Landgericht Bochum Urteil, 08. Apr. 2014 - 12 KLs 35 Js 66/09 AK 17/12
Gericht
Tenor
Der Angeklagte X wird kosten- und auslagenpflichtig wegen Beihilfe zum Bankrott in drei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Bankrotts in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und falscher Versicherung an Eides Statt, sowie wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung in acht Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in fünfzehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, sowie wegen mittelbarer Falschbeurkundung in einem Fall zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten
verurteilt.
1
Angewendete Vorschriften:
2§§ 156, 267 Abs. 1, 271 Abs. 1, 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, Nr. 8, 283 a S. 1 StGB,
3§ 15a Abs. 4 InsO, §§ 26, 27, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB.
4Gliederung der Urteilsgründe:
5- 6
I. Prozessgeschichte
- 8
II. Feststellungen zur Person
- 10
III. Feststellungen zur Sache
- 12
1. Zu den Taten hinführendes Geschehen
- 14
2. Taten
- 16
a. Tatkomplex „Transportfirmen“
aa. Vorgeschichte Transportfirmen X GmbH,
18X-GmbH, X GmbH
19bb. Tat 1: Firmenbestattung der Firma X
20GmbH (Beihilfetat zu den Haupttaten Fälle 1- 51, 52-
2163 und 64 der Anklageschrift)
22aaa. Verschleierung der gesellschaftlichen
23Verhältnisse
24bbb. Entnahmen vom Geschäftskonto
25ccc. Übertragung der Firmenfahrzeuge
26cc. Tat 2: Firmenbestattung der Firma X GmbH
27(Beihilfetat zu der Haupttat 100 der Anklageschrift)
28aaa. Vorgeschichte
29bbb. Verschleierung der gesellschaftlichen
30Verhältnisse
31dd. Tat 3: Firmenbestattung der Firma X GmbH
32(Beihilfetat zu den Haupttaten Fälle 104-131, Fall 132
33der Anklageschrift)
34aaa. Vorgeschichte
35bbb. Verschleierung der gesellschaftlichen
36Verhältnisse
37ccc. Entnahmen vom Geschäftskonto
38ee. Nachtatgeschehen
39- 40
b. Tatkomplex „X GmbH & Co KG/X GmbH X“
aa. Vorgeschichte
42bb. Tat 4: Fall 166 der Anklageschrift
43aaa. Verschleierung der gesellschaftlichen
44Verhältnisse
45bbb. Geschäftskonten
46ccc. Insolvenzverfahren
47- 48
c. Tatkomplex „X GmbH X“
aa. Vorgeschichte
50bb. Tat 5: Fall 180 der Anklageschrift
51Verschleierung der gesellschaftlichen Verhältnisse
52- 53
d. Tatkomplex „X“ (Anstiftungs- und Urkundsdelikte)
aa. Vorgeschichte
55bb. Anstiftung des C alias C1 zu
56Urkundsdelikten
57aaa. Tat 6 (05.02.2009): Fall 208 (Haupttat Fall 197) der
58Anklageschrift (X GmbH)
59bbb. Tat 7 (18.03.2009): Fall 209 (Haupttat Fall 198) der
60Anklageschrift (X GmbH)
61ccc. Tat 8 (17.02.2009): Fall 210 (Haupttat Fall 199) der
62Anklageschrift (X GmbH)
63ddd. Tat 9 (20.02.2009): Fälle 211 und 212 (Haupttaten
64Fälle 200 und 201) der Anklageschrift (X
65GmbH
66und X GmbH & Co KG)
67eee. Tat 10 (16.10.2009): Fall 213 (Haupttat Fall 202) der
68Anklageschrift (X GmbH & Co KG)
69fff. Tat 11 (18.12.2009): Fall 214 (Haupttat Fall 203) der
70Anklageschrift (X GmbH)
71ggg. Taten 12 (21.09.2010) und 13 (15.10.2010): Fälle
72215 (Haupttat Fall 205) und 216 (Haupttat Fall 206)
73der Anklageschrift (X GmbH & Co KG)
74cc. Verwendung der Vollmachten des „C1“ durch
75den Angeklagten
76aaa. Tat 14: Fall 217 der Anklageschrift
77bbb. Tat 15: Fall 218 der Anklageschrift
78ccc: Tat 16: Fall 219 der Anklageschrift
79- 80
e. Tatkomplex „Firmenbeerdigung X GmbH“
aa. Vorgeschichte zur X GmbH
82bb. Tat 17: Fälle 220, 265, 267 der Anklageschrift
83(Verschleierung der gesellschaftlichen Verhältnisse,
84Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer
85Falschbeurkundung)
86aaa. Verschleierungshandlungen
87bbb. Verbindlichkeiten der X GmbH
88ccc. Entwicklung der Geschäftskonten
89cc. Tat 18: Fall 221 der Anklageschrift (Vorenthalten der
90Geschäftsunterlagen)
91dd. Tat 19: Fälle 253 und 273 der Anklage
92(Insolvenzverschleppung und Urkundenfälschung)
93aaa. Insolvenzverfahren
94bbb. Zahlungsunfähigkeit
95ee. Nachtatgeschehen
96- 97
f. Tatkomplex „Urkundenfälschung/Firmen“
aa. Vorgeschichte
99bb. Tat 20: Fall 254 der Anklageschrift (Vollmacht des
100„X“)
101cc. Tat 21: Fall 255 der Anklageschrift (Urkunden zur
102X GmbH)
103dd. Tat 22: Fall 256 der Anklageschrift (Urkunden zur
104X GmbH)
105ee. Tat 23: Fälle 257-260 der Anklageschrift (Urkunden zur
106X GmbH, 14.12.2011)
107ff. Tat 24: Fall 261 der Anklageschrift (Urkunden zur
108X GmbH)
109gg. Tat 25: Fälle 262 und 263 der Anklageschrift (Urkunden
110zur X GmbH, 27.01.2012)
111hh. Tat 26: Fall 264 der Anklageschrift (Urkunden zur
112X GmbH)
113ii. Tat 27: Fall 268 der Anklageschrift (Urkunden zur
114X/X GmbH)
115jj. Tat 28: Fall 269 der Anklageschrift (Urkunden zur
116X/X GmbH)
117kk. Tat 29: Fall 270 der Anklageschrift (Urkunden zur
118X/X GmbH)
119ll. Tat 30: Fall 271 der Anklageschrift (Urkunden zur
120X/X GmbH)
121mm. Tat 31: Fall 272 der Anklageschrift (Urkunden zur
122X/X GmbH)
123- 124
g. Tatkomplex „Privatinsolvenzverfahen“
aa. Vorgeschichte
126bb. Tat 32: Fälle 274, 275 und 276 der Anklageschrift
127- 128
IV. Beweiswürdigung
- 130
V. Rechtliche Würdigung
- 132
VI. Strafzumessung
VII. Kostenentscheidung
134Gründe
135I. Prozessgeschichte
136Die Staatsanwaltschaft Bochum hat am 22.10.2012 Anklage gegen den Angeklagten sowie die Angeklagten X und X erhoben.
137Die Kammer hat durch Beschluss vom 11.12.2012 die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor ihr eröffnet.
138Mit Beschluss vom 04.03.2013 hat sie das Verfahren gegen den Angeklagten X und den Angeklagten X sowie mit weiterem Beschluss vom 07.03.2013 das Verfahren gegen den Angeklagten X zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt.
139Den Angeklagten X hat die Kammer mit Urteil vom 11.03.2013 wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 09.06.2009 (26 KLs 60 Js 5815/06 AK 28/08) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Urkundenfälschung in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
140Den Angeklagten X hat die Kammer mit Urteil vom 15.03.2013 wegen Bankrotts in 96 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 24 Fällen sowie wegen vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
141In der Hauptverhandlung am 31.03.2014 hat die Kammer folgende dem Angeklagten X zur Last gelegte Tatvorwürfe zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt:
142- Fälle 142 – 165 (einschl.), alle angeklagten Straftaten im Zusammenhang mit der Firma X GmbH & Co KG
143- Fälle 168 – 171 (einschl.), Straftaten im Zusammenhang mit der Firma X GmbH & Co KG/X GmbH X, und zwar die Vorwürfe des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt
144- Fälle 173 – 179 (einschl.), Straftaten im Zusammenhang mit der Firma X GmbH & Co KG/X GmbH X, und zwar die Vorwürfe der Steuerhinterziehung
145- Fälle 182 – 184 (einschl.), Straftaten im Zusammenhang mit der Firma X GmbH Duisburg, und zwar die Vorwürfe des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt
146- Fälle 186 – 191 (einschl.), Straftaten im Zusammenhang mit der Firma X GmbH X, und zwar Vorwürfe der Steuerhinterziehung
147- Fälle 192 – 196 (einschl.), Straftaten X, und zwar die Vorwürfe der Steuerhinterziehung
148- Fälle 222 – 252 (einschl.), Straftaten im Zusammenhang mit der Firma X GmbH, und zwar die Vorwürfe des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt,
149- Fälle 277 – 280 (einschl.), Urkundenfälschung, Betrug.
150Hinsichtlich der verbliebenen Tatvorwürfe hat die Kammer am gleichen Hauptverhandlungstag nach Erteilung entsprechender rechtlicher Hinweise das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt bzw. gemäß § 154 a Abs. 2, Abs. 1 StPO wie folgt beschränkt:
151 152- 167, Firma X GmbH & Co KG/X GmbH X, Bankrott (Verschleierung geschäftlicher Verhältnisse),
153- 172, Firma X GmbH & Co KG/X GmbH X, Insolvenzverschleppung,
154- 181, X GmbH X, Untreue,
155- 185, X GmbH X, Insolvenzverschleppung.
156§ 154 a Abs. 2, Abs. 1 StPO:
157Die Strafverfolgung hinsichtlich der die X GmbH betreffenden angeklagten Taten hat die Kammer auf einen Fall der Beihilfe zu den Fällen (Haupttaten) 1-64 beschränkt. Die Beihilfetaten zu den Fällen 65 (Beihilfe zum Bankrott [Beseitigen von Geschäftsunterlagen]), 66 (Beihilfe zur Insolvenzverschleppung), 67-84 (Beihilfe zur Steuerhinterziehung), 85-99 (Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt) sind damit ausgeschieden.
158Die Strafverfolgung hinsichtlich der die X GmbH betreffenden angeklagten Taten hat sie auf einen Fall der Beihilfe zu dem Fall 100 (Haupttat) beschränkt. Die Beihilfetaten zu den Fällen 101 (Beihilfe zur Insolvenzverschleppung), 102 (Beihilfe zur Steuerhinterziehung), 103 (Beihilfe zur Steuerhinterziehung) sind damit ausgeschieden.
159Die Strafverfolgung hinsichtlich der die X GmbH betreffenden angeklagten Taten hat die Kammer auf einen Fall der Beihilfe zu den Fällen (Haupttaten) 104-132 beschränkt. Die Beihilfetaten zu den Fällen 133 (Beihilfe zum Bankrott [Beseitigung von Geschäftsunterlagen]), 134 (Beihilfe zur Insolvenzverschleppung), 135–137 (Beihilfe zur Steuerhinterziehung), 138-140 (Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt), 141 (Beihilfe zur Steuerhinterziehung) sind damit ausgeschieden.
160Die Staatsanwaltschaft Bochum hat am 14.03.2013 in dem Verfahren 12 KLs 35 Js 161/12 AK 4/13 Anklage gegen den Angeklagten, X, X und X sowie X erhoben. Mit Beschluss vom 11.12.2013 hat die Kammer die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 14.03.2013 zugelassen und das Hauptverfahren vor ihr eröffnet. Dieses Verfahren wird seit dem 10.03.2014 vor der Kammer verhandelt.
161Der Angeklagte ist am 28.02.2012 festgenommen worden und befindet sich seither in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Essen, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 24.02.2012 (Az.: 64 Gs 759/12), seit dem 23.11.2012 aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 22.11.2012. Für das gegen den Angeklagten und weitere Mitangeklagte geführte Verfahren 12 KLs 35 Js 161/12 AK 4/13 besteht für den Angeklagten aufgrund des am 06.06.2013 verkündeten Haftbefehls der Kammer vom selben Tage Überhaft.
162Mit Urteilsverkündung hat die Kammer den Haftbefehl vom 22.11.2012 nach Maßgabe des verkündeten Urteils aufrechterhalten und seinen weiteren Vollzug angeordnet. Der Haftbefehl wird weiterhin auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr gestützt.
163II. Feststellungen zur Person
164Der heute 56jährige Angeklagte wurde am 23.11.1957 in X geboren und wuchs gemeinsam mit sechs Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Der Angeklagte ist das zweitjüngste von insgesamt sieben Kindern. Sein Vater war Rangiermeister bei der Bundesbahn und war ab dem Jahre 1957 Frührentner. Im Jahre 1986 verstarb er an einem Herzinfarkt. Seine Mutter war Hausfrau und verstarb am 26.01.2014 im Alter von 90 Jahren. Zwei der Geschwister des Angeklagten sind bereits verstorben, sein ältester Bruder starb im Jahre 1995, seine älteste Schwester im Jahre 2001. Zu seiner älteren Schwester X hat der Angeklagte seit fünfzehn Jahren keinen Kontakt mehr. Sein 53jähriger, älterer Bruder X ist verheiratet und bei der Firma X als Dreher angestellt. Seine ältere Schwester X, die Mutter des ehemaligen Mitangeklagten X, ist nicht verheiratet. Sie arbeitet als Krankenschwester. Seine jüngste Schwester X ist verheiratet. Sie ist gelernte Altenpflegerin.
165Der Angeklagte wurde im Alter von sechs Jahren eingeschult und besuchte die Grundschule in X. Ab dem Jahre 1967 besuchte er die Hauptschule, die er im Jahre 1977 mit dem Hauptschulabschluss verließ. Nach der Schule absolvierte der Angeklagte eine Lehre zum Tankwart sowie eine Lehre zum Kfz-Schlosser, die er im Alter von achtzehn Jahren erfolgreich beendete. Nach der Lehre war der Angeklagte noch ein Jahr in seinem Lehrbetrieb beschäftigt. Im Alter von neunzehn Jahren leistete er seinen Wehrdienst über fünfzehn Monate als Panzerfahrer ab.
166Im Zeitraum von 1978 bis 1986 war der Angeklagte bei verschiedenen Firmen als LKW-Fahrer tätig. Aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung konnte er von 1987 bis Mitte 1990 den Beruf des LKW-Fahrers nicht mehr ausüben und war arbeitslos. Da seine Ehefrau zwei Blumengeschäfte betrieb, absolvierte der Angeklagte über das Arbeitsamt eine Umschulung zum Floristen. Er war in den Blumengeschäften seiner Ehefrau tätig bis er sich 1990 als Gebrauchtwagenhändler selbständig machte. Als Gebrauchtwagenhändler verkaufte der Angeklagte insbesondere PKW in die ehemalige DDR. Während dessen lernte der Angeklagte einen Herrn X kennen, der sich in der ehemaligen DDR als sogenannter Firmensanierer betätigte. Das Geschäftsmodell des Herrn X bestand in der wirtschaftlichen Aushöhlung von ihm aufgekaufter sanierungsbedürftiger Unternehmen. Nachdem er die betroffenen Gesellschaften mittels einer von ihm unterhaltenen GmbH gekauft hatte, nahm er Kredite auf. Er entzog den Unternehmen vorhandene Bankguthaben und veräußerte das Anlagevermögen. Anschließend schickte er die Gesellschaften in die Insolvenz. Ende des Jahres 1990 erhielt der Angeklagte eine Anstellung bei Herrn X. Er absolvierte zudem Lehrgänge im Bereich Buchhaltung und Rechnungswesen sowie im Handels- und Gesellschaftsrecht. Der Angeklagte war überwiegend im Raum X und X tätig. Während seiner Beschäftigung bei Herrn X stieg er zur sogenannten rechten Hand von Herrn X auf. Über diesen lernte der Angeklagte auch die Zeugin X kennen, mit der er später eine Liebesbeziehung unterhielt. Der Zeugin X, die von Herrn X zwei Bäckereifilialen übernommen hatte, drohte angesichts hoher Verschuldung die Insolvenz. Der Angeklagte setzte sich für die Zeugin X ein und nahm dies zum Anlass, seine geschäftliche Tätigkeit bei Herrn X zu beenden.
167Im Januar 1998 machte sich der Angeklagte als Unternehmensberater mit der X GmbH selbständig. Die Zeugin X stellte er als Mitarbeiterin ein. Im Jahre 2001 wurden seine Büroräume von der Steuerfahndung durchsucht und der Angeklagte befand sich in dem bei der Staatsanwaltschaft Bochum gegen ihn geführten Verfahren 35 Js 146/01 für sieben Wochen in Untersuchungshaft. In den folgenden Jahren war er weiterhin als Unternehmensberater im Bausektor und im Bereich der Arbeits- und Personalvermittlung tätig. Zu diesem Zweck gründete er ab Oktober 2005 zahlreiche weitere Gesellschaften bzw. veranlasste deren Gründung oder er beteiligte sich an ihnen, darunter die X GmbH & Co. KG, die X GmbH X, die X GmbH X, die X KG bzw. X GmbH & Co. KG und die X GmbH. Die Geschäftstätigkeit des Angeklagten im Zeitraum von September 2007 bis Anfang des Jahres 2012 ist Gegenstand dieses Verfahrens.
168Der Angeklagte heiratete im Jahre 1988, aus der Ehe ging ein Sohn, geboren am 03.12.1989 hervor, der Zeuge X. Im Zeitraum des Jahres 2000 bis 2004 unterhielt der Angeklagte eine außereheliche Beziehung mit der Zeugin X, aus der eine Tochter, geboren am 18.11.2004 hervorging. Die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin X, brachte ihren Sohn, den Zeugen X, aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe ein.
169Der Angeklagte war gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer von drei Grundstücken. Hierbei handelte es sich um das Grundstück X ## und ## in X, das Grundstück X ## in X sowie eine Eigentumswohnung in der X ## in X. Das Grundstück X ## in X ist beim Amtsgericht X im Grundbuch von X, Bl. xxx, eingetragen. Am 29.01.1996 wurde der Angeklagte als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, am 08.07.1996 wurde der Eigentumswechsel auf seine Ehefrau X eingetragen. Zu Gunsten des Angeklagten wurde am 29.01.1996 eine Grundschuld in Höhe von 100.000 DM in das Grundbuch eingetragen. Am 19.01.1998 wurde eine weitere Grundschuld in Höhe von 50.000 DM zu Gunsten seiner Ehefrau eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 15.09.2009 verkaufte der Angeklagte das Grundstück an die X KG, deren Komplementär er war. Am selben Tag wurden auch die beiden weiteren Grundstücke, X ## und ## in X, sowie X in X, an die X KG verkauft.
170Das Grundstück X ## und ## in X hatte der Angeklagte am 26.05.1999 erworben. Im Jahre 2000 war als Eigentümerin des Grundstücks die X KG eingetragen worden. Im Jahre 2004 ging das Eigentum an dem Grundstück auf die Ehefrau des Angeklagten, X über. Am 22.04.2010 wurde die X KG als Eigentümerin eingetragen. Das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück wurde von dem Angeklagten und seiner Ehefrau vermietet. Zu Gunsten der Ehefrau des Angeklagten wurde am 21.05.2004 eine Grundschuld in Höhe von 75.000 Euro in das Grundbuch eingetragen. Am 31.08.2010 ordnete das Amtsgericht Altena (Az.: 005 K 010/2010) die Zwangsversteigerung an.
171Im Jahre 1995 hatte der Angeklagte außerdem die Eigentumswohnung X ## in X, eingetragen bei dem Amtsgericht X im Grundbuch von X, Bl. ##, erworben. Im Jahre 2000 war der Grundbesitz auf die X KG übertragen worden. Am 03.05.2004 ging das Eigentum an die Ehefrau des Angeklagten, X, über. Mit notariellem Kaufvertrag vom 15.09.2010 wurde der Grundbesitz an die X KG verkauft. Mit Beschluss vom 04.01.2011 ordnete das Amtsgericht X die Zwangsversteigerung an, der Zwangsversteigerungsvermerk wurde unter dem 10.01.2011 im Grundbuch eingetragen. Am 26.01.2012 wurde der Grundbesitz im Rahmen der Zwangsversteigerung veräußert.
172Am 22.04.2010 gab der Angeklagte vor dem Finanzamt Viersen die eidesstattliche Versicherung ab (Az.: 119 M 443/10 AG Krefeld). Dies beruhte auf Steuerverbindlichkeiten des Angeklagten (Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) im Zeitraum von 1999 bis 2005 in Höhe von 148.544,18 Euro. Die X AG, mit der der Angeklagte und seine Ehefrau Darlehen zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen hatten, beantragte unter dem 16.03.2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeklagten aufgrund unerfüllter Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 822.308,59 Euro. Die Darlehensforderungen der X AG waren durch Grundpfandrechte an den Grundstücken X ## und ## in X, X ## in X sowie X ## in X abgesichert. Um die Restschuldbefreiung erhalten zu können, stellte der Angeklagte am 22.07.2011 auch einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Az.: 93 IK 75/11). Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 07.12.2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
173Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld von 20.07.2010 (Az.: 420 K 166/10) wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks X ## in X angeordnet. Am 05.11.2011 (Az.: 420 L 092/10 und 420 L 93/10) ordnete das Amtsgericht Krefeld die Zwangsverwaltung an. Der Angeklagte und seine Ehefrau bewohnten das Grundstück X ## in X bis Ende des Jahres 2011. Die von der darlehensfinanzierenden Bank, der X AG, eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führten dazu, dass der Angeklagte und seine Ehefrau das Haus räumen mussten und eine Mietwohnung unter der Anschrift X ## in X bezogen.
174Im Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 30.11.2008 stand der Angeklagte im Bezug von Arbeitslosengeld.
175Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.
176Strafrechtlich in Erscheinung getreten ist er bislang wie folgt:
1771.
178Am 30.04.2003 (Az.: 35 Js 146/01) erhob die Staatsanwaltschaft Bochum Anklage gegen ihn wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen. Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten am 04.04.2005 wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,-- Euro sowie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az.: 56 (2/03) LG Essen, 35 Js 146/01 Staatsanwaltschaft Bochum). Nach den Feststellungen des Urteils soll sich der Angeklagte im Zeitraum von 1999 bis 2001 als Unternehmensberater an Steuerhinterziehungen Anderer beteiligt haben, die für ihre Unternehmen unrichtige Steuererklärungen eingereicht oder erforderliche Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen nicht abgegeben haben sollen. Mit Beschluss vom 13.12.2005 (Az.: 5 StR 427/05) hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Essen mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 29.09.2006 hat das Landgericht Essen das Verfahren vorläufig und endgültig mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem der Angeklagte die Auflage der Zahlung von 5.400 Euro an die Landeskasse erfüllt hatte.
1792.
180Am 11.02.2009 erhob die Staatsanwaltschaft Hagen (Az.: 300 Js 591/08) Anklage vor dem Amtsgericht – Strafrichter – gegen den Angeklagten wegen Bankrotts in zwei Fällen sowie Insolvenzverschleppung. In der Anklage wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, als faktischer Geschäftsführer der X GmbH weder rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt, noch die erforderlichen Buchhaltungsunterlagen geführt zu haben. Im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Hagen am 11.09.2009 erschien der geladene Zeuge X nicht. Mit Beschluss vom selben Tage wurde das Verfahren nach § 153 a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage in Höhe von 2.000 Euro eingestellt.
181III. Feststellungen zur Sache
1821. Zu den Taten hinführendes Geschehen
183Der Angeklagte war nach Beendigung seiner Geschäftsbeziehung zu Herrn X, einem Firmensanierer aus der ehemaligen DDR, seit dem Jahre 1998 als Unternehmensberater tätig. Im Jahre 2001 wurden seine Büroräume von der Steuerfahndung durchsucht und er befand sich aufgrund des bei der Staatsanwaltschaft Bochum gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens (Az.: 35 Js 146/01) für sieben Wochen in Untersuchungshaft. In den folgenden Jahren war der Angeklagte weiterhin als Unternehmensberater im Bausektor und im Bereich der Arbeits- und Personalvermittlung tätig. Ab dem Jahre 2004 betätigte er sich auch als Aussteller von Scheinrechnungen und als sogenannter Firmenbestatter. Im Oktober 2005 gründete er die X GmbH. Ab Herbst 2005 gründete er zahlreiche weitere Gesellschaften oder veranlasste deren Gründung, ferner hielt er unmittelbar oder mittelbar Anteile an zahlreichen Gesellschaften, hierbei handelte es sich im Zeitraum von 2005 bis 2011 um die X GmbH, die X KG (später firmierend unter X GmbH & Co. KG), die X GmbH & Co. KG, die X GmbH, die X GmbH & Co. KG, die X GmbH X, die X GmbH X, die X GmbH, die X GmbH, die X GmbH, die X GmbH, die X GmbH, die Xa GmbH und die X GmbH.
184Der Angeklagte bediente sich dieser Vielzahl von teils miteinander verflochtenen Gesellschaften für seine Dienste als „professioneller Firmenbestatter“. Er bot am Markt teilnehmenden Unternehmen, deren Inhaber ihr Unternehmen angesichts drohender Zahlungsunfähigkeit verdeckt zu liquidieren suchten, gegen Zahlung eines Entgelts die Übernahme und wirtschaftliche Aushöhlung des jeweiligen Unternehmens als „Dienstleistungspaket“ an. Noch vorhandene Vermögenswerte der Unternehmen wurden an die ehemaligen Geschäftsführer und Gesellschafter oder an Nachfolgefirmen übertragen, um sie dem Zugriff der Gläubiger oder eines etwaigen Insolvenzverwalters zu entziehen. Teil der offerierten Dienstleistung war das Beiseiteschaffen der Buchführung und insbesondere die systematische Verschleierung der Gesellschaftsverhältnisse, durch Umfirmierungen, Sitzverlegungen und die Installierung von Scheingesellschaftern und Scheingeschäftsführern. Die Dienste des Angeklagten als „professioneller Firmenbestatter“ nahmen ab dem Jahre 2004 unter anderem die Zeugen X und X sowie der ehemalige Mitangeklagte X (Tatkomplex „Transportfirmen“) in Anspruch.
185Dem Zeugen X, ein guter Freund des ehemaligen Mitangeklagten X, vermittelte der Angeklagte zwecks „Bestattung“ der X GmbH den Scheingesellschafter X. Dieser übernahm auf Veranlassung des Angeklagten am 22.04.2004 die Geschäftsanteile der X GmbH.
186Der Zeuge X hatte den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Bochum kennengelernt und war für ihn im Jahre 2003 zunächst als Hausmeister in dem Mehrfamilienhaus X ## und ## in X tätig. Im Jahre 2004 hatte ihn der Angeklagte gebeten, für ihn im Rahmen von Firmenbeerdigungen gegen Entgelt als Strohmann zu fungieren. Da der Zeuge X kein Einkommen hatte, war er mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden. Auf Veranlassung des Angeklagten fungierte er daraufhin auch in weiteren Gesellschaften als Scheingesellschafter bzw. Scheingeschäftsführer. So wurde er im Jahre 2004 formal zum Geschäftsführer der X mbH und der X GmbH bestellt. Im Oktober 2005 übernahm er die Geschäftsanteile der X GmbH und der X GmbH.
187Auftraggeber des Angeklagten hinsichtlich der X GmbH war der Zeuge X. Dieser hatte den Angeklagten auf Empfehlung eines Bekannten im Jahre 2003/2004 als Unternehmensberater kennengelernt und holte seitdem bei Bedarf seinen Rat ein. Zur Abwicklung der X GmbH beauftragte er den Angeklagten mit der Vermittlung eines Strohgeschäftsführers, dies war der Zeuge X. Für die verdeckte Liquidierung der X GmbH vermittelte der Angeklagte dem Zeugen X im Jahre 2009 den Zeugen X, den er auch für zahlreiche weitere – nicht verfahrensgegenständliche Firmen – als Strohmann vermittelte. Der Zeuge X lernte den Angeklagten im Sommer 2007 über einen – nicht mehr ermittelbaren – Autohändler namens „X“ in X kennen. Der Zeuge X war auf der Suche nach Gelegenheitsarbeiten, da er die Ankündigung der Stadtwerke erhalten hatte, dass in seiner Wohnung und derjenigen seiner Mutter der Strom abgestellt werde. Der Zeuge X war im Sommer 2007 verschuldet und alkoholabhängig, seine Ehefrau war in der Türkei inhaftiert. Der Autohändler „X“ verwies ihn an den Angeklagten, der ihm zunächst 40,00 Euro für neue Kleidung und dann 750,00 Euro in bar zur Begleichung der Stromschulden aushändigte. Als Gegenleistung unterzeichnete der Zeuge X für den Angeklagten eine Gewerbeanmeldung. Aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation war der Zeuge X bereit, in den folgenden zwei Jahren für den Angeklagten als Scheingesellschafter und Scheingeschäftsführer zu fungieren.
188Der Angeklagte verfügte neben einer Vielzahl von Gesellschaften auch über einen großen Kreis von Scheingesellschaftern und Scheingeschäftsführern, um in den betroffenen Gesellschaften die tatsächliche Verantwortlichkeit zu verschleiern. Teilweise setzte er die hierfür angeworbenen Personen in mehreren Gesellschaften ein. Neben den Zeugen X und X waren insbesondere folgende Personen für den Angeklagten als Scheingesellschafter bzw. Scheingeschäftsführer tätig:
189X,
190X alias „X”,
191sein Neffe X alias „X“,
192X,
193X,
194X,
195X und
196X.
197Es handelte sich vielfach um Personen in persönlichen bzw. wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Angeklagte setzte auch Personen ein, die mit ihm familiär oder freundschaftlich verbunden waren, etwa den ehemaligen Mitangeklagten X und die Zeugen X, einen langjährigen Freund, und X, seinen Stiefsohn. Der Angeklagte ließ sich von den als Scheingeschäftsführern eingesetzten Personen vielfach umfassende Vollmachten erteilen, um im Namen der betroffenen Gesellschaften Rechtsgeschäfte vornehmen zu können. Er setzte die erteilten Vollmachten etwa für die Übertragung von Geschäftsanteilen, die Auswechselung von Geschäftsführern oder die Neugründung weiterer Gesellschaften ein.
198Im Zeitraum von 2005 bis 2011 verfügte der Angeklagte auch über Gesellschaften, mit denen er zeitweise ein operatives Geschäft am Markt entfaltete. Dies waren die X GmbH, ein Paketdienst, ferner Baufirmen wie die X GmbH & Co. KG, die X GmbH Co. KG sowie die X GmbH X. Darüber hinaus war er ab dem Jahre 2009 mit der X GmbH auch im Bereich der Arbeits- und Personalvermittlung tätig. Die Maßnahmen zur Firmenbestattung, insbesondere die systematische Verschleierung der Gesellschaftsverhältnisse, ergriff der Angeklagte auch bei den seiner faktischen Lenkung unterliegenden Gesellschaften, mit denen er zeitweise im Bausektor und im Bereich der Personalvermittlung am Markt auftrat. Dies betraf ab Ende des Jahres 2007 die X GmbH & Co. KG/X GmbH X, die X GmbH X und die X GmbH. Der Angeklagte nutzte von ihm vorgehaltene Gesellschaften, wie die X KG bzw. X GmbH & Co. KG, auch, um sein Privatvermögen vor dem Zugriff seine Gläubiger zu bewahren.
199Der Angeklagte beging im Zeitraum von September 2007 bis Januar 2012 die folgenden 32 Taten.
2002. Die einzelnen Taten
201- a. 202
Tatkomplex Transportfirmen
aa. Vorgeschichte Transportfirmen X GmbH, X GmbH, X GmbH
204Der ehemalige Mitangeklagte X war seit dem Jahre 2000 mit der von ihm gegründeten Einzelfirma „X“ im Transportgewerbe tätig. Er hatte während seiner Ausbildung zum Speditionskaufmann in den Jahren 1997 und 1998 bereits erste Kontakte geknüpft und von seinem letzten Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von etwa 30.000 bis 40.000 Euro erhalten. Hiervon erwarb er einen LKW, daneben leaste er weitere Fahrzeuge und erhielt erste Aufträge von einer Spedition namens X. Nachdem er zunächst mit einem LKW und fünf Kleinbussen Güter von und nach Spanien transportiert hatte, konzentrierte er seine Geschäftstätigkeit ab dem Jahre 2002 auf den Warentransport in die Türkei und von dort nach Deutschland. Außerdem führte er Transportfahrten innerhalb Deutschlands aus. Die Firma verfügte über etwa fünfzehn bis zwanzig LKW. Hauptauftraggeber in Deutschland war die Firma X.
205Im Laufe des Jahres 2004 blieben die Aufträge aus der Türkei aus und X, der sich mit Verbindlichkeiten des Finanzamtes in Höhe von circa 60.000 bis 100.000 Euro konfrontiert sah, musste etwa Ende des Jahres 2004 Insolvenz für seine Einzelfirma anmelden. Da er aber weiterhin im Transportgewerbe selbständig sein wollte, entschloss er sich, seine Geschäftstätigkeit mit einer Nachfolgefirma fortzusetzen. Dies war zunächst ab Ende 2004 die am 08.11.2004 gegründete Firma X GmbH mit Sitz in X. Der Sitz der Gesellschaft befand sich auf der X ## in X.
206Aufgrund der vorangegangenen Insolvenz setzte X mit Eintragung im Handelsregister vom 10.11.2005 seine Ehefrau, die Zeugin X, die weder über Deutschkenntnisse noch über eine Berufsausbildung verfügt, als Scheingesellschafterin und Scheingeschäftsführerin der X GmbH ein. Tatsächlich lenkte X allein die Geschicke der Firma und traf die unternehmerischen Entscheidungen. Irgendwie geartete Tätigkeiten für die X GmbH entfaltete seine Ehefrau nicht. Die bisherigen Auftraggeber der Einzelfirma von X, insbesondere die Firmen X und X, arbeiteten weiter mit X und der Firma X zusammen. Aufgrund des geringer gewordenen Auftragsvolumens beschäftigte X zunächst lediglich drei Angestellte. Es gelang ihm aufgrund der sich zusehends verbessernden Auftragslage aber, weitere Auftraggeber, etwa die Firma X und X, hinzuzugewinnen und er stellte im Laufe der Geschäftstätigkeit weitere Mitarbeiter ein, Anfang des Jahres 2008 beschäftigte er zwischen dreißig und vierzig Mitarbeiter, davon elf Mitarbeiter mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.
207Sofern im Geschäftsbetrieb der Firma X GmbH Mehrarbeit anfiel, vergütete X diese „schwarz“. Die Festangestellten erhielten zwischen 50 und 200 Euro zusätzlich an Schwarzlöhnen, die geringfügig Beschäftigten bis zu 600 Euro. Die Beträge zahlte X jeweils bar aus. Insgesamt zahlte er ab dem Jahre 2007 zwischen 6.000 und 10.000 Euro im Monat in Form von Schwarzlöhnen. Um die für die Auszahlung der Schwarzlöhne erforderlichen Barbeträge zu erhalten und den Anschein legaler Geschäfte zu erwecken, benötigte X Scheinrechnungen vermeintlicher Subunternehmer. Über einen Bekannten aus der Transportbranche namens X, der bei der Firma X Paketservice arbeitete, hatte er bereits im Jahre 2004 den Angeklagten kennengelernt. Dieser hatte sich ihm als Finanzberater vorgestellt und angegeben, früher einmal für das Finanzamt gearbeitet zu haben. Von X wusste er, dass der Angeklagte Scheinrechnungen veräußerte, damit die Auftraggeber Schwarzarbeiter einsetzen und aus den Scheinrechnungen gegenüber dem Finanzamt Vorsteuerabzugsberechtigungen vortäuschen konnten.
208Zum Erhalt von Scheinrechnungen wandte sich X zunächst telefonisch an den Angeklagten. Er vereinbarte mit diesem, dass er ihm Scheinrechnungen vermeintlicher Subunternehmer zur Verfügung stellen sollte. Als Entgelt sollte der Angeklagte die in der jeweiligen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer erhalten. Die für die von ihm anzufertigenden Rechnungen erforderlichen Details der fiktiven Gewerke, etwa die Beschreibung des Bauvorhabens, die konkreten Werkleistungen, und Ausführungsorte gab der Angeklagte vor. Vornehmlich handelte es sich um Tätigkeiten des Beladens und Entladens. X nannte dem Angeklagten lediglich jeweils das Rechnungsdatum und dieser fertigte die Scheinrechnungen jeweils mit Umsatzsteuerausweis an. Als Aussteller der Rechnungen erschienen insbesondere die Firmen X GmbH & Co. KG, X GmbH, X GmbH oder die X GmbH. Nach Fertigstellung der Rechnungen durch den Angeklagten traf sich X mit ihm bei X in X und zahlte den Mehrwertsteuerbetrag in bar als Provision an den Angeklagten. In einem Fall überwies X den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag auf das Konto der Firma X GmbH und der Angeklagte zahlte ihm den Rechnungsbetrag abzüglich der von ihm einbehaltenen Mehrwertsteuer in bar zurück.
209Als ab Ende des Jahres 2006 die Aufträge für die Firma X zunehmend zurückgingen, erkannte X, dass er nicht mehr genug Einnahmen erzielte, um die notwendigen Ausgaben zu decken und die bereits fälligen sowie künftig fällig werdende Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu begleichen. Im Sommer 2007 fasste er den Entschluss, sich der Firma X GmbH zu entledigen und die Geschäfte mit einer anderen Gesellschaft fortzusetzen. Er beschloss, während der Abwicklung der Gesellschaft das restliche Vermögen der Gesellschaft unter Umgehung eines Insolvenzverfahrens beiseite zu schaffen. Wie X wusste, betätigte sich der Angeklagte nicht nur als Aussteller von Scheinrechnungen, sondern auch als sogenannter Firmenbestatter. Zur Umsetzung seines Vorhabens, insbesondere hinsichtlich des konkreten Vorgehens bei der Abwicklung der X GmbH, wandte sich X daher an den Angeklagten, um dessen Dienste als „Firmenbestatter“ in Anspruch zu nehmen.
210In Anbetracht der – unten im Einzelnen dargestellten – „Abwicklung“ der Firma X GmbH entschloss sich X, seine Geschäftstätigkeit im Transportgewerbe mit der am 28.09.2006 gegründeten X GmbH mit Sitz in X und mit der am 18.01.2008 gegründeten X GmbH mit Sitz in X fortzusetzen. Dabei sollte die Firma X GmbH Personal und Aufträge der Firma X GmbH übernehmen, die Firma X GmbH sollte die Geschäftstätigkeit der Firma X GmbH unterstützen, insbesondere Fahrzeuge zur Verfügung stellen und Transportaufträge wahrnehmen. Wiederum traf X die unternehmerischen Entscheidungen der genannten Firmen und leitete ihre Geschicke allein. Als auch die Aufträge der Firmen X und X GmbH rückläufig waren, entschloss sich X, auch diese Firmen ab April des Jahres 2008 mithilfe der von dem Angeklagten angebotenen Dienstleistungen verdeckt zu liquidieren. Zu diesem Zweck wandte er sich erneut an den Angeklagten, da sich das von diesem empfohlene Vorgehen aus seiner Sicht bewährt hatte.
211Unterstützt und „beraten“ von dem Angeklagten erfolgte die – im Einzelnen unten ausgeführte – verdeckte Liquidation der Firmen X GmbH, X GmbH und X GmbH im Zeitraum von September des Jahres 2007 bis August des Jahres 2008 dergestalt, dass X diesen Firmen entsprechend den Instruktionen des Angeklagten durch umfangreiche Barabhebungen von den Geschäftskonten oder die Übertragung von Firmenfahrzeugen noch vorhandene Vermögenswerte entzog sowie die gesellschaftlichen Verhältnisse durch die Übertragung von Geschäftsanteilen, Umfirmierungen und die Installierung von Scheingeschäftsführern verschleierte. Für die Firma X GmbH stellte der Angeklagte dem ehemaligen Mitangeklagten X als Scheingeschäftsführer den Zeugen X, für die Firmen X GmbH und X GmbH den Zeugen X alias „X“ zur Verfügung.
212Teil des Dienstleistungspakets des Angeklagten war auch die Übernahme bzw. das spätere Beiseiteschaffen der Buchhaltung, um Nachforschungen der Gläubiger zu den geschäftlichen Verhältnissen der betroffenen Firmen zu untergraben und zu verhindern, dass nach Installierung eines Strohmanns eine Zuordnung der Buchhaltung zu den ehemaligen Gesellschaftern oder Geschäftsführern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgen würde. Hierzu unterhielt der Angeklagte eine Geschäftsbeziehung zu einem in X ansässigen Buchhalter, dem gesondert verfolgten X.
213X übergab dem Angeklagten im September 2007 sämtliche bis dahin vorhandenen Geschäftsunterlagen der Firma X GmbH. Für den Zeitraum von September 2007 bis etwa März 2008 übergab X dem Angeklagten dann monatlich die Geschäftsunterlagen. Die Buchhaltung der X GmbH übernahm der Angeklagte im Zeitraum von Mai 2008 bis Juli 2008. Der Angeklagte erklärte, für die Buchhaltung sei X in X zuständig. Dieser sollte die Unterlagen zu Beginn der Abwicklung der jeweiligen Firma zunächst weiter bearbeiten, insbesondere hinsichtlich der Verschleierung von Schwarzarbeit und der Barabhebungen. Hierfür erhielt der Angeklagte von X bei der X GmbH 5.000 bis 6.000 Euro pro Monat in bar, bei der X GmbH zwischen 4.000 und 5.000 Euro pro Monat in bar. Bei der X GmbH übergab der Angeklagte dem ehemaligen Mitangeklagten X in der Regel Ende des Monats Lohnabrechnungen für die Fahrer. Bei der X GmbH übernahm der Angeklagte lediglich die Buchhaltung, monatliche Zahlungen für die Bearbeitung der Buchhaltung fielen bei der X GmbH nicht an. Die Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaften waren später nicht mehr auffindbar und standen in den geführten Insolvenzeröffnungs- bzw. Insolvenzverfahren nicht zur Verfügung.
214Im Einzelnen kam es im Rahmen der „Bestattung“ der Firmen X GmbH, X GmbH und X GmbH zwischen September 2007 und August 2008 zu folgenden Taten, wobei die Kammer in Bezug auf die Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten des Angeklagten pro Firma jeweils eine Beihilfehandlung angenommen hat:
215bb. Tat 1,
216„Firmenbestattung“ der X GmbH,
217Beihilfetat zu den Haupttaten:
218Fälle 1 bis 51 der Anklageschrift (Entnahmen vom Geschäftskonto),
219Fälle 52 bis 63 der Anklageschrift (Übertragung der Firmenfahrzeuge),
220Fall 64 der Anklageschrift (Verschleierung der gesellschaftlichen Verhältnisse)
221Im September 2007 sollten zu Beginn der Abwicklung der am 08.11.2004 gegründeten Firma X zunächst die tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft verschleiert werden. X kam es insbesondere darauf an, eine Haftung seiner Ehefrau, der Zeugin X, für aufgelaufene und weiterhin entstehende Verbindlichkeiten zu vermeiden.
222Die Zahl der Aufträge war bereits ab Ende des Jahres 2006 zunehmend zurückgegangen. Gegenüber dem Finanzamt waren erhebliche Verbindlichkeiten aufgrund rückständiger Lohn – und Umsatzsteuern ab dem Jahre 2006 angewachsen. Für das Jahr 2006 hatte X in den Umsatzsteuervoranmeldungen Umsätze in Höhe von 1.003.669 Euro erklärt und Umsätze in Höhe von 393.987 Euro nicht zur Umsatzbesteuerung angemeldet, damit Umsatzsteuer in Höhe von 63.037,92 Euro noch nicht abgeführt. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2006 war seitens der X GmbH nicht abgegeben worden und sollte auch für das Jahr 2007 zunächst nicht abgegeben werden. Für das Jahr 2007 wurden in den Umsatzsteuervoranmeldungen insgesamt 973.262 Euro erklärt und Umsätze in Höhe von 595.878 Euro nicht zur Umsatzbesteuerung angemeldet, Umsatzsteuer in Höhe von 113.216,82 Euro wurde nicht abgeführt (offene Umsatzsteuer aus etwaigen Scheinrechnungen ist in den für 2006 und 2007 genannten Beträgen nicht enthalten). Darüber hinaus zahlte X ab Januar 2007 neben regulären Gehaltszahlungen monatlich zwischen 6.000 und 10.000 Euro an Schwarzlöhnen an seine Arbeitnehmer aus, die er nicht versteuerte. Soweit sich daraus für den Angeklagten mögliche Steuerstraftaten ergeben können, hat die Kammer die insoweit erhobenen Anklagevorwürfe zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt (vgl. Prozessgeschichte).
223Zur Begleichung der bestehenden und weiter fällig werdenden Steuerverbindlichkeiten fehlten ihm die erforderlichen Mittel, sie ließen sich auch nicht mehr, etwa über Kredite, beschaffen. Der Kontostand auf dem Geschäftskonto der X GmbH bei der Sparkasse X, Kontonummer ##, belief sich zum 28.09.2007 auf lediglich 246,19 Euro (Haben). X war bewusst, dass er aufgrund der schlechten Auftragslage in den nächsten Monaten, spätestens Ende des Jahres, nicht mehr in der Lage sein würde, fällig werdende Verbindlichkeiten zu begleichen, insbesondere neben Lohn- und Umsatzsteuer zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge und Löhne für über dreißig Mitarbeiter, die Miete für das Geschäftslokal von rund 1.000 Euro, Versicherungsbeiträge, Maut, Kraftfahrzeugsteuer, Dieselkraftstoff und Reparaturkosten für die im Eigentum der X GmbH stehenden acht LKW, neun Anhänger sowie einen PKW oder die monatlich für geleaste Fahrzeuge zu entrichtenden Leasingraten in Höhe von etwa 5.000 bis 6.000 Euro. Eine Verbesserung der Auftragslage war nicht zu erwarten.
224aaa. Verschleierung der gesellschaftlichen Verhältnisse
225Der Angeklagte, der X hinsichtlich des Vorgehens bei der Abwicklung der X GmbH beriet, versprach X, ihm einen Strohmann zu vermitteln, um dessen Ehefrau, die Zeugin X, aus der Firma herauszunehmen.
226Von seinem Neffen X hatte der Angeklagte erfahren, dass sich der Zeuge X, ein rumänischer Bekannter von X, gerade bei diesem zuhause in X aufhielt. Der in X wohnhafte Zeuge X betrieb gemeinsam mit X Geschäfte mit sogenannten Pocket Bikes. X war nach Deutschland gefahren, um einen für den Transport genutzten PKW mit Anhänger zurückzubringen. Da der Zeuge X Deutschland alsbald wieder verlassen würde, nutzte der Angeklagte die Gelegenheit, um ihn als Scheingesellschafter und Scheingeschäftsführer zu akquirieren. Der Angeklagte bat daher X, den Zeugen X unter Vorspiegelung einer Arbeitsstelle in Deutschland als Strohmann zu gewinnen und ihn zur Wahrnehmung eines Notartermins für die entsprechenden Übertragungsgeschäfte bei dem Notar X in X zu veranlassen. Kevin X kam der Bitte seines Onkels nach. Er bot dem Zeugen X an, er könne in Deutschland als Automechaniker arbeiten. Er erklärte, hierfür sei es allerdings erforderlich, beim Notar Papiere zu unterschreiben. Vor dem Notartermin übermittelte der Angeklagte dem Notar X per Fax die Anschrift des „Geschäftsführers“, damit sie in die notariellen Urkunden eingesetzt werden konnte. Er gab dabei an, der Zeuge sei unter der Adresse X ## in X wohnhaft und besitze die rumänische Staatsangehörigkeit.
227Zur Verschleierung der Gesellschaftsverhältnisse wurden am 27.09.2007 zu Urkundennummer ## des Notars X in X die Geschäftsanteile von der bisher formal eingetragenen Alleingesellschafterin X vollständig auf den von dem Angeklagten vermittelten Zeugen X übertragen. Zugleich wurde dieser zum Schein zum neuen Geschäftsführer bestellt. Zu Urkundennummer ## unterzeichnete X ebenfalls am 17.02.2009 die Mitteilung der Übertragung der Geschäftsanteile und seine Bestellung zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer zum Handelsregister. Der Zeuge X notierte sich die Reisepassnummer des Zeugen X, als dieser sich auswies. Die zuvor beurkundeten Änderungen wurden am 12.10.2007 in das Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen. Zu dem Notartermin wurde kein Dolmetscher hinzugezogen, den Inhalt der Beurkundungen konnte der Zeuge X wegen unzureichender Deutschkenntnisse nicht verstehen.
228Der Angeklagte suchte ebenfalls das Notariat des Zeugen X auf, X zahlte nach dem Termin vereinbarungsgemäß 10.000 Euro in bar an den Angeklagten als Entlohnung für die Vermittlung des Scheingeschäftsführers. X übergab X anlässlich des Notartermins am 27.09.2007 nach den erfolgten Beurkundungen entsprechend der mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung auch einen BMW X5, den X für die Firma X GmbH bei der X Bank zur Finanzierung des Fahrzeugerwerbs geleast hatte. Die monatlich zu entrichtenden Raten beliefen sich auf 536,05 Euro. Nach dem Notartermin fuhren X und Kevin X in dem BMW X5 zu X nach Hause. Der BMW X5 musste von dem Zeugen X gefahren werden, da X nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt. Der Zeuge X sollte bei einem weiteren rumänischen Bekannten warten bis alles für die Arbeitsstelle vorbereitet sei. Als X in den nächsten Tagen jedoch nicht mehr erreichbar war, reiste der Zeuge X fünf Tage nach dem Notartermin zurück nach Rumänien. Der BMW X5 wurde über ein Jahr später, im Januar 2009, durch die Verkehrspolizei in X in Frankreich sichergestellt. Wie der PKW nach Frankreich gelangt ist, ließ sich nicht feststellen.
229Im Jahre 2008 oder 2009 hielt sich der Zeuge X mit einem Freund, der einen PKW von X kaufen wollte, nochmals in Deutschland auf. Nachdem X mitgeteilt hatte, er habe einen PKW und der Kaufpreis bei einem Treffen am Flughafen vorab entrichtet worden war, verschwand X mit dem als Vorkasse geleisteten Kaufpreis ohne den PKW zu liefern. Der Zeuge X reiste wenige Tage später wieder nach Rumänien zurück.
230Während der wirtschaftlichen Aushöhlung der Firma X GmbH leitete X die Geschicke der Firma auch nach den Beurkundungen am 27.09.2007 weiterhin. Auf Anraten des Angeklagten ließ sich X von X zu diesem Zweck ebenfalls am 27.09.2007 eine Vollmacht unterzeichnen, die ihn zur Vornahme jeglicher Rechtsgeschäfte berechtigte. Die Vollmacht umfasste insbesondere Bankgeschäfte, den Empfang von Geldern, die Anmietung von Räumlichkeiten, die Vertretung vor Behörden und Gerichten, die Veräußerung von Inventar, den Abschluss von Verträgen aller Art, den Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen von Gesellschaften sowie die Erteilung von Untervollmachten. Im Dezember 2007 verfasste der Angeklagte auf dem Briefkopf der Firma X GmbH unter dem Datum des 17.12.2007 ein an X in X gerichtetes Schreiben mit dem Betreff „Kündigung“, welches vermeintlich von dem Zeugen X stammen sollte. Darin teilte er X mit, er kündige die Vereinbarung zur Durchführung der Buchhaltung für die Firmen X GmbH, X GmbH & Co. KG, X GmbH & Co. KG, der X GmbH & Co. KG und der X GmbH & Co. KG mit sofortiger Wirkung. Er werde am 20.12.2007 die Geschäftsunterlagen der vorgenannten Gesellschaften abholen. Unter dem 20.12.2007 verfasste der Angeklagte auf dem Briefkopf der Firma X GmbH ein weiteres Schreiben an X mit dem Betreff „Empfangsbestätigung“, welches ebenfalls vermeintlich von dem Zeugen X stammen sollte. In diesem Schreiben wurde wahrheitswidrig der Empfang sämtlicher vollständiger Geschäftsunterlagen der in dem Schreiben vom 17.12.2007 genannten Firmen durch X bestätigt. Außerdem wurde bestätigt, dass die auf verschiedenen CDs gespeicherten Daten der Firmen ebenfalls persönlich an X übergeben worden sein sollen. Sämtliche Daten seien von X vollständig gelöscht worden.
231Ab Dezember 2007 wurden durch die X GmbH keine Lohnsteuervoranmeldungen mehr abgegeben. Einnahmen aufgrund von Zahlungen der Auftraggeber der X GmbH sollten entsprechend der Beratung durch den Angeklagten unmittelbar vom Geschäftskonto abgehoben werden (s. im Einzelnen unten). Dementsprechend wurden sie auch nicht bzw. nicht in vollem Umfang in Umsatzsteuervoranmeldungen angegeben und die entsprechende Umsatzsteuer nicht abgeführt. Auf dem Geschäftskonto der Sparkasse X gingen zwischen dem 01.01.2008 und dem 19.03.2008 Zahlungen von Auftraggebern in Höhe von 290.887,63 Euro ein, lediglich für den Monat Januar wurden Umsätze von 112.949 Euro erklärt, 131.494,39 Euro wurden nicht erklärt und Umsatzsteuer in Höhe von 24.983,93 Euro nicht abgeführt. Die Arbeitnehmer der X GmbH wurden zum 31.03.2008 abgemeldet.
232Am 28.02.2008 wurden bei dem zuständigen Finanzamt Dortmund Unna Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2006 und 2007 mit Umsatzsteuernachforderungen in Höhe von 6.650 Euro für das Jahr 2006 und in Höhe von 50.970 Euro für das Jahr 2007 eingereicht. Die nacherklärten Steuern wurden jedoch nicht entrichtet.
233bbb. Entnahmen vom Geschäftskonto
234Nach Übertragung der Geschäftsanteile und der Geschäftsführung auf X am 27.09.2007 begann X entsprechend der Beratung des Angeklagten mit dem Beiseiteschaffen der noch vorhandenen Vermögenswerte, indem er umfangreiche Abhebungen vom Geschäftskonto der Firma X GmbH vornahm.
235Im Zeitpunkt der Abhebungen wusste X, dass erhebliche Steuerrückstände wegen offener Umsatz- und Lohnsteuer bestanden. X nutzte die entnommenen Beträge dazu, Schwarzlöhne an seine Angestellten zu zahlen, das mit dem Angeklagten vereinbarte Entgelt an diesen zu entrichten und um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
236Der Kontostand auf dem Geschäftskonto bei der Sparkasse X mit der Kontonummer ## betrug zum 27.12.2007 32.644,44 Euro (Haben). Ab Dezember 2007/Januar 2008 kam es zu Rückständen bei der Zahlung von Löhnen, zahlreichen Mahnungen von Gläubigern, insbesondere im Hinblick auf nicht beglichene Rechnungen für Reparaturen und Wartungen, Rückständen bei der Zahlung von Finanzierungsraten sowie der Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren seitens der Krankenkassen aufgrund rückständiger Beiträge ab Dezember 2007.
237In der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 26.03.2008 kam es im Einzelnen zu den folgenden 51 Barabhebungen von dem Firmenkonto in Höhe von insgesamt 178.050,00 Euro:
238Datum Barverfügung |
Betrag |
|
1. |
02.01.2008 |
10.000,00 € bar |
2. |
04.01.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
3. |
08.01.2008 |
1.000,00 € bar (Geldautomat) |
4. |
10.01.2008 |
5.000,00 € bar |
5. |
14.01.2008 |
500,00 € bar (Geldautomat) |
6. |
15.01.2008 |
10.000,00 € bar |
7. |
21.01.2008 |
6.000,00 € bar |
8. |
21.01.2008 |
1.000,00 € bar (Geldautomat) |
9. |
22.01.2008 |
800,00 € bar (Geldautomat) |
10. |
24.01.2008 |
5.500,00 € bar |
11. |
25.01.2008 |
250,00 € bar (Geldautomat) |
12. |
31.01.2008 |
1.000,00 € bar (Geldautomat) |
13. |
31.01.2008 |
500,00 € bar (Geldautomat) Zwischensumme: 43.050,00 € ( Summe Einnahmen: 78.277,98 €) |
14. |
04.02.2008 |
1.000,00 € bar (Geldautomat) |
15. |
07.02.2008 |
2.500,00 € bar |
16. |
08.02.2008 |
11.500,00 € bar |
17. |
09.02.2008 |
1.000,00 € bar (Geldautomat) |
18. |
11.02.2008 |
1.000,00 € bar (Geldautomat) |
19. |
12.02.2008 |
1.000,00 € bar (Geldautomat) |
20. |
13.02.2008 |
1.000,00 € bar (Geldautomat) |
21. |
15.02.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
22. |
16.02.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
23. |
18.02.2008 |
12.000,00 € bar |
24. |
18.02.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
25. |
19.02.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
26. |
25.02.2008 |
10.000,00 € bar |
27. |
25.02.2008 |
500,00 € bar (Geldautomat) |
28. |
25.02.2008 |
1.000,00 € bar (Geldautomat) |
29. |
26.02.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
30. |
27.02.2008 |
5.000,00 € bar |
31. |
28.02.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
32. |
29.02.2008 |
12.000,00 € bar Zwischensumme: 68.500,00 € ( Summe Einnahmen: 147.907,85 €) |
33. |
03.03.2008 |
500,00 € bar (Geldautomat) |
34. |
02.03.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
35. |
07.03.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
36. |
08.03.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
37. |
10.03.2008 |
10.000,00 € bar |
38. |
13.03.2008 |
6.500,00 € bar |
39. |
14.03.2008 |
10.000,00 € bar |
40. |
16.03.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
41. |
17.03.2008 |
10.000,00 € bar |
42. |
18.03.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
43. |
19.03.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
44. |
20.03.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
45. |
20.03.2008 |
10.000,00 € bar |
46. |
21.03.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
47. |
22.03.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
48. |
24.03.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
49. |
25.03.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
50. |
26.03.2008 |
1.500,00 € bar (Geldautomat) |
51. |
26.03.2008 |
1.500,00 € bar Zwischensumme: 66.500,00 € Summe Einnahmen: 87.438,50 € |
Summe der Barabhebungen: |
178.050,00 Euro |
Der Kontostand zum 31.03.2008 belief sich auf 181,79 Euro.
240Das Geschäftskonto wurde zum 04.04.2008 aufgelöst.
241ccc) Übertragung der Firmenfahrzeuge
242Im Zuge der wirtschaftlichen Aushöhlung der Firma X übertrug X auch die von der Firma X GmbH genutzten Fahrzeuge an die am 28.09.2006 gegründete Nachfolgefirma X GmbH, deren Geschicke er ebenfalls allein bestimmte und mit der er seine selbständige Geschäftstätigkeit fortführen wollte. Die X GmbH sollte die Fahrzeuge der X GmbH ohne Gegenleistung erhalten. Der Angeklagte hatte X zur Tarnung der in Wahrheit unentgeltlichen Übernahme geraten, die im Eigentum der Firma X stehenden Fahrzeuge über rückdatierte Scheinkaufverträge und Scheinrechnungen an die X GmbH zu übertragen. X setzte den erteilten Ratschlag in die Tat um und die Firma X verkaufte im Zeitraum vom 18.10.2007 bis zum 30.01.2008 zum Schein insgesamt 18 in ihrem Eigentum stehende LKW und Anhänger an die X GmbH. Der Gesamtkaufpreis, welcher wie von vornherein beabsichtigt nicht gezahlt wurde, betrug 150.570,70 Euo. Die Rechnungen und Kaufverträge wurden erstellt, um sie im Rahmen eines etwaigen Insolvenzverfahrens vorlegen zu können. Für die Beratung hinsichtlich der – auch tatsächlich erfolgten – Übertragung der Fahrzeuge auf die X GmbH zahlte X vereinbarungsgemäß einen Betrag von 3.000 Euro an den Angeklagten.
243Im Einzelnen handelt es sich um folgende Übertragungen, wobei die Kammer hinsichtlich der Haupttaten für die unter einem bestimmten Datum angefertigten Rechnungen bzw. Kaufverträge jeweils von einer Tat ausgegangen ist:
244Art der Übertragung |
Datum |
FIN |
Typ |
Kennzeichen |
Kaufpreis |
|
1. |
KAUFVERTRAG |
18.10.2007 |
## |
ANH |
## |
7.140 € |
KAUFVERTRAG |
18.10.2007 |
## |
LKW |
## |
10.710 € |
|
KAUFVERTRAG |
18.10.2007 |
## |
LKW |
## |
13.090 € |
|
2. |
KAUFVERTRAG |
25.10.2007 |
## |
LKW |
## |
13.090 € |
KAUFVERTRAG |
25.10.2007 |
## |
ANH |
## |
7.735 € |
|
3. |
KAUFVERTRAG |
30.10.2007 |
## |
LKW |
## |
10.710 € |
4. |
RECHNUNG 46/2007 |
15.11.2007 |
## |
LKW |
## |
13.090 € |
RECHNUNG 45/2007 |
15.11.2007 |
## |
LKW |
## |
10.710 € |
|
5. |
RECHNUNG 48/2007 |
21.11.2007 |
## |
ANH |
## |
8.330 € |
RECHNUNG 47/2007 |
21.11.2007 |
## |
LKW |
## |
13.090 € |
|
6. |
RECHNUNG 49/2007 |
22.11.2007 |
## |
ANH |
## |
8.330 € |
7. |
RECHNUNG 60/2007 |
17.12.2007 |
## |
ANH |
## |
5.355 € |
RECHNUNG 59/2007 |
17.12.2007 |
## |
ANH |
## |
7.140 € |
|
8. |
RECHNUNG 61/2007 |
21.12.2007 |
## |
ANH |
## |
6.188 € |
9. |
RECHNUNG 65/2007 |
31.12.2007 |
## |
ANH |
## |
4.998 € |
10. |
RECHNUNG 003/2008 |
22.01.2008 |
## |
PKW |
## |
2.594,20 € |
11. |
RECHNUNG 005/2008 |
25.01.2008 |
## |
ANH |
RECHNUNG-AH 322 |
5.890,50 € |
12. |
RECHNUNG 006/2008 |
30.01.2008 |
## |
LKW |
## |
2.380 € |
Gesamt: 150.570,70 € |
Am 23.06.2008 beantragte die X Westfalen Lippe gegenüber dem Amtsgericht Dortmund, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Februar und März 2008 in einer Gesamthöhe von 3.812,12 Euro zu eröffnen. Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 24.06.2009 (Az.: 254 IN 81/08) wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Aufgrund der von dem Angeklagten und X von vornherein beabsichtigten Unerreichbarkeit des X, des seit mehreren Monaten eingestellten Geschäftsbetriebes sowie des Vorenthaltens jeglicher Geschäftsunterlagen war der vom Insolvenzgericht in dem Insolvenzeröffnungsverfahren am 23.10.2008 bestellten Sachverständigen, der Zeugin X, eine Aufklärung der geschäftlichen Verhältnisse wie geplant nicht möglich. Irgendwie geartete Vermögenswerte der X GmbH waren nicht mehr vorhanden. Die offenen Forderungen der Sozialversicherungsträger und des Fiskus beliefen sich insgesamt auf 109.177,26 Euro. Am 06.04.2010 wurde schließlich die Auflösung der Gesellschaft von Amts wegen in das Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen.
246cc. Tat 2, „Firmenbestattung“ der Firma X GmbH
247Beihilfetat zur Haupttat 100 der Anklageschrift
248aaa. Vorgeschichte
249Die X GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28.09.2006 gegründet. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft war die Durchführung von Transporten und Logistik bzw. Dienstleistungen in den vorgenannten Bereichen. Der Firmensitz befand sich zunächst in X und wurde später nach X, in die X ‚‘ verlegt, wo sich auch der Firmensitz der X GmbH befunden hatte. Da X aufgrund der zurückliegenden Insolvenz seiner Einzelfirma wiederum nicht formal als Geschäftsführer in Erscheinung treten konnte, hatte er X, eine Bekannte, als Gründungsgesellschafterin und Scheingeschäftsführerin gewonnen. Tatsächlich sollte diese mit den Belangen der Gesellschaft nicht befasst sein. Am 15.12.2006 trat X zu Urkundennummer ‚‘ des Notars X in X auf Veranlassung von X die Geschäftsanteile der Gesellschaft an X ab, einen Freund von X, mit dem dieser in der Teestube Karten spielte. Darüber hinaus wurde X als Geschäftsführerin abberufen und X, der auch als Fahrer bei der X GmbH beschäftigt war, zum Schein als Geschäftsführer bestellt. Ebenso wie bei der X GmbH traf X die unternehmerischen Entscheidungen allein und bestimmte die Geschicke der Gesellschaft.
250X beabsichtigte, nach der Abwicklung der X GmbH seine Geschäftstätigkeit mit der X GmbH fortzusetzen und Transportaufträge über die X GmbH durchzuführen. Die Firma X GmbH verfügte über zwei Auftraggeber, die Firma X und die Firma X Internationale Spedition GmbH. Für die X GmbH waren bei der Deutschen Rentenversicherung insgesamt sechzehn Arbeitnehmer gemeldet, darunter X selbst und auf Veranlassung des Angeklagten dessen Lebensgefährtin, die Zeugin X im Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 31.08.2008. Die Zeugin X führte tatsächlich keine Arbeiten für die X GmbH aus.
251Am 29.01.2007 wurde auf Veranlassung von X zu Urkundennummer 41/2007 des Notars X der Sitz der Gesellschaft von X, X ‚‘‘, nach X, X ‚‘, verlegt. Die Sitzverlegung wurde am 21.02.2007 in das Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen.
252bbb. Verschleierung der Gesellschaftsverhältnisse
253Anfang Mai 2008 erfuhr X, dass die Firmen X GmbH und X X GmbH sämtliche Transportaufträge zum 31.07.2008 verlieren würden, mit der Folge, dass beide Firmen nicht mehr in der Lage sein würden, die bestehenden und künftig fällig werdenden, erheblichen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
254X wusste, dass er hinsichtlich der X GmbH spätestens Ende Juli, Anfang August 2008 nicht mehr in der Lage sein würde, fällige Lohn- und Umsatzsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Löhne für sieben Arbeitnehmer, die Miete für das Geschäftslokal von 650 Euro, Versicherungsbeiträge, Maut, Kraftfahrzeugsteuer, Dieselkraftstoff und Reparaturkosten für die von der X GmbH übernommenen LKW sowie die monatlich für geleaste Fahrzeuge zu entrichtenden Leasingraten in Höhe von etwa 5.000 bis 6.000 Euro zu zahlen.
255Der X X GmbH standen erhebliche Ansprüche gegen die X GmbH aus der Inanspruchnahme von Tankkarten zu. Am 14.11.2007 hatte die X X GmbH mit der Firma SarXa GmbH einen Vertrag über die Nutzung von Tankkarten geschlossen, der die Abnahme von 2.000 Litern Kraftstoff pro Monat beinhaltete, der X GmbH wurden hierzu elf fahrzeugbezogene Tankkarten zur Verfügung gestellt. Die X GmbH hatte ebenfalls am 14.11.2007 einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften erteilt. Ab dem Jahre 2008 kam es aufgrund der missbräuchlichen Verwendung durch X und X zu einem sprunghaften Anstieg der Umsätze auf den Tankkarten. Im Dezember 2007 lag der zu entrichtende Betrag noch bei 380,99 Euro, im Januar 2008 bereits bei 5.597,86 Euro, im Februar bei 4.178,31 Euro, im März bei 12.491,92 Euro, im April bei 14.966,11 Euro, im Mai bei 8.653,68 Euro, im Juni bei 25.410,22 Euro, im Juli bei 45.311,88 Euro und bis zum 06.08.2008 bei 45.995,72 Euro. Mit Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 11.05.2009 (Kammer für Handelssachen, Az.: 100 O 82/08) wurde die X GmbH später rechtskräftig zur Zahlung von 75.667,48 Euro nebst Zinsen an die X X GmbH verurteilt.
256Zudem bestanden gegenüber der Firma X GmbH erhebliche Steuerverbindlichkeiten. So bestand für den Monat Oktober 2007 eine Umsatzsteuerforderung in Höhe von 9.975,00 Euro, da X für die X GmbH zu Unrecht einen Vorsteuerabzug in dieser Höhe aus den zum Schein durchgeführten Ankäufen von LKW der X GmbH durch die X GmbH geltend gemacht hatte. Auch für den Erlös in Höhe von 42.016,00 Euro aus dem privaten Verkauf von LKW der X GmbH durch X ab Juli 2008 war keine Umsatzsteuer entrichtet worden. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung für die X GmbH wurde beim Finanzamt für das Jahr 2008 nicht eingereicht. Für die X GmbH wurde für das erste Quartal 2008 eine Umsatzsteuervoranmeldung mit Umsätzen in Höhe von 284.286,00 Euro eingereicht. Im Zeitraum bis zum 31.05.2008 erzielte die X GmbH Erlöse in Höhe von 530.979,00 Euro, hinzu kamen Zahlungseingänge der XGmbH in Höhe von 61.642,00 Euro netto im Zeitraum vom 11.06.2008 bis zum 23.07.2008. Einschließlich der Erlöse aus dem Verkauf der LKW bestand gegenüber der GmbH insgesamt ein Umsatzsteueranspruch in Höhe von 66.566,84 Euro. Mögliche Steuerstraftaten des Angeklagten unterliegen der vorgenommenen Abtrennung der entsprechenden Tatvorwürfe.
257Der Kontostand auf dem Geschäftskonto der X GmbH bei der Sparkasse X (Konto-Nr. ##) belief sich zum 01.07.2008 auf 5.603,45 Euro, zum 20.07.2008 auf 998,74 Euro. Ab Anfang Juli 2008 stellte die X GmbH die Zahlungen von Versicherungsbeiträgen für den Fuhrpark an die Haftpflichtversicherung, die X AG, ein.
258X entschloss sich, die unternehmerische Tätigkeit mit der Firma X GmbH Ende Juli 2008 einzustellen und mithilfe des Angeklagten, mit dessen Dienstleistungen er sehr zufrieden war, zu „bestatten“. Zu diesem Zweck wandte er sich wieder an den Angeklagten, da er einen Strohmann benötigte.
259Für die X GmbH und X GmbH (Tat 3) vermittelte der Angeklagte dem ehemaligen Mitangeklagten X den Scheingeschäftsführer X alias „X“. Hierfür zahlte X je 10.000 Euro in bar an den Angeklagten. Die Übertragung der Geschäftsanteile auf den Scheingesellschafter und Scheingeschäftsführer X, der unter der Aliasidentität „X“ auftrat, sollte dazu dienen, die gesellschaftlichen Verhältnisse der X GmbH und der X GmbH zu verschleiern, um Nachforschungen der Gläubiger zu unterlaufen.
260Der Zeuge X hatte den Angeklagten etwa im Februar, März 2008 in der Autowerkstatt eines Bekannten namens X in X X kennengelernt. Er hatte gegenüber X erwähnte, dass er einen Kredit für einen Pkw benötige, der ihn daraufhin mit dem Angeklagten, welcher über Kontakte zu Banken verfüge, bekanntmachte. Der Zeuge X berichtete dem Angeklagten, er benötige einen Kredit von etwa 20.000 bis 25.000 Euro. Der Angeklagte stellte sich ihm als Firmenberater vor, er kümmere sich um die Buchhaltung und habe einen guten Kontakt zur Deutschen Bank in X. Nach dem Austausch der Telefonnummern, etwa eine Woche später, sagte ihm der Angeklagte anlässlich eines Treffens in X X zu, er könne ihm einen Kredit vermitteln und lieh ihm als Vorschuss 1.000 Euro in bar, der später auf den Kredit verrechnet werden sollte. Der Zeuge X übergab ihm einen ausgefüllten Zettel mit seinen persönlichen Daten.
261Etwa zwei Wochen später, als der Zeuge nach dem Stand der Kreditangelegenheit fragte, lieh ihm der Angeklagte weitere 500 Euro in bar. Kurz darauf teilte ihm der Angeklagte mit, seine Bemühungen um einen Kredit seien erfolglos gewesen, da er, der Zeuge, keine Arbeit habe. Bei einem weiteren Treffen in der Werkstatt des X berichtete ihm der Angeklagte, er habe ein Problem und der Zeuge habe Schulden bei ihm. Wenn er ihm bei der Lösung des Problems helfe, würden seine Schulden erlassen. Der Angeklagte erklärte, er arbeite mit einem Partner in Bulgarien zusammen, der in Bulgarien inhaftiert sei und zu einem Notartermin nicht erscheinen könne, er, der Zeuge, solle die Rolle des Partners einnehmen und an dessen Stelle unterzeichnen. Es sei bereits alles vorbereitet, er werde keine Probleme dadurch haben. Der Zeuge war mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden. Etwa eine Woche vor dem für den 02.05.2008 vereinbarten Notartermin übergab er dem Angeklagten auf dessen Bitte zwei Fotos, da für ihn ein Ausweispapier mit den Personalien des Partners erstellt werden solle. Kurz darauf, noch vor dem Notartermin, begaben sich der Angeklagte und der Zeuge X zum Einwohneramt der Stadt X, um „X“ anzumelden. Dabei legte der Zeuge die gefälschte, auf „X“ ausgestellte Identitätskarte vor, die er anschließend wieder an den Angeklagten übergab.
262Am 02.05.2008 holte der Angeklagte den Zeugen X in X ab und sie fuhren zunächst nach X, um X abzuholen. Der Zeuge X wartete derweil im Auto. Der Angeklagte und X sowie X und ein Begleiter fuhren in getrennten Autos zum Notariat des Zeugen X nach X. Dort wurden zu Urkundennummer ## die Geschäftsanteile der X GmbH von X auf „X“ übertragen, X als Geschäftsführer abberufen und „X“ zum neuen Geschäftsführer bestellt (vgl. Tat 3). Der Zeuge X unterzeichnete die Urkunde mit „X“. Für die Vermittlung von „X“ zahlte X nach dem Verlassen des Notariats 10.000 Euro in bar an den Angeklagten. Für die Übergabe des Geldes gingen er und der Angeklagte um eine Straßenecke. Der Zeuge X unterzeichnete darüber hinaus die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister sowie die Urkunde mit der Nummer ##, außerdem eine Liste der Gesellschafter der X GmbH mit „X“.
263Im Anschluss an den Notartermin, ebenfalls am 02.05.2008, fuhr der Angeklagte mit dem Zeuge X nach X. Durch Urkunde des Notars X wurden auf Veranlassung des Angeklagten sämtliche Geschäftsanteile und die Geschäftsführung der X GmbH X auf „X“ übertragen, der durch Urkunde vom selben Tag auch als Scheingeschäftsführer der X GmbH X installiert wurde. In der Übertragungsurkunde war der Wahrheit zuwider festgehalten „X“ habe die Geschäftsunterlagen der X GmbH X erhalten, tatsächlich erhielt der Zeuge X, der lediglich als Strohmann fungierte, keinerlei Geschäftsunterlagen.
264Wenige Wochen danach meldete sich der Angeklagte telefonisch bei dem Zeugen X und kündigte an, er müsse nochmals bei dem Notar in X unterschreiben. Am 07.07.2008 holte der Angeklagte den Zeugen zuhause mit dem Auto ab und sie suchten erneut das Notariat des Zeugen X auf, die Beurkundung nahm ein Vertreter des Notars X vor. Durch notarielle Urkunde zu Urkundennummer ## wurden die Geschäftsanteile der X GmbH und die Geschäftsführung auf „X“ übertragen. Der Zeuge X unterzeichnete wiederum mit „X“, außerdem unterzeichnete er eine Liste der Gesellschafter der Firma X GmbH. Nach dem Notartermin händigte ihm der Angeklagte 150 Euro aus teilte dem Zeugen mit, seine Schulden seien nunmehr beglichen.
265Am 07.07.2008 übernahm der Angeklagte von X auch die Buchführungsunterlagen der Firma X GmbH.
266Im Anschluss an den Notartermin nahm der Zeuge X auf Veranlassung des Angeklagten noch einen Banktermin wahr, da „X“ Kontovollmacht erhalten sollte. Bei diesem Termin kam ebenfalls die gefälschte Identitätskarte zum Einsatz.
267Nach dem Notartermin am 07.07.2008 kümmerte sich X, der sich mit den Belangen der Firma X GmbH nicht mehr befassen wollte, auch nicht mehr um die Buchführung der Gesellschaft. Die Schlüssel für die unter anderem von der Firma X geleasten LKW überließ X X. Die LKW, welche aus dem Vermögen der Firma-X GmbH auf die X GmbH übertragen worden waren, verkaufte X im Zeitraum von Juli bis August 2008 selbst. Den Erlös aus den Veräußerungen in Höhe von 42.016,00 Euro netto behielt er für sich. Am 22.07.2008 wurde die Bestellung von „X“ als neuer Geschäftsführer der X GmbH im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen.
268Im Zeitraum von April bis Juli/August 2008 waren für die X GmbH noch neun Arbeitnehmer gemeldet, einschließlich X und der Zeugin X. Die Zeugin X kannte X nicht, sie war auch nicht für die X GmbH tätig, ihre Anmeldung erfolgte als Teil der Gegenleistung für die Beratung und Unterstützung des Angeklagten bei der Abwicklung der Firmen X und X GmbH.
269Anfang August 2008 stellte die Firma X GmbH wie von X geplant ihren Geschäftsbetrieb ein. Die Mehrzahl der Arbeitnehmer wurde spätestens zum 31.07.2008 abgemeldet, lediglich drei Arbeitnehmer waren noch bis Ende August gemeldet, darunter die Zeugin X. Im August verschob der Zeuge X vier Sattelzugmaschinen und Sattelauflieger, welche die X GmbH angemietet hatte, im Wert von mehreren 100.000 Euro nach Moldawien. X behielt den Firmenwagen der X GmbH, einen Mercedes S-Klasse. Zahlungseingänge der Auftraggeber der X GmbH für Transportleistungen beliefen sich im Zeitraum von Juni bis August jeweils auf höchstens rund 5.000 Euro abgesehen von einzelnen Gutschriften der X GmbH von bis zu 10.000 Euro je Zahlung. Ein letzter Zahlungseingang der Auftraggeber der X GmbH erfolgte am 08.08.2008 durch die Firma X GmbH in Höhe von 2.781,86 Euro. Zahlungseingänge nach dem 08.08.2008 betrafen die Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer und beliefen sich auf Beträge von je unter 300 Euro. Lohnzahlungen wurden nach dem 08.08.2008 nicht mehr von dem Konto überwiesen, Überweisungen nach dem 08.08.2008 betrafen Beträge von jeweils unter 600 Euro, etwa an Telefonanbieter und Gemeinden wegen Ordnungswidrigkeiten. Das Geschäftskonto bei der Sparkasse X (Konto-Nr. ##) wurde zum 28.10.2008 aufgelöst. Ein weiteres Konto der X GmbH bei der Sparkasse X (Konto-Nr. ##), auf dem lediglich Umsätze von unter 50 Euro zu verzeichnen waren und welches nicht als Geschäftskonto genutzt wurde, wurde am 29.10.2008 aufgelöst.
270Spätestens ab August 2008 war die X GmbH zahlungsunfähig. Wie von vornherein beabsichtigt, unterließ es X, einen Insolvenzantrag bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund zu stellen. Zum 28.10.2008, mit der Auflösung des Geschäftskontos, stellte die X GmbH jegliche Zahlungen ein. Die X GmbH wurde schließlich am 17.05.2010 aufgrund Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Der Löschung vorausgegangen war eine Mitteilung des zuständigen Finanzamtes Unna über Steuerrückstände in Höhe von rund 160.000,- Euro. Die Haftungsbescheide konnten mangels Erreichbarkeit des eingetragenen Geschäftsführers „X“ sowie aufgrund der Aufgabe des Geschäftsbetriebes im August 2008 lediglich öffentlich zugestellt werden.
271Der Zeuge X trat im Herbst 2008 auf Veranlassung des Angeklagten zu weiteren Gelegenheiten unter der Aliasidentität „X“ auf, nahm Termine bei verschiedenen Banken und der Sparkasse X wahr. Ab dem 15.10.2008 nahm der gesondert verfolgte X Barabhebungen von einem Firmenkonto der X GmbH bei der Sparkasse X in Höhe von 3.000 Euro vor, hiervon erhielt der Zeuge X einen Anteil von 1.500 Euro. Am 16.10.2008 überwies X von dem Geschäftskonto der X GmbH bei der Sparkasse X zu Unrecht einen Betrag von 5.000 Euro auf das Geschäftskonto des von ihm und X gemeinsam betriebenen Handygeschäfts. Der Zeuge X und X verbrauchten den überwiesenen Betrag für die Geschäfte. Der Zeuge X wurde im Hinblick auf die Handygeschäfte am 31.03.2010 durch das Landgericht Kleve (Az.: 223 KLs 603 Js 324/09 AK 3/10) wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Geschehnisse betreffend die X GmbH und die insoweit gegen den Angeklagten X und weitere Mitangeklagte erhobenen Tatvorwürfe sind Gegenstand des Verfahrens 12 KLs 35 Js 161/12 AK 4/13. X ist unbekannten Aufenthalts.
272Im November 2008 bat der Angeklagte den Zeugen X ferner, ihm eine Vollmacht zu erteilen. Zu diesem Zweck fuhr der Angeklagte den Zeugen am 04.11.2008 erneut zum Notariat des Zeugen X, wo der Zeuge X zu Urkundennummer ## eine Vollmacht betreffend die X GmbH erteilte und diese mit „X“ unterschrieb. Nach einer Auseinandersetzung mit dem Angeklagten und X im Zusammenhang mit Abhebungen von Firmenkonten der X GmbH bestand zum Ende des Jahres 2008 kein Kontakt mehr zwischen dem Zeugen X und dem Angeklagten.
273dd. „Firmenbestattung“ der X GmbH
274Beihilfetat zu den Haupttaten Fälle 104 bis 131 und Fall 132 der Anklageschrift
275aaa. Vorgeschichte
276Die Firma X GmbH mit Sitz in X wurde am 18.01.2008 zu Urkundennummer ## des Notars X in X gegründet. Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer war X, der Ehemann der Cousine von X. Tatsächlich wurde die Gesellschaft von X geführt, der die Geschicke der Gesellschaft allein leitete. X, der als Fahrer bei der Firma X Transporte arbeitete, erhielt für seine Bereitschaft, als Scheingeschäftsführer zu fungieren, keine gesonderte Vergütung. X lud ihn zum Dank gelegentlich ein. Neben seinem regulären Arbeitslohn bekam auch X zusätzliche Schwarzlohnzahlungen. Auftraggeber der X GmbH waren die Firmen X GmbH & Co. KG, X AG & Co. KG und die X GmbH & Co. KG.
277Für die X GmbH waren im Zeitraum von April bis August 2008 bei der deutschen Rentenversicherung 37 Arbeitnehmer gemeldet, davon acht Arbeitnehmer mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Die Arbeitnehmer wurden ganz überwiegend zum 01.04.2008 angemeldet. Unter den gemeldeten Arbeitnehmern waren auch X selbst sowie auf Veranlassung des Angeklagten auch der Schwager des Angeklagten, der Zeuge X.
278bbb. Verschleierung der gesellschaftlichen Verhältnisse
279Ebenso wie für die X GmbH ergab sich Anfang Mai 2008 auch für die Firma X GmbH, dass diese zum 31.07.2008 sämtliche Transportaufträge verlieren und mangels anderweitiger Aufträge keine Einnahmen mehr erzielen würde. X fasste daher – wie dargelegt – den Entschluss, beide Firmen unter Ausnutzung der von dem Angeklagten angebotenen Dienstleistungen verdeckt zu liquidieren. Auch zur Abwicklung der X GmbH nahm er die Beratung und Unterstützung des Angeklagten in Anspruch.
280Auch für die X GmbH vermittelte der Angeklagte dem ehemaligen Mitangeklagten X den Scheingesellschafter und Scheingeschäftsführer X X alias „X“. Am 02.05.2008 wurden zu Urkundennummer ## des Notars X sämtliche Geschäftsanteile von X auf „X“ übertragen, X als Geschäftsführer abberufen und „X“ zum neuen Geschäftsführer bestellt. Für die Vermittlung von „X“ zahlte X anlässlich des Notartermins 10.000 Euro in bar an den Angeklagten. Wiederum hatte der Angeklagte „X“ zum Notar begleitet. Die Abberufung von X und die Bestellung von „X“ zum neuen Geschäftsführer wurden am 13.05.2008 in das Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen eingetragen. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf „X“ durch notarielle Urkunde vom 02.05.2008 diente dazu, die gesellschaftlichen Verhältnisse und die Verantwortlichkeit von X für die X GmbH zu verschleiern, um Nachforschungen der Gläubiger zu untergraben.
281X war im Frühjahr 2008 bewusst, dass die X GmbH nicht mehr genügend Einnahmen erzielte, um bereits ab Juni 2008 die fälligen Forderungen zu erfüllen, insbesondere Lohn- und Umsatzsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Löhne für die im Juni noch gemeldeten 27 Arbeitnehmer, Versicherungsbeiträge, Dieselkraftstoff, Maut und Mietzahlungen in Höhe von rund 15.000 Euro für die von der X GmbH gemieteten LKW. Über sonstige Vermögensgegenstände, etwa Kontoguthaben oder Immobilien, verfügte die X GmbH nicht.
282So blieben bei der X aus X für den Zeitraum vom 01.06. bis 30.06.2008 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 241,69 Euro offen, bei der DAK Krankenkasse blieben für den Zeitraum vom 01.06.-15.08.2008 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 695,26 Euro unbezahlt, bei der BKK X waren für den Zeitraum vom 01.04.-15.08.2008 Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge und Kosten in Höhe von 494,63 Euro offen, ferner bei der X Krankenkasse Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 30.06.2008 in Höhe von 250,54 Euro, bei der AOK Westfalen-Lippe Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.07.2008-31.08.2008 in Höhe von 1.222,93 sowie Säumniszuschläge und Kosten in Höhe von 76,50 bzw. 71,60 Euro, bei der Knappschaft-Bahn-See bestanden ab dem 01.04.2008 Beitragsrückstände in Höhe von 5.467,14 Euro, bei der Hamburg-Münchener Krankenkasse wurden Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.04.-31.07.2008 in Höhe von 590,50 Euro nicht entrichtet, bei der Techniker Krankenkasse aus X blieben im Zeitraum vom 01.-30.06.2008 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.569,89 Euro unbezahlt, außerdem bei der X Allianz für den Monat Mai 2008 in Höhe von 184,70 Euro sowie Säumniszuschläge in Höhe von 62,30 Euro, bei der DAK Gesundheit Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.832,40 Euro sowie Säumniszuschläge von 18,50 Euro und Kosten in Höhe von 49,67 Euro, ferner wurden Sozialversicherungsbeiträge gegenüber der IKK classic für den Zeitraum vom 01.06.-31.08.2008 in Höhe von 31.413,81 Euro nicht entrichtet.
283Darüber hinaus wurden die Beiträge an die X Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von 2.008,48 Euro nicht abgeführt.
284Die Löhne für den Arbeitnehmer X für Juli und August 2008 in Höhe von 2.211,80 Euro wurden nicht gezahlt. Gegenüber dem Arbeitnehmer X bestand eine offene Lohnforderung in Höhe von 3.120,60 Euro (Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts Herne vom 04.09.2008, 4 Ca 2285/08).
285Gegenüber der Firma X GmbH & Co. KG blieb eine Rechnung aus Warenlieferung vom 26.06.2008 über 200,27 Euro unbezahlt, gegenüber der Stadt X eine Reparaturkosten-Rechnung vom 30.07.2008, in Höhe von 133,61 Euro, gegenüber der Firma X AG & Co. KG blieben Rechnungen über Speditionsleistungen in Höhe von 40.969,82 Euro sowie Rechnungen für 7/2008 und 8/2008 in Höhe von 2.594,40 Euro offen.
286Die genannten Gläubiger meldeten ihre offenen Forderungen später in dem bei dem Amtsgericht Bochum geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH (Az.: 80 IN 764/08) zur Insolvenztabelle an.
287Die Arbeitnehmer der X GmbH erhielten ab dem 01.06.2008 Insolvenzausfallgeld von der Bundesagentur für Arbeit. Bis auf wenige Ausnahmen wurden die Arbeitnehmer zum 30.06.2008 abgemeldet, die letzten sechs Arbeitnehmer wurden zum 15.08.2008 abgemeldet.
288Es bestanden gegenüber der X GmbH erhebliche Steuerforderungen, da im Jahr 2008 bei dem zuständigen Finanzamt Recklinghausen noch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden waren und auch nicht abgegeben werden sollten. X unterließ es später auch, für die Firma X GmbH eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Auf dem Geschäftskonto der X Transporte GmbH gingen im Zeitraum vom 28.03.2008 bis zum 08.08.2008 Gelder in Höhe von 561.578,00 Euro von Auftraggebern der X GmbH ein, dadurch bestand eine Umsatzsteuerforderung für 2008 in Höhe von 89.663,71 Euro.
289Der Kontostand auf dem Geschäftskonto bei der Sparkasse X (Konto-Nr. ##) belief sich zum 06.06.2008 auf 40.187,58 Euro, zum 30.06.2008 auf 96,11 Euro, am 30.09.2008 auf 1,86 Euro. X beschloss, während der Abwicklung der Gesellschaft vorhandene und noch eingehende Guthaben dem Geschäftskonto zu entziehen und seine Arbeitnehmer während der Abwicklung der Gesellschaft ab Juni 2008 unter Umgehung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten aus den Barzahlungen „schwarz“ zu entlohnen.
290Zum 30.07.2008 beendete die X GmbH ihre Geschäftstätigkeit.
291ccc. Entnahmen vom Geschäftskonto (Haupttaten Fälle 104 bis 131 der Anklage)
292Etwa einen Monat nach der Installierung des Scheingeschäftsführers „X“ am 02.05.2008 begann X auf Anraten des Angeklagten, das Bankguthaben auf dem Geschäftskonto der X GmbH bei der Sparkasse X (Konto-Nr. ##) in zahlreichen einzelnen Barabhebungen beiseite zu schaffen, um es dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
293X beauftragte X damit, in den im Folgenden genannten Fällen, Bargeld vom Geschäftskonto bei der Sparkasse X abzuheben und an ihn auszuzahlen:
294Datum Barverfügung |
Betrag |
|
104. |
05.06.08 ( Konto-Nr. 9004094) |
12.000,00 € |
105. |
06.06.08 |
11.000,00 € |
106. |
08.06.08 |
1.500,00 € Geldautomat |
107. |
09.06.08 |
1.500,00 € Geldautomat |
108. |
13.06.08 |
1.500,00 € Geldautomat |
109. |
15.06.08 |
1.500,00 € Geldautomat |
110. |
16.06.08 |
10.000,00 € |
111. |
18.06.08 |
1.500,00 € Geldautomat |
112. |
19.06.08 |
1.000,00 € Geldautomat |
113. |
19.06.08 |
3.000,00 € |
114. |
20.06.08 |
1.500,00 € Geldautomat |
115. |
22.06.08 |
1.500,00 € Geldautomat |
116. |
01.07.08 |
1.500,00 € Geldautomat |
117. |
02.07.08 |
1.500,00 € Geldautomat |
118. |
04.07.08 |
20.000,00 € |
119. |
07.07.08 |
10.000,00 € |
120. |
10.07.08 |
1.500,00 € Geldautomat |
121. |
11.07.08 |
1.500,00 € Geldautomat |
122. |
14.07.08 |
1.500,00 € Geldautomat |
123. |
17.07.08 |
1.500,00 € Geldautomat |
124. |
18.07.08 |
10.000,00 € |
125. |
20.07.08 |
1.500,00 € Geldautomat |
126. |
21.07.08 |
1.500,00 € Geldautomat |
127. |
22.07.08 |
1.500,00 € Geldautomat |
128. |
05.08.08 |
20.000,00 € |
129. |
08.08.08 |
35.000,00 € |
130. |
28.08.08 |
140,00 € Geldautomat |
131. |
28.08.08 (Konto-Nr. 9004086) |
2.400,00 € |
Summe insgesamt: 158.540,00 Euro
296Die abgehobenen Beträge verwendete X zur Entlohnung des Angeklagten, zur Bezahlung von Schwarzlöhnen sowie zur Deckung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie. Dabei blieben für X etwa 5.000 bis 6.000 Euro im Monat übrig. Er verwendete die abgehobenen Gelder unter anderem zur Anschaffung eines Audi A6, den er für 12.000 Euro erwarb.
297Die letzten Zahlungseingänge auf dem Geschäftskonto bei der Sparkasse X in Höhe von 23.204,06 Euro und 11.909,64 Euro am 08.08.2008 wurden durch eine Barabhebung vom selben Tage in Höhe von 35.000,00 Euro aufgezehrt. Die X GmbH war daher spätestens mit Beginn des Monats August 2008 zahlungsunfähig. Nach einer letzten Abhebung von 140,00 Euro am 27.08.2008 fanden auf dem Geschäftskonto keine Umsätze mehr statt, das Geschäftskonto wurde am 03.12.2008 aufgelöst.
298Am 13.08.2008 ging bei dem Amtsgericht Recklinghausen ein durch den Zeugen X für die X GmbH gestellter Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein.
299Durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 28.10.2008 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH eröffnet (Az.: 80 IN 764/08). Der zunächst als Gutachter eingesetzte Zeuge Rechtsanwalt X aus X, regte unter dem 12.01.2009 im Hinblick auf eine offene Einlageforderung in Höhe von 5.000 Euro und Anfechtungsansprüche gegen Krankenkassen gegenüber dem Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahren an. Für den Zeugen X war wie von X und dem Angeklagten beabsichtigt, der Scheingeschäftsführer „X“ nicht erreichbar. Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft waren für ihn nicht auffindbar, der Zeuge X übermittelte dem Zeugen X einzelne Mahnungen und Rechnungen, die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der X GmbH untauglich waren. Vermögenswerte der Gesellschaft waren ebenfalls nicht vorhanden. Der Firmensitz in der X ## in X ließ keine Hinweise mehr auf die Firma X erkennen, dort befand sich ein Firmenschild der X GmbH. Aufgrund eines mit dem Zeugen X im Hinblick auf die offene Stammeinlageforderung geschlossenen Vergleichs zahlte der Zeuge X an ihn in zwei Raten zu 5.000 Euro einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro, die Forderung war am 02.04.2012 vollständig beglichen. Der Zeuge X erhielt von X einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro zurückerstattet.
300Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 19.01.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Der Zeuge X wurde zum Insolvenzverwalter ernannt.
301Bis zum 14.10.2013 wurden Forderungen der Insolvenzgläubiger in einer Gesamtsumme von 464.799,53 Euro zur Tabelle angemeldet. Hierbei handelte es sich vor allem um Forderungen von Krankenkassen, Insolvenzgeldforderung der Bundesagentur für Arbeit (200.000 Euro und 5.645,68 Euro), Steuerforderungen des Landes NRW, Finanzamt Recklinghausen (17.518,47 Euro und 92.221,54 Euro betreffend Lohnsteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Solidaritätszuschläge 2008) sowie Lohnforderungen der Arbeitnehmer. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es kann voraussichtlich im Sommer 2014 abgeschlossen werden.
302ee. Nachtatgeschehen
303X wollte seine selbständige Tätigkeit im Transportgewerbe auch nach der verdeckten Liquidation der Firmen X GmbH, X und X GmbH mit weiteren Firmen fortsetzen. Als Nachfolgefirma der X GmbH wurde deshalb am 13.06.2008 die Firma X GmbH mit Sitz in X sowie als Nachfolgefirma der X GmbH am 16.05.2008 die Firma X GmbH mit Sitz in X gegründet. Geschäftsgegenstand der X GmbH waren Transportleistungen, Geschäftsgegenstand der X GmbH war die Vermietung von Fahrzeugen an die X GmbH. Als Gründungsgesellschafter und Scheingeschäftsführer für die X GmbH konnte X X gewinnen, der bei der X GmbH als Fahrer für ihn tätig war. Da jedoch nach seiner Kenntnis X bei der unberechtigten Verwertung von Tankkarten der Firma X mitgewirkt hatte, sorgte er dafür, dass die Geschäftsanteile und die Geschäftsführung zum Schein auf seine Cousine X übertragen wurden, die tatsächlich weder Einblicke in die Geschäftstätigkeit hatte noch irgendwie geartete Tätigkeiten für die Firma entfaltete. Auch die Firmen X und X wurden allein von X geleitet. Bei der Firma X konnte X erneut X überreden, die Rolle des Gründungsgesellschafters und Scheingeschäftsführers einzunehmen. Auf Veranlassung von X wurde im Juli 2008 die Geschäftsführung auf X übertragen, der ebenfalls als Fahrer für ihn tätig war.
304Die X GmbH begann zum 01.08.2008, Transportaufträge durchzuführen, insbesondere für die Firmen X, X und X. Nachdem X die Transporte zunächst mit einem LKW vorgenommen hatte, mietete die Firma X von der Firma X GmbH weitere Fahrzeuge. Im Winter des Jahres 2008 verlor schließlich auch die Firma X ihre Transportaufträge. Es gelang X auch nicht, Aufträge von anderen Firmen zu bekommen. Aus diesem Grunde beabsichtigte er, auch die Firmen X und X GmbH in der bekannten und aus seiner Sicht bewährten Weise zu liquidieren. Zu diesem Zweck wandte er sich Ende des Jahres 2008 erneut an den Angeklagten. Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verflechtung wollte X die Firmen X und X GmbH zeitgleich aufgeben. Er vereinbarte deshalb mit dem Angeklagten, dass dieser ihm gegen ein Entgelt wie zuvor bereits für die Firmen X, X und X GmbH auch für die Firmen X und X GmbH einen Scheingesellschafter und -geschäftsführer vermitteln solle. Für die Firmen X und X GmbH wählte der Angeklagte seinen Neffen, den früheren Mitangeklagten X aus, den er zu diesem Zweck mit der Aliasidentität „X“ ausstattete. Der Angeklagte beschaffte seinem Neffen eine gefälschte mit dessen Lichtbild versehene bulgarische Identitätskarte. Diese war auf einen in Wirklichkeit nicht existierenden Bulgaren namens „X“, geboren am 06.05.1973 in X/Bulgarien, ausgestellt. X trat im Zeitraum vom 05.02.2009 bis zum 15.10.2010 auf Bitten seines Onkels mehrfach, unter anderem betreffend die Firmen X und X, gegenüber den jeweils gutgläubigen Notaren als „X“ auf und übernahm insbesondere unter diesem falschen Namen Gesellschaftsanteile sowie Geschäftsführerpositionen und gab Anmeldungen zum Handelsregister ab. Irgendwie geartete Tätigkeiten entfaltete er für die betroffenen Firmen nicht.
305Am 05.02.2009 begab sich X in Begleitung seines Onkels, des Angeklagten, zu dem Notar X in X, um dort zum Schein die Geschäftsanteile und die Geschäftsführung von X zu übernehmen. In gleicher Weise verfuhr X auf Bitten seines Onkels bei der Firma X GmbH. Am 17.02.2009 suchte X in Begleitung seines Onkels erneut den Notar X aus X auf. Bei diesem Termin wurden durch Kauf- und Übertragungsvertrag zunächst die Geschäftsanteile von dem im Handelsregister eingetragenen Alleingesellschafter X auf die X GmbH vertreten durch X alias „X“ übertragen. Ferner wurde durch Gesellschafterbeschluss vom selben Tage X als Geschäftsführer abberufen und „X“ zum neuen Geschäftsführer bestellt. Als Gegenleistung für die Vermittlung von X alias „X“ erhielt der Angeklagte von X eine Entlohnung von 10.000,00 Euro pro Firma in bar. Die Geschäftsunterlagen der Firmen X und X übergab X wie bisher dem Angeklagten.
306Im Februar 2009, nachdem er auch die Firmen X und X GmbH aufgegeben hatte, fühlte sich X erschöpft und beendete seine selbständige Tätigkeit. In den Jahren 2009 und 2010 ging er Aushilfstätigkeiten bei verschiedenen Firmen nach, so stellte er unter anderem im Jahre 2009 der Firma X Transporte in X seine Konzession zur Verfügung bis diese ihm für etwa zwei Monate keinen Lohn zahlte und er kündigte. Am 28.02.2012 wurde X aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 14.02.2012 festgenommen und mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 11.04.2012 von der Untersuchungshaft verschont. Seit April des Jahres 2012 ist X als LKW Fahrer beschäftigt und arbeitet zurzeit bei der Firma X GmbH, der Firma des Zeugen X.
307b. Tatkomplex X GmbH & Co. KG/X GmbH X
308aa. Vorgeschichte
309Die am 13.11.2006 in das Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld eingetragene X GmbH & Co. KG wurde durch die X GmbH als Komplementärin sowie den Angeklagten als Kommanditisten mit einer Einlage von 20.000 Euro gegründet.
310Die X GmbH wurde am 25.08.2005 als X GmbH, X, in das Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen eingetragen. Am 27.10.2005 wurden die Sitzverlegung der Gesellschaft von X nach X, die Firmierung der Gesellschaft als X GmbH sowie die Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin X und die Bestellung des Zeugen X als neuer Geschäftsführer in das Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn eingetragen. Mit Eintragung in das Handelsregister vom 11.01.2006 wurde der Zeuge X durch die Zeugin X als Geschäftsführer abgelöst, mit Eintragung vom 24.11.2006 wurde wieder der Zeuge X zum Geschäftsführer bestellt. Der Zeuge X und die Zeugin X fungierten als Strohgeschäftsführer des Angeklagten. Nach einem Insolvenzantrag der X GmbH vom 24.05.2007 wurde über das Vermögen der Gesellschaft durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 20.12.2007 (Az.: 109 IN 123/07) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. In dem Insolvenzeröffnungsverfahren hatte der Angeklagte zuvor mit Schreiben vom 26.10.2007 und 26.11.2007 dem gerichtlich bestellten Gutachter, Rechtsanwalt X, unter anderem mitgeteilt, er weise die Unterstellung, faktischer Geschäftsführer zu sein, entschieden zurück, die Geschäftsunterlagen befänden sich in einem Lager in der X in X, er, der Angeklagte, sei von der jeweiligen Geschäftsführung für verschiedene Vertretungen bevollmächtigt worden, eigenständige Handlungen habe er nicht vorgenommen. Am 10.01.2008 wurde die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn eingetragen. Am 11.02.2009 erhob die Staatsanwaltschaft Hagen (Az.: 300 Js 591/08) gegen den Angeklagten wegen Insolvenzverschleppung und Bankrotts betreffend die X GmbH Anklage vor dem Amtsgericht Hagen. Der zu dem Hauptverhandlungstermin am 11.09.2009 geladene Zeuge X verspätete sich und wurde nicht mehr vernommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen (Az.: 76 Ds 300 Js 591/08-32/09) vom selben Tage wurde das gegen den Angeklagten geführte Verfahren nach § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 2.000 Euro in sechs monatlichen Raten ab dem 01.10.2009 vorläufig eingestellt. Nach Zahlung der Raten wurde das Verfahren endgültig eingestellt.
311Den Zeugen X hatte der Angeklagte etwa im Jahre 2004 kennengelernt. Der Zeuge X arbeitete zu dieser Zeit in dem Unternehmen eines Freundes, der Firma X Immobilien, und war auf dessen Bitte formal als Geschäftsführer der Firma X Immobilien eingetragen, führte dieses Amt jedoch tatsächlich nicht aus. Vor seiner Tätigkeit bei der Firma X Immobilien war der Zeuge X 33 Jahre im Einzelhandel tätig bis er arbeitslos wurde. Als die Firma X Immobilien im Jahre 2004 insolvent wurde, übernahm der Angeklagte die Firma. Da der Zeuge X angesichts der Insolvenz arbeitslos geworden war und Geld benötigte, bot der Angeklagte dem Zeugen an, für ihn gegen Entgelt formal als Geschäftsführer bei der X GmbH und der X GmbH aufzutreten. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen, er werde inhaltlich mit der Geschäftstätigkeit der Firmen nicht befasst sein, er solle „bloß seinen Namen geben“. Der Zeuge willigte ein und leistete daraufhin vor Notaren und bei Banken Unterschriften, unter anderem betreffend die X GmbH. So erteilte er zu Urkundennummer ## des Notars X in X als Geschäftsführer der X GmbH dem Angeklagten am 31.08.2005 eine Generalvollmacht, die den Angeklagten zur Vornahme nahezu jeglicher Rechtsgeschäfte bevollmächtigte. Ferner unterzeichnete er am 29.11.2006 gemeinsam mit dem Angeklagten ein Unterschriftsprobenblatt betreffend das Geschäftskonto der X GmbH (Konto-Nr. ##) bei der Deutschen Bank AG in X, für das der Angeklagte eine Kontovollmacht besaß. Darüber hinaus leistete er auf Bitte des Angeklagten auch Blanko-Unterschriften. Eine der auf einem Briefbogen der X GmbH geleisteten Blanko-Unterschriften nutzte der Angeklagte, um einen am 24.05.2007 an das Amtsgericht Iserlohn gerichteten Insolvenzantrag (Az.: 109 IN 123/07) betreffend die X GmbH zu verfassen. In dem Antrag hieß es, die X GmbH sei aufgrund der Beschlagnahme ihrer Ware zahlungsunfähig, die Geschäftsunterlagen befänden sich in einem Lager in X, X ##. Als Geschäftsanschrift, X ## in X, war in dem Antrag das Mehrfamilienhaus der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin X X, angegeben. Der Insolvenzantrag ging am 31.05.2007 beim Amtsgericht Iserlohn und am 04.06.2007 beim Amtsgericht Hagen ein. Der Zeuge X erhielt während seiner Eintragung als formaler Geschäftsführer der X GmbH wie vereinbart keine Einblicke in die Geschäftstätigkeit oder Geschäftsunterlagen. Dass der Angeklagte die X GmbH über die erteilte Vollmacht in weiteren Gesellschaften als Gesellschafterin einsetzte, teilte er dem Zeugen X nicht mit. Der Zeuge X erhielt in der Folgezeit zahlreiche Schreiben, insbesondere Mahnungen von Gläubigern, die er an den Angeklagten weiterleitete, ohne sie zu öffnen. Für seine Dienste erhielt der Zeuge X letztlich 150 Euro in bar. Finanzielle Nachteile resultierten für ihn aus seiner Tätigkeit als Strohmann des Angeklagten – soweit bislang bekannt – nicht.
312Die Zeugin X, gelernte Einzelhandelskauffrau, war im Zeitraum von Dezember 2002 bis Juni 2005 zunächst als Aushilfe, dann als Festangestellte für ein Subunternehmen des Deutschen Paketdienstes, die Firma X in X, als Fahrerin angestellt. Ende Juni 2005 verlor sie ihre Arbeitsstelle. Aufgrund ihres geringen Verdienstes und privater Schulden war im Jahre 2004 über ihr Vermögen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden (Amtsgericht Krefeld, Az.: 91 IK 46/04). Zum Treuhänder war Rechtsanwalt X aus X bestellt worden, bearbeitet wurde das Privatinsolvenzverfahren durch den in derselben Kanzlei tätigen Zeugen Rechtsanwalt X.
313Im Sommer 2005 lernte die Zeugin X über den Inhaber der Firma X den Angeklagten kennen, der sie zunächst ab September 2005 als Disponentin in seiner Firma X GmbH in X anstellte. Der Angeklagte unterbreitete der Zeugin X im Mai/Juni 2006 sein Vorhaben, einen Paketversand mit „Paket-Shops“ aufzubauen, der Name sollte X GmbH sein. Die Zeugin X sollte im Laden tätig sein und zur Geschäftsführerin bestellt werden. Als sie auf ihr Privatinsolvenzverfahren hinwies, erläuterte der Angeklagte, sie könne unbesorgt sein, es handele sich nur um eine Formalie, sie werde nur auf dem Papier Geschäftsführerin sein. Tatsächlich werde er die Geschäfte leiten. Zu diesem Zweck würde sie ihm eine umfassende Vollmacht erteilen. Daraufhin erklärte sich die Zeugin X einverstanden. Sie war bis Ende Januar 2007 bei der X GmbH beschäftigt. Die Gesellschaft unterhielt Niederlassungen am Niederrhein, in X und Lüdenscheid. Die Zeugin X war in der Paketannahme und dem Paketversand tätig, sie füllte Stundenzettel aus und überbrachte sie dem Angeklagten, außerdem war sie mit der Kassenabrechnung betraut, brachte Geschäftseinnahmen in den Safe oder zahlte sie auf das Geschäftskonto der X GmbH ein. Ihr Gehalt erhielt sie von dem Angeklagten, zumeist in bar. Bei der ‚X GmbH waren mehrere Teilzeitkräfte beschäftigt, bei Neueinstellungen von Personal führte die Zeugin X Vorgespräche, die Entscheidung über die Einstellung traf der Angeklagte. Er stellte der Zeugin X während ihrer Tätigkeit bei der X GmbH einen Dienstwagen zur Verfügung, den sie auch für private Fahrten nutzen konnte. Der Angeklagte traf die unternehmerischen Entscheidungen. Er verfügte auch über die Geschäftsunterlagen, kümmerte sich um die Buchhaltung und Bankangelegenheiten. Er erklärte der Zeugin X, der der Angeklagte intellektuell weit überlegen war, die Firma X GmbH werde auch in anderen Gesellschaften eingesetzt, die Hintergründe erschlossen sich der Zeugin X nicht, sie fragte auch nicht näher nach.
314Ende Januar 2007 erhielt die Zeugin X eine Kündigung der X GmbH. Als sie im Februar 2007 auf Arbeitssuche war, bot der Angeklagte ihr an, für eine neue Firma zu arbeiten, Voraussetzung sei aber, dass sie wiederum formal als Geschäftsführerin eingetragen werde. Wie auch bei der X GmbH werde er die Geschäfte führen. Die Zeugin X, die sich dem Angeklagten verbunden fühlte und die später eine Liebesbeziehung zu ihm unterhielt, erhoffte sich, wie auch bei der X GmbH eine Beschäftigung zu erhalten und war daher bereit, sich erneut als Strohgeschäftsführerin zur Verfügung zu stellen.
315Der Zeuge Rechtsanwalt X bat die Zeugin X im Februar 2007 zu einem Besprechungstermin, da er von einer Gläubigerin in dem Privatinsolvenzverfahren der Zeugin X von einer Anstellung der Zeugin bei der X GmbH erfahren hatte. Im Gesprächstermin am 12.02.2007 wies der Zeuge X nachdrücklich darauf hin, dass die Zeugin X Änderungen bei ihrer Erwerbstätigkeit zwingend anzuzeigen habe. Die Zeugin X erklärte ihm, die X GmbH sei von der X GmbH übernommen worden. Ihre formale Bestellung zur Geschäftsführerin erwähnte sie nicht.
316Am 02.03.2007 wurde die Übertragung des Kommanditanteils an der X GmbH & Co. KG auf die X GmbH, X, später umfirmiert in X GmbH in das Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen. Die Übertragung des Kommanditanteils an der X GmbH & Co. KG von dem Angeklagten auf die X GmbH war am 08.02.2007, zu Urkundennummer ## des Notars X in X zum Handelsregister angemeldet worden. Formaler Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, der X GmbH, war am 02.03.2007 der Zeuge X X. An diesem Tag, dem 02.03.2007, wurde auf Veranlassung des Angeklagten zu Urkundennummer ## des Notars X in X die X GmbH X gegründet. Gründungsgesellschafter dieser Gesellschaft waren die X GmbH und die X GmbH & Co. KG. Bei der Gründung der X GmbH X trat der Angeklagte als Geschäftsführer der X GmbH sowie als Bevollmächtigter der X GmbH, der Komplementärin der X GmbH & Co. KG, auf. Geschäftsgegenstand der X GmbH X war nach dem Gesellschaftsvertrag die Beratung von Unternehmen aller Art, die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Bereich und der Abschluss von Unternehmensverträgen. Zu Urkunden-Nr. ## des Notars ## in ## vom 02.03.2007 wurde die Errichtung der X GmbH X und die Bestellung der Zeugin X zur formalen Geschäftsführerin zum Handelsregister angemeldet. Zu Urkunden-Nr. ## des Notars X vom 02.03.2007 wurde eine Gesellschafterversammlung der X GmbH beurkundet, in der die Zeugin X formal zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt wurde und die vor dem Notar vollzogene Unterschrift des Angeklagten beglaubigt wurde. Der Angeklagte handelte dabei als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der X GmbH, X ## in X, außerdem als Bevollmächtigter der X GmbH, ebenfalls X ## in X, diese wiederum handelnd als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der X GmbH und Co KG. Auch am 02.03.2007, zu Urkunden-Nr. ## des Notars X, erteilte die Zeugin X als Geschäftsführerin der X GmbH X dem Angeklagten, geschäftsansässig in X, Xer Str. ##, eine umfassende Vollmacht, die ihn zur Vornahme nahezu jeglicher Rechtsgeschäfte berechtigte. In der Vollmacht war unter anderem festgehalten, sie berechtige zur Wahrnehmung jeglicher Geschäfte, „die im Zusammenhang mit der Bestellung der Gesellschaft zum Komplementär von GmbH & Co. KG-Gesellschaften in Verbindung stehen.“
317Die Vollmacht hatte folgenden Inhalt und folgendes Erscheinungsbild:
318PDF-Datei gelöscht
319Nach dem Notartermin am 02.03.2007 erhielt die Zeugin X nicht wie erhofft eine Beschäftigung bei der X GmbH X. Sie erhielt auch für ihre Bereitschaft, als Strohgeschäftsführerin zu fungieren, keine Entlohnung von dem Angeklagten. Eine irgendwie geartete Tätigkeit entfaltete sie für die Gesellschaft nicht.
320Tatsächlicher Geschäftsgegenstand der X GmbH & Co. KG war die Erbringung von Bauleistungen. Die X GmbH X übte keine Geschäftstätigkeit aus. Die X GmbH & Co KG war als Subunternehmen der X GmbH tätig. Faktischer Geschäftsführer der X GmbH & Co. KG sowie der X GmbH X war der Angeklagte. Dieser bestimmte über die Gründung der Gesellschaften, die Übertragung von Geschäftsanteilen und die formale Bestellung von Geschäftsführern, er besaß Verfügungsbefugnis für die Geschäftskonten, nahm umfangreiche Abhebungen von den Geschäftskonten vor, war für die Buchhaltung zuständig, stellte Arbeitnehmer ein, legte deren Aufgaben fest und zahlte Lohn aus.
321Für die X GmbH & Co. KG waren im Zeitraum von Februar bis einschließlich August 2007 mit Ausnahme der Meldung eines weiteren Arbeitnehmers im Monat Mai lediglich der Angeklagte sowie sein Stiefsohn, der Zeuge X, als Arbeitnehmer gemeldet. Im Zeitraum von September 2007 bis November 2007 waren zwischen sieben und neun Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, darunter der Angeklagte und bis zum 15.10.2007 der Zeuge X. Die Zeugin X war nicht als Arbeitnehmerin der X GmbH & Co. KG oder der X GmbH X gemeldet. Nach dem 30.11.2007 waren für die X GmbH & Co. KG keine Arbeitnehmer mehr gemeldet. Für die X GmbH X waren von vornherein keine Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Die Zeugin X erhielt ab dem 01.07.2007 unabhängig von dem Angeklagten eine Anstellung bei der Deutschen Post AG.
322Bei der Geschäftsanschrift der X GmbH, X ## in X, einer Doppelhaushälfte mit mehreren Mietwohnungen, handelte es sich um ein im Eigentum der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin X, stehendes reines Wohnhaus, welches auch von dem Angeklagten und seiner Ehefrau bewohnt wurde. Die Wohnanschrift des Angeklagten und seiner Ehefrau diente zugleich als Sitz der Firmen X GmbH, X GmbH (zuvor X GmbH), X GmbH und der X KG. Von den jeweiligen Firmen angemietete Büroräumlichkeiten gab es unter der Anschrift X ## in X nicht.
323Am 11.05.2007 suchte der Angeklagte den Notar X in X auf und ließ die Übertragung des Komplementäranteils an der X GmbH & Co. KG von der X GmbH auf die X GmbH X beurkunden. Zu Urkundennummer ## des Notars X meldete er den Wechsel der Komplementärin zum Handelsregister des Amtsgerichts X an. Der Angeklagte handelte bei der Beurkundung als Bevollmächtigter der ## GmbH und zugleich als Bevollmächtigter der X GmbH X. Formale Geschäftsführerin der X GmbH X war zu diesem Zeitpunkt die Zeugin X. Geschäftsführer der Kommanditistin, der X GmbH, war zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte. Die Übertragung des Komplementäranteils auf die X GmbH X und das Ausscheiden der X GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der X GmbH & Co. KG wurden am 25.09.2007 in das Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen.
324Der Angeklagte, der mit der X GmbH & Co. KG auf dem Bausektor tätig sein wollte, benötigte für die Durchführung von Bauleistungen eine Kolonne von Arbeitern. Anfang des Jahres 2007 hatte der Zeuge X an einer Versteigerung bei dem Internetportal „X.de“ teilgenommen und von dem Angeklagten, der als Herr X auftrat, den Auftrag zur Verlegung von Rollrasen in X an der Wohnanschrift der Zeugin X, X ##, erhalten. Auf Bitte des Zeugen X beteiligte sich auch der Zeuge X im Sommer 2007 an den Gartenarbeiten, beiden gegenüber gab sich der Angeklagte als Herr X aus. Der Angeklagte, der mit der Arbeit zufrieden war, sprach daraufhin den Zeugen X an, ob er Leute kenne, die Abbrucharbeiten vornehmen könnten. Der Zeuge X stellte mit dem Zeugen X für den Angeklagten schließlich eine Kolonne von sieben bis acht Arbeitern aus seinem Kollegen- und Bekanntenkreis zusammen, darunter auch die Zeugen X und X. Der Zeuge X, ein Bekannter des Zeugen X, hatte im Sommer 2007, als er abends in einer Gaststätte von seiner Arbeitslosigkeit erzählte, die Telefonnummer eines Herrn X erhalten. Nachdem er zunächst zur Probe gearbeitet hatte, stellte ihn der Angeklagte, der als Herr X auftrat, ebenfalls bei der X GmbH & Co. KG ein. Die Zeugen erhielten zunächst zum 01.09.2007 bzw. 15.09.2007 von dem Angeklagten Arbeitsverträge der X GmbH u. Co KG.
325Der Angeklagte nahm für die X GmbH & Co. KG die Einstellungen vor, bezahlte die Arbeiter, teils in bar, legte den Einsatzort der Arbeiter fest und erteilte die Arbeitsaufträge. Hierfür nutzte der Angeklagte die Wohnanschrift der Zeugin X in X. Die X GmbH & Co. KG hatte Büroräumlichkeiten an der X ## in X angemietet. Die Arbeiter setzte der Angeklagte auf Baustellen der X GmbH in X, X und X ein. Die Zeugen X und X wurden als Vorarbeiter eingesetzt. Sie nahmen die Arbeitsaufträge von dem Angeklagten entgegen und unterrichteten ihn über den Verlauf der Baustellen. Der Zeuge X gab die Arbeitsanweisungen an den Zeugen X weiter, der als Baustellenhelfer eingestellt war. Der Zeuge X holte den Zeugen X jeweils morgens ab und fuhr mit ihm zu den jeweiligen Baustellen. Auch der Zeuge X war zunächst an der Privatanschrift des Herrn „X“ in X tätig. Den als Arbeitnehmer der X GmbH & Co. KG angestellten Zeugen waren die Zeugen X, X und X alias „X“ unbekannt.
326bb. Tat 4, Fall 166 der Anklage
327Verschleierung der geschäftlichen Verhältnisse
328aaa. Verschleierungshandlungen
329Ab September 2007 liefen bei der X GmbH & Co. KG Rückstände gegenüber den Sozialversicherungsträgern auf (vgl. im Einzelnen unten zum Insolvenzverfahren). Dem Angeklagten war auch bekannt, dass erhebliche Steuerforderungen aufliefen, da er für seine Einnahmen aus Bauleistungen keine Unternehmenssteuern abführte. Auf den Geschäftskonten der X GmbH & Co. KG bzw. X GmbH X eingehende Zahlungen entnahm der Angeklagte durch zahlreiche Barabhebungen nahezu vollständig wieder (vgl. im Einzelnen unten zu den Bankkonten).
330Am 15.10.2007 unternahm die AOK Rheinland/Hamburg einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch gegen die X GmbH & Co. KG. Grundlage hierfür waren die bis zu diesem Zeitpunkt vollstreckbaren Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.280,57 Euro. Der Vollziehungsbeamte suchte die Anschrift der Zeugin X, X ## in X, auf. Er traf dort die Zeugin X an, die auch das Vollstreckungsprotokoll vom 15.10.2007 unterzeichnete. Die Durchsuchung der Räumlichkeiten ergab jedoch keine pfändbaren Gegenstände. Die Zeugin X wurde später mit Strafbefehl des Amtsgerichts X vom 07.04.2008 (rechtskräftig seit dem 10. Mai 2008, Az.: 32 Cs 9 Js 1338/07-240/08), wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zwanzig Euro verurteilt. Die Verurteilung betraf von der X GmbH & Co. KG an die AOK Rheinland/Hamburg abzuführende Arbeitnehmeranteile für die Monate September und Oktober 2007.
331Um angesichts beginnender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einer Haftung für aufgelaufene fällige Verbindlichkeiten der X GmbH & Co. KG gegenüber den Sozialversicherungsträgern und gegenüber dem Fiskus zu entgehen, beabsichtigte der Angeklagte, den Geschäftsbetrieb mit der X GmbH & Co. KG zum Ende des Jahres 2007 zu beenden und mit einer anderen Firma, der X GmbH X, weiter auf dem Bausektor tätig zu sein.
332Um Nachforschungen der Gläubiger, des Insolvenzgerichts und der Finanzbehörden zu unterlaufen, entschloss sich der Angeklagte, die Gesellschaftsverhältnisse der X GmbH & Co. KG nochmals zu verschleiern, indem er die Vollbeendigung der X GmbH & Co. KG bewirkte. Am 30.11.2007 wurde zu diesem Zweck vor dem Notar X in X der Kommanditanteil an der X GmbH & Co. KG ebenfalls auf die X GmbH X übertragen, nachdem zuvor bereits am 11.05.2007 auf Veranlassung des Angeklagten der Komplementäranteil auf die X GmbH X übertragen worden war. In der X GmbH X war die Zeugin X als Strohgeschäftsführerin installiert. Vor dem Notar, dem Zeugen X, erschien der Angeklagte, dessen Unterschrift der Zeuge X beglaubigte. Zu Urkundennummer ## des Notars X meldete der Angeklagte das Ausscheiden der X-GmbH als Kommanditistin und die Übertragung der Kommanditanteile auf die X GmbH X zum Handelsregister des Amtsgerichts X an. Aufgrund des Zusammenfallens der Komplementärin und der Kommanditistin erlosch die X GmbH & Co. KG als Rechtssubjekt und ging in die Rechtsnachfolgerin, die X GmbH X, über.
333Die Zeugin X erhielt im Herbst 2007 zahlreiche Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen von Krankenkassen. Als ein Vollstreckungsbeamter ihre Wohnung aufsuchte, bat sie den Angeklagten, als formale Geschäftsführerin abgelöst zu werden. Der Angeklagte versprach ihr, sich darum zu kümmern.
334Unter dem 05.11.2007 verfasste der Angeklagte auf dem Briefkopf der X GmbH X eine Forderungsabtretung der X GmbH & Co. KG an die X GmbH X betreffend Forderungen der X GmbH & Co. KG gegen die X GmbH an die X GmbH X zu den Rechnungsnummern 2007/040 (9.300 Euro); 2007/042 11.300 Euro); 2007/047 (6.700 Euro); 2007/048 (5.000 Euro); 2007/049 (6.800 Euro); 2007/052 (11.000 Euro); 2007/53 (3.300 Euro). In der Forderungsabtretung war ausgeführt, die X GmbH & Co. KG – die nicht über eine Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern verfügte – schulde der X GmbH X aus der Bereitstellung von Arbeitskräften einen Betrag von 60.000 Euro. In dem Schreiben wurde die X GmbH angewiesen, die genannten Rechnungsbeträge an die Firma X GmbH X zu überweisen.
335Im Dezember des Jahres 2007 teilte der Angeklagte den Arbeitern der X GmbH & Co. KG mit, sie würden nun bei einer anderen Firma, der X GmbH X, angestellt werden. Den Grund für den Wechsel nannte er nicht. Ab dem 03.12.2007 bzw. 01.01.2008 meldete der Angeklagte fünf Beschäftigte, die zuvor bei der X GmbH & Co. KG gemeldet waren, als Arbeitnehmer der X GmbH X an und schloss mit ihnen entsprechende Arbeitsverträge ab. Hierbei handelte es sich um die Zeugen X und X, X, X und X. Der Zeuge X erfuhr auf seine Erkundigungen über den Wechsel, dass der Angeklagte Krankenkassenbeiträge verspätet gezahlt habe. Die Stellung des Angeklagten gegenüber den Arbeitern und die Arbeitsumstände änderten sich durch ihren Wechsel zur X GmbH X nicht. Für die X GmbH X war auch der Zeuge X, ein Freund des Zeugen X, auf Baustellen tätig. Der Zeuge X war formal als Geschäftsführer der X GmbH X eingetragen, führte diese Tätigkeit jedoch faktisch nicht aus (vgl. im Einzelnen Tat 5 betreffend die X GmbH X). Als es Ende des Jahres 2007, Anfang des Jahres 2008 bei der X GmbH X zu Verzögerungen bei den Lohnzahlungen und zum Ausbleiben von Lohnzahlungen kam, vereinbarten die Arbeiter mit dem Angeklagten im März 2008 ein Treffen in X am Bahnhof. Bei diesem Treffen kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Die Zeugen X und X griffen den Angeklagten an, versetzten ihm Schläge und wurden deshalb später wegen Körperverletzung durch das Amtsgericht Rheinberg zu einer Geldstrafe verurteilt. Erst bei der Gerichtsverhandlung erfuhren sie, dass der Angeklagte in Wirklichkeit X und nicht X hieß. Die Mehrzahl der Arbeiter, darunter die Zeugen X und X, erhielten nach dieser Auseinandersetzung mit dem Angeklagten ihren noch offenen Lohn. Der Zeuge X erhielt während seines Beschäftigungsverhältnisses bei der X GmbH X ab dem 03.12.2007 lediglich zwei Gehaltszahlungen, er kündigte daraufhin und machte sich selbständig. Hinsichtlich der offenen Lohnforderungen einigte er sich mit dem Angeklagten dahingehend, dass dieser ihm statt der Lohnzahlungen einen Firmenwagen der X GmbH X, einen Mercedes, übergab, hierüber wurde ein Kaufvertrag angefertigt und der Kraftfahrzeugbrief übergeben. Der Zeuge X erhielt über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Monaten keine Gehaltszahlungen. Er bewegte sich am Existenzminimum und verlor seine Mietwohnung.
336Zum Ende des Jahres 2007 wurde das Mietverhältnis der X GmbH & Co. KG über Büroräume an der X in X durch den Vermieter gekündigt. Anfang des Jahres 2008 suchte der Angeklagte einen Strohgeschäftsführer, der die Zeugin X als Geschäftsführerin der X GmbH X ablösen sollte. Er wandte sich schließlich an den Zeugen X, der – wie dargelegt – bereit war, unter der Aliasidentität „X“ als Strohmann des Angeklagten zu fungieren und hierfür gemeinsam mit dem Angeklagten am 02.05.2008 das Notariat des Zeugen X in X aufsuchte. Zu Urkundennummer ## des Notars X wurde die Zeugin X als Geschäftsführerin der X GmbH X abberufen und „X“ zum Geschäftsführer bestellt. Der Angeklagte trat bei der Beurkundung als Bevollmächtigter der X GmbH auf, diese wiederum handelnd für die X GmbH & Co. KG, die zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits erloschen war. Ferner trat bei der Beurkundung auf Veranlassung des Angeklagten der ehemalige Mitangeklagte X auf, handelnd für die X GmbH, obwohl diese nicht Gesellschafterin der an der Beurkundung beteiligten Gesellschaften war. Der beurkundete Wechsel der Geschäftsführung gelangte nicht mehr zur Eintragung in das Handelsregister.
337Unter dem 03.11.2010 übersandte das Finanzamt Viersen der Zeugin X eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 26.10.2010. Dieser lagen bestandskräftige Haftungsbescheide vom 27.10.2008 und 21.10.2008 betreffend offene Lohnsteuerforderungen für September 2007 und offene Umsatzsteuerforderungen für den Zeitraum Februar bis Oktober 2007 gegen die X GmbH & Co. KG zuzüglich Säumniszuschlägen, Vollstreckungskosten und Gebühren über einen Gesamtbetrag von 41.703,47 Euro zugrunde. Die Zeugin X, die mit dem Angeklagten im Zeitraum von 2009 bis 2011 eine Liebesbeziehung unterhielt, wandte sich deshalb an den Angeklagten, der die Steuerforderungen jedoch nicht beglich.
338bbb. Zu den Geschäftskonten
339Die X GmbH & Co. KG unterhielt ein Geschäftskonto bei der Deutschen Bank AG in X mit der Konto-Nr. ##. Eröffnet wurde das Konto am 23.02.2007 durch den Zeugen X. Über dieses Konto waren der Angeklagte und der Zeuge X verfügungsbefugt. Von dem Konto erfolgten Gehaltszahlungen an die Zeugin X und den Stiefsohn des Angeklagten, den Zeugen X. Auf dem Konto bei der Deutschen Bank gingen im Zeitraum vom 11.04.2007 bis zum 17.09.2007 Gutschriften in Höhe von insgesamt 259.121,29 Euro ein. Nach umfangreichen Barabhebungen durch den Angeklagten wurde das Konto am 28.09.2007 mit einem Endsaldo von 0 Euro bereits wieder aufgelöst. Der Angeklagte musste sich bei Vornahme der Barabhebungen teilweise durch seinen Personalausweis ausweisen. Bereits bei Kontoeröffnung war eine Ablichtung des Personalausweises des Angeklagten zu den Unterlagen der Bank genommen worden. Teilweise wurde durch die Bankmitarbeiter auch vermerkt, die Person X sei bekannt. Auf einem Auszahlungsbeleg der Deutschen Bank vom 14.09.2009 war vermerkt, die Auszahlung erfolge in Absprache mit der Pfändungsabteilung der Bank. Für die X GmbH & Co. KG waren während der umfangreichen Barabhebungen im Zeitraum von Februar bis einschließlich August 2007 mit Ausnahme der Meldung eines weiteren Arbeitnehmers im Monat Mai lediglich der Angeklagte sowie der Zeuge X als Arbeitnehmer gemeldet. Die Tatvorwürfe der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit den Geldeingängen auf dem Geschäftskonto bei der Deutschen Bank AG unterfallen der vorgenommenen Abtrennung.
340Die X GmbH & Co KG unterhielt außerdem bei der Commerzbank X das Kontokorrentkonto mit der Konto-Nr. ##, welches am 14.09.2007 eröffnet wurde. Der Kontostand am 30.09.2007 betrug 372,79 Euro.
341Diesem Geschäftskonto wurden im Zeitraum vom 19.09.2007 bis zum 11.01.2008 Zahlungen in einer Gesamthöhe von 63.041,50 Euro gutgeschrieben. Eingehende Zahlungen wurden durch Abhebungen des Angeklagten am selben Tag oder wenige Tage später bzw. eine Überweisung an die X GmbH dem Konto fast vollständig wieder entnommen. Dies gestaltete sich im Einzelnen wie folgt:
342Datum |
Eingang |
Auftraggeber |
Auszahlung/Betrag |
|
19.09.2007 |
8.865,50 € |
X GmbH |
||
8.700,00 € |
||||
01.10.2007 |
13.750,00 € |
X GmbH |
||
04.10.2007 |
13.500,00 € |
|||
16.10.2007 |
9.401,00 € |
X GmbH |
||
18.10.2007 |
9.400,00 € |
|||
14.11.2007 |
7.000,00 € |
X GmbH |
6.800,00 € |
|
23.11.2007 |
7.725,00 € |
X GmbH |
||
26.11.2007 |
3.350,00 € |
|||
11.12.2007 |
9.300,00 € |
X GmbH |
||
12.12.2007 |
8.600,00 € |
ÜW an X |
||
11.01.2008 |
7.000,00 € |
X GmbH |
||
14.01.2008 |
6.950,00 € |
|||
Summe |
63.041,50 € |
57.300,00 € |
Am 26.10.2007 kam es aufgrund der Barabhebungen zu einer Rücklastschrift über einen Betrag von 162,33 Euro, am 21.12.2007 über einen Betrag von 100,64 Euro und am 04.01.2008 über einen Betrag von 46,01 Euro. Der Kontostand am 31.12.2007 belief sich auf 32,84 Euro im Soll. Nach einer letzten Barabhebung am 14.01.2008 in Höhe von 6.950,00 Euro und einer Rücklastschrift am 22.01.2008 über einen Betrag von 46,01 Euro fanden auf dem Konto – abgesehen von den Zins- und Entgeltabrechnungen durch die Bank – keine Umsätze mehr statt. Der Kontostand belief sich am 31.01.2008 auf 17,16 Euro.
344Die X GmbH X unterhielt bei der Volksbank X eG ein Kontokorrentgeschäftskonto mit der Konto-Nr. ##. Das Konto bestand im Zeitraum vom 06.09.2007 bis zum 20.08.2008, es wurde damit erst etwa sechs Monate nach Firmengründung eingerichtet. Einziger Bevollmächtigter für das Konto war der Angeklagte. Das Konto befand sich am 04.10.2007 mit 104,27 Euro im Soll. Eine am 11.10.2007 vorgelegte Lastschrift der Deutschen Telekom AG über 56,91 Euro konnte mangels Kontodeckung nicht ausgeführt werden. Am 11.12.2007 kam es zu einer Rücklastschrift hinsichtlich einer Rechnung der Deutschen Telekom AG über 86,17 Euro. Am 28.12.2007 belief sich der Kontostand auf 111,92 Euro.
345Der Angeklagte nutzte das Konto der X GmbH X in der Zeit nach Einstellung des Geschäftsbetriebes der X GmbH & Co. KG zum Ende des Jahres 2007 und der Abmeldung der Arbeitnehmer weiter, um Gelder dorthin zu transferieren. So gingen auf dem Konto auch Zahlungen von Auftraggebern der X GmbH X ein, etwa der Firma X GmbH & Co. KG. Soweit es im Zeitraum von Januar 2008 bis August 2008 zu Kontogutschriften kam, wurden diese durch den Angeklagten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nahezu vollständig wieder abgehoben. Aufgrund der zahlreichen Abhebungen kam es ab Januar 2008 weiterhin zu Rücklastschriften mangels Kontodeckung, am 15.01.2008 im Hinblick auf eine Rechnung der Deutschen Telekom AG in Höhe von 73,67 Euro, am 12.03.2008 hinsichtlich einer Rechnung der Deutschen Telekom AG in Höhe von 61,19 Euro. Zum 31.01.2008 belief sich der Saldo des Kontos auf 9,93 Euro, zum 21.04.2008 auf 74,42 Euro. Am 24.06.2008 wurde seitens der Bank eine Kontosperre angelegt und vermerkt, es solle wegen der Barverfügungen Rücksprache mit der X GmbH genommen werden. Am 14.07.2008 überwies der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 1.583,67 Euro an seine Ehefrau, die Zeugin X auf ihr Konto bei der Commerzbank X. Am 20.08.2008 wurden das Kontokorrentkonto sowie die Bevollmächtigung hierfür gelöscht.
346Die X GmbH X verfügte über ein weiteres Kontokorrentkonto mit der Konto-Nr. ##, das Konto bestand im Zeitraum vom 14.09.2007 bis zum 03.12.2008. Auf diesem Konto wurden jedoch lediglich Umsätze in Höhe von jeweils unter 200 Euro getätigt.
347ccc. Zum Insolvenzverfahren
348Am 06.11.2007 stellte die AOK Rheinland/Hamburg beim Amtsgericht X (Az.: 92 IN 71/07) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X GmbH & Co. KG wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.237,42 Euro für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 31.10.2007 zuzüglich Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 27.06.2007 bis zum 29.10.2007 in Höhe von 58,74 zuzüglich Kosten und Gebühren in Höhe von 56,50 Euro. Dem Insolvenzantrag beigefügt war unter anderem eine Erklärung der Zeugin X gegenüber dem Handelsregister beim Amtsgericht Iserlohn, worin diese mitteilt, sie habe mit Erstaunen registriert, als Geschäftsführerin der X GmbH eingetragen zu sein. Dies sei nie ihre Absicht gewesen, sie habe auf der Suche nach Arbeit irrtümlich ein Gewerbe angemeldet und einige Formulare unterschrieben. Ansprechpartner sei seinerzeit der Angeklagte gewesen. Sie beantrage deshalb, die Eintragung als Geschäftsführerin schnellstmöglich rückgängig zu machen.
349Unter dem 28.12.2007 teilt die AOK mit, die Ermittlungen seien auf die Rechtsnachfolgerin, die X GmbH X, auszuweiten. Angesichts des Erlöschens der X GmbH & Co. KG wurde der Insolvenzantrag unter dem 24.01.2008 zurückgenommen und später, unter dem 26.06.2008, hinsichtlich der X GmbH X nochmals gestellt, da die Beitragsrückstände nicht beglichen, sondern weiter angewachsen waren. Bereits unter dem 22.06.2007 hatte der Angeklagte auf dem Briefkopf der X GmbH & Co. KG eine „Bestätigung“ gegenüber der Zeugin X verfasst, worin es hieß: „gerne bestätigen wir Ihnen, dass Sie als Geschäftsführerin der Firma X GmbH mit Sitz in X, dessen Gesellschafter wir sind, diese Funktion nur Ehrenamtlich ausführen. Ferner bestätigen wir Ihnen, dass Sie von uns bzw. von der Firma X GmbH nur eine Aufwandsentschädigung für verauslagte Kosten erhalten. Eine Gehaltszahlung oder sonstige Finanziellenvergünstigungen werden nicht geleistet“ (wörtliches Zitat).
350Der Angeklagte hatte diese Bestätigung für die Zeugin X erstellt, damit sie diese gegenüber den Gläubigern, insbesondere den Krankenkassen vorlegen konnte. Unter dem 28.10.2007 hatte der Angeklagte auf seinem privaten Briefkopf mit dem Betreff „X GmbH & Co. KG“ ein Schreiben an die AOK X verfasst, in dem er um Erläuterung bat, auf welcher Rechtsgrundlage die Krankenkasse gegen ihn, als Teilzeitmitarbeiter der X GmbH & Co. KG Vollstreckungsmaßnahmen durchführen wolle. Gewisse von Frau X abgegebene Erklärungen seien für ihn unerheblich. Er weise ferner darauf hin, dass er gegebenenfalls ein Verfahren wegen Rechtsbeugung einleiten müsse, sofern es zu Vollstreckungsmaßnahmen die X GmbH & Co. KG betreffend in seinen Privaträumen kommen sollte.
351Am 28.05.2008 beantragte die BKK X, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH & Co. KG zu eröffnen (Az.: 93 IN 86/08) wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 30.04.2008 von 1.252,89 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen und Kosten in Höhe von insgesamt 1.465,20 Euro. Die Forderungen betrafen den Versicherten X, der bei der BKK X als Arbeitnehmer der X GmbH & Co. KG angemeldet worden war, eine Abmeldung war allerdings unterblieben. Bei der Deutschen Rentenversicherung war dieser Arbeitnehmer für die X GmbH & Co. KG nicht gemeldet. Mit Schreiben vom 13.08.2008 teilte die BKK X über ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Amtsgericht X mit, dass weitere Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Mai/Juni/Juli 2008 zuzüglich Säumniszuschlägen fällig geworden seien. Insgesamt handele es sich um einen Betrag in Höhe von 2.084,59 Euro (rückständige Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2008 von 1.792,70 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen und Kosten).
352Unter dem 26.06.2008 (Az.: 93 IN 75/08) stellte die AOK X/X gegenüber dem Amtsgericht X einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X GmbH X wegen einer Beitragsforderung in Höhe von insgesamt 6.402,30 Euro, darunter rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen im Zeitraum vom 01.09.2007 bis 30.11.2007 in Höhe von 5.390,86 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 524,00 Euro zuzüglich Kosten und Gebühren in Höhe von 511,20 Euro. Die Rückstände bei den Sozialversicherungsbeiträgen bezogen sich auf die Arbeitsnehmer X und X, X, X, X und den Zeugen X. Dieses unter dem Aktenzeichen 93 IN 75/08 geführte Verfahren wurde mit dem Verfahren 93 IN 86/08 verbunden. Bei den Verbindlichkeiten handelte es sich um solche der X GmbH & Co.KG, deren Rechtsnachfolgerin die X GmbH war. Eigene Arbeitnehmer waren für die X GmbH X nicht angemeldet.
353Am 15.07.2009 wurde der Angeklagte in dem Insolvenzverfahren 93 IN 86/08 in einem gerichtlichen Anhörungstermin als Zeuge gehört. Er gab an, die X GmbH sei an einen Rumänen oder Bulgaren verkauft worden, diesem seien sämtliche Geschäftsunterlagen der Gesellschaft ausgehändigt worden. Die X GmbH sei als Komplementärin bei verschiedenen anderen Gesellschaften aufgetreten. Leistungen habe die Firma selbst nicht erbracht. Arbeitnehmer seien bei der X GmbH & Co. KG angestellt gewesen. Es gebe eine weitere Firma, die X GmbH X, die auch Arbeitnehmer beschäftigt habe. Die X GmbH X habe keine Vermögenswerte mehr und sei für 5.000,00 Euro verkauft worden. Der Kaufpreis entspreche dem Betrag der noch in der Barkasse enthalten gewesen sei. Daneben habe es lediglich eine Büroausstattung gegeben. In dem gerichtlichen Anhörungstermin vom 15.07.2009 überreichte der Angeklagte dem für den vorläufigen Insolvenzverwalter der X GmbH X, Rechtsanwalt X, anwesenden Zeugen X ein Schreiben der X GmbH an Herrn X, X ## in X/Belgien vom 20.12.2007.
354In dem als Empfangsbestätigung bezeichneten Schreiben heißt es wie folgt (Fehler im Original):
355„Sehr geehrter Herr X,
356hiermit bestätige ich als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der ihnen bekannten Gesellschaften, den Empfang von sämtlichen vollständigen Geschäftsunterlagen der folgenden Firmen: X GmbH, X GmbH & Co. KG, X GmbH & Co.KG, X GmbH & Co. KG, X GmbH & Co. KG. Ferner bestätige ich das sämtliche bei ihnen gespeicherten Daten der vorgenannten Firmen auf meinen gesonderten Wunsch auf verschiedene CDs gespeichert wurden und diese ebenfalls mir persönlich übergeben wurden. Sämtliche Daten wurden von ihnen heute vollständig gelöscht, mir ist bekannt, dass diese Daten nicht mehr wieder herstellbar sind.
357Mit freundlichem Gruß.“
358Unter dem Schreiben befanden sich eine unleserliche Unterschrift und ein Stempel der X GmbH.
359Unter dem 13.08.2009 regte der vorläufige Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren gegen die X GmbH (93 IN 86/08) gegenüber dem Amtsgericht X an, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer zur Verfahrenskostendeckung genügenden Insolvenzmasse abzuweisen. Bei dem Sitz der X GmbH X, X ## in X, handele es sich um ein leer stehendes, unmöbliertes Privathaus, das diversen Firmen bereits als offenbare Briefkastenanschrift gedient habe. Die Schuldnerin habe sich lediglich als Komplementärin an Kommanditgesellschaften betätigt. Die von dem Angeklagten im Anhörungstermin angegebene Barkasse sei nicht vorgefunden worden. Aktiva bestünden abgesehen von einem Erinnerungswert in Höhe von 3,00 Euro nicht. Der Erinnerungswert von 3,00 Euro beruhe auf einer mit 1,00 Euro besetzten Beteiligung als Komplementärin der X GmbH & Co.KG einer Stammeinlageforderung mit einem Erinnerungswert von 1,00 Euro sowie nicht vorgefundenem Bargeld mit einem Erinnerungswert von 1,00 Euro. Demgegenüber bestünden Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber den Krankenkassen aus Sozialversicherungsbeiträgen sowie gegenüber der Berufsgenossenschaft aus Beiträgen in Höhe von insgesamt 13.800,00 Euro (rückständige Sozialversicherungsbeiträge bei der BKK X in Höhe von 1.600,00 Euro, der AOK X/X Regionaldirektion Niederrhein in Höhe von 6.700,00 Euro, bei der BKK X in X in Höhe von 1.900,00 Euro und Beitragsrückstände der X in X in Höhe von 3.600,00 Euro. Bei den Verbindlichkeiten handele es sich um solche der X GmbH & Co.KG, deren Rechtsnachfolgerin die Schuldnerin sei. Im Insolvenzverfahren hätten keinerlei Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin zur Verfügung zugestanden. Die Schuldnerin sei daher zahlungsunfähig und überschuldet. Die Kosten eines Insolvenzverfahrens von rund 5.000,00 Euro könnten aus dem schuldnerischen Vermögen nicht gedeckt werden.
360Mit rechtskräftigem Beschluss vom 01.10.2009 lehnte das Amtsgericht X den Antrag der Gläubigerin, der BKK X, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse ab.
361Mit Eintragung vom 15.04.2010 in das Handelsregister wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
362c. Tatkomplex X GmbH X
363aa. Vorgeschichte
364Der Angeklagte hatte sich Ende des Jahres 2007 entschlossen, die Geschäftstätigkeit mit der X GmbH & Co. KG zu beenden und mit einer anderen Gesellschaft, der X GmbH mit Sitz in X, in der Baubranche tätig zu sein. Da bei der X GmbH & Co. KG/X GmbH X erhebliche Verbindlichkeiten aufgelaufen waren, beabsichtigte der Angeklagte, bereits bei Gründung der X GmbH X nach außen nicht selbst in Erscheinung zu treten und Strohmänner zu installieren. Der Angeklagte beabsichtigte von vornherein, die X GmbH X nach wenigen Monaten der Geschäftstätigkeit aufzugeben und sie in die Insolvenz zu schicken. Er plante, während der Geschäftstätigkeit mit der Gesellschaft Einnahmen zu erzielen, eingehende Gelder jeweils zu entnehmen und durch verschleierte Gesellschaftsverhältnisse der Haftung für auflaufende Verbindlichkeiten zu entgehen. Als Scheingesellschafter sollten die Zeugen X und X fungieren. Der Zeuge X sollte zudem formal zum Geschäftsführer bestellt werden.
365Der Zeuge X, ein Freund des Zeugen X, hatte gemeinsam mit diesem und dem Zeugen X Garten- und Pflasterarbeiten in X unter der Wohnanschrift der Zeugin X durchgeführt und dabei den Angeklagten kennengelernt. Im Herbst 2007 war der Zeuge X – wie dargelegt – Arbeitnehmer der X GmbH und Co. KG und gemeinsam mit dem Zeugen X auf einer Baustelle der X GmbH & Co. KG eingesetzt. Aufgrund einer während dieser Zeit auftretenden Wirbelsäulenarthrose war der Zeuge X nur noch eingeschränkt in der Lage, die auf Baustellen anfallenden Arbeiten zu verrichten. Der Angeklagte schlug dem Zeugen X daraufhin vor, sich mit ihm gemeinsam selbständig zu machen. Als Geschäftsführer der neuen Firma solle der Zeuge X eingetragen werden, da er, der Angeklagte, wegen seiner anderweitigen aufwendigen Geschäftstätigkeit das Amt nicht übernehmen könne. Da der Zeuge X auf Baustellen nur noch eingeschränkt arbeitsfähig war und sich erhoffte, der Angeklagte werde eine Firma mit ihm aufbauen, war er mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden. Auch der Zeuge X, ein langjähriger Freund des Angeklagten, war bereit dem Angeklagten einen Freundschaftsdienst zu erweisen und sich auf dessen Bitte als Scheingesellschafter zur Verfügung zu stellen.
366Am 07.11.2007 wurde die X GmbH mit Sitz in X gegründet. Der Gesellschaftsvertrag wurde zur Urkundennummer ## vor dem Notar X in X beurkundet. Gegenstand des Unternehmens sollten die Rekultivierung von Landschaften, die Durchführung von Recyclingmaßnahmen sowie die Ausführung von Industriemontage- und Demontagetätigkeiten und die Erbringung von Dienstleistungen in diesen Bereichen seien. Wie mit dem Angeklagten vereinbart traten die Zeugen X und X als Scheingesellschafter auf. Der Zeuge X wurde zudem formal zum Geschäftsführer bestellt. Die Errichtung der Gesellschaft und die Bestellung des Zeugen X zum Geschäftsführer wurden am 07.01.2008 in das Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen.
367Der Zeuge X übte tatsächlich nicht die Funktion des Geschäftsführers aus, faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft war vielmehr der Angeklagte. Der Zeuge X war auf Baustellen eingesetzt, aufgrund seiner Erkrankung nahm er dort insbesondere Sicherungsmaßnahmen vor, errichtete Sicherungsposten, wies LKW-Fahrer auf den Baustellen ein und informierte die Anwohner über die jeweiligen Baumaßnahmen. Neben seiner Tätigkeit als Arbeiter auf den Baustellen in X, X, X und X war der Zeuge X im Lager tätig. Er räumte die Lagerhalle auf und kümmerte sich um die Fahrzeuge. Außerdem war er im Büro eingesetzt, insbesondere um auf das Telefon zu achten und Telefongespräche entgegenzunehmen. Als die X GmbH X ihre Geschäftstätigkeit aufnahm, versuchte der Angeklagte, den Zeugen X mit der Bearbeitung von Schriftverkehr zu betrauen. Dies scheiterte jedoch, da der Zeuge X hiermit überfordert war.
368Wie von von vornherein beabsichtigt traf der Angeklagte die unternehmerischen Entscheidungen. Er entschied über die Einstellung von Arbeitnehmern, deren Entlohnung, bezahlte die Arbeiter – teils in bar – legte den Einsatzort der Arbeiter fest und erteilte die Arbeitsaufträge. Der Angeklagte führte die Verhandlungen mit der X GmbH als Auftraggeberin der X GmbH X. Wie dargelegt, waren die Zeugen X und X als Vorarbeiter eingesetzt, nahmen die Arbeitsaufträge von dem Angeklagten entgegen und unterrichteten ihn über den Verlauf der Baustellen. Der Zeuge X gab die Arbeitsanweisungen an den als Baustellenhelfer tätigen Zeugen X weiter. Der Angeklagte sorgte ferner für das Vorhandensein der erforderlichen Betriebsmittel wie Fahrzeuge und Werkzeuge.
369Er entschied auch in finanziellen Fragen. Den Zeugen X beauftragte der Angeklagte damit, umfangreiche Barabhebungen von dem Geschäftskonto der X GmbH bei der Volksbank X eG vorzunehmen. Zu diesem Zweck händigte er dem Zeugen X jeweils für einen bestimmten Zeitraum die EC-Karte aus. Die abgehobenen Beträge kehrte der Zeuge X jeweils an den Angeklagten aus. Der Angeklagte verwendete das abgehobene Bargeld unter anderem, um die Arbeiter zu entlohnen. Auch den Zeugen X bezahlte der Angeklagte in bar. Der Angeklagte erledigte auch den Schriftverkehr und kümmerte sich um die Buchhaltung.
370Die Zeugen X und X, X, X und X erhielten ab dem 03.12.2007 bzw. 01.01.2008 von dem Angeklagten einen Arbeitsvertrag der X GmbH X. Die Stellung des Angeklagten gegenüber den Arbeitern und die Arbeitsumstände änderten sich – wie dargelegt – durch ihren Wechsel zur X GmbH X nicht. Der Angeklagte beschäftigte darüber hinaus weitere Arbeitnehmer bei der X GmbH X. Im Zeitraum von Dezember 2007 bis März 2008 waren insgesamt elf Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, darunter die Zeuginnen X und X. Ab April 2008 waren noch drei Arbeitnehmer gemeldet, darunter die Zeugin X.
371Die X GmbH X war zunächst an der X ## in X ansässig. Der Angeklagte teilte dem Zeugen X zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Februar 2008 mit, die X GmbH X solle neue Geschäftsräume an der X in X beziehen. Er trug ihm auf, für den Abschluss eines Mietvertrages Gespräche mit dem Vermieter des Gewerbeobjekts, dem Zeugen X, zu führen. Am 05.03.2008 schlossen der Zeuge X für die X GmbH X als Mieterin und der Zeuge X als Vermieter einen Mietvertrag über das Objekt X ## in X, das Mietverhältnis sollte zum 01.04.2008 beginnen. Bei der Unterzeichnung des Mietvertrages waren der Zeuge X und der Angeklagte, der sich als „Herr X“ ausgab, anwesend. Der Angeklagte hielt sich im Hintergrund. Die von dem Vermieter, dem Zeugen X, geforderte Mietkaution wurde nicht gezahlt. Die Mietzahlungen wurden bereits nach der Entrichtung von zwei Monatsmieten in bar für die Monate April und Mai 2008 in Höhe von je 1.500,00 Euro plus Mehrwertsteuer eingestellt. Nach diesen Zahlungen wurden keine Zahlungen mehr auf das Mietverhältnis geleistet. Der Zeuge X gab gegenüber dem Zeugen X an, er solle sich bei finanziellen Schwierigkeiten an Herrn X wenden.
372Der Angeklagte bat den Zeugen X zudem, für ihn formal Geschäftsanteile an der X GmbH zu halten. Als weiteren Scheingesellschafter setzte der Angeklagte den Zeugen X ein. Den Zeugen X hatte der Angeklagte Anfang des Jahres 2008 in X auf einer Baustelle eines Bekannten, der sein Haus sanieren ließ, kennengelernt. Da der Zeuge X seine Wohnung renovieren lassen wollte und der Angeklagte sich ihm als Bauunternehmer vorgestellt hatte, hatte der Zeuge X den Angeklagten mit den Renovierungsarbeiten beauftragt. Nach einer geleisteten Anzahlung in Höhe von 1.000 Euro hatte sich der Angeklagte zunächst nicht mehr gemeldet. Als sich der Zeuge nach seinem Geld und den Bauarbeiten erkundigt hatte, hatte ihm der Angeklagte mitgeteilt, er habe derzeit wirtschaftliche Schwierigkeiten und könne die 1.000 Euro nicht zurückzahlen. Ende März 2008 schlug der Angeklagte dem Zeugen vor, er könne ihm eine Betriebshaftpflichtversicherung für eine seiner Firmen, die X GmbH X, vermitteln. Auch könne der Zeuge in eine Geschäftsbeziehung mit dem Angeklagten treten, auf diese Weise könne er Geld verdienen und erhalte auch die 1.000 Euro zurück. Der Angeklagte bot dem Zeugen an, Geschäftsanteile an der Firma X GmbH für ihn zu halten. Auch für diese Gesellschaft könne er eine Betriebshaftpflichtversicherung vermitteln. Der Zeuge X war mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden.
373Am 01.04.2008 suchten die Zeugen X und X gemeinsam mit dem Angeklagten den Notar X in X auf und übernahmen zu Urkundennummer ## des Notars zum Schein jeweils die Hälfte der Geschäftsanteile an der X GmbH, X ## in X. In der zugleich beurkundeten Gesellschafterversammlung wurden die Änderung der Firma in „X GmbH“, die Sitzverlegung in die X ## in X und die Abberufung des Angeklagten als Geschäftsführer beschlossen. Am 29.07.2008 suchten die Zeugen X und X erneut das Notariat des Zeugen X auf, da zu dessen Urkundennummer ## die Berichtigung eines Schreibfehlers in der Satzung der Gesellschaft beurkundet wurde. Der Zeuge X vermittelte nach Unterzeichnung einer Maklervollmacht durch den Angeklagten für die X GmbH X eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der X Haftpflichtversicherung. Er beglich auch einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 462,35 Euro. Ferner vermittelte er für die X GmbH eine Betriebshaftpflichtversicherung. Der Angeklagte führte dem Zeugen X Kunden für die Vermittlung von Krediten und Versicherungen zu.
374Die Zeugen X und X waren auf Veranlassung des Angeklagten auch zum Schein Gesellschafter der X GmbH mit Sitz in X, welche am 23.05.2008 vor dem Notar X in X zu dessen Urkundennummer ## gegründet wurde und die tatsächlich keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltete.
375Die X GmbH X führte im Zeitraum von Dezember 2007 bis März 2008 als Subunternehmerin der X GmbH und der X Abbrucharbeiten aus. Die Arbeitnehmer waren auf Baustellen in (Abriss des Volkswohlbund Gebäudes), X (Kraftwerk), X (Firmengelände der X GmbH), X (Uni-Kliniken) eingesetzt. Die X GmbH X führte im Juni/Juli 2008 auch Bauarbeiten in X am X (Modellbahnwelt) aus, Auftraggeberin der X GmbH X war die Firma X GmbH & Co. KG. Der Angeklagte bat den Zeugen X, Unternehmensberater und Versicherungsmakler, ihn auf dieser Baustelle der X GmbH X zu vertreten. Gegenüber der X GmbH & Co. KG trat der Zeuge X als Verantwortlicher der X GmbH X auf und wickelte gemeinsam mit einem Bauleiter der X GmbH und vier – in diesem Zeitraum nicht für die X GmbH X gemeldeten – Arbeitern einen Bauauftrag ab. Hierzu suchte er die Baustelle in X mehrfach auf und unterzeichnete für die X GmbH verschiedene Dokumente, etwa ein Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2008 und verschiedene „Checklisten“ für Ständerwerkswände und Decken. Der Angeklagte nutzte auch den Computer in den Büroräumen des Zeugen für die Erledigung von Schriftverkehr der X GmbH X.
376Wie ausgeführt, kam es bereits ab Ende des Jahres 2007, Anfang des Jahres 2008 bei der X GmbH X zu Verzögerungen bei den Lohnzahlungen und zum Ausbleiben von Lohnzahlungen. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten am Bahnhof in X im März 2008 erhielt die Mehrzahl der Arbeiter, darunter die Zeugen X und X, ihren noch offenen Lohn. Der Zeuge X, der ab dem 03.12.2007 lediglich zwei Gehaltszahlungen erhalten hatte, einigte sich mit dem Angeklagten auf die Übergabe eines Firmenwagens der X GmbH X, einen Mercedes, kündigte gegenüber dem Angeklagten und machte sich ab April 2008 selbständig. Der Zeuge X, der etwa dreieinhalb Monate keine Gehaltszahlungen erhielt und aufgrund dessen seine Mietwohnung verlor, wurde von dem Zeugen X in dessen Firma beschäftigt.
377Ab Ende April 2008 war auf Veranlassung des Angeklagten an der Geschäftsanschrift der X GmbH X an der X ein Schild angebracht, welches weitere Firmen auswies, die X GmbH, die X GmbH und die X GmbH. Als der Zeuge X sich nach den anderen Firmen erkundigte, gab der Zeuge X an, aufgrund der schlechten Geschäftslage würde sich die X GmbH die Miete mit anderen Firmen teilen. Diese Erklärung hatte der Angeklagte ihm zuvor für entsprechende Nachfragen vorgegeben.
378bb. Tat 5, Fall 180 der Anklage
379(Verschleierung der geschäftlichen Verhältnisse)
380Bereits ab Dezember 2007 kam es zu Rückständen bei den Lohnzahlungen sowie bei der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber den Krankenkassen. Ferner leistete der Angeklagte nicht die Mietkaution für das Mietverhältnis über das Gewerbeobjekt an der X in X, ab Juni 2008 leistete er auch keine Mietzahlungen mehr. Die von Dezember 2007 bis März 2008 für die X GmbH X als Steuerberaterin tätige Zeugin X erhielt ebenfalls kein Honorar. Ab Januar 2008 kam es auf dem Geschäftskonto der X GmbH X bei der Volksbank X eG zu Rücklastschriften.
381Der Angeklagte entschloss sich, entstehende und fällig werdende Verbindlichkeiten ab Mai 2008 ganz überwiegend nicht mehr zu erfüllen und Guthaben auf dem Geschäftskonto zu entnehmen. Soweit es nicht zu Rücklastschriften kam, leistete er Zahlungen in geringem Umfang an Telefonanbieter, vereinzelt auch Zahlungen an Krankenkassen und auf die Lohnsteuer an das Finanzamt. Um Nachforschungen der Gläubiger sowie der Finanz- und Steuerbehörden zu untergraben, fasste der Angeklagte den Entschluss, die Geschäftsverhältnisse der X GmbH X weiter zu verschleiern. Hierzu sollte der Zeuge X als Strohmann eingesetzt werden, der – wie bereits ausgeführt – bereit war, unter der Aliaspersonalie „X“ als Scheingesellschafter und Scheingeschäftsführer zu fungieren.
382Am 02.05.2008 wurden zur Urkundennummer ## des Notars X sämtliche Geschäftsanteile der X GmbH X auf „X“, den unter einer Aliasidentität auftretenden Zeugen X übertragen. Zu Ziffer 5 des Übertragungsvertrages war vermerkt, dass dem Käufer sämtliche Geschäftsunterlagen der Gesellschaft ausgehändigt worden seien. Tatsächlich hatte der Zeuge X keine Geschäftsunterlagen erhalten. Zu derselben Urkundennummer wurde überdies eine Gesellschafterversammlung beurkundet, worin der alleinige Gesellschafter X die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers X und seine Bestellung zum Geschäftsführer beschloss. Bei dem Notartermin wies sich der Zeuge X mit der auf die Scheinidentität „X“ ausgestellten gefälschten Identitätskarte aus. Die Neubestellung von „X“ als Geschäftsführer wurde am 14.05.2008 in das Handelsregister eingetragen.
383Mit Schreiben vom 19.05.2008 an „X“ wies das Registergericht bei dem Amtsgericht X darauf hin, dass bislang keine Nachweise vorlägen über die volle Einzahlung der Geldeinlagen bzw. die Stellung einer entsprechenden Sicherheit bzw. die teilweise Übertragung der Geschäftsanteile an Dritte. „X“ wurde zur Erfüllung seiner Nachweispflichten eine Frist von drei Monaten gesetzt. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Auflagen wurde auf die Rechtsfolge der Auflösung der Gesellschaft, § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, hingewiesen.
384Dem Tatplan des Angeklagten entsprechend konnten die Gläubiger ihre Forderungen wegen Unerreichbarkeit der Gesellschaft und ihres eingetragenen Geschäftsführers „X“ nicht durchsetzen. Das Firmengeländer der X GmbH X an der X in X ließ der Angeklagte in der ersten Julihälfte 2008 räumen.
385Gegenüber den Krankenkassen bestanden hinsichtlich der im Zeitraum von Dezember 2007 bis März 2008 angemeldeten Arbeitnehmer der X GmbH X erhebliche Beitragsrückstände.
386Bei der BKK X waren Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Dezember 2007 bis März 2008 von 1.469,89 Euro offen, gegenüber der Techniker Krankenkasse blieben für einen gemeldeten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Dezember 2007 bis Februar 2008 in Höhe von 806,17 Euro unbezahlt (Dezember 2007: 78,49 Euro, Januar 2008: 342,08 Euro, zuzüglich Säumniszuschläge und Gebühren: 93,37 Euro, Februar 2008: 225,08 Euro, zuzüglich Säumniszuschläge und Gebühren: 67,15 Euro, davon Arbeitnehmeranteile: Dezember 2007: 31,86 Euro, Januar 2008: 172,94 Euro, Februar 2008: 113,79 Euro), bei der X Allianz blieben Sozialversicherungsbeiträge für drei gemeldete Arbeitnehmer – darunter die Zeuginnen X und X – für den Zeitraum Dezember 2007 bis August 2008 in Höhe von insgesamt 4.565,04 Euro (davon Arbeitnehmeranteile in Höhe von 2.274,21 Euro), zuzüglich Mahngebühren in Höhe von 23,75 Euro und Säumniszuschlägen in Höhe von 1253,50 Euro (Dezember 2007: 787,64 Euro, Januar 2008: 856,90 Euro, Februar 2008: 1.720,98 Euro, März 2008: 492,00 Euro, April: 0 Euro, Mai 2008: 176,35 Euro, Juni 2008: 176,35 Euro, Juli 2008: 177,41 Euro, August 2008: 177,41 Euro) unbezahlt.
387Ferner bestanden Beitragsrückstände gegenüber der IKK X hinsichtlich eines gemeldeten Arbeitnehmers für den Zeitraum Juni bis Oktober 2008 in Höhe von 883,72 zuzüglich Kosten und Gebühren in Höhe von 64,60 Euro, insgesamt 948,32 Euro (davon Arbeitnehmeranteile in Höhe von 406,78 Euro). Gegenüber der Knappschaft bestanden Beitragsrückstände hinsichtlich eines gemeldeten Arbeitnehmers für den Zeitraum Dezember 2007 bis März 2008 in Höhe von insgesamt 1.436,38 Euro nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 356,00 Euro zuzüglich Mahngebühren in Höhe von 25,85 Euro, insgesamt 1.818,23 Euro.
388Von dem Geschäftskonto der X GmbH X bei der Volksbank X eG, Kontonummer ##, ließ der Angeklagte hohe Barabhebungen vornehmen, die der Zeuge X an ihn auskehrte. Das Geschäftskonto bei der Volksbank X eG war am 21.11./22.11.2007 eröffnet worden und wurde zum 10.12.2008 aufgelöst. Verfügungsberechtigt über das Konto waren der Zeuge X und der Zeuge X. Den Antrag auf Kontoeröffnung für die X GmbH in Gründung am 21.11.2007 unterzeichneten die Zeugen X und X. Eingehende Zahlungen wurden am selben Tag oder wenige Tage später zumeist vollständig wieder abgehoben.
389Dies stellte sich im Einzelnen wie folgt dar:
390Datum |
Eingang |
Auftraggeber |
Auszahlung/Betrag |
|
03.12.2007 |
6.250,00 € |
EinzahlungStammeinlageX |
||
03.12.2007 |
6.250,00 € |
EinzahlungStammeinlageX |
||
04.12.2007 |
12.450,00 € |
|||
30.01.2008 |
5.000,00 € |
ARGE RückbauX |
4.000,00 € |
|
05.02.2008 |
304,00 € |
|||
13.02.2008 |
9.000,00 € |
ARGE RückbauX |
7.000,00 € |
|
28.02.2008 |
11.152,40 € |
ARGE RückbauX |
10.000,00 € |
|
05.03.2008 |
293,96 € |
FA X |
||
07.03.2008 |
900,00 € |
|||
11.03.2008 |
150,00 € |
|||
14.03.2008 |
3.000,00 € |
X GmbH |
3.000,00 € |
|
31.03.2008 |
2.800,73 € |
FA X |
||
04.04.2008 |
5.000,00 € |
X GmbH |
5.200,00 € |
|
04.04.2008 |
500,00 € |
|||
08.04.2008 |
1.000,00 € |
|||
06.05.2008 |
6.300,00 € |
X GmbH |
4.750,00 € |
|
04.06.2008 |
7.000,00 € |
X GmbH |
||
05.06.2008 |
4.800,00 € |
|||
05.06.2008 |
1.583,67 € |
Lohn X, ÜW |
||
05.06.2008 |
500,00 € |
|||
23.06.2008 |
4.365,00 € |
X GmbH & Co. KG |
||
24.06.2008 |
4.100,00 € |
|||
07.08.2008 |
6.366,50 € |
XGebäudemange-ment |
||
08.08.2008 |
1.000,00 € |
|||
08.08.2008 |
1.583,67 € |
Lohn X,ÜW |
||
20.08.2008 |
8.904,60 € |
XGmbH & Co. KG |
7.100,00 € |
|
21.08.2008 |
4.169,76 € |
X Architekturund Städtebau |
1.583,67 € |
Lohn X,ÜW |
25.08.2008 |
999,99 € |
TrockenbauX GmbH |
||
27.08.2008 |
500,00 € |
|||
27.08.2008 |
4.700,00 € |
|||
03.09.2008 |
2.150,00 € |
Bareinzahlung |
||
04.09.2008 |
2.150,00 € |
Lohn X,ÜW |
||
12.09.2008 |
600,00 € |
Bareinzahlung |
||
24.09.2008 |
9.700,00 € |
X GmbH & Co. KG |
||
26.09.2008 |
309,88 € |
TrockenbauX GmbH |
10.100,00 € |
|
30.09.2008 |
21.196,22 € |
Scheck |
||
02.10.2008 |
25.000,00 € |
X Abbruch undEntkernung |
25.000,00 € |
|
06.10.2008 |
21.200,00 € |
|||
09.10.2008 |
1.042,44 € |
X Architekturund Städtebau |
||
Summe |
146.851,48 € |
135.155,01 € |
Aufgrund der Barabhebungen kam es bereits am 15.01.2008 zu einer Rücklastschrift mangels Kontodeckung bezüglich einer Abbuchung zugunsten der T-Mobile Deutschland GmbH über einen Betrag in Höhe von 108,28 Euro. Am 01.04.2008 wurde das Konto mit Gebühren für Retouren seitens der Bank belastet. Am 17.04.2008 kam es bezüglich einer Steuerforderung in Höhe von 184,00 Euro des Finanzamtes X zu einer Rücklastschrift mangels Deckung. In den folgenden Monaten kam es zu weiteren Rücklastschriften, am 06.05.2008 bezüglich Abbuchungen zugunsten der X Service GmbH & Co. KG in Höhe von 30,00 Euro, 765,09 Euro und 71,51 Euro, am 03.06.2008 bezüglich Abbuchungen zugunsten der X Service GmbH & Co.KG in Höhe von 77,90 Euro, 60,00 Euro und 30,00 Euro, am 31.07.2008 bezüglich einer Abbuchung zugunsten der X Service GmbH & Co.KG in Höhe von 30,00 Euro, am 13.08.2008 bezüglich einer Abbuchung des Finanzamts X-West in Höhe von 57,77 Euro. Ab dem 15.10.2008 kam es auf dem Konto nicht mehr zu Gutschriften. Bis zur Kontoauflösung am 10.12.2008 wurde das Konto nur noch mit fünf Beträgen unter jeweils 900 Euro belastet. Der Angeklagte tätigte von dem Geschäftskonto der X GmbH X Zahlungen an seine Ehefrau, die Zeugin X, diese waren als Lohn/Gehaltszahlungen deklariert, obwohl die Zeugin X tatsächlich nicht für die X GmbH tätig war.
392Mit Schriftsatz vom 06.06.2008 forderten die von dem Zeugen X beauftragten Rechtsanwälte X und X die X GmbH X zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 6.392,95 Euro (Mietkaution in Höhe von 4.500,00 Euro, Mietzins für den Monat Juni 2008 in Höhe von 1.785,00 Euro, Betriebskosten in Höhe von 107,95 Euro) auf. Da keine Zahlungen erfolgten, wurde das Mietverhältnis mit Schriftsatz vom 07.07.2008 der Rechtsanwälte X und X gekündigt und die X GmbH X aufgefordert, die Mieträumlichkeiten bis zum 14.07.2008 zu räumen. Das Mietverhältnis wurde durch die X GmbH X zum 30.07.2008 gekündigt. Als Aussteller des Kündigungsschreibens erschien der Geschäftsführer „X“.
393Vor dem angesetzten Räumungstermin, dem 14.07.2008, veranlasste der Angeklagte die Räumung des Firmengeländes an der X in X. Die Schwiegertochter des Zeugen X, die in den Räumlichkeiten nebenan tätig war, beobachtete die Räumung und rief den Zeugen X an. Dieser begab sich daraufhin zu dem Mietobjekt und folgte zwei Personen, welche das Gelände räumten, mit seinem Auto. Die eingeladenen Gegenstände wurden zur X ## in X transportiert. An dem dortigen Ladenlokal war ein Schild angebracht, welches die X GmbH auswies. Die Möbelstücke, unter anderem ein Glastisch und ein Ledersessel, wurden in das Geschäftslokal der X GmbH hineingeschoben. Der Zeuge X suchte in der Zeit danach das Gelände gelegentlich auf, eine Geschäftstätigkeit war in dem Ladenlokal jedoch nicht erkennbar. Aus einer von ihm eingeholten Handelsregisterauskunft erfuhr der Zeuge X, dass der Zeuge X nunmehr bei der X GmbH als Geschäftsführer eingetragen war. Da dem Zeugen X bewusst wurde, dass er weitere Zahlungen nicht erhalten werde, stellte er weitere Bemühungen zur Beitreibung seiner Forderungen ein.
394Die Firma X GmbH X hatte darüber hinaus Verbindlichkeiten gegenüber den Stadtwerken X in Höhe von 690,17 Euro aufgrund der Erbringung von Versorgungsleistungen (Strom, Wasser, Gas, Wärme), welche die Stadtwerke unter dem 15.08.2008 in Rechnung stellten. Ein am 30.10.2008 erlassener Mahnbescheid über eine Gesamtforderung in Höhe von 766,34 Euro (690,17 Euro Hauptforderung nebst Kosten, Nebenforderungen und Zinsen) konnte nicht zugestellt werden, da der eingetragene Geschäftsführer „X“ nicht erreichbar war.
395Darüber hinaus machte die Autohaus-West X GmbH aus X einen Schadensersatzanspruch aus einem Kaufvertrag in Höhe von insgesamt 9.519,72 Euro, 8.303,76 Euro Hauptforderung nebst Kosten, Nebenforderungen und Zinsen, gegenüber der X GmbH X geltend. Ein entsprechender Mahnbescheid wurde am 10.07.2008 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Ein Vollstreckungsbescheid, der am 25.07.2008 erlassen wurde, konnte aufgrund der Geschäftsaufgabe der X GmbH X nicht mehr zugestellt werden. Die Zustellungsurkunde vom 21.10.2008 erhielt den Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“. Zugestellt werden sollte der Vollstreckungsbescheid unter der Anschrift X ## in X. Am 12.11.2008 wurde erneut eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides zur Zustellung abgesandt, dieses Mal unter der Anschrift X ## in X. Auch diese Zustellung scheiterte, die Zustellungsurkunde vom 18.11.2008 erhielt den Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“.
396Am 13.11.2008 beantragte die Vollstreckungsbehörde beim Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW die X GmbH aus dem Handelsregister zu löschen. Sie begründete ihren Antrag mit rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.469,89 Euro bei der BKK X aus dem Zeitraum von Dezember 2007 bis März 2008. Eine Beitreibung der ausstehenden Forderung sei nicht möglich, da die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe. Die ehemaligen Geschäftsräume, X ## in X, seien geschlossen. Eine Gewerbeabmeldung sei nicht erfolgt. Mahnungen an den Geschäftsführer X hätten nicht zugestellt werden können, am 27.10.2008 habe das Einwohnermeldeamt der Stadt X mitgeteilt, X sei unbekannt verzogen.
397Unter dem 08.12.2008 stellte die IKK X bei dem Amtsgericht X einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Zeitraum vom 01.06.2008 bis zum 21.10.2008. Vollstreckungsversuche der Krankenkasse verliefen erfolglos, da die Firma X GmbH unter ihrer Geschäftsanschrift nicht mehr auffindbar und der Geschäftsführer „X“ nicht erreichbar war.
398Der Angeklagte unterließ es wie beabsichtigt in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der X GmbH X, deren Liquidität spätestens durch die Abhebungen vom Geschäftskonto bei der Volksbank X eG vom 02.10.2008 und vom 06.10.2008 von insgesamt 46.200,- Euro endete, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Spätestens mit der Auflösung des Geschäftskontos am 10.12.2008 hatte die X GmbH X die Zahlungen endgültig und vollständig eingestellt.
399Am 30.03.2009 wurde die Löschung der Gesellschaft von Amtswegen nach § 541 a FGG wegen Vermögenslosigkeit in das Handelsregister eingetragen.
400d. Tatkomplex „X“
401aa. Vorgeschichte
402Anfang des Jahres 2009 entschloss sich der Angeklagte, auch seinen Neffen X unter Verwendung der Aliasidentität „X“ als Scheingesellschafter und Scheingeschäftsführer einzusetzen. X war zu Beginn des Jahres 2009 arbeitslos und ging abgesehen von Praktika und Gelegenheitsarbeiten keiner Beschäftigung nach. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende Januar 2009 bat ihn der Angeklagte darum, ihm bei der Abwicklung der Firma eines Bekannten, der X GmbH, behilflich zu sein. Hierfür solle er vor einem Notar unter einem falschen Namen zum Schein Gesellschaftsanteile erwerben und die erforderlichen Unterschriften leisten. Durch den Notar werde bereits alles vorbereitet sein. Da er sich gegenüber dem Notar ausweisen müsse, werde er ihm ein gefälschtes Ausweispapier beschaffen. Nach dem Notartermin werde er mit der Abwicklung der Firma nicht mehr befasst sein. Aufgrund der falschen Identität würden seine wahren Personalien auch nicht ermittelt werden können, weshalb nicht mit Schwierigkeiten für ihn zu rechnen sei. Überdies benötige er, der Angeklagte, ein Konto bei der Postbank in X, welches X zunächst unter falschem Namen für ihn eröffnen solle. X erklärte sich aus familiärer Verbundenheit bereit, der Bitte seines Onkels nachzukommen. Dass X finanzielle Zuwendungen von dem Angeklagten erhielt, ließ sich nicht feststellen.
403Nachdem X dem Angeklagten die erforderlichen Passfotos zur Verfügung gestellt hatte, übergab dieser ihm wenige Tage später eine gefälschte mit seinem Lichtbild versehene bulgarische Identitätskarte. Diese war auf einen in Wirklichkeit nicht existierenden Bulgaren namens „X“, geboren am 06.05.1973 in X/Bulgarien, ausgestellt. Am 02.02.2009 gab X alias „X“ zunächst auf Veranlassung seines Onkels gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt X eine Aufenthaltsanzeige gemäß § 5 FreizügG/EU ab. Das hierfür seitens der Ausländerbehörde verwendete Formular füllte er mit den auf der gefälschten Identitätskarte ersichtlichen Personalien aus. Er gab weiter an, in der X ## in X zu wohnen und am 02.02.2009 aus dem Ausland zugezogen zu sein. Als Grund seines Aufenthalts nannte er die Suche nach einem Arbeitsplatz. Er erklärte, die Angaben zu seiner Person und dem Aufenthaltsgrund richtig und vollständig gemacht zu haben und unterzeichnete das ausgefüllte Formular mit dem falschen Namen „X“.
404Nach Aushändigung der gefälschten Identitätskarte an den Angeklagten vereinbarte der Angeklagte zwecks Abwicklung der Firma X GmbH zunächst einen Termin für den 05.02.2009 bei dem Notar X in X. Er teilte X mit, er werde ihn mit dem Auto zu diesem Termin begleiten.
405Für die Liquidierung der X GmbH mit Sitz in X hatte der ehemalige Mitangeklagte X ab Ende des Jahres 2008 die Dienste des Angeklagten als „Firmenbestatter“ in Anspruch genommen. Die X GmbH und die X GmbH sollten nach den Plänen von X aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verflechtung zeitgleich aufgegeben werden. X hatte mit dem Angeklagten daher vereinbart, dass dieser ihm gegen ein Entgelt wie zuvor bereits für die X, X und X GmbH auch für die X und X GmbH einen Scheingeschäftsführer vermitteln solle. Als Gegenleistung für die Vermittlung von X als neuen Scheingesellschafter und Scheingeschäftsführer der Firmen X GmbH und X GmbH unter der Alias-Identität „X“ erhielt der Angeklagte von X eine Entlohnung von jeweils 10.000,00 Euro.
406X trat im Zeitraum vom 05.02.2009 bis 15.10.2010 auf Bitten des Angeklagten bei insgesamt sieben Notarterminen gegenüber den jeweils gutgläubigen Notaren als „X“ auf. Der Angeklagte wandte sich jeweils bei entsprechendem Bedarf bei einem seiner Auftraggeber erneut an seinen Neffen X. Hinsichtlich welcher Firmen, wie häufig und wann er für den Angeklagten in Notarterminen auftreten werde, stand nicht bereits von vornherein fest.
407X übernahm insbesondere unter der falschen Identität Gesellschaftsanteile sowie Geschäftsführerpositionen und gab Anmeldungen zum Handelsregister ab. Irgendwie geartete Tätigkeiten entfaltete er für die betroffenen Firmen nicht. Die jeweiligen Verträge und Erklärungen unterzeichnete er jeweils mit dem Namen „X“. Ihm war dabei bewusst, dass die Übernahme von Gesellschaftsanteilen und Geschäftsführerpositionen lediglich zum Schein erfolgte und dass durch sein Handeln die Aufklärung der tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisse durch Gläubiger und Behörden unterlaufen würde. Er wusste, dass die Verschleierung der Gesellschaftsverhältnisse der jeweils betroffenen Firmen der Begehung von Straftaten seines Onkels diente, wenn ihm auch Einzelheiten der jeweiligen „Firmenbestattung“ nicht bekannt waren.
408Die Notartermine nahm X jeweils in der Weise wahr, dass der Angeklagte ihn mit dem Auto abholte und zu den jeweiligen Notaren begleitete. Der Angeklagte händigte ihm vor jedem Termin die gefälschte Identitätskarte aus, damit er sich – insbesondere beim erstmaligen Aufsuchen eines bestimmten Notars – diesem gegenüber als „X“ ausweisen konnte. Nach dem jeweiligen Notartermin gab X dem Angeklagten die gefälschte Identitätskarte wieder zurück und dieser brachte ihn mit dem Auto wieder nach Hause.
409bb. Anstiftung des X alias „X“ zu Urkundsdelikten
410Die Kammer ist bei den folgenden Taten (Taten Nr. 6 bis 13) im Zeitraum vom 05.02.2009 bis 15.10.2010 für jeden Beurkundungstermin pro Firma von einer Tat ausgegangen.
411aaa. Tat 6 (05.02.2009),
412Fall 208 (Haupttat Fall 197) der Anklageschrift (X GmbH)
413Am 05.02.2009 begab sich Kevin X wie verabredet in Begleitung seines Onkels zur Abwicklung der unter faktischer Geschäftsführung des ehemaligen Mitangeklagten X stehenden X GmbH zu dem Notar X in X. Um sich auszuweisen, legte X dem Notar den gefälschten, auf die Aliasidentität „X“ lautenden Ausweis vor. Die Frage des Notars, ob er über hinreichende Deutschkenntnisse verfüge, um der Verhandlung folgen zu können, bejahte er. Sodann wurden zu Urkundennummer ## der Urkundenrolle für das Jahr 2009 des Notars X sämtliche Geschäftsanteile der X GmbH von der bisherigen Alleingesellschafterin X, der Cousine des ehemaligen Mitangeklagten X, auf den nicht existierenden „X“ übertragen. Die notarielle Urkunde unterzeichnete X mit dem falschen Namen „X“.
414Am selben Tag unterzeichnete er darüber hinaus als „X“ den zu Urkundennummer ## aus ## beurkundeten Beschluss der X GmbH über die Umfirmierung der Gesellschaft zur „X GmbH“, die Übertragung der Geschäftsführung von X auf „X“ sowie eine Erweiterung des Geschäftsgegenstandes auf die Erbringung von Dienstleistungen in verschiedenen Bereichen, Unternehmensbeteiligungen sowie Immobiliengeschäfte. Außerdem unterzeichnete er zu Urkundennummer ## aus ## die Mitteilung dieser gesellschaftsvertraglichen Änderungen bei der X GmbH zum Handelsregister mit „X“.
415Die Änderungen einschließlich der Eintragung des nicht existenten „X“ als Geschäftsführer der X GmbH gelangten am 24.03.2009 zur Eintragung ins Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund.
416Zu Urkundennummer ## aus ## stellte X als Geschäftsführer der X GmbH unter dem falschen Namen „X“ ferner seinem Onkel X eine Vollmacht zur Vornahme jeglicher Rechtsgeschäfte für die X GmbH aus. Die Vollmacht umfasste insbesondere Bankgeschäfte, den Empfang von Geldern, die Anmietung von Räumlichkeiten, die Vertretung vor Behörden und Gerichten, die Veräußerung von Inventar, den Abschluss von Verträgen aller Art, den Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen von Gesellschaften sowie die Erteilung von Untervollmachten. Die falsche Unterschrift des X unter dem Namen „X“ wurde von dem Notar X beglaubigt.
417Der Angeklagte setzte die Vollmacht der X GmbH unter anderem zur Gründung der X GmbH & Co. KG mit Urkunde des Notars X aus X vom 06.03.2009 zu Urkundennummer ## aus ## sowie zur Übertragung der Geschäftsführung der X GmbH durch Urkunde des Notars X in X vom 28.05.2009 auf den Strohmann X ein.
418bbb. Tat 7 (18.03.2009),
419Fall 209 (Haupttat Fall 198 der Anklageschrift (X GmbH)
420Mitte März 2009 wandte sich der Angeklagte an seinen Neffen und bat ihn, einen weiteren Notartermin bei dem Notar X in X wahrzunehmen. X war einverstanden und suchte am 18.03.2009 ein weiteres Mal die Geschäftsräume des Notars X in auf. Er unterzeichnete die Urkunde Nummer ## der Urkundenrolle für das Jahr ## mit dem falschen Namen „X“. Gegenstand der Beurkundung war die gemäß §§ 8 Abs. 3, 39 Abs. 3, 6 Abs. 2 GmbHG notwendige Versicherung gegenüber dem Handelsregister beim Amtsgericht Dortmund über die Befähigung zur Ausübung des Amtes als Geschäftsführer. Im Einzelnen hieß es in der Urkunde: „…nehme ich Bezug auf die Handelsregisteranmeldung vom 05.02.2009 (UR-Nr. ## des beglaubigenden Notars) und versichere ausdrücklich an Eides statt, dass mir nicht aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbarer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde untersagt ist, einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbszweig auszuüben“.
421ccc. Tat 8 (17.02.2009),
422Fall 210 (Haupttat Fall 199) der Anklageschrift (X GmbH)
423Am 17.02.2009 suchte X in Begleitung des Angeklagten erneut den Notar X aus X auf. Bei diesem Termin sollten die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der unter faktischer Geschäftsführung des ehemaligen Mitangeklagten X stehenden X GmbH verschleiert werden. Durch Kauf- und Übertragungsvertrag wurden zunächst unter der Urkundennummer ## der Urkundenrolle für das Jahr ## die Gesellschaftsanteile von dem im Handelsregister eingetragenen Alleingesellschafter X auf die X GmbH vertreten durch den Angeklagten alias „X“ übertragen. Durch den unter der Urkundennummer ## aus ## beurkundeten Gesellschafterbeschluss vom 17.02.2009 wurde X als Geschäftsführer abberufen und „X“ zum neuen Geschäftsführer bestellt. Außerdem wurde der Gegenstand der Gesellschaft auf die Vermietung von Industriemaschinen und Gerätschaften aller Art erweitert.
424Zu Urkundennummer ## aus ## teilte X ebenfalls am 17.02.2009 die Bestellung von „X“ zum Geschäftsführer der X GmbH sowie die Erweiterung des Gesellschaftszwecks zum Handelsregister mit. Die zuvor beurkundeten Änderungen wurden am 09.03.2009 in das Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen.
425Weiterhin stellte X alias X dem gesondert verfolgten X zu Urkundennummer ## und dem Angeklagten zu Urkundennummer ## jeweils Vollmachten zur Vornahme jeglicher Rechtsgeschäfte im Namen der X GmbH aus. Die falschen Unterschriften des X unter dem Namen „X“ wurden von dem Notar X beglaubigt. Inhaltlich entsprachen die Vollmachten derjenigen Vollmacht, die zuvor zu Urkundennummer ## aus ## des Notars X beurkundet worden war.
426ddd. Tat 9 (20.02.2009),
427Fälle 211 und 212 (Haupttaten Fälle 200 und 201), (X Grundstücks-, Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH) und (X Polymerprodukte GmbH & Co. KG)
428Fall 211 der Anklageschrift (X Grundstücks-, Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH)
429Wenige Tage später, am 20.02.2009, fuhren X und der Angeklagte zu dem Notar X nach X, um Beurkundungen hinsichtlich der Gesellschaften X Grundstücks-, Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH und X Polymerprodukte GmbH & Co. KG (unten Tat 5) vornehmen zu lassen. Auch gegenüber dem Notar X wies sich X mit der gefälschten Identitätskarte als „X“ aus. Der Notar X erkundigte sich nach den Sprachkenntnissen des als „X“ auftretenden X. Dieser erklärte, der deutschen Sprache hinreichend mächtig zu sein und lehnte die von dem Notar angeregte Hinzuziehung eines Dolmetschers oder einer Vertrauensperson ausdrücklich ab.
430Zu Urkundenummer ## vom 20.02.2009 erklärte X alias X in der Anmeldung zum Registergericht, den bisherigen Geschäftsführer X als neuen Geschäftsführer der X Grundstücks-, Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH mit Sitz in X abzulösen. Alleingesellschafterin der X Grundstücks-, Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH war die X AG mit Sitz in X in der Schweiz. X unterzeichnete die Anmeldung zum Handelsregister mit dem falschen Namen „X“. Die falsche Unterschrift des X unter dem Namen „X“ wurde von dem Notar X beglaubigt. Die Übertragung der Geschäftsführung wurde am 27.02.2009 ins Handelsregister des Amtsgerichts Bamberg eingetragen.
431Zudem unterzeichnete X am 20.02.2009 als Bevollmächtigter der Alleingesellschafterin X AG mit dem Aliasnamen „X“ die zu Urkundenummer ## errichtete Urkunde – Niederschrift über eine Gesellschafterversammlung – über die Verlegung des Firmensitzes der X Grundstücks-, Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH nach X.
432Auch die Anmeldung der Verlegung des Firmensitzes der X Grundstücks-, Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH nach X zum Registergericht Bamberg am 20.02.2009 zu Urkundenummer ## unterzeichnete er als „X“.
433Fall 212 der Anklageschrift (X Polymerprodukte GmbH & Co. KG)
434Ebenfalls am 20.02.2009 unterzeichnete X als vermeintlicher Geschäftsführer der X GmbH vor dem Notar X die Urkunde zu Nummer ## über die Anmeldung der Gründung der Kommanditgesellschaft Xr Polymerprodukte GmbH & Co. KG mit Sitz in X zum Handelsregister mit dem falschen Namen „X“. Die falsche Unterschrift des X unter dem Namen „X“ wurde von dem Notar X beglaubigt. Komplementärin der Gesellschaft sollte die X Projekte GmbH mit Sitz in X sein, als Kommanditistin sollte die X GmbH mit Sitz in X eintreten. Gegenstand des Unternehmens sollte die Herstellung von Artikeln aus Kunststoff für den Baubedarf und sonstigen Kunststoffwaren sein. Die X Polymerprodukte GmbH & Co. KG mit der X Projekte GmbH als Komplementärin und der X GmbH als Kommanditistin wurde am 08.05.2009 ins Handelsregister des Amtsgerichts Jena eingetragen.
435eee. Tat 10 (16.10.2009),
436Fall 213 (Haupttat Fall 202) der Anklageschrift (X GmbH & Co. KG)
437Die X GmbH & Co. KG mit Sitz in X/Thüringischer Wald wurde mit notarieller Urkunde des Notars X aus X vom 06.03.2009 gegründet. Als Gründungsgesellschafter der X GmbH & Co. KG traten die X Immobilienholding GmbH mit Sitz in X als Komplementärin sowie die X GmbH mit Sitz in X als Kommanditistin ein. Gegenstand des Unternehmens sollten die Produktion und der Vertrieb von Beleuchtungs- und Elektrowaren aller Art sein. Die Gründungsurkunde unterzeichnete der Angeklagte als Bevollmächtigter der X GmbH, wobei er die unter Verwendung des Aliasnamens „X“ zu Urkundennummer 102 aus 2009 des Notars X ausgestellte Vollmacht vom 05.02.2009 einsetzte.
438Am 16.10.2009 suchte X in Begleitung des Angeklagten den Notar X in X auf. Auch dem Notar X gegenüber trat er als X auf und legte ihm die gefälschte bulgarische Identitätskarte vor, um sich auszuweisen. X unterzeichnete als vermeintlicher Geschäftsführer der X GmbH die Urkunde zu Urkundenummer ## aus ## über die Anmeldung des Austritts der Gründungskomplementärin X Immobilienholding GmbH mit Sitz in X sowie des Eintritts der X Beteiligungs GmbH mit Sitz in X als neue Komplementärin der X GmbH & Co. KG zum Handelsregister des Amtsgerichts Jena. Die falsche Unterschrift des X unter dem Namen „X“ wurde von dem Notar X beglaubigt. Der Wechsel der Komplementärin gelangte am 02.11.2009 zur Eintragung ins Handelsregister des Amtsgerichts Jena.
439fff. Tat 11 (18.12.2009),
440Fall 214 (Haupttat Fall 203) der Anklageschrift (X Handels- und Dienstleistungs GmbH)
441Etwa zwei Monate später, am 18.12.2009, suchten X und der Angeklagte erneut den Notar X aus X auf, bei diesem Termin sollten Beurkundungen hinsichtlich der X Handels- und Dienstleistungs GmbH mit Sitz in X vorgenommen werden. Geschäftsgegenstand dieses Unternehmens war die Übernahme der Vertretung von ausländischen Unternehmen, der Handel mit elektrischen und elektronischen Haushaltsgeräten sowie Textilrestposten. X wies sich gegenüber dem Notar X erneut unter Vorlage der gefälschten bulgarischen Identitätskarte als „X“ aus.
442Zu Urkundennummer ## der Urkundenrolle für das Jahr ## des Notars X übernahm X als „X“ zum Schein die Gesellschaftsanteile der X Handels- und Dienstleistungs GmbH von X, dem bisherigen Alleingesellschafter. In derselben Urkunde wurde der Geschäftssitz der Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafterversammlung von X nach X verlegt, X als Geschäftsführer abberufen und „X“ zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Die notarielle Urkunde unterzeichnete X mit dem falschen Namen „X“.
443Auch die Anmeldung der vorgenannten Veränderungen zum Handelsregister unter der Urkundenummer 2061 aus 2009 unterzeichnete X mit „X“. Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages insbesondere die formale Übertragung der Geschäftsführung auf den nicht existenten „X“ wurden am 13.04.2010 ins Handelsregister des Amtsgerichts Jena eingetragen.
444ggg. Taten 12 (21.09.2010) und 13 (15.10.2010),
445Fälle 215 (Haupttat Fall 205) und 216 (Haupttat Fall 206) der Anklageschrift (X GmbH & Co. KG)
446Der Angeklagte und seine Ehefrau, die gesondert verfolgte X, hatten mit notarieller Urkunde vom 10.11.2006 die X KG mit Sitz in X gegründet. Persönlich haftender Gesellschafter war der Angeklagte, seine Ehefrau war Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 20.000,00 Euro. Die Errichtung der Gesellschaft wurde am 12.02.2007 ins Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn eingetragen. Gegenstand der Gesellschaft sollten nach dem Gesellschaftsvertrag die Vermögensverwaltung und der Erwerb von Immobilien sowie die Verwaltung von eigenen Immobilien und die Beteiligung an Unternehmen jeglicher Art sein. Der Sitz der Gesellschaft wurde zunächst mit Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Jena vom 20.10.2009 nach X verlegt, unter dem 30.12.2009 wurde die Sitzverlegung der Gesellschaft nach X in das Handelsregister des Amtsgerichts Jena eingetragen.
447(1) Tat 12 (21.09.2010)
448Am 21.09.2010 begab sich X in Begleitung des Angeklagten zu dem Notar X in X. Wiederum trat er als X auf und wies sich gegenüber dem Notar mit der gefälschten Identitätskarte als „X“ aus. Er unterzeichnete die Urkunde zu Urkundennummer ## aus ## über die Anmeldung der Übertragung der Komplementäranteile des Angeklagten an der X KG auf die X Handels- und Dienstleistungs GmbH, diese vertreten durch X alias „X“ als Geschäftsführer, die Übertragung der Kommanditanteile der X in Höhe von 18.000,- Euro auf X alias „X“ sowie über die Änderung der Firma in „X GmbH & Co. KG“ zum Handelsregister mit dem falschen Namen „X“. Der Angeklagte unterzeichnete die Urkunde im eigenen Namen sowie in Vollmacht seiner Ehefrau X. Die falsche Unterschrift des X unter dem Namen „X“ wurde von dem Notar X beglaubigt. Die Übertragung der Komplementär- und Kommanditanteile sowie die Umfirmierung der Gesellschaft wurden am 14.10.2010 ins Handelsregister des Amtsgerichts Jena eingetragen.
449(2) Tat 13 (15.10.2010)
450Am 15.10.2010 stellte X alias „X“ schließlich dem Angeklagten zu Urkundennummer ## aus ## des Notars X in X eine Vollmacht für jegliche Rechtsgeschäfte der X GmbH & Co. KG aus, die er mit dem falschen Namen „X“ unterzeichnete. Die falsche Unterschrift des X unter dem Namen „X“ wurde von dem Notar X beglaubigt. Die Vollmacht entsprach inhaltlich den vom Notar X in X zu dessen Urkundennummern ##, ## und ## aus ## beurkundeten Vollmachten. Der Angeklagte setzte die Vollmacht unter anderem am 21.07.2011 zum Abschluss eines notariellen Aufhebungsvertrages zu Urkundennummer ## aus ## vor dem Notar ## in ## ein. Durch diesen Vertrag wurde ein zuvor zwischen der X GmbH & Co. KG mit Sitz in X und X geschlossener Grundstückskaufvertrag (Urkundennummer ## des Notars X) aufgehoben. Bei Beurkundung des Aufhebungsvertrages trat der Angeklagte als Bevollmächtigter der X GmbH & Co. KG und als Bevollmächtigter von X vor dem Notar X auf.
451Nach der letzten Beurkundung am 15.10.2010 übergab X die gefälschte Identitätskarte nicht seinem Onkel X, sondern behielt sie zunächst für sich. Er setzte sie nochmals für Geschäfte ein, an denen der Angeklagte nicht beteiligt war und die Gegenstand eines gegen X vor dem Amtsgericht Hamburg geführten Strafverfahrens (3090 Js 10/13 Staatsanwaltschaft Hamburg) sind. X hat die gefälschte Identitätskarte nach seinen Angaben noch in seiner Wohnung in X verbrannt, da sie nicht bei ihm aufgefunden werden sollte. Nachdem X mit seiner Familie im Frühjahr 2012 nach X in die Niederlande übergesiedelt war, wurde er am 13.09.2012 auf eine Vorladung der Arbeitsagentur X in den Räumen der Arbeitsagentur festgenommen
452cc. Verwendung der Vollmachten des „X“ durch den Angeklagten
453Wie bereits zuvor von anderen Scheingeschäftsführern hatte sich der Angeklagte entsprechend seinem üblichen Vorgehen auch von X alias „X“ umfassende Vollmachten erteilen lassen. Bei Erteilung der jeweiligen Vollmachten hatte der Angeklagte noch keine konkreten Verwendungsabsichten für die Vollmachten. Er hielt sie vielmehr vor, um sie künftig bei auftretendem Bedarf nach seinen dann jeweils gefassten Plänen für seine Zwecke zu verwenden, etwa für die Übertragung von Geschäftsanteilen, die Auswechselung von Geschäftsführern oder die Neugründung weiterer Gesellschaften. Durch das Auftreten als Bevollmächtigter der betroffenen Gesellschaften beabsichtigte der Angeklagte, seinen Einfluss auf die jeweiligen Gesellschaften zu verschleiern und eine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaften zu unterlaufen.
454Der Angeklagte setzte die gefälschten notariell beglaubigten Vollmachten in den nachfolgenden drei Fällen selbst für Beurkundung ein:
455aaa. Tat 14, Fall 217 der Anklageschrift
456Am 06.03.2009 trat der Angeklagte unter Einsatz der von X alias „X“ ausgestellten Vollmacht der X GmbH – Urkunde des Notars X in X vom 05.02.2009, UR-Nr. ## – vor dem Notar X auf und unterzeichnete die Urkunde zur Anmeldung der neu gegründeten Kommanditgesellschaft X GmbH & Co. KG zu Urkundennummer ## als Bevollmächtigter der X GmbH.
457bbb. Tat 15, Fall 218 der Anklageschrift
458Am 28.05.2009 trat der Angeklagte erneut vor dem Notar X in X auf und setzte die von X alias „X“ erteilte Vollmacht der X GmbH ein weiteres Mal ein. Zu Urkundennummer ## übertrug er die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft X GmbH von „X“ auf den Scheingeschäftsführer X. Im Zeitpunkt der Beurkundung hielt die X GmbH – vertreten durch X alias „X“ – sämtliche Geschäftsanteile der X GmbH.
459ccc. Tat 16, Fall 219 der Anklageschrift
460Am 21.07.2011 setzte der Angeklagte die am 15.10.2010 unter dem falschen Namen „X“ ausgestellte und zu Urkundennummer ## des Notars X beurkundete Vollmacht ein. Als Bevollmächtigter der X GmbH & Co. KG schloss er am 21.07.2011 mit dem Zeugen X einen Vertrag über die Aufhebung des Grundstückkaufvertrages vom 03.09.2010 betreffend das Grundstück X ## in X (UR-Nr. ## des Notars X aus X). Durch den am 03.09.2010 geschlossenen Kaufvertrag hatte der Angeklagte, handelnd als damaliger Komplementär der X GmbH & Co. KG, das von ihm mit seiner Ehefrau bewohnte Einfamilienhaus unter der Anschrift X ## in X zum Schein an den Zeugen X aus X verkauft (vgl. auch Tatkomplex „X GmbH“ und Tatkomplex „Privatinsolvenzverfahren“). Tatsächlich hatte der Abschluss des Kaufvertrages dazu gedient, die Zwangsvollstreckung der Gläubiger des Angeklagten, insbesondere der X AG, zu verhindern. Da die Abwicklung des Kaufvertrages vom 03.09.2010 und die hierfür beabsichtigte Darlehensfinanzierung scheiterten, wurde der Vertrag durch den Angeklagten rückabgewickelt.
461e. Tatkomplex „Firmenbeerdigung“ X GmbH
462aa. Vorgeschichte zur X GmbH
463Der Zeuge X war seit dem Jahre 2008 als privater Arbeitsvermittler und Franchise-Nehmer der Firma X in X tätig. Er plante, eine Zeitarbeitsfirma zu gründen. Im Jahre 2007 oder 2008 hatte er über einen Bekannten den gesondert verfolgten X kennengelernt, der ihm als Berater vorgestellt wurde. Durch seinen Kontakt zu X lernte er Anfang des Jahres 2009 auch den Angeklagten kennen, der ihm von X empfohlen wurde, da er bereits Erfahrungen bei der Gründung von Zeitarbeitsfirmen habe. Nachdem er von X die Telefonnummer des Angeklagten erhalten hatte, telefonierte der Zeuge X zunächst mehrfach mit dem Angeklagten. Bei einem anschließenden Treffen in X besprachen sie die Gründung einer Zeitarbeitsfirma in X. Der Zeuge X entschied sich, gemeinsam mit dem Angeklagten, der ihm sympathisch war, eine Zeitarbeitsfirma zu gründen.
464Am 02.07.2009 wurde nach gemeinsamen Plänen des Angeklagten und des Zeugen X die Personalvermittlungsfirma X GmbH (später firmierend unter X GmbH) mit Sitz in X zu notarieller Urkunde ## des Notars X in X gegründet. Gründungsgesellschafter waren die X GmbH, X, und der Zeuge X. Der Angeklagte wollte bei Gründung der X GmbH selbst nicht als Gesellschafter in Erscheinung treten und vermittelte daher die X GmbH. Der Zeuge X wurde zum Geschäftsführer der X GmbH bestellt. Zur Urkundennummer ## des Notars X vom selben Tage wurde die Neugründung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Jena angemeldet. Die Geschäftsanschrift der X GmbH befand sich in X, X ##. Geschäftsgegenstand waren nach dem Gesellschaftsvertrag die Vermittlung von Arbeitnehmern auf der Grundlage des ArbeitnehmerüberlassunXesetzes, die Durchführung von Maßnahmen/Schulungen/Qualifizierungen, die Unterstützung der betrieblichen Personal- und Bildungsarbeit, Dienstleistungen im Bereich der Industriemontage und der Handel mit Waren jeglicher Art für den gewerblichen Bedarf. Bei den Beurkundungen am 02.07.2009 traten vor dem Notar X der Zeuge X X sowie – auf Veranlassung des Angeklagten – der Zeuge X auf. X handelte als Geschäftsführer der X GmbH mit Sitz in X.
465Der Zeuge X fungierte hinsichtlich der X GmbH, X GmbH und X GmbH, X, als Strohmann des Angeklagten und des gesondert verfolgten X. Der Zeuge X hatte den Angeklagten bereits im Jahre 2007 kennengelernt. Er hatte sich im Frühjahr 2007 auf eine Stellenanzeige in der Zeitung bei dem Angeklagten gemeldet und zunächst für ihn als Baustellenhelfer für die X GmbH in X gearbeitet. Als er sich im Jahre 2008 selbständig machen wollte, beriet ihn der Angeklagte bei der Gründung der X GmbH, mit der in China Handyzubehör hergestellt und nach Russland exportiert werden sollte. Als der Zeuge X bei seiner Firma X Schwierigkeiten mit seinen russischen und chinesischen Geschäftspartnern bekommen hatte und das Startkapital der X aufgebraucht war, empfahlen ihm der Angeklagte und X, den er über den Angeklagten kennengelernt hatte, im Frühjahr 2009 die Gründung der Gesellschaften X, X und X GmbH, X. Hierdurch sollte die Rettung der Firma X ermöglicht werden. Der Zeuge sollte seine Kontakte nach China für die Produktion von Energiesparleuchten in Deutschland einbringen. Die drei Gesellschaften sollten nach den dem Zeugen präsentierten Ideen des Angeklagten und X für die Bereiche Personal, Verkauf und Investitionen zuständig sein. Im April 2009 war der Zeuge X als Betriebsleiter bei der X GmbH in X angestellt worden und sollte sich dort um die Produktion von Energiesparleuchten kümmern. Da jedoch keine Transportmöglichkeiten zur Verfügung standen und der Zeuge kein Gehalt erhielt, beendete er diese Tätigkeit nach wenigen Wochen. Zu einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaften X GmbH, X GmbH und X GmbH, kam es nicht. Tatsächlich Verantwortliche der Gesellschaften waren der Angeklagte und X, die sich bei Gründung der Gesellschaften umfassende Vollmachten ausstellen ließen. Im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaften X GmbH und X GmbH X wies der Zeuge X den Angeklagten darauf hin, dass es diese Firmennamen bereits in Nordrhein-Westfalen gebe, woraufhin dieser erklärte, dies sei angesichts des unterschiedlichen Sitzes unschädlich. Ende des Jahres 2009 reiste der Zeuge in die Ukraine und beendete den Kontakt zu dem Angeklagten, Anfang des Jahres 2010 auch zu X.
466Am 30.07.2009 suchten der Zeuge X X und der Angeklagte den Notar Xin X auf, um eine weitere Beurkundung hinsichtlich der X GmbH vorzunehmen. Der Angeklagte handelte dabei für die X GmbH mit Sitz in X aufgrund einer im Original vorgelegten Vollmacht vom 09.04.2009. Zu Urkundenummer ## des Notars X ließen sie eine Änderung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Firmierung der X GmbH beurkunden. Hintergrund waren Bedenken der IHK Erfurt zur Zulässigkeit der Firma. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen wurde die Firmierung der Gesellschaft in X GmbH geändert, (zuvor X GmbH). Die dem Notar X bei der Beurkundung vorgelegte Vollmacht vom 09.04.2009 hatte der Zeuge X X als Geschäftsführer der X GmbH dem Angeklagten zuvor zu Urkundennummer ## des Notars X in X erteilt. Wie die übrigen Vollmachten berechtigte auch diese Vollmacht zur Vornahme nahezu jeglicher Rechtsgeschäfte.
467Der Zeuge X bat den Angeklagten, dass die X GmbH aus der X GmbH ausscheiden solle, da sie aus dem Lager des X stamme, dem der Zeuge X nicht traute. Am 10.09.2009 wurden zur Urkundennummer ## des Notars X aus X die Geschäftsanteile der X GmbH – vertreten durch den Angeklagten als Bevollmächtigten – auf X X übertragen, der nunmehr Alleingesellschafter der X GmbH wurde. Der Angeklagte legte in dem Notartermin wiederum die am 09.04.2009 erteilte Vollmacht der X GmbH vor. Der Erwerb der Anteile durch den Zeugen X X erfolgte tatsächlich jedoch nur treuhänderisch für den Angeklagten. Aus diesem Grunde ließen der Zeuge X X und der Angeklagte am selben Tage vor dem Notar X einen Treuhandvertrag über einen GmbH-Anteil zu dessen Urkundennummer ## beurkunden. In dem Treuhandvertrag war niedergelegt, dass der Erwerb des Geschäftsanteils von der X GmbH treuhänderisch für den Treugeber, den Angeklagten, erfolgte. Weiter war niedergelegt, dass der Treuhänder alle Gesellschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht, nur nach zuvor einzuholender Weisung des Treugebers ausüben dürfe. Außerdem war vertraglich vereinbart, dass der Treuhänder die Erträge des Geschäftsanteils an den Treugeber abzuführen und zudem dass sich der Treuhänder jeglicher Verfügung über den Geschäftsanteil zu enthalten habe. Außerdem war die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht des Treuhänders an den Treugeber geregelt.
468Am 12.10.2009 wurde der X GmbH durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt, Thüringen die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erteilt. Der Sitz der X GmbH befand sich in einem Bürogebäude an der X ## in X, in dem auch die Firma X ihren Sitz hatte. Der Zeuge X übernahm seine Sekretärin, die zuvor schon für ihn bei der Firma X tätig gewesen war. Zur Einrichtung des Büros kaufte er Büromöbel von dem Angeklagten. Der Zeuge X entwickelte im Laufe der Geschäftstätigkeit zu dem Angeklagten ein freundschaftliches Verhältnis.
469Der Geschäftsbetrieb der X GmbH wurde zunächst gemeinsamen von dem Zeugen X X und dem Angeklagten geführt. Der Angeklagte nutzte Büroräume an der X ## in X. Der Zeuge X war für das operative Geschäft, der Angeklagte für die Buchhaltung zuständig. Sowohl der Zeuge X als auch der Angeklagte besaßen Verfügungsbefugnis über die Geschäftskonten. Der Angeklagte suchte den Zeugen X wöchentlich im Büro in X auf und ließ sich über die Geschäfte unterrichten. Hauptgeschäftsfeld der X GmbH war die Vermittlung von Personal im Bereich der Krankenpflege an Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, darüber hinaus wurden Arbeitnehmer auch in andere Geschäftsfelder, etwa an Hersteller für Sprinkleranlagen vermittelt. Der Zeuge X verfügte über einen Kundenstamm aus dem ostdeutschen Raum, insbesondere Krankenhäuser aus Thüringen, der Angeklagte akquirierte Aufträge aus dem Ruhrgebiet. Die Geschäfte verliefen zunächst erfolgreich. Der Zeuge X schloss am 18.03.2010 für die X GmbH einen Darlehensvertrag mit der X Bank über einen Darlehensbetrag in Höhe von 48.161,05 Euro zur Finanzierung des Erwerbs eines Audi A 6 Limousine 3,0. Die X hatte beginnend ab Ende des Jahres 2009 bis zu sechsundfünfzig Mitarbeiter, die allerdings teilweise nur für sehr kurze Zeiträume von unter zwei Monaten angemeldet waren. Unter den gemeldeten Arbeitnehmern waren auch der Angeklagte, seine Ehefrau und die Zeugin X. Zur Anmeldung seiner Ehefrau und seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin X, erklärte der Angeklagte dem Zeugen X, seine Ehefrau und seine Lebensgefährtin würden für den Bezug von Arbeitslosengeld Beschäftigungsverhältnisse benötigen. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Zeugin X bestand zu Beginn der Geschäftstätigkeit der X GmbH lediglich zum Schein, erst ab Januar 2011 führte die Zeugin X tatsächlich vorbereitende Lohnbuchhaltungsarbeiten aus. Das Gehalt des Zeugen X wurde als fingierte Darlehensrückzahlung geleistet. Tatsächlich bestand kein Darlehensverhältnis zwischen der X GmbH und dem Zeugen X.
470Die X GmbH wurde auch zur Erstellung von Scheinrechnungen genutzt. Sowohl der Angeklagte als auch auf Veranlassung des Angeklagten der Zeuge X fertigten Scheinrechnungen an. So erstellte der Zeuge X etwa Rechnungen an das Blumengeschäft, in dem die Ehefrau des Angeklagten, X beschäftigt war. Die Ehefrau des Angeklagten wurde an das Blumengeschäft mit einem Arbeitsvolumen von 140 bis 150 Stunden vermittelt, der Rechnungsbetrag belief sich auf insgesamt 34.437 Euro. Die Ehefrau des Angeklagten arbeitete zwar tatsächlich in dem Blumengeschäft, jedoch bei Weitem nicht in dem in der Rechnung ausgewiesenen Umfang. Der Angeklagte erläuterte dem Zeugen X hierzu, der Blumenhandel wolle expandieren, daher müssten überhöhte Rechnungen ausgestellt werden. Ein Teil der Rechnungssumme floss an den Blumenhandel zurück. Auch zugunsten der X Service GmbH stellte der Zeuge X auf Veranlassung des Angeklagten überhöhte Rechnungen aus.
471Auf Bitten des Angeklagten beschriftete der Zeuge X an dem Bürogebäude der X GmbH in X auch Briefkästen mit den Namen der Gesellschaften X KG sowie X Handels- und Dienstleistungs GmbH. Eingehende Post nahm er für den Angeklagten entgegen und leitete sie an ihn weiter. Tatsächlich existierten keine Geschäftsräume dieser Gesellschaften.
472Der Zeuge X hatte die Idee, auch Ärzte aus Osteuropa zu vermitteln. Aus diesem Grunde gab ihm der Angeklagte die Telefonnummer des Zeugen X. Der Zeuge X besprach seine Idee mit dem Zeugen X. Das Vorhaben wurde jedoch letztlich nicht umgesetzt. Zu dem Zeugen X erzählte der Angeklagte dem Zeugen X, X sei eine Art „Feuerwehrmann“, bei Problemen mit den Gesellschaften könne er aufgrund seiner Nationalität „schnell verschwinden“.
473Der Angeklagte und der Zeuge X beabsichtigten auch, überregional weitere Kunden zu gewinnen. Im Frühjahr 2010 gaben sie daher eine Stellenanzeige für einen Niederlassungsleiter in X auf. Auf diese Stellenanzeige bewarb sich der Zeuge X. Dieser hatte im Jahre 2010 seine Tätigkeit bei der X aus X beendet. Er war dort als Personaldisponent angestellt gewesen. Er beabsichtigte bereits seit längerer Zeit, eine eigene Arbeitnehmervermittlungsfirma zu betreiben, allerdings fehlte ihm das erforderliche Startkapital. Zur Erlangung der Arbeitnehmerüberlassung war zudem ein Nachweis von 10.000 Euro Eigenkapital und der Nachweis von Rücklagen erforderlich. Nach dessen Bewerbung auf die Stellenanzeige der Firma X GmbH meldete sich der Zeuge X Ende April 2010 bei dem Zeugen X und vereinbarte mit ihm ein Treffen in dem Büro des Zeugen X. Der Zeuge X hatte in dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus in X eine Einzimmerwohnung als Büro für die Arbeitsvermittlung gemietet. Zum ersten Treffen erschienen der Zeuge X und der Angeklagte gemeinsam. Etwa eine Woche später, am 01.05.2010, unterzeichnete der Zeuge X einen Arbeitsvertrag mit der X GmbH. Seine Aufgaben sollten die Kundenakquise, die Vermittlung von Personal und das Einstellen und Kündigen von Mitarbeitern sein. Beim zweiten Treffen, bei dem der Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde, waren ebenfalls der Zeuge X und der Angeklagte gemeinsam zugegen. Der Zeuge X verfügte bereits über Kundenkontakte, etwa in X, in X und X.
474Nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vermittelte der Zeuge X insbesondere Arbeitskräfte aus dem Bereich der Pflege von seinem Büro in X aus. Der Angeklagte und der Zeuge X besuchten den Zeugen X abwechselnd alle vierzehn Tage in der Filiale in X und ließen sich über die Geschäfte unterrichten. Im Hinblick auf die Arbeitsabläufe teilte der Zeuge X dem Zeugen X mit, er müsse seine Entscheidungen stets mit dem Angeklagten absprechen. Der monatliche Umsatz des Zeugen X in der Filiale in X lag etwa zwischen 16.000 und 20.000 Euro.
475Der Zeuge X führte selbst keine Buchhaltung für die Niederlassung in X. Nach der mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung war innerhalb der X GmbH der Angeklagte für Buchhaltungsaufgaben und finanzielle Angelegenheiten zuständig. Aus diesem Grunde übergab der Zeuge X ihm jeweils die Belege. Auch über die Führung des Kassenbuchs bestimmte der Angeklagte. Hinsichtlich des Kassenbuchs wurden etwa Gehälter als Kassengeld verbucht. Der Angeklagte legte auch weitere Besonderheiten fest, so wurden Gehaltszahlungen zeitweise über das Konto der X GmbH angewiesen. Darüber hinaus wurden Zahlungsausgänge der X GmbH mit Rechnungen der X GmbH verbucht. Das Gehalt des Zeugen X von etwa 1.300 Euro wurde teilweise auf sein Konto überwiesen, teilweise erhielt er es in bar. Da der Zeuge X ein Darlehen benötigte, wurde der Darlehensbetrag als vorschussweise gezahltes Gehalt gebucht.
476Etwa ein halbes Jahr nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit gründete der Zeuge X X auf Initiative des Angeklagten und nach dessen Vorgaben zu notarieller Urkunde des Notars X vom 20.05.2010, Urkundennummer ##, die X GmbH. Gründungsgesellschafter waren X X sowie die von ihm vertretene X GmbH, jeweils mit der Hälfte ihrer Geschäftsanteile. Zum Geschäftsführer der X GmbH wurde ebenfalls der Zeuge X X bestellt. Zur Gründung der X GmbH erklärte der Angeklagte dem Zeugen X, dass die X GmbH als Dachgesellschaft der X GmbH dienen solle. Geschäftsgegenstand der X GmbH sollte nach deren Gesellschaftsvertrag die Beratung von Unternehmen und Institutionen aller Art, die Erbringung von Dienstleistungen sowie der Handel mit Immobilien sein. Einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb nahm die X GmbH allerdings nicht auf.
477Neben der Gründung der X GmbH wurde am 01.07.2010 durch die Kinder der Zeugin X X, X (geboren am 05.11.1984) und X (geb. am 16.08.1988) auf Veranlassung des Angeklagten zu Urkundennummer ## des Notars X aus X die X GmbH mit Sitz in X gegründet. Der Zeuge X X wurde zudem formal zum Geschäftsführer bestellt. Gegenstand der Gesellschaft waren nach dem Gesellschaftsvertrag die private Arbeitsvermittlung, die Durchführung von Büroservice, der Handel mit Waren für den gewerblichen Bedarf von Handwerksbetrieben, die Ausführung von Industriemontage und Demontagetätigkeiten, die Erbringung von Dienstleistungen sowie die Vermittlung von Werkverträgen. X und X übernahmen je einen Geschäftsanteil in Höhe von 12.500 Euro. Zu Urkunden-Nr. ## des Notars X vom 01.07.2010 meldete der Zeuge X X die Neugründung der Gesellschaft und seine Bestellung als Geschäftsführer zum Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim an. Die Gründung der X GmbH sowie die Bestellung von X X zum Geschäftsführer und die Geschäftsanschrift an der X ## in X wurden am 11.08.2010 in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
478Tatsächlich traten X und Lena X als Scheingesellschafter bzw. Scheingeschäftsführer des Angeklagten auf. Einblicke in die Geschäftstätigkeit hatten sie nicht. Die Zeugin X X hatte sie dem Angeklagten vermittelt. Die Zeugin X hatte den Angeklagten im Jahre 2009 über den gesondert verfolgten X kennengelernt, den sie seit Mitte des Jahres 2008 kannte. Nachdem sie mit X einige Zeit darauf eine Vertriebsveranstaltung im Raum Köln besucht und in den nächsten Monaten häufiger mit ihm telefoniert hatte, hatte sie ihm auch von ihrem vorangegangenen Insolvenzverfahren aufgrund einer Selbständigkeit mit einer Massagepraxis berichtet. X hatte die Zeugin X daraufhin gebeten, ihm einen Gefallen zu tun. Sie solle für eine Gesellschaft bei einem Notar eine Unterschrift leisten. Die Zeugin X war dem Vorschlag nachgekommen und fungierte als Strohgeschäftsführerin für die Firma X des X. Auf Bitten von X war sie auch als Kommanditistin in die X GmbH & Co.KG eingetreten. Als es aufgrund der von ihr geleisteten Unterschriften zu Schwierigkeiten gekommen war, war der Kontakt zu X abgebrochen. Im Februar des Jahres 2010 hatte der Angeklagte über X von familiären Schwierigkeiten der Zeugin X erfahren. Der Sohn der Zeugin X, der Zeuge X X, war betäubungsmittelabhängig und nicht krankenversichert. Der Angeklagte bot der Zeugin X daher seine Hilfe an und schlug vor, ihre Kinder könnten eine Gesellschaft gründen, über die ihr Sohn eine Krankenversicherung erhalten könne. Ihr Sohn könne die Gesellschaft dann nach einer gewissen Zeit übernehmen und damit Geld verdienen. Um einen Krankenversicherungsschutz für den Zeugen X X zu erhalten, waren die Zeugin X X und ihre Kinder mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden. Der Zeuge X X wurde statt bei der X GmbH ab Anfang des Jahres 2011 bei der X GmbH als Arbeitnehmer gemeldet und erhielt eine Krankenversicherung. Über Freunde in X besorgte die Zeugin X ein Büro für die X GmbH. Der Angeklagte kümmerte sich um das Geld für die Einzahlung des Stammkapitals.
479Im Sommer 2010 bat der Angeklagte den Zeugen X, ihm bei der Rettung seines Wohnhauses X ## in X behilflich zu sein, hierfür sei es erforderlich, dass der Zeuge X das Grundstück erwerbe, um es vor der drohenden Zwangsversteigerung zu bewahren. Der Angeklagte erläuterte, er werde anderenfalls sein Familienheim verlieren. Der Zeuge X kam der Bitte des Angeklagten aus Mitleid nach. Er sah in dem Erwerb für sich kein Risiko, da das Hausgrundstück einen Gegenwert darstellen würde. Nach einem Vorgespräch mit einem Mitarbeiter der Deutschen Bank unterzeichnete der Zeuge X auf Bitte des Angeklagten einen ihm per Post zugeschickten Darlehensvertrag zur Finanzierung des Immobilienerwerbs. Außerdem unterzeichnete der Zeuge X am 03.09.2010 vor dem Notar X in X zu dessen Urkundennummer## einen notariellen Grundstückskaufvertrag, welcher mit der X KG, vertreten durch den Angeklagten, geschlossen wurden. Der Kaufvertrag wurde jedoch letztlich nicht vollzogen, da die Commerzbank der Löschung einer bestehenden Grundschuld nicht zustimmte. Auch konnte der Zeuge X die von ihm geforderte Grunderwerbsteuer in Höhe von rund 10.000 Euro nicht aufbringen. Daraufhin wurde in seinen Pkw vollstreckt, der mit einer Kralle festgesetzt wurde. Ferner kam es zu einer Kontopfändung. Auf Bitten des Zeugen sorgte der Angeklagte für die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Da wegen des gescheiterten Grundstückserwerbs auch der geschlossene Darlehensvertrag nicht durchgeführt wurde, machte die Deutsche Bank gegenüber dem Zeugen X Schadensersatz in Höhe von rund 36.000 Euro gerichtlich geltend. Der Zeuge X veranlasste seine Ehefrau für Forderungen aus dem Darlehensvertrag zu bürgen. Der Zeuge X erhielt einige Zeit später, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 2012, einen Anruf von den Stadtwerken X wegen einer Nebenkostenabrechnung. Dem Zeugen wurde mitgeteilt, an dem Mehrfamilienhaus des Angeklagten und seiner Ehefrau in X sei sein Name am Briefkasten und am Klingelschild gefunden worden. Daraufhin sei eine Nebenkostenabrechnung an den Zeugen versandt worden. Die Beschilderung mit dem Namen des Zeugen war auf Veranlassung des Angeklagten dort angebracht worden. Der Zeuge X hatte das Haus lediglich ein- bis zweimal betreten.
480Im Juli 2010 setzte der Angeklagte auch zwei Darlehensverträge zwischen der X GmbH, vertreten durch X X, und seiner Ehefrau auf. In einem Darlehensvertrag vom 01.07.2010 war eine Darlehenssumme von 5.000 Euro ausgewiesen, das Darlehen sollte am 01.07.2010 bereits bar ausgezahlt worden sein, als Sicherheiten sollten eine Kapitallebensversicherung bei der X sowie die Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs Mitsubishi dienen. In einem weiteren Darlehensvertrag vom 01.07.2010 über eine Darlehenssumme von 3.000 Euro war festgehalten, das Darlehen diene der Begleichung diverser Rechnungen des Darlehensnehmers. Als Sicherheit sollte derselbe Pkw Mitsubishi übereignet werden wie in dem Darlehensvertrag über 5.000 Euro. Der Angeklagte fälschte die Unterschrift des Zeugen X auf den Darlehensverträgen und unterzeichnete für die X GmbH mit „X“.
481Ende des Jahres 2010 kam es insbesondere im Bereich der Vermittlung von Krankenpflegern zu einem Umsatzeinbruch und zu einem Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen X. Aus Sicht des Zeugen X war die X GmbH nur noch bis einschließlich Januar 2011 in der Lage, fällige Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu entrichten. Der Zeuge X teilte dem Angeklagten mit, er wolle angesichts dessen Insolvenz anmelden. Der Angeklagte war hiermit nicht einverstanden. Er erläuterte dem Zeugen X, die X GmbH sei die einzige Einnahmequelle für sich und seine Familie. Er beabsichtige daher, seinen Stiefsohn X zum Geschäftsführer zu bestellen und die Geschäfte fortzuführen. Der Zeuge X nahm daraufhin von dem geplanten Insolvenzantrag Abstand und setzte zunächst seine Tätigkeit für die X GmbH in X fort. Ab Januar 2011 übernahm der Angeklagte die Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der X GmbH. Er beauftragte die Steuerberaterin X in X mit der Lohnbuchhaltung. Diese war von Januar bis September 2011 für die X GmbH tätig.
482In Anbetracht des Umsatzeinbruches entschloss sich der Angeklagte, die Gesellschaftsverhältnisse der X GmbH umzugestalten. Zu Beginn einer Kette vorgetäuschter Übertragungen der Geschäftsanteile und der Geschäftsführung sollte nach den Plänen des Angeklagten die X GmbH in die X GmbH eingebracht werden, darüber hinaus sollte die Geschäftsführung von dem Zeugen X X auf den als Strohmann fungierenden Stiefsohn des Angeklagten, X X, übertragen werden.
483Am 28.01.2011 wurden in Umsetzung dieses Vorhabens zunächst zu Urkundennummer ## des Notars X in X die Geschäftsanteile der X GmbH vollständig auf die X GmbH übertragen. Bei der Abtretung der beiden Geschäftsanteile der X GmbH von X X an die Erwerberin, die X GmbH, handelte der Zeuge X X als Veräußerer sowie auf der Seite der Erwerberin als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der X GmbH mit Sitz in X. Ebenfalls am 28.01.2011 wurde zur Urkundennummer ## des Notars X eine GmbH-Satzungsänderung sowie eine Geschäftsführerbestellung und Geschäftsführerabberufung beurkundet. Vor dem Notar erschienen hierfür der Zeuge X X als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma X GmbH sowie der Zeuge X X, der Stiefsohn des Angeklagten, als neuer Geschäftsführer der X GmbH. Aufgrund der Übertragung der Geschäftsanteile zu Urkundennummer 85/2011 war die X GmbH alleinige Gesellschafterin der X GmbH. Die X GmbH hielt nunmehr zwei Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 12.500 Euro. In der beurkundeten Gesellschafterversammlung wurden die Verlegung des Sitzes der X GmbH nach X, außerdem die Abberufung von X X als Geschäftsführer und die Neubestellung des Zeugen X X zum Geschäftsführer der X GmbH beschlossen. Tatsächlich lenkte jedoch der Angeklagte die Geschäfte der X GmbH.
484bb. Tat 17, Fall 220 sowie Fälle 265 bis 267 der Anklage
485Verschleierung der geschäftlichen Verhältnisse,
486Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung
487Der Angeklagte beschloss spätestens im Mai 2011, die X GmbH im Wege der Firmenbestattung verdeckt zu liquidieren.
488Zu diesem Zweck plante er, die Gesellschaftsverhältnisse der X GmbH tiefgreifender zu verschleiern. Für die Abwicklung der Gesellschaft sollte nunmehr eine Scheinidentität zum Einsatz kommen, unter der der Angeklagte selbst auftreten wollte. Darüber hinaus bediente er sich dritter Personen, um Übertragungsgeschäfte unter Verwendung seiner Alias-Identität vorzutäuschen. Den Gläubigern der Gesellschaft sollte so die Ermittlung und Inanspruchnahme des Angeklagten unmöglich gemacht werden.
489Um unter einer Alias-Identität im Rechtsverkehr auftreten zu können, verschaffte sich der Angeklagte – aus welcher Quelle ließ sich nicht aufklären – eine gefälschte, mit seinem Lichtbild versehene bulgarische Identitätskarte und einen Führerschein, die auf den Aliasnamen „X Christian Maynhard“ ausgestellt waren. Auf der Vorderseite der Identitätskarte stand von oben nach unten gelesen der Name „X X X“. Als Nachname war auf der Identitätskarte „X“ bezeichnet, als Vorname „X“ und als Name des Vaters „X“. Als Geburtsdatum war der 26.03.1958 angegeben. Soweit der Angeklagte unter der Alias-Identität auftrat, gab er als Anschrift des „X“ X ## in X/Belgien an. Bei dieser Adresse handelt es sich um diejenige des gesondert verfolgten X X, der für den Angeklagten als Buchhalter tätig war. Der Angeklagte verwendete die Alias-Personalie stets in der Reihenfolge „X X X“, er verwendete „X“ als Nachnamen und X/ X als Vornamen, häufig unterzeichnete er mit „X. X. X“.
490Die Identitätskarte hatte folgendes Erscheinungsbild:
491Vorderseite:
492PDF-Datei gelöscht
493Rückseite:
494PDF-Datei gelöscht
495Nachdem der Angeklagte sich die gefälschte bulgarische Identitätskarte beschafft hatte, entschloss er sich, den Einsatz der Scheinperson bei der Abwicklung der Gesellschaft vorzubereiten und der Zeugin X eine Vollmacht des X zu erteilten. Hierzu suchte er den Notar X in X auf und ließ unter der falschen Identität am 19.05.2011 zu Urkundennummer ## eine notariell beglaubigte Vollmacht für die Zeugin X X ausstellen (vgl. im Einzelnen Tat 20, Fall 254 der Anklage).
496aaa. Verschleierungshandlungen
497Auf Veranlassung des Angeklagten wurde mit Gesellschafterbeschluss der X GmbH vom 28.05.2011 die Geschäftsführung zum Schein von dem Zeugen X X auf den Zeugen X X übertragen. Die Neubestellung von X X zum Geschäftsführer wurde am 22.07.2011 in das Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen. Sowohl X X als auch X X fungierten als Strohmänner des Angeklagten und hatten keinen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaften, in denen sie eingesetzt waren.
498Als es bei dem Geschäftskonto der X GmbH ab Ende Juni 2011 zu Pfändungen kam, wies der Angeklagte den Zeugen X an, eingehende Gelder von Kunden der X GmbH auf das Konto der X GmbH umzuleiten. Der Zeuge X setzte sich daraufhin mit den jeweiligen Kunden in Verbindung und forderte sie auf, Überweisungen auf die von ihm angegebene Bankverbindungen der X GmbH zu tätigen.
499Ende Juni 2011 stellte der Zeuge X nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub den Geschäftsbetrieb in X ein. Während seines Sommerurlaubs hatte er eine Vielzahl von Anrufen von Mitarbeitern der X GmbH erhalten, die sich über ausbleibende Lohnzahlungen beschwerten. Nach seiner Urlaubsrückkehr unterrichtete er den Angeklagten darüber, dass er endgültig aus den Firmen X GmbH und X GmbH auszuscheiden wolle. Im Zusammenhang mit dem von ihm geäußerten Wunsch, aus den Firmen X GmbH und X GmbH auszuscheiden, teilte ihm der Angeklagte mit, er habe die X GmbH gegründet, ihr Sitz sei in X, Geschäftsgegenstand solle ebenfalls die Arbeitsvermittlung sein. Der Angeklagte zeigte Verständnis für das Anliegen des Zeugen und versprach, sich schnell darum zu kümmern. Auch der Angeklagte fasste den Entschluss, jeglichen operativen Geschäftsbetrieb spätestens Ende August 2011 einzustellen.
500Der Angeklagte fasste den Plan, die gesellschaftlichen Verhältnisse der X GmbH unter Einsatz der Scheinidentität in der Weise zu verändern, dass „X X X“ als vermeintlicher Käufer die Geschäftsanteile der X erwerben sollte und sowohl in der X GmbH als auch bei der Gesellschafterin der X GmbH, der X GmbH, als Geschäftsführer eingesetzt werden sollte. Bestandteil seiner Verschleierungshandlungen im Rahmen der Abwicklung der X GmbH war ferner die vorgetäuschte Verlegung des Firmensitzes nach X.
501Anfang August 2011 teilte der Angeklagte dem Zeugen X mit, er habe einen Käufer für die X und die X GmbH gefunden. Der Angeklagte nannte dem Zeugen X einen Notartermin in X für die Übernahme der Geschäftsanteile und erläuterte ihm, bei dem Erwerber handele es sich um einen Herrn „X“. Vor dem Notartermin teilte die Zeugin X X dem Zeugen X mit, dass sie Herrn „X“ bei dem Notartermin vertreten werde. Bei dem Notartermin am 12.08.2011 sah der Zeuge X auf den Unterlagen des Notars auch eine Ausweiskopie der auf „X“ ausgestellten gefälschten bulgarischen Identitätskarte. Darauf erkannte er das Lichtbild des Angeklagten. Der Angeklagte hatte bereits zuvor gegenüber dem Zeugen mit der Benutzung des gefälschten Ausweises bei Verkehrsdelikten geprahlt. Den auf „X“ ausgestellten gefälschten Ausweis zeigte der Angeklagte auch dem Zeugen einmal. Zur Herkunft teilte er ihm mit, dass er in Belgien einen Steuerberater habe und außerdem Kontakte die mit dem gefälschten Ausweis in Verbindung stünden. Der Zeuge X fragte hinsichtlich der Verwendung des Ausweises nicht näher nach.
502Um sein Vorhaben der Übertragung der Geschäftsanteile auf „X“ umzusetzen, fasste der Angeklagte den Plan, die der Zeugin X erteilte Vollmacht einzusetzen. Die Zeugin X wusste, dass der Angeklagte unter der Alias-Identität „X“ auftrat. Sie hatte sich dennoch bereit erklärt, auf Bitten des Angeklagten als Bevollmächtigte des „X“ aufzutreten. Der Angeklagte hatte ihr die gefälschte bulgarische Identitätskarte ausgestellt auf die Alias-Identität „X“ auch einmal gezeigt. Woher das gefälschte Ausweispapier stammte, hatte er ihr nicht mitgeteilt, sie hatte auch nicht nachgefragt. Der Angeklagte veranlasste die Zeugin X X unter Verwendung der Vollmacht die Geschäftsanteile der X GmbH für „X X X“ zu erwerben. Gesellschafter der X GmbH waren der Zeuge X X mit einem Geschäftsanteil von 12.500 Euro und die X GmbH ebenfalls mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 12.500 Euro.
503Am 12.08.2011 wurden demgemäß zunächst zur Urkundennummer ## des Notars X aus X sämtliche Geschäftsanteile der X GmbH, vertreten durch X X, auf „X X X“, vertreten durch X X, übertragen. Bei dem beurkundeten Verkauf und der Abtretung von Geschäftsanteilen sowie der Gesellschafterversammlung erschienen vor dem Notar X als Verkäufer der Zeuge X sowie für die X GmbH ihr einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer X X. Für den Käufer „X X X“ erschien die Bevollmächtigte, die Zeugin X. Eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht, die bei der Beurkundung in Urschrift vorlag, wurde der Urkunde beigefügt. Der Kaufpreis für die Geschäftsanteile sollte sich nach dem Vertrag auf insgesamt 25.000 Euro belaufen. In dem Vertrag wurde festgehalten, dass der geschuldete Kaufpreis jeweils bereits bezahlt sei. Damit hielt der Angeklagte faktisch auch sämtliche Geschäftsanteile der X GmbH, die bereits seit dem 28.01.2011 Alleingesellschafterin der X GmbH war. Ebenfalls am 12.08.2011 wurde zur Urkundennummer ## des Notars X die Geschäftsführung der X GmbH auf den Angeklagten alias „X X X“ übertragen sowie der Sitz der Gesellschaft von X nach X verlegt. Am selben Tage wurde zur Urkundennummer ## ferner eine Liste der Gesellschafter der X GmbH beurkundet, wonach „X X X“ zwei Geschäftsanteile an der X GmbH in Höhe von je 12.500 Euro hielt.
504Am 18.08.2011 meldete der Angeklagte alias „X X X“ die Abberufung von X X als Geschäftsführer der X GmbH und die Neubestellung von „X X X“ zum Geschäftsführer zum Handelsregister an. Außerdem meldete er die Sitzverlegung der X GmbH von X nach X zum Handelsregister des Amtsgerichts Jena an. Die Anmeldung zum Handelsregister unterzeichnete der Angeklagte als „H. C. X“. Ebenfalls am 18.08.2011 meldete der Angeklagte alias „X X X“ hinsichtlich der Firma X GmbH die Abberufung von X X und die Neubestellung von „X X X“ zum Geschäftsführer sowie die Sitzverlegung der Gesellschaft von X nach X zum Handelsregister des Amtsgerichts X an. Als neue inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft gab er „X ##“ in X an. Die Anmeldung zum Register unterzeichnete er mit „H. C. X“. Eine tatsächliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wurde in X nicht ausgeübt. Mieterin der Büroräumlichkeiten an der Geschäftsadresse X ## war nicht die X, sondern die X GmbH. Zu Urkundennummer ## beurkundete der Notar X in X die Echtheit der vor ihm vollzogenen Unterschrift des „X X X“, ausgewiesen durch Vorlage seines bulgarischen Ausweises.
505Der Angeklagte teilte dem Zeugen X etwa im August 2011 mit, die Firma X GmbH stehe vor der Insolvenz. Er habe jedoch einen Erwerber, „X“, der über ausreichend Kapital verfüge, um die Firma fortzuführen, „X“ wolle jedoch die Sparte der Arbeitsvermittlung im Bereich Krankenpflege nicht übernehmen. Der Angeklagte schlug dem Zeugen vor, seine Vermittlungsleistungen daher für eine neue Firma fortzuführen. Die neue Firma solle von dem Zeugen X X gegründet und von dem Angeklagten geführt werden. Als der Zeuge X hinsichtlich des Investors „X“ Bedenken äußerte, hatte der Angeklagte die Idee, seine Bedenken durch ein Telefongespräch mit dem vermeintlichen Investor „X“ zu zerstreuen. Er bat eine dritte, unbekannte Person, sich gegenüber dem Zeugen X als „X“ auszugeben. Der Angeklagte wählte mit seinem Mobiltelefon die Nummer dieser dritten Person und reichte den Hörer an den Zeugen X weiter. Wie geplant gab sich der Gesprächspartner als „X“ aus. Er sprach mit einem Xer und jugoslawischen Dialekt, er bestätigte, dass er die Arbeitsvermittlung im Bereich Krankenpflege nicht übernehmen wolle. Zu einem späteren Zeitpunkt erzählte der Angeklagte dem Zeugen, „X“ sei „abgetaucht“.
506Hinsichtlich der Firma X GmbH wurden die Abberufung von X X als Geschäftsführer und die Neubestellung von „X X X“ zum Geschäftsführer am 03.05.2012 in das Handelsregister des Amtsgerichts Jena eingetragen. Im Hinblick auf die Firma X GmbH wurden die Abberufung von X X als Geschäftsführer und die Neubestellung von „X X X“ zum Geschäftsführer am 23.09.2011 in das Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen. Ebenso wurde an diesem Tage die Sitzverlegung von X nach X in das Register eingetragen.
507bbb. Verbindlichkeiten der X GmbH
508Ab April 2011 wurde die fällige Umsatzsteuer für die X GmbH nicht mehr entrichtet. Ab Juli 2011 wurde die fällige Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht mehr gezahlt. Durch die Vorenthaltung der Zahlung von Umsatz- und Lohnsteuern einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer liefen Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt X in Höhe von insgesamt 53.307,26 Euro auf. Beim Finanzamt X wurde die X GmbH steuerlich nicht geführt. Beim Finanzamt X bestanden folgende offene Steuerverbindlichkeiten gegenüber der X GmbH
509Monat |
Lohnsteuer |
Kirchensteuer |
Soli |
Säumnis-zuschläge |
Juli 2011 |
1808,44 |
23,08 |
73,72 |
|
42,03 € |
||||
August 2011 |
1.807,28 € |
11,93 € |
69,58 € |
|
45,27 € |
||||
September |
2.247,44 € |
45,32 € |
112,12 € |
|
125,83 € |
||||
Oktober 2011 |
1.209,86 € |
2,88 € |
58,20 € |
|
39,32 € |
||||
November |
2.130,00 € |
5,00 € |
117,00 € |
55,00 € |
69,00 € |
||||
Dezember |
2.130,00 € |
5,00 € |
117,00 € |
55,00 € |
69,00 € |
||||
Januar |
2.160,00 € |
74,00 € |
118,00 € |
75,00 € |
13.493,02 € |
557,66 € |
665,62 € |
185,00 € |
Zeitraum |
Umsatzsteuer |
Säumnis-zuschläge |
Jahr 2010 |
3.840,40 € |
|
April 2011 |
2.354,07 € |
|
Mai 2011 |
2.233,89 € |
|
Juli 2011 |
1.199,92 € |
|
August 2011 |
900,68 € |
|
Oktober 2011 |
7.239,00 € |
200,00 € |
November 2011 |
7.885,00 € |
210,00 € |
Dezember 2011 |
3.800,00 € |
140,00 € |
Januar 2012 |
5.225,00 € |
240,00 € |
34.677,96 € |
790,00 € |
Ferner wurden durch das Finanzamt X weitere Säumniszuschläge in Höhe von 2.938,00 € erhoben.
512Darüber hinaus entzog sich der Angeklagte ab Mai 2011 bis zur Abmeldung der letzten Arbeitnehmer der X GmbH im Oktober 2011 der Entrichtung von fälligen Sozialversicherungsbeiträgen. Es liefen daher erhebliche Rückstände auf. In den betriebswirtschaftlichen Auswertungen wurden bereits im Mai 2011 lediglich noch Lohnkosten in Höhe von 187,00 Euro gebucht, im Zeitraum danach wurden keine Personalkosten mehr gebucht.
513Gegenüber der X Betriebskrankenkasse bestand für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 30.09.2011 ein Rückstand an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 2.831,65 Euro, davon Arbeitnehmeranteile in Höhe von 1.291,04 Euro. Die Beiträge für die Monate April und Mai 2011 konnten durch Pfändung des Geschäftskontos bei der Xbank eingezogen werden, Vollstreckungsversuche hinsichtlich der weiteren Forderungen blieben erfolglos. In dem Vollstreckungsprotokoll des Hauptzollamtes Lörrach vom 28.12.2011, welches für die X Betriebskrankenkasse vollstreckte, war festgehalten, die Suche nach der Vollstreckungsschuldnerin sei erfolglos gewesen. Unter der Geschäftsanschrift habe sich kein Hinweis auf den Schuldner finden lassen, insbesondere seien kein Briefkasten und keine Klingel auffindbar gewesen.
514Bei der X Krankenkasse aus X waren im Zeitraum von Juli bis September 2011 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.430,71 Euro offen, davon 636,59 Euro Arbeitnehmeranteile (für Juli 2011: 167,95 Euro, davon 80,15 Euro Arbeitnehmeranteile, für August 2011: 1.229,08 Euro, davon 540,54 Euro Arbeitnehmeranteile, für September 2011 33,68 Euro, davon 15,90 Euro Arbeitnehmeranteile. Für den Monat Oktober 2011 fielen keine Beiträge an.
515Bei der AOK X waren Sozialversicherungsbeiträge aus dem Zeitraum von Juli 2011 bis September 2011 in Höhe von insgesamt 2.299,84 Euro, davon 1.170,67 Euro Arbeitnehmeranteile, offen (für Juli 2011: 496,81 Euro, davon 252,88 Euro Arbeitnehmeranteile, für August 2011: 1.272,08 Euro, davon 647,52 Euro Arbeitnehmeranteile, für September 2011: 530,95 Euro, davon 270,26 Euro Arbeitnehmeranteile).
516Bei der BKK X waren Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Nebenforderungen für den Zeitraum vom 12.05.2011 bis zum 28.07.2011 in Höhe von 1.893,73 Euro offen, davon Arbeitnehmeranteile in Höhe von 726,02 Euro.
517Gegenüber der AOK X waren Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 09.10.2011 in Höhe von insgesamt 4.924,54 Euro, davon Arbeitnehmeranteile in Höhe von 2.141,94 Euro offen.
518Bei der AOK X waren Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Juni 2011 bis September 2011 in Höhe von insgesamt 2.497,22 Euro offen, davon Arbeitnehmeranteile in Höhe von 1.220,44 Euro.
519Gegenüber der AOK X bestanden Rückstände hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 3.341,71 Euro, davon 1.740,45 Euro Arbeitgeberanteile und 1.601,26 Euro Arbeitnehmeranteile für den Zeitraum August bis Oktober 2011.
520Bei der Barmer GEK waren im Mai 2011 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 424,64 Euro, davon 206,66 Euro Arbeitnehmeranteil, nicht entrichtet worden. Für den Zeitraum Juni 2011 bis September 2011 bestand ein Rückstand in Höhe von insgesamt 2.808,62 Euro, davon Arbeitnehmeranteile in Höhe von 1.366,87 Euro.
521Versuche der Krankenkassen, die offenen Forderungen bei dem Geschäftsführer „X“ beizutreiben, blieben erfolglos.
522Die von der Steuerberaterin, der Zeugin X, erstellten betriebswirtschaftlichen Auswertungen für den Zeitraum Januar bis September 2011 stellten sich wie folgt dar:
523Monat |
Umsatzerlöse |
Personalkosten |
Betriebsergebnis |
Januar 2011 |
19.617,37 € |
35.217,32 € |
-19.887,20 € |
Februar 2011 |
23.357,36 € |
29.244,21 € |
-12.939,70 € |
März 2011 |
39.163,26 € |
27.255,56 € |
2.230,41 € |
April 2011 |
28.066,38 € |
43.462,12 € |
-30.341,52 € |
Mai 2011 |
47.045,64 € |
187,00 € |
10.852,87 € |
Juni 2011 |
31.121,01 € |
0,00 € |
26.907,16 € |
Juli 2011 |
27.902,83 € |
0,00 € |
24.986,90 € |
August 2011 |
11.488,15 € |
0,00 € |
8.886,23 € |
September 2011 |
0,00 € |
0,00 € |
-29,98 € |
227.762,00 € |
135.366,21 € |
10.665,17 € |
Weitere betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Zeit nach September 2011 wurden nicht erstellt.
525Am 20.06.2011 ging bei der Gerichtsvollzieherin X in X ein Vollstreckungsauftrag der X Betriebskrankenkasse aus X ein. Dieser bezog sich auf eine aktuelle Forderungshöhe von 818,52 Euro und enthielt den Hinweis, der Schuldner sei unbekannt verzogen.
526ccc. Entwicklung der Geschäftskonten
527Die Firma X GmbH verfügte über zwei Geschäftskonten, eines bei der Xbank mit der Kontonummer ## und eines bei der Postbank mit der Kontonummer ##.
528Das Konto bei der Xbank (Kontonummer ##) wurde am 10.06.2010 bei der Filiale in X eröffnet. Der Angeklagte war ab dem 23.06.2010 verfügungsbefugt. Hinsichtlich dieses Geschäftskontos gingen bei der Xbank ab Ende Juni 2011 insgesamt zwölf Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zugunsten geschädigter Krankenkassen, des Hauptzollamtes Lörrach und des Finanzamtes ein. In der Folgezeit kam es zu Überweisungen auf Basis der Pfändungen und zu Sperrungen des Kontos für Abhebungen. Ab dem 25.07.2011 erfolgten vereinzelte Abbuchungen zugunsten von Krankenkassen nur noch aufgrund der ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.
529Im Einzelnen handelte es sich um Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zugestellt am 28.06.2011 (X BKK, Beitragsforderung in Höhe von 1.126,00 Euro), am 07.07.2011 (Vereinigte IKK, Beitragsforderung in Höhe von 1.682,85 Euro), am 13.07.2011 (AOK X, Beitragsforderung in Höhe von 3.234,94 Euro), am 18.08.2011 (AOK X, Beitragsforderung in Höhe von 3.023,48 Euro), am 22.08.2011 (IKK X, Beitragsforderung in Höhe von 1.687,35 Euro), am 25.08.2011 (IKK X, Beitragsforderung in Höhe von 1.247,98 Euro). Auch nach Schließung des Geschäftskontos am 30.09.2011 gingen weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bei der Xbank ein, zugestellt am 07.11.2011 (BKK X, Beitragsforderung in Höhe von 1.690,17 Euro), am 09.11.2011 (AOK X, Beitragsforderung in Höhe von 2.543,59 Euro), am 11.11.2011 (IKK X, Beitragsforderung in Höhe von 525,83 Euro), am 22.11.2011 AOK X, Beitragsforderung in Höhe von 3.086,74 Euro), am 22.11.2011 (Hauptzollamt Lörrach, Forderung in Höhe von 5.291,60 Euro) sowie am 27.01.2012 (Finanzamt X, Steuerforderung in Höhe von 15.248,31 Euro). Aufgrund der beendeten Geschäftsbeziehung zwischen der Xbank und der X GmbH konnten diese Pfändungs- und Einziehungsverfügungen jedoch nicht mehr vollstreckt werden.
530Zwischen dem 15.06.2011 und der Löschung des Kontos am 30.09.2011 wurden Zahlungseingänge von Kunden der X GmbH in Höhe von 17.981 Euro an die X GmbH überwiesen. Nach dem 13.09.2011 gingen keine Zahlungen von Auftraggebern der X GmbH mehr ein. Ab dem 15.07.2011 bezogen sich Kontoabgänge abgesehen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Lohnzahlungen an X-X sowie Überweisungen an die X GmbH. Außerdem erfolgten Abbuchungen zu Gunsten der Steuerberaterin X.
531Ab dem 29.06.2011 kam es vielfach zu Rücklastschriften mangels Kontodeckung.Am 16.06.2011 betrug der Kontostand 4.916,59 Euro im Minus. Am 29.06.2011 wurde eine Lastschrift in Höhe 340,34 Euro an die Steuerberaterin der X GmbH nicht eingelöst. Der Kontostand zum 30.06.2011 belief sich auf 1.031,81 Euro (Haben). Im Juli 2011 konnten sechs Lastschriften zugunsten der Steuerberaterin und Anbietern von Glücksspiel über Beträge von jeweils unter 500 Euro mangels Kontodeckung nicht ausgeführt werden. Der Kontostand zum 31.07.2011 betrug 4,12 Euro im Minus. Am 31.08.2011 kam es zu einer Lastschriftrückgabe über einen Betrag in Höhe von 336,77 Euro betreffend eine Rechnung der Steuerberaterin. Der Kontostand zum 31.08.2011 belief sich auf 849,93 Euro im Plus. Im September 2011 wurden drei Lastschriften über Beträge jeweils unter 400 Euro zugunsten der Steuerberaterin nicht ausgeführt.
532Zum 30.09.2011 wurde das Konto schließlich aufgelöst. Der Auftrag zur Schließung des Kontos vom 15.09.2011 wurde auf Veranlassung des Angeklagten von dessen Stiefsohn X X unterzeichnet. In dem Kontoschließungsauftrag war für den Saldoausgleich bei Kontoschließung eine Bankverbindung der X GmbH bei der Postbank angegeben.
533Das Geschäftskonto bei der Postbank, Kontonummer ##, bestand bis zur Kontoauflösung am 23.01.2012. Für das Geschäftskonto bei der Postbank besaß der Angeklagte ab dem 02.02.2010 Verfügungsbefugnis. Am 02.08.2011 belief sich der Kontostand auf 2.480,51 Euro. Ab Anfang August 2011 kam es vielfach zu Rücklastschriften von Abbuchungen mangels Kontodeckung. Im August 2011 betraf dies insbesondere Zahlungen an Banken, Versicherungen, Verlage, Telefongesellschaften und einen Glücksspielanbieter. Dreizehn Lastschriften über Beträge von unter 1.000 Euro konnten nicht eingelöst werden. Am 30.08.2011 betrug der Kontostand 23,89 Euro (Haben). Im August 2011 beruhten Eingänge auf dem Konto ganz überwiegend nur noch auf Buchungen mit dem Betreff „X GmbH/Rückerstattung“ bzw. „X GmbH/Rückbuchung“. Im Übrigen ging im August 2011 lediglich eine Zahlung eines Kunden, der X Klinik in X, in Höhe von 4.579,97 Euro ein.
534Im September 2011 konnten insbesondere Zahlungen an die Stadtwerke, an Versicherungen und Leasinggesellschaften, Telefonanbieter sowie Gehaltszahlungen nicht ausgeführt werden. Es kam zu elf Rücklastschriften über Beträge von unter 500 Euro, der niedrigste Betrag belief sich auf 4,25 Euro. Am 26.09.2011 wurde aufgrund einer Kontopfändung des Finanzamtes X ein Betrag von 193,97 Euro von dem Konto abgebucht. Zum 30.09.2011 belief sich der Kontostand auf 1.597,40 Euro (Haben). Am 27.09.2011 erfolgte die letzte Zahlung eines Kunden der X GmbH, des X Krankenhauses in X, in Höhe von 1.677,46 Euro. Abgesehen von einer Überweisung des Finanzamtes Gera auf Kfz-Steuer erfolgten nach diesem Zahlungseingang Gutschriften lediglich infolge von Stornorückläufen.
535Im Oktober 2011 konnten zwölf Lastschriften, insbesondere zugunsten von Leasinggesellschaften, der Stadtwerke, Telefonanbietern und Arbeitnehmern hinsichtlich Gehaltszahlungen über Beträge von jeweils unter 3.000 Euro nicht ausgeführt werden. Am 24.10.2011 wurde aufgrund einer Kontopfändung des Finanzamtes X ein Betrag in Höhe von 2.070,44 Euro von dem Konto abgebucht. Der Kontostand am 27.10.2011 belief sich auf 0 Euro.
536Im November 2011 konnten drei Abbuchungen über Beträge von unter 500 Euro zugunsten einer Versicherung und Gehaltszahlungen an zwei Arbeitnehmer nicht durchgeführt werden, weitere Umsätze erfolgten im November 2011 auf dem Konto nicht. Im Dezember 2011 kam es zu einer Rücklastschrift im Hinblick auf eine Forderung der Stadtwerke über 186,70 Euro. Weitere Umsätze fanden auf dem Konto im Dezember 2011 nicht statt. Am 11.01.2012 kam es zu einer Rücklastschrift im Hinblick auf eine Forderung eines Telefonanbieters in Höhe von 63,50 Euro. Am 11.01.2012 belief sich der Kontostand auf 34,28 Euro im Minus. Zum 23.01.2012 wurde das Konto schließlich aufgelöst.
537Im Zeitraum von Oktober 2011 bis März 2012 gingen bei dem Gerichtsvollzieher X in X zahlreiche gegen die X GmbH gerichtete Vollstreckungsaufträge ein. Am 04.10.2011 ging ein Vollstreckungsauftrag der BKK X in X als Vollstreckungsbehörde hinsichtlich eines Beitragsbescheids vom 29.08.2011 über eine Gesamtforderung von 147,53 Euro ein. Eine Vollstreckung scheiterte daran, dass die Schuldnerin nicht zu ermitteln war. Auch zwei weitere Vollstreckungsaufträge der BKK X konnten aus diesem Grunde nicht erledigt werden. Dies betraf Beitragsbescheide vom 30.09.2011 über 703,00 Euro sowie vom 20.10.2011 über 687,30 Euro.
538Auch die Vollstreckungsaufträge weiterer Gläubiger konnten nicht ausgeführt werden, da die Schuldnerin nicht ermittelt werden konnte, dies betraf folgende Vollstreckungsaufträge:
539- einen am 03.11.2011 eingegangenen Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse Düsseldorf über 129,00 Euro
540- einen am 29.11.2011 eingegangenen Vollstreckungsauftrag der Thüringer Landesfinanzdirektion über eine Forderung von 30,00 Euro
541- einen am 05.01.2012 eingegangenen Vollstreckungsauftrag der X GmbH & Co. KG aus X über eine Forderung in Höhe von 535,16 Euro aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 20.10.2011
542- einen am 01.03.2012 eingegangenen Vollstreckungsauftrag des Hotels X aus X über eine Forderung in Höhe von 1.377,82 Euro aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünefeld vom 03.02.2012
543- einen am 01.03.2012 eingegangener Vollstreckungsauftrag von X aus X aufgrund eines Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.11.2011 über eine Forderung in Höhe von 1.821,20 Euro
544- einen am 22.03.2012 eingegangener Vollstreckungsauftrag der X Betriebskrankenkasse aus X über eine Forderung in Höhe von 1.247,52 Euro aufgrund eines Beitragsbescheids vom 09.03.2012.
545Über irgendwie geartete Vermögenswerte verfügte die X GmbH nicht mehr. Die Gesellschaft war spätestens zum 27.10.2011 zahlungsunfähig. Seit diesem Zeitpunkt wies das letzte verbleibende Geschäftskonto der X GmbH bei der Postbank kein Guthaben mehr auf.
546Eine Vielzahl der Arbeitnehmer der X GmbH mit Sitz in X war nach dem Wechsel des Firmensitzes nach X und der formalen Übertragung der Geschäftsführung auf X X mit notarieller Urkunde vom 28.0.1.2011 auf die X GmbH mit Sitz in X umgemeldet worden. Teilweise wurden Arbeitsverhältnisse auch erst nach Verlegung des Geschäftssitzes begründet. Die letzten Arbeitnehmer der X GmbH wurden zum September bzw. Oktober 2011 abgemeldet.
547cc. Tat 18, Fall 221 der Anklageschrift,
548Vorenthalten der Geschäftsunterlagen
549Um Feststellungen zu den geschäftlichen Verhältnissen und seiner Verantwortlichkeit zu untergraben, hielt der Angeklagte – wie von ihm beabsichtigt – in dem auf einen von ihm alias „X“ unter dem 12.01.2012 gestellten Eigenantrag beim Amtsgericht X geführten Insolvenzeröffnungsverfahren (vgl. im Einzelnen Tat 19) sämtliche Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der X GmbH vor. Er verheimlichte sie gegenüber dem Insolvenzgericht und der gerichtlich bestellten Gutachterin, der Zeugin Rechtsanwältin X. Gegenüber der Zeugin X trug der Angeklagte im Januar 2012 wahrheitswidrig vor, die Geschäftsunterlagen befänden sich in den Räumen der X GmbH bei X in X.
550Für die Jahre 2009 und 2010 standen im Insolvenzeröffnungsverfahren keinerlei Geschäfts- oder Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung. Ob der Angeklagte sie an einen unbekannten Ort verbrachte oder vernichtete, ließ sich nicht feststellen. Für den Zeitraum von Januar bis September 2011, in dem die Zeugin X Geschäftsvorfälle gebucht hatte, erhielt die Zeugin X lediglich betriebswirtschaftliche Auswertungen. Ein Jahresabschluss für 2011 war durch die Steuerberaterin nicht erstellt worden. Buchhaltungsbelege konnte die Zeugin X nicht ausfindig machen.
551Die erhaltenen Unterlagen waren ungeeignet, um sich einen Überblick über die Vermögenslage der Gesellschaft, insbesondere die Verbindlichkeiten zu verschaffen.
552Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft konnte die Zeugin X nur über Auskünfte von Finanzämtern und Banken sowie die von ihr beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bochum betreffend das Verfahren gegen den Angeklagten (35 Js 66/09) ermitteln.
553Durch die Installierung der Scheinperson „X X X“, der wie geplant nicht erreichbar war, gelang es dem Angeklagten zunächst, Nachfragen zum Verbleib der Geschäftsunterlagen und zu der geschäftlichen Entwicklung der X GmbH sowie seine Identifizierung zu verhindern.
554dd. Tat 19, Fälle 253 und 273 der Anklage
555Insolvenzverschleppung und Urkundenfälschung
556aaa. Insolvenzverfahren
557Mit Schreiben vom 12.01.2012 auf dem Briefkopf der X GmbH beantragte der Angeklagte alias „X X X“ die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X GmbH bei dem Amtsgericht X. Der Insolvenzantrag ging am 13.01.2012 beim Amtsgericht X ein.
558In dem Schreiben hieß es wie folgt:
559„Hiermit beantrage ich, X X, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma X GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit.
560Trotz erheblicher Versuche erneutes Kapital zu beschaffen, ist es mir nicht gelungen dieses zu beschaffen.
561Diesbezüglich ist die weitere Fortführung des Unternehmens nicht möglich.
562Zur Zeit hat das Unternehmen keine Personen mehr beschäftigt, es sind allerdings noch Zahlungsverpflichtungen gegen verschiedene Krankenkassen und Finanzämter vorhanden. Diese nicht abgeführten Gelder wurden von mir für die versuchte und missglückte Rettung des Unternehmens verwendet. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung war noch genug Kapital vorhanden, um alle Verbindlichkeiten zu bedienen.
563Leider hat ein Auftraggeber aus Bulgarien seine Rechnung in einer Gesamthöhe von 96.000 Euro nicht gezahlt. Die rechtliche Eintreibung dieser Forderung hat sich als äußerst schwierig erwiesen, so dass nunmehr nur noch der Antrag auf Insolvenzeröffnung bleibt.
564Gezeichnet
565X. X“
566Unten auf dem Schreiben war aufgedruckt „X X X X, XGmbH@##, weiter waren die Handelsregister-Nr. beim Amtsgericht X sowie Bankverbindungen bei der Commerzbank und der Postbank angegeben.
567Mit Beschluss vom 16.01.2012 (Az.: 3 IN 18/12) beauftragte das Amtsgericht X auf den eingegangenen Insolvenzantrag die Zeugin Rechtsanwältin X mit der Erstellung eines Gutachtens. Wie von dem Angeklagten geplant, war der eingetragene Geschäftsführer „X“ für die Zeugin X jedoch nicht erreichbar. Unter dem vermeintlichen Geschäftssitz der X GmbH ließen sich keine Feststellungen zur Existenz und zum Verbleib der X GmbH mehr treffen. Es bestanden weder Büroräumlichkeiten, noch waren Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen auffindbar.
568So teilte die Zeugin X mit Schriftsatz vom 23.01.2012 dem Amtsgericht X mit, ihr Schreiben an die Antragstellerin mit der Bitte um Kontaktaufnahme an die in dem Insolvenzantrag angegebene Anschrift sei zurückgekommen mit dem Vermerk „Empfänger nicht zu ermitteln“. Eine Befragung des Hausmeisters an der angegebenen Geschäftsanschrift habe ergeben, dass für die Antragstellerin nie ein Mietverhältnis bestanden habe, vielmehr seien dort Räume durch die X GmbH angemietet worden. Nach Angaben des Eigentümers sei auf dem Briefkasten der X GmbH auch der Firmenname der Antragstellerin angebracht gewesen, das Mietverhältnis sei vor etwa drei Monaten beendet worden. Weiter teilte die Zeugin X dem Amtsgericht mit, der ehemalige Geschäftsführer X X sei nach Auskunft seiner Mutter derzeit in Untersuchungshaft in X wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
569Mit Schriftsatz vom 12.03.2012 teilte die Zeugin X dem Amtsgericht X mit, eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer X sei nach wie vor nicht möglich gewesen sei, Post sei weder unter der Firmenanschrift zustellbar gewesen, noch unter der bekannten Anschrift in Belgien. Sie habe zu der ehemaligen Steuerberaterin X in X Kontakt aufgenommen. Nach deren Angaben habe sie ab August 2011 keine Unterlagen mehr erhalten. Von der Steuerberaterin habe sie auch ein Schreiben des Geschäftsführers X vom 09.09.2011 auf dem Briefbogen der X GmbH erhalten, in dem „X“ an Eides statt versichere, seit dem 01.06.2011 sämtliche Geschäfte der X GmbH mit Sitz in X als verantwortlicher faktischer Geschäftsführer geführt zu haben.
570Unter dem 24.04.2012 teilte die Zeugin X dem Amtsgericht X mit, der ehemalige Geschäftsführer X X habe angegeben, die Geschäfte nicht geführt zu haben. Er habe auch keine Angaben zum Verbleib der Geschäftsunterlagen machen können. Zu Art und Umfang etwaiger Unterlagen oder dem Ort einer etwaigen Übergabe an den nachfolgenden Geschäftsführer X X habe er ebenfalls keine Angaben machen können.
571Unter dem 27.11.2012 übersandte der Zeuge X X über seine anwaltlichen Vertreter an die Zeugin X ein Vermögensverzeichnis vom 27.11.2012. Darin gab der Zeuge X an, derzeit Einkünfte in Höhe von ca. 1.350 Euro zu erzielen, davon aus einer Berufsunfähigkeitsrente 750,00 Euro. Außerdem gab er Verbindlichkeiten gegenüber der Deutschen Bank in Höhe von ca. 32.000 Euro an.
572Mit Verfügung vom 06.12.2012 gab das Amtsgericht X dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gutachten der Zeugin X, es wies darauf hin, dass die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse erwogen werde. Mit Schreiben vom 14.12.2012, beim Amtsgericht X am 24.12.2012 eingegangen, teilte der Angeklagte aus der in diesem Verfahren vollzogenen Untersuchungshaft dem Amtsgericht X mit, nach seinen Kenntnissen bestünden noch Forderungen gegen den faktischen Geschäftsführer X X aufgrund zu Unrecht erhaltener Gehaltszahlungen in Höhe von etwa 6.500 Euro und aus nicht zurückgeführten Darlehensforderungen. Außerdem bestünden Forderungen gegen den faktischen Geschäftsführer X aufgrund von Darlehensforderungen und erhaltener Schwarzlohnzahlungen in Höhe von 7.000 Euro. Er beantrage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sei bereit bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Mit Schriftsatz vom 22.01.2013 teilte die Zeugin X dem Amtsgericht X mit, substantiierte Angaben habe der Angeklagte auf ihre Aufforderung hin nicht machen können. Er habe auch nicht mitgeteilt, wo sich die zum Nachweis der Forderungen erforderlichen Unterlagen ggf. befänden.
573Am 19.03.2013 teilte die Zeugin X dem Amtsgericht X mit, entgegen den Angaben des Angeklagten hätten Firmenunterlagen der X GmbH nicht in X in einem Büro der X GmbH aufgefunden werden können. Substantiierter Vortrag oder Unterlagen für die pauschal behaupteten Ansprüche gegen X und X seien von dem Angeklagten nicht unterbreitet worden. Gegen X seien Ansprüche aufgrund seiner Vermögenssituation ohnehin nicht realisierbar. Die Zeugin X schlug daher vor, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen.
574Mit rechtskräftigem Beschluss vom 19.03.2013 lehnte das Amtsgericht X die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab.
575bbb. Zahlungsunfähigkeit
576Die X GmbH war spätestens ab dem 27.10.2011 zahlungsunfähig. Seit diesem Zeitpunkt wies das letzte verbleibende Geschäftskonto bei der Postbank kein Guthaben mehr auf. Dem Angeklagten war bekannt, dass die X GmbH ab April bzw. Mai 2011 ihren Zahlungspflichten gegenüber dem Finanzamt und den Krankenversicherungen nicht mehr nachkam. Auch aufgrund der zahlreichen Pfändungsmaßnahmen, insbesondere Kontopfändungen ab August 2011, war dem Angeklagten bekannt, dass die X GmbH ihre Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen konnte. Mit dem von ihm gefassten Entschluss zur Abwicklung der Gesellschaft beabsichtigte er dies auch nicht mehr. Der von dem Angeklagten mit Schreiben vom 12.01.2012 unter dem falschen Namen „X“ gestellte Insolvenzantrag war verspätet. Durch die Verwendung der Alias-Identität beabsichtigte der Angeklagte auch, einer eigenen Verantwortung zu entgehen.
577ee. Nachtatgeschehen
578Nach der Aufgabe der X GmbH setzte der Angeklagte die Vermittlung von Arbeitskräften im Pflegebereich mit der am 04.07.2011 zu Urkundennummer ## des Notars X in X gegründeten X GmbH in X fort. Gegenstand der Gesellschaft war nach dem Gesellschaftsvertrag die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern. Gründungsgesellschafter der X GmbH waren auf Veranlassung des Angeklagten formal sein Stiefsohn X X, geboren am ##, sowie X X. X X und X X waren von dem Angeklagten eingesetzte Strohmänner. Um auf X X als Strohmann zurückgreifen zu könne, hatte der Angeklagte der Zeugin X zur Gründung der X GmbH erläutert, die X GmbH habe Schwierigkeiten mit ihrem Personal und die Geschäfte müssten mit einer neuen Gesellschaft, der X GmbH, fortgeführt werden. Die Geschäftsführung der X GmbH wurde mit Gesellschaftsgründung zum Schein auf X X übertragen.
579Tatsächlich führte der Angeklagte die Geschäfte der X GmbH, als Nachfolgerin der X GmbH weiter. Neun Arbeitnehmer der X GmbH wurden anschließend bei der X GmbH angemeldet, darunter die Ehefrau des Angeklagten, X-X. Einzelne Arbeitnehmer waren zuvor nicht bei der X GmbH angemeldet. Der Geschäftssitz der Gesellschaft war in den von dem Angeklagten seit dem Jahre 2011 genutzten Büroräumen an der X ## in X. Diese Geschäftsräume hatte der Angeklagte vor der Abwicklung der X GmbH auch als deren Geschäftssitz genutzt.
580Nach Gründung der X GmbH legte der Angeklagte dem Zeugen X einen Arbeitsvertrag mit der Firma X vor. Der Zeuge X handelte mit dem Angeklagten einen Nettolohn von 1.850 Euro aus. Im Beisein des Zeugen X unterschrieb der Angeklagte den Arbeitsvertrag mit dem Namen „X X“ und setzte den Firmenstempel der X GmbH darunter. Alleiniger Ansprechpartner in geschäftlichen Fragen war für den Zeugen X der Angeklagte. Der Zeuge X suchte im Auftrag des Angeklagten ein neues Büro für die X GmbH in X, er renovierte die Büroräumlichkeiten und stellte einen Teil der Büromöbel. Einen anderen Teil der Möbel holte er im Auftrag des Angeklagten aus X aus dem Büro der X GmbH ab. Die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin X-X, war zum Schein bei der Firma X GmbH angestellt. Außerdem wurde die Wohnung des Angeklagten und seiner Ehefrau an der X ## in X als Mitarbeiterwohnung der X GmbH geführt.
581Zum Gesellschaftszweck der X GmbH erläuterte der Angeklagte dem Zeugen X, diese sei eine Art „Dachgesellschaft“ für die X GmbH und weitere noch geplante X GmbHs. Die X GmbH habe die Funktion einer Art von „Kreditvermittlung“. Sie diene der Beschaffung von Liquidität. Es sei steuerlich günstiger, Zahlungsausgänge der X GmbH mit Rechnungen der X GmbH zu verbuchen. Im Namen der X GmbH wurde von dem Angeklagten auch eine Rechnung an X X vom 20.10.2011 über den Ankauf von Büromöbeln der X GmbH durch den Zeugen X angefertigt. Es handelte sich insbesondere um Schränke und Bürostühle, darunter auch drei handgemalte Bilder von der Künstlerin „X X“, der Lebensgefährtin des Angeklagten, signiert. Als Kaufpreis war auf der Rechnung ein Betrag von 6.545 Euro vermerkt. Tatsächlich hatte es kein Ankaufgeschäft gegeben. Die Rechnung war angefertigt worden, um die Büromöbel des Angeklagten aus dem Büro der Firma X GmbH in X herauszuverlangen. Der Vermieter verweigerte die Herausgabe. Als der Zeuge X und zwei weitere Mitarbeiter das Büro in X aufsuchten, um die Möbel abzuholen, standen sie jedoch vor verschlossener Tür.
582Am 28.02.2012 wurde der Angeklagte in seiner Wohnung an der X ## in X festgenommen. Nach der Verhaftung des Angeklagten teilte der Zeuge X X dem Zeugen X mit, der Angeklagte werde bald wieder entlassen. Die Zeuge X und X kamen überein, die Geschäfte der X GmbH zunächst fortzuführen. Es kam allerdings zu zahlreichen Mahnungen von Krankenkassen und anderen Gläubigern. Lohnzahlungen erfolgten nur unregelmäßig. Der Zeuge X X und die Ehefrau des Angeklagten, X-X, forderten den Zeugen X auf, eine falsche Rechnung im Namen der X auszustellen. Die Rechnung über ca. 6.000 Euro sollte an das Blumengeschäft gestellt werden, in dem die Ehefrau des Angeklagten arbeitete. Auf der Rechnung, die der Abdeckung von Schwarzlohnzahlungen dienen sollte, sollte der Zeuge X vermerken „in bar bezahlt“, obwohl tatsächlich kein Geld geflossen war. Als der Zeuge X sich weigerte, erhielt er von dem Zeugen X die Kündigung. Der Zeuge X suchte daraufhin einen Anwalt auf und obsiegte in dem vor dem Arbeitsgericht geführten Rechtsstreit. Er verlor jedoch seine Kunden und begann daher eine Umschulung zum Heil- und Erziehungspfleger.
583f. Tatkomplex „Urkundenfälschung/Firmen“
584aa. Vorgeschichte
585Der Angeklagte trat ab dem Jahre 2011 unter der Alias-Identität „X X X“ im Geschäftsverkehr auf. Er hatte sich hierzu eine gefälschte mit seinem Lichtbild versehene bulgarische Identitätskarte sowie einen gefälschten Führerschein verschafft. Unter dem falschen Namen übernahm er zum Schein Geschäftsführerpositionen und Geschäftsanteile und unterzeichnete die entsprechenden notariellen Urkunden mit dem falschen Namen „X“. Durch die Identitätstäuschung beabsichtigte er, einer Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaften zu entgehen und Ermittlungen der Steuer- und Strafverfolgungsbehörden zu unterlaufen. Der Angeklagte verfasste unter Verwendung der Alias-Identität auch zahlreiche Schreiben, als deren Aussteller „X/ X X“ erschien, und verwendete diese im Rechtsverkehr, etwa gegenüber Banken, Behörden und Gerichten. Er trat nicht nur selbst unter der Alias-Identität auf, er beauftragte auch Dritte, wie die Zeugin X X damit, nach seinen Weisungen als Bevollmächtigte des „X X X“ Rechtsgeschäfte beurkunden zu lassen.
586bb. Tat 20, Fall 254 der Anklageschrift (Vollmacht des „X“)
587Um nicht stets selbst unter der Alias-Identität in Erscheinung treten zu müssen, fasste der Angeklagte den Plan, die Zeugin X X mit einer Vollmacht der Scheinperson „X“ auszustatten. Bei Erteilung dieser Vollmacht hatte der Angeklagte noch keine konkreten Verwendungsabsichten hinsichtlich der X GmbH. Wie bei anderen Scheingesellschaftern und Scheingeschäftsführern beabsichtigte er auch bei der Vollmacht der Scheinperson „X“, diese vorzuhalten, um sie künftig bei sich ergebendem Bedarf nach seinen dann jeweils gefassten Plänen für die Beurkundung von Rechtsgeschäften einzusetzen.
588Zur Umsetzung seines Vorhabens suchte der Angeklagte daher am 19.05.2011 den Notar X aus X auf und stellte der Zeugin X X unter Verwendung der Alias-Identität „X“ zu Urkundennummer ## des Notars X eine notariell beglaubigte Vollmacht aus. Er unterzeichnete diese mit dem falschen Namen „X“. Der Angeklagte wies sich gegenüber dem Notar mit der gefälschten Identitätskarte als „X“ aus. Der Urkunde mit der Nummer ## wurde eine beglaubigte Abschrift der gefälschten Identitätskarte beigefügt.
589Die Vollmacht hatte folgenden Inhalt und folgendes Erscheinungsbild:
590PDF-Datei gelöscht
591cc. Tat 21, Fall 255 der Anklageschrift
592(Urkunden zur X GmbH)
593Die X GmbH wurde auf Veranlassung des Angeklagten am 01.07.2010 zu Urkundennummer ## des Notars X aus X gegründet. Gründungsgesellschafter waren formal die Kinder der Zeugin X X, der Zeuge X X, geboren am ##, und X, geboren am ##. Der Zeuge X X wurde zugleich zum Geschäftsführer bestellt. Beide waren lediglich Scheingesellschafter bzw. Scheingeschäftsführer des Angeklagten. Tatsächlich lenkte der Angeklagte die Geschäfte der X GmbH, deren Gesellschaftszweck nach dem Gesellschaftsvertrag in der privaten Arbeitsvermittlung, Durchführung von Büroservice, Handel mit Waren für den gewerblichen Bedarf, Industriemontage und Demontagetätigkeiten bestand. Am 29.07.2010 schloss der Zeuge X X auf Veranlassung des Angeklagten im Namen der X GmbH in Gründung einen Mietvertrag über Büroräume an der X ## in X ab, am 28.07.2010 nahm er auf Veranlassung des Angeklagten die Gewerbeanmeldung gegenüber der Stadt X vor. Als Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit wurde der 01.07.2010 angegeben.
594Die Gründung der X GmbH und die Bestellung von X X zum Geschäftsführer wurden am 11.08.2010 in das Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen. Nachdem im Handelsregister zunächst als Geschäftsanschrift der Gesellschaft die X ## in X eingetragen worden war, gelangte am 07.10.2011 die Änderung der Geschäftsanschrift zur X ## in X zur Eintragung. Am 14.02.2012 wurde die Abberufung von X X als Geschäftsführer und die Neubestellung von „X X X“, geboren in X/Belgien, außerdem die Sitzverlegung von X nach X in das Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen. Als Geschäftsanschrift war nunmehr die X ## in X angegeben. Am 03.09.2012 wurde die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen nach § 394 Abs. 2 FamFG in das Handelsregister eingetragen.
595Zu notarieller Urkunde des Notars X aus X vom 22.07.2011 zu dessen Urkundennummer ## wurden die Geschäftsanteile der X GmbH von X und X vollständig auf den Erwerber „X X“ übertragen. Da er nicht selbst in Erscheinung treten wollte, ließ sich der Angeklagte im Notartermin von der Zeugin X X vertreten. Zu diesem Zweck übergab er ihr vor dem Termin die am 19.05.2011 von „X“ ausgestellte Vollmacht. Entsprechend der Weisung des Angeklagten legte die Zeugin X die Vollmacht am 22.07.2011 dem Notar X vor. Eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht wurde der Urkunde mit der Nummer ## beigefügt. In § 3 des Kaufvertrages war wahrheitswidrig niedergelegt, dass der Kaufpreis von insgesamt 25.000 Euro bereits gezahlt sei. Die von dem Notar X erstellte und an das Registergericht X übersandte Liste der Gesellschafter (Urkunden-Nr. ##) wies „X X“ als Alleingesellschafter der X GmbH aus
596dd. Tat 22, Fall 256 der Anklageschrift
597(Urkunden zur X GmbH)
598Am 08.12.2011 trat der Angeklagte unter der Alias-Identität „X X X“ gegenüber dem Notar X X in X auf und ließ zu dessen Urkundennummer ## eine Gesellschafterversammlung der X GmbH beurkunden. In der beurkundeten Gesellschafterversammlung wurde die Abberufung von X X als Geschäftsführer beschlossen sowie die Bestellung von „X X X“ zum neuen Geschäftsführer. Außerdem wurde der Sitz der Gesellschaft von X nach X verlegt. Der Angeklagte wies sich gegenüber dem Notar durch seine gefälschte bulgarische Identitätskarte als „X“ aus. Er unterzeichnete die notarielle Urkunde mit „X X“.
599Ebenfalls am 08.12.2011 meldete der Angeklagte unter der Alias-Identität „X“ die Abberufung von X X als Geschäftsführer und seine Neubestellung zum Geschäftsführer sowie die Sitzverlegung nach X zum Handelsregister des Amtsgerichts X an. Als inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft gab er die X ## in X an. Die Anmeldung zum Handelsregister unterzeichnete der Angeklagte mit „X“. Der Notar X beglaubigte zu Urkundennummer ## die vor ihm vollzogene Unterschrift des „X X“, ausgewiesen durch bulgarischen Personalausweis.
600Die X GmbH wurde wegen der gemeldeten Sitzverlegung aus dem Handelsregister am Amtsgericht X ausgetragen und gelangte im Handelsregister des Amtsgerichts X zur Neueintragung. Als Geschäftsführer war im Handelsregister „X X“ wohnhaft in X/ Belgien, ausgewiesen.
601ee. Tat 23, Fälle 257-260 der Anklageschrift (14.12.2011)
602(Urkunden zur X GmbH)
603Am 26.09.2011 hatte der Angeklagte im Namen der X GmbH vermittelt durch das Autohaus X GmbH mit der X Bank einen Vertrag über ein Finanzierungsdarlehen für den Erwerb eines Audi A4 Avant 2.0, amtliches Kennzeichen ##, zu einer Darlehenssumme von 32.115,24 Euro geschlossen. Am selben Tag hatte er im Namen der X GmbH das Fahrzeug bei der X Autohaus GmbH bestellt. Am 04.10.2011 hatte der Angeklagte im Namen der X GmbH für das neu erworbene Fahrzeug einen Service-Management-Vertrag, Vertragsnummer ##, mit der X Leasing GmbH abgeschlossen. Die genannten Verträge hatte der Angeklagte mit seinem richtigen Namen, X, geschlossen.
604Fall 257 der Anklageschrift
605Nach Abschluss der Verträge legte der Angeklagte dem Autohaus X GmbH zur Täuschung über seine Bevollmächtigung für Handlungen im Namen der X GmbH eine auf den 10.12.2011 datierte Vollmacht der X GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer „X X“, für X X vor. Die dem Autohaus überreichte Vollmacht hatte der Angeklagte mit dem falschen Namen „X“ unterzeichnet.
606Unter dem 14.12.2011 verfasste der Angeklagte ein Schreiben auf dem Briefkopf der X GmbH an die X Bank zu Vertragsnummer ##. Er teilte mit, dass X X zum 08.12.2011 als Geschäftsführer abberufen und „X X X“ zum neuen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt sei. Außerdem informierte er über die Verlegung des Firmensitzes von X nach X zur X ##. Er unterzeichnete das Schreiben mit „X“. Das Schreiben ging am 16.12.2011 bei der X Bank ein.
607Fall 258 der Anklageschrift
608Mit Schuldübernahmevertrag vom 17.08.2011 war die X GmbH, vertreten durch den im Vertragszeitpunkt eingetragenen Geschäftsführer X X, in einen Fahrzeugfinanzierungsvertrag (Vertragsnummer ##) zwischen der X GmbH und der X Bank betreffend ein Fahrzeug Audi A4 Avant, amtliches Kennzeichen ##, eingetreten. Die Darlehenssumme betrug im Vertragszeitpunkt 48.347,42 Euro. Nach Eintritt der X GmbH in den Finanzierungsvertrag wurde der PKW von dem Angeklagten und seinen Angehörigen genutzt.
609Mit Schreiben auf dem Briefkopf der X GmbH vom 14.12.2011 teilte der Angeklagte zu der Vertragsnummer Vertragsnummer ## mit, dass X X abberufen und „X X“ als neuer Geschäftsführer bestellt worden sei. Ferner teilte er die Verlegung des Firmensitzes nach X mit. Das bei der Xbank am 16.12.2011 eingegangene Schreiben unterzeichnete der Angeklagte mit dem falschen Namen „X“.
610Fall 259 der Anklageschrift
611Mit weiterem Schreiben vom 14.12.2011 auf dem Briefkopf der X GmbH teilte der Angeklagte der AOK Plus in X zu Betriebsnummer ## die Abberufung von X X als Geschäftsführer und die Bestellung von „X X X“ zum Geschäftsführer mit. Außerdem teilte er die Sitzverlegung von X nach X, X ##, mit. Das Schreiben, welches am 19.12.2011 bei der AOK einging, unterzeichnete der Angeklagte mit „X“.
612Fall 260 der Anklageschrift
613Schließlich teilte der Angeklagte mit Schreiben vom 14.12.2011 auf dem Briefkopf der X GmbH der X Berufsgenossenschaft in X zu Betriebsnummer ## den Wechsel der Geschäftsführung und die Sitzverlegung nach X mit. Das Schreiben unterzeichnete er ebenfalls mit „X“.
614ff. Tat 24, Fall 261 der Anklageschrift
615(Urkunden zur X GmbH)
616Mit Schreiben vom 17.01.2012 auf dem Briefkopf der X GmbH teilte der Angeklagte alias „X X“ dem Finanzamt X zu Steuernummer ## die Verlegung des Firmensitzes von X nach X sowie die Bestellung von „X X X“ zum neuen Geschäftsführer der X GmbH mit. Er trug ferner vor, sämtliche Geschäftsunterlagen würden sich bereits in den neuen Geschäftsräumen befinden, sämtliche Steueranmeldungen seien bereits im Dezember 2011 über den Steuerberater beim Finanzamt eingereicht worden, weshalb er die Aufhebung aller bis dahin erfolgten Schätzungen beantrage. Das am 17.01.2012 bei dem Finanzamt X eingegangene Schreiben unterzeichnete er mit „X“.
617gg. Tat 25, Fälle 262 und 263 der Anklageschrift (27.01.2012)
618(Urkunden zur X GmbH)
619Fall 262 der Anklageschrift
620Mit Schreiben vom 27.01.2012 teilte der Angeklagte alias „X X“ auf dem Briefkopf der X GmbH dem Finanzamt X mit, dass der Geschäftssitz von X nach X verlegt worden sei. Darüber hinaus informierte er das Finanzamt über die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers X X und die Neubestellung von „X X X“ zum Geschäftsführer der Gesellschaft. Er trug weiter vor, der Ort der Geschäftsleitung befinde sich in X, X ##. Die Gesellschaft befinde sich nicht in Liquidation und solle auch nicht in absehbarer Zeit liquidiert werden. Er bat darum, sämtliche Korrespondenz mit sofortiger Wirkung an die neue Anschrift zu senden, ferner um Erteilung einer neuen Steuernummer sowie um Zusendung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Das am 27.01.2012 bei dem Finanzamt X eingegangene Schreiben unterzeichnete der Angeklagte mit dem falschen Namen „X“.
621Fall 263 der Anklageschrift
622Mit einem weiteren Schreiben vom 27.01.2012 teilte der Angeklagte im Namen der X GmbH gegenüber der IHK X den Wechsel der Geschäftsführung und die Sitzverlegung nach X mit. Er teilte ferner mit, die Gesellschaft befinde sich nicht in Liquidation und solle auch nicht in absehbarer Zeit liquidiert werden, er bat um Zusendung sämtlicher Korrespondenz an die neue Anschrift. Das am 30.01.2012 bei der IHK eingegangene Schreiben unterzeichnete der Angeklagte mit dem falschen Namen „X“.
623hh. Tat 26, Fall 264 der Anklageschrift
624(Urkunden zur X GmbH)
625Unter dem 23.02.2012 stellte der Angeklagte alias „X X“ eine Einkommensbescheinigung der X GmbH für den Arbeitnehmer X aus. Die der Arbeitsagentur am 23.12.2012 zugegangene Arbeitsbescheinigung füllte er auf Anfrage des Jobcenters X auf einem Formular des Jobcenters aus und unterzeichnete es mit dem falschen Namen „X“.
626ii. Tat 27, Fall 268 der Anklageschrift
627(Urkunden zur X GmbH/X GmbH)
628Nachdem der Angeklagte zur Verschleierung der Gesellschaftsverhältnisse der X GmbH die Übertragung der Geschäftsanteile auf „X“ veranlasst hatte, entschloss er sich in der Folgezeit, auch Krankenkassen und Behörden sowie die Steuerberaterin X über die Bestellung von „X“ zum Geschäftsführer zu informieren.
629Mit Schreiben vom 15.08.2011 teilte der Angeklagte alias „X X“ auf dem Briefkopf der X GmbH der AOK X den Wechsel der Geschäftsführung von X X auf „X X“ sowie die Verlegung des Firmensitzes von X nach X mit. Das am 16.08.2011 bei der AOK X eingegangene Schreiben unterzeichnete der Angeklagte mit dem falschen Namen „X“.
630jj. Tat 28, Fall 269 der Anklageschrift
631(Urkunden zur X GmbH/X GmbH)
632Mit Schreiben auf dem Briefkopf der X GmbH vom 29.08.2011 teilte der Angeklagte dem Finanzamt X den Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile und den Übergang der Geschäftsführung auf „X X X“ und die Sitzverlegung von X nach X mit. Das am 30.08.2011 bei dem Finanzamt X eingegangene Schreiben unterzeichnete er mit dem falschen Namen „X“.
633kk. Tat 29, Fall 270 der Anklageschrift
634(Urkunden zur X GmbH/X GmbH)
635Mit einem als „Eidesstaatliche Versicherung“ bezeichneten Schreiben vom 09.09.2011 erklärte der Angeklagte alias „X“ gegenüber dem formal bestellten Geschäftsführer X X, die Geschäfte der X GmbH ab dem 01.06.2011 faktisch geführt zu haben. Der Angeklagte führte in dem Schreiben im Einzelnen aus:
636„Hiermit erkläre ich – X X X – geb. am 26.03.1958 in Bulgarien. Das ich seit dem 01.06.2011 sämtliche Geschäfte der Firma X GmbH mit Sitz in X, X ## alleinverantwortlich als faktischer Geschäftsführer geleitet und geführt habe. Die „Herren X X und X X waren während der gesamten Zeit für mich nur im äußeren Erscheinungsbereich als Geschäftsführer tätig.
637Mir ist die Strafbarkeit einer falschen eidesstaatlichen Versicherung bekannt, ferner bin ich der deutschen Sprache und der deutschen Schrift sehr gut mächtig.
638Ich übernehme hiermit jegliche Verantwortung für jegliche Geschäftliche-Aktivitäten die seit dem 01.06.2011 durchgeführt wurden, oder noch werden.
639GF. X“
640Der Angeklagte unterzeichnete das Schreiben mit „X“.
641Das Schreiben übermittelte der Angeklagte der Steuerberaterin der X GmbH, der Zeugin X X. Der Tag des Eingangs bei der Steuerberaterin ließ sich nicht feststellen. Das Schreiben diente dazu, gegenüber der Steuerberaterin und durch ihre Tätigkeit auch gegenüber den Finanzbehörden die Geschäftsführung durch „X“ vorzutäuschen. Anfang Mai 2012 übersandte die Zeugin X das Schreiben vom 09.09.2011 an die in dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend die X GmbH bestellte Gutachterin, die Zeugin X.
642ll. Tat 30, Fall 271 der Anklageschrift
643(Urkunden zur X GmbH/X GmbH)
644Am 13.09.2011 unterzeichnete der Angeklagte ein Formular über die Gewerbe-Anmeldung bei der Stadt X betreffend die X GmbH mit dem falschen Namen „X“. Nach dem Inhalt der Gewerbeanmeldung war „X X, wohnhaft X ##, X, Belgien“ der vermeintliche Betriebsinhaber. Das am 16.09.2011 bei der Stadt X eingegangene Schreiben führte zu der entsprechenden Eintragung im Gewerberegister. Bei der von dem Angeklagten verwendeten Adresse handelte es sich um diejenige des von ihm eingesetzten Buchhalters, des gesondert verfolgten X X.
645mm. Tat 31, Fall 272 der Anklageschrift
646(Urkunden zur X GmbH/X GmbH)
647Unter dem 30.09.2011 richtete der Angeklagte unter der Alias-Identität „X“ auf dem Briefkopf der X GmbH ein Schreiben an die Steuerberaterin X. Er teilte der Zeugin X mit, dass der Firmensitz mit sofortiger Wirkung von X nach X an die X ## verlegt sei. Der Betriebssitz in X sei zum 15.08.2011 geschlossen worden ferner sei „X X“ ab dem 12.08.2011 zum neuen Geschäftsführer bestellt und X X mit gleichem Datum abberufen worden. Da der Betriebssitz in X aufgelöst worden sei, sei er weiter an einer Zusammenarbeit bis zum 31.12.2011 interessiert. Aufgrund verschiedener Ungereimtheiten in der Vergangenheit seien sie gezwungen gewesen, die Betriebsstätten in X, X und X zu schließen. Dies habe gewisse personelle Veränderungen mit sich gebracht. Ferner führte der Angeklagten aus: „dass ich X X bereits seit dem 01.06.2011 die Geschäfte der X GmbH, quasi als faktischer Geschäftsführer geführt habe und diese von X auch weiter führen werde“. Das Schreiben unterzeichnete der Angeklagte mit dem falschen Namen „X“. Das Datum des Eingangs bei der Steuerberaterin ließ sich nicht feststellen. Das Schreiben wurde im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen in dem Büro der Steuerberaterin X aufgefunden und sichergestellt.
648g. Tatkomplex Privatinsolvenzverfahren
649aa. Vorgeschichte
650Mit Schreiben vom 16.03.2011, beim Amtsgericht X am 18.03.2011 eingegangen, beantragte die X AG (aufgrund von Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der Xbank in X), das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten zu eröffnen. Zugleich beantragte sie, auch über das Vermögen seiner Ehefrau, der Zeugin X X-X, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 93 IN 20/11, das Verfahren gegen seine Ehefrau unter dem Aktenzeichen 93 IN 21/11 beim Amtsgericht X geführt. Dem Antrag der X AG lag eine fällig gestellte Darlehensforderung in Höhe von 822.308,59 Euro zugrunde. Die Kündigung des Darlehens durch die Commerzbank AG, als Bevollmächtigte der X AG, am 14.01.2010 war aufgrund von Rückständen bei den Darlehensraten erfolgt. Mit der Kündigung war ein Schuldsaldo in Höhe von 722.178,15 Euro zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt worden.
651Die Darlehensforderung resultierte aus einem mit den Eheleuten X am 06.07.2008/25.06.2008 geschlossenen Darlehensvertrag, welcher die ursprünglichen Darlehensverträge aus den Jahren 1994, 1995, 1999, 2002 und 2006 zusammenfasste. Der zur Umschuldung geschlossene Darlehensvertrag diente der Ablösung der Kapitalsalden aus den vorangegangenen Darlehen. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 716.908,03 Euro.
652Die Forderungen aus dem Darlehensvertrag zwischen den Eheleuten X und der X AG waren durch die Bestellung von Grundschulden gesichert worden. Auf dem Beleihungsobjekt in X, X ## und ##, waren im Grundbuch von X (Blatt 1066a) für die X AG bereits Grundschulden in Höhe von 219.855,51 Euro, 30.677,51 Euro, 71.580,86 Euro, 61.355,03 Euro und 21.000,00 Euro nebst Zinsen und Nebenleistungen eingetragen. Auf dem Beleihungsobjekt in X, X ##, waren im Grundbuch von X (Blatt ## für die X AG Grundschulden in Höhe von 102.258,38 Euro und 102.258,38 Euro nebst Zinsen und Nebenleistungen eingetragen. Auf dem Beleihungsobjekt in X, X ##, waren im Grundbuch von X (Blatt ##) für die X AG Grundschulden in Höhe von 204.516,75 Euro nebst Zinsen und Nebenleistungen eingetragen. Die eingetragenen Grundschulden dienten der Sicherung von Forderungen aus dem Darlehensvertrag. Die Sicherheiten in Form von Grundschulden beliefen sich auf einen Gesamtwert von 813.502,42 Euro.
653In dem von ihr gestellten Insolvenzantrag vom 16.03.2011 wies die X AG darauf hin, dass der Angeklagte am 22.04.2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Sie fügte dem Antrag ein Vermögensverzeichnis zur Niederschrift des Finanzamts X bei. Darin gab der Angeklagte an, arbeitslos zu sein, über Bargeld in Höhe von 40,00 Euro zu verfügen und Arbeitslosengeld in Höhe von 1.044,90 Euro zu beziehen. Im Übrigen verfüge er nicht über verwertbares oder pfändbares Vermögen. Mit Schreiben vom 11.03.2010 hatte das Finanzamt X den Angeklagten zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgefordert und ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 22.04.2010 wegen offener Steuerforderungen in Höhe von insgesamt 148.544,18 Euro geladen. Die Steuerrückstände setzten sich zusammen aus Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Säumniszuschlägen aus dem Zeitraum 1999 bis 2005.
654Mit Schreiben vom 18.04.2011, beim Amtsgericht X am 20.04.2011 eingegangen, teilte die X AG mit, der Leistungsrückstand im Hinblick auf die Darlehensforderungen belaufe sich zum 13.04.2011 auf 818.457,27 Euro zuzüglich noch nicht gebuchter Verzugszinsen in Höhe von 5.385,71 Euro. Die X AG übermittelte dem Amtsgericht X mit ihrem Schreiben vom 18.04.2011 ein Gerichtsgutachten für die Eigentumswohnung in Hilden, wonach der Verkehrswert/Marktwert zum Stichtag 17.03.2011 durch den vom Gericht eingesetzten Gutachter auf 80.000,00 Euro geschätzt wurde. In dem überreichten Gutachten war festgehalten, die Bewertung der Eigentumswohnung sei nach äußerem Anschein erfolgt, da der Sachverständigen und ihren Kollegen kein Zutritt gewährt worden sei.
655bb. Tat 32, Fälle 274, 275 und 276 der Anklageschrift
656Der Angeklagte versuchte, die Zwangsvollstreckung der X AG in das von ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnte Grundstück X ## in X sowie in das Mehrfamilienhaus X ## und ## in X zu verhindern. Beide Grundstücke standen ursprünglich im Eigentum des Angeklagten, wurden dann zunächst auf seine Ehefrau und anschließend auf die X KG übertragen. Um eine Zurückweisung des Insolvenzantrages der X AG zu erreichen, täuschte der Angeklagte zunächst durch eine wahrheitswidrig behauptete Veräußerung des Grundstücks X ## in X an den Zeugen X X und durch eine wahrheitswidrig vorgetragene Verkaufsmöglichkeit hinsichtlich des Grundstücks in X vor, die Grundstücke veräußern und so die Ansprüche der antragstellenden Gläubigerin erfüllen zu können.
657Als dem Angeklagten durch einen zum Schein mit dem Zeugen X abgeschlossenen Kaufvertrag der Nachweis eines ordnungsgemäßen Verkaufs des Grundstücks X ## in X nicht gelang und er auch durch eine von ihm behauptete Verkaufsmöglichkeit hinsichtlich des Grundstücks in X mithilfe des vermeintlichen Immobilienmaklers „X“ keine Zurückweisung des Insolvenzantrags erreichen konnte, entschloss er sich, sich im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens durch falsche Angaben als mittellos darzustellen. Er beabsichtigte nicht, seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu offenbaren, ebenso wenig beabsichtigte er, Zahlungen auf die Forderungen seiner Gläubiger zu leisten.
658Im Einzelnen stellte sich das Vorgehen des Angeklagten im Verlauf des Insolvenzverfahrens wie folgt dar:
659Mit Schreiben vom 18.04.2011, beim Amtsgericht X am 19.04.2011 eingegangen, beantragte der Angeklagte, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzuweisen. Ohne nähere Einzelheiten zu nennen, wies er darauf hin, dass das Objekt in X „zwischenzeitlich für einen Betrag von 225.000,00 Euro verkauft“ worden sei. Er trug weiter vor, „Die Abwicklung des Veräußerungsverfahrens müsste kurzfristig erfolgt sein“. Dabei verschwieg er, dass der vor dem Notar X zur Urkundennummer ## beurkundete Kaufvertrag vom 03.09.2010 zwischen der X KG und X X hinsichtlich des Grundstücks X ## in X lediglich als Scheingeschäft abgeschlossen worden war, um das Grundstück vor der Zwangsversteigerung zu bewahren. Tatsächlich beabsichtigte der Zeuge X X nicht, das Grundstück zu erwerben und eine Darlehensfinanzierung abzuschließen. Er war einer Bitte des Angeklagten nachgekommen, der ihm erklärt hatte, er werde anderenfalls sein Familienheim verlieren. In seinem Schreiben vom 18.04.2011 teilte der Angeklagte weiter mit, dass er ausweislich des beigefügten Handelsregisterauszuges seit dem 14.10.2010 nicht mehr selbständig wirtschaftlich tätig sei.
660Mit Verfügung vom 25.05.2011 wies das Amtsgericht X den Angeklagten darauf hin, dass der Eröffnungsantrag in Höhe eines ungesicherten Betrages von 283.019,98 Euro zulässig sei. Es wies außerdem darauf hin, dass ein Antrag auf Restschuldbefreiung nur gestellt werden könne, wenn der Angeklagte selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantrage. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen einen Eigenantrag zu stellen.
661Bevor er einen Eigenantrag stellte täuschte der Angeklagte im Hinblick auf den Eröffnungsantrag der X AG dem Amtsgericht unter Übersendung gefälschter Urkunden zunächst vor, dass er auch für das zweite von der X AG beliehene Grundstück in X einen Käufer habe. Mit Schreiben vom 02.06.2011, am 03.06.2011 beim Amtsgericht X eingegangen, beantragte der Angeklagte Fristverlängerung, außerdem, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzuweisen. Er teilte mit, das Objekt in X sei für „225.000,00 Euro“ verkauft worden. Der Kaufpreis könne von der Gläubigerin jederzeit abgerufen werden. Diese verzögere jedoch ohne ersichtlichen Grund die Abwicklung. Weitere Einzelheiten zu dem vermeintlichen Verkauf teilte er nicht mit. Er führte ferner aus, dass er keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Außerdem habe er nunmehr auch einen Kaufinteressenten für das Objekt in X. Dieser sei bereit, wesentlich mehr zu zahlen, als im Gefälligkeitsgutachten der Gläubigerin dargestellt. Der zur Verhandlung stehende Kaufpreis belaufe sich auf 475.000,00 Euro. Um seinen wahrheitswidrigen Vortrag zu untermauern, fügte der Angeklagte dem Schreiben an das Amtsgericht ein von ihm selbst unter Verwendung seiner Alias-Identität „X X“ gefälschtes Angebot bei. Das Schreiben war auf dem Briefkopf des „X X, Internationaler Immobilienhandel“ verfasst und datierte auf den 17.05.2011. Als Anschrift war angegeben: X X, X ## in X. Als Betreff war „Objekt: X“ genannt.
662Im Einzelnen hieß es in dem Schreiben (Fehler im Original):
663„Sehr geehrter Herr X,
664ich bedanke mich für die Überlassung der Objektunterlagen des oben genannten Objektes. Wie bereits mit Ihnen telefonisch besprochen, wären meine ausländischen Kunden bereit, das Objekt zum Kaufpreis von 475.000,00 Euro zu erwerben. Allerdings wären vorab noch einige Fragen zu beantworten, um einen reibungslosen Ablauf des Verkaufsablaufes zu sichern.
665Bitte teilen Sie mir mit, wann Sie wieder in X sind, um damit wir einen Besprechungstermin vereinbaren können.
666Mit freundlichen Grüßen“
667Der Angeklagte unterzeichnete das Schreiben handschriftlich mit „X“. Auch dieses Schreiben ging am 03.06.2011 beim Amtsgericht X ein.
668Mit Schreiben vom 15.06.2011, am 20.06.2011 beim Amtsgericht X eingegangen, teilte die X AG dem Amtsgericht mit, dass ihr seitens des die Kaufvertragsabwicklung bearbeitenden Notariats bislang keine Bestätigung vorliege, dass der Kaufpreis auf dem Notaranderkonto hinterlegt worden sei. Hinsichtlich des Objektes in X sei ein notarieller Kaufvertrag bislang nicht vorgelegt worden.
669Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin X aus X, vom 29.06.2011 täuschte der Angeklagte gegenüber dem Insolvenzgericht X eine – tatsächlich nicht bestehende – Verkaufsmöglichkeit für das Grundstück in X vor. Zur Untermauerung seiner Täuschung veranlasste der Angeklagte seine Prozessbevollmächtigte, an das Amtsgericht X eine weitere gefälschte, unter dem Briefkopf „X X Internationaler Immobilienhandel“ angefertigte Kaufzusage vom 24.06.2011 zu übersenden. Rechtsanwältin X führte in ihrem Schriftsatz vom 29.06.2011 aus, dass der Kaufpreis für die Immobilie in X in den kommenden Tagen auf dem Notaranderkonto eingehen werde, daneben überreiche sie eine aktuelle Bestätigung des Immobilienmaklers X bezüglich des Kaufinteressenten für das Objekt in X. Aus dem beigefügten Schreiben vom 24.06.2011 ergebe sich erneut deutlich, dass ein Verkaufspreis von 475.000,00 Euro im Raume stehe. Aufgrund der anstehenden Abwicklungen bestehe kein überwiegendes Interesse der Gläubigerin, den Schuldner in die Insolvenz zu treiben.
670In dem an sich selbst gerichteten Schreiben unter dem Biefkopf „X X, Internationaler Immobilienhandel“, vom 24.06.2011 führte der Angeklagte unter anderem aus:
671„Sehr geehrter Herr X,
672wie mit Ihnen bereits am 22.06.2011 mündlich in meiner Repräsentanz besprochen, bestätige ich Ihnen, dass meine Kaufinteressenten für das oben genannte Objekt auch weiterhin bereit sind, das Objekt zu einem Preis von 475.000,00 Euro zu erwerben.“
673Weiter führte der Angeklagte in dem Schreiben aus, dieses könne als verbindliche Zusage gewertet werden, sofern weitere Punkte vorab geklärt werden könnten, etwa die Erklärung aller Gläubiger zur Löschung der eingetragenen Grundschulden, die Aufhebung der Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsverwaltung sowie der Verzicht der Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht. Da es sich um ausländische Investoren handele und diese „nicht immer in den Gemeinden gern gesehen“ seien, sei auch die Erklärung der Gemeinde erforderlich, dass keine neuen Erschließungskosten erhoben würden. Sobald die aufgeführten Punkte geklärt seien, könne kurzfristig ein Notartermin vereinbart werden.
674Der Angeklagte unterzeichnete auch dieses Schreiben mit dem Schriftzug „X“. Der Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten sowie das von dem Angeklagten gefälschte Schreiben vom 24.06.2011 gingen am 01.07.2011 bei dem Amtsgericht X ein.
675Zur Aufklärung des Sachverhalts beauftragte das Amtsgericht X mit Beschluss vom 30.06.2011 Rechtsanwalt X aus X mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
676Mit Beschluss vom 14.07.2011 (93 IN 20/11) bestellte das Amtsgericht X Rechtsanwalt X zum vorläufigen Insolvenzverwalter. In dessen Kanzlei X & Kollegen wurde das Verfahren von dem Zeugen Rechtsanwalt X bearbeitet. Rechtsanwalt X hatte mit Schriftsatz vom 07.07.2011 dem Amtsgericht X zuvor mitgeteilt, dass ein Besprechungstermin mit dem Schuldner bislang nicht habe durchgeführt werden können. Der Schuldner und seine Ehefrau hätten an ihrer Wohnanschrift X ## in X nicht angetroffen werden können. Ein für den 05.07.2011 anberaumter Besprechungstermin sei aus gesundheitlichen Gründen abgesagt worden. Zum Immobilienmakler „X X“ aus X habe hinsichtlich des angeblichen Kaufinteressenten für das Objekt in X bislang kein Kontakt aufgenommen werden können, eine Erreichbarkeit habe über das Internet nicht ermittelt werden können, er habe Herrn X angeschrieben, eine Reaktion stehe noch aus.
677Um eine Restschuldbefreiung erreichen zu können, stellte der Angeklagte entsprechend dem durch das Insolvenzgericht zuvor erteilten Hinweis mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.07.2011 einen Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung. Der Antrag wurde noch nicht begründet, die Prozessbevollmächtigte des Angeklagten bat um Gewährung einer angemessenen Frist zur Einreichung entsprechender Unterlagen.
678Nach Übersendung des Anhörungsfragebogens „Regelinsolvenz“, des Antragsformulars „Restschuldbefreiung“ und entsprechender Merkblätter durch das Insolvenzgericht unterzeichnete der Angeklagte unter dem 06.08.2011 das von ihm ausgefüllte Formular „Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 287 InsO)“. Der Antrag nebst den von dem Angeklagten beigefügten Anlagen wurde durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2011 an das Amtsgericht X übersandt und ging dort am 18.08.2011 ein. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 93 IN 44/11 geführt.
679Der Angeklagte fügte dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unter anderem eine Lohnabrechnung der X GmbH vom 04.08.2011 bei, in der für ihn als Arbeitnehmer ein Nettoverdienst von 338,90 Euro ausgewiesen war. Außerdem fügte der Angeklagte seinem Antrag einen Pachtvertrag zwischen der X KG und seiner Ehefrau, X X-X, vom 30.04.2010 über das Wohnhaus X ## und ## in X bei. Das Pachtverhältnis sollte zum 01.05.2010 beginnen und zunächst für fünfzehn Jahren abgeschlossen werden. Die Verpachtung sollte nach dem Vertrag zum Zwecke einer gewerblichen Bürotätigkeit und zu Wohnzwecken erfolgen. Dem Pächter sei bekannt, dass der Grundbesitz bislang nur zu Wohnzwecken genutzt worden sei. Verpächter des Grundstücks sei die X KG, Pächterin die Ehefrau des Angeklagten. Der Pachtzins sollte sich auf monatlich 350,00 Euro belaufen. Der Pachtzins sollte monatlich im Voraus in bar zu leisten sein.
680Tatsächlich war der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer der X GmbH selbständig tätig, sein Stiefsohn, der Zeuge X X, sowie der Zeuge X X waren von ihm lediglich als Strohmänner eingesetzt worden. Die in dem übersandten Pachtvertrag genannte Verpächterin X KG, später umfirmiert in X GmbH & Co. KG, deren Anteile von dem Angeklagten und seiner Ehefrau gehalten wurden, war auch nach dem Eintritt der Scheinfirma X Dienstleistungs- und Handel GmbH – vertreten durch X X alias „X Bekirov“ - eine reine Vorratsgesellschaft ohne tatsächlichen Geschäftsbetrieb. Mit der Übersendung des Pachtvertrages gab der Angeklagte vor, zur Miete in dem Wohnhaus X 13 in X zu leben.
681Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2011 ließ der Angeklagte zudem den von ihm ausgefüllten „Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts“ nebst Anlagen übersenden. Hierdurch setzte er die Täuschung über seine Vermögensverhältnisse fort und versicherte mit seiner Unterschrift unter dem 06.08.2011 die Richtigkeit seiner unzutreffenden Angaben an Eides statt.
682Im Einzelnen erklärte der Angeklagte auf Blatt 5 des Fragebogens der Wahrheit zuwider, dass zum schuldnerischen Vermögen keine Grundstücke gehören würden. Auf Blatt 6 erklärte er wahrheitswidrig, dass keine Beteiligungen an anderen Unternehmen bestünden. Auf Blatt 6 gab er auch wahrheitswidrig an, seine Wohnungseinrichtung sei sicherungsübereignet. Auf Blatt 7 erklärte er wahrheitswidrig, dass hinsichtlich des Wohnhauses X 13 in X ein Mietverhältnis mit der X GmbH & Co. KG mit Sitz in X zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 350,00 Euro bestünde. Außerdem erklärte er auf Blatt 7 wahrheitswidrig, seine monatliche Bruttolohnsumme belaufe sich auf 435,00 Euro. Auf Blatt 11, Anlage „Vermögensübersicht Aktiva“, machte er unter den Rubriken „Grundstücke und Beteiligungen“ keine Angaben. Auf Blatt 8 unterzeichnete er den Anhörungsbogen unter dem 06.08.2011 und versicherte an Eides statt, dass er die Auskünfte in diesem Fragebogen und in den beigefügten Anlagen nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt habe. In dem Fragebogen war der Hinweis enthalten, dass der Schuldner und seine organschaftlichen Vertreter verpflichtet seien, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse richtig und vollständig Auskunft zu erteilen. Der Anhörungsbogen ging am 17.08.2012 beim Amtsgericht X ein.
683Mit weiterem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.09.2011, am 30.09.2011 beim Amtsgericht X eingegangen, übermittelte der Angeklagte nunmehr unter Verwendung der entsprechenden Formulare den von ihm unterzeichneten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung nebst Anlagen. In dem Antragsformular auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches der Angeklagte unter dem 22.09.2011 unterzeichnete, wurde er erneut darauf hingewiesen, dass er gesetzlich verpflichtet sei, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen, insbesondere auch hinsichtlich jeder Auskunft, die zur Entscheidung über seine Anträge erforderlich sei. In den formularmäßigen Anlagen zum Eröffnungsantrag machte der Angeklagte erneut wahrheitswidrige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen.
684Im Einzelnen erklärte er in Anlage 1 des Personalbogens zu Randziffer 11 „Beteiligung am Erwerbsleben“ zur Zeit bzw. zuletzt als kaufmännischer Angestellter tätig gewesen zu sein, derzeit sei er als Angestellter beschäftigt.
685In Anlage 4 zum Eröffnungsantrag „Vermögensübersicht“, erklärte er zu Randziffer 22, unter Punkt 1.7 „Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte, Rechte an Grundstücken“ wahrheitswidrig, über solche Rechte nicht zu verfügen, indem er „nein“ ankreuzte. Zu Randziffer 22, Punkt 1.8 „Aktien, Genussrechte, sonstige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften“ erklärte er ebenfalls wahrheitswidrig, nicht über solche Rechte zu verfügen, indem er „nein“ ankreuzte. Zu Randziffer 23 „monatliche Einkünfte“ Punkt 2.1 „durchschnittliches Erwerbseinkommen netto, einschließlich Zulagen und Zusatzleistungen“ erklärte der Angeklagte, über ein monatliches Nettoeinkommen von 338,90 Euro zu verfügen. Diese Angaben wiederholte er in dem Ergänzungsblatt 5 g zum Vermögensverzeichnis zu dem Punkt „laufendes Einkommen“. Zu Randziffer 23 „monatliche Einkünfte“ erklärte er außerdem, nicht über sonstige monatliche Einkünfte zu verfügen, in dem er „nein“ ankreuzte. Unter der Randziffer 26 „regelmäßig wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen“ gab er zu Punkt 5.2 „Wohnkosten“ (Miete etc.) an, monatlich 350,00 Euro Miete zu zahlen. Diese Angabe wiederholte er auf dem Ergänzungsblatt 5 j zu den regelmäßig wiederkehrenden Verpflichtungen unter der Rubrik „Wohnkosten“.
686Zu Randziffer 29 enthielt das Formular die Versicherung nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Es hieß darin: „Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dieser Vermögensübersicht enthaltenen Angaben versichere ich. Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können und dass mir die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn ich vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO)“. Unmittelbar unterhalb der Randziffer 29 unterzeichnete der Angeklagte den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter dem 22.09.2011.
687Anlage 5 des Eröffnungsantrags enthielt ein Vermögensverzeichnis, zu Randziffer 30 Erklärungen zum Vermögensverzeichnis, hieß es, es werde hinsichtlich des Vermögens und der Einkünfte Bezug genommen auf die Angaben in der Vermögensübersicht, die Angaben würden ergänzt entsprechend den beiliegenden und in der Vermögensübersicht bereits bezeichneten Ergänzungsblättern, darunter die bereits genannten Ergänzungsblätter 5 g (laufendes Einkommen) sowie 5 j (regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen). Die Anlage 5 enthielt erneut die Versicherung nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO, unmittelbar darunter unterzeichnete der Angeklagte die Anlage 5 unter dem 22.09.2011.
688Im Hinblick auf seine Angaben gegenüber dem Insolvenzgericht zu Beteiligungen an Gesellschaften verschwieg der Angeklagte, dass er tatsächlich weiterhin Komplementär der X GmbH & Co. KG war. Die Übertragung der Geschäftsanteile auf die X Dienstleistungs- und Handels GmbH, vertreten durch den früheren Mitangeklagten X X alias X X, am 21.09.2010 war nur zum Schein erfolgt. Auch die X GmbH stand unter der alleinigen Lenkung des Angeklagten. Der Angeklagte nutzte die X GmbH, um mit anderen Gesellschaften Rechnungen auszutauschen. Die X KG bzw. X GmbH & Co. KG sowie die X GmbH waren tatsächlich nicht am Markt tätig, mangels jeglicher wirtschaftlicher Tätigkeit verfügten sie weder über Angestellte, noch einen Firmensitz. Bei den vermeintlichen Geschäftsanschriften handelte es sich um Briefkastenanschriften.
689Der Angeklagte verschwieg gegenüber dem Insolvenzgericht auch eine Beteiligung an der X GmbH. Spätestens ab dem 12.08.2011 hielt der Angeklagte unter der Alias-Identität X sämtliche Geschäftsanteile. Ebenso hatte der Angeklagte unter seiner Alias-Identität die Geschäftsanteile an der X GmbH übernommen. Der Angeklagte verschwieg auch, dass er faktisch die Geschäftsanteile an der X GmbH innehatte. Die eingetragenen Gründungsgesellschafter X und X X waren Strohleute des Angeklagten. Er verschwieg ferner, dass er faktisch Gesellschafter der am 04.07.2011 gegründeten X GmbH war. Die im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter, der Zeuge X X, sein Stiefsohn, sowie X X fungierten ebenfalls als Strohmänner des Angeklagten.
690Er täuschte dem Insolvenzgericht durch seine Angaben zu einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis und der Beifügung von Lohnbescheinigungen darüber hinaus vor, bei der X GmbH, über ein nur sehr geringes Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen zu verfügen. Seine selbständige Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer und Gesellschafter der X GmbH, X GmbH und X GmbH verschwieg er.
691Ferner waren seine Angaben gegenüber dem Insolvenzgericht, nicht über Grundeigentum oder Rechte an Grundstücken zu verfügen, unzutreffend. Die X KG, die Erwerberin der Grundstücke X ## und ## in X, X ## in X sowie der Eigentumswohnung in X, die X KG war tatsächlich eine von dem Angeklagten unterhaltene Scheinfirma. Sie entfaltete keine Geschäftstätigkeit und hatte weder einen realen Firmensitz noch Mitarbeiter. Die Verträge vom 15.09.2009 zur Übertragung des Grundeigentums auf die X KG hatte der Angeklagte in Vollmacht seiner Ehefrau sowie für die X KG unterzeichnet. Wie beabsichtigt verschwieg der Angeklagte dem Insolvenzgericht auch, dass er über eine im Grundbuch von X zu dem Grundstück X 13 in X auf seinen Namen eingetragene Grundschuld im Wert von 51.129,19 Euro (100.000,00 DM) verfügte. Auch die von ihm angegebenen Mietzahlungsverpflichtungen existierten in Wahrheit nicht, ebenso wenig war sein Wohnungsmobiliar sicherungsübereignet. Es sollte lediglich der Zwangsvollstreckung vorenthalten werden. Ein von dem Angeklagten angefertigter Sicherungsübereignungsvertrag zwischen den Eheleuten X und dem Zeugen X X vom 01.05.2010 über sämtliches Mobiliar der Eheleute einschließlich sämtlicher Elektrogeräte wie Fernseher, Computer und Drucker, war zu Täuschungszwecken von dem Angeklagten angefertigt worden, die Unterschrift des Zeugen X hatte er gefälscht. Der gefälschte Sicherungsübereignungsvertrag wurde in dem Privatinsolvenzverfahren seiner Ehefrau eingereicht. In dem gegen ihn geführten Insolvenzverfahren beschränkte sich der Angeklagte auf die wahrheitswidrige Behauptung einer Sicherungsübereignung bezüglich des Mobiliars.
692Im Hinblick auf Grundstücke und Rechte an Grundstücken hatte der Angeklagte im Einzelnen folgende Übertragungen initiiert, um die Grundstücke dem Zugriff der Gläubigerin zu entziehen:
693Mit Kaufvertrag vom 15.09.2009 zu Urkundennummer ## des Notars. X X in X hatte die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin X X-X, auf Veranlassung des Angeklagten das Grundstück X ## in X an die X KG mit Sitz in X veräußert. Bei der Beurkundung des Kaufvertrages war vor dem Notar allein der Angeklagte aufgetreten, handelnd zum einen aufgrund Vollmacht vom 26.08.2008 für seine Ehefrau X X-X sowie zum anderen als persönlich haftender Gesellschafter der X KG mit Sitz in X.
694Nach der vertraglichen Regelung sollten die bestehende Grundschuld zugunsten der Xbank in X in Höhe von 400.000,00 Euro sowie eine nachrangige Grundschuld für den Angeklagten in Höhe von 100.000,00 DM sowie eine nachrangige Grundschuld für seine Ehefrau in Höhe von 50.000 DM durch die Käuferin übernommen werden. Zum Kaufpreis war in § 3 des Vertrages festgelegt, dass ein Kaufpreis in bar nicht zu zahlen sei, als Gegenleistung verpflichte sich der Käufer, den Verkäufer im Innenverhältnis von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen und diese anstelle des Verkäufers nach Maßgabe der Vereinbarungen in dem Darlehensvertrag zu bedienen. Der Angeklagte hatte dem Notar eine beglaubigte Vollmacht vom 26.08.2008 zur Urkundennummer ## des Notars Dr. X aus X vorgelegt. Die Vollmacht berechtigte ihn unter anderem zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, zum Betreiben jeglicher Bankgeschäfte, zum Abschluss von Kaufverträgen sowie zur Erteilung von Untervollmachten. Ebenfalls am 15.09.2009 hatte der Angeklagte zu Urkundennummer ## des Notars Dr. X X aus X einen Kaufvertrag zwischen seiner Ehefrau und der X KG über den Verkauf des Grundstücks X ## und ## in X beurkunden lassen. Wiederum war der Angeklagte als Vertreter seiner Ehefrau und der X KG aufgetreten und hatte die Vollmacht vom 26.08.2008 vorgelegt. Nach der vertraglichen Regelung sollten die bestehenden Grundschulden zugunsten der Hypothekenbank in Essen sowie zwei nachrangige Grundschulden in Höhe von je 75.000,00 Euro für X X-X durch die Käuferin übernommen werden. Die vertraglichen Vereinbarungen zum Kaufpreis entsprachen inhaltlich denjenigen in dem zuvor bereits beurkundeten Kaufvertrag. Schließlich hatte der Angeklagte zu Urkundennummer ## des Notars Dr. X X am 15.09.2009 einen weiteren Kaufvertrag beurkunden lassen und wiederum als Vertreter seiner Ehefrau sowie der X KG mit Sitz in X gehandelt. Mit diesem Kaufvertrag hatte seine Ehefrau die Eigentumswohnung an der X ##in X an die X KG verkauft. Die zugunsten der Xbank X bestehenden Grundschulden sollten wiederum durch die Käuferin übernommen werden. Die Regelungen zum Kaufpreis entsprachen denjenigen in den anderen beiden Kaufverträgen.
695Darüber hinaus hatte der Angeklagte den Zeugen X X veranlasst, zum Schein das Grundstück X ## in X zu erwerben, um es der drohenden Zwangsversteigerung zu entziehen. Zu Urkundennummer ## des Notars X mit Sitz in X war daraufhin am 03.09.2010 ein Grundstückskaufvertrag mit Auflassung zwischen der X KG, vertreten durch den Angeklagten, und dem Zeugen X, beurkundet worden. Der Kaufpreis war in dem Vertrag mit 310.000,00 Euro angegeben. Die Zahlung des Kaufpreises sollte nach dem Kaufvertrag bis zum 31.10.2010 erfolgen. In dem Kaufvertrag war weiter angegeben, dass es sich um ein Hausgrundstück mit einem Zwei-Familien-Haus (Baujahr 1968) handele, welches von dem Angeklagten und seiner Ehefrau unentgeltlich, ohne schriftlichen Vertrag bewohnt und genutzt werde, das Nutzungsverhältnis sei bekannt und werde durch den Käufer übernommen, weitere Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverhältnisse mit Dritten bestünden nicht. In dem Vertrag war auch festgehalten, dass das Grundstück Gegenstand eines Zwangsversteigerungsverfahrens, betrieben durch die X AG als Gläubigerin sei. Der Angeklagte plante ferner, durch ein von dem Zeugen X auf seine Veranlassung aufgenommenes Darlehen eine Umschuldung zu erreichen. Um darüber hinausgehende Geldbeträge zu erlangen, war in dem Kaufvertrag ein Kaufpreis in Höhe von 310.000,- Euro vereinbart, der die Höhe der für die X AG eingetragenen Grundschulden in Höhe von 400.000,-00 DM überstieg. In dem Grundstückskaufvertrag war zudem festgehalten, dass der überschießende Betrag den für die Eheleute X eingetragenen Grundschulden zufallen oder direkt zur Auszahlung auf das Konto des Angeklagten gelangen sollte.
696Als die Auszahlung des Darlehens durch die Deutsche Bank AG an den Zeugen X X scheiterte, ließ der Angeklagte am 21.07.2011 auf Bitte des Zeugen X zu Urkundennummer ## des Notars X aus X die Aufhebung des Grundstückskaufvertrages (Urkundennummer ##) beurkunden. Vor dem Notar erschien allein der Angeklagte. Er handelte dabei als Bevollmächtigter für die X GmbH & Co. KG mit Sitz in X sowie auch für den Zeugen X. Da die Geschäftsanteile der X GmbH & Co. KG zwischenzeitlich zum Schein auf die X Handels- und Dienstleistungs GmbH übertragen worden waren, setzte der Angeklagte für die Beurkundung eine von dem ehemaligen Mitangeklagten X X alias „X X“ ausgestellte gefälschte Vollmacht ein. Für den Zeugen X X handelte er aufgrund im Original vorgelegter Vollmacht des Notars X vom 08.07.2011 (Urkundennummer X).
697In den Vorbemerkungen des Vertrages war festgehalten, dass mit Kaufvertrag des amtierenden Notars vom 03.09.2010 (Urkundennummer ##) die X KG an X X das Grundstück X ## in X (eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts X von X, Blatt ##) zu einem Kaufpreis von 310.000,00 Euro verkauft habe. Eine Eigentumsumschreibung auf X X sei bislang nicht erfolgt. Der Kaufpreis sei bislang nicht auf dem Notaranderkonto eingegangen. In Abteilung III Nr. 10 des Grundbuchs sei mittlerweile eine Buchgrundschuld in Höhe von 230.000,00 Euro für die X Bank AG eingetragen worden. Zu Ziffer II des Vertrages war die Aufhebung des Vertrages in seiner Gesamtheit einschließlich der erklärten Auflassung und der Finanzierungsvollmacht niedergelegt. Zu Ziffer III Grundbucherklärungen war geregelt, dass die Finanzierungsgrundschuld (Abteilung III Nr. 10) zu löschen sei. Aufgrund der Rückabwicklung des Darlehensvertrages machte die X Bank AG gegenüber dem Zeugen X X Schadensersatzansprüche in Höhe von 36.000,- Euro geltend.
698Bei Abgabe seiner wahrheitswidrigen Erklärungen im Insolvenzverfahren handelte der Angeklagte in dem Bewusstsein, zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen verpflichtet zu sein. In den von ihm ausgefüllten Formularen waren jeweils eindeutige Hinweise auf die Wahrheitspflicht enthalten.
699Im weiteren Verlauf des gegen den Angeklagten geführten Insolvenzeröffnungsverfahren (93 IN 20/11) teilte der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt X dem Amtsgericht X mit Schriftsatz vom 28.07.2011 mit, dass am 18.07.2011 ein Besprechungstermin mit dem Schuldner stattgefunden habe. Dieser habe ihn darüber unterrichtet, er sei Angestellter der X GmbH in X, sein Nettoeinkommen belaufe sich auf 338,90 Euro netto, er sei einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet und werde von seiner Ehefrau unterhalten. Im Nachgang zu dem Besprechungstermin habe der Schuldner ihn darüber informiert, dass der Makler X X von der Vermarktung des Objektes in X Abstand genommen habe. Er teilte weiter mit, im Hinblick auf eine für den Schuldner im Grundbuch des Amtsgerichts X von X, Blatt 1364, eingetragene Briefgrundschuld bestehe weiterer Bedarf zur Klärung, da die bisherige Eigentümerin des Grundbesitzes, die X GmbH & Co. KG, das Grundstück im September 2010 veräußert habe. Der Kaufvertrag befinde sich bei dem Notar X noch in der Abwicklung. Der Schuldner habe eine zunächst erteilte Löschungsbewilligung für die Grundschuld wieder zurückgenommen.
700Unter dem 22.08.2011 wies Rechtsanwalt X gegenüber dem Amtsgericht X zur Wahl der für den Angeklagten zutreffenden Verfahrensart darauf hin, der Schuldner könne allenfalls als ehemals selbständig eingestuft werden. Er sei bei der X GmbH angestellt, bei der X GmbH & Co. KG sei er als Komplementär ausweislich eines Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Jena vom 15.10.2010 ausgeschieden. Überdies seien die Vermögensverhältnisse des Schuldners mit neun Gläubigern überschaubar. Ferner teilte Rechtsanwalt X mit, die Veräußerung des Grundbesitzes eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts X von X, Blatt 1364, durch die X GmbH & Co. KG sei gescheitert, da die finanzierende Bank des Erwerbers – des Zeugen X – eine Kreditauszahlung endgültig verweigert habe.
701Mit Schriftsatz vom 14.09.2011 teilte die Prozessbevollmächtigte des Angeklagten mit, zur Schuldenbereinigung könne nur ein „Nullplan“ unterbreitet werden. Der Angeklagte sei bei neun Gläubigern mit insgesamt 1.866.922,33 Euro verschuldet, er verfüge über Einkommen in Höhe von 495,00 Euro, seine jüngste Tochter sei unterhaltsberechtigt. Im Schuldenbereinigungsplan waren als Gläubiger mit den höchsten Forderungen die Xbank mit 817.388,94 Euro, das Finanzamt X mit 327.150,36 Euro und das Finanzamt X mit 683.000,26 Euro angegeben. Zahlungen auf die Verbindlichkeiten beabsichtigte der Angeklagte nicht.
702Mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 07.12.2011 (93 IK 75/11) wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Das Verfahren wurde als Verbraucherinsolvenz geführt, die Verfahren 93 IK 75/11 und 93 IK 87/11, vormals 93 IN 20/11, wurden unter Führung des Aktenzeichens 93 IK 75/11 verbunden. Zum Treuhänder wurde Rechtsanwalt X aus X ernannt.
703Unter dem 22.12.2011 teilte der Treuhänder Rechtsanwalt X dem Amtsgericht X mit, der Schuldner sei zur X ## in X umgezogen.
704Der Treuhänder Rechtsanwalt X aus X kam aufgrund der Angaben des Angeklagten und der von ihm eingereichten Unterlagen in seinem Verfahrensbericht zum Insolvenzverfahren vom 22.02.2012 zu dem Ergebnis, der Angeklagte verfüge nicht über verwertbares Vermögen, insbesondere liege das Arbeitseinkommen mit 463,49 Euro unter den Pfändungsfreigrenzen. Der Grundbesitz des Angeklagten wurde von ihm aufgrund seiner Ermittlungen mit einem Erinnerungswert von 1,00 Euro angesetzt. Hierzu teilte er dem Amtsgericht X mit, im Grundbuch von X, Amtsgericht X, Blatt 1364, sei für den Schuldner eine Grundschuld über 100.000,00 DM (51.129,18 Euro) eingetragen. Eigentümerin des Grundvermögens sei die X KG, mittlerweile firmierend unter X GmbH & Co. KG. Nach Angaben des Schuldners sei der Grundschuldbrief im Rahmen der Veräußerung des Grundbesitzes an die X KG übergeben worden. Lediglich die Umschreibung der Grundschuld auf die neue Eigentümerin, die X GmbH & Co. KG, sei bislang nicht erfolgt. Dafür, dass die Grundschuld nicht mehr dem Schuldner, sondern der X GmbH & Co. KG zustehe, spreche, dass nach Mitteilung des Notars X aus X, der am 03.09.2010 einen Grundstückskaufvertrag zwischen der X KG und X X beurkundet habe, der Antrag auf Löschung der Grundschuld durch die neue Eigentümerin und nicht durch den Schuldner gestellt worden sei. Aufgrund dessen werde zunächst ein Erinnerungswert von 1,00 Euro in Ansatz gebracht. Vermieterin der Wohnung des Angeklagten an der X ## in X sei die X GmbH, X ## in X. Der Treuhänder stellte weiterhin fest, dass die Mitwirkung des Schuldners ohne Beanstandung sei. Die Summe der Insolvenzforderungen belaufe sich auf 1.706.616,99 Euro, die Insolvenzgläubiger würden voraussichtlich keine Quote erhalten.
705Gläubiger, die ihre Forderungen von insgesamt 1.708.431,77 Euro in dem Insolvenzverfahren gegen den Angeklagten bis Ende März 2013 zur Tabelle angemeldet hatten, waren insbesondere die X AG mit einer Gesamtforderung aus Darlehen in Höhe von 838.860,82 Euro, das Finanzamt X-West mit einer Gesamtforderung aus Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 683.380,26 Euro, das Finanzamt X mit einer Gesamtforderung aus Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 167.363,68 Euro, darüber hinaus die Stadtwerke X GmbH mit einer Gesamtforderung aus Versorgungsleistungen in Höhe von 841,33 Euro, die Stadtwerke X GmbH aus Versorgungsleistungen mit einer Gesamtforderung in Höhe von 788,79 Euro, die Stadt X aufgrund einer Forderung aus Grundbesitzabgaben nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von 16.561,19 Euro sowie aufgrund von Bauaufsichtsgebühren, Säumniszuschlägen, Mahngebühren, Zwangsgeld in Höhe von 126,00 und 510,00 Euro. Das Insolvenzverfahren gegen den Angeklagten ist noch nicht abgeschlossen.
706IV. Beweiswürdigung
707Die unter II. und III. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr die Kammer folgen konnte, den Aussagen der von der Kammer vernommenen Zeugen, den Darlegungen der Sachverständigen Dr. X und Dipl. Psych. X, der gemäß § 249 StPO erfolgten Verlesung der in der Sitzungsniederschrift im Einzelnen aufgeführten Urkunden sowie auf den in der Sitzungsniederschrift näher bezeichneten richterlichen Augenscheinseinnahmen.
708Die Kammer hat noch die Zeugen X X-X, X, X, X X, X, und X vernehmen wollen. Diese Zeugen haben jedoch gemäß § 52 StPO die Aussage verweigert.
709Die Kammer hat weiterhin noch die Zeugen X X, X X, X und X und X vernehmen wollen. Diese Zeugen haben jedoch gemäß § 55 StPO unter Berufung auf das ihnen insoweit umfassend zustehende Auskunftsverweigerungsrecht keine Aussage gemacht.
710Die Feststellungen der Kammer zu dem persönlichen Werdegang des Angeklagten und seiner sozialen Entwicklung beruhen auf seinem schriftlich verfassten und den Sachverständigen Dr. X und Dipl. Psych. X im Rahmen der Begutachtung überreichten und in der Hauptverhandlung verlesenen Lebenslaufs in Verbindung mit den Aussagen der insoweit als Zeugen gehörten Sachverständigen Dr. X und Dipl. Psych. X. Der Angeklagte hat der Verlesung des von ihm schriftlich verfassten und den Sachverständigen übergegebenen Lebenslaufs nicht widersprochen. Auf einem in der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen USB-Stick ist zudem ein tabellarischer Lebenslauf gespeichert gewesen. Die Kammer hat einen Ausdruck dieses Lebenslaufs, der auch den Sachverständigen zur Verfügung stand, in der Hauptverhandlung verlesen. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zur Person des Angeklagten auf der Vernehmung des Zeugen X, der seit 33 Jahren mit dem Angeklagten befreundet ist.
711Im Übrigen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht bzw. bestreitend eingelassen.
712Der Angeklagte hat sich anfänglich vor Beginn der Hauptverhandlung in Beschwerdeverfahren betreffend die Untersuchungshaft gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich zur Sache eingelassen. In der Hauptverhandlung hat er sich bis zum fünfzehnten Hauptverhandlungstag weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sodann ab dem 10.04.2013 in zahlreich von ihm gestellten Beweisanträgen und Erklärungen nach § 257 StPO (so von ihm bezeichnet) inhaltlich den jeweiligen Tatvorwurf bestreitende Angaben gemacht. Auch hat der Angeklagte – wie bereits dargestellt – sich gegenüber den Sachverständigen schriftlich und mündlich erklärt. Während der gesamten Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich gegenüber der Kammer mündlich nicht geäußert.
713Die folgende Beweiswürdigung ist in der Reihenfolge der unter II. festgestellten Tatkomplexe „Transportfirmen“, „X GmbH & Co. KG/X GmbH X“, „X GmbH X“, „X X“, „Firmenbeerdigung X GmbH“, „Urkundenfälschung/Firmen“ „Privatinsolvenzverfahren“ mit der Darstellung der jeweiligen Einlassung des Angeklagten und der Beweiswürdigung im Einzelnen untergliedert.
714(1. Tatkomplex Transportfirmen)
715Die Feststellungen zum Tatkomplex „Transportfirmen“ beruhen auf der geständigen Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten X, der geständigen Einlassung des ehemaligen Mitangeklagten X X sowie den sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebenden Beweismitteln.
716Der Angeklagte hat zum Tatkomplex „Transportfirmen“ im Laufe des Verfahrens inhaltlich voneinander abweichende schriftliche Einlassungen abgegeben.
717Zunächst hat sich der Angeklagte im Rahmen der von ihm hinsichtlich der Untersuchungshaft geführten Beschwerdeverfahren gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu den Transportfirmen in seiner – in der Hauptverhandlung verlesenen – Beschwerdeschrift vom 20.09.2012 wie folgt eingelassen:
718Der ehemalige Mitangeklagte X habe sich Ende 2006/Anfang 2007 mit ihm in Verbindung gesetzt, da er sich hinsichtlich der Firma X GmbH habe beraten lassen wollen, hierfür sei der Firma X GmbH im April 2007 ein Betrag von 10.591,00 Euro in Rechnung gestellt worden. Mitte 2007 habe X einen Geschäftsführer für die Firma X GmbH zur Ablösung seiner Ehefrau gesucht, wobei X die Geschäfte eigenständig habe fortführen wollen. Er, der Angeklagte, habe daraufhin den Zeugen X angesprochen, der dann den Kontakt zwischen X und Marian X hergestellt habe. Er habe X beim Notartermin das erste Mal gesehen. Die Meldeanschrift des X in X sei nie zu Wohnzwecken genutzt worden. X habe beim Notar für X als Dolmetscher fungiert. Für den Notartermin hinsichtlich der „Umschreibung“ der X GmbH auf X seien von dem Angeklagten lediglich Musterverträge vorgelegt worden, der Termin sei im Übrigen von X vorbereitet worden. Für die Vermittlung des X sei mit X die Einmalzahlung von 10.000,00 Euro vereinbart worden sowie die Übergabe eines BMW X5. Das Fahrzeug habe X mitgenommen, der Betrag von 10.000,00 Euro sei so verteilt worden, dass 5.000,00 Euro X erhalten habe, 2.500,00 Euro X und 2.500,00 habe er erhalten. Die Zahlungen von X an ihn für die Durchführung von Buchhaltungsarbeiten habe es nicht gegeben. X habe auch X alias „X“ an die Firma X GmbH herangeführt.
719Im Zeitraum von Februar bis August 2008 sei X Beratungskunde von ihm hinsichtlich der Firmen X GmbH und X GmbH gewesen. Vom 01.03.2008 bis zum 31.08.2008 sei auch die Zeugin X mit der Bearbeitung verschiedener Unterlagen für die Gesellschaften des X betraut gewesen. Gegenstand der Beratungsleistungen sei die – nicht näher konkretisierte – „Optimierung von Geschäftsabläufen“ gewesen. Die hierfür anfallenden Beratungskosten könnten in einem Bereich von 4.000,00 bis 5.000,00 Euro pro Monat einschließlich der Gehaltszahlung an die Zeugin X gelegen haben. Etwa im April bis Mai 2008 habe sich X an ihn gewandt, da er einen Geschäftsführer für die X GmbH und die X GmbH benötigt habe. Er habe daraufhin X vorgeschlagen, dies mit X zu besprechen. X habe sich daraufhin bereit erklärt, für jeweils 10.000,00 Euro die Gesellschaften und die Geschäftsführung zu übernehmen, die Zahlungen seien vollständig bei X verblieben. Die unternehmerischen Entscheidungen bei den Firmen X und X GmbH habe allein X getroffen. Buchhaltungsunterlagen dieser Firmen habe er, der Angeklagte, nicht erhalten. Er habe sich hinsichtlich der Firma X GmbH auch nicht für Tankkarten und Schlüssel von LKW interessiert, damit habe sich allein X befasst. Er, der Angeklagte, habe mitbekommen, dass die Tankkarten „zu Geld gemacht“ werden sollten, X und X hätten auch versucht, die geleasten LKW zu verkaufen.
720Von dieser Einlassung hat sich der Angeklagte in der Folgezeit abweichend erklärt. So hat er die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Angaben, nämlich X betreffend die X GmbH, X und X GmbH gegen Entgelt beraten zu haben, an der Vermittlung des Scheingeschäftsführers X beteiligt gewesen zu sein und hierfür selbst 2.500 Euro erhalten zu haben, ferner im Zeitraum von Februar bis August 2008 gegen ein monatliches Honorar von etwa 4.000 bis 5.000 Euro X zur „Optimierung von Geschäftsabläufen“ bei der X GmbH und X GmbH beraten zu haben, nicht weiter aufrechterhalten, wobei er selbst oder durch seine Verteidiger in der Hauptverhandlung gegenüber der Kammer keine Angaben gemacht hat.
721In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte gegenüber der Kammer unmittelbar keine Einlassung abgegeben. Er hat jedoch ab dem 10.04.2013 zahlreiche Anträge und Eingaben sowie Beschwerdeschriften betreffend die Untersuchungshaft verfasst, die Einlassungen zur Sache enthalten. Die Kammer hat diese in der Hauptverhandlung verlesen.
722Der Angeklagte hat sich in diesen von ihm verfassten Schreiben letztlich dahingehend eingelassen, er sei mit den Taten von X hinsichtlich der Firmen X, X GmbH und X GmbH insgesamt nicht in Verbindung zu bringen, es habe weder eine Abrede zwischen ihm und X über Maßnahmen der Firmenbestattung, noch irgendwie geartete Beratungs- und Unterstützungshandlungen seinerseits gegeben, insbesondere auch nicht bei der Vermittlung der Scheingeschäftsführer X und X.
723Im Einzelnen hat er in den von ihm ab dem 10.04.2013 verfassten Anträgen und Eingaben sowie in einer Antragsschrift zur Haftprüfung vom 12.11.2013 Folgendes erklärt:
724Er habe weder Buchhaltungsunterlagen der X GmbH von X X erhalten, um diese zu vernichten, noch habe er die Buchhaltung der X GmbH manipuliert, um den Einsatz von Abdeckrechnungen zu verschleiern, diese habe es nach der Aussage von X bei der X GmbH auch nicht gegeben. Faktischer Geschäftsführer der Firmen X GmbH und X GmbH sei allein X gewesen, einen gemeinschaftlichen Tatplan zwischen ihm und X, das Vermögen der X GmbH beiseite zu schaffen, habe es nicht gegeben. Sämtliche Barabhebungen von den Firmenkonten der Firma X GmbH habe X allein vorgenommen. (Anträge vom 10.04.2013, Bl. 5 ff. des Sonderbandes Eingaben/Anträge).
725Er habe hinsichtlich der X GmbH keine Honorarzahlungen von 5.000,00 Euro monatlich für das Führen der Buchhaltung erhalten. Er habe auch keinen gemeinsamen Tatplan mit X gefasst, die Aliaspersonalie des X, „X X“, einzusetzen. (Anträge vom 22.04.2013, Bl. 16 ff.). Er habe die wahre Identität des X auch erst in diesem Verfahren erkannt. Er habe ihm daher auch keine gefälschte Identitätskarte auf den Aliasnamen X X besorgt (Antrag vom 04.05.2013, Bl. 57 f.). Hinsichtlich der Firma X GmbH habe er für X auch weder Scheinrechnungen besorgt, noch diese selbst angefertigt (Antrag vom 10.05.2013).
726Die Notartermine betreffend die X GmbH und die X GmbH habe er nicht vorbereitet. X sei dem Notar X auch bereits vor dem 02.05.2008 bekannt gewesen. Er habe auch keine Zahlungen von X in bar erhalten, um diese an X weiterzuleiten. Er habe X auch nicht den Scheingeschäftsführer X vermittelt. Vermittler des Scheingeschäftsführers X sei nicht er, es käme hierfür vielmehr X in Betracht, der heutige Arbeitgeber von X, X sei wie X rumänischer Staatsangehöriger. Zwischen X und ihm, X, habe es auch keine Abrede hinsichtlich Schwarzgeldzahlungen bei der Firma X GmbH gegeben. Er habe auch weder die Buchhaltung der Firma X GmbH manipuliert, noch habe er zu irgendeinem Zeitpunkt Verfügungsgewalt über die Buchhaltungsunterlagen gehabt. Die Buchhaltungsunterlagen der Firma X-X GmbH hätten sich bis zum 27.09.2007 bei dem Steuerberater X befunden, ab dem 01.10.2007 bei dem Steuerberater X in Belgien. Er habe auch keine Zahlungen für irgendwie geartete Dienstleistungen für die Firma X-X GmbH erhalten (Anträge vom 21.05.2013, Bl. 81 ff.).
727In seinem Antrag auf Haftprüfung vom 12.11.2013 hat er weiter ausgeführt:
728Mit den Straftaten hinsichtlich der Firmen X-X GmbH und X GmbH und X GmbH sei er insgesamt nicht in Verbindung zu bringen. Er habe auch nicht X geraten, die Kaufverträge der X-X GmbH über Kraftfahrzeuge anzufertigen. Hinsichtlich der Vermittlung des Geschäftsführers X versuche X ihn, den Angeklagten, hiermit in Verbindung zu bringen, um seinen Geschäftspartner X zu schützen.
729Die Einlassung des Angeklagten ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
730Der ehemalige Mitangeklagte X X hat in der Hauptverhandlung ein umfassendes glaubhaftes Geständnis im Sinne der obigen Feststellungen abgegeben. Er hat im Einklang mit der Beweisaufnahme im Übrigen glaubhaft bekundet, die Dienste des Angeklagten als sogenannter Firmenbestatter in Anspruch genommen zu haben. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Aussagen von (ehemaligen) Mitangeklagten einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen sind. Die Kammer hat den ehemaligen Mitangeklagten X am 15.03.2013 wegen Bankrotts in 96 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 24 Fällen sowie wegen vorsätzlicher Verletzung der Insolvenzantragspflicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
731Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben des ehemaligen Mitangeklagten X überzeugt. Der bis zur Verurteilung durch die Kammer nicht vorbestrafte X ist auch in seiner Person glaubwürdig.
732Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht zunächst, dass er über einen Zeitraum von etwa einem Jahr und acht Monaten die Geschehnisse hinsichtlich der Beerdigung der von ihm geführten Firmen X-X GmbH, X GmbH, X X GmbH, X und X GmbH in verschiedenen Vernehmungen nachvollziehbar, konstant und widerspruchsfrei geschildert hat, wobei es sich um umfangreiche und komplexe Sachverhalte über einen Zeitraum von mehreren Jahren mit einer Vielzahl von beteiligten Personen und Firmen handelt. Der ehemalige Mitangeklagte X ist von der Staatsanwaltschaft Bochum im Ermittlungsverfahren am 03.04.2012 und am 11.04.2012 als Beschuldigter vernommen worden, er hat sich in der Hauptverhandlung vor der Kammer umfangreich zur Sache eingelassen, außerdem ist er am 19.12.2013 nochmals als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten X X vernommen worden. Seine Angaben im Laufe des Verfahrens waren dabei neben ihrer Konstanz sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen sehr detailliert, in sich stimmig und wirklichkeitsgetreu.
733X hat zunächst die Hintergründe für die Insolvenz seiner Einzelfirma, der Spedition X sowie die Umstände des Kennenlernens des Angeklagten im Einzelnen folgerichtig erläutert. Er hat auch den Geschäftsbetrieb der Firma X-X GmbH im Einzelnen dargestellt, mit einer sich zunächst zusehends verbessernden Auftragslage, dem Hinzukommen weiterer Auftraggeber und einer damit einhergehenden Expansion. Im Hinblick auf die Entlohnung der Arbeitnehmer der X-X GmbH hat er geschildert, ab dem Jahre 2007 auch Schwarzlöhne in bar an seine Arbeitnehmer ausgezahlt zu haben. Das Bargeld für die Auszahlung des Schwarzlohns habe er jeweils durch Barabhebungen vom Geschäftskonto erlangt. Die Verbuchung sei derart erfolgt, dass er für die Barabhebungen Scheinrechnungen von Subunternehmen bekommen habe. Tatsächlich habe er über seine Transportfirmen keine Subunternehmer beschäftigt, sondern seine Aufträge stets allein abgewickelt. Im Zusammenhang mit der Auszahlung von Schwarzlöhnen hat X dann anschaulich beschrieben, wie er den Angeklagten bereits im Jahre 2004 als Finanzberater über einen Bekannten aus der Transportbranche namens X X kennengelernt und wie der Angeklagte ihn zunächst bezüglich der Verschleierung von Schwarzarbeit beraten habe. Er hat auch die Abläufe insoweit detailliert erläutert, die Vereinbarung fester Summen, die Entlohnung des Angeklagten mit der in der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer, den Leistungszweck – in der Regel Be- und Entladen –, die Übergabe der Rechnungsbeträge bzw. die ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge in bar an den Angeklagten, in der Regel anlässlich von Treffen in einer X Filiale in X. X hat insoweit angegeben, dabei in einem Fall abweichend vorgegangen zu sein und den Rechnungsbetrag an die Firma X GmbH & Co. KG des Angeklagten überwiesen zu haben. Der Angeklagte habe ihm die Barzahlungen quittiert. Die entsprechenden Quittungen habe er, X, zu den Geschäftsunterlagen genommen.
734In Übereinstimmung mit seinen staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen hat X die Abwicklung der Firmen X-X-GmbH, X und X GmbH gleichermaßen folgerichtig und anschaulich geschildert. Er hat dabei auch die Beratungs- und Unterstützungshandlungen des Angeklagten durch Ratschläge zur Verschleierung der Gesellschaftsverhältnisse, zum Beiseiteschaffen von Firmenvermögen und durch die Vermittlung von Strohmännern differenziert beschrieben. Die Angaben zu den Beratungs- und Unterstützungshandlungen des Angeklagten fügten sich dabei stimmig in die jeweiligen Schilderungen seiner Geschäftstätigkeit mit den von ihm in einem bestimmten Zeitraum jeweils betriebenen Transportfirmen und deren wirtschaftlicher Situation ein. Auch seine Schilderungen zu weiteren beteiligten Personen, etwa den eingetragenen Gesellschaftern und Geschäftsführern, sowie zu Ortsangaben waren stimmig und sehr detailliert.
735Zu den Hintergründen der Abwicklung der Firma X-X GmbH und der Beauftragung des Angeklagten hat er plausibel angegeben, dass er, als im Jahre 2006 bei rückläufiger Auftragslage die Insolvenz der Firma unausweichlich gewesen sei, seine Ehefrau aus der Firma habe herausnehmen wollen, um ihre Haftung zu vermeiden. Da der Angeklagte, den er auch in anderen unternehmerischen Dingen um Rat gefragt habe, etwa hinsichtlich des Verbuchens von Schwarzlöhnen, professionell gewirkt habe, habe er sich hinsichtlich des konkreten Vorgehens bei der Abwicklung der Firma auch insoweit an ihn gewandt.
736Zu den Orten der Treffen mit dem Angeklagten hat er angegeben, er habe sich mit ihm in der Regel in X in einer Filiale von X getroffen, nur einmal habe er ihn in einer als Büro genutzten Dachgeschosswohnung aufgesucht. Gelegentlich sei er auch einmal in sein, X, Büro gekommen, er sei stets allein gewesen und habe einen Audi A6 gefahren. Auch die Umstände der Übertragung der Geschäftsanteile auf den Zeugen X X hat er detailliert geschildert. Den von dem Angeklagten vermittelten X, einen jungen Bulgaren oder Rumänen habe er zum ersten Mal und einzigen Mal bei dem Notartermin gesehen. X habe sich nicht in Xr Sprache verständigen können. Nach dem Notartermin zur Übertragung der Geschäftsführung auf X, habe er vereinbarungsgemäß für die Vermittlung des Scheingeschäftsführers neben einer Zahlung von 10.000 Euro in bar an den Angeklagten einen auf die Firma X-X GmbH geleasten BMW X5 an X übergeben. Ebenso hat er die Ratschläge zum Beiseiteschaffen des Firmenvermögens durch zahlreiche Einzelabhebungen sowie die Übertragung der Firmenfahrzeuge plastisch geschildert. Hinsichtlich der LKW habe der Angeklagte ihn auf seinen (X) Wunsch im Sommer 2007 auch beraten, wie er die Firmen-LKW dem Vermögen der Firma X-X GmbH entziehen und sie auf die X GmbH übertragen könne. Die Konstruktion für die Übertragung mithilfe rückdatierter Kaufverträge habe sich der Angeklagte ausgedacht. Zu der Übertragung hat X weiter konkret angegeben, der Angeklagte habe ihm erläutert, dass Rechnungen über die Fahrzeuge geschrieben und diese dann nicht bezahlt werden würden. Aufgrund dieser Beratungen sei es dann zu der Erstellung von Kaufverträgen bzw. entsprechender Rechnungen gekommen. Die Fahrzeuge seien daraufhin zwischen Juli und September 2007 übertragen worden. Für diese spezielle Beratung habe er gesondert 3.000 Euro an den Angeklagten zahlen müssen.
737Ebenso detailliert und stimmig wie die Geschehensabläufe bezüglich der Abwicklung der X-X-GmbH hat er auch die – inhaltlich und zeitlich hiermit verflochtene – Fortführung seiner Geschäftstätigkeit mit den Firmen X GmbH und X GmbH sowie deren sich später anschließende Abwicklung im Einklang mit seinen staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen geschildert. Auch im Hinblick auf die Firmen X und X GmbH hat er die Hintergründe der Firmengründung sowie deren Abwicklung nachvollziehbar erläutert. So sei die X GmbH zunächst von ihm und dem Zeugen X gegründet worden, um die Firma X-X GmbH zu unterstützen und teilweise selbst Transportaufträge eines weiteren Auftraggebers, der Firma X, abzuwickeln. Nach der Abwicklung der Firma X X GmbH und der Übertragung der LKWs an die Firma X GmbH habe dann die X GmbH der X GmbH Personal und Fahrzeuge zur Verfügung gestellt. Als sich im Mai 2008 ergeben habe, dass die Firma X GmbH ihre Transportaufträge zum 31.07.2008 verlieren würde, habe er auch für die Firmen X und X GmbH keine Chance auf Fortführung mehr gesehen und sich vor diesem Hintergrund erneut an den Angeklagten gewandt, da die Abwicklung der Firma X-X aus seiner Sicht erfolgreich gewesen sei. Für die Firma X GmbH habe er einen weiteren Scheingeschäftsführer benötigt, da der Zeuge X X, ein Verwandter, der die Firma in seinem Auftrag gegründet habe, die Tätigkeit nicht länger habe ausführen wollen und Angst vor Strafverfolgung gehabt habe. Beide Firmen, die X und die X GmbH, sollten auf einen Scheingesellschafter übertragen und ein Scheingeschäftsführer bestellt werden. Die Umstände der Übertragung der Geschäftsanteile auf den von dem Angeklagten vermittelten Scheingeschäftsführer „X X“, den unter einem Aliasnamen auftretenden Zeugen X X, sowie die Person des „X“ hat er ebenfalls im Einzelnen stimmig beschrieben. Für die Vermittlung des „X“ für die Firma X GmbH und für die Firma X GmbH habe er jeweils im Anschluss an die Notartermine 10.000 Euro an den Angeklagten gezahlt.
738Er hat schließlich zum Nachtatgeschehen gleichermaßen schlüssig und ausführlich geschildert, dass er wiederum gegen Entgelt für die von ihm zuletzt betriebenen Transportfirmen X und X GmbH die Dienste des Angeklagten noch einmal in Anspruch genommen habe. Als die Hauptauftraggeber X und X ab dem 30.11.2008 ihre Aufträge reduziert hätten und keine weiteren Aufträge zu bekommen gewesen seien, habe ihm der Angeklagte auf Anfrage den ehemaligen Mitangeklagten X X alias „X X“, den Neffen des Angeklagten, als neuen Gesellschafter und Geschäftsführer vermittelt, wobei die X GmbH und X GmbH aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verknüpfung zeitgleich aufgegeben werden sollten, da die X GmbH von der X GmbH LKW gemietet habe. Für die Übernahme der X GmbH und der X GmbH habe er jeweils 10.000,- Euro an den Angeklagten übergeben. Auch insoweit hat er die Umstände der Installierung des Strohmanns „X X“ anschaulich beschrieben.
739Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht darüber hinaus, dass sich X vor allem selbst ganz erheblich belastet hat. Bereits ab der ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren hat er sich vollumfänglich geständig gezeigt. In der Hauptverhandlung hat er im Einklang mit seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren seine eigenen Tatbeiträge, ohne sie zu beschönigen, dezidiert geschildert. Anhaltspunkte dafür, dass er dabei den Angeklagten oder andere Beteiligte zu Unrecht belastet hat, etwa um sich selbst Vorteile in seinem Strafverfahren zu verschaffen, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. X hat vielmehr eingeräumt, allein faktischer Geschäftsführer der Firmen X-X GmbH, X GmbH, X X GmbH, X und X GmbH gewesen zu sein und die unternehmerischen Entscheidungen selbst getroffen zu haben. Auch den Entschluss zur „Bestattung“ der jeweiligen Firma habe er selbst gefasst, um sich und seine Familienangehörigen der Haftung für Forderungen zu entziehen und einer strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen. Die zum Schein eingetragenen Gesellschafter und Geschäftsführer hätten keinen Einblick in die Geschäfte und auch keinerlei Einfluss auf die Geschäftstätigkeit gehabt. X hat zudem eingeräumt, seine Arbeitnehmer bereits seit vielen Jahren, bereits vor dem Jahr 2007 „schwarz“ entlohnt zu haben. Bei aufkommendem „Beratungsbedarf“ habe er sich jeweils aus eigenem Antrieb an den Angeklagten gewandt und diesen um Beratung gebeten. Die Bargeldabhebungen von dem Geschäftskonto der X-X GmbH habe er selbst vorgenommen, die abgehobenen Beträge habe er für Schwarzlöhne, zur Begleichung anfallender Kosten, etwa für Reparaturen, die Entlohnung des Angeklagten und den eigenen Lebensbedarf verwandt. Die von dem Zeugen X X abgehobenen Bargeldbeträge habe dieser in voller Höhe an ihn, X, ausgekehrt. X habe für ihn bei der Firma X GmbH als Fahrer gearbeitet, als Gegenleistung für die Barabhebungen habe er ihn gelegentlich eingeladen. Der Angeklagte sei bei der Abwicklung der Firmen hinsichtlich der konkreten Vorgehensweise und der zu ergreifenden Maßnahmen beratend und unterstützend tätig gewesen. Die Tatbeiträge des Angeklagten hinsichtlich der einzelnen Firmen hat er jeweils differenziert dargestellt.
740Auch hat er zwischen den Tatbeiträgen des Angeklagten und denjenigen anderer Beteiligter differenziert. So hätten etwa der Zeuge X und dessen Bekannter X die auf die X GmbH ausgestellten Tankkarten sowie die LKW-Schlüssel eines geleasten LKWs und einen Mercedes S-Klasse, Firmenwagen der X GmbH, an sich genommen und „zu Geld gemacht“. Sie hätten auch versucht, die geleasten LKW zu verkaufen, X sei später auch wegen Unterschlagung verurteilt worden. Der Angeklagte sei hieran nicht beteiligt gewesen.
741Auch seinen eigenen Xt aus den Straftaten hat X unumwunden im Einzelnen dargestellt. Er sei als Arbeitnehmer bei der Firma X-X angemeldet gewesen und habe 1.200 Euro Lohn im Monat bezogen, auch bei der Firma X habe er sich Lohn in Höhe von 1.000 bis 2.000 Euro pro Monat zukommen lassen. Ferner habe er monatlich von dem abgehobenen Bargeld gelebt, was nach Abzug der Schwarzlohnzahlungen sowie des Entgelts für den Angeklagten übrig geblieben sei, dies seien etwa 2.000 Euro zusätzlich im Monat gewesen. Bei der X GmbH seien von den bar abgehobenen Beträgen etwa 5.000 bis 6.000 Euro pro Monat übrig geblieben. Diese Beträge habe er ausgegeben und für sich verbraucht, unter anderem habe er sich für 12.000 Euro einen Audi A6 gekauft.
742Der ehemalige Mitangeklagte X hat darüber hinaus den Ermittlungsbehörden zuvor unbekannte Sachverhalte offenbart, wodurch er sich selbst schwer belastet hat. So hat er eingeräumt, aus eigenem Entschluss etwa acht bis neun LKW der X GmbH, welche vorher zum Firmenvermögen der X-X GmbH gehört hätten, im Zeitraum von Juli 2008 bis Anfang des Jahres 2009 selbst veräußert zu haben. Hieraus habe er einen Gewinn von 40.000 bis 50.000 Euro erzielt, den er für sich behalten und nicht versteuert habe.
743X war in seiner gesamten Aussage glaubhaft, auch bezüglich derjenigen Tatvorwürfe, die lediglich Gegenstand seiner eigenen Verurteilung sind und die bei dem Angeklagten X X nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind.
744Die glaubhaften Angaben des ehemaligen Mitangeklagten X stehen auch in Einklang mit der Beweisaufnahme im Übrigen. Sie decken sich auch mit den Aussagen derjenigen Zeugen, die glaubhaft bekundet haben, für den Angeklagten als Strohmänner fungiert zu haben, etwa der Zeugen X X, X X und X X, außerdem decken sie sich mit den Aussagen der Zeugen X X und X X, die bekundet haben, die Dienste des Angeklagten als „Firmenbestatter“ in Anspruch genommen zu haben.
745Der Zeuge X X hat zur Vorgeschichte der verfahrensgegenständlichen Taten nachvollziehbar und stimmig beschrieben, bereits im Jahre 2005 die Dienste des Angeklagten für die „Bestattung“ der Firma X X GmbH in Anspruch genommen zu haben und von dem Angeklagten beraten worden zu sein, dieser habe ihm insbesondere den Strohgeschäftsführer X X vermittelt. An den Angeklagten habe er sich gewandt, da ihm dieser durch X X, den er bereits seit dem Jahre 1993 aufgrund einer gemeinsamen Tätigkeit bei einer Zeche kenne, empfohlen worden sei. Er und X X hätten sich nach ihrer Tätigkeit im Bergbau beide im Transportgewerbe selbständig gemacht. X X hatte wiederum im Einklang hierzu angegeben, den Angeklagten bereits im Jahre 2004 über X, einen Bekannten aus der Transportbranche, kennengelernt zu haben. Die gegen den Angeklagten hinsichtlich der Firma X X GmbH im Einzelnen erhobenen Tatvorwürfe sind Gegenstand des Verfahrens 12 KLs 35 Js 161/12 AK 4/13.
746Für die Richtigkeit der Angaben derjenigen Zeugen, die ausgesagt haben, als Strohmann von dem Angeklagten eingesetzt worden zu sein, spricht insbesondere, dass einander nicht bekannte Personen ihre Tätigkeit für den Angeklagten und dessen Vorgehen übereinstimmend beschrieben haben. So haben sie die Art des Anwerbens durch Gewährung eines Bargeldbetrages, eines Kredits, einer Wohnung oder einer Arbeit und das Inaussichtstellen weiterer finanzieller Vorteile sowie das damit einhergehende Einfordern einer Gegenleistung in Gestalt des Auftretens als Strohfigur in gleichgelagerter Weise geschildert. Sie haben außerdem die Umstände des Einsatzes als Scheingesellschafter bzw. Scheingeschäftsführer zumeist vor dem Hintergrund persönlich oder wirtschaftlich schwieriger Lebensverhältnisse in gleicher Weise bekundet. Auch ein Ort, an dem der Angeklagte Personen für seine Zwecke angeworben hat, die Autowerkstatt des „X“ in X, ist von mehreren Zeugen genannt worden. Übereinstimmend haben die Zeugen den Angeklagten als denjenigen beschrieben, der bei der Abwicklung der betroffenen Firmen ihren Einsatz als Strohmann geplant und organisiert habe.
747So hat der Zeuge X X in Übereinstimmung mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren widerspruchsfrei und plastisch geschildert, er sei nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Bochum im Jahre 2003, als er in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe, gegen Entgelt für den Angeklagten als Scheingeschäftsführer bzw. Scheingesellschafter aufgetreten, unter anderem in den Firmen X Trockenbau GmbH/Schalungsbau GmbH, der X Bedachungsgesellschaft mbH, der X GmbH, der X GmbH und der X GmbH. Die Angaben des Zeugen X X bestätigen auch die Aussage des Zeugen X. Der Zeuge X hat zum Vorgehen des Angeklagten bekundet, er habe den Angeklagten im Jahre 2003 in der Justizvollzugsanstalt Bochum kennengelernt und für ihn zunächst als Hausmeister in seinen Häusern X ## und ## in X gearbeitet. Er habe dabei im Haus X ## gewohnt, da er nach seiner Haftentlassung keine Wohnung gehabt und der Angeklagte seine Hilfe angeboten habe. Nach einer Auseinandersetzung mit dem Angeklagten und der Kündigung der Wohnung habe dieser ihn in der Folgezeit, im Jahre 2004, gebeten, im Rahmen von Firmenbeerdigungen als Strohmann zu fungieren. Da er dringend Geld gebraucht habe, sei er einverstanden gewesen. Die Funktion des Angeklagten sei gewesen, die jeweiligen Firmen abzuwickeln, so hat der Zeugen hinsichtlich der Firma X Schalungsbau GmbH etwa angegeben, „er (der Angeklagte) sagte, er sei nur dazu da, die Firma kaputt zu machen“. Er, X, habe in keinem Fall Tätigkeiten als Geschäftsführer entfaltet, Geschäftsunterlagen erhalten oder Kaufpreise für den Erwerb von Anteilen entrichtet. Die Notartermine seien jeweils von dem Angeklagten organisiert worden, der ihn auch zu den Terminen gebracht habe, da er nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge.
748Die Bekundungen des Zeugen X werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen X X, ein guter Freund des ehemaligen Mitangeklagten X X, der bezüglich der Firma X Trockenbau GmbH angegeben hat, der Angeklagte habe sich auf Vermittlung von X X um die Abgabe der Firma gekümmert, als es zu Schwierigkeiten mit der Firma gekommen sei. Die Geschäftsanteile der X Schalungsbau GmbH, später firmierend unter X Trockenbau GmbH, sind durch notarielle Urkunde vom 22.04.2004 von dem Zeugen X auf den Zeugen X übertragen worden.
749Die Bekundungen des Zeugen X stehen auch im Einklang mit den glaubhaften Angaben des Zeugen X X. Dieser hat ausgesagt, den Angeklagten auf Empfehlung eines Bekannten etwa im Jahre 2003/2004 als Unternehmensberater kennengelernt zu haben. Als er sich angesichts wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Firma X GmbH habe entledigen wollen, sei ihm der Zeuge X von dem Angeklagten vermittelt worden. Für die Aufgabe der ihm zuvor auch von dem Angeklagten beschafften Firma X Gerüstbau GmbH habe ihm der Angeklagte den Zeugen X vermittelt.
750Der Zeuge X X hat in Übereinstimmung hierzu bekundet, in einer wirtschaftlichen Notlage in einer Vielzahl von Fällen für den Angeklagten als Scheingesellschafter und Scheingeschäftsführer aufgetreten zu sein, darunter auch für die Firma X Gerüstbau GmbH. Er hat nachvollziehbar und anschaulich geschildert, als er den Angeklagten kennengelernt habe, sei er alkoholabhängig gewesen, seine Ehefrau in der Türkei inhaftiert, außerdem habe er an einem Freitag die Ankündigung erhalten, ihm und seiner Mutter werde wegen Stromschulden der Strom abgestellt. Er habe daraufhin mit dem Autohändler, bei dem er Reinigungsarbeiten verrichtet habe, gesprochen, der ihn an den Angeklagten verwiesen habe. Dieser habe ihm in bar 750,00 Euro zur Begleichung der Stromschulden ausgehändigt. Vor dem ersten Notartermin habe ihm der Angeklagte Geld für Schuhe und eine Hose gegeben, da er so „abgerissen“ ausgesehen habe. Der Angeklagte habe ihn mit dem Auto zu den Terminen gefahren. Er sei häufig beim Notar gewesen und habe „einfach alles unterschrieben“, um „ein paar Euro in die Tasche zu erhalten“, Gedanken über die Konsequenzen habe er sich nicht gemacht. Auch die Aussage des Zeugen X war sachlich und frei von einseitigen Belastungstendenzen. So hat der Zeuge etwa auch seine Entlohnung durch den Angeklagten beschrieben und in diesem Zusammenhang angegeben, er habe einmal ohne Wissen des Angeklagten 200 Euro von einem Konto abgehoben. Auch war eine Beeinträchtigung des Aussageverhaltens des Zeugen durch seine vorherige Suchterkrankung nicht erkennbar. Er hat auch zu seiner derzeitigen Lebenssituation überzeugend angegeben, er sei vor gut einem Jahr mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Kindern nach X im Münsterland umgezogen, er konsumiere seit dieser Zeit keinen Alkohol mehr und habe eine Arbeitsstelle.
751Auch der Zeuge X X, ein langjähriger Freund des Angeklagten, hat bekundet, auf Bitten des Angeklagten zum Schein Geschäftsanteile und Geschäftsführerämter übernommen zu haben. Er habe dem Angeklagten, der ihm in der Vergangenheit in einer finanziellen Notlage geholfen und einen Kredit gewährt habe, hierdurch einen Freundschaftsdienst erweisen wollen. Irgendwie geartete Nachteile habe er aus seiner Tätigkeit für den Angeklagten nicht gehabt.
752Die Angaben des ehemaligen Mitangeklagten X sowie der weiteren als Strohmann eingesetzten Zeugen werden ferner durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen X X, geb. X, alias „X X“ bestätigt. Der Zeuge X X hat in Übereinstimmung mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren ausführlich, nachvollziehbar und anschaulich geschildert, dass er auf Veranlassung des Angeklagten im Zeitraum von Frühjahr 2008 bis Ende des Jahres 2008 unter Verwendung der ihm von dem Angeklagten beschafften Aliaspersonalie „X X“ hinsichtlich verschiedener Firmen wie die X GmbH, die X Schadstoffsanierung, X & X GmbH oder die X GmbH X – die Firma X ist Gegenstand des weiteren Verfahrens 12 KLs 35 Js 161/12 AK 4/13 – als Scheingesellschafter und Scheingeschäftsführer eingetreten sei und notarielle Urkunden und zahlreiche Schriftstücke, etwa Vollmachten, unterzeichnet habe. Nach einer Auseinandersetzung mit dem Angeklagten habe er die Zusammenarbeit Ende des Jahres 2008 beendet, im Jahre 2009 habe er sich in der Türkei aufgehalten.
753Die Bekundungen des Zeugen X sind dabei sowohl hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens, als auch der Vorgeschichte gleichermaßen nachvollziehbar, sachlich und detailliert. Der Zeuge X hat – in gleichartiger Weise wie weitere als Strohmänner fungierende Zeugen – plastisch geschildert, wie er, als er arbeitslos und auf der Suche nach einem Kredit für den Erwerb eines PKW gewesen sei, den Angeklagten im Frühjahr 2008 in der Autowerkstatt eines „X“ in X-X kennengelernt habe. Er hat mehrere Treffen mit dem Angeklagten nach dem ersten Kennenlernen nachvollziehbar beschrieben, im Rahmen derer der Angeklagte ihm einen Kredit in Aussicht gestellt und ihm schon einmal 1.000 Euro in bar, später noch einmal 500 Euro geliehen habe. Als Gegenleistung habe er den Zeugen gebeten, die Rolle eines Geschäftspartners aus Bulgarien einzunehmen und für diesen vor einem Notar Unterschriften zu leisten.
754Der Zeuge X hat darüber hinaus plausibel und detailliert dargestellt, dass der Angeklagte ihm für die Wahrnehmung der Rolle des „X“ eine gefälschte mit dem Lichtbild des Zeugen versehene bulgarische Identitätskarte, ausgestellt auf einen in Wirklichkeit nicht existierenden Bulgaren namens „X X“ beschafft habe und für welche Zwecke sie im Einzelnen eingesetzt worden sei. Er habe dem Angeklagten für die Anfertigung der Identitätskarte zuvor zwei Lichtbilder übergeben und seine Körpergröße mitgeteilt. Die Identitätskarte, im Erscheinungsbild vergleichbar mit einem Führerschein, habe bereits eine Unterschrift getragen. Erstmals sei sie zur Registrierung bei der Meldestelle im Rathaus eingesetzt worden und anschließend gegenüber Notaren. Die gefälschte Identitätskarte sei nicht in seinem Besitz gewesen, sondern jeweils zu konkreten Anlässen, wie Notarterminen, im Bürgerbüro des Rathauses oder bei der Sparkasse, übergeben worden. Er hat auch im Einzelnen beschrieben, wie er unter der Aliasidentität unterschrieben habe, nämlich zunächst mit vollem Namen, „X X“ und in leserlicher Form, in einigen Fällen habe ihn der Angeklagte jedoch angewiesen, lediglich zu „kritzeln“.
755In Übereinstimmung mit den Angaben des ehemaligen Mitangeklagten X hat der Zeuge X auch bekundet, irgendwie geartete Tätigkeiten habe er für keine der betroffenen Firmen, auch nicht für die Transportfirmen von X, entfaltet, auch habe er in keinem Fall Geschäftsunterlagen der jeweiligen Firmen erhalten. Die Notartermine seien nicht von ihm vereinbart worden. Auch den Ablauf der Notartermine betreffend die X und die X GmbH am 02.05.2008 bzw. am 07.07.2008 hat er im Einklang mit den Angaben des früheren Mitangeklagten X im Einzelnen beschrieben. Er hat den ihm unbekannten X, der einen Mercedes gefahren sei, nach seinem äußeren Erscheinungsbild näher und passend beschriebenen. Für die Richtigkeit der Angaben von X hinsichtlich der Übergabe von 10.000 Euro an den Angeklagten für die Vermittlung des Strohmanns „X“ nach dem Notartermin spricht auch, dass der Zeuge X ausgesagt hat, nach dem ersten Notartermin habe er im Auto auf den Angeklagten warten sollen. Der Angeklagte sei mit „dem stabilen Türken“ um die Ecke gegangen und habe sich mit ihm unterhalten, nach einer gewissen Zeit seien sie miteinander lachend zurückgekommen. Nach seiner, Xs, Vermutung sei damals etwas übergeben worden, wahrscheinlich Geld.
756Die Angaben des Zeuge X zu den Umständen des Erwerbs und der Verwendung der gefälschten bulgarischen Identitätskarte decken sich mit denjenigen des früheren Mitangeklagten X X, dem Neffen des Angeklagten. X X hat anschaulich geschildert, von dem Angeklagten mit einer gefälschten mit seinem Lichtbild versehenen bulgarische Identitätskarte, ausgestellt auf einen in Wirklichkeit nicht existierenden Bulgaren namens „X X“ ausgestattet worden zu sein und anschließend im Zeitraum vom 05.02.2009 bis zum 15.10.2010 auf Bitten seines Onkels X X in acht Fällen gegenüber Notaren als „X X“ aufgetreten zu sein und unter diesem falschen Namen insbesondere zum Schein Gesellschaftsanteile sowie Geschäftsführerpositionen übernommen sowie Anmeldungen zum Handelsregister unterzeichnet zu haben, unter anderem hinsichtlich der Firmen X und X GmbH (vgl. Tatkomplex „X X“). Auch X X hat angegeben, dem Angeklagten zunächst die erforderlichen Passfotos gegeben zu haben, dieser habe ihm dann wenige Tage später eine gefälschte mit seinem Lichtbild versehene bulgarische Identitätskarte auf „X X“, geboren am 06.05.1973 in X/Bulgarien, zur Verfügung gestellt. Wie der Zeuge X hat auch X X bekundet, die gefälschte Identitätskarte sei nicht in seinem Besitz gewesen, sondern jeweils zu konkreten Anlässen, wie Notarterminen, übergeben worden. Irgendwie geartete Tätigkeiten habe auch er für die betroffenen Firmen nicht ausgübt, ebenso wenig habe er Geschäftsunterlagen bekommen oder die Notartermine vereinbart.
757Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen X und des ehemaligen Mitangeklagten X X ist auch die Einlassung des Angeklagten widerlegt, wonach es – auch in Anbetracht seiner Vorverurteilung – der Zeuge X gewesen sei, der die gefälschten Personaldokumente beschafft habe. Auch aus der Vorverurteilung des Zeugen X ergibt sich nicht, dass dieser die gefälschte(n) Identitätskarte(n) für die hier verfahrensgegenständlichen Taten besorgt haben könnte. Der – bis dahin nicht vorbestrafte – Zeuge X ist am 31.03.2010 durch das Landgericht Kleve (Az.: 223 KLs 603 Js 324/09 AK 3/10) wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Urteils betrieben der Zeuge X, seine damalige Lebensgefährtin X, der dortige Mitangeklagte X und X, ein Bekannter des Zeugen X, ab Oktober 2008 ein Handygeschäft. Sie reichten betrügerische Handyverträge bei den Vertriebspartnern von Telefongesellschaften ein, um eine Vielzahl von Handys, SIM-Karten und Provisionen zu erlangen. Bei den dem Urteil zugrundeliegenden Taten im Zeitraum vom 30.10.2008 bis zum 02.12.2008 sind jedoch keine gefälschten Personaldokumente erstellt worden, vielmehr stellte die damalige Lebensgefährtin des Zeugen X, die dortige Zeugin X, am Computer falsche Ausweiskopien her, indem sie echte Ausweise einscannte und mithilfe des Bildbearbeitungsprogramms Paint Passbilder fremder Personen einsetzte, die sie im Internet fand, wobei sie die Namen Geburtsdaten, Anschriften und Prüfnummern veränderte. Auf die gleiche Art und Weise stellte sie auch falsche Kopien von Bankkarten her. Unter Verwendung der fiktiven Personalien füllte sie sodann schriftliche Anträge für den Abschluss von Mobilfunkverträgen aus, die der Zeuge X teilweise mit fingierten Kundenunterschriften versah, zugleich unterschrieb er die Ausweiskopien. Die Anträge sandten er und X an die angeschlossenen Vertriebspartner (Distributoren), um Provisionen zu erlangen. Der Zeuge X hat seine Verurteilung und den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt in der Hauptverhandlung unumwunden geschildert.
758Die Aussage des Zeugen X wies keine einseitigen Belastungstendenzen auf, der Zeuge hat sein eigenes Handeln unter der Aliasidentität „X“ sowie seine Vorverurteilung ebenso sachlich und ausführlich geschildert wie die Handlungen des Angeklagten. Er hat auch seine eigenen Vorteile aus den Taten in Form der von dem Angeklagten gezahlten Bargeldbeträge in Höhe von 3.000 Euro für sein Auftreten als „X X“ beschrieben. Er hat im Zusammenhang mit nicht verfahrensgegenständlichen Sachverhalten betreffend die Firma X GmbH etwa auch eingeräumt, einen von X X zu Unrecht auf das Geschäftskonto ihres gemeinsamen Handygeschäfts überwiesenen Betrag von 5.000 Euro gemeinsam mit X für die Geschäfte verbraucht zu haben. Ferner hat er insoweit eingeräumt, von Barabhebungen von einem Firmenkonto der X GmbH bei der Sparkasse X durch X X in Höhe von 3.000 Euro einen Anteil von 1.500 Euro erhalten zu haben. Darüber hinausgehend hat er entsprechend seiner Aussage bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung von sich aus offenbart, von dem Angeklagten gefertigte Ablichtungen der Identitätskarte für eigene Zwecke, nämlich für den Abschluss von Handyverträgen genutzt zu haben.
759Die Angaben des ehemaligen Mitangeklagten X werden auch bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen X X. Der in Bukarest wohnhafte Zeuge X X hat in sich stimmig und anschaulich geschildert, wie es dazu kam, dass er am 27.09.2007 einen Notartermin in X betreffend die X-X GmbH wahrgenommen habe. Er hat hierzu schlüssig bekundet, X X bereits mehrere Jahre vor dem Notartermin über einen rumänischen Bekannten in Rumänien kennengelernt zu haben, er habe mit X X Geschäfte mit sogenannten „Pocket Bikes“ betrieben. X X habe sich aus diesem Grunde auch zwei- bis dreimal in Bukarest aufgehalten, einmal sei er auch bei ihm zuhause gewesen. Als er, der Zeuge, sich anlässlich eines Geschäfts in Deutschland aufgehalten habe, habe X X ihm eine Tätigkeit als Automechaniker angeboten und erklärt, hierfür sei es erforderlich, beim Notar Papiere zu unterschreiben. Der Zeuge X hat auch das Geschehen um den Notartermin und im Anschluss daran stimmig beschrieben. Vor dem Termin habe er bei X X in X gewohnt. Er konnte insoweit auch X X und dessen Familie zutreffend beschreiben. Bei dem Notartermin sei kein Dolmetscher hinzugezogen worden, den Inhalt der Beurkundungen habe er daher nicht verstehen können. Eine Person, die er gesehen habe, hat er dem Erscheinungsbild von X entsprechend beschrieben. An den Angeklagten hatte er keine Erinnerung, er hat allerdings auch bekundet, bei dem Notar seien insgesamt etwa drei bis fünf Personen gewesen, an die er sich im Einzelnen nicht erinnern könne.
760Der Zeuge X hat zu dem Geschehen nach dem Notartermin gleichermaßen detailliert geschildert, nach dem Termin seien sie in einem BMW X5 aufgebrochen, er habe X X nach Hause fahren müssen, da dieser keinen Führerschein gehabt habe. Dass X X nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben, er ist zudem wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mehrfach vorbestraft. Insoweit werden durch die Aussage des X die Angaben von X hinsichtlich des BMW X5 bestätigt, nämlich dass er nach der zuvor mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung für die Vermittlung des Scheingeschäftsführers am Tag des Notartermins einen geleasten BMW X5 an X übergeben habe. Der Zeuge X hat auch glaubhaft ausgesagt, die an X X in X/Belgien gerichteten – und bei diesem sichergestellten – Schreiben auf dem Briefkopf der X-X GmbH vom 17.12.2007,„Kündigung“, und vom 20.12.2007, „Empfangsbestätigung“, weder verfasst noch unterzeichnet zu haben. X X sei ihm unbekannt, er habe auch weder mit ihm telefoniert noch ihn in Belgien aufgesucht. Er habe sich nach dem Notartermin im September 2007 erst wieder im Jahre 2008 oder 2009 in Deutschland aufgehalten, da ein Freund von ihm ein Auto von X X habe kaufen wollen. Bei einem Treffen am Flughafen habe X X mitgeteilt, er könne ein Auto anbieten, sei dann jedoch mit dem als Vorkasse geleisteten Kaufpreis verschwunden. Dass der Zeuge den ehemaligen Mitangeklagten X X angesichts dieses Sachverhalts zu Unrecht belastet haben könnte, ergibt sich daraus nicht. Die Aussage des Zeugen X war in sich stimmig und sehr sachlich. Das Geschehen am Flughafen hat der Zeuge zudem nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage zu weiteren Aufenthalten in Deutschland geschildert.
761Auch ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte die bei dem gesondert verfolgten X aufgefundenen Schreiben vom 17.12.2007,„Kündigung“, und vom 20.12.2007, „Empfangsbestätigung“ selbst verfasst hat. Der Angeklagte unterhielt – wie durch umfangreich bei X X sichergestellten Schriftverkehr belegt ist – eine Geschäftsbeziehung zu X X, zudem werden in dem Schreiben weitere dem Angeklagten zuzuordnende Firmen genannt, etwa die X GmbH & Co. KG (vgl. im Einzelnen Tatkomplex „Firmenbeerdigung X GmbH & Co. KG/X GmbH X“). Eine irgendwie geartete Verbindung des Zeugen X nach Belgien und zu X X hat die Hauptverhandlung nicht ergeben.
762Mit der glaubhaften Aussage des Zeugen X lässt sich die Aussage von X, X sei ihm von dem Angeklagten vermittelt worden, ohne weiteres in Einklang bringen, auch wenn kein unmittelbarer Kontakt zwischen X und dem Angeklagten bestand. Es bestand jedoch regelmäßiger Kontakt zwischen dem Angeklagten und X X, der Angeklagte war für den vaterlos aufgewachsenen X X nach dessen Bekunden eine Art Ziehvater. Wie dargelegt, ist auch X X selbst auf Veranlassung des Angeklagten als Scheingesellschafter und Scheingeschäftsführer aufgetreten. Dafür, dass X X aus eigenem Antrieb Scheingeschäftsführer vermittelt hat, haben sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte von X X von der Anwesenheit des Zeugen X erfahren hat, sich diesen Umstand zunutze gemacht und X X hinsichtlich des Notartermins entsprechend instruiert hat, sodass der Zeuge X auf Veranlassung des Angeklagten zu dem Notartermin erschienen ist. Hierfür spricht auch, dass dem Notar X vor dem Notartermin am 27.09.2007 per Fax die ehemalige Wohnanschrift des Angeklagten, X 28 in X, als Anschrift des Zeugen X benannt wurde. Der Zeuge X hat auf Nachfrage erklärt, sich dort nie aufgehalten zu haben.
763Die Aussage des Zeugen X steht auch in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen X, bei dessen Firma X derzeit als LKW-Fahrer angestellt ist. Der Zeuge X hat glaubhaft bekundet, ihm sei weder der Zeuge X noch der Angeklagte bekannt, er habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass X einen Geschäftsführer gesucht habe. Hinweise auf eine Verbindung zwischen den Zeugen X und X hat die Hauptverhandlung auch im Übrigen nicht ergeben. Aufgrund der Aussagen der Zeugen X und X ist auch die Einlassung des Angeklagten widerlegt, der Zeuge X habe den Zeugen X vermittelt, da X ebenfalls Rumäne sei.
764Die Angaben von X decken sich auch mit den Aussagen der Zeugen X X, X X X und X X. Der Zeuge X hat glaubhaft ausgesagt, die Firma X X GmbH sei lediglich formal von ihm gegründet worden, er habe sich bereit erklärt, als Strohmann für X, den Onkel seiner Frau, zu fungieren und er habe für X „fleißig Geld geholt“, es habe sich um Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt etwa 365.000 Euro gehandelt, wobei ihm X die EC-Karte für das Konto bei der Sparkasse jeweils nur für die Abhebungen gegeben habe, sämtliche Beträge habe er an X ausgekehrt. Der Zeuge X hat glaubhaft bekundet, er habe für X, für den er als Fahrer tätig gewesen sei, auf dessen Bitte die Geschäftsanteile der X X GmbH übernommen, dies sei jedoch nur zum Schein erfolgt, tatsächlich habe er weiter als Fahrer gearbeitet. Nach einer Weile habe X ihm mitgeteilt, die Firma solle nunmehr an einen „X“ übertragen werden, den Angeklagten kenne er nicht. X X, die Ehefrau von X, hat glaubhaft bekundet, sie sei nur „auf dem Papier“ Geschäftsführerin der X-X GmbH gewesen. Sie sei Hausfrau und bislang nicht geschäftlich tätig gewesen.
765Für die Richtigkeit der Aussage von X insgesamt, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, die bei dem Angeklagten nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind, wie das Vorenthalten der Buchhaltungsunterlagen der Transportfirmen spricht auch die Aussage des Zeugen X, Diplom-Betriebswirt bei dem Polizeipräsidium Recklinghausen, zu den Durchsuchungsmaßnahmen in der Wohnung des gesondert verfolgten X in Belgien, dessen Vernehmung und den bei X sichergestellten, in Beweismittelordnern erfassten und ausgewerteten Asservaten. Der Zeuge X hat glaubhaft bekundet, der gesondert verfolgte X bewohne ein – bescheiden möbliertes – Einfamilienhaus, welches sich in einem unordentlichen Zustand befunden habe und nicht den Anschein des regulären Geschäftsbetriebes eines Buchhalters erweckt habe. X, der als selbständiger Buchhalter tätig sei, sei ehemaliger Bäcker, er habe früher zeitweilig eine Trinkhalle und eine Pizzeria betrieben, habe hohe Schulden und sei aufgrund eines Herzinfarktes gesundheitlich beeinträchtigt. Im Rahmen der breit angelegten Durchsuchungsmaßnahmen am 28.02.2012 seien in der Wohnung des X in außerordentlichem Umfang Unterlagen – vielfach in losen Stapeln – und Datenträger bzw. Dateien aufgefunden und sichergestellt worden, unter anderem hinsichtlich der X-X GmbH, X GmbH und X GmbH sowie der X GmbH, X GmbH, X GmbH, X GmbH & Co KG, X GmbH, X GmbH & Co. KG, X GmbH und X GmbH. Hinsichtlich der X-X GmbH seien etwa Datev-Ausdrucke im Hinblick auf Zahlungen an Krankenkassen für März bis August 2007 gefunden worden sowie ein Schreiben vom 12.11.2007 des Steuerberaters X an X betreffend die X-X GmbH bezüglich der Übersendung einer Daten-CD und dem damit verbundenen Hinweis auf die Löschung der Daten bei X, ferner Rechnungen von den Gesellschaften X und X GmbH an die X-X GmbH, außerdem die an X gerichtete – in der Hauptverhandlung verlesene – „Empfangsbestätigung“ vom 20.12.2007 sowie die – ebenfalls verlesene – „Kündigung“ vom 17.12.2007 auf dem Briefkopf der X-X GmbH. Auf einem Computer hätten sich auch Jahresabschlüsse für die X-X GmbH für die Jahre 2006 und 2007 befunden. Hinsichtlich der X GmbH seien etwa Lohnsteueranmeldungen, Beitragsnachweise, Gehaltsabrechnungen, Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung, eine Aufstellung „Löhne April 2008 X GmbH“ aufgefunden worden. Außerdem sei auf einem Computer von X eine Abrechnung überschrieben mit „Abrechnung X 2007“ aufgefunden worden. In der – in der Hauptverhandlung verlesenen – Aufstellung „Löhne April 2008 X GmbH“ findet sich unter anderem als Lohnempfänger der Schwager des Angeklagten, der Zeuge X. Gegenstand der – in der Hauptverhandlung auch verlesenen – „Abrechnung X 2007“ sind unter anderem Buchhaltungsarbeiten für die Firmen X-X und X X GmbH im Zeitraum von Oktober 2007 bis August 2008, darunter die Erstellung von Bilanzen für die Jahre 2006 und 2007. In der Abrechnung ist festgehalten, dass der Angeklagte hierfür an X von 6.450,00 Euro bereits 6.250,00 Euro gezahlt habe und ein Betrag von 200,00 Euro noch offen sei.
766Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X, habe der gesondert verfolgte X in seiner Vernehmung angegeben, sämtliche Firmenunterlagen von dem Angeklagten erhalten zu haben. Kontakt zu anderen Personen der jeweiligen Firmen habe er nie gehabt. X habe auch erklärt, in einem Fall habe der Angeklagte ihm angekündigt, eine Person namens X werde Unterlagen abholen, er habe danach einer Person im Alter von Mitte vierzig einen Karton mit Unterlagen verschiedener Firmen übergeben. Dies bestätigt die Aussage des Ende 2007 erst 26 Jahre alten Zeugen X, die Unterlagen nicht abgeholt zu haben.
767Die Aussage des Zeugen X in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung insoweit verlesenen Urkunden belegt, dass X unter anderem für die Firmen X-X GmbH, X und X GmbH auf Vermittlung des Angeklagten Lohn- bzw. Finanzbuchhaltungsaufgaben durchgeführt hat und bestätigt die Glaubhaftigkeit der Angaben von X insgesamt
768.
769Die Angaben von X zu den Buchhaltungsunterlagen und seiner faktischen Geschäftsführung stehen auch im Einklang mit der Aussage des Zeugen X, der als Steuerberater für X tätig war. Der Zeuge X hat nachvollziehbar geschildert, er habe ausschließlich Kontakt zu X gehabt, der ihn mit der Buchführung sowie Lohnabrechnungen für die X-X GmbH im Zeitraum vom 10.10.2005 bis zum 10.10.2007 beauftragt und ihm die erforderlichen Unterlagen eingereicht habe. Jahresabschlüsse und die Umsatzsteuerjahreserklärungen seien jedoch während des gesamten Zeitraums nicht erstellt worden. Im Oktober 2007 habe X den Steuerberater für die X-X GmbH gewechselt, er, der Zeuge, habe die Daten aus dem Programm Datev für die Jahre 2005-2007 auf eine CD gebrannt und an die gewünschte Adresse eines Buchhalters in den Niederlanden oder Belgien geschickt. Schriftliche Unterlagen seien nicht versandt worden.
770Die Aussage des auf die Beweisanträge des Angeklagten als Zeugen vernommenen Notars X war weitestgehend, etwa auch hinsichtlich der von dem Angeklagten aufgeworfenen Beweisfragen, unergiebig. Der Zeuge X wollte sich angesichts einer Vielzahl von sowohl für X als auch für den Angeklagten vorgenommenen Beurkundungen ersichtlich an nichts erinnern. Der von den jeweiligen Urkundsbeteiligten von der Schweigepflicht entbundene Zeuge X hat bestätigt, X sei hinsichtlich der Gründung der Transportfirmen X-X, X und X GmbH langjähriger Mandant gewesen, er habe auch die hierfür erforderlichen Informationen erteilt. Hinsichtlich des Angeklagten hat der Zeuge die Vermutung geäußert, dass soweit er Beurkundungen betreffend den Angeklagten vorgenommen haben sollte, der Kontakt des Angeklagten zu ihm über X hergestellt worden sei. Hinsichtlich der Vereinbarung von Notarterminen betreffend die X-X GmbH habe er keine Notizen mehr, er habe jedoch am 21.09.2007 ein Fax mit den Daten des X erhalten, zur Herkunft des Faxes konnte er allerdings keine Angaben machen. An die Sprachkenntnisse des X hatte der Zeuge keine Erinnerung. Hinsichtlich des Erhalts von Geschäftsunterlagen hat der Zeuge bekundet, diese habe er nicht erhalten.
771Die Angaben des ehemaligen Mitangeklagten X zu seiner faktischen Geschäftsführung, zur „Beerdigung“ der Firmen X-X GmbH und X X GmbH sowie zur wirtschaftlichen Situation der Firmen werden auch in vollem Umfang bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin Dr. X, Gutachterin in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der X-X GmbH, sowie des Zeugen Dr. X, Insolvenzverwalter über das Vermögen der X X GmbH.
772Die Zeugin Dr. X hat im Einklang mit ihrem schriftlichen Gutachten glaubhaft ausgesagt, der Geschäftsbetrieb sei bei Insolvenzantragstellung eingestellt, der eingetragene Geschäftsführer nach Rumänien ausgereist und unerreichbar gewesen. Von der vorherigen eingetragenen Geschäftsführerin X X, verteidigt von dem Zeugen X, habe sie keine Auskünfte erhalten. Irgendwie geartetes Vermögen oder liquide Mittel seien ebenso wenig vorhanden gewesen wie Buchhaltungsunterlagen der Schuldnerin. Die Verbindlichkeiten hätten sich auf mindestens 109.177,26 Euro (rückständige Sozialversicherungsbeiträge der antragstellenden Gläubigerin von 3.818,12 Euro, Steuerrückstände bei dem Finanzamte X-Unna von 104.958,90 Euro, rückständige Sozialversicherungsbeiträge der BKK X für das erste Quartal 2008 in Höhe von 400,24 Euro) belaufen, die Zahlungen seien eingestellt gewesen. Die X-X GmbH sei zahlungsunfähig und überschuldet. Unter den gegebenen Umständen habe sie die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse beantragt.
773Der Zeuge Dr. X hat in Übereinstimmung mit seinen im Insolvenzverfahren erstatteten Berichten und Gutachten glaubhaft bekundet, er habe den zuletzt eingetragenen Geschäftsführer „X“ nicht auffinden können, unter der zuletzt bekannten Meldeadresse X ## in X sei er nicht mehr wohnhaft gewesen. Seine Ermittlungen hätten ergeben, dass die unternehmenslenkenden Entscheidungen durch X X getroffen worden seien. X X, mit dem er noch habe Kontakt aufnehmen können, sei ein von X eingesetzter Strohmann gewesen. Am ehemaligen Geschäftssitz der X X GmbH an der X in X habe sich kein Firmenschild der Firma X, sondern lediglich der Firma X GmbH befunden. Der Geschäftssitz sei Ende August aufgegeben worden. Außerdem habe es auffällig hohe Barabhebungen von 370.840 Euro von dem Geschäftskonto bei der Sparkasse X gegeben, die von X und X vorgenommen worden seien. Buchhaltungsunterlagen der Firma X X GmbH seien nicht auffindbar gewesen. Steuererklärungen seien nach Auskunft des Finanzamtes nicht abgegeben worden. Die ihm später von Notar X, dem Verteidiger von X, übermittelten rudimentären Unterlagen, seien zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation untauglich gewesen, es habe sich lediglich um einige Mahnungen und Rechnungen gehandelt. Nach Auskunft des Finanzamtes seien auch keine Steuererklärungen abgegeben worden. Die X X GmbH sei – wie bereits im Gutachten vom 12.01.2009 festgehalten – zahlungsunfähig und überschuldet. Das Insolvenzverfahren werde voraussichtlich im Frühjahr/Sommer 2014 abgeschlossen werden können.
774Die Angaben der ehemaligen Mitangeklagten X und X X sowie die Aussagen der oben genannten Zeugen werden in vollem Umfang durch die in der Hauptverhandlung verlesenen, erörterten und in Augenschein genommenen Urkunden zu dem Tatkomplex „Transportfirmen“ (X-X GmbH, X GmbH, X X GmbH, X GmbH, X GmbH,) und dem Tatkomplex „X X“ (X GmbH, X GmbH, X Grundstücks-, Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH, X Polymerprodukte GmbH & Co. KG, X GmbH & Co. KG, X Handels- und Dienstleistungs GmbH, X GmbH & Co. KG) bestätigt, insbesondere durch die verlesenen Handelsregisterauszüge, Verträge, Rechnungen, Beschlüsse des Insolvenzgerichts, zahlreiche notarielle Urkunden betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen und Geschäftsführerämtern, unter anderem auf X X, X X alias „X X“ und X X alias „X X“, Anmeldungen zum Handelsregister, Vollmachten, außerdem durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Auskünfte der Xn Rentenversicherung sowie Kontoverdichtungen.
775Der in der Hauptverhandlung am 04.04.2014 gestellte Hilfsbeweisantrag ist erledigt, soweit der Angeklagte die Verlesung des Darlehensvertrages zwischen der X GmbH und der X Ltd. vom 09.12.2007 beantragt. Soweit der Angeklagte die Vernehmung des Zeugen X X aus Istanbul begehrt, wird der Antrag abgelehnt.
776Die Vernehmung des Zeugen X solle ergeben, dass die in dem Vertrag benannte Darlehenssumme nicht ausgezahlt und der Darlehensvertrag weder gekündigt noch aufgehoben worden sei. Bei diesem Antrag handelt es sich lediglich um einen Beweisermittlungsantrag. Ein Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO setzt als erstes Erfordernis eine konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache voraus (BGHSt 37, 162, 164 f.). Daran fehlt es hier bereits. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages vom 09.12.2007 soll das Darlehen bereits am 07.12.2007 in bar ausgezahlt worden sein. Angesichts dessen hätte es näherer Darlegung bedurft, weshalb der Zeuge X das Gegenteil bekunden werde. Da jegliche Anhaltspunkte für die in dem Antrag behauptete Annahme offensichtlich fehlen, die Beweistatsache vielmehr aufs Geratewohl behauptet wird, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Auch aus der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ergibt sich mangels jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für die Beweisbehauptung nicht die Notwendigkeit der begehrten Ladung des Zeugen.
777(2. Tatkomplex X GmbH & Co. KG/X GmbH X)
778Der Angeklagte hat sich zu dem Tatkomplex „Baufirmen“ betreffend die X GmbH & Co. KG sowie die X GmbH X vor Beginn der Hauptverhandlung gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm in der bereits genannten und in der Hauptverhandlung verlesenen Beschwerdeschrift vom 20.09.2012 zur Sache eingelassen. In der Hauptverhandlung hat er sich nur in den von ihm verfassten Anträgen und Eingaben sowie im Antrag auf Haftprüfung vom 12.11.2013 hinsichtlich der X GmbH & Co. KG sowie der X GmbH X zur Sache eingelassen.
779Im Einzelnen hat er sich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm in der Beschwerdeschrift vom 20.09.2012 wie folgt eingelassen:
780Die auf dem Bausektor tätige X GmbH & Co. KG sei bis Mai 2008 gemeinschaftlich von ihm und dem Zeugen X geführt worden. Ab Ende Mai 2008 sei die Firma hauptsächlich von X geführt worden, er, der Angeklagte, sei in den Bereichen Einsatz, Einstellung Xr Mitarbeiter, Ansprechpartner für die Auftraggeber, insbesondere die X GmbH, die Rechnungsstellung und die Vorbereitung der Buchführung, zuständig gewesen. X habe sich um die Subunternehmer im Baubereich und deren Bezahlung gekümmert. Die Buchhaltung der Firma sei von dem Steuerberater X geführt worden. Am 26.11.2007 seien Forderungen in einem Umfang von 50.000,00 Euro an die X GmbH verkauft worden, da die X einen Großteil ihrer Rechnungen nicht habe begleichen können. Am 30.11.2007 sei die X GmbH & Co. KG „im Prinzip“ mit der X GmbH verschmolzen. Aus diesem Grunde sei auch kein Insolvenzantrag für die X GmbH & Co. KG gestellt worden.
781In den von ihm ab dem 10.04.2013 verfassten Anträgen und Eingaben sowie in seinem Antrag auf Haftprüfung vom 12.11.2013 hat er ergänzend erklärt:
782Der Grund für die Insolvenzen der X GmbH & Co. KG und der X GmbH sei gewesen, dass die X GmbH ihre fälligen Forderungen nicht habe begleichen können (Antrag vom 31.05.2013, Bl. 111 f. des Sonderbandes Eingaben/Anträge).
783Die Geschäftsführerin der X GmbH & Co. KG/X GmbH X sei die Zeugin X gewesen, sie sei auch Geschäftsführerin der Firma X GmbH gewesen. Sie habe als Geschäftsführerin der Firma X GmbH wichtige Tätigkeiten ausgeübt, etwa die Betreuung der einzelnen Filialen, das Lager in X, Personaleinstellungen vorgenommen, Kassenabrechnungen kontrolliert, auf das Geschäftskonto eingezahlt, Lohn an das Personal ausgezahlt, Stundenabrechnungen geprüft, die Buchhaltung für den Steuerberater vorbereitet, Waren bestellt, Kunden betreut und Telefonkontakte zu Behörden wahrgenommen. Sie sei auch Ansprechpartnerin für die Sozialkassen gewesen, was sich aus ihrer eigenen Aussage ergebe (Antrag auf Haftprüfung vom 12.11.2013).
784Die Einlassung des Angeklagten ist aufgrund der Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
785Dass allein der Angeklagte faktischer Geschäftsführer der X GmbH & Co. KG sowie der X GmbH X war, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen X, X, X X, X, den Bekundungen der vernommenen Arbeitnehmer, der Zeugen X und X X, X X, X X, den Bekundungen des Zeugen Rechtsanwalt Dr. X, den Aussagen der Zeugen X und X sowie aus den in der Hauptverhandlung verlesenen, erörterten und in Augenschein genommenen Urkunden.
786Bereits aus der durch notarielle Urkunden belegten Gesellschaftshistorie der X GmbH & Co. KG sowie der X GmbH X ergibt sich der lenkende Einfluss des Angeklagten. Der Angeklagte war zunächst Kommanditist der X GmbH & Co. KG. Von den formalen Geschäftsführern der Komplementärin, der X GmbH, den Zeugen X und X, hat er sich umfassende Vollmachten erteilen lassen, die er sodann vielfältig für die Veränderung der Gesellschaftsverhältnisse eingesetzt hat. Bei Gründung der X GmbH X am 02.03.2007 war Gründungsgesellschafter neben der X GmbH & Co. KG die X GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte war. Der Angeklagte trat bei dem entsprechenden Notartermin am 02.03.2007 (UR-Nr. ## des Notars X in X) aufgrund der Vollmacht der X GmbH für beide Gesellschaften auf. Bei Gründung der X GmbH X ließ sich der Angeklagte zudem von der formalen Geschäftsführerin, der Zeugin X, eine umfassende Vollmacht erteilen. Auch am 11.05.2007 bei Übertragung des Komplementäranteils der X GmbH & Co. KG auf die X GmbH X handelte der Angeklagte aufgrund der Bevollmächtigung durch die X GmbH vor dem Notar für beide Gesellschaften, die X GmbH & Co. KG und die X GmbH X. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte auch noch Geschäftsführer der Kommanditistin, der Firma X GmbH. Auch am 30.11.2007 bei Übertragung des Kommanditanteils an der X GmbH & Co. KG auf die X GmbH X erschien der Angeklagte vor dem Notar X in X, handelnd sowohl für die ausscheidende Kommanditistin, die X GmbH, als auch für die eintretende Kommanditistin, die X GmbH X.
787Auch der gewählte Firmensitz der X GmbH, X ## in X, einem zu Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhaus im Eigentum der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin X X-X, spricht für die Einflussnahme des Angeklagten auf die Geschicke der Gesellschaft.
788Die als Geschäftsführer der X GmbH bzw. der X GmbH X eingetragenen Zeugen X und X haben ferner übereinstimmend bekundet, bloß zum Schein das Amt des Geschäftsführers übernommen zu haben.
789Der Zeuge X hat glaubhaft bekundet, für den Angeklagten in den Firmen X GmbH – Komplementärin der X GmbH & Co. KG – und X GmbH zum Schein Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen zu sein, ohne Einblicke in die Geschäftstätigkeit gehabt, Geschäftsunterlagen erhalten oder irgendwie geartete Tätigkeiten für die jeweiligen Firmen entfaltet zu haben. Der Zeuge X hat stimmig und detailliert die Hintergründe und seine Tätigkeit als Strohmann des Angeklagten beschrieben. Der Angeklagte habe etwa im Jahre 2004 die insolvente Immobilienfirma X Immobilien übernommen, bei der er, X, gearbeitet und für einen Freund formal als Geschäftsführer eingetragen gewesen sei. Der Angeklagte habe ihm angeboten für ihn gegen ein Entgelt von 300 Euro für einen kurzen Zeitraum „den Geschäftsführer zu spielen“. Da er arbeitslos gewesen sei und Geld gebraucht habe, habe er daraufhin vor Notaren und bei Banken Unterschriften geleistet, überdies habe er dem Angeklagten eine umfassende Vollmacht ausgestellt sowie auf dessen Bitte auch Blanko-Unterschriften geleistet. Dass die Firma X GmbH an weiteren Gesellschaften beteiligt gewesen sei, sei ihm unbekannt. Den zahlreich bei ihm im Laufe der Zeit eingegangenen Schriftverkehr, insbesondere Mahnungen, habe er an den Angeklagten weitergeleitet, ohne ihn zu öffnen.
790Auch die Zeugin X, Einzelhandelskauffrau, hat nachvollziehbar und anschaulich bekundet, vor dem Hintergrund eigener Arbeitslosigkeit sowie eines Privatinsolvenzverfahrens aus persönlicher Verbundenheit zu dem Angeklagten, aus der sich ab dem Jahre 2009 eine Liebesbeziehung entwickelte, „auf dem Papier“ für diesen als Strohgeschäftsführerin in den Firmen X GmbH und X GmbH X aufgetreten zu sein. Die Zeugin X hat insbesondere auch die Gespräche mit dem Angeklagten vor ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin der X GmbH plastisch geschildert, namentlich wie der Angeklagte ihre Bedenken wegen ihres Privatinsolvenzverfahrens zerstreut hat. Im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der X GmbH hat sie ihren Aufgabenbereich, Paketannahme und Paketversand, Ausfüllen von Stundenzetteln, teilweise die Kassenabrechnung, Einzahlung von Einnahmen auf das Geschäftskonto, Vorgespräche bei Einstellungen, sowie die Stellung des Angeklagten dezidiert beschrieben. Der Angeklagte habe die unternehmerischen Entscheidungen stets allein getroffen, er allein habe auch über die Geschäftsunterlagen der Gesellschaften verfügt. Er habe über Einstellungen entschieden, Gehalt ausgezahlt, ihren Aufgabenbereich festgelegt, er sei auch für Bankangelegenheiten und die Buchhaltung zuständig gewesen. Es sei auch der Angeklagte gewesen, der entschieden habe, die X GmbH in anderen Gesellschaften einzusetzen. Die Namen der betreffenden Gesellschaften habe sie erfahren, als die Gläubiger sich wegen offener Forderungen an sie gewandt hätten. Inwiefern die X GmbH Gesellschafterin anderer Gesellschaften geworden ist, war der Zeugin erkennbar unklar geblieben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin X den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte, haben sich nicht ergeben. So hat sie hinsichtlich des Angeklagten auch für diesen positive Umstände genannt, er habe ihr etwa einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den sie auch für Privatfahrten habe nutzen können, er habe sich auf ihren Wunsch schließlich um ihre „Auswechselung“ gekümmert, außerdem habe er ihr in dem gegen sie geführten Strafverfahren einen Rechtsanwalt empfohlen und einen Teil der Geldstrafe übernommen. Ihr eigenes Handeln hat die Zeugin X kritisch beurteilt und sich als viel zu gutgläubig und naiv beschrieben. Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung in seinem Haftprüfungsantrag vom 12.11.2013 auf die Aussage der Zeugin X Bezug nimmt und daraus ihre Stellung als tatsächliche Geschäftsführerin herleitet, ist die Aussage der Zeugin X bereits nicht richtig zitiert, die Zeugin hat vielmehr wie oben dargelegt ausgesagt.
791Hinsichtlich der Erteilung umfassender Vollmachten für den Angeklagten durch die eingetragenen Geschäftsführer decken sich die Bekundungen der Zeugen X und X untereinander, sie stimmen auch mit der Aussage des als Scheingeschäftsführer eingesetzten Zeugen X X überein, außerdem mit den glaubhaften Bekundungen des ehemaligen Mitangeklagten X X.
792Die Aussagen der Zeugen X und X stehen auch im Einklang mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X, der – wie dargelegt – ausgesagt hat, auf Veranlassung des Angeklagten unter der Aliasidentität „X X“ unter anderem als Scheingeschäftsführer der X GmbH X installiert worden zu sein, irgendwie geartete Tätigkeiten habe er für die betroffenen Firmen nicht entfaltet, Einblicke in die Geschäftstätigkeit habe er nicht gehabt. Die Aussage des Zeugen X findet wiederum Bestätigung durch die Angaben der ehemaligen Mitangeklagten X X und X X (vgl. im Einzelnen oben die Beweiswürdigung zum Tatkomplex Transportfirmen).
793Die Aussagen der Zeugen X und X stehen auch in Übereinstimmung mit den Bekundungen der Zeugen X und X, X und X X. Die Zeugen X und X haben im Einklang mit ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren übereinstimmend glaubhaft ausgesagt, der „Chef“ der Firmen X GmbH & Co. KG und X GmbH X sei der Angeklagte gewesen. Er habe sie zunächst privat in X und anschließend in seinen Abbruchfirmen, X GmbH & Co. KG und später auch der X GmbH X angestellt. Sie seien von ihm für ihre Tätigkeit als Vorarbeiter – der Zeuge X in bar – bezahlt worden. Der Angeklagte habe die Aufträge erteilt und die Baustellen festgelegt, mit ihm sei der Verlauf der jeweiligen Baustelle besprochen worden, er sei auch Ansprechpartner gewesen, wenn Material benötigt worden sei. Der Zeuge X hat zudem bekundet, er habe sich – während seiner Anstellung für die X GmbH X – angesichts einer offenen Lohnforderung über 3.000 Euro mit dem Angeklagten auf die Übergabe eines Mercedes als Ersatz geeinigt. Auch der Zeuge X hat glaubhaft bekundet, der „Chef“ der X GmbH & Co. KG und X GmbH X sei der Angeklagte alias „Herr X“ gewesen, dieser habe hinsichtlich der Baustellen „das Sagen gehabt“. Den Arbeitsvertrag der X GmbH & Co. KG habe er von dem Vorarbeiter X erhalten, über die Änderung des Arbeitgebers sei er von seinem Bruder und dem Zeugen X informiert worden. Dass die Zeugen X und X den Angeklagten als Verantwortlichen ansahen, wird auch dadurch belegt, dass sie anschaulich geschildert haben, den Angeklagten wegen offener Lohnforderungen während ihrer Beschäftigung für die X GmbH X „verprügelt“ zu haben und hierfür verurteilt worden zu sein.
794Auch der mit dem Zeugen X als Abbruchhelfer zusammenarbeitende Zeuge X hat angegeben, von dem Angeklagten eingestellt worden zu sein, er habe auch für den Angeklagten an dessen Haus in X Arbeiten verrichtet, im Übrigen sei der Vorarbeiter X sein Ansprechpartner gewesen. Einmal habe er ein Telefongespräch belauscht, in dem der Zeuge X gegenüber „Herrn X“ offene Gehälter angemahnt habe. Die Zeugen X und X X haben zudem angegeben, der Angeklagte habe sich ihnen gegenüber als „Herr X“ ausgegeben. Die Zeugen haben auch übereinstimmend bekundet, die eingetragenen Geschäftsführer X, X und „X“ nicht zu kennen.
795Angesichts der genannten Aussagen, ist die Einlassung des Angeklagten widerlegt, die Zeugen X und X hätten tatsächlich Geschäftsführerfunktionen ausgeübt.
796Die Aussagen der Zeugen X, X, X und X, X und X X stehen auch in Einklang mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin X X. Die Zeugin X hat ausgesagt, sie sei im Zeitraum von April 2006 bis Oktober 2010 als Sekretärin und Projektassistentin bei der Firma X GmbH tätig gewesen. Sie sei unter anderem mit der Auftragsabwicklung und – vorbereitend für den Steuerberater – ab 2007 auch mit Buchhaltungsaufgaben befasst gewesen, so habe sie Rechnungen für die Buchhaltung erfasst, das Kassenbuch geführt, die Monats- und Jahresabschlüsse vorbereitet. Die Zeugin X hat glaubhaft bekundet, die Firmen X GmbH & Co. KG sowie X GmbH X seien als Nachunternehmen der Firma X GmbH tätig gewesen. Ansprechpartner für diese Firmen sei der Angeklagte gewesen. Er habe unmittelbaren Kontakt zu dem gesondert verfolgten X gehabt, der als Bauleiter für die Arbeit mit den Subunternehmern zuständig gewesen sei, der Angeklagte habe auch Rechnungen gegenüber der X GmbH gestellt. Er sei ihr im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmen als Geschäftsführer dieser Firmen vorgestellt worden. Frühestens ab März des Jahres 2008 sei die X GmbH in Zahlungsstockungen gegenüber ihren Gläubigern geraten, dies könne auch die Nachunternehmer wie den Angeklagten betroffen haben.
797Soweit der Angeklagte vorträgt, am 26.11.2007 seien Forderungen in einem Umfang von 50.000,00 Euro an die Firma X GmbH verkauft worden, da die Firma X GmbH einen Großteil ihrer Rechnungen nicht habe begleichen können, bezieht sich dies auf einen – in der Hauptverhandlung verlesenen – Vertrag vom 26.11.2007 über den Verkauf von Forderungen der X GmbH & Co. KG hinsichtlich Forderungen gegen die X GmbH zu Rechnungsnummern ##; ##/ ##; ##; ##; ##; ##; ## an die X GmbH X in Gründung zum Preis von 50.000,- Euro. Die Abtretung vom 26.11.2007 geht bereits unter Zugrundelegung des Inhalts der Urkunde ins Leere, da dieselben Forderungen bereits mit Vertrag vom 05.11.2007 von der X GmbH & Co. KG an die X GmbH X abgetreten worden waren, diese Abtretung bezieht sich ebenfalls auf Forderungen der X GmbH & Co. KG gegen die X GmbH zu den Rechnungsnummern ##; ##; ##; ##; ##; ##; ##. Neben diesen Forderungsabtretungen wurde ein weiterer – in der Hauptverhandlung verlesener – Vertrag über den Verkauf von Forderungen vom 12.08.2008 bezogen auf Forderungen der X GmbH X zu Rechnungsnummern ##; ##; ##; ##; ##; ##; ##; ## gegen die X GmbH an die X GmbH zum Preis von 105.000,00 Euro angefertigt. Die Vertragswerke vom 26.11.2007 und vom 12.08.2008 zu den genannten Forderungsverkäufen stehen im Zusammenhang mit den gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwürfen betreffend die Firmenbeerdigung der CBM-Kaya GmbH, insbesondere der Verschleierung von Vermögensverschiebungen durch nachträglich angefertigte Scheinverträge. Diese Tatvorwürfe sind Gegenstand des weiteren vor der Kammer verhandelten Verfahrens 12 KLs 35 Js 161/12 AK 4/13. Für die Bankrotthandlungen hinsichtlich der X GmbH & Co. KG X GmbH X und X sind sie nicht von Bedeutung.
798Die Aussagen der Zeugen X und X zur faktischen Geschäftsführung stehen auch im Einklang mit der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Dr. X. Der Zeuge X hat zunächst angegeben, er sei innerhalb der Kanzlei von Rechtsanwalt X damit beauftragt worden, das Insolvenzverfahren X GmbH & Co.KG/X GmbH X zu bearbeiten, da er bereits zuvor das Privatinsolvenzverfahren gegen die Zeugin X (Az.: 91 IK 46/04) bearbeitet habe. Er hat ferner im Einzelnen den Verlauf der Verfahren sowie seine im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens sowie des Insolvenzeröffnungsverfahrens betreffend die X GmbH & Co. KG/X GmbH X gewonnenen Erkenntnisse in der Hauptverhandlung geschildert. So hat er bekundet, die Zeugin X habe ihm gegenüber zugegeben, auf Bitten des Angeklagten als Strohgeschäftsführerin aufgetreten zu sein. Er, der Zeuge, sei im Gespräch mit der Zeugin X typische Tätigkeiten eines Geschäftsführers mit ihr durchgegangen, etwa Personalentscheidungen oder die Bearbeitung von Bankangelegenheit. Sie habe hierzu stets angegeben, dies seien die Aufgaben des Angeklagten gewesen. Die Aussage der Zeugin X stehe auch im Einklang mit den übrigen von ihm in dem Insolvenzeröffnungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen.
799Die Aussage des Zeugen Dr. X belegt auch die „Firmenbestattung“ der X GmbH & Co.KG/X GmbH X. Der Zeuge Dr. X hat anschaulich geschildert, am 15.07.2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren einen gerichtlichen Anhörungstermin wahrgenommen zu haben, zu dem der Angeklagte geladen und erschienen sei. Der Angeklagte habe wegen eines Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Hagen lediglich angegeben, die X GmbH X, die nur als Komplementärin aufgetreten sei, sei an einen Rumänen oder Bulgaren zu einem Preis von 5.000 Euro verkauft worden, dem Erwerber seien auch sämtliche Geschäftsunterlagen ausgehändigt worden. Bei dem entsprechenden Notartermin sei auch die Zeugin X als Geschäftsführerin abberufen worden. Vermögenswerte dürften nicht mehr vorhanden sein, es sei lediglich eine Barkasse vorhanden, die ungefähr dem Kaufpreis entsprochen habe. In dem Anhörungstermin habe der Angeklagte eine Kopie eines Schreibens mit dem Betreff „Empfangsbestätigung“ auf dem Briefkopf der X-X GmbH gerichtet an X X vom 20.12.2007 überreicht.
800Zu den Angaben des Angeklagten im Anhörungstermin hat der Zeuge Dr. X bekundet, Geschäftsunterlagen hätten nicht aufgefunden werden können, auch nicht die von dem Angeklagten angesprochene Barkasse. Von der Zeugin X habe er lediglich Forderungsschreiben von Krankenkassen und einer Berufsgenossenschaft betreffend die X GmbH & Co. KG erhalten. Der im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 08.05.2008 genannte „X X“ sei nicht auffindbar gewesen. Eine Auskunft des zuständigen Gerichtsvollziehers habe ergeben, dass es sich bei dem Sitz der Schuldnerin, X ## in X, um ein leer stehendes, unmöbliertes Privathaus gehandelt habe, welches verschiedenen Firmen als Briefkastenanschrift gedient habe. Die Arbeitsverhältnisse der X GmbH & Co. KG seien beendet gewesen. Irgendwie geartetes Aktivvermögen der X GmbH & Co.KG/X GmbH X sei nicht vorhanden gewesen, wobei sich die X GmbH X lediglich als Komplementärin betätigt habe.
801Darüber hinaus belegt die Aussage des Zeugen Dr. X die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der X GmbH & Co. KG/X GmbH X. Der Zeuge Dr. X hat hierzu ausgesagt, die fälligen Verbindlichkeiten hätten sich nach seinen Ermittlungen auf 13.800,00 Euro belaufen (Sozialversicherungsbeiträge der BKK X in Höhe von 1.600 Euro, der AOK X in Höhe von 6.700 Euro, der BKK X in Höhe von 1.900 Euro, der Berufsgenossenschaft X in Höhe von 3.600 Euro). Die Schuldnerin sei überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Letztlich habe er nur ein Gutachten „nach äußerem Anschein“ anfertigen können und gegenüber dem Insolvenzgericht angeregt, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abzuweisen.
802Dass der Angeklagte im Besitz des bereits oben genannten Schreibens auf dem Briefkopf der X-X GmbH, Geschäftsführer X X, mit dem Betreff „Empfangsbestätigung“ gerichtet an X X vom 20.12.2007 war und dieses, um weitere Nachfragen zu den Geschäftsunterlagen der X GmbH zu vermeiden, dem Zeugen Dr. X in dem Anhörungstermin vom 15.07.2009 überreicht hat, bekräftigt auch die Richtigkeit der Aussage des Zeugen X sowie der Angaben des X X. Ungeachtet dessen hat sich der Angeklagte dadurch auch in Widerspruch zu der von ihm veranlassten Beurkundung der Bestellung des „X X“ zum Geschäftsführer der X GmbH X am 02.05.2008 gesetzt.
803Die Aussagen der Zeugen X und X, der vernommenen Arbeitnehmer der X GmbH & Co. KG sowie des Zeugen Dr. X werden auch bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Auskünfte der Xn Rentenversicherung, BaFin-Auskünfte sowie Kontounterlagen, insbesondere die Kontoeröffnungsanträge, Kontovollmachten, Unterschriftsproben, Kontoverdichtungen und Auszahlungsbelege. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte Verfügungsbefugnis über die Geschäftskonten der X GmbH & Co. KG und der X GmbH X bei der Xn Bank AG, der Xbank AG sowie der Xbank X eG besaß. Außerdem sind von dem Konto der X GmbH & Co. KG bei der Xn Bank AG Überweisungen an die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin X X-X, sowie an seinen Stiefsohn, den Zeugen X X, erfolgt. Auch von dem Konto bei der Volksbank X eG erfolgte eine Überweisung an X X-X. Bei der X GmbH & Co. KG sind ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft der Xn Rentenversicherung über Beschäftigungsverhältnisse auch der Angeklagte und sein Stiefsohn X X als Arbeitnehmer gemeldet. Diese Umstände sprechen ebenfalls für die faktische Geschäftsführung des Angeklagten.
804Weiterhin wird die von den Zeugen bekundete Unternehmenslenkung durch den Angeklagten dadurch belegt, dass Unterlagen betreffend die X GmbH & Co. KG, die X GmbH X und die X GmbH X bei dem gesondert verfolgten X X in Belgien aufgefunden worden sind. Hierzu hat der Zeuge X (vgl. bereits oben zum Tatkomplex Transportfirmen) glaubhaft bekundet, bei X X seien unter anderem in Klarsichthüllen und Ordnern Unterlagen betreffend die X GmbH & Co. KG, X X, und X GmbH X, etwa Beitragsnachweise der Krankenkassen, Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen aufgefunden worden, ferner Anforderungen von Lohnabrechnungen der X GmbH, X und X GmbH & Co. KG für den Bezug von Arbeitslosengeld, Meldungen zur Sozialversicherung der X GmbH & Co. KG unter anderem für die Arbeitnehmer X und X X, Gehaltsabrechnungen der X GmbH & Co. KG oder Eingangsrechnungen der X GmbH X. Wie bereits oben dargelegt, unterhielt der Angeklagte eine Geschäftsbeziehung zu dem gesondert verfolgten X X. Dass X X Buchhaltungsarbeiten für die X GmbH & Co. KG vorgenommen hat, räumt der Angeklagte in seiner Beschwerdeschrift vom 20.09.2012 selbst ein. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X, Kriminalhauptkommissar bei dem Polizeipräsidium Recklinghausen, zu den bei dem Angeklagten durchgeführten Durchsuchungen und der von ihm, dem Zeugen, vorgenommenen Asservatenauswertung, ist auch in dem von dem Angeklagten und seiner Ehefrau zuletzt bewohnten Haus an der X ## in X unter anderem ein roter USB-Stick (Asservat 18) sowie ein Laptop HP (Asservat 19) aufgefunden worden. Auf diesen Datenträgern sei unter anderem Schriftverkehr betreffend die X GmbH & Co. KG und die X GmbH gespeichert gewesen.
805Aus den Aussagen der Zeugen X und X in Verbindung mit den verlesenen Bankunterlagen sowie den Aussagen der vernommenen Arbeitnehmer, die teilweise angegeben haben, von dem Angeklagten in bar entlohnt worden zu sein, folgt auch, dass der Angeklagte die umfangreichen Barabhebungen von den Geschäftskonten selbst vorgenommen hat, über die Verwendung der Gelder selbst bestimmt und hiervon profitiert hat.
806Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Entwicklung der X GmbH & Co. KG/X GmbH X beruhen schließlich auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. X, den Angaben der vernommenen Arbeitnehmer der X GmbH & Co. KG, der Aussage der Zeugin X sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, insbesondere aus den – in Ablichtung bei den Akten befindlichen – Insolvenzakten und Kontoverdichtungen. Soweit der Angeklagte in den von ihm verfassten Anträgen dargelegt hat, Grund für die Insolvenz der X GmbH & Co. KG/X GmbH X und X GmbH X seien offene Forderungen dieser Firmen gegenüber der X GmbH gewesen, so bestanden Zahlungsverzögerungen bei der X GmbH nach der glaubhaften Aussage der Zeugin X frühestens im Zeitraum ab März des Jahres 2008. Angesichts der umfangreichen Entnahmen von den Geschäftskonten der X GmbH & Co. KG/X GmbH X bereits ab April 2007 wären etwaige Zahlungsschwierigkeiten der X GmbH für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit X GmbH & Co. KG/X GmbH X ohnehin nicht ursächlich, da die – oben dargestellten – bestehenden Verbindlichkeiten ohne die umfangreichen Abhebungen hätten beglichen werden können (vgl. die Ausführungen zu den Geschäftskonten).
807(3. Tatkomplex X GmbH X)
808Der Angeklagte hat sich zu dem Tatkomplex „Baufirmen“ betreffend die X GmbH X vor Beginn der Hauptverhandlung gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm in seiner Beschwerdeschrift vom 20.09.2012 zur Sache eingelassen, in der Hauptverhandlung hat er sich nur über die von ihm verfassten Anträgen und Eingaben, über den von ihm gestellten Antrag auf Haftprüfung vom 12.11.2013 hinsichtlich der X GmbH X sowie im Rahmen der Begutachtung gegenüber den Sachverständigen X und Dr. X zur Sache eingelassen.
809Im Einzelnen hat er sich in der Beschwerdeschrift vom 20.09.2012 gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm wie folgt eingelassen:
810Die X GmbH sei mit dem Geschäftsführer X gegründet worden. Da sämtliche Xn Mitarbeiter persönlich mit X befreundet gewesen seien, sei es naheliegend gewesen, ihm die Geschäftsführung zu übertragen. Der Zeuge X habe nur aus freundschaftlicher Verbundenheit zu dem Angeklagten die Geschäftsanteile gehalten. Größter Auftraggeber der X GmbH sei die Firma X GmbH gewesen. Der Zeuge X sei bis zu seiner Abberufung am 02.05.2008 aktiver Geschäftsführer gewesen, er habe Einblick in die Buchhaltung gehabt und sei im Büro tätig gewesen. Die Mitarbeiter hätten ihren Lohn von dem Zeugen X in bar erhalten. X habe auch Gespräche mit dem Vermieter, dem Zeugen X, über die Anmietung einer Gewerbefläche geführt und den entsprechenden Mietvertrag unterschrieben. Der Zeuge X habe auch das Geschäftskonto der X GmbH eingerichtet, Kontoabhebungen und Einzahlungen seien von ihm getätigt worden.
811In den von ihm ab dem 10.04.2013 verfassten Anträgen und Eingaben sowie in seinem Antrag auf Haftprüfung vom 12.11.2013 hat er darüber hinaus erklärt:
812Neben dem Geschäftsführer X X sei auch X X für die X GmbH nach außen aufgetreten. X X habe für die X GmbH X auch Verträge unterschrieben, etwa einen Mietvertrag, einen Arbeitsvertrag, einen Kaufvertrag über einen Pkw, er habe Barabhebungen in einer Höhe von 123.910,00 Euro vollzogen. Außerdem sei X X auch Ansprechpartner für die Steuerberaterin der Firma X GmbH X gewesen (Antrag vom 15.04.2013, Bl. 19 des Sonderbandes Eingaben/Anträge).
813Er habe lediglich die Beratung der X GmbH, X GmbH X und X GmbH übernommen. Er habe dem Zeugen X geholfen, die Firma X GmbH X aufzubauen und sei bemüht gewesen, die Gesellschaft am Markt zu platzieren (Antrag vom 21.05.2013, Bl. 103 f. des Sonderbandes Eingaben/Anträge).
814Grund für die Insolvenz der X GmbH & Co. KG und der X GmbH X, die tatsächlich Bauleistungen durchgeführt hätten, sei gewesen, dass die X GmbH ihre fälligen Forderungen nicht habe begleichen können (Antrag vom 31.05.2013, Bl. 111 f. des Sonderbandes Eingaben/Anträge).
815Hintergrund einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen ihm und Mitarbeitern der X GmbH seien fehlende Lohnzahlungen der Firma X GmbH gewesen. Er habe sich auf Bitten der Firma X GmbH für die Zahlungen persönlich bei den Mitarbeitern verbürgt. Die X GmbH habe die Zahlungen jedoch nicht rechtzeitig erhalten, was die Auseinandersetzung verursacht habe (Antrag auf Haftprüfung vom 12.11.2013).
816Gegenüber den Sachverständigen X und Dr. X hat der Angeklagte Angaben zu der X GmbH X gemacht, die Kammer hat den Sachverständigen X hierzu als Zeugen vernommen. Der Sachverständige X hat die Angaben des Angeklagten glaubhaft geschildert. Der Angeklagte habe erklärt, er habe drei oder vier nicht näher genannte Firmen unter seiner Leitung gehabt, er habe trotzdem mit anderen, sie sich selbständig hätten machen wollen, zusammen gearbeitet. So sei er kaufmännischer Angestellter der X GmbH X gewesen. Der Zeuge X, der sich habe selbständig machen wollen und ein Bekannter von ihm, dem Angeklagten, hätten die Gesellschaft gegründet. Das Startkapital sei nicht hinterlegt worden, da gebe es „andere Wege“. Er habe dem Zeugen X die Auftraggeber besorgt, seine Bekannten seien die Mitarbeiter gewesen. Der Hauptauftraggeber der X GmbH X, die X GmbH sei zahlungsunfähig geworden und dadurch auch die X GmbH X.
817Der Einlassung des Angeklagten kann insoweit gefolgt werden, als dass der Angeklagte angibt, der Zeuge X habe allein aus freundschaftlicher Verbundenheit zu ihm die Geschäftsanteile gehalten. Der Einlassung kann auch gefolgt werden, soweit der Angeklagte zu den äußeren Geschehensabläufen darlegt, X X sei bei Gründung der Gesellschaft zum Geschäftsführer bestellt worden, er habe im Büro gearbeitet, habe Gespräche mit dem Vermieter über die Anmietung einer Gewerbefläche geführt und Verträge unterzeichnet, den Mietvertrag, einen Arbeitsvertrag und einen Kaufvertrag, der Zeuge X habe auch das Geschäftskonto der X GmbH eingerichtet, Kontoabhebungen und Einzahlungen getätigt, außerdem sei er Ansprechpartner für die Steuerberaterin gewesen. Die Einlassung des Angeklagten ist auch insoweit zutreffend, als dass die X GmbH X tatsächlich Bauleistungen erbracht hat und dass X X für die X GmbH nach außen in Erscheinung getreten ist.
818Soweit ihr nicht gefolgt werden konnte, ist die Einlassung des Angeklagten aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
819Die zur X GmbH X getroffenen Feststellungen, insbesondere zur faktischen Geschäftsführung und zur wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen X X, X X, X X, X X, X X, X, X, X X, den Bekundungen der vernommenen Arbeitnehmer, der Zeugen X und X, X und X X, den Aussagen der Zeugen X und X, der Aussage des Zeugen X sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen, erörterten und in Augenschein genommenen Urkunden.
820Wie hinsichtlich der X GmbH & Co. KG steht auch hinsichtlich der X GmbH X zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass allein der Angeklagte faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft war, nicht die Zeugen X X und X X.
821Der Zeuge X X, Betreiber einer Trinkhalle, hat glaubhaft bekundet, nur formal als Geschäftsführer eingetragen gewesen zu sein, tatsächlich jedoch nicht die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrgenommen zu haben. Er hat zunächst die Hintergründe seiner Bestellung zum Geschäftsführer schlüssig erläutert. So hat er angegeben, auf Vermittlung eines Freundes, des Zeugen X, habe er im Jahre 2007 zunächst in X Garten- und Pflasterarbeiten verrichtet und dort den Angeklagten kennengelernt. Für den Angeklagten habe er dann, gemeinsam mit dem Zeugen X, auf einer Baustelle der X GmbH & Co. KG gearbeitet. Aufgrund einer Arthrose im Rücken habe er jedoch nur noch eingeschränkt auf Baustellen eingesetzt werden können. Daraufhin habe ihn der Angeklagte gefragt, ob er sich nicht gemeinsam mit ihm selbständig machen wolle und ihn gebeten, sich als Geschäftsführer eintragen zu lassen, da er, der Angeklagte, bereits anderweitig so eingebunden sei, dass er das Amt nicht übernehmen könne. Er habe gehofft, der Angeklagte wolle wirklich eine Firma mit ihm aufbauen. Er habe sich auf Bitten des Angeklagten formal als Geschäftsführer der X GmbH X eintragen lassen, tatsächlich habe er jedoch nicht die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrgenommen. Er sei auch gar nicht in der Lage gewesen, die geschäftlichen Zusammenhänge zu überblicken.
822Der Zeuge X hat auch die von ihm tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben und den Aufgabenbereich des Angeklagten in sich stimmig und detailliert geschildert. So hat er zu seinen Aufgaben angegeben, er sei weiter auf Baustellen tätig gewesen, aufgrund seiner Erkrankung sei er dort insbesondere für Sicherungsmaßnahmen zuständig gewesen, insbesondere die Errichtung von Sicherungsposten, die Einweisung von LKW-Fahrern und die Information der Anwohner über die jeweiligen Baumaßnahmen. Neben seiner Tätigkeit als Arbeiter auf verschiedenen Baustellen in X, X, X und X habe er im Lager gearbeitet, die Lagerhalle aufgeräumt und sich um die Fahrzeuge gekümmert. Daneben habe er auch im Büro gearbeitet, insbesondere Telefongespräche entgegengenommen. Zu Beginn habe der Angeklagte auch einmal versucht, ihn in die Bearbeitung von Schriftverkehr einzuführen, dies sei jedoch gescheitert, da er hiermit überfordert gewesen sei. Er habe auch mit dem Zeugen X Gespräche über die Anmietung eines neuen Gewerbeobjekts für die X GmbH X geführt, auch vereinzelt Verträge im Namen der Gesellschaft unterschrieben, wie den Mietvertrag. Hierdurch seien jedoch stets vorherige Entscheidungen des Angeklagten umgesetzt worden, er habe nach dessen inhaltlichen Vorgaben gehandelt. So habe der Angeklagte hinsichtlich des Mietvertrages etwa bestimmt, dass die Gesellschaft neue Geschäftsräume beziehen werde. Er sei nach außen auch Ansprechpartner für die Steuerberaterin gewesen, habe jedoch hinsichtlich der Steuerberatung stets mit dem Angeklagten Rücksprache nehmen müssen, etwa wenn die Zeugin X angerufen und Rückfragen gehabt habe.
823Der Angeklagte habe die unternehmerischen Entscheidungen allein getroffen, so habe er die Baustellen festgelegt, die entsprechenden Verhandlungen mit der X GmbH geführt, für das Vorhandensein der erