Landgericht Bonn Urteil, 28. Sept. 2016 - 1 O 454/13
Gericht
Tenor
1.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 6.568,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 189,21 € freizustellen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger zu 70 % die durch die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung infolge des Verkehrsunfallereignisses vom 10.11.2012 entstandenen und künftig entstehenden Rückstufungsschäden zu ersetzen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70% und der Beklagte zu 2) zu 30%.
5.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um restliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall am 10.11.2012 gegen 13:17 Uhr auf der Kreuzung L2 Str./U-Str. in C.
3Der Kläger befuhr mit seinem Pkw D, amtliches Kennzeichen $$-&& ####, die L2 Straße aus Fahrtrichtung N kommend in Richtung Innenstadt. Die Ampelanlage auf der Kreuzung L2 Str./U-Straße. zeigte für ihn „Grün“, so dass er in die Kreuzung einfuhr.
4Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem Polizeifahrzeug des Beklagten zu 2), einem W, amtliches Kennzeichen $$$-#####, unter Einsatz von Sonderfahrrechten die U-Straße. und fuhr bei „Rot“ in den Kreuzungsbereich ein. Dort kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Fahrerseite des Pkw des Klägers wurde in Höhe der hinteren Tür sowie des hinteren Seitenteils stark eingedrückt und zum Teil aufgerissen.
5Der Kläger nahm nach dem Unfall seine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Mit seiner Klage macht er darüber hinaus folgende Schadenspositionen geltend:
6Selbstbeteiligung Vollkaskoversicherung Kostenpauschale Sachverständigenkostenzuzüglich Mehrwertsteuer Nutzungsausfall Kosten Ab- und Anmeldung Rechnung Physiotherapie Insgesamt |
300,00 € 25,00 € 737,75 € + 68,50 € 896,21 € 75,60 € 350,00 € 2.451,06 € |
Der Beklagte zu 2) regulierte hierauf unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens in Höhe von 50 % einen Betrag von 1.225,53 € sowie weitere 517,88 €.
8Neben dem verbleibenden Betrag von 707,65 € macht der Kläger mit seiner Klage folgende weitere Schadensposten geltend:
9Mehrbeitrag Vollkaskoversicherung Fahrtkosten Physiotherapie Nutzlos aufgewendete Kosten Wellnessaufenthalt Insgesamt |
473,40 € 32,50 € 155,80 € 661,70 € |
Auf diese Kosten zahlte der Beklagte zu 2) ebenfalls unter Annahme einer 50%igen Haftungsquote 196,92 €, wobei hinsichtlich des Mehrbeitrags Vollkaskoversicherung insgesamt nur 118,35 € und hinsichtlich der Kosten des Wellnessaufenthalts nur 124,64 € angesetzt wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kostenberechnung des Beklagten zu 2) vom 10.09.2013 (Anlage K 7) genommen.
11Schließlich macht der Kläger mit seiner Klage ein Schmerzensgeld von 20.000 € geltend, worauf der Beklagte zu 2) einen Betrag von 2.000 € zahlte.
12Die Klageforderung berechnet sich damit aus den noch offenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen von 707,65 €, 464,78 € und 18.000 €.
13Auf die vorgerichtlich geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € regulierte der Beklagte zu 2) einen Betrag von 462,13 €.
14Der Kläger ist der Ansicht, dass eine alleinige Haftung der Beklagten gegeben sei und ihm damit auch die noch nicht beglichenen Schadenspositionen zustünden. Der Beklagte zu 2) habe zudem zu Unrecht die Kosten für den Wellnessurlaub um 20 % gekürzt und den Mehrbeitrag für die Vollkaskoversicherung nur auf ein halbes Jahr bezogen.
15Der Kläger ist ferner der Ansicht, der geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag von 20.000 € abzüglich der gezahlten 2.000 € sei angemessen. Hierzu behauptet er, er habe bei dem Unfall einen Abriss der linken Bizeps-Sehne erlitten, was zur Folge habe, dass er seinen Beruf als selbstständiger Handwerker nicht mehr in der bisherigen Form ausüben könne, da er im linken Arm nicht mehr die notwendige Kraft besitze, um schwere Türen und Fenster einzusetzen. Diese Arbeiten machten etwa 80 % seiner Tätigkeit aus. Lediglich Reparaturaufträge bei denen er den linken Arm nicht schwer belasten müsse, könne er noch alleine ausführen. Angesichts der Einschränkungen im linken Arm sei mit einer Erwerbsminderung auf Dauer von 30 % zu rechnen.
