Landgericht Bonn Urteil, 25. Aug. 2016 - 13 O 91/16
Gericht
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2016 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 10.07.2015 zu ersetzen.
3.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung (außergerichtliche Geschäftsgebühr) in Höhe von 1.100,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2016 zu zahlen.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 70% und die Klägerin zu 30%.
6.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt die Beklagte, die Betreiberin des Kletterwaldes I (T) ist, wegen eines Unfalls am 10.07.2015 auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden im Anspruch.
3Am 10.07.2015 besuchte die damals 27jährige Klägerin mit Freunden den Kletterwald der Beklagten. Sie unterzeichnete ein von der Beklagten vorformuliertes, mit „Teilnahmebedingungen für den Kletterwald“ überschriebenes Formular. Einzelheiten ergeben sich aus der mit der Klagerwiderung zur Akte gereichten Kopie dieses Formulars. Anschließend wies eine eigens dazu ausgebildete Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin in die Benutzung des Kletterparcours ein, u.a. händigte sie der Klägerin einen passenden Klettergurt aus und wies an einem Übungselement in die Benutzung des Gurtes sowie des Kletterwaldes im Allgemeinen ein. Der Kletterwald besteht aus verschiedenen Anlagen, die vom Betreiber in unterschiedliche Schwierigkeitsgrade eingeteilt sind. Durch eine Beschilderung werden die Besucher über den jeweiligen Schwierigkeitsgrad informiert.
4Im Anschluss an die Unterweisung durch die Mitarbeiterin der Beklagten durchkletterte die Klägerin zunächst erfolgreich ein erstes Element, für das der Schwierigkeitsgrad mit „sehr leicht“ angegeben war. Daraufhin begab sie sich auf die Anlage „C“, die ebenfalls als „sehr leicht“ ausgewiesen war. Im Verlauf dieses Elements musste die Klägerin mit Hilfe eines Stahlseiles, in das ihr Klettergurt eingehakt wurde, nach dem Prinzip einer Seilbahn über eine Strecke von rund 90 Metern von einem höher zu einem niedriger gelegenen Podest rutschen. Die Geschwindigkeit konnte dabei vom Rutschenden nicht reguliert werden. Bei der Landung schlug die Klägerin mit dem linken Fuß gegen das linke Ende eines hölzernen Querträgers der Landeplattform. Im Gegensatz zu den mittigen rund 2/3 des Querträgers war dieser Außenbereich nicht gepolstert. Wegen der Einzelheiten der Funktionsweise des Geräts und der örtlichen Situation bei der Landung wird auf das mit der Klageschrift eingereichte Foto der Örtlichkeit sowie auf die im Sitzungsprotokoll vom 07.07.2016 festgehaltenen Feststellungen anlässlich des Ortstermins am gleichen Tag Bezug genommen.
5Durch den Aufprall erlitt die Klägerin eine doppelte Luxationsfraktur (innen und außen) des linken oberen Sprunggelenks, die operativ behandelt wurde. Sie verbrachte zwölf Tage stationär im Krankenhaus. In einem weiteren ambulanten Eingriff wurden später Metallplatten und Schrauben wieder entfernt, die im Rahmen der ersten Operation zur Fixierung eingebracht worden waren. Aufgrund ihrer eingeschränkten Beweglichkeit konnte die Klägerin, die Deutsch und Sozialwissenschaften auf Lehramt studiert, ein Semester ihres Studiums an der Universität nicht wahrnehmen. Seit dem Vorfall schwillt das Gelenk weiterhin regelmäßig an und bereitet Schmerzen. Außerdem ist es infolge der Verletzung instabil, sodass die Klägerin in ihrer Bewegung - insbesondere bei Belastungen (u.a. Treppensteigen, Fortbewegung in unwegsamem Gelände) - Schwierigkeiten und Schmerzen hat. Sie erhält weiterhin regelmäßig Lymphdrainage und Physiotherapie. Infolge der Verletzung hat die Klägerin außerdem ein erhöhtes Risiko, in dem betroffenen Gelenk an Arthrose zu erkranken.
6Durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin Ansprüche außergerichtlich bei dem Haftpflichtversicherer der Beklagten geltend machen. Mit Schreiben vom 12.02.2016, zugegangen am 16.02.2016, wies der Haftpflichtversicherer die Ansprüche zurück. Durch diese außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten sind der Klägerin Kosten in Höhe von 1.100,51 Euro entstanden. Einzelheiten der Berechnung der anwaltlichen Kosten, der ein Gegenstandswert von 17.000,00 Euro zugrunde liegt, ergeben sich aus der Klageschrift.
7Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie eine naheliegende Gesundheitsgefahr für Benutzer des Kletterparks nicht verhindert habe. Dazu behauptet sie, nach etwa der Hälfte der gerutschten Strecke auf der Seilbahn des Elements „C“ in eine Drehbewegung geraten zu sein. Ohne Erfolg habe sie versucht, ihren Körper wieder richtig auszurichten, um zielgerichtet auf der Landeplattform anzukommen. Aufgrund ihrer erheblichen Geschwindigkeit seien die Drehbewegungen jedoch unkontrollierbar gewesen, sodass sie seitlich gegen die Querverstrebung geschlagen, dann zunächst noch ein Stück vorwärts und schließlich am Seil zurückgezogen worden sei. Die Klägerin behauptet weiter, es läge nahe, während des Rutschens wie in ihrem Fall ohne eigenes Zutun in eine Drehbewegung zu geraten. Daraus resultierende Gefahren für die Gesundheit der Nutzer seien einfach dadurch zu verhindern gewesen, die hölzerne Querverstrebung nicht nur teilweise, sondern wie erforderlich vollständig zu polstern.
8Die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung des betreffenden Elements durch die Beklagte bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Eine solche Prüfung sei aber jedenfalls mit Blick auf die fehlende Polsterung an der Querverstrebung unzureichend gewesen.
9Die Klägerin beantragt mit der am 13.04.2016 zugestellten Klage,
101.) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 15.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.02.2016 zu zahlen;
112.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 10.07.2015 zu ersetzen;
123.) die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung (außergerichtliche Geschäftsgebühr) in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.04.2016 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Ansicht, mit dem Unfall der Klägerin habe sich lediglich ein unvermeidbares und jeder sportlichen Betätigung innewohnendes Verletzungsrisiko realisiert. Dazu behauptet sie, alle in ihrem Einflussbereich liegenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben. Das Kletterelement „C“ und insbesondere auch die Polsterung der Landeplattform hätten zum Unfallzeitpunkt allen konstruktiven Sicherheitsanforderungen entsprochen. Der Kletterwald insgesamt sei am 19.03.2015 erfolgreich einer Inspektion nach der DIN EN 15567-1 unterzogen worden. Zusätzlich sei wie üblich auch am Morgen des 10.07.2015 am Element „C“ eine Sicherheitsüberprüfung durch ihren Sicherheitsbeauftragten ohne Beanstandungen erfolgt. Die Geschwindigkeit des Seilzuges sei durch entsprechende Einstellung des Durchhanges geringer gewesen als zulässig. Noch dazu handele es sich bei Seilbahnen um dynamische Elemente, bei denen ein gewisses Verletzungsrisiko in der Natur der Sache liege und nicht insgesamt ausgeschlossen werden könne. Andernfalls würde der Unterhaltungswert der Anlage vereitelt.
16Dem allgemeinen Verletzungsrisiko, das mit der sportlichen Betätigung beim Besuch des Kletterwaldes einhergehe, sei sich die Klägerin auch bewusst gewesen. Sie meint, dies habe die Klägerin durch ihre Unterschrift unter die Teilnahmebedingungen, insbesondere die dortige Nr. 2 Satz 1 „Die Benutzung des Kletterparks ist mit Risiken verbunden und erfolgt auf eigene Gefahr“ bestätigt.
17Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme von Teilen des Kletterelements „C“ im Kletterpark der Beklagten, dessen Seilbahn mehrmals durch einen Mitarbeiter der Beklagten in Benutzung vorgeführt wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 07.07.2016, hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den schriftsätzlichen Vortrag nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage hat in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
20Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das für den Klageantrag zu 2) erforderliche rechtliche Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung vor. Im Fall einer bereits eingetretenen Verletzung eines absoluten Rechtsguts wie der körperlichen Unversehrtheit reicht es insofern aus, wenn künftige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Greger in: Zöller, ZPO-Kommentar, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO Rn. 9 m. w. N.). Die Klägerin leidet auch über ein Jahr nach der bei dem Unfall verursachten Fußgelenkverletzung an körperlichen Beschwerden, deren weiterer Verlauf nicht absehbar ist. Hinzu kommen zukünftige, bedingt durch die spezifische Verletzung erhöhte Risiken, u.a. einer Arthrose.
21In der Sache hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, jedoch abweichend von dem klägerischen Begehren nur in Höhe von 6.500,00 Euro nebst Zinsen. Ferner besteht ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden sowie auf Zahlung der entstandenen anwaltlichen Kosten nebst Zinsen.
221. Der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500,00 Euro folgt aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
23a) Die Klägerin hat mit der Beklagten am 10.07.2015 einen Vertrag über die Nutzung des Kletterwaldes gegen Zahlung des Eintrittsgeldes geschlossen. Die ihr nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden vertraglichen Nebenpflichten zum Schutz der sonstigen Rechtsgüter ihrer Vertragspartnerin hat die Beklagte verletzt, indem sie ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist. Mit der konkreten Ausgestaltung des Landepunktes an der Seilbahn des Elements „C“ zum Unfallzeitpunkt hat sie nicht die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um die Nutzer der Anlage möglichst vor Schädigungen zu schützen.
24Nach allgemeiner Auffassung werden Verkehrssicherungspflichten in Ergänzung des Deliktsrechts über § 241 Abs. 2 BGB zu Vertragspflichten, deren schuldhafte Verletzung zur Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB führt. Die Verletzung einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht löst damit automatisch auch die Vertragshaftung aus. Grundsätzlich muss der Verkehrssicherungspflichtige alle Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Sie sind begrenzt durch die dem Sicherungspflichtigen zur Verfügung stehenden faktischen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Gleichzeitig müssen nicht alle tatsächlich möglichen Maßnahmen ergriffen werden, sondern nur solche, die dem Verpflichteten nach Nutzen und Kosten zumutbar sind. Der Nutzen richtet sich dabei nach der Höhe des Schadens und dem Grad seiner Eintrittswahrscheinlichkeit. Sicherungsmaßnahmen sind umso eher zumutbar, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind. Andererseits bestimmt sich die Intensität der Sicherungspflichten auch anhand der Sorgfaltsvorkehrungen des Opfers und ist dabei umso größer, je geringer dessen Gefahrsteuerungsmöglichkeiten sind. Für den Betreiber von Sport- und Spielanlagen richtet sich der Pflichtumfang insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- und Sportgerätes und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann. Es müssen geeignete Maßnahmen gegen alle Gefahren ergriffen werden, die über das übliche Risiko der Anlagenbenutzung hinausgehen und nicht vorhersehbar oder ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 223/07, zit. nach juris, Rn 9; BGH, Urteil vom 31.10.2006, VI ZR 223/05, zit. nach juris Rn 11; Sprau und Grüneberg in: Palandt, BGB-Kommentar, 75. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 51, 214 sowie § 241 Rn 7).
25Danach hat sich die Beklagte mit der - entgeltpflichtigen - Öffnung des Kletterparks für den Publikumsverkehr zur Verkehrssicherung dergestalt verpflichtet, dass sie den gebotenen Sicherheitsstandard der Anlage zu gewährleisten hat. Diese ihr obliegenden Pflichten hat sie dadurch verletzt, dass sie die Landeplattform im Kletterelement „C“ zum Unfallzeitpunkt nicht hinreichend ausgestaltet hat, etwa indem sie bei der konkreten Ausgestaltung der Seilbahn die Teile der hölzernen Querverstrebung an den Seiten nicht ebenso wie die restliche Verstrebung gepolstert hat.
