Landgericht Bonn Urteil, 15. Jan. 2014 - 1 O 271/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen, die Beamte des Bundeszentralamtes für Steuern in Zusammenhang mit einem Antrag des Klägers auf Erstattung von Kapitalertragsteuer begangen haben sollen.
3I.
4Der Kläger vertritt als Trustee einen Trust nach amerikanischem Recht. Der Trust ist nach amerikanischem Recht von den dortigen Behörden als Pensionsfonds anerkannt und von den US-Steuern befreit. Neben dem Kläger hat der Fonds keine weiteren Begünstigten. Er verwaltet ein Vermögen von rund 300 Millionen $.
5Nach Art. 10 Abs. 3 b) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung von Doppelbesteuerung in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 01. Juni 2006 (im Folgenden: Doppelbesteuerungsabkommen) werden solche Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die dividendenzahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert, wenn der Nutzungsberechtigte ein im anderen Vertragsstaat ansässiger Pensionsfonds ist, vorausgesetzt, die Dividenden stammen nicht unmittelbar oder mittelbar aus einer gewerblichen Tätigkeit dieses Pensionsfonds.
6II.
7Im Zeitraum vom 12.04.2011 bis zum 01.06.2011 erwarb der Kläger als Trustee über die Börse Aktien verschiedener deutscher DAX Unternehmen im Volumen von insgesamt 6,3 Milliarden €. Die Käufe waren dabei in erheblichem Maße kreditfinanziert. Der Kauf erfolgte jeweils kurz vor dem Datum der Hauptversammlung, in der der Beschluss über die Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre zu treffen war. Kurz nach der Hauptversammlung verkaufte der Kläger die Aktienpakete wieder.
8III.
9Zur tatsächlichen Abwicklung dieser Börsengeschäfte muss man folgendes wissen:
10Wird eine Aktie über die Börse verkauft, erfolgt die sachenrechtliche Erfüllung dieses Geschäfts nicht über die Einigung und Übergabe eines physisch vorhandenen Wertpapiers nach § 929 Satz 1 BGB. Die Aktien großer Unternehmen befinden sich vielmehr in Sammelverwahrung bei der D AG. Bei dieser haben die Depotbanken ihrerseits ein Depot. Das Eigentum an den Aktien wird daher durch Übertragung des mittelbaren (Mit-)Besitzes an den Wertpapieren übertragen, § 929 Satz 1, 931 BGB.
11Beim Handeln von Wertpapieren über die Börse werden in aller Regel nicht etwa unmittelbar Kauf- und Verkaufsorders zusammengeführt. Der Kauf erfolgte vielmehr über eine zentrale Gegenpartei (D2 oder D3, z.B. F oder Y), die Vertragspartner von Käufer und Verkäufer werden. Die Erfüllung der einzelnen Lieferverpflichtungen erfolgt dann durch Clearing der verschiedenen Lieferverpflichtungen zwischen den Depotbanken. Daraus folgt, dass bei Börsengeschäften nicht ohne weiteres nachzuvollziehen ist, wer eigentlich Verkäufer der erworbenen Aktien ist.
12Es ist allerdings auch möglich, außerbörslich angebahnte Geschäfte über die Börse abzuwickeln. In solchen Fällen ist dem Käufer der Verkäufer bekannt.
13Die sachenrechtliche Erfüllung des über die Börse abgeschlossenen Kaufvertrages muss nach den Börsenregeln nicht unmittelbar mit Kauf bzw. Verkauf der Aktie erfolgen. Ausreichend ist beispielsweise nach den Börsenbedingungen der E AG, wenn die Erfüllung innerhalb von zwei Tagen nach dem Börsengeschäft erfolgt.
14IV.
15Zum System der Erhebung der Kapitalertragsteuer auf Dividenden muss man Folgendes wissen:
16Nach der Rechtslage im Jahr 2011 wurde die Dividende nicht vollumfänglich von den Unternehmen an die Aktionäre bzw. deren Depotbanken ausgezahlt. Die Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % und der Solidaritätszuschlag wurden vielmehr nach dem Prinzip der Quellenbesteuerung direkt von den Aktienunternehmen abgeführt. Die Abführung erfolgte für die Aktionäre, da diese gemäß § 44 Abs. 1 EStG 2011 letztlich Schuldner der Kapitalertragsteuer sind. Die Depotbanken der Aktionäre bescheinigten den Aktionären die Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
17Zu Besonderheiten konnte es auf der Grundlage dieses Besteuerungssystems im Zusammenspiel mit den dargestellten Börsenusancen kommen, wenn Kauf und Verkauf der dividendenberechtigten Aktien nahe zum Zeitpunkt der Hauptversammlung erfolgten. Berechtigter der Dividenden ist grundsätzlich der, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividende wirtschaftlicher Eigentümer der Aktie ist. Dies ist bei einem Verkauf „cum dividend“ kurz vor dem Dividendenstichtag der Käufer, auch wenn die Wertpapiere sachenrechtlich erst nach dem Dividendenstichtag geliefert werden. Um die Dividendenzahlung an den Käufer als wirtschaftlichen Eigentümer sicherzustellen, erfolgt in diesen Fällen im Rahmen der Sammelverwahrung ein Sperrvermerk, der die Auszahlung der Dividende an den bisherigen Eigentümer verhindert.
