregister eingetragen (HRB K 34, Bl. ### d.A.).
6Die Klägerin führte durch Betriebsvereinbarung vom 10.12.2001 zum 01.04.2002 u.a. den Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe („TV-V“) ein, der den bis dahin geltenden Bundes-Angestelltentarifvertrag („BAT“) ablöste. Im Zuge der Einführung des TV-V unterzeichnete der Beklagte zu 2.) als der damals amtierende Aufsichtsratsvorsitzende am 16.04.2002 „für die W GmbH“ eine Nebenabrede zum Geschäftsführeranstellungsvertrag des Beklagten zu 1.) ( Anl. K 6, Bl. ## d.A.). Diese hat(te) den folgenden Wortlaut:
7„Nebenabrede zum Vertrag vom 30.04.1991 mit Geschäftsführer B anlässlich der Einführung des TV-V und TV ATZ pp. zum 01.04.2002 sowie Zustimmung des Aufsichtsrates vom 01.02.2002
8Auf das Vertragsverhältnis finden weiterhin die jeweils beim Vertragspartner W GmbH geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Ab 01.04.2002 sind dies:
9Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 05. Oktober 2000
10Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998
11Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 09. Januar 1987“.
12Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Nebenabrede tatsächlich der in der Überschrift erwähnte Aufsichtsratsbeschluss zugrunde lag/liegt. Unstreitig verhält sich die Niederschrift zu TOP 11) („Einführung des Tarifvertrages für Versorgungsbetriebe TV-V zum 01.04.2002“, Anl. K 7, Bl. ## d.A.) zu Stellungnahmen des Beklagten zu 2) und zu Erläuterungen des Prokuristen O; sodann heißt es: „Der Aufsichtsrat nahm die Ausführungen mit Interesse zur Kenntnis und begrüßt nachdrücklich die unkomplizierte und einvernehmliche Einigung mit dem Betriebsrat.“
13Der TV-V (Stand vom 5. Oktober 2000, Anlage B 3) enthält in § 10 Abs. 3 („Ausgleich für Sonderformen der Arbeit“) eine Regelung zur Vergütung der Leistung von Rufbereitschaft und sieht in § 20 eine Ausschlussfrist vor, nach der „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht eine einmalige Geltendmachung aus.“ Er, der TV-V, wurde unstreitig u.a. auf die Vergütung, das Weihnachts- und das Urlaubsgeld des Beklagten zu1), angewendet.
14Dieser versuchte, eine (wohl im Verhältnis zu seinem Vorgänger im Amt, M, vgl. auch S. 6 der Niederschrift vom 04.12.1990, dort Ziffer 3.), Anl. K 4, Bl. ## d.A.) nach seiner Vorstellung angemessenere, damit zu erhöhende Vergütung zu vereinbaren, u.a. mit dem Schreiben vom 12.01.2004 (Bl. ### d.A.) an den Beklagte zu 2.) als Aufsichtsratsvorsitzenden, dieser gegenüber dem Aufsichtsrat („Tischvorlage“, Schreiben vom 20.10.2006, Anl. K 27, Bl. ### d.A.), in dem die Fragen der Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge sowie der Neuregelung und Anpassung der Vergütungsregelungen für die Rufbereitschaft angesprochen wurden. Das Gutachten der N GmbH bezeichnete die Bezüge als angemessen ( Anl. K 38, Bl. ### d.A.).
15Der Aufsichtsrat diskutierte die Frage der zeitgemäßen Anpassung und Neuregelung der Vergütung des Geschäftsführers für den Bereitschaftsdienst in der Sitzung vom 20.10.2006, sah sich „nach intensiver Diskussion dennoch nicht in der Lage, zum jetzigen Zeitpunkt eine Änderung der derzeitigen Vergütung zuzustimmen.“ (Anl. K 28, Bl. ### f d.A.). Weitere Schreiben, die sich mit der Vergütung des Geschäftsführers beschäftigen, aber keine konkreten Entgeltforderungen des Beklagten zu 1.) enthalten, sind die vom 20.08.2008 an den Aufsichtsratsvorsitzenden (Anl. K 29, Bl. ### d.A.) und vom 21.12.2009 an das Aufsichtsratsmitglied Bürgermeister Dr. T (Anl. K 30, Bl. ### d.A.). Der Vermerk des Prokuristen O vom 20.08.2008 beschreibt die Leistungen und Vergütungen anläßlich der Rufbereitschaft (Anl. K 29, Bl. ### d.A.).
16Am 30.05.2012 wandte sich der Beklagte zu 1.) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer an den Kommunalen Arbeitgeberverband NRW (KAV NRW) und bat um Beantwortung der Frage, „ob die höher eingruppierten leitenden Angestellten der Geschäftsführung in den Entgeltgruppen TV-V 11-15 für den dienstplanmäßigen Bereitschaftsdienst finanzielle Abschläge hinnehmen müssen und wenn ja, in welchem Umfange“; die Prämisse im letzten Satz vor der Grußformel war: „Alle leitenden Angestellten, einschließlich des Geschäftsführers (…) sind nach TV-V eingruppiert“ (Anl. K 10, Bl. ## d.A.).
17Der KAV NRW gab daraufhin per E-Mail vom 01.06.2012 folgende Antwort: „…Alle leitenden Angestellten sind nach Tarifvertrag eingruppiert. Demnach gelten auch alle tarifvertraglichen Bestimmungen ohne Einschränkungen für diesen Personenkreis. ... Auch ein Einsatz innerhalb der Rufbereitschaft wird für alle Mitarbeiter gleich entlohnt.“ (Anl. K 11, Bl. ## d.A).
18Am 19.06.2012 wandte sich der Beklagte zu 1.) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin – nach deren Behauptung: ohne Unterrichtung des Aufsichtsrats - an die Rechtsanwaltskanzlei F, L, P2, E in F2, namentlich an Rechtsanwalt P2, und beauftragte ihn damit, „eine rechtliche Stellungnahme zur Bewertung tarifrechtlicher Ansprüche“ abzugeben (so Rechtsanwalt P2 im Schreiben vom 13.02.2013, Bl. ## d.A.); die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu 1.) diesen Auftrag ergebnisoffen oder mit dem Ziel erteilte, rechtliche Wege aufzuzeigen, etwaige Ansprüche trotz der abgelaufenen Ausschlussfrist gegen die Klägerin durchzusetzen (vgl. u.a. Klägerin auf Seiten 5 f der Klageschrift). Das Schreiben des Rechtsanwalts P2 vom 21.06.2012 (Anl. K 13, Bl. ## d.A.) beschäftigt sich mit der Anwendung des § 10 Abs. 3 TV-V und der Ausschlussfrist des § 20 TV-V vor dem Hintergrund, dass „der Aufsichtsrat als solcher keine eindeutige Erklärung hinsichtlich der Bejahung oder gar Verneinung abgegeben hat“ und der aus diesem Verhalten folgenden „Einrede der Unwirksamkeit“. Danach heißt es in dem Schreiben:
19„Im Hinblick auf die Anfrage einer noch höheren Rechtssicherheit im Hinblick auf die Behandlung der Ausschlussfrist bleibt erweiternd darauf hinzuweisen, dass im Vorliegenden auch die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitgeber, bzw. im Verhältnis zur Geschäftsführung der Vertragspartner aus dem Geschäftsführervertrag ausdrücklich gegenüber den jeweiligen Arbeitnehmern, bzw. dem Geschäftsführer eine Verzichtserklärung in schriftlicher Form abgibt, so dass die Problematik der Ausschlussfrist nicht mehr existent ist und lediglich die entsprechenden Verjährungsfristen einer Beachtung zugeführt werden müssen.“
20Beigefügt war ein „Formulierungsvorschlag“ für eine derartige Verzichtserklärung.
21Der Beklagte zu 1.) wandte sich mit dem Schreiben vom 02.07.2012 unter Vorlage der Stellungnahmen des KAV NRW, des Rechtsanwalts P2 und einer Zusammenstellung angeblich geleisteter Rufbereitschaftsdienste an den Beklagten zu 2.) und erklärte darin, dass „überlegt werden sollte, in welcher Form die daraus resultierende Entlohnung beziehungsweise Ansprüche der jeweils Betroffenen befriedigt werden können“ (Anl. K 14, Bl. ## d.A.). Der Beklagte zu 2.) unterzeichnete daraufhin u.a. eine auf den 25.06.2012 vordatierte Verzichtserklärung betreffend den Beklagten zu 1) (Anl. K 16, Bl. ## d.A.). Diese lautete:
22„Hiermit erklären wir Ihnen gegenüber im Hinblick auf die nach wie vor nicht abschließend geklärten Ansprüche auf Entlohnung von sogenannten Rufbereitschaftszeiten im Sinne von § 10 Abs. 3 TV-V den Verzicht auf die Berufung auf die tarifrechtliche Ausschlussfrist gemäß § 20 TV-V.“
23Der Beklagte zu 2.) unterzeichnete am 19.07.2012 eine Erklärung, mit der er sein Einverständnis mit der „Auszahlung der jeweiligen Vergütungen für Rufbereitschaft….“ gemäß den vorliegenden Aufzeichnungen und Unterlagen sowie Rechtsauskünfte des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (…) und über das hiesige Rechtsberatungsbüro F & Partner…“ (Überschrift des Aktenvermerks) „vor dem Hintergrund der Beschlussfassung des Aufsichtsrats in seiner Sitzung vom 11.08.2006 und den aktuell vorliegenden Rechtsauskünften…“ erteilte (Anl. K 17, Bl. ## d.A.). Der Beklagte zu 1) oder der Geschäftsführer P (streitig, auch Gegenstand der Beweisaufnahme) wiesen die Lohnbuchhaltung der Klägerin am 14.08.2012 an, den streitgegenständlichen Einmalbetrag von EUR 74.355,84 brutto zuzüglich des darauf entfallenden arbeitgeberseitigen altersteilzeitbedingten Aufstockungsbetrages von EUR 15.004,10 brutto aus (vgl. u.a. Anl. K18, Bl. ## d.A.) (insgesamt 89.359,94 € brutto) an den Beklagten auszuzahlen.
24Der Beklagte zu 1) beendete seine Tätigkeit als Geschäftsführer mit Ablauf des 31.08.2012 und ließ u.a. mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 03.09.2012 weitere Ansprüche erheben (Anl. K 19, Bl. ## d.A.). Die Klägerin ihrerseits forderte ihn mit dem Schreiben vom 15.01.2013 unter Fristsetzung zum 31.01.2013 zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge auf (Anl. K 20, Bl. ## d.A.). Der Beklagte zu 1) lehnte das mit dem Anwaltsschreiben vom 29.01.2012 ab. Die Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsrat beschlossen 08.03.2014 (Anl. K 22 f, Bl. ### f d.A.) die gerichtliche Durchsetzung der Forderung.
25Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1.) habe den Rechtsanwalt P2 zur Ausarbeitung einer Musterverzichtserklärung aufgefordert, mit der sie, die Klägerin, gegenüber dem Beklagten zu 1.) sowie den Handlungsbevollmächtigten H und N2 sowie dem Prokuristen O den Verzicht auf die Berufung auf die tarifliche Ausschlussfrist habe erklären sollen. In dem Wissen, dass ihm ein entsprechender Zahlungsanspruch mangels Vereinbarung des TV-V zur Vergütung der Rufbereitschaft nicht zugestanden habe, habe er, der Beklagte zu 1) unter Vorlage der anwaltlichen Stellungnahme sowie vorgefertigter Verzichtserklärungen den Beklagten zu 2.) über den Bestand eines derartigen Anspruchs getäuscht und dadurch seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt. Beide Beklagte hätten gewusst oder wissen müssen, dass die Nebenabrede vom 16.04.2002, die mit dem Datum des 25.06.2012 versehene Verzichtserklärung und die Einverständniserklärung zur Zahlungsfreigabe nicht von einem Aufsichtsratsbeschluss gedeckt waren; der Beklagten zu 2.) sei in seiner Stellung als Aufsichtsratsvorsitzender nicht zur Unterzeichnung einer solchen Abrede ermächtigt gewesen. Die Aufsichtsratsmitglieder hätten keine Kenntnis von der jeweils geplanten und/oder vollzogenen Unterzeichnung gehabt und es sei auch nicht durch einen Beschluss und/oder eine. allgemeine Übung zu einer nachträglichen Genehmigung gekommen.