26Entgegen der Behauptung der Beklagten ist es möglich und je nach Nutzer der Anlage naheliegend, mit den Füßen auf Höhe der unteren Querverstrebung der Landeplattform zu landen. Der Mitarbeiter der Beklagten ist bei der Vorführung des Gerätes im Orttermin zwar jeweils oberhalb der Querverstrebung angelangt, so dass er nicht mit den Füßen in die Nähe der Querverstrebung gekommen ist. Der Landepunkt ist jedoch so nicht vorgeben, sondern von weiteren Faktoren abhängig. Die Inaugenscheinnahme und Vorführung des Elements „C“ anlässlich des Ortstermins hat der Kammer anschaulich verdeutlicht, dass der Rutschende mit vergleichsweise hoher Geschwindigkeit und einigem Schwung auf der Landeplattform auftrifft. Die Geschwindigkeit und der genaue Landepunkt sind dabei naturgemäß auch vom Körpergewicht des Rutschenden abhängig. Zu diesem Zweck wird die Spannung des Trageseils auf einen Mittelwert eingestellt, der allen Besuchern des Kletterwaldes gerecht werden soll, wie die Beklagte durch ihren Geschäftsführer im Ortstermin erläutert hat. Die Anlage war danach ausgerichtet für Personen bis 120 kg und auf einen entsprechenden Mittelwert eingestellt. Je höher das Körpergewicht des Nutzers desto höher wird regelmäßig die Geschwindigkeit, die der Nutzer während der Fahrt aufnimmt; des Weiteren führt ein höheres Körpergewicht dazu, dass das Trageseil stärker „durchhängt“ und der Rutschende an einem niedrigeren Punkt auftrifft. Der Unfall der Klägerin hat insofern bereits verdeutlicht, dass es durchaus möglich ist, in Höhe des Querbalkens aufzutreffen. Im Ortstermin bestand zwischen allen Teilnehmenden Einigkeit, dass die Klägerin ein höheres Körpergewicht hat als der Mitarbeiter der Beklagten, der die Anlage vorgeführt hat, so dass sich die dargestellten Faktoren einer höheren Geschwindigkeit und eines stärkeren Durchhängens des Seils realisiert haben. Zudem konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Spannung des Seils im Ortstermin anders eingestellt war als am Unfalltag und sich hieraus weitere Veränderungen des Rutschverlaufs und des Landepunktes ergeben. Im Übrigen deutet die Polsterung zum Unfallzeitpunkt, die im Ortstermin weitgehend gleich angebracht worden war, darauf hin, dass die Beklagte durchaus antizipiert hat, dass Nutzer in Höhe der Querverstrebung ankommen. Die Querverstrebung war auf ihren mittleren zwei Drittel gepolstert. Wäre ein Aufkommen auf Höhe der Querverstrebung von vorneherein ausgeschlossen gewesen, wäre auch dort keine Polsterung erforderlich gewesen.
27Die Polsterung hätte darüber hinaus auf die gesamte Querverstrebung ausgeweitet werden müssen, da es zur Überzeugung der Kammer bei Nutzung der Anlage im Bereich des Möglichen gelegen hat, dass der Nutzer in eine Drehbewegung gerät und dadurch eben nicht mit den Füßen voraus, sondern seitlich auf die Landeplattform auftrifft. Das Drehmoment kann beispielsweise bereits durch bewusst oder unbewusst schräges Abspringen oder aber – wie von der Klägerin dargelegt – durch Bewegungen während des Rutschens eingeleitet werden und sich mit zunehmender Geschwindigkeit potenzieren. Das Maß, mit dem sich eine solche Bewegung „aufschaukelt“, wird dann auch von der Körperspannung des jeweiligen Nutzers abhängen. Die Klägerin hat im Ortstermin anschaulich und für die Kammer nachvollziehbar geschildert, dass sie aus Sorge, im Ziel nicht richtig aufzukommen, ihre Position durch Drehen des Körpers habe korrigieren wollen. Eine solche Bewegung im Gurt stellt kein unsachgemäßes Verhalten bzw. einen bestimmungswidrigen Gebrauch der Anlage dar, sondern folgt einem instinktiven Reflex, sich zur besseren Kontrolle in Blickrichtung fortzubewegen.