18Dieses System funktionierte allerdings nicht, wenn der Verkauf „cum dividend“ kurz vor dem Dividendenstichtag als sogenannter Leerverkauf erfolgt, also ohne dass der Verkäufer tatsächlich die fraglichen Aktien im Eigentum hat. Den Vertrag konnte der Verkäufer dann den Börsenusancen zwei Tage später ohne Dividendenbezugsrecht (ex dividend) erfüllen.
19Zum Ausgleich ist der Verkäufer nach den Börsenusancen verpflichtet, eine Dividendenausgleichszahlung in Höhe der Nettodividende (Bruttodividende -25 % Kapitalertragsteuer) zu leisten. Diese letztlich als Schadensersatz zu qualifizierende Dividendenausgleichszahlung muss der Käufer nicht extra anfordern. Er bekommt diese vielmehr unmittelbar durch die Depotbank gutgeschrieben. Der ohne Dividendenbezugsrecht liefernde Verkäufer wird automatisch mit dieser Dividendenausgleichszahlung im Wege des Clearings belastet. Für den Käufer ist daher letztlich auch nicht erkennbar, ob ihm die Nettodividende gutgeschrieben wurde oder nur eine Dividendenausgleichszahlung.
20Auch im Fall einer Dividendenausgleichszahlung war die Depotbank nach der Rechtslage im Jahr 2011 verpflichtet, dem Käufer eine Bescheinigung über die Abfuhr der Kapitalertragsteuer auszustellen. Dies galt, obwohl die Depotbank letztlich auch nicht wissen konnte, ob der Bescheinigung eine tatsächliche Kapitalertragsteuerzahlung gegenüberstand, oder ob der Verkäufer leer verkauft hatte. So konnte es passieren, dass für die gleiche Aktie vom dividendenzahlenden Aktienunternehmen nur einmal Kapitalertragsteuer abgeführt wurde und gleichzeitig mehrere Personen von ihren Depotbanken Bescheinigungen über die Abfuhr von Kapitalertragsteuer erhielten.
21Diese schon Jahre vor dem hier streitgegenständlichen Jahr 2011 bestehende Lücke im System der Erhebung der Kapitalertragsteuer war dem Gesetzgeber bekannt. Im Jahressteuergesetz 2007 führte er daher eine Regelung ein, nach der die Depotbank des Leerverkäufers Kapitalertragsteuer auf die Dividendenausgleichszahlung abzuführen hatte. Letztlich wurde also die Dividendenausgleichszahlung zur kapitalertragsteuerpflichtigen Einnahme, die bereits beim Ausgleichszahlungspflichtigen abgeschöpft wird. Allerdings konnte der Gesetzgeber eine solche Steuerabführungspflicht nur für die Fälle, in denen sich der Leerverkäufer einer deutschen Depotbank bedient, einführen. Für ausländische Depotbanken fehlte ihm die Gesetzgebungskompetenz.
22Im streitgegenständlichen Jahr 2011 konnte es somit vorkommen, dass durch Depotbanken die Entrichtung von mehr Kapitalertragsteuer bescheinigt wurde, als von den dividendenzahlenden Aktienunternehmen tatsächlich an den Fiskus abgeführt wurde.
23Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war auch als Gläubiger eines etwaigen Kapitalertragsteuererstattungsanspruchs der Käufer einer Aktie mit Dividendenbezugsrecht als sogenannter „wirtschaftlicher Eigentümer“ anzusehen. Dies gilt auch, wenn die Aktie sachenrechtlich erst nach dem Dividendenstichtag geliefert wird, da dem Käufer nach den Börsenregeln der Erwerb nicht mehr streitig gemacht werden kann. Im Ergebnis bestand somit im Fall von Leerverkäufen über ausländische Depotbanken die Gefahr, dass für dieselbe Aktie mehrere Kapitalertragsteuererstattungsansprüche geltend gemacht werden, denen nur eine einmalige Kapitalertragsteuerzahlung durch das Aktienunternehmen für diese Aktie gegenüber stand.
24In Kenntnis der Problematik veröffentlichte das Bundeszentralamt für Steuern ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.03.2011. Darin wird für Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer die Vorlage einer Berufsträgerbescheinigung gefordert. Konkret heißt es in dem Schreiben:
25Erfolgte der Aktienerwerb gemäß Schlusstag am Tag der Hauptversammlung, die über die Dividende beschließt, oder am Tag davor, ist eine Erstattung insoweit nur vorzunehmen, wenn der Antragsteller oder ein nach § 4 Nr. 12a Steuerberatungsgesetz befugtes ausländisches Kreditinstitut die Bescheinigung eines Berufsträgers im Sinne der §§ 3 und 3a Steuerberatungsgesetz einreicht, in der Folgendes bestätigt wird:
26„Es liegen mir auf Grund des mir möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien sowie entsprechender Leerverkäufe, bei denen die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle nicht in Deutschland liegt, vor.“
27V.