26Die Klägerin beantragt,
271.
28die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, € 89.359,94 brutto zu zahlen;
292.
30hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1. wegen fehlender Gesamtschuldnerschaft zurückweist:
312.1
32den Beklagten zu 1.) zu verurteilen,
33a)
34an sie, die Klägerin, EUR 89.359,94 brutto zu zahlen;
35b)
36äußerst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.1 a):
37aa)
38den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an sie, die Klägerin, EUR 89.337,27 brutto zu zahlen;
39bb)
40den Rückzahlungsanspruch gegen die B/I in Höhe von EUR 22,67 an sie, die Klägerin, abzutreten.
412.2
42den Beklagten zu 2.) zu verurteilen, an sie, die Klägerin, EUR 89.359,94 brutto zu zahlen. Zug-um-Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Beklagten zu 1.) auf Zahlung von EUR 89.359,94 brutto.
433.
44den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an sie, die Klägerin, Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 89.359,94 brutto seit dem 01.02.2013 zu zahlen,
45hilfsweise: den Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 89.337,27 brutto seit dem 01.02.2013 zu zahlen;
464.
47den Beklagten zu 2.) zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 89.359,94 brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
48hilfsweise: den Beklagten zu 2.) zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 89.359,94 brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1.) auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 89.359,94 brutto seit dem 01.02.2013.
49Die Beklagten beantragen,
50die Klage abzuweisen.
51Der Beklagte zu 1.) rügt die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten, da für ihn als Fremdgeschäftsführer die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben sei, und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn, da sein Wohnsitz im Gerichtsbezirk des LG B liege. Er hält die Klage mangels eines Gesellschafter- und Aufsichtsratsbeschlusses für unzulässig und rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, da der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers P nur durch den Beklagten zu 2.) als Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnet und nicht durch einen Beschluss des Aufsichtsrats und/oder der Gesellschaftsversammlung gedeckt sei. Er bestreitet die Aktivlegitimation, weil die BfA einen Teil der Vergütung gezahlt habe.
52Er erhebt die Einrede des Zurückbehaltungsrechts (S.4 des Schriftsatzes vom 13.11.2014, Bl. ### d.A.) und behauptet:
53Die Nebenabrede vom 16.04.2002 beruhe auf einem Aufsichtsratsbeschluss, der Aufsichtsrat sei jedenfalls über die Anwendung des gesamten TV-V für ihn, den Beklagten zu 1.), einig gewesen. Er, der Beklagte zu 1.), habe die abgerechneten Rufbereitschaften abgeleistet und seine Entgeltansprüche wiederholt, auch schriftlich, geltend gemacht. Die fehlende Auszahlung sei spätestens seit der Aufsichtsratssitzung vom 20.10.2006 bekannt und seit jeher Gegenstand einer fortwährenden Diskussion mit Mitgliedern des Aufsichtsrates gewesen, etwa in den oben näher bezeichneten Schreiben vom 20.08.2008 und vom 21.12.2009.
54Der Anfrage an die KAV NRW und die Beauftragung des Rechtsanwalts P2 seien in Absprache mit dem Beklagten zu 2.) als dem Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgt. Rechtsanwalt P2 sei dazu beauftragt gewesen, eine umfassende, ergebnisoffene rechtliche Stellungnahme zur Bewertung der potentiellen Ansprüche auf Vergütung der Rufbereitschaft abzugeben. Einen ausdrücklichen Auftrag zur Anfertigung einer Verzichtserklärung habe er, der Beklagte zu 1.), nicht erteilt. Durch die in dem Anwaltsschreiben enthaltenen umfassenden Informationen sei auch der Beklagte zu 2.) hinreichend informiert gewesen und bei Unterzeichnung der Verzichtserklärung und Anweisung der Auszahlung keinem Irrtum unterlegen. Die Unterzeichnung der Verzichtserklärung durch den Beklagten zu 2.) sei durch einen Aufsichtsratsbeschluss gedeckt; jedenfalls habe der Aufsichtsrat nachträglich genehmigt. Der Geschäftsführer P habe vor ihm die Anweisung an die Lohnbuchhaltung unterzeichnet
55Die Geltendmachung des Anspruchs gegen ihn sei treuwidrig, weil die bestehende Versicherung in Anspruch genommen werden könne. Soweit die Klägerin durch diese bereits befriedigt sei – von der Klägerin bestritten -, fehle die Aktivlegitimation. Wenn der TV-V nicht Anwendung finde, sei der BAT durch den TVöD ersetzt worden; gemäß §§ 7 Abs.4, 8 Abs.3 TVöD sei die Rufbereitschaft zu vergüten.
56Der Beklagte zu 2.) behauptet, der Aufsichtsrat habe in der Sitzung vom 01.02.2002 beschlossen, ihn, den Beklagten zu 2.), zu ermächtigen, die vollumfängliche Geltung des TV-V für die Vergütung des Beklagten zu 1.) „nochmals förmlich festzuhalten“. Das Protokoll sei in diesem Punkt unvollständig. Jedenfalls seien die Klägerin und der Beklagte zu 1.) in den folgenden Jahren faktisch von einer umfassenden Geltung des TV-V ausgegangen. Der Beklagte zu 2.) meint, hierin sei eine Genehmigung zu sehen.
57Er behauptet, er sei nicht an der Einholung der Stellungnahmen vom KAV NRW und von der Rechtsanwaltskanzlei F, L, P2, E durch den Beklagten zu 1.) beteiligt gewesen. Er habe sich vor Unterzeichnung der Verzichtserklärung auf der Grundlage der durch den Beklagten zu 1.) vorgelegten Gutachten des Rechtsanwalts P2, des KAV NRW sowie der Dokumentation der Rufbereitschaftszeiten und den Aufzeichnungen des Personalbüros ein umfassendes Bild von der Rechtslage verschafft. Er sei im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Stellungnahmen davon ausgegangen, dass dem Beklagten zu 1.) ein Anspruch auf Vergütung der Rufbereitschaft zugestanden habe. Vor dem Hintergrund des ohnehin bestehenden Anspruchs und in Erfüllung desselben habe er die Verzichtserklärung und den Aktenvermerk zur Billigung der Auszahlung unterzeichnet. Diese sei durch den neuen Geschäftsführer P angewiesen worden. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass der Aktenvermerk eine kausale Rolle im Hinblick auf die Auszahlung gespielt habe. Jedenfalls seien seine Handlungen durch den Aufsichtsrat getragen worden, zumindest seien sie aber nachträglich genehmigt worden. Er sei durch die Gesellschafterversammlung entlastet worden.
58Wegen der modifizierten Einlassungen der Beklagten zum Zustandekommen der Aufsichtsratsbeschlüsse zur Geltung des TV-V und zur Genehmigung der Verzichtserklärung wird auf das Protokoll des Termins vom 16.04.2015 (Bl. ### ff d.A.) verwiesen.
59Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.
60Die Kammer hat Beweis erhoben zu der Frage, wie die einzelnen Personen bei der Auszahlungsanweisung an die Lohnbuchhaltung gehandelt haben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das vorgenannte Protokoll Bezug genommen.
61E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
62Die zulässige Klage ist begründet.
63A.
64Die Klage gegen den Beklagten zu 1.) und gegen den Beklagten zu 2.) in subjektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO in entsprechender Anwendung) ist zulässig.
65I.
66Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist gemäß § §§ 2 Abs. 1, Nr. 3a i.V.m. 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG eröffnet. Die Streitigkeit betrifft Ansprüche aus der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten zu 1.), die gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht in die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fällt, denn der Geschäftsführer der GmbH ist zur Vertretung der GmbH berufen und damit kein Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Auch der Beklagte zu 2.) ist als Aufsichtsratsvorsitzender ein Mitglied des Vertretungsorgans Aufsichtsrat und als solches zur Gesamtvertretung der GmbH berufen (vgl. nur § 52 GmbHG i.V.m. § 112 AktG). An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn einer der Beklagten aus seiner vorgenannten Postionen ausgeschieden ist.
67Das Landgericht Bonn ist gemäß §§ 1, 2 ff. ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 GVG sachlich und nach §§ 35, 29 ZPO örtlich zuständig. Ansprüche im Rahmen der Beschäftigung der Beklagten zu 1.) und 2.) als Geschäftsführer bzw. Aufsichtsratsmitglied können am Gerichtsstand des Erfüllungsortes geltend gemacht werden. Dieser ist der wirtschaftliche Mittelpunkt des Anstellungsverhältnisses, welcher sich regelmäßig am Beschäftigungsort, hier in F2, befindet (Heinrich, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 29 Rn. 20).
68II.
69Die Klägerin wird durch die im Schriftsatz vom 20.12.2013 aufgeführten Organe ordnungsgemäß vertreten. §§ 51, 56 ZPO. Für die Klage gegen den ehemaligen Geschäftsführer der GmbH – den Beklagten zu 1.) – wird sie vertreten durch den Aufsichtsrat, der, entsprechend dem Aufsichtsratsbeschluss vom 22.11.2013, vertreten wird durch den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden T2 (§ 52 GmbHG i.V.m. § 112 AktG). Diese Regelung entspricht § 10 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom 22.01.2010. Die so geregelte Vertretungsbefugnis besteht auch gegenüber ehemaligen Geschäftsführern (Giedinghagen, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 52 Rn. 274 a).
70Für die Klage gegen den Beklagten zu 2.) als Mitglied des Aufsichtsrates wird die Klägerin wirksam vertreten durch den Geschäftsführer P. Die rechtsgeschäftliche und gerichtliche Vertretung der GmbH obliegt grundsätzlich (Ausnahme: siehe oben) dem Geschäftsführer, §§ 35 ff. GmbHG, unabhängig davon, ob ein fakultativer oder obligatorischer Aufsichtsrat eingerichtet ist (Giedinghagen a.a.O., 2. Aufl. 2010, § 52 Rn. 274).
71III.
72Die nachträgliche Klageerweiterung ist sachdienlich gemäß § 263 Alt. 2 ZPO. Den gegen beide Beklagten als Streitgenossen geltend gemachten Ansprüchen liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde (zu den Voraussetzungen vgl. nur Weth in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 60 Rn. 7). Sie stehen in einem inneren Zusammenhang, denn die Beurteilung der Pflichtverletzung und der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2.) hängt auch vom Ergebnis der Prüfung der Ansprüche gegen den Beklagten zu 1.) ab. Mit der Einbeziehung des Beklagten zu 2.) kann daher der bisherige Streitstoff verwertet und ein neuer Prozess vermieden werden. In beiden Fällen wäre über die gleichen tatsächlichen Fragen Beweis zu erheben, so dass schon deshalb eine einheitliche Beurteilung durch eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung sinnvoll ist.
73Ebenfalls sind die Voraussetzungen der mit der subjektiven Klagehäufung einhergehende objektive Klagehäufung (Weth a.a.0., Rn. 11) entsprechend § 260 ZPO gegeben. Für die Klagen des Klägers ist sowohl das gleiche Prozessgericht zuständig, als auch dieselbe Prozessart zulässig.
74B.
75Die Klage ist begründet.
76I.
77Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1.) einen Anspruch auf Rückzahlung des erhaltenen Bruttobetrages der geleisteten Rufbereitschaftsvergütung in Höhe von 89.359,94 Euro aus § 43 Abs.2 GmbHG sowie aus § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Sie ist aktivlegitimiert, denn für die vom Beklagten zu 1) vermutete Regulierung durch die Vermögenseigenschadenversicherung besteht kein Anhaltspunkt. Die Erfüllung der Obliegenheit nach Ziffer 18.1 AVB lässt einen solchen Rückschluss nicht zu.
78a)
79Der Beklagte zu 1.) hat durch eine Leistung der Klägerin im Sinne einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden, nämlich seines Vermögens Eigentum und Besitz an den 89.359,94 Euro erlangt. Die Auszahlung dieses Betrages an ihn, den Beklagten zu 1.), ist unstreitig.