28Die zusätzliche Absicherung des gesamten Querbalkens etwa durch eine Polsterung konnte von der Klägerin und dem Nutzerkreis des Kletterparks insgesamt erwartet werden. Die Beklagte musste damit rechnen, dass innerhalb ihrer Vorgaben Besucher mit verschiedenster Größe und sportlicher Kondition sowie unterschiedlichen Alters und Gewichtes das Element „C“ absolvieren würden, da es als „sehr leicht“ deklariert war. Der Nutzer erwartet bei dieser Angabe keine besonderen Schwierigkeiten. Soweit die Beklagte durch ihren Geschäftsführer im Ortstermin erklärt hat, die Kategorisierung als „sehr leicht“ ergebe sich auch daraus, dass keine besonderen Kletteranforderungen zu erfüllen seien, mag gemessen an diesem Kriterium die Einstufung zutreffen. Für die Benutzer des Kletterparks ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser Maßstab bei der Einordnung zugrunde gelegt wird. Insofern dürfen sie berechtigterweise davon ausgehen, dass das Gerät bei bestimmungsgemäßer Nutzung ohne nennenswerte Anforderungen an die körperliche Konstitution und sportliche Kondition absolviert werden kann.
29Einem Benutzer der Anlage kann auch nicht vorgeworfen werden, unmittelbar vor Nutzung der Seilbahn Risiken unterschätzt zu haben. Der genaue Ablauf der Fahrt ist vor Fahrtantritt nicht einzuschätzen, insbesondere nicht, welche Geschwindigkeit erreicht wird. Wie im Ortstermin anschaulich geworden ist, ist wegen der Länge und der vorhandenen Vegetation vom Startpunkt der Seilbahn die Landeplattform zudem nur in der Ferne sichtbar und ihr genauer Aufbau nicht zu erkennen. Vom Startpunkt aus ist aus diesem Grund nicht vorauszusehen, dass eine sichere Landung unbedingt eine bestimmte Haltung erfordert. Eine Einführung in die Benutzung des konkreten Elements erfolgte unstreitig nicht. Schließlich ist auch ein besonderer Hinweis am Startpunkt der Seilbahn - wie beispielsweise häufig an Schlepp- oder Sesselliften in Skigebieten üblich - etwa „Bitte nicht schaukeln“ oder „Bitte möglichst gerade abspringen“ nicht vorgetragen. Dabei gehört es sicherlich zum Reiz und Abenteuer einer solchen Anlage, in gewissem Maße „ins Ungewisse“ zu springen. Gerade dann muss sich der Nutzer jedoch darauf verlassen können, dass er in jedem Fall, der nicht gänzlich außerhalb des Möglichen liegt, unversehrt aufkommt. Dies gilt in gesteigertem Maße an einem Element, dessen Nutzerkreis derart weit gefasst ist.
30Den geringen Gefahrsteuerungsmöglichkeiten und den sich ergebenden Gefahren für die Nutzer stehen zudem nur marginale Kosten auf Seiten der Beklagten gegenüber, so dass eine Abpolsterung des gesamten Querbalkens oder andere Maßnahmen am Landepunkt auch noch bei einer deutlich geringeren Schadenswahrscheinlichkeit zumutbar gewesen wären. Zum Unfallzeitpunkt waren ungefähr - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - bereits mehr als 2/3 der hölzernen Querverstrebung verkleidet; es wäre ein Leichtes gewesen, auch den übrigen Teil der Verstrebung zu polstern. Dazu wäre lediglich eine geringe Menge zusätzlichen Materials benötigt worden, das zudem in Kletterparks dieser Art regelmäßig vorhanden ist, um z.B. Schäden auszubessern oder neue Elemente zu gestalten.
31b) Die Pflichtverletzung der Beklagten in Form einer unterlassenen vollständigen Polsterung der Querverstrebung an der Ladeplattform für die Rechtsgutverletzung der Klägerin kausal geworden. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die eingetreten Verletzungen durch den Aufprall auf die nicht gepolsterte Querverstrebung verursacht worden sind.
32c) Die Beklagte hat die Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zu vertreten. Die dahingehende Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat sie nicht widerlegt. Sie kann sich insbesondere nicht unter Verweis auf verschiedene behördliche und interne Sicherheitsüberprüfungen des Elements „C“ exkulpieren.
33Verkehrssicherungspflichten werden weder durch den Inhalt noch durch den Schutzzweck von DIN-Normen und anderen technischen Regeln determiniert. Welche Maßnahmen zur Wahrung erforderlich sind, hängt vielmehr stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab. (BGH, Urteil vom 03.06.2008, a.a.O., Rn 18; BGH, Urteil vom 03.02.2004, VI ZR 95/03, zit. nach juris Rn 9f.).
34Die zur Verletzung der Klägerin führenden Umstände sind nicht auf eine fehlende Beachtung von DIN-Normen und anderen technischen Regeln zurückzuführen. Vielmehr hat die Beklagte sonstige Pflichten nicht beachtet. Wenn der Geschäftsführer der Beklagten darauf hinweist, dass es an der Seilbahn während der vier- bis fünfjährigen Betriebszeit zu mindestens einem weiteren Unfall mit einer Verletzung am Bein gekommen ist, wird bereits daran deutlich, dass die Konformität mit den technischen Regeln weder jede Gefahr noch deren Verwirklichung ausschließen kann. Daran angelehnte Überprüfungen sind vielmehr hauptsächlich auf den technischen und konstruktiven Zustand der jeweiligen Anlage ausgerichtet. Bei der Demonstration der Anlage im Orttermin ist ebenfalls deutlich geworden, dass die Überprüfung durch einen oder einige wenige Sicherheitsbeauftragte gerade nicht die große Bandbreite verschiedener Nutzer abbilden kann.
35d) Durch die Körper- und Gesundheitsverletzungen hat die Klägerin einen ersatzfähigen immateriellen Schaden erlitten, für den ihr als Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB eine angemessene Entschädigung zusteht. Unter Abwägung der hier maßgeblichen Umstände hält die Kammer einen Betrag in Höhe von 6.500,00 Euro für erforderlich aber auch ausreichend, um den hinter dem Schmerzensgeldanspruch stehenden Zweck zu erfüllen. Der darüber hinausgehende Antrag ist unbegründet.
36Das Schmerzensgeld soll der Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die bereits erlittenen Schäden nicht vermögensrechtlicher Art gewähren und zugleich ihrem Genugtuungsbedürfnis Rechnung tragen. Die Höhe der Entschädigung liegt gemäß § 287 ZPO im Ermessen des Gerichts, wobei vorwiegend die Art, Intensität und Dauer der Rechtsgutsverletzung im Einzelfall zu berücksichtigen ist.
37Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer zugrunde gelegt, dass die Klägerin durch den Unfall eine doppelte Luxationsfraktur des linken oberen Sprunggelenks erlitten hat. Diese musste operativ versorgt und vorübergehend mit Metallplatten und Schrauben fixiert werden. Insgesamt wurde die Klägerin für zwölf Tage stationär im Krankenhaus behandelt. In einem weiteren, ambulanten Eingriff wurden später die Metallplatten und Schrauben wieder entfernt. Rund ein Jahr nach dem Vorfall leidet die Klägerin weiterhin unter Bewegungs- und Belastungsschmerzen, wobei das betroffene Gelenk anschwillt. Sie erhält eine Lymphdrainage und Physiotherapie.
38Nennenswerte Komplikationen, ein für eine Fraktur dieser Art ungewöhnlicher Heilungsverlauf oder andere erschwerende Umstände trägt die Klägerin dagegen nicht vor. Infolge der Verletzung droht ihr zwar in erhöhtem Maße eine Arthrose und auch gewisse dauerhafte Bewegungseinschränkungen des Gelenks sind nicht auszuschließen. Beides liegt jedoch zum gegebenen Zeitpunkt nicht vor. Ein bestimmter Grad der Behinderung wurde bislang ebenfalls nicht festgestellt. Wenn die Klägerin vorträgt, aufgrund ihrer Verletzungen habe sie belastende Sportarten nicht ausüben können, mag dies theoretisch zutreffen. Dazu führt sie jedoch nicht aus, vor dem Unfall einer derartigen Sportart regelmäßig nachgegangen zu sein und darin nun praktische Einschränkungen erfahren zu haben.
39e) Die Haftung der Beklagten wird nicht durch ein Mitverschulden der Klägerin begrenzt oder ausgeschlossen.
40Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die von der Klägerin unterzeichneten Teilnahmebedingungen keinen Haftungsausschluss oder eine Haftbeschränkung zur Folge. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die Vertragsbestandteil geworden sind und ob deren Inhalt gemäß § 309 Nr. 7 BGB zulässig ist. Eine Abweichung vom gesetzlichen Haftungsmaßstab zum Nachteil der Klägerin ist nämlich schon nach dem Wortlaut der Teilnahmebedingungen nicht vorgesehen, wenn es dort in Nr. 9 Satz 1 heißt: „Die [Beklagte] haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden“.
41Die Haftung der Beklagten verringert sich ebenso wenig unter dem Gesichtspunkt einer in Nr. 2 Satz 1 der Teilnahmebedingungen („auf eigene Gefahr“) zum Ausdruck kommenden, bewussten Selbstgefährdung der Klägerin.
42Bei Sportarten mit erheblichem Gefährdungs- und Verletzungspotenzial wird unter Umständen davon ausgegangen, die Teilnehmer nähmen solche Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Verhalten nicht zu vermeiden seien (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2013, I-9 U 124/13, zit. nach juris Rn 20 m.w.N.; Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 254 BGB, Rn 32f. m. w. N.). Zweifelhaft ist bereits, ob das Klettern im Kletterwald der Beklagten, der auch Familien und Schulen als Ausflugsziel dient, nach eben diesen Grundsätzen beurteilt werden kann. Dessen ungeachtet aber kann eine unter den o.g. gesetzlichen Maßstäben begründete Verkehrssicherungspflicht der Beklagten in Bezug auf die Beschaffenheit ihrer Anlage nicht nachträglich unter Verweis auf eine bewusst in Kauf genommene Selbstgefährdung ausgehebelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Geschädigten - wie hier der Klägerin - nicht der Vorwurf unsachgemäßen oder regelwidrigen Verhaltens gemacht werden kann.
432. Der Anspruch auf Zahlung des Schmerzensgeldes ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 17.02.2016 wie beantragt zu verzinsen, nachdem die Beklagte durch ihren Haftpflichtversicherer eine Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
443. Daneben ist auch der Antrag der Klägerin auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich aller weiteren materiellen oder immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 10.09.2015 begründet. Bereits angesichts der Art ihrer Verletzungen und des bisherigen Heilungsverlaufs besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für den Eintritt weiterer Verletzungsfolgen in der Zukunft, die bislang noch nicht erkennbar sind. Daraus entsteht für die Klägerin eine tatsächliche Unsicherheit, die insbesondere auch durch ihr noch junges Alter ins Gewicht fällt. Für sie sind mögliche Folgen, die sich erst später z.B. im Zusammenhang mit einer berufsbedingten Belastung als Lehrerin im Klassenraum oder mit altersbedingter Schwäche – hier: Erhöhung des Arthroserisikos – realisieren können, nicht vorhersehbar. Dasselbe gilt für daraus folgende Auswirkungen auf ihre spätere Erwerbstätigkeit.
454. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten in Höhe von 1.100,51 Euro für die außergerichtlichen Rechtsverfolgung gemäߠ § 280 Abs. 1 BGB nebst Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten erstreckt sich auch auf die zur Geltendmachung und Durchsetzung der klägerischen Ansprüche verursachten Rechtsanwaltskosten.
46Die Ersatzpflicht setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 249 Rn 56 f. m.w.N.). Angesichts der Komplexität der zu beurteilenden Fragen sowohl im Hinblick auf den Haftungsgrund wie die Haftungshöhe ist dies vorliegend zu bejahen.
47Der Höhe nach sind die Gebühren nicht zu beanstanden. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 17.000,00 Euro, der damit deutlich unter dem gerichtlich festgesetzten Wert liegt, sind sie zutreffend berechnet.
48Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 I 1 2. Var. ZPO und entspricht dem jeweiligen Unterliegen und Obsiegen der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
49Der Streitwert wird auf 28.100,00 Euro festgesetzt. Dabei entfallen in Höhe des geforderten Mindestbetrages 15.000,00 Euro auf den Klageantrag zu 1). Für den Feststellungsantrag legt die Kammer 12.000,00 Euro zugrunde, da insbesondere aufgrund des jungen Alters der Klägerin der große Zeitraum zu berücksichtigen ist, innerhalb dessen weitere Schadensfolgen eintreten können. Hinzu kommt das nicht unerhebliche Risiko von Folgeschäden. Der Klageantrag zu 3) ist, da es sich nicht um eine Nebenforderung handelt, ebenfalls streitwerterhöhend mit 1.100,00 Euro zu bewerten.
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Annotations
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.