16Hinsichtlich des Unfallgeschehens behauptet der Kläger, das Polizeifahrzeug sei mit mehr als 50 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren. Er habe das Martinshorn erst auf der Höhe der Ampelanlage auf der Kreuzung hören, aber nicht sofort lokalisieren können. Um bei einem Abbremsen nicht mitten auf der Kreuzung stehen zu bleiben, habe er sich dazu entschlossen, über die Kreuzung hinwegzufahren, um diese freizuhalten.
17Der Kläger hat ursprünglich seine Klage auch gegen den Beklagten zu 1) gerichtet. Die erkennende Kammer hat durch Teilurteil vom 25.06.2014 (Bl.## d. A.) die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.
18Der Kläger, der seine behaupteten Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) weiterverfolgt, hat mit Schriftsatz vom 13.05.2016, der Beklagten zu 2) zugestellt am 24.05.2016 seine Klage hinsichtlich des Antrags zu 2) erweitert.
19Der Kläger beantragt nunmehr,
201. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 19.172,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 623,91 € freizustellen;
212. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm die durch die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung infolge des Verkehrsunfallereignis vom 10.11.2012 entstandenen und künftig entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen.
22Der Beklagte zu 2) beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Das beklagte Land ist der Ansicht, die erfolgte Regulierung von 50 % sei angemessen, da der Kläger nicht die notwendige Aufmerksamkeit im Straßenverkehr habe walten lassen, wenn er als einziger das Martinshorn erst zu spät hörte. Es behauptet, der Beklagte zu 1) habe sich im Schritttempo in die Kreuzungsanlage hineingetastet.
25Das Gericht hat Beweis durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen F, S T, C2 T, L, X und I erhoben. Zum Ergebnis der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2014 verwiesen.
26Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten. Wegen des Inhaltes wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Q vom 03.06.2015 sowie das orthopädisch/unfallchirurgische Gutachten des Prof. Dr. med. C3 vom 26.02.2016 verwiesen.
27Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, die Sitzungsprotokolle sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen. Die Akten der Staatsanwaltschaft C Aktenzeichen ### Js ##/## und ### Js ###/## waren beigezogen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
301.
31Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 6.568,97 € aus § 7 Abs. 1 StVG.
32Der Anspruch aus § 7 StVG steht selbstständig neben dem Amtshaftungsanspruch und wird durch § 839 BGB nicht verdrängt (BGH, Urt. Vom. 13.12.1990, III ZR 14/90). Die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB greift vorliegend nicht ein, da der Kläger Schäden geltend macht, die von der Versicherung nicht getragen werden.
33Die Tatbestandsvoraussetzungen der § 7 StVG sind erfüllt. Das beklagte Land ist Halter des Fahrzeugs bei dessen Betrieb Rechtsgüter des Klägers verletzt wurden.
34Ein Fall von höherer Gewalt lag für den Beklagten zu 2) nicht vor. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVG, 24. Auflage 2016, § 7 Rn.18). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich gerade das (typische) Risiko des Straßenverkehrs realisiert hat. Damit ist auch für den Kläger kein Fall des § 7 Abs. 2 StVG gegeben.
35Gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Beteiligten umfassend gegeneinander abzuwägen. Nach der Sach- und Rechtslage trägt der Kläger danach zu 30 % seinen Schaden selbst.
36Für keine der Parteien lag ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG vor. Für den Unabwendbarkeitsnachweis reicht es aus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierbei kommt es allerdings nicht nur darauf an, wie ein „Idealfahrer“ in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVG, §17 Rn.8, m. w. N.).
37Der Beklagte zu 1) ist nicht mit der äußerst notwendigen Sorgfalt in den Kreuzungsverkehr eingefahren. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der erhobenen Beweise fest. Die Zeugen C2 und S T haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Polizeiwagen mit ziemlicher Geschwindigkeit in Richtung der Kreuzung gefahren, dann stark abgebremst und dann mit ca. 30 km/h, mit mehr als Schrittgeschwindigkeit, in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Die detailreichen, in sich schlüssigen Aussagen decken sich auch mit den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Q, der die Kollisionsgeschwindigkeit mit 36,2 km/h (+/- 5 Km/h) berechnet hat. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen auch die Parteien nicht entgegen getreten sind. Insofern liegt kein vorsichtiges Herantasten des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs, des vormaligen Beklagten zu 1), in den Kreuzungsbereich vor.