80b)
81Für die Leistung bestand kein Rechtsgrund. Der Beklagte zu 1.) hat keinen Anspruch auf Zahlung der 89.359,94 Euro für die Leistung von Rufbereitschaftsdiensten.
82aa)
83Ein vertraglicher Anspruch aus § 612 Abs. 1 BGB besteht nicht, da für die Rufbereitschaftstätigkeit des Beklagten zu 1.) als Geschäftsführer nach objektiven Umständen keine gesonderte Vergütung vereinbart worden ist. Maßgeblich für eine Beurteilung des streitgegenständlichen Vergütungsanspruchs der Rufbereitschaft ist der Arbeitsvertrag des Beklagten zu 1.) vom 30.04.1991. Dieser enthält selbst keine Regelung zur Vergütung von Rufbereitschaftsdiensten. Er verweist lediglich an verschiedenen Stellen auf den BAT, nimmt insbesondere in § 5 Abs. 1.a) für Vergütung auf die Vergütungsgruppen BAT II bzw. I b Bezug. Grundsätzlich ist es möglich, tarifvertragliche Bestimmungen ganz oder teilweise zum Inhalt von Individualarbeitsverträgen zu machen. Im Rahmen ihrer privatautonomen Regelungsbefugnis können die Partner eines Arbeitsvertrages in diesem auf tarifvertragliche Regelungen Bezug nehmen (Moll Münchener Anwaltshandbuch, Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2012, § 19 Rn. 5; Treber in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, , 15.Aufl. 2013, § 206 Rn. 5, 20). Dabei ist nicht nur eine globale Inbezugnahme eines Tarifvertrages, sondern auch eine partielle Verweisung auf einzelne tarifvertragliche Bestimmungen denkbar (Treber a.a.O., § 206 Rn. 20, 22). Wird zu bestimmten Fragen im Individualarbeitsvertrag auf tarifvertragliche Regelungen Bezug genommen, so ist im Zweifel, vorbehaltlich eines anderslautenden Parteiwillens, anzunehmen, dass der gesamte Regelungskomplex anwendbar sein soll (Treber a.a.O., § 206, Rn. 22); demgegenüber lässt eine solche Verweisung nicht auf den Willen der Parteien schließen, den Tarifvertrag komplett in Bezug zu nehmen und anwenden zu wollen.
84Der Dienstvertrag vom 30.04.1991 nimmt nur punktuell auf tarifvertragliche Regeln des BAT Bezug, gibt jedoch für dessen umfassende Geltung keinen Anhaltspunkt. Die Gehaltseingruppierung des Beklagten zu 1.) richtet sich nach BAT, das Gehalt wird aber als ein festes bezahlt, die Nebenbestandteile sind ausdrücklich aufgezählt. Der Dienstvertrag enthält an keiner Stelle den Hinweis, dass der BAT – über diese speziellen Felder hinaus - pauschal gelten solle. Daher ergibt sich aus dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), dass die tarifvertraglichen Bestimmungen des BAT nur an den benannten Stellen einbezogen werden sollten. Daraus folgt auch, dass es für die Beurteilung des Anspruchs des Beklagten zu 1.) auf Vergütung der Rufbereitschaft ohne Bedeutung ist, dass der BAT durch den TVöD ersetzt wurde, dessen § 8 Abs. 3 eine Vergütungsregelung für Rufbereitschaftsdienste vorsieht: mangels umfassender Anwendbarkeit des BAT findet ohne eine Vereinbarung der Parteien der vollständige TVöD keine Anwendung.
85bb)
86Eine solche Vergütung war nicht ohne besondere Vereinbarung zu erwarten. Bei dieser Beurteilung kommt es auf die objektiven Umstände des Einzelfalls an (vgl. BAG NZA 2011, 1335), nicht aber auf die Vorstellungen der Beteiligten (Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 612 Rn. 4). Daher ist es irrelevant, ob der Beklagte zu 1.) davon ausging, eine Rufbereitschaft nur gegen entsprechende Vergütung abzuleisten (Joussen, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohn/Udsching (Hrsg.), Beckscher Onlinekommentar, 31. Aufl., Stand 01.03.2012, BGB § 612 Rn. 23 m.w.N.). Gerade bei leitenden Angestellten, die bereits ein herausgehobenes Entgelt beziehen, wird in der Regel keine gesonderte Vergütung zu erwarten sein, wenn sie zusätzliche Tätigkeiten ausüben, die sich aus ihrem Aufgabenfeld ergeben, auch wenn dies Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus bedeutet (Joussen a.a.O., BGB § 612 Rn. 26). Daher bedarf es besonderer Umstände für die Annahme einer Vergütungspflicht nach § 612 BGB (LG Essen NZA-RR 2001, 412 f. m.w.N.). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Die Regelungen des „Arbeitsvertrages“ (Anl. K 4, Bl. ## d.A.) regeln die geschuldeten Tätigkeiten und das Aufgabenfeld umfassend (§ 2), so dass damit eine abschließende Regelung vorliegt. Das haben die Parteien des Vertrags auch so verstanden. Dementsprechend hat sich der Beklagte zu 1), teilweise mit Unterstützung des Beklagten zu 2), um eine ergänzende Regelung bemüht.
87cc)
88Eine besondere Vereinbarung ist nicht durch die Einbeziehung des § 10 Abs. 3 TV-V in das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1.) getroffen worden. Der Beklagte hat einen Beschluss des dafür allein zuständigen Aufsichtsrats (§§ 7, 10 GV, § 10 Nr. 1 des Dienstvertrages, §§ 52 GmbHG; 112 AktG) nicht dargelegt.
89§ 10 Abs. 3 TV-V stellt nur eine taugliche Anspruchsgrundlage für die Rufbereitschaftsvergütung dar, wenn der TV-V durch eine wirksame Vereinbarung, vom Beklagten zu 1.) konkret dargelegt: die Nebenabrede vom 16.04.2002, in den Geschäftsführeranstellungsvertrag eingebunden, dieser also abgeändert worden ist. . Für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 TV-V bedarf es also, wie bei jeder Vertragsänderung, entweder einer ausdrücklichen oder einer stillschweigenden Vereinbarung, hier mit dem konkreten Inhalt: Abänderung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und Einbeziehung des § 10 Abs. 3 TV-V. Beweisbelastet ist derjenige, der sich hierauf beruft, also der Beklagte zu 1).
90(1)
91Die Parteien haben keine wirksame ausdrückliche Änderungsvereinbarung getroffen. Der Beklagte zu 1) hat eine solche Vereinbarung bereits nicht hinreichend dargelegt.
92Die durch den Beklagten zu 2.) unterzeichnete „Nebenabrede zum Vertrag vom 30.04.1991“, unterzeichnet von den Beklagten am 16.04.2002, enthält zwar inhaltliche Änderungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Der Inhalt dieser „Nebenabrede“ könnte auch so auszulegen sein, dass u.a. der TV-V umfassend auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag anzuwenden ist. Die Folge wäre, dass der Nebenabrede nicht nur ein rein deklaratorischer Charakter zukäme, sondern ihr objektive Erklärungsinhalt ergäbe, dass die in ihr genannten Tarifverträge (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe, Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit und Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte) vollumfänglich einbezogen werden; im Gegensatz zum (abzuändernden) Geschäftsführeranstellungsvertrag würde nicht nur auf einzelne Bestimmungen - auch wenn es heißt, die Tarifverträge sollten „weiterhin“ gelten – Bezug genommen; die Formulierung, wonach „die ... geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung“ finden, spricht vielmehr für eine vollständige Bezugnahme. Es handelte sich also um ein Rechtsgeschäft mit dem Inhalt, den Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 30.04.1991 abzuändern (daher auch: „Nebenabrede“). Dafür war der Beklagte zu 2.) nicht vertretungsberechtigt, so dass die Abrede nicht wirksam zustande gekommen wäre.
93Die Vertretungsmacht für ein Rechtsgeschäft, das anstellungsvertragliche Belange betrifft, ist sowohl im Vertrag wie auch im Gesetz klar geregelt. Zuständig hierfür war allein der fakultative (§ 6 Nr. 2 GV) Aufsichtsrat der Klägerin. Gemäß § 10 Nr.1 Geschäftsführeranstellungsvertrag bedürfen Vertragsänderungen „in jedem Falle der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrates“; § 10 GV in der damals geltenden Fassung vom 13.06.1995 sieht die Vertretung des Aufsichtsrat bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern vor. Das entspricht der Gesetzeslage, §§ 52 Abs.1 GmbHG, 112 AktG. Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss (§§ 52 Abs.1 GmbHG, 108 Abs.1 AktG).
94Der Beklagte zu 1.) hat nicht dargelegt, dass der Aufsichtsrat am 01.02.2002, am 11.08.2006 (siehe Anl. K 17, Bl. ## d.A., in Verbindung mit Anlage K 34, Bl. ### d.A.) oder an einem anderen Termin oder bei einem anderen Anlass einen Beschluss betreffend die Einbeziehung von § 10 TV-V gefasst hat. Voraussetzung für einen Aufsichtsratsbeschluss im Sinne von § 108 Abs.1 AktG ist ein Antrag, die Stimmabgabe, die Stimmzählung und die Feststellung des Ergebnisses (Schneider in Scholz, 11. Aufl., Rn. 406 zu § 52 GmbHG); über die Aufsichtsratssitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, auch wenn § 107 Abs.2 AktG in § 52 Abs.1 GmbHG nicht erwähnt ist (Schneider, a.a.O., Rn 441 zu § 52 GmbHG; Lutter in Lutter-Hommelhoff, 18. Aufl., Rn. 27, 98 zu § 52 GmbHG); jedenfalls hat die Niederschrift Bedeutung für die Auslegung von Aufsichtsratsbeschlüssen. Das gilt im konkreten Fall besonders, weil die weiteren von den Parteien vorgelegten Protokolle sehr ausführlich die Diskussions- und Beschlusslage wiedergeben und insofern von einer entsprechenden Übung ausgegangen werden kann.
95Aus dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 01.02.2002 zu TOP 11 ergibt sich (lediglich), dass der Aufsichtsrat „die Ausführungen mit Interesse zur Kenntnis nimmt und „die unkomplizierte und einvernehmliche Einigung mit dem Betriebsrat“ „nachdrücklich begrüßt“, d.h. „die mit dem Betriebsrat einvernehmlich getroffene“ Betriebsvereinbarung über die Anwendung des TV-V. Ein Beschluss über den Abschluss der Nebenabrede findet sich nicht. Mit dieser Auslegung hat die Niederschrift die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich, auch wenn der weniger erfahrene Handlungsbevollmächtigte H anstelle des Prokuristen O an dieser Stelle das Protokoll geführt hat. Auch im Protokoll vom 11.08.2006 findet sich kein Beschluss zur Geltung des TV-V oder zur Vergütung der Rufbereitschaft (Anlage K 34, Bl. ### d.A.). Die Beklagten haben im Termin auf Vorhalt eingeräumt, dass – bis auf die behauptete Willensübereinstimmung – die Voraussetzungen für einen Beschluss nicht gegeben waren.
96Dementsprechend bestand keine Alleinvertretungsmacht des Aufsichtsratsvorsitzenden; der Beklagte zu 2.) hat zwar im Termin ausgeführt, nur das vollzogen zu haben, was bei der Aufsichtsratssitzung am 01.02.2002 allgemeines Verständnis im Aufsichtsrat gewesen sei, nämlich die Anwendbarkeit des TV-V auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag. Mangels eines Beschlusses, auch zur Delegierung bestimmter Geschäfte auf ihn, den Beklagten zu 2.), war er nicht ermächtigt, den Aufsichtsrat und die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) als Geschäftsführer zu vertreten. Seine Willenserklärung war deshalb schwebend unwirksam (§ 177 Abs.1 BGB), denn er handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
97Die rechtlichen Folgen eines solchen Handelns des Aufsichtsratsvorsitzenden als Vertreter der GmbH ohne Vertretungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer sind umstritten (vgl. BGH Urt. vom 17.03.2008, II ZR 239/06, bei Beck). Es wird vertreten, dass die Erklärung nach § 134 BGB nichtig oder aber nach § 177 BGB schwebend unwirksam und durch den Aufsichtsrat genehmigungsfähig ist. Die Kammer folgt dem Bundesgerichtshof, der § 177 BGB anwendet und eine Genehmigung durch einen Mehrheitsbeschluss für möglich erachtet (Beschluss vom 14.05.2013, II ZB 1/11, NZG 2013, 792; Habersack in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. 2014, § 112 Rn. 31). Dann müsste der Aufsichtsrat in Gesamtvertretung und in Kenntnis des zu genehmigenden Geschäfts und deren Reichweite die Genehmigung erklären. Das trägt, nach Klarstellung im Termin vom 16.04.2015, weder der Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) vor. Die Genehmigung ist vielmehr durch die Beschlüsse im Sinne von § 46 Nr.8 GmbHG endgültig verweigert worden.
98(2)
99Der Vortrag des Beklagten zu 1.) ergibt keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte für eine konkludente Abänderung in der Art einer „gelebten“ Inbezugnahme. Soweit er behauptet, in der „gelebten“ Vollziehung des Vertragsverhältnisses seien die Beteiligten von der vollumfänglichen Geltung des TV-V ausgegangen, ist diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Zwar nehmen die Beteiligten wiederholt, schriftlich und mündlich, etwa in den Stellenplänen oder Aufsichtsratssitzungen, auf tarifvertragliche Bestimmungen als Bestandteil des Arbeitsverhältnisses des Beklagten zu 1.) Bezug, allerdings handelt es sich überwiegend um Hinweise auf die tarifvertragliche Eingruppierung hinsichtlich der anwendbaren Entgeltgruppe. Daraus folgt nicht andeutungsweise das Einverständnis des Organs als Gremium mit der vollumfänglichen Geltung des gesamten Tarifvertrages, auch weil der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Beklagten zu 1.) auf diese Eingruppierung ausdrücklich Bezug nimmt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den behaupteten Gesprächen, denn in diesen wurde – nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 1.) – (nur) darüber diskutiert, ob und inwiefern eine Neuregelung der vertraglichen Grundlagen des Geschäftsführer - Anstellungsverhältnisses, ggfs. unter Einbeziehung einer Vergütungsregelung für die Rufbereitschaft, stattfinden sollte. § 10 Abs. 3 TV-V wurde unstreitig im Vertragsverhältnis nicht angewendet, Rufbereitschaftsvergütungen an Geschäftsführer wurden gerade nicht geleistet, so dass hieraus auch keine entsprechende betriebliche Übung in Bezug auf den Beklagten zu 1.) Geschäftsführer folgt. Soweit er, der Beklagte zu 1.), vorträgt, in sämtlichen Sitzungen sei von der vollumfänglichen Geltung ausgegangen worden, steht dieser Vortrag gerade im Gegensatz zu seinen vorgenannten Bemühungen, ist deshalb nicht geeignet, eine möglicherweise vertragsändernde ständige Übung zu begründen. Aus der praktischen Anwendung von tariflichen neben individualvertraglichen Grundlagen (etwa bei der Vereinbarung der Altersteilzeit nach tarifvertraglichen Bestimmungen) ergeben sich keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die „gelebte“ Einbeziehung des TV-V, denn dieses Nebeneinander der vertraglichen Grundlagen ist lediglich Ausdruck der partiellen Verweisungen des Arbeitsvertrages auf den Tarifvertrag und der daraus folgenden partiellen Anwendbarkeit tarifvertraglicher Regeln.
100dd)
101Nur hilfsweise:
102Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) bestände auch, wenn § 10 Abs. 3 TV-V wirksam in das Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis einbezogen worden wäre, denn etwaige Ansprüche des Beklagten zu 1.) aus § 10 Abs. 3 TV-V wären jedenfalls aufgrund des Ablaufs der Ausschlussfrist aus dem dann ebenfalls geltenden § 20 TV-V erloschen. Der Beklagte zu 1.) kann sich auch nicht auf die von dem Beklagten zu 2.) unterzeichnete Verzichtserklärung berufen.
103(1)
104Der Anspruch des Beklagten zu 1.) auf Zahlung der Vergütung ist mit Ablauf der Ausschlussfrist des § 20 TV-V erloschen, da er, der Beklagte zu 1.) seine Forderungen nicht, wie erforderlich, schriftlich geltend gemacht hat.
105Unterstellt man die Anwendbarkeit der Regelung des § 10 Abs. 3 TV-V über die Vergütung von Rufbereitschaftsdiensten im Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1.), so ist mangels anderweitiger individualvertraglicher Vereinbarung auch die Regelung über die nach § 20 TV-V geltende Ausschlussfrist zum Bestandteil des Geschäftsführeranstellungsvertrages geworden. Ein Individualarbeitsvertrag kann auf tarifvertragliche Ausschlussfristen Bezug nehmen (Treber a.a.O., Schaub, § 209 Rn. 20), vor allem wenn hierdurch die Geltendmachung von ebenfalls tarifvertraglich festgelegten Vergütungsansprüchen zeitlich begrenzt wird. Nach herrschender Rechtsprechung unterliegen solche tarifvertraglichen Ausschlussfristen, die individualrechtlich einbezogen sind, keiner AGB-Inhaltskontrolle (Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 218 BGB Rn. 43; Treber a.a.O., § 209 Rn. 9).
106Derartige Ausschlussfristen sind, anders als Verjährungsfristen, rechtsvernichtende Einwendungen, die zum Erlöschen des nicht innerhalb der jeweiligen Frist ordnungsgemäß geltend gemachten Anspruchs führen (Preis a.a.O., § 218 BGB Rn. 32, 33 m.w.N.; Krause in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2009, § 64 Rn. 13; Boudon in: Moll, Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 180; Neffke in: Bredemeier/Neffke, BAT/BAT-O, 2. Aufl. 2003, § 70 BAT Rn. 3). Deshalb kann eine auf die erloschene Schuld geleistete Zahlung grundsätzlich bereicherungsrechtlich kondiziert werden (Treber a.a.O., § 209 Rn. 10). Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, denn sie schaffen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Klarheit über die zu erwartende Geltendmachung potentieller Forderungen und beenden damit den hierüber bestehenden Schwebezustand (Preis a.a.O., § 218 BGB Rn. 32 m.w.N.; Krause in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2009, § 64 Rn. 12 m.w.N.; Neffke a.a.O., § 70 BAT Rn. 2). Sie laufen unabhängig von der Kenntnis der Parteien (Preis a.a.O., 218 BGB Rn. 35; Treber a.a.O., § 209 Rn. 36; Bepler, in: Bepler/Böhle/Meerkamp/Russ (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar TVöD. 29. Aufl., Stand: 01.01.2014, Rn. 1; Neffke a.a.O., § 70 BAT Rn. 2; Bepler, § 37 Rn. 9).
107Der Anspruchsgläubiger muss gemäß § 20 TV-V seine Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist schriftlich geltend machen. Eine einmalige Wahrung der Frist genügt, so dass keine fortwährende Geltendmachung der Ansprüche erforderlich ist (Preis a.a.O., § 218 BGB Rn. 57). Fristbeginn ist die Fälligkeit des Anspruchs (Preis a.a.O., 2014, § 218 BGB Rn. 52; Krause a.a.O., § 64 Rn. 27; Treber a.a.O., § 209 Rn. 2). Nach § 614 BGB ist die Vergütung mit der Erbringung der Dienste fällig. Die Vorschriften über Hemmung und Neubeginn des Fristablaufs sind nicht entsprechend anwendbar (Preis a.a.O., Rn. 57; Krause a.a.O., § 64 Rn. 30).
108Die Geltendmachung als einseitige rechtsgeschäftliche Handlung muss erkennen lassen, dass der Anspruchsgläubiger den Schuldner unmissverständlich dazu auffordert, einen bestimmten Anspruch zu erfüllen (Preis a.a.O., § 218 BGB Rn. 59; Treber a.a.O., § 209 Rn. 39). Dieser soll sich auf die Existenz offener Forderungen einstellen können und ggf. Beweise sichern bzw. Rücklagen bilden (BAG NZA 2002, 56). Er muss deshalb den Forderungsgrund, die ungefähre Forderungshöhe und den Zeitraum für den die Forderung geltend gemacht wird, erkennen können (Preis a.a.O., § 218 BGB Rn. 59; Krause a.a.O., § 64 Rn. 36). Die Forderung muss ernstlich erhoben werden; es genügt nicht, den Anspruchsschuldner dazu aufzufordern, das Bestehen eines Anspruchs zu prüfen (BAG, Urteil v. 10. 12. 1997, BeckRS 1997, 30004518), „seinen Standpunkt zu überdenken“ (BAG NZA 1995, 1068, 1069) oder sich lediglich die Geltendmachung „vorzubehalten“ (LAG Köln 24.7.1984, 6 Sa 509/84) (siehe Preis a.a.O., § 218 BGB Rn. 59). Gleichartige Ansprüche müssen für jeden Sachverhalt erneut geltend gemacht werden (BAG NZA 1995, 858, 859 f.; Preis a.a.O., § 218 BGB Rn. 60; s. auch Treber a.a.O., § 209 Rn. 44).
109Der Beklagte zu 1.) hat die Erhebung von Forderungen, die die vorstehenden Voraussetzung erfüllt, nicht hinreichend vorgetragen. Konkrete Zahlungsverlangen, bezogen auf konkret abgeleistete Rufbereitschaftsdienste, sind nicht erkennbar vor dem Hintergrund, dass pauschale Anfragen oder Bitten und die Diskussion über die Vergütung nicht ausreichten.
110Er, der Beklagte zu 1.), behauptet, er habe in Gesprächen und Schreiben die Thematik der fehlenden Vergütung für die Rufbereitschaft immer wieder thematisiert, beispielsweise die Übernahme des Bereitschaftsdienstes ohne entsprechende Vergütung moniert (Schreiben vom 12.01.2004, Bl. ### d.A.) oder angeregt, die Vergütung des Geschäftsführers neu zu regeln und zeitgemäß anzupassen (durch den Beklagten zu 2.) in der Aufsichtsratssitzung vom 20.10.2006, Bl. ### d.A.). Das Gleiche gilt für das Fax-Schreiben vom 20.08.2008 (Bl. ### d.A.) sowie für das Schreiben vom 21.12.2009 (Bl. ### d.A.). Selbst bei unterstellter Richtigkeit dieser Angaben, fehlt es an dem Vortrag, dass er einen Anspruch erhoben hat; denn er hat (lediglich) allgemein die Problematik der Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge immer wieder thematisiert. Dieses Verhalten erfüllt nicht die in § 20 TV-V niedergelegten Voraussetzungen.
111Soweit der Beklagte zu 1.) nach Unterzeichnung der Verzichtserklärung durch den Beklagten zu 2.) ab Juli 2012 Zahlungsansprüche konkret geltend machte, war jedenfalls die Frist von sechs Monaten abgelaufen, denn die betroffenen Rufbereitschaftsdienste fanden im Zeitraum vom August 2006 bis Dezember 2011 statt.
112(2.)
113Die Klägerin kann sich trotz der Unterzeichnung der Verzichtserklärung durch den Beklagten zu 2.) als Aufsichtsratsvorsitzenden auf die nicht gewahrte Ausschlussfrist berufen. Die Verzichtserklärung ist unwirksam; sie wirkt gegenüber dem Beklagten zu 1.) weder als Schuldanerkenntnis, noch begründet sie für ihn einen besonderen Vertrauenstatbestand, der dazu führt, dass sie, die Klägerin, sich auf die Ausschlussfrist nicht berufen kann.
114(2.1)
115Die Geltendmachung von Forderungen könnte zur Wahrung der Ausschlussfrist dann nicht nötig sein, wenn der Gläubiger vor Ablauf der Ausschlussfrist die Ansprüche durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch in einer Lohnabrechnung zu sehen sein soll, vorbehaltslos ausweist und damit „streitlos“ stellt (vgl. z.B. BAG, NZA 2003, 329, 332 mit zahlreichen weiteren Nachweisen der Rechtsprechung und Literatur, vgl. auch Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 15.08.2013, Bl. ## ff d.A.). Nach dem LAG Berlin soll ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch Abrechnung auch zu einem Zeitpunkt mit diesen Rechtsfolgen möglich sein, in dem die Forderung bereits nach Ablauf der Ausschlussfrist verfallen war (LAG Berlin, Urteil vom 04.04.2001 – 6 Sa 479/01, unveröffentlicht, zitiert nach BAG, NZA 2003, 329, 332). Die Kammer lässt dahinstehen, wie diese Rechtsprechung mit derjenigen des BGH zu vereinbaren ist, wonach die vorbehaltlose Erfüllung einer Rechnung grundsätzlich weder ein deklaratorisches noch ein tatsächliches Anerkenntnis darstellt (vgl. z.B. BGH NJW 2009, 580; NJW 2011, 843; NZM 2013, 648). Denn die Klägerin hat keine Abrechnung über die Rufbereitschaftsdienste ausgestellt; der Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt, dass sie in sonstiger Weise mit ihm einen wirksamen Schuldbestätigungsvertrag geschlossen hat.
116Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt auch nicht in der Verzichtserklärung. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis soll zwischen zwei Parteien Ungewissheit bezüglich des Bestehens eines Anspruchs beseitigen, indem hiermit durch einseitiges Nachgeben des Schuldners zwischen den Parteien streitige Punkte in Bezug auf das Bestehen eines Anspruches endgültig geklärt werden (vgl. BAG, NZA 2003, 329, 331; BGHZ 66, 250, 253 f.). Es hat damit eine vergleichsähnliche Natur. Mit Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses verzichtet der Schuldner regelmäßig auf die Geltendmachung aller Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die er kannte bzw. mit denen er rechnen musste (BAG, NZA 2003, 329, 332; Sprau in: Palandt, a.a.O., § 781 Rn. 4). Die Reichweite des Schuldanerkenntnisses ist durch Auslegung, ausgehend von dem Wortlaut unter Berücksichtigung des Zwecks, der Interessenlage und seiner Entstehungsgeschichte für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen (vgl. nur LAG Köln, Urteil vom 08.01.2008, BeckRS 2008, 52895).
117Die Verzichtserklärung ist nach dem objektivem Empfängerhorizont mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) dahin auszulegen, dass eine Berufung auf die Ausschlussfrist nicht erfolgen soll – wie der Wortlaut es wiedergibt –, nicht jedoch, dass die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 TV-V als Anspruchsgrundlage streitlos gestellt werden soll. Wenn es in der Verzichtserklärung heißt, dass die Ansprüche auf Rufbereitschaftsvergütung „nach wie vor nicht abschließend geklärt[...]“ sind, wird die insoweit bestehende Unsicherheit offen gelassen, nicht beseitigt. Ein Anerkenntnis wird nur abgegeben, wenn der Schuldner bewusst den möglichen Anspruch akzeptiert. Das hat der Beklagte zu 2) nicht getan, sondern vor dem Hintergrund der nicht abschließend geklärten Ansprüche (ausschließlich) den Verzicht erklärt (vgl. auch BGH NJW 2009, 1598; Peters/Jacoby in Staudinger, 2009, Rn. 33 zu § 214 BGB, Grohe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rn.7 zu § 214 BGB).
118Das war auch für den Beklagten zu 1) erkennbar, so dass ein Vertrauen auf den Bestand eines Anspruchs gemäß § 10 Abs. 3 TV-V nicht entstehen konnte.
119(2.2)
120Hilfsweise:
121Die Verzichtserklärung ist unwirksam; sie wirkt nicht für und gegen die Klägerin. Die Willenserklärung des sie unterzeichnenden Beklagten zu 2.) als Aufsichtsratsvorsitzendem ist nicht durch eine entsprechende Ermächtigung des Aufsichtsrates gedeckt; der Aufsichtsrat hat die Unterzeichnung der Verzichtserklärung auch nicht nachträglich genehmigt.
122Nach §§ 52 GmbHG, 112 AktG, § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 22.01.2010 (der insofern gleichlautend mit der Fassung vom 15.12.1980 ist) vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft bei Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern. Grundsätzlich handelt es sich bei der Vertretung durch den Aufsichtsrat um eine Gesamtvertretung (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 52 GmbHG Rn. 120) – der Gesellschaftsvertrag trifft hierzu keine abweichenden Bestimmungen. Der Aufsichtsrat kann zwar ein einzelnes Mitglied, wie beispielsweise den Aufsichtsratsvorsitzenden, zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigen (Zöllner/Noack a.a.O., Rn. 120). Auch hierzu bedarf es eines Beschlusses, also einer Willensbildung des Gremiums in der oben beschriebenen Art. Handelt ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied gegenüber dem Geschäftsführer ohne einen entsprechenden Beschluss des Kollegialorgans und die entsprechende Ermächtigung, sind die Grundsätze über das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht anzuwenden (siehe oben unter I.b) cc) (1)). Der Aufsichtsrat hat das schwebend unwirksame (§ 177 Abs.1 BGB) Geschäft nicht genehmigt, sondern durch die Beschlussfassung vom 08.03./ 22.11.2013 (Anl. K 2, K31, Bl. ###, ###) über die Erhebung der Klage endgültig verweigert.
123Die Berufung auf die fehlende Vertretungsmacht ist auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen, da der Beklagte zu 1.) wusste, dass der Beklagte zu 2.) ohne Vollmacht handelte. Da der Aufsichtsrat stets und ausdrücklich für Geschäfte mit ihm zuständig war und ist, hatte er als ordentlicher Geschäftsführer hiervon Kenntnis sowie davon, dass ein Beschluss (im Sinn von § 108 AktG, siehe oben I.b) cc) (1)) nicht vorlag; das hat er im Termin auch eingeräumt. .
124(3)
125Die Klägerin verstößt nicht gegen Treu und Glauben (Verbot der unzulässigen Rechtsausübung, auch durch widersprüchliches Verhalten; § 242 BGB, vgl.Treber a.a.O., § 209 Rn. 53; BAG NZA-RR 1998, 429 L), wenn sie sich auf die Ausschlussfrist beruft. Die strengen Anforderungen für diesen Einwand sind nicht erfüllt; insbesondere hat die Klägerin dem Beklagten zu 1.) die Geltendmachung des Anspruchs nicht durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen erschwert oder unmöglich gemacht (vgl. Krause a.a.O., § 64 Rn. 42; Neffke a.a.O., Giesen a.a.O., § 4 TVG Rn. 56) und/oder objektiv Vertrauensumstände gesetzt, aufgrund derer der Beklagte zu 1.) als Gläubiger davon ausgehen durfte, sein Anspruch werde ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllt (st. Rspr., vgl. nur BAGE 14, 140, 145 f.; BAG, NZA 2000, 1236, 1238; BAG NZA 2003, 329, 331; s. auch: Preis a.a.O., § 218 BGB Rn. 68). Sie hat den Beklagten zu 1.) weder davon abgehalten, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, noch hat sie durch Abgabe der Verzichtserklärung ein besonderes Vertrauensmoment geschaffen. Sollten Vertreter der Klägerin sich, wie der Beklagte zu 1.) behauptet, auf Diskussionen eingelassen haben, weil er, der Beklagte zu 1.), seine möglichen Ansprüche immer wieder zur Sprache gebracht hat, reicht ein solches Verhalten nicht aus, um das Vertrauen zu schaffen, das die Grundlage für die Anwendung von § 242 BGB wäre.
126Die Diskussionen waren stets, wie die verschiedenen vorgelegten Schreiben zeigen, darauf gerichtet, die Vergütung der Geschäftsführerbezüge im Allgemeinen zu prüfen oder aber der Frage der potentiellen Neuregelung der Rufbereitschaftsvergütung nachzugehen. Es ist vom Beklagten zu 1.) nicht für einen Fall substantiiert vorgetragen worden, dass sich die Diskussionen konkret auf die Geltendmachung der Vergütungsansprüche für zwischen August 2006 und Dezember 2011 geleistete Dienste bezogen. Die Klägerin hat den Beklagte weder daran gehindert, noch sonst davon abgehalten, Ansprüche geltend zu machen. Sie hat sich zwar nach dem Vortrag des Beklagten zu 1.) wiederholt mit der Frage der Geschäftsführerbezüge, einschließlich der fehlenden Vergütung für die Rufbereitschaft, befasst (z.B. Fax-Schreiben der W GmbH an den Aufsichtsratsvorsitzenden vom 20.08.2008, Anl. K 29, Bl. ### d.A. und Schreiben der W GmbH an Aufsichtsratsmitglied Bürgermeister Dr. T vom 21.12.2009, K 30, Bl. ### d.A.), allerdings beinhalten sie keine konkreten Zusicherungen, die geeignet wären, ein besonderes Vertrauen zu begründen. Eine Zusicherung, man werde in der Zukunft eine Lösung finden, reicht hierfür nicht aus, denn sie gibt objektiv keinen Grund zur Annahme, die Klägerin werde für die Vergangenheit Vergütungsansprüche befriedigen. Hierin liegt weder eine Zusicherung zur Leistung von Vergütungen für Rufbereitschaftsdienste für die Vergangenheit noch eine Hinhaltetaktik. Der Beklagte zu 1.) konnte also nicht unterstellen, diese Ansprüche würden ohne eine formell korrekte Erhebung erfüllt werden. Er kannte die große Zeitspanne, in der er erfolglos versucht hatte, die Vergütungsansprüche zum Gegenstand einer verbindlichen Vereinbarung zu machen; tatsächlich waren seine Bemühungen über Jahre hinweg ohne Erfolg geblieben; die Mitglieder des Aufsichtsrats hatten insoweit kein Entgegenkommen gezeigt. Die Schlussfolgerung musste sein, dass die Klägerin ohne Geltendmachung von Forderungen nicht zahlen werde.
127Auch die Verzichtserklärung konnte nicht das Vertrauen des Beklagten zu 1.) auf ihren Bestand vermitteln. Er wusste als der langjährige Geschäftsführer der Klägerin, musste dieses jedenfalls wissen, dass ihm gegenüber nur der Aufsichtsrat in Gesamtvertretung tätig werden durfte. Das ist die Gesetzeslage und sowohl im Gesellschaftsvertrag der GmbH als auch im Geschäftsführeranstellungsvertrag niedergelegt. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass die GmbH aufgrund der vollmachtlosen Vertretung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden treuwidrig gehandelt habe und sich daher das Verhalten des Vertreters zurechnen lassen müsse (vgl. Schneider/Schneider in Scholz, a.a.O., Rn 190 ff zu § 35 GmbHG m.w.N. zu den Folgen des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch Verletzung interner Beschränkungen, selbst ohne Schädigung).
128Für den Ausschluss einer Berufung auf die Ausschlussfrist aus § 242 BGB wegen einer unverschuldeten Fristversäumnis des Gläubigers, etwa wegen Krankheit oder Auslandsaufenthalts (siehe Krause a.a.O., § 64 Rn. 42; Neffke a.a.O., § 70 BAT Rn. 3; Giesen a.a.O., § 4 TVG Rn. 57), sind keine Anhaltspunkte vorgetragen.
129(4)
130Hilfsweise:
131Der Verzicht auf die Ausschlussfrist ist nach Ablauf der Frist ohne Wirkung. Der Ablauf einer Ausschlussfrist hat den automatischen, im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigenden Untergang des Rechts zur Folge (Grothe, a.a.O., Rn. 10 zu § 214 BGB). Deshalb waren am 01.07.2012, die Ansprüche des Beklagten zu 1) bis zum 31.12.2011 erloschen. Der Anspruch des Beklagten zu 1) ist nicht neu begründet worden. Ein Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 2) ist seiner Verzichtserklärung nicht zu entnehmen (siehe oben I.b) cc) (1)); er handelte zudem ohne Vertretungsmacht; die Genehmigung ist versagt worden.
132c)
133Die Rückforderung ist weder nach § 214 Abs. 2 BGB (analog) noch nach § 814 BGB ausgeschlossen.
134aa)
135§ 214 Abs.2 BGB findet direkt nur auf die Zahlung auf bereits verjährte Forderungen Anwendung; die Vorschrift ist auf Ausschlussfristen nicht analog anzuwenden (BGH NJW 2006, 903 m.w.N.). Zwar erfüllen beide Arten von Fristen einen ähnlichen Zweck, denn es soll nach einer gewissen Zeit Rechtssicherheit eintreten. Die Ausschlussfrist bringt jedoch die Forderung zum Erlöschen. Der Einwand des Ablaufs der Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu beachten; insoweit unterscheidet sich die Ausschlussfrist von der Verjährung, die (nur) ein Recht gibt, die Leistung zu verweigern Der Schwerpunkt bei Ausschlussfristen liegt bei Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (Grothe, a.a.O., Rn. 10 zu § 214 BGB). Deshalb ist § 214 Abs. 2 BGB unabhängig davon, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, auf die Ausschlussfrist als rechtsvernichtende Einwendung nicht anwendbar. (vgl. BGH a.a.O.), auch weil die Vorschrift als Spezialregelung für den Fall der rechtshemmenden Einrede der Verjährung nicht analogiefähig ist.
136bb)
137Nach § 814 BGB ist der Rückzahlungsanspruch aus einer Leistungskondiktion ausgeschlossen, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Leistung positive Kenntnis davon hatte, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
138Dabei sind hohe Anforderungen an das Element der positiven Kenntnis zu stellen. Das Wissen um die Tatsachen, aus denen sich der fehlende Rechtsgrund und damit der Kondiktionsanspruch ergibt, reicht nicht aus (für arbeitsrechtliche Kondiktionsansprüche: Linck in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl. 2013, § 74 Rn. 1b). Der Leistende muss – zumindest in der Parallelwertung in der Laiensphäre – wissen, dass er nicht zur Leistung verpflichtet ist (Linck a.a.O., § 74 Rn. 1b; Schwab, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 814 Rn. 12). Die Wissenszurechnung bei juristischen Personen erfolgt nach § 166 Abs. 1 BGB. Bei ihnen soll es nach herrschender Rechtsprechung nur auf die Kenntnis des Organs ankommen, das die Leistung bewirkt hat (a.A. Schwab a.a.O., § 814 Rn. 14).
139Auf die Kenntnis des Beklagten zu 1.) kann hier allerdings nicht abgestellt werden. Auch wenn er als der Geschäftsführer der Klägerin die Rechtsgrundlosigkeit kannte, kann ihr, der Klägerin, dieses nicht zugerechnet werden. Wie bei kollusivem Verhalten von 2 Personen zu Lasten einer Dritten steht der Einwand der Arglist der Anwendung des § 814 BGB entgegen, denn er, der Beklagte zu 1.), handelte als Privatperson in der Kenntnis, dass er seine Pflichten als Geschäftsführer verletzte.
140Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) positive Kenntnis hatte, dass die Klägerin die Vergütung für die Rufbereitschaft nicht schuldete. Hierfür könnte sprechen, dass er am „25.06.2012“ die Ansprüche als „nach wie vor nicht abschließend geklärt“ (Anl. K 16, Bl. ## d.A.) bezeichnet hatte, auch als Nichtjurist wusste, dass kein Aufsichtsratsbeschluss, insbesondere nicht vom 11.08.2006, existierte, das Schreiben des KAV NRW von einer falschen Prämisse ausging und das Schreiben des Rechtsanwalts P2 zum Einen das Fehlen eines Aufsichtsratsbeschlusses („…keine Stellungnahme beziehen können.“, Anl. K 13, Bl. ## d.A.) konstatiert, ebenso und zusätzlich, dass „seit Oktober 2006 keine endgültige Entscheidung getroffen werden konnte“, so dass seine Rückschlüsse, „dass die Normen des Tarifvertrages (…) Anwendung finden“ und der Berufung auf die Ausschlussfrist könne „die Einrede der Unwirksamkeit entgegen gestellt werden“ offensichtlich unplausibel und einseitige Wertungen zulasten der Klägerin sind. Dem entspricht, dass zu der „erweiternd“ erwähnten Verzichtserklärung mitgeteilt wird, dass für deren Abgabe „die Möglichkeit besteht“. Diese Aussagen muss ein verständiger Leser so verstehen, dass die Abgabe einer Verzichtserklärung einerseits nicht zwingend nötig ist, andererseits aber Rechtsfolgen nach sich zieht– denn wie sonst könnte sie eine rechtliche Unsicherheit beseitigen? -, mithin nicht in seine, des Beklagten zu 2.), Kompetenz, sondern die des Aufsichtsrats fällt.
141Selbst wenn eine positive Kenntnis bei der Klägerin (durch Kenntnisnahme des Beklagten zu 2)) gegeben wäre, kann sich jedenfalls der Beklagte zu 1.) nicht darauf berufen. § 814 BGB ist trotz Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes nicht anwendbar, wenn der Leistungsempfänger kein schutzwürdiges Vertrauen haben konnte, dass er die Leistung behalten durfte (Schwab, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 814 Rn. 12). Als Lehrbuchbeispiel wird hierfür angeführt, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft dann nicht auf das Behaltendürfen der Leistung vertrauen darf, wenn die gezahlten Bezüge unangemessen hoch sind und es für ihn evident ist, dass der Aufsichtsrat bei deren Gewährung seine Vertretungsmacht missbraucht (Schwab, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 814 Rn. 12). Ein weiteres Beispiel hierfür liegt vor, wenn ein GmbH-Geschäftsführer Gesellschaftsmittel unter evidentem Missbrauch der Vertretungsmacht an sich oder nahe Angehörige auszahlt (BGH DZWiR 2010, 211, 212; Schwab a.a.O., § 814 Rn. 8). Ein Ausschluss der Rückforderung aus § 814 BGB scheidet in solchen Fällen aus (Schwab a.a.O., § 814 Rn. 12; Spindler in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 87, Rn. 145 f). Der Beklagte zu 1.) musste wissen, dass die Handlungen des Beklagten zu 2.) ihm gegenüber nur mit entsprechendem Aufsichtsratsbeschluss wirksam sind. Er konnte nicht auf die vom Beklagten zu 2.) abgegebene Verzichtserklärung vertrauen.
142d)
143Der Beklagte zu 1.) muss das ohne rechtlichen Grund Erlangte herausgeben (§§ 818 Abs. 1, 2 BGB). Diese Pflicht bezieht sich grundsätzlich auf den Bruttobetrag einschließlich der Lohnsteuer und der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Krause in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Auflage 2009, § 65 Rn. 2). Obwohl der Bruttobetrag nicht vollständig an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, sondern öffentlich-rechtlichen Abzügen unterliegt, hat der Arbeitgeber durch deren Abführung dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Vermögenswert verschafft (BAG NZA 2003, 105, 106 m.w.N.). Dieser besteht in der Befreiung von einer gegenüber dem Fiskus bestehenden Steuerschuld sowie der Leistung der Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer trägt seine Beiträge wirtschaftlich aus dem Bruttogehalt. Ihr Wert kommt ihm unmittelbar zugute. Der Gesetzgeber hat aus praktischen Gründen den Weg der Abführung durch den Arbeitgeber gewählt. Aus diesem Grund muss eine Rückabwicklung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Hinblick auf diese Rechtsbeziehungen koordiniert werden (Krause, a.a.O., § 65 Rn. 2).
144Während das ohne Rechtsgrund gezahlte Entgelt sowie die Befreiung von der Steuerschuld eine Rückerstattungsanspruch in Geld begründen, erlangt der Arbeitnehmer durch die Leistungen an die Sozialversicherungsträger ohne Rechtsgrund einen Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV, den nur sie nach § 26 Abs. 3 SGB IV geltend machen kann. Eine Herausgabe ist damit nur durch Abtretung dieses Anspruchs möglich. Für den Fall, dass die Beträge bereits an den Beklagten zu 1.) ausgezahlt wurden, wandelt sich dieser Anspruch auf Abtretung in einen Zahlungsanspruch um (BAG a.a.O., ebenso Krause a.a.O., § 65 Rn. 2). Letztlich kann dieses an dieser Stelle aus den Gründen unten unter II.d) dahinstehen.
145II.
146Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) auch einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 43 Abs.2 GmbHG. Der Beklagte zu 1) hat seine Sorgfaltspflicht als ordentlicher Geschäftsführer (§ 43 Abs.1 GmbHG) verletzt und haftet deshalb für den ihr, der Klägerin, entstandenen Schaden.
147a)
148Der Klägerin ist ein Schaden entstanden. Darunter ist jede Minderung des geldwerten Gesellschaftsvermögens zu verstehen. Das Vermögen der Klägerin hat sich um den streitgegenständlichen Auszahlungsbetrag vermindert. Der Beklagte zu 1) hatte hierauf keinen Anspruch, so dass es unerheblich ist, ob die Höhe seiner Vergütung der erbrachten Leistung entsprochen hat.
149b)
150Die Klägerin hat nicht nur dargelegt, dass der Schaden aus einer Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 43 Abs.2 GmbHG hervorgegangen ist, sondern dieses steht aufgrund des Inhalts der mündlichen Verhandlung (§ 286 ZPO) fest. Der Beklagte zu 1) hat durch Vorlage der Urkunden: KAV- und Rechtsanwalts-Stellungnahme, die Abgabe der (für die Klägerin als Willenserklärung unwirksamen) Verzichtserklärung vom „25.06.2012“ und die Mitunterzeichnung der Auszahlungsanweisung an die Lohnbuchhaltung – ohne Vorliegen eines Aufsichtsratsbeschlusses – bewirkt, dass das Entgelt für die Rufbereitschaft an ihn ausgezahlt wurde: er und der Geschäftsführer haben gezeichnet, letzterer nach seiner Aussage bei der Parteivernehmung nur aufgrund der Urkunden und der Mitzeichnung durch ihn, den Beklagten zu 1). Der Zeuge H hat bestätigt, dass die Urkunden vorlagen und beide gezeichnet haben. Dadurch hat der Beklagte zu 1) seine Pflicht gemäß § 43 Abs.1 GmbHG verletzt. Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt besonderen Treuepflichten und darf als Geschäftsführer nur zum Wohl der Gesellschaft tätig werden. Er verstößt gegen diese Pflichten, wenn er seine Stellung gegen die Interessen der Gesellschaft ausnutzt und einen persönlichen Vorteil daraus ableitet.
151c)
152Der Beklagte zu 1) hat sich nicht entlastet.
153Er hatte mangels Vorliegens eines Aufsichtsratsbeschlusses keinen Anspruch auf die Vergütung (siehe oben I.b). Die Auszahlung diente nicht der Klägerin, sondern ihm persönlich zum Vorteil. Er hat deshalb gegen seine Pflicht zu loyalem Verhalten, das ist das Verbot, die Organstellung im eigenen Interesse auszunutzen, verstoßen (dazu Schneider in Scholz, a.a.O., Rn. 198 zu § 43 GmbHG). Er wusste, dass kein Aufsichtsratsbeschluss existierte, denn darum hatte er jahrelang gekämpft und die von ihm geforderte Vergütung nicht bekommen. Die vorliegenden Stellungnahmen des KAV und des Rechtsanwalts P2 hat er herbeigeführt, jedoch zumindest nicht auf Plausibilität und Richtigkeit überprüfen lassen. Das wäre aus Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers der Klägerin erforderlich gewesen: Die eine geht von einer falschen Prämisse aus, die andere ist so beschaffen, dass der Eindruck einer einseitigen Stellungnahme offensichtlich ist. Gerade die zur Erreichung von Rechtssicherheit vorgeschlagene Abgabe einer Verzichtserklärung lässt sich von einem sorgfältigen Adressaten nur so verstehen, dass die Rechtslage hiermit einseitig zugunsten des Beklagten zu 1.) geklärt werden würde – sonst würde eine Verzichtserklärung wohl kaum der höheren Rechtssicherheit dienen, das Unsicherheitselement ist gerade der entscheidende Aspekt dieses Vorschlages. Nach dem Schreiben des Beklagten zu 1.) vom 02.07.2012 sollte überlegt werden, „in welcher Form die resultierende Entlohnung bzw. Ansprüche der jeweils Betroffenen befriedigt werden können“; auch das spricht gegen eine ergebnisoffene Beurteilung des Beklagten zu 1) und für eine einseitige Sicht der Dinge – oder wie der Geschäftsführer P bei der Parteivernehmung seine, des Beklagten zu 1), Intention ausgedrückt hat: Er wollte seine Angelegenheiten zum Abschluss bringen.
154d)
155Der Beklagte zu 1) hat die Klägerin gemäß § 249 Abs.1 BGB so stellen, wie sie ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte. In diesem Fall wäre ihr der geltend gemachte Schaden, den sie nur einmal fordern kann, nicht entstanden.
156III.
157Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB, da der Beklagte zu 1.) mit der Rückzahlung seit dem 01.02.2013 in Verzug ist; er hat die Rückzahlung mit dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29.01.2013 (Anl. K 21, Bl. ## d.A.) abgelehnt.
158B.
159Die Klage gegen den Beklagten zu 2.) ist begründet.
160I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe gegen den Beklagten zu 2.) aus § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. §§ 116 S. 1, 93 Abs. 1, 2 AktG.
161a)
162Der Klägerin ist ein Schaden entstanden (siehe oben unter II.a)).
163b)
164Der Beklagte zu 2.) hat durch die Unterzeichnung der vom Beklagten zu 1.) vorgelegten Verzichtserklärung vom „25.06.2012“ sowie durch die Unterzeichnung Auszahlungsanweisung hinsichtlich der streitgegenständlichen Rufbereitschaftsvergütung an den Beklagten zu 1.) am 19.07.2012, ohne für die erforderliche Willensbildung, ggfs. auch die Ermächtigung, des Aufsichtsrates der Klägerin Sorge zu tragen, seine Pflichten als Aufsichtsratsmitglied verletzt.
165§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. §§ 116 S. 1, 93 Abs. 1, 2 AktG verpflichten Aufsichtsratsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Hierfür ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzuwenden. Hieraus ergibt sich vor allem die Pflicht zum rechtmäßigen Verhalten (Dauner-Lieb, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014 Rn. 7). Zu den Sorgfaltspflichten gehören auch die im Interesse der Gesellschaft stehende Wahrung der Kompetenzordnung und die Abwendung von gegen die Gesellschaft gerichteten Zahlungsansprüchen. Bei Missachtung ihrer Kontroll- und Überwachungspflichten sind die Aufsichtsratsmitglieder zum Schadensersatz verpflichtet.
166Der fakultative Aufsichtsrat der Klägerin agiert in Gesamtvertretung. Ihm obliegt die Wahrnehmung der Geschäfte gegenüber dem Geschäftsführer. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat keine Alleinvertretungsmacht. Allerdings kann der Aufsichtsrat die Vornahme bestimmter Geschäfte in konkreter Form an den Aufsichtsratsvorsitzenden delegieren. Für eine solche Delegation ist mangels anderweitiger Regelung im Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsratsbeschluss nötig (siehe oben unter I.b) cc)). Die Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer über den Verzicht auf die Berufung auf eine Ausschlussfrist im Hinblick auf Zahlungsansprüche (gemäß Anlage K 15, Bl. ## d.A.) und der Aktenvermerk über das Einverständnis zur „Auszahlung der jeweiligen Entgelte“ stellen ein Rechtsgeschäft gegenüber dem Geschäftsführer sowie (zumindest) einen Organisationsakt innerhalb der Klägerin dar, welche nicht nur alltäglicher oder rein bagatellartiger Natur waren. Diese Erklärungen sollten eingesetzt werden und dazu führen, dass u.a. der Beklagte zu 1) gegen die Klägerin einen Zahlungsanspruch gelten machen konnte und die Möglichkeiten zur Durchsetzung dieses Anspruchs verbessern, indem die Verzichtserklärung einer Einwendung den Boden entziehen und der Adressat des Aktenvermerks vom 19.07.2012, der Geschäftsführer P und/oder die Lohnbuchhaltung, zur Auszahlung veranlasst werden sollte.
167Der Beklagte zu 2.) unterzeichnete die Verzichtserklärung ohne den hierfür erforderlichen Aufsichtsratsbeschluss. Dies musste ihm als dem Aufsichtsratsvorsitzenden auch bekannt gewesen sein. Die Höhe der streitgegenständlichen Forderung und die Tatsache, dass sich der Geschäftsführer unter Vorlage der Stellungnahmen, die er in eigener Sache in einer lange schwebenden Angelegenheit eingeholt hatte, an ihn wandte, hätten ihn zumindest zu einer genaueren Prüfung der Sachlage animieren müssen, damit er sich zuverlässig ein eigenes Bild von der Rechtslage machen konnte. Er konnte und durfte nicht unterstellen, eine (unterstellte) Willensbildung im Aufsichtsrat, die nicht Gegenstand eines Beschlusses gewesen war – die von ihm unterzeichneten Protokolle geben für einen regelgerechten Beschluss betreffend die Zahlung von Rufbereitschaftsvergütung nichts her -, vollziehen zu dürfen. Die Verzichtserklärung selbst war – wie die Parteien übereinstimmend vortragen – nie Gegenstand der Diskussion in einer der der Unterzeichnung vorausgehenden Aufsichtsratssitzungen. Ein Beschluss zur Genehmigung ist ebenfalls nicht gefasst worden; dieses steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einlassung der Beklagten im Termin, fest (§ 286 ZPO).
168Die Abgabe der Verzichtserklärung war in Kombination mit der Anweisung der Auszahlung kausal für deren Überweisung an den Beklagten zu 1.). Aufgrund der Vorlage der Verzichtserklärung und des Aktenvermerks vom 19.07.2012 unterzeichnete der seit dem 01.08.2012 tätige Geschäftsführer P die Anweisung für die Buchhaltung und gab damit den notwendigen Anstoß für den Auszahlungsvorgang. Es kommt nicht darauf an, ob weitere kausale Ursachen ausgemacht werden können, denn die beiden Handlungen des Beklagten zu 2.) können nicht hinweg gedacht werden, ohne dass die Auszahlung entfiele. Der Beklagte zu 2.) kann sich auch nicht auf ein pflichtgemäßes Alternativverhalten berufen, denn, wie oben dargelegt, bestehen gerade keine Ansprüche des Beklagten zu 1.) auf Zahlung der Rufbereitschaftsvergütung
169c)
170Der Beklagte zu 2) hat sich nicht entlastet.
171Gerade vor dem Hintergrund der immer wieder aufkeimenden Diskussionen in den Aufsichtsratssitzungen über die Vergütung des Beklagten zu 1.) hätte der Beklagten zu 2.) bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht von einer generellen Zustimmung ausgehen dürfen. Der Aufsichtsratsvorsitzende muss sorgfältig überprüfen, ob ein ihn ermächtigender Beschluss tatsächlich gefasst wurde und in welchem Umfang er hierdurch ermächtigt wird. Diese Zuständigkeitsverteilung ist eine der Grundprinzipien in einer Gesellschaft wie der Klägerin, dessen sich ein gewissenhaft agierendes Aufsichtsratsmitglied auch bewusst sein musste. An dem Vorliegen einer Pflichtverletzung ändert es nichts, dass das Schreiben des KAV NW und des Rechtsanwalts P2 davon ausgingen, dass Ansprüche auf Rufbereitschaftsvergütung grundsätzlich bestanden bzw. dass die Abgabe einer Verzichtserklärung hilfreich wäre. Die Schreiben zeigen lediglich mögliche Lösungen der Situation der Rufbereitschaftsvergütung des Beklagten zu 1.) auf, ohne aber diese als einzig möglichen Weg oder als verpflichtende Handlung der GmbH zu beschreiben. Dabei richten sich die Sorgfaltspflichten des Beklagten zu 2.) als Nichtjuristen nicht unbedingt auf die rechtliche Bewertung des vorgetragenen Sachverhalts, sondern zunächst primär auf die Einhaltung der Kompetenzordnung, die sich in diesem Fall in nichts von anderen Rechtsgeschäften unterscheidet. Indem der Beklagte zu 2.) ohne den nötigen Aufsichtsratsbeschluss handelte, ließ er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht und handelte fahrlässig (§ 276 Abs. 1, 2 BGB) und unter Verstoß gegen § 93 Abs. 1 AktG. Dabei ist es unerheblich, dass das Rechtsanwaltsgutachten erläutert, die Verzichtserklärung sei von dem „Vertragspartner aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag zu unterzeichnen“ und dieser (Vertrag) von ihm als dem damals amtierenden Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnet worden war. Zum Einen ist die Klägerin die Partnerin des Geschäftsführeranstellungsvertrages (unternehmensbezogenes Geschäft), so dass es auch hiernach auf einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss ankommt. Zweitens kann auch eine fehlerhafte Information in einem Anwaltsschreiben den Aufsichtsratsvorsitzenden nicht wegen einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung bei dem Handeln ohne den offensichtlich erforderlichen Aufsichtsratsbeschluss exkulpieren.
172Der Beklagte zu 2.) durfte auch nicht nach der Business-Judgment-Rule des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG annehmen, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, denn die Pflichtverletzung bezieht sich primär auf die Missachtung der Kompetenzordnung in Ansehung einer erheblichen Zahlungsforderung des Beklagten zu 1.). Er, der Beklagte zu 2.), durfte nicht annehmen, gerade durch Missachtung der Notwendigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
173d)
174Ein Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB besteht auch, wenn der Gläubiger durch das schädigende Ereignis Ansprüche gegen einen Dritten geltend machen kann (vgl. nur Grüneberg in: Palandt, a.a.O., Vorb v § 249 Rn. 20 m.w.N.). Dies ergibt sich schon aus der Existenz des § 255 BGB. Der Beklagte zu 2.) kann sich nicht darauf berufen, dass dem Vermögen der Klägerin eine dem ausgezahlten Betrag gleichwertige Leistung zugewachsen ist, etwa weil der Beklagte zu 1.) die Rufbereitschaftsdienste tatsächlich geleistet hat. Die Klägerin zahlt dem Beklagten zu 1.) entsprechend den arbeitsvertraglichen Grundlagen ein bestimmtes Entgelt. Ergibt sich weder aus den vertraglichen und tariflichen Vereinbarungen noch aus § 612 BGB ein Anspruch des Beklagten zu 1.) auf Zahlung der Rufbereitschaftsvergütung – wie es hier der Fall ist (siehe oben unter A.). – so ist diese Leistung des Beklagten zu 2.) bereits in der bestehenden Vergütung inbegriffen und/oder von diesem in Kenntnis des fehlenden Vergütungsanspruches erbracht worden. Der Beklagte zu 2.) kann diese privatautonom vereinbarte Rechtslage zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1.) nicht eigenmächtig, unter Verstoß gegen die gesellschaftliche Kompetenzordnung, beseitigen.
175e)
176Eine Entlastung durch die Gesellschafterversammlung fand nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten zu 2.) nur für die Jahre bis 2011 statt. Die Abgabe der Verzichtserklärung und die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages erfolgten aber erst im Jahre 2012, weshalb sie von der Entlastung schon nicht umfasst sind. Es ist nicht – wie der Beklagte zu 2.) meint - auf den Zeitraum der Leistung der Rufbereitschaft (zwischen 2006 und 2011), sondern auf die konkrete Pflichtverletzung des Beklagten zu 2.) abzustellen, welche in der Unterzeichnung der Verzichtserklärung und der Unterzeichnung des Aktenvermerks vom 19.07.2012 bestand.
177f)
178Es kann deshalb dahinstehen, ob in der Unterzeichnung der Nebenabrede vom 16.04.2002 eine Pflichtverletzung liegt, weil ein Beschluss des Aufsichtsrates, auch zu einer Ermächtigung des Beklagten zu 2), nicht vorliegt.
179g)
180Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 280, 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab Rechtshängigkeit.
181C.
182Dolo-petit-Einwand und Haftungsbeschränkung
183I.
184Die Klägerin ist nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (dolo-petit-Einwand, § 242 BGB) gehindert, die begründeten Ansprüche gegen die Beklagten zu erheben und vorrangig die Vermögenseigenschadenversicherung in Anspruch zu nehmen.
185Aus diesem Grund kommt auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht in Betracht; die (hilfsweise) erklärte Aufrechnung führt daher nicht zum Erlöschen des Anspruchs der Klägerin (§§ 387, 389 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), das zur Zug-um Zug-Verurteilung führen würde (§ 274 BGB), besteht nicht.
186a)
187Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Beklagten (F3 Versicherung) als Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff VVG) liegt nicht vor. Hierzu verhält sich die Entscheidung BGH NJW 2009, 2454, 2456, die offen lässt, ob die Gesellschaft zumindest nach Treu und Glauben verpflichtet ist, vorrangig den Versicherer in Anspruch zu nehmen (Tz.21), weil der Abschluss einer solchen Versicherung nicht festgestellt werden könne (vgl. aber OLG Köln, Urteil vom 02.09.2008, 9 U 151/07 und OLG München, Urteil vom 15.03.2005, beide auch bei juris). So liegt die Sache hier auch. Warum eine solche Versicherung nicht abgeschlossen wurde (siehe dazu § 6 Abs. 3 des Geschäftsführeranstellungsvertrages), brauchte die Kammer nicht aufzuklären, weil keine Partei zu einem – pflichtwidrigen - Unterlassen der Klägerin dargelegt hat und aus der Versicherung allein der Beklagte zu 1) anspruchsberechtigt wäre.
188b)
189Die vorliegende Vermögenseigenschadenversicherung ist von der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu unterscheiden (vgl. Prölss/Martin/Lücke, 29. Aufl., AVB Vermögen § 15, Rn. 14, insoweit vom Beklagten zu 2) mit dem Schriftsatz vom 07.04.2015 nicht vorgelegt). Diese Versicherung soll die Klägerin als „Bestandteil kommunaler Risikovorsorge“ vor Vermögensschäden schützen, die ihr selbst durch Vertrauenspersonen entstehen. Obwohl in Ziffer 20.3 AVB ein Regressverzicht wegen fahrlässiger Dienstpflichtverletzungen gem. Ziff.1.1 (1) AVB vereinbart worden ist, insoweit auch die friedensstiftende Wirkung auf Seite der H2 (Bl. ### d.A.) hervorgehoben worden ist, lässt sich eine dem Geschäftsführeranstellungsvertrag entspringende Nebenpflicht (§ 241 Abs.2 BGB), die Versicherung anstelle der Beklagten in Anspruch zu nehmen nicht begründen. Hierauf durften die Beklagten mangels eines Beitrags (vergleichbar dem des Mieters zur Gebäudeversicherung) oder eines Anhaltspunkts im Geschäftsführeranstellungsvertrag nicht vertrauen. Entsprechendes wird, soweit ersichtlich, auch in der Literatur und Rechtsprechung für die Vermögenseigenschadenversicherung an keiner Stelle vertreten (vgl. auch Voit in Bruck-Möller, 9. Aufl., Rn. 95 zu § 86 VVG). Es bleibt deshalb offen, ob ein Haftungsausschluss gemäß Ziffer 7.5 AVB dazu führt, dass die Klägerin den H2 Kommunal Versicherung VVaG nicht direkt in Anspruch nehmen kann und wie es mit Treu und Glauben zu vereinbaren ist, dass nach der Lesart der Beklagten letztlich diese Versicherung die Vergütung des Beklagten zu 1), auf die er keinen Anspruch hat, bezahlen soll.
190II.
191Die Beklagten können sich nicht auf die aus grundrechtlichen Erwägungen und einer entsprechenden Anwendung des § 254 BGB hergeleiteten Haftungsbeschränkung bei fremdbestimmten Arbeiten berufen. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftungsbeschränkung mögen auf die Mitglieder einer Vereinsführung (vgl. jetzt § 31 a BGB) zu übertragen sein (LG Bonn, NJW-RR 1995, 1435), nicht jedoch auf die Organe einer GmbH. Während das erstere umstritten ist (ablehnend z.B.: OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2006, 4 U 74/06, auch bei juris, Tz.119; Krieger-Schneider, Managerhaftung, 2010, § 6, Rn. 60), ist herrschende Meinung, dass die Übernahme der Haftungsprivilegien für die Haftung der GmbH-Organe nicht gerechtfertigt ist. Es ist gerade Sinn der Bestellung der Organe, die Schwierigkeiten und Risiken der Leitung eines Unternehmens Personen zu übertragen, die diese beherrschen (BGH GmbHR 2001, 771, 773; BGH WM 1975, 467, 469; Schneider, a.a.O., Rn. 256 zu § 43 GmbHG; dort in Fußnote 1 auch eine Übersicht über den Meinungsstand). Während das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer auf der vom Arbeitgeber gesetzten Organisation beruht, kann der Arbeitgeber durch Organisation Versicherungsschutz die notwendigen Maßnahmen treffen. Der Geschäftsführer, überwacht durch den (fakultativen) Aufsichtsrat, übernimmt die Pflicht zur umfassenden Unternehmensführung. Hierzu zählen die Bestimmung der Zuständigkeiten der Mitarbeiter und der Betriebsabläufe. Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu. Er kann entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind, um das Betriebsrisiko zu vermindern. Er ist somit für die Pflichten verantwortlich, die im Rahmen der Abwägung zu Lasten des Arbeitgebers Berücksichtigung finden (vgl. Schneider a.a.O.; Lohr, NZG 2000, 1204, 1207). Das bedeutet die Unanwendbarkeit der Grundsätze über die Beschränkung der Innenhaftung, jedenfalls soweit typische organschaftliche Rechte und Pflichten angesprochen sind (für den Aufsichtsrat: Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 4.Aufl., Rn. 74 zu § 116 AktG).
192D.
193Der Beklagte zu 1.) und der Beklagte zu 2.) haften als Gesamtschuldner nach § 421 BGB; die Abtretung der Forderung gegen einen der Beklagten ist nicht zum Gegenstand einer Zug-um Zug-Verurteilung (§§ 273, 274, 255 BGB) zu machen.
194§ 43 GmbHG und § 52 GmbHG i.V.m. §§ 112 Abs. 1, 93 Abs. 2 AktG, die die Haftung von Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern der GmbH wegen Pflichtverletzungen regeln, sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar und können unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und dem Grad des Verschuldens die gleichrangige Haftung als Gesamtschuldner begründen (Haas/Ziemons, in: Ziemons/Jaeger (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar GmbHG, § 43 Rn. 255; Habersack a.a.O., Rn. 73 zu § 116 AktG; Schneider, a.aO., Rn. 247 zu § 43 GmbHG, m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 421 BGB sind auch vorliegend gegeben:
195a) Der Anspruch richtet sich gegen mehrere Schuldner; der Gläubiger – die Klägerin – darf die Leistung nur einmal fordern.
196b) Leistungsinhalt und –umfang sind identisch, denn beide Beklagte sind für die Auszahlung verantwortlich.
197c) Die Verpflichtungen sind gleichstufig. Hieran besteht kein Zweifel, soweit Schadensersatzansprüche der Klägerin aus den vorgenannten Vorschriften gegen die Beklagten festgestellt worden sind (vgl. die Nachweise oben vor a)). Daran würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn (konkurrierend) auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) abgestellt würde.
198Der unterschiedliche Rechtsgrund der Ansprüche steht einer Gesamtschuld grundsätzlich nicht entgegen (BGHZ 52, 44; m.w.N. Stürner, in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 15. Aufl. 2014, § 421 Rn. 1). Je nach vertretener Auffassung kommt es darauf an, ob ein identisches Leistungsinteresse oder eine Gleichstufigkeit der Ansprüche besteht. Mitunter wird ein identisches Leistungsinteresse auch bei Vorliegen eines Bereicherungsanspruchs und eines Schadensersatzanspruchs angenommen (BGHZ 52, 44). Allerdings bedarf es nach ständiger Rechtsprechung auch einer Gleichstufigkeit der Verpflichtungen (BGHZ 176, 56 f.; 106, 319; m.w.N. Stürner, a.a.O., § 421 Rn. 1; Schulze, in: Schulze u.a. (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch, 8. Aufl. 2014 Rn. 4). Der BGH hat eine Gesamtschuld für das Verhältnis der Ansprüche des Eigentümers gegen den Dieb nach § 823 BGB und den Abnehmer aus § 816 Abs. 1 angenommen (BGHZ 52, 39 ff.). Diese Einordnung ist allerdings streitig (vgl. Stürner, a.a.O.,§ 421 Rn. 4; Schulze, in: Schulze u.a. (Hrsg ), a.a.O., Rn. 3).
199Nach einer Ansicht liegt allerdings dann keine Gesamtschuld vor, wenn einer der Schuldner einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgesetzt ist, während der andere schadensersatzpflichtig ist (Bylinski, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 421 Rn. 56; Spindler in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 87 Rn. 149). Es fehle sowohl an der Gleichstufigkeit der Ansprüche als auch an dem inneren Zusammenhang, denn es obliege nach der Systematik des Bereicherungsrechts zunächst dem ungerechtfertigt Bereicherten, das Erlangte herauszugeben (Bylinski a.a.O., § 421 Rn. 56 m.w.N.). Tue er dieses, habe er keinen Vermögensnachteil, den es über die Einbeziehung vermeintlicher Mitschuldner auszugleichen gelte. Insoweit fehle der Zusammenhang mit eventuellen, sich aus dem Sachverhalt ergebenden schadensersatzrechtlichen Ansprüchen. Es bestehe daher ein inhärentes Stufenverhältnis der Schuldner, die zweite Stufe werde erst relevant, wenn der Bereicherungsanspruch nicht durchsetzbar ist. Dieses sei durch eine Anwendung des hinter § 255 BGB stehenden Rechtsgedanken zu lösen (Bylinski a.a.O., § 421 Rn. 65; Lorenz, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 255 Rn. 3). Dem ist für den vorliegenden Fall nicht zu folgen.
200Die Gesamtschuld ist gekennzeichnet dadurch, dass durch die Tilgung einer Schuld auch diejenige der anderen Mitschuldner erlischt. Die Tilgungsgemeinschaft fehlt, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung vorläufig oder subsidiär, jedenfalls nachrangig ist. Der unterschiedliche Rang muss im Außenverhältnis zum Ausdruck kommen. Dass im Innenverhältnis einer der Schuldner die gesamte geschuldete Leistung zu tragen hat, schließt das Bestehen der Gesamtschuld nicht aus (Grüneberg in Palandt, a.a.O., Rn. 7 zu § 421 m.w.N.). Ein solcher unterschiedlicher Rang der Verpflichtungen besteht vorliegend nach außen nicht. Beide Beklagten hatten die vertraglich begründete und gesetzliche Pflicht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für das Vermögen der Klägerin Sorge zu tragen. Die Klägerin kann sich nach ihrer Wahl gleichermaßen an beide Schuldner halten – die Existenz eines Bereicherungsanspruchs lässt den eingetretenen Schaden nicht entfallen. Leistet einer der Beklagten, tilgt er beide Ansprüche, soweit sie sich decken, denn die Klägerin soll die Leistung nur einmal verlangen können. Es ist eine Tilgungsgemeinschaft gegeben, vergleichbar den entschiedenen Fällen BGHZ 52, 39, 42 und OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 914. Der Gesamtschuldnerausgleich wird gerade im vorliegenden Fall dem Interesse der Beteiligten besser gerecht als die starre Bestimmung des § 255 BGB (vgl. dazu auch BGHZ 59, 97, bei juris Tz. 16 ff).
201E.
202Die Entscheidung über die Kosten folgt aus ergibt sich aus §§ 91, 100 Abs. 2 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
203Streitwert: bis 90.000 €
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Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.
(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.