28Im Gegensatz zum dargestellten Normalfall des Handels von Aktien über die Börse handelte es sich zumindest bei einer der vom Kläger getätigten Transaktionen um Kontrakte, bei denen physische Belieferung mit den Wertpapieren vereinbart wurde. Dies ist zumindest nach den Regeln der F nur vorgesehen bei Future-Kontrakten, die außerbörslich angebahnt wurden.
29Nach Durchführung der Aktientransaktionen beabsichtigte der Kläger von der Möglichkeit nach § 50d Abs. 1 EStG 2011 Gebrauch zu machen, einen Antrag auf Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer in Höhe von 53.882.080,94 € zu stellen. Entsprechend dem oben Ausgeführten war ihm von seiner Depotbank für alle durchgeführten Börsengeschäfte die Abfuhr von Kapitalertragsteuer samt Solidaritätszuschlag bescheinigt worden.
30Der Kläger bediente sich für seinen Antrag zunächst eines in London ansässigen Unternehmens, der „T Ltd.“, die am 22.06.2011 nach § 50 d Abs. 1 S. 6 EStG 2011 im Datenträgerverfahren einen entsprechenden Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 53.882.080,94 € stellte. Eine Berufsträgerbescheinigung im Sinne des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.03.2012 enthielt der übermittelte Datenträger jedoch nicht.
31Grundsätzlich sieht § 50d Abs. 1 S. 3 EStG 2011 einen schriftlichen Antrag vor. Praktisch erfolgt die Erstattung von Kapitalertragsteuer in der Mehrzahl der Fälle über das Datenträgerverfahren. In den vom Bundeszentralamt für Steuern formulierten Erfordernissen und Anforderungen zur Teilnahme am Datenträgerverfahren hat sich das Bundeszentralamt jedoch unter 4.1 Abs. 3 vorbehalten, einzelne Antragsteller vom Datenträgerverfahren auszuschließen, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen ohne Beteiligung des Bundesamtes für Finanzen nicht beurteilt werden kann.
32Der im Datenträgerverfahren gestellte Antrag wurde vom Bundeszentralamt für Steuern durch Mitteilungen vom 07.11.2011 unter Bezugnahme auf 4.1 Abs. 3 der Erfordernisse und Anforderung zur Teilnahme am Datenträgerverfahren zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens von Leerverkäufen vorgenommen werden soll. Es wurde auf die Möglichkeit einen schriftlichen Antrag zu stellen verwiesen. Ferner wurde auf das Schreiben vom 29.03.2012 Bezug genommen.
33Der Kläger beauftragte daraufhin die ebenfalls in London ansässige B LLc, einen schriftlichen Antrag zu stellen, was diese am 02.12.2011 tat. Dem schriftlichen Antrag war auch eine Berufsträgerbescheinigung im Sinne des Schreibens vom 29.03.2012 beigefügt. Diese umfasste jedoch eine Vielzahl von Seiten und beschränkte sich nicht auf den geforderten Wortlaut.
34Über den schriftlichen Antrag ist bis heute noch nicht entschieden. Das Bundeszentralamt für Steuern hat vielmehr eine Vielzahl von Nachfragen und Ermittlungen vorgenommen. Am 27.06.2012 legte der Kläger gegen die bislang unterbliebene Bescheidung des Antrags Untätigkeitseinspruch ein. Auch über den Einspruch ist bisher nicht entschieden. Untätigkeitsklage wurde nicht erhoben.
35VI.
36Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz eines Teils des ihm nach seiner Auffassung eingetretenen Schadens durch die Nichtbescheidung seines Erstattungsantrags.
37Konkret verlangt der mit dem Klageantrag zu 1) die Erstattung der Kosten für die Berufsträgerbescheinigung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten, die er auf 32.725,00 € beziffert, sowie die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten für die außergerichtliche Vertretung im Erstattungsverfahren, die er auf 272.224,40 € beziffert.
38Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt er die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten für weiteren materiellen Schaden, der aus der verzögerten Bearbeitung des Erstattungsantrags herrühren soll. Er benennt dabei insbesondere entgangenen Gewinn aus der Wiederanlage des Erstattungsbetrages. Als Mindestschaden für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 30.06.2012 geht der Kläger dabei auf Basis eines Tagesgeldzinssatzes von 0,853 % von einem Schaden von 268.108,25 € aus. Für jeden weiteren Monat soll sich der Schaden um 38.301,18 € erhöhen.
39VII.