38Auch der Kläger konnte den Beweis eines unabwendbaren Ereignisses nicht führen. Er konnte insbesondere nicht nachweisen, dass die Sonderrechte für ihn nicht früher wahrnehmbar und zu lokalisieren waren. Die Bekundung der Zeugin I, dass sie als Beifahrerin des Klägers von einem Martinshorn oder Blaulicht nichts mitbekommen, bzw. das Martinshorn erst kurz vor dem Unfall wahrgenommen habe, rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Kläger hätte auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht die Möglichkeit gehabt, das Martinshorn am Fahrzeug des Beklagten rechtzeitig wahrzunehmen. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Martinshorn und das Blaulicht bereits einige Zeit vor dem Einfahren des Beklagtenfahrzeugs in die Kreuzung eingeschaltet waren und von den Verkehrsteilnehmern auch wahrnehmbar waren. Die Zeugen L, C2 und S T haben diesbezüglich übereinstimmend bekundet, dass sie schon einige Zeit vor der Ampel das Blaulicht gesehen und das Martinshorn gehört haben und dementsprechend reagieren, also anhalten konnten. Die Kammer hat im Rahmen der ihr nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung berücksichtigt, dass nach dem Aussagen zumindest die Zeugen C2 und S T ortskundig waren und damit das Martinshorn wohl schneller einordnen und lokalisieren konnten. Gleichwohl sind Gründe, warum allein der Kläger nicht dazu in der Lage gewesen sein soll, das Martinshorn rechtzeitig wahrzunehmen, nicht ersichtlich. Aus den Lichtbildern der Unfallstelle geht hervor, dass die Kreuzung gut einsehbar ist. Auch nach den Feststellungen des Sachverständigen Q hätte der Kläger das in den Kreuzungsbereich einfahrende Beklagtenfahrzeug ca. 60m vor der Haltelinie der Kreuzung in seiner Fahrtrichtung erkennen können.
39Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gem. §§ 17 Abs.1 und 2 StVG führt zu der oben angegebenen Haftungsquote von 30% zulasten des Klägers und 70% zulasten des Beklagten zu 2).
40Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, welches unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, ohne dass dessen Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulicht und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, so hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung beikommt (KG, Urteil vom 13. 3. 2003 - 12 U 257/01).
41Der Fahrer, der Sonderrechte in Anspruch nimmt, hat sich beim Einfahren in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung davon zu überzeugen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben. So lange der Fahrer nicht auf die Gewährung freier Fahrt durch alle anderen an sich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer vertrauen kann, muss er sich notfalls im Schritttempo an die Kreuzung tasten (OLG Hamm, Urteil vom 13.12.1996, 9 U 143/96).
42Dies hat der Beklagte zu 1) nach Auffassung des Gerichts nicht in ausreichendem Maße getan. Aufgrund der Zeugenaussagen und des Gutachtens des Sachverständigen Q ist das Gericht der Überzeugung, dass der Beklagte zu 1) im Eingangsbereich der Kreuzung abgebremst hat, mit einer über der Schrittgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist und das Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt eine Geschwindigkeit von 36,2 km/h (+/- 5 km/h) hatte. Diese Geschwindigkeit war angesichts der konkreten Verkehrssituation zu hoch. Ausweislich der Lichtbilder handelt es sich um eine mehrspurige, komplexe Kreuzung mit unterschiedlicher Ampelschaltung. Hätte der Fahrer des Einsatzfahrzeuges, der vormalige Bekl. zu 1., sich der Situation entsprechend vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingetastet, bis er sich davon überzeugt hatte, dass sich alle Kraftfahrer auf der L2 Straße auf die geänderte Situation eingestellt hatten, wäre es nicht zum Unfall gekommen.
43Aber auch der Kläger hat den Unfall verschuldet. Er hat gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu verschaffen.
44Wer sich beim Ertönen des Einsatzhorns unmittelbar vor einer Kreuzung befindet und nicht weiß oder erkennen kann, woher das Einsatzfahrzeug kommt, darf nicht in die Kreuzung einfahren; er handelt nicht schuldhaft, wenn er zunächst mitten auf der Fahrbahn sofort anhält. Andererseits handelt derjenige, der sich gerade in einer Kreuzung befindet, richtig, wenn er diese noch räumt, außer, wenn er die freie Bahn nur dadurch schaffen kann, dass er in der Kreuzung sofort anhält (Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 38 Rn.4). Der Kläger hat nach seinen Ausführungen das Martinshorn erst in Höhe der Ampelanlage gehört, konnte nicht lokalisieren aus welcher Richtung es kam und ist dennoch in die Kreuzung eingefahren. Auch die Feststellung des Sachverständigen Q, wonach der Kläger selbst bei rechtzeitiger Reaktion aufgrund des Anhalte- und Bremsweg die Kollision aus technischer Sicht nicht hätte vermeiden können, führt bei der hier gebotenen wertenden Betrachtungsweise nicht zu einer vollständigen Entlastung des Klägers. Ein wahrnehmungsbereiter und in der verkehrserforderlichen Weise aufmerksamer Fahrer muss dafür Vorsorge treffen, dass er ganz allgemeine Verkehrssignale frühzeitig wahrnehmen kann. Der Kläger konnte, wie bereits dargestellt, nicht den Nachweis führen, dass die Sonderrechte für ihn nicht früher wahrnehmbar waren.
45Dem Kläger steht damit unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote von 30 % der ausgeurteilte Zahlungsanspruch in Höhe von 6.568,97 € zu.
46Für die zwischen den Parteien rechnerisch unstreitigen Schadenspositionen Selbstbeteiligung Vollkasko, Kostenpauschale, Sachverständigengutachten, Mehrwertsteuer, Nutzungsausfall, Kosten Ab- und Anmeldung, Rechnung Physiotherapie (gesamt 2.451,06 €) errechnet sich bei einer 70%igen Haftfungsquote zu Lasten der Beklagten zu 2) und unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 517,88 € ein noch zu zahlender Betrag von 490,21 € (2.451,06 € x 70% abzüglich der bereits gezahlten 50 % i.H.v. 1.225,53 €).
47Hinsichtlich des geltend gemachten Mehrbeitrags Vollkaskoversicherung hat der Beklagte zu 2) entgegen der Annahme des Klägers nicht den Betrag für ein halbes Jahr ersetzt, sondern ist ausweislich der Anlagen K 5 und K 6 davon ausgegangen, dass die Vollkaskoversicherung von 113,93 € auf 350,63 € erhöht wurde. Auf den Differenzbetrag i. H. v. 236,70 € hat er unter Annahme einer 50%igen Haftungsquote bereits 118,35 € erstattet. Bei der anzunehmenden Haftungsquote von 70 % ist damit noch ein Betrag von 47,34 € offen (236,70 x 70 % abzüglich der bereits gezahlter 50 %).
48Für die Fahrtkosten Physiotherapie errechnet sich unter Annahme einer 70%igen Haftungsquote zulasten des Beklagten zu 2) ein noch zu zahlender Restbetrag von 6,50 € (32,50 € x 70 % abzüglich bereits gezahlter 50 %)
49Bezüglich der Kosten für den geplanten Wellnessaufenthalt hat der Beklagte zu 2) zu Recht einen Abzug von 20 % vorgenommen. Auch wenn sich der Unfall am Vortrag des Reiseantritts (geplant 11.11.2012) ereignet hat, war der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) gehalten, die Reise noch zu stornieren. In diesem Fall wären nur Kosten in Höhe von 124,64 € angefallen. Bei einer 70%igen Haftungsquote ergibt sich damit ein noch zu zahlender Betrag von 24,92 € (124,64 € x 70 % abzüglich bereits gezahlten 50 %).
50Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung zum Ausgleich der ihm aus dem Unfallereignis entstandenen immateriellen Schäden im Sinne von § 253 Abs. 2 und § 11 S. 2 StVG in Höhe von 8.000 € abzüglich bereits gezahlter 2.000 €, also insgesamt in Höhe von 6.000 € zu.
51Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Er tritt als selbstständiger Anspruch neben den Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und ist nicht etwa ein bloßer Rechnungsposten innerhalb eines Gesamtanspruchs (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 253 Rn.4). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere von Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (OLG Brandenburg, Urt. V. 23.07.2013, 6 U 95/12).
52Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält die Kammer ein Schmerzensgeld in der oben genannten Höhe für angemessen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall einen Abriss der langen Bizepssehne im linken Arm erlitten hat, die derzeit zu einer Kraftminderung und endgradigen Funktionsstörung im Bereich des linken Arms führt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist mit 10 % anzusetzen.
53Die Kammer folgt damit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C3, der die verbleibenden Verletzungsfolgen sowie die Unfallursächlichkeit dieser Symptome einleuchtend begründet hat. Auch die Parteien sind den Ausführungen des Sachverständigen letztlich nicht entgegen getreten, so dass hierauf vollinhaltlich Bezug genommen wird.
54Der Schmerzensgeldbetrag in der tenorierten Höhe rechtfertigt sich aufgrund der Schwere und insbesondere der dauerhaften Folgen der Verletzung. Auch wenn das Sachverständigengutachten die Behauptung des Klägers, dass eine dauerhafte Erwerbsminderung von 30 % vorliegt, nicht bestätigt hat, führt die erlittene Verletzung dennoch in einem hohen Maß zu einer Beeinträchtigung des Klägers im beruflichen Alltag. Insofern ist nicht nur auf die von dem Sachverständigen angesetzte 10%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern vielmehr auf die konkrete Beeinträchtigung des Klägers in seinem täglichen Arbeitsleben abzustellen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass für den spezifischen Beruf des Klägers als Monteur von Türen und Fenstern, insbesondere beim Tragen schwerer Lasten, sowie beim Einbauen der Türen und Fenster eine deutliche Einschränkung vorhanden ist. Die Verletzungsfolgen treffen den Kläger damit deutlich empfindlicher, als es bei einem nicht körperlich fordernden Beruf der Fall wäre. Erschwerend und schmerzensgelderhöhend hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Kläger durch die Verletzung ebenso in Freizeitaktivitäten, in denen das Tragen und Bewegen schwerer Lasten mit dem linken Arm gefordert wird, eingeschränkt ist.
55Nach alldem ist ein Gesamtbetrag von 8.000 € zum Ausgleich der vom Kläger erlittenen Verletzungen auch unter dem Aspekt der Wiedergutmachung des erlittenen Unfalls angemessen, auf den die Beklagtenseite bereits 2.000,00 € gezahlt hat.
56Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB.
57Die gleichsam durch den beschriebenen Schadensfall verursachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers sind als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach den §§ 249 Abs.1, 251 Abs.1 BGB dem Grunde nach im Wege der Freistellung ersatzfähig.
58Der Höhe nach waren diese Kosten ausgehend von einem der ursprünglich begründeten Forderung entsprechenden Gegenstandswert von 6.568,97 € auf eine 1,3 Geschäftsgebühr (526,50 €) nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin 650,34 € zu reduzieren. Abzüglich der bereits gezahlten 461,13 € ergibt sich ein Gesamtbetrag von 189,21 €.
592.
60Der Feststellungantrag auf Ersatz des Rückstufungsschadens ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.
61Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist für den künftigen Schaden zu bejahen, da noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen der Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird. Soweit der Antrag des Klägers den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung betrifft, könnte der Kläger den Schaden zwar beziffern. Die Feststellungsklage ist insgesamt dennoch zulässig, da sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet (vgl. BGH Urt. v. 25.04.2006, VI ZR 36/05).
62Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich des Höherstufungsschadens zu. Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung ist für den Kläger auch Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1991 - VI ZR 140/91).
633.
64Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
65Streitwert: Bis zu 22.000 €
66(19.172,43 € für den Antrag zu 1) und 2.000 € für den Antrag zu 2))
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Annotations
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat, - 2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat, - 3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, - 4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist, - 5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat, - 6.
Erste Hilfe leisten kann und - 7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.
(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
- 1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, - 2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, - 3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und - 4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen
- 1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und - 2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn
- 1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen, - 2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.
(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss
- 1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen, - 2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und - 3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.
(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
- 1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, - 2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.