Landgericht Bonn Urteil, 17. Juni 2016 - 1 O 441/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites und die durch die Streitverkündung verursachten Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagte und die Streithelferin aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und / oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beklagte bietet regelmäßig Gebrauchtfahrzeuge aus ihrem Dienstwagen-Pool auf einer eigenen, für gewerbliche Autohändler zugänglichen Internetplattform zum Verkauf im Rahmen einer „Internetauktion“ an. Der Kläger nahm als Autohändler an einer derartigen Auktion der Beklagten, deren Ablauf unter § 6 der Auktionsbedingungen der Beklagten (Bl. ## – ## d.A.) im Einzelnen beschrieben ist, teil und ersteigerte am 26.02.2013 ein Fahrzeug der Marke N, Modell T ### $$$ ###, mit der Fahrzeug-Identnummer $$$#######$ ###### zu einem Kaufpreis von 10.115,00 €. Die entsprechende Rechnung (Anlage K1 = Bl. # d.A.) datiert vom 26.02.2013. Den Kaufpreis zahlte der Kläger am 04.03.2013 (Anlage K2 = Bl. # d.A.).
3Mit Vertrag vom 07.03.2013 (Anlage K4 = Bl. # d.A.) verkaufte der Kläger das Fahrzeug für 13.200,00 € an den Zeugen N2.
4Gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien sollte das Fahrzeug bis zum 22.03.2013 von dem Kläger bei der Streithelferin abgeholt werden. Eine verlängerte Standzeit war möglich, sollte aber mit 5,00 € pro Tag vergütet werden. § 10 der Auktionsbedingungen der Beklagten, mit denen sich der Kläger einverstanden erklärt hat, enthält zum „Gefahrübergang“ folgende Regelung:
5Die Gefahr geht mit Übergabe des Fahrzeugs auf den Käufer über. Sofern der Käufer mit seinen Abnahmepflichten für das Fahrzeug in Verzug kommt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs (…) der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Verzug geraten ist. Am 8. Tag nach Zugang der Abholvollmacht, spätestens jedoch am 22. Kalendertag nach Zugang der Rechnung gerät der Käufer automatisch und ohne Mahnung in Verzug.
6Unter dem 07.03.2013 wurde dem Kläger eine Abholvollmacht erteilt (Anlage K3 = Bl. # d.A.), in der es heißt:
7Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe des Fahrzeugs, spätestens am 23.03.2013 auf den Käufer über.
8Das Fahrzeug wurde von dem Kläger nicht abgeholt und in dem Zeitraum zwischen dem 25.05.2013 gegen 13:00 Uhr und dem 26.05.2013 gegen 07:30 Uhr gestohlen. Die Anzeigeerstattung durch die Streithelferin erfolgte ausweislich der Bescheinigung des Polizeipräsidiums C (Bl. ## d.A. und Bl. ## d.A.) wegen
9Bes. schw. Fall des Diebstahls in / aus Werkstätten von Kraftwagen (Par. 243 StGB) (N T ohne Zulassung)
10Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen nicht abholen können. In der Klageschrift hat der Kläger behauptet, die Streithelferin stelle die abzuholenden Fahrzeuge in einem Bereich ab, der weder umfriedet noch – was zwischen den Parteien unstreitig ist – kameraüberwacht ist. Mit Schriftsatz vom 11.05.2016 hat der Kläger behauptet, die Streithelferin habe sich ihm gegenüber so eingelassen, dass es einen Bereich in dem umfriedeten und auch kameraüberwachten Fuhrpark gäbe, der durch Kameras nicht erfasst werde; dort sei das Fahrzeug gestohlen worden. Ferner hat der Kläger in der Klagschrift behauptet, die Streithelferin habe ihm gegenüber eingeräumt, dass Diebstähle von Fahrzeugen, die in dem ungeschützten Bereich abgestellt seien, häufig vorkämen.
11Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass ihm durch den Diebstahl des Fahrzeugs insgesamt ein Schaden in Höhe von 13.200,00 € entstanden sei. Hiervon macht er im Wege der Teilklage 3.115,00 € von dem Kaufpreis (10.115,00 €) und den Nichterlös aus der Weiterveräußerung, den er mit 3.085,00 € beziffert (13.200,00 € abzüglich 10.115,00 €), geltend.
12Der Kläger beantragt,
131. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.200,00 € nebst 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2015 zu bezahlen;
142. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 865,00 € nebst 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2015 zu bezahlen.
15Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Die Streithelferin behauptet, das Fahrzeug sei auf ihrem mit einer Zaunanlage umfriedeten Gewerbegrundstück gestohlen worden. Die Diebe seien über das ordnungsgemäß verschlossene Tor geklettert und hätten die Verriegelung mit Gewalt aufgehebelt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2016 (Sitzungsprotokoll Bl. ## – ##R d.A.) Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 6.200,00 € sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865,00 € aus den §§ 280 Abs.1 und Abs.3, 283, 249 Abs.1, 251 Abs.1 BGB.
211. Zwar ist zwischen den Parteien durch die Annahme des verbindlichen Verkaufsangebotes der Beklagten durch den Kläger im Sinne der §§ 145ff. BGB ein Kaufvertrag zustande gekommen (BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10 = NJW 2011, 2643). Der Beklagten ist die von ihr gemäß § 433 Abs.1 Satz 1 BGB geschuldete Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges als Stückschuld (vgl. nur MüKo/Emmerich, BGB, 7. Aufl. 2016, § 243 Rd.9) und damit die Erfüllung ihrer Vertragspflichten durch den Diebstahl auch (subjektiv) unmöglich geworden (§ 275 Abs.1 BGB), da nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien davon ausgegangen werden muss, dass die Beklagte die Verfügungsmacht über das Fahrzeug nicht mehr zurückerlangen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2004 – 8 U 97/04 = NJW 2005, 989, 990).
222. Gleichwohl schuldet die Beklagte dem Kläger deswegen keinen Schadensersatz, weil sie die subjektive Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs.1 Satz 2 BGB). Denn der Kläger befand sich im Zeitpunkt des Diebstahls des Fahrzeuges in Annahmeverzug und die Entwendung des Fahrzeuges ist entgegen § 300 Abs.1 BGB weder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten noch der Streithelferin (§ 278 BGB) zurückzuführen.
23a) Für die Herbeiführung des Annahmeverzuges bedurfte es infolge der zwischen den Parteien vereinbarten Holschuld keines tatsächliches Angebotes der Leistung an den Kläger im Sinne von § 294 BGB, vielmehr genügte hier ein wörtliches Angebot, weil der Kläger die geschuldete Sache abzuholen hatte (§ 295 Satz 1, 2.Var. BGB). Dieses wörtliche Angebot der Beklagten lag in Form der übersandten Abholvollmacht mit der Aufforderung, das Fahrzeug bis zum 22.03.2013 auf dem Gelände der Streithelferin abzuholen, vor. Da der Kläger innerhalb dieses und auch innerhalb des in § 10 der Auktionsbedingungen ausdrücklich vorgesehenen Zeitraums das Fahrzeug nicht abgeholt, somit die ihm obliegende erforderliche Handlung zur Bewirkung der Leistung unterlassen hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75.Aufl. 2016, § 295 Rd.5), befand er sich spätestens seit dem 23.03.2013 im Annahmeverzug.
24b) Da die Beklagte während des Annahmeverzuges des Klägers gemäß § 300 Abs.1 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat (vgl. darüber hinaus auch § 12 der Auktionsbedingungen der Beklagten), begründet die Entwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges keine Haftung der Beklagten. Es fehlt schon an der für eine grobe Fahrlässigkeit erforderlichen Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt durch die Beklagte und / oder die Streithelferin (§§ 276 Abs.2, 278 BGB) in einem besonders schweren Maße. Denn dies setzt voraus, dass die Streithelferin als Erfüllungsgehilfin der Beklagten schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und damit dasjenige nicht beachtet hat, was im konkreten Fall jedem einleuchten musste (vgl. MüKo/Grundmann, BGB, 7. Aufl. 2016, § 276 Rd.94f.; Palandt/Grüneberg, aaO., § 277 Rd.5 m.w.N.).
25Anschließend an diese Definition der groben Fahrlässigkeit begründet das Abstellen auf einem nicht mit einer Kamera überwachten aber mit einem Zaun umfriedeten Grundstück keine grobe Fahrlässigkeit, da mit der Umzäunung eine hinreichende Absicherung durch eine Entwendung vorliegt. Die zweifelhafte Frage, ob überhaupt schon das Abstellen auf einem frei zugänglichen unbewachten Parkplatz den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit trägt (verneinend Staudinger/Caspers, BGB, 2014, § 276 Rd.100 Stichwort „Diebstahl“ m.w.N.), und zwar selbst an einer gefährdeten Stelle (verneinend etwa: BGH WM 1997, 587 sogar für einfache Fahrlässigkeit; BGH NJW 1980, 887f. für 3 Wochen an einem Bahnhof; OLG Frankfurt ZfS 1982, 53 für ein Wohngebiet; vgl. ferner MüKo/Grundmann, aaO., § 276 Rd.102 m.w.N.), bedarf deshalb vorliegend keiner Vertiefung.
26Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar wirkt sich die Regelung der Beweislast in § 280 Abs.1 Satz 2 BGB auch im Fall von § 300 Abs.1 BGB dahingehend aus, dass die Beklagte dafür Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen muss, dass sie und / oder die Streithelferin als ihre Erfüllungsgehilfin den Diebstahl nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz herbeigeführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1987 – VII ZR 172/86 = NJW 1987, 1938, 1939; BGH, Urteil vom 23.12.1966 – V ZR 26/64 = NJW 1967, 622, 625; MüKo/Ernst, BGB, 6. Aufl. 2012, § 300 Rd.3; Palandt/Grüneberg, aaO., § 300 Rd.2 und § 280 Rd.34; Repgen in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl. 2008, § 300 Rd.1). Indes hat der Kläger seinen ursprünglichen Vortrag in der Klageschrift, wonach das Fahrzeug auf einem nicht umzäunten Gelände abgestellt gewesen sei, bereits mit Schriftsatz vom 11.05.2016 revidiert und dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach hat ihm der Inhaber der Streithelferin telefonisch mitgeteilt, dass das Fahrzeug von dem eingezäunten Gewerbegrundstück entwendet worden sei. Der Inhalt der polizeilichen Bescheinigung der Anzeigeerstattung stimmt hiermit überein und unterstreicht deshalb die inhaltliche Richtigkeit des Vortrages der Streithelferin.
27Seinen schriftsätzlichen Vortrag, die Streithelferin habe ihm mitgeteilt, dass Diebstähle von „in dem ungeschützten Bereich“ abgestellten Fahrzeugen „häufig vorkommen“ (S.5 der Klageschrift), hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage nicht aufrechterhalten, sondern insgesamt zurückgenommen.
28Nach alledem fehlen konkrete Tatsachen, aus denen ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten und / oder der Streithelferin abgeleitet werden könnte.
29Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus den §§ 91 Abs.1, 101 Abs.1 ZPO abzuweisen.
30Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 11., 711 ZPO.
31Streitwert: 6.200,00 €.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.