40Der Kläger ist der Auffassung, die im Erstattungsverfahren beteiligten Beamten des Bundeszentralamtes für Steuern hätten ihre Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln, die Amtspflicht zur Remonstration, die Amtspflicht zur zügigen Sachentscheidung, die Amtspflicht zur Beratung bzw. Auskunftserteilung und die Amtspflicht zu konsequentem Handeln verletzt. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches lägen unproblematisch vor, die Prüfungen durch das Bundeszentralamt für Steuern seien rechtswidrig und hätten zu unterbleiben. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob die Aktien aus Leerverkäufen stammten. Nach der gesetzlichen Konzeption sei vielmehr hinzunehmen, dass sich bei Leerverkäufen das wirtschaftliche Eigentum an Aktien vervielfache. Das Risiko doppelter Kapitalertragsteuererstattungen läge insoweit bei der Beklagten. Dem Erstattungsantrag hätte daher unproblematisch spätestens bis zum 22.11.2011 stattgegeben werden müssen. Auch für die Anforderung der Rechtsträgerbescheinigung habe es keine Rechtsgrundlage gegeben. Die Beklagte haftet daher für die durch die Verzögerung eingetretenen Schäden.
41Der Kläger hat ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1) die Bruttobeträge der außergerichtlichen Rechtsvertretungskosten und der Kosten zur Beschaffung der Amtsträgerbescheinigung zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er den Klageantrag zu 1) teilweise zurückgenommen und begehrt nunmehr lediglich die Nettobeträge zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
42Er beantragt nunmehr:
431. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 256.260,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
442. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger jeden Schaden der ihm aus der Amtspflichtverletzung der Beklagten in der Vergangenheit bereits entstanden ist und in der Zukunft entstehen wird, soweit er nicht im Antrag zu 1 verfolgt wird, zu ersetzen hat.
45Die Beklagte beantragt,
46die Klage abzuweisen.
47Die Beklagte ist der Ansicht, Voraussetzung eines Erstattungsanspruches sei in jedem Fall, dass dem Erstattungsanspruch auch tatsächlich der Abzug einer Kapitalertragsteuer gegenüberstehe. Dies zu prüfen sei nach § 88 AO Aufgabe des Bundeszentralamtes im Rahmen des Erstattungsverfahrens. Ferner müsse auch die Frage der Gewerblichkeit der Geschäfte im Sinne von Art. 10 Abs. 3 b) des Doppelbesteuerungsabkommens, das Bestehen und die Reichweite der vorgetragenen Steuerbefreiung in den USA sowie der Aspekt eines möglichen steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs geprüft werden.
48VIII.
49In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, in dem es um die gleiche rechtliche Problematik geht, hat der Bundesfinanzhof am 06.03.2013 einen Gerichtsbescheid erlassen. Die Beklagte hatte in diesem Verfahren mündliche Verhandlung beantragt.
50Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 26.11.2013 und vom 29.11.2013 hat der Kläger beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Wegen des weiteren Inhalts der Schreiben wird auf diese Bezug genommen, Bl. 363 ff. und Bl. 382 f. der Akte.
51Entscheidungsgründe:
52Die zulässige Klage ist unbegründet.
53I.
54Die Klage ist zulässig.
551.
56Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Celle zur Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis von Trustees von Trusts nach angloamerikanischem Recht an (OLG Celle, Urteil vom 27.10.2013, Az.: 3 U 84/10, BeckRS 2010, 29670). Hier ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass der B2 Employee Profit Sharing Plan als Trust besteht und dass der Kläger dessen Trustee ist. Als solcher ist er prozessführungsbefugt.
572.
58Der Klageantrag zu 2) ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar lässt sich dem Wortlaut des gestellten Antrages nicht hinreichend entnehmen, aus welchen konkreten Amtspflichtverletzungen sich das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, ergeben soll. Für die Frage der Bestimmtheit eines Klageantrags kommt es jedoch nicht nur auf den Wortlaut des Antrags an. Vielmehr sind die Klageschrift und das weitere Vorbringen zur Auslegung heranzuziehen. Gemessen hieran bezieht sich der Feststellungsantrag auf alle Schäden, insbesondere Anlageschäden, die dem Kläger dadurch entstanden sein sollen, dass dem Antrag auf Kapitalertragsteuererstattung nicht spätestens zum 22.11.2011 stattgegeben wurde. So verstanden ist der Klageantrag zu 2) hinreichend bestimmt.
592.
60Das für den Klageantrag zu 2) gemäß § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse besteht. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadensersatzpflicht für seinen geltend gemachten Wiederanlageschaden dem Grunde nach festgestellt wird. Da eine Auszahlung der geltend gemachten Kapitalertragsteuererstattung noch nicht absehbar ist, kann der Kläger diesen Schadensersatzanspruch noch nicht abschließend beziffern.
61II.
62Die Klage ist unbegründet.
631.
64Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) nunmehr geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 27.500,00 € wegen der Nettokosten der Amtsträgerbescheinigung nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG.
65Es fehlt an der für eine Amtshaftung notwendigen schuldhaften Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht.
66Gemäß § 88 Abs. 1 AO ist es Aufgabe der Finanzbehörden, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten sind sie nicht gebunden.
67Hieraus folgt im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf Steuererstattungen eine Amtspflicht der auf Seiten der Finanzbehörde beteiligten Beamten, den Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln und insbesondere keine Anforderungen zu stellen, die für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ohne Bedeutung sind.
68Gegen diese Amtspflicht haben die beteiligten Beamten hier jedenfalls nicht schuldhaft verstoßen, indem sie die fragliche Amtsträgerbescheinigung forderten. Dabei kann offen bleiben, ob und in welcher Höhe der von Klägerseite gegenüber dem Zentralamt für Steuern geltend gemachte Kapitalertragsteuererstattungsanspruch tatsächlich besteht.
69Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn der fragliche Beamte eine Rechtsansicht vertritt, die später von der Rechtsprechung als unzutreffend angesehen wird. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amts hat vielmehr bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach auf Grund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden (vgl. BGH NJW 2003, 3693 [3696]). Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist einem Amtsträger vor allem dann vorwerfbar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verstößt oder wenn die Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind; dagegen fehlt es am Verschulden in der Regel, wenn die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist (vgl. BGH NJW-RR 1992, 919).
70Gemessen hieran fehlt es an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung durch die Anforderung der Amtsträgerbescheinigung. In dieser Anforderung dürfte vielmehr eine zulässige Gestaltung des Erstattungsverfahrens im Sinne von § 88 Abs. 1 AO zu sehen sein.
71Hinter der Anforderung steht die Annahme der Beamten der Beklagten, dass der von Klägerseite geltend gemachte Kapitalertragsteuererstattungsanspruch die tatsächliche Entrichtung von Kapitalertragsteuer durch das Aktienunternehmen oder, im Fall von inländischen Leerverkäufen, durch den Verkäufer voraussetzt. Diese Rechtsauffassung ist jedenfalls nicht schuldhaft fehlerhaft. Sie kann sich vielmehr auf den Gesetzeswortlaut stützen, denn in § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2011, der zusammen mit Art. 10 Abs. 3 b) des Doppelbesteuerungsabkommens die Anspruchsgrundlage bildet, ist ausdrücklich von der „einbehaltenen und abgeführten oder […] entrichteten Steuer“ die Rede. Dieser Wortlaut legt nahe, dass es Voraussetzung des Erstattungsanspruchs sein soll, dass dem Erstattungsanspruch eine tatsächliche Steuerzahlung vorausgegangen ist. Dies entspricht letztlich auch dem natürlichen Verständnis des Begriffs Steuererstattungsanspruch. Erstattet werden kann nur, was zuvor gezahlt worden ist. Die doppelte Erstattung einfach gezahlter Steuer widerspricht den Denkgesetzen der Logik.
72Rechtsprechung, welche den Beamten der Beklagten Veranlassung gegeben hätte, die vorgenannte, vom Wortlaut gestützte Rechtsauffassung als unzutreffend zu erkennen, liegt nicht vor. Insbesondere fehlt es an einer entsprechenden höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage, ob die Kapitalertragsteuererstattung bei Dividendenzahlungen die tatsächliche Entrichtung der Kapitalertragsteuer voraussetzt. Vorangegangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs betreffen die vor 2007 geltende Rechtslage. Eine Entscheidung zur aktuellen Rechtlage ist auch nicht durch den Gerichtsbescheid des Bundefinanzhofs vom 06.03.2013, Az.: I R 2/12, erfolgt. Gemäß § 90a Abs. 3 Alt. 2 FGO gilt dieser als nicht ergangen, da die Beklagtenseite mündliche Verhandlung beantragt hat. Ohnehin waren zu diesem Zeitpunkt die von Klägerseite für die Amtsträgerbescheinigung geltend gemachten Kosten bereits entstanden.
73Die Rechtsauffassung der Beklagten ist auch nicht im Hinblick auf die Diskussion in der Finanzliteratur als schuldhaft rechtsfehlerhaft anzusehen. Wie der Kläger selbst vorträgt, werden die entsprechenden Rechtsfragen in der Finanzliteratur kontrovers diskutiert. Die Rechtsauffassung der Beklagten wird dabei von einem erheblichen Teil der Autoren geteilt. Soweit der Kläger vorträgt, dass diese Autoren aus dem Bereich der Verwaltung kämen, folgt daraus nichts anderes. Insbesondere mussten die Beamten der Beklagten allein aus dieser Frontenbildung in der finanzrechtlichen Diskussion nicht schließen, dass die Rechtsansicht der Beamten der Beklagten unzutreffend wäre.
74Die von den Beamten der Beklagten vertretene Rechtsaufassung ist schließlich auch im Hinblick auf die sogenannte Kollegialrichtlinie als jedenfalls nicht schuldhaft amtspflichtwidrig anzusehen. Nach dieser Richtlinie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vertreten einer letztendlich als unzutreffend anzusehenden Rechtsansicht jedenfalls dann nicht schuldhaft amtspflichtwidrig, wenn ein Kollegialgericht in einer Hauptsacheentscheidung die gleiche Rechtsansicht vertritt. Dies ist hier der Fall. Das Landgericht Frankfurt hat in einem parallel gelagerten Amtshaftungsfall ausdrücklich entschieden, dass einmal entrichtete Kapitalertragsteuer auch nur einmal erstattet werden kann (Urteil vom 17.05.2013, Az.: 2-04 O 358/12). Dieses Kollegialgericht teilt somit ausdrücklich die Rechtsauffassung der mit der Prüfung befassten Beamten der Beklagten.
75Vor diesem Hintergrund begegnet es nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken, dass die Beklagte für die Steuererstattung die besagte Berufsträgerbescheinigung forderte. Damit vereinfacht sie vielmehr, unterstellt man ihre Rechtsauffassung als richtig, das Verfahren für die Steuererstattung in Ausübung der Verfahrensgestaltungsbefugnis gemäß § 88 AO.
762.
77Dem Kläger steht ferner auch der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen aufgewendeter Nettorechtsverfolgungskosten in Höhe von 228.760,00 € nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG.
78Auch insoweit fehlt es jedenfalls an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung von Beamten der Beklagten. Wie sich bereits aus dem zuvor Gesagten ergibt, stellt es insbesondere keine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, dass die Beamten der Beklagten umfangreiche Prüfungen dazu vornehmen, ob dem von Klägerseite geltend gemachten Kapitalertragsteuererstattungsanspruch tatsächliche Kapitalertragsteuerzahlungen gegenüber stehen. Die dem zu Grunde liegende Rechtsansicht ist jedenfalls nicht schuldhaft unrichtig. Sie ist vielmehr gut vertretbar und lässt sich mit dem Wortlaut von § 50 d Abs. 1 S. 2 EStG 2011 begründen.
79Die von Klägerseite geltend gemacht schuldhafte Verletzung der Amtspflichten zu rechtmäßigem Handeln, zur Remonstration, zur zügigen Sachentscheidung, zur Beratung bzw. Auskunftserteilung und zu konsequentem Handeln vermag die Kammer daher nicht zu erkennen. Auf der Grundlage der von Beklagtenseite zulässigerweise vertretenen Rechtsansicht ist das Verwaltungshandeln der Beklagten vielmehr rechtmäßig.
80Eine schuldhafte Verletzung der Pflicht der am Verfahren beteiligten Beamten zur Remonstration gegen rechtswidrige Dienstanweisungen gemäß § 63 Abs. 2 BBG scheidet daher aus. Ohnehin ist die Amtspflicht zur Remonstration nicht drittschützend. Auch ist nicht dargelegt, dass eine Remonstration eines oder mehrere Beamter zu einer Auszahlung des geltend gemachten Kapitalertragsteuererstattungsanspruchs geführt hätte.
81Auch ein Verstoß gegen die Amtspflicht zur zügigen Sachentscheidung scheidet aus. Der Kläger macht diese auch nur auf Grundlage seiner Rechtsansicht zu den Voraussetzungen des Kapitalertragsteuererstattungsanspruchs geltend. Dass auch auf Grundlage der zulässigerweise vertretenen Rechtsansicht der Beamten der Beklagten das Prüfungsverfahren bereits hätte abgeschlossen sein müssen, macht der Kläger hingegen nicht geltend. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund der im Tatbestand dargestellten Besonderheiten muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die nachträgliche Ermittlung, ob dem Kapitalertragsteuererstattungsanspruch tatsächlich eine Kapitalertragsteuerzahlung gegenüber steht, mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten behaftet ist. Hinzu kommt, dass der Erstattungsanspruch gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b) des Doppelbesteuerungsabkommens nur besteht, wenn der Kläger nicht gewerblich gehandelt hat. Auch zur Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung besteht hier offenkundiger Anlass. Bei dem Trust, für den der Kläger klagt, handelt es sich nicht um einen typischen Pensionsfonds mit einer Vielzahl von Berechtigten. Berechtigt ist vielmehr allein der Kläger, trotz des Fondsvolumens von rund 300 Millionen $. Darüber hinaus beschäftigt sich der Trust nicht allein mit der Anlage des Fondsvermögens. Die streitgegenständlichen Geschäfte sind vielmehr in erheblichem Maße fremdfinanziert, so dass sich die Frage stellt, ob hier tatsächlich eine Verwaltung von Fondsvermögen und keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
82Auch eine Verletzung der Pflicht der beteiligten Beamten zur Beratung und Auskunftserteilung bzw. zu konsequentem Handeln ist nicht ersichtlich. Der Kläger macht eine solche Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Antrags im Datenträgerverfahren durch Mitteilung vom 07.11.2011 geltend. Das Bundeszentralamt für Steuern hat sich in den Erfordernissen und Anforderungen zur Teilnahme am Datenträgerverfahren ausdrücklich vorbehalten, einzelne Antragsteller vom Datenträgerverfahren auszuschließen, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs ohne Beteiligung des Bundesamtes für Finanzen nicht beurteilt werden kann. Gesetzlich vorgesehen ist in § 50 d Abs. 1 S. 3 EStG 2011 ausdrücklich das schriftliche Verfahren. Ein Anspruch auf Zulassung zum Datenträgerverfahren bestand somit nicht. Soweit die Zurückweisung des Antrags im Datenträgerverfahren rund viereinhalb Monate in Anspruch genommen hat, bewegt sich dies nach Auffassung der Kammer in Anbetracht der Schwierigkeit der Rechtslage und des zu Grunde liegenden Sachverhalts, sowie im Hinblick auf die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs im noch zulässigen Rahmen. Im Übrigen ist ohnehin nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch eine frühere Bescheidung hätten vermieden werden können. Wann die Prozessbevollmächtigten des Klägers außergerichtlich beauftragt wurden, trägt die Klägerseite nicht vor.
833.
84Dem Kläger steht ferner auch der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu.
85a)
86Dieser folgt insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. Wie gesehen ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von Beamten der Beklagten nicht feststellbar. Die fortgesetzte Prüfung des Kapitalertragsteuererstattungsanspruchs ist vielmehr Ausdruck einer Rechtsauffassung, welche die Beamten der Beklagten ohne Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vertreten.
87Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs vom 06.03.2013. Dieser gilt, wie gesehen, gemäß § 90a Abs. 3 Alt. 2 FGO als nicht ergangen, da die Beklagte mündliche Verhandlung verlangt hat. Insoweit ist der Klägerseite zwar zuzugeben, dass sich aus diesem Gerichtsbescheid eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die vom Bundesfinanzhof in einer abschließenden Entscheidung vertretene Rechtsauffassung ergibt. Die Kammer hält es jedoch nicht für amtspflichtwidrig, eine endgültige Entscheidung abzuwarten und das Verwaltungsverfahren im Anschluss in Kenntnis dieser abschließenden Entscheidung fortzuführen. Wie dargelegt, ist jeder Beamte nur zur gewissenhaften Prüfung der Rechtslage verpflichtet. Daraus folgt keine Verpflichtung zu vorauseilendem Gehorsam im Hinblick auf mögliche zukünftige höchstrichterliche Entscheidungen.
88Im Übrigen hat der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt, dass tatsächlich ein Kapitalertragsteuererstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe besteht. Nur dann kann die fortgesetzte Prüfung und Nichtbescheidung des Antrags des Klägers amtspflichtwidrig sein. Fraglich ist hier insbesondere, ob gewerblichen Handeln des Klägers vorliegt. Nur wenn der Kläger nicht gewerblich handelte, kann er die beantragte volle Steuererstattung geltend machen. An der fehlenden Gewerblichkeit des Handelns des Klägers hat auch die Kammer erhebliche Zweifel. Hier besteht die Besonderheit, dass es trotz mehrjährigen Bestehens des Fonds des Klägers und dessen Volumen von 300 Millionen $ nur einen einzigen Begünstigten, eben den Kläger gibt. Zusammen mit dem Pensionsfond, als dessen Trustee der Kläger im Parallelverfahren 1 O 302/12 klagt, gibt es somit ein Pensionsfondsvolumen von 487 Millionen $ allein zu Gunsten des Beklagten. Diese Gestaltung ist zumindest so ungewöhnlich, dass sie nähere und genaue Prüfung rechtfertigt, zumal es sich bei der B2, welche die Pensionsfonds aufgelegt hat, wohl um eine Fondsgesellschaft handelt. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass hier tatsächlich ein Investitionsvehikel für Anlegergelder geschaffen wurde, insbesondere zur Ausnutzung der dargestellten Regelungsschwächen des deutschen Steuerrechts zur Dividendenbesteuerung.
89Den von Beklagtenseite eingebrachten Zweifeln an der Nichtgewerblichkeit der Aktientransaktionen des Klägers ist dieser nicht substantiiert entgegen getreten. Das Klägervorbringen erschöpft sich vielmehr in allgemeinen Ausführungen dazu, dass Vermögensverwaltung kein gewerbliches Handeln sei. Wie es dazu kam, dass für den Kläger als einzigem Begünstigten zwei Pensionsfonds im Volumen von 300 Millionen $ und 187 Millionen $ bestehen, legt er nicht dar. Dies geht in diesem Verfahren zu Lasten des Klägers, denn dieser ist dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass die fortgesetzte Prüfung und Nichtauszahlung der beantragten Kapitalertragsteuererstattung amtspflichtwidrig ist.
90Ferner sind auch Zweifel daran angebracht, ob den Aktientransaktionen des Klägers tatsächlich keine außerbörslichen Absprachen zu Grunde lagen. Hierfür spricht, dass es sich nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag um eher unübliche physisch zu beliefernde Kontrakte handelt. Auch das hohe Handelsvolumen deutet in diese Richtung.
91b)
92Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Feststellungsanspruch folgt ferner auch nicht aus dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs.
93Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs setzt eine Verletzung einer durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition durch unmittelbare Auswirkung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit voraus, wobei es keine anderweitige Entschädigungsmöglichkeit geben darf (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, Seite 262/263).
94Hier fehlt es an einer hoheitlichen Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit.
95III.
96Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 26.11.2013 und vom 29.11.2013 bieten keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.
97Die Klägerseite macht insoweit neuen Sachvortrag geltend, aus dem sich allenfalls neue, bisher nicht streitgegenständliche Amtspflichtverletzungen im Jahr 2013 ergeben. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 GG ist bisher nicht streitgegenständlich. Ein etwaiges aus einem solchen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot resultierendes Rechtsverhältnis wäre ein anderes, als das dessen Feststellung mit dem Klageantrag zu 2) begehrt wird. Dies folgt bereits daraus, dass in den nicht-nachgelassenen Schriftsätzen eine Amtspflichtverletzung geltend gemacht wird, die im Jahr 2013 begangen worden wäre.
98Die Klägerseite begehrt somit eine objektive Klageerweiterung. Für deren Zulassung nach Schluss der mündlichen Verhandlung sieht die Kammer keine Veranlassung.
99IV.
100Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1; 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
(1)1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge.2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.3In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.4Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist
- 1.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 Buchstabe a und Nummer 8 bis 12 sowie Satz 2 - a)
das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, - aa)
das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Zinsscheine, die Anteile an Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, die elektronischen Wertpapiere im Sinne des § 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder sonstigen Wirtschaftsgüter verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11 die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt, - bb)
das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine oder der Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut auszahlt oder gutschreibt;
- b)
der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 10 unter den Voraussetzungen des Buchstabens a, wenn kein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist;
- 2.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut, das die Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt; - 2a.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a - a)
der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2, der die Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt, - b)
das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder das inländische E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das die Kapitalerträge im Auftrag des inländischen oder ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2 oder nach Vermittlung der Kapitalforderung durch eine Internet-Dienstleistungsplattform für den Schuldner der Kapitalerträge an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt, - c)
der Schuldner der Kapitalerträge, wenn es keinen inländischen Abzugsverpflichteten nach Buchstabe a oder b gibt.2Der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2 (Plattformbetreiber) haftet in diesem Fall für die nicht einbehaltenen Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile.3Der Plattformbetreiber haftet nicht nach Satz 2, wenn er den Schuldner der Kapitalerträge auf seine Verpflichtung, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen hingewiesen und dies dokumentiert hat;
- 3.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a - a)
das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welche die Anteile verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt, - b)
die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, wenn sie die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt, - c)
der Schuldner der Kapitalerträge, soweit die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, keine Dividendenregulierung vornimmt; die Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalerträge den Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen,
- 4.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit es sich um die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes handelt, das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welches die Anteile an dem Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes verwahrt oder verwaltet; - 5.
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Investmentfonds, wenn es sich um Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds handelt, die nicht von einem inländischen oder ausländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b verwahrt oder verwaltet werden; - 6.
für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, sofern sich keine auszahlende Stelle aus den Nummern 1, 4 und 5 ergibt.
- 1.
des Schuldners der Kapitalerträge, - 2.
der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder - 3.
der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
(1a)1Werden inländische Aktien über eine ausländische Stelle mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und leitet die ausländische Stelle auf die Erträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an eine inländische Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur Abführung der einbehaltenen Steuer verpflichtet.2Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(1b) Bei inländischen und ausländischen Investmentfonds ist für die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes Absatz 1 Satz 7 bis 11 entsprechend anzuwenden.
(2)1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.2Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung; ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der Fälligkeit.3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend.
(3)1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen.2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
(5)1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen oder die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in Anspruch genommen, wenn
- 1.
der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat, - 2.
der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt oder - 3.
das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
(6)1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7c gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner der Kapitalerträge.2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung.3Die Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres.4Die Absätze 1 bis 4 und 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.5Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes entfällt.
(7)1In den Fällen des § 14 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft.2Die entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen zuständig ist.3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(1) (weggefallen)
(1a) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3)1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit
- 1.
Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und - 2.
die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.
(8)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern.3§ 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(9)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit
- 1.
der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, - 2.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder - 3.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.
(10)1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters.2Satz 1 gilt auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen.3Die Vergütung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen.6Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält.7Die Sätze 1 bis 6
- 1.
sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden; - 2.
gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält.
(11)1Sind Dividenden bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind.2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden.
(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden.
(12)1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt.2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.
(14)1Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.2Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
(1) (weggefallen)
(1a) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3)1Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a, soweit
- 1.
Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und - 2.
die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder begünstigte Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten nicht als Wirtschaftstätigkeit.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.
(8)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern.3§ 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(9)1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit
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der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, - 2.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder - 3.
die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.
(10)1Sind auf eine Vergütung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gilt die Vergütung für Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters.2Satz 1 gilt auch für die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen.3Die Vergütung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über die Zuordnung von Vermögenswerten zu einer Betriebsstätte derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütung zuzuordnen ist.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den Fällen des § 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.5Sind Einkünfte im Sinne der Sätze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ansässig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Einkünfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Einkünfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausländische Steuer bis zur Höhe der anteilig auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen.6Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdrückliche Regelung für solche Einkünfte enthält.7Die Sätze 1 bis 6
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sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden; - 2.
gelten entsprechend, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 gehören; dabei tritt der Artikel über die selbständige Arbeit an die Stelle des Artikels über die Unternehmenseinkünfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enthält.
(11)1Sind Dividenden bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Zahlungsempfänger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind.2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkommens freigestellt würden.
(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen eine Person, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach § 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden.
(12)1Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt.2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.
(14)1Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.2Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
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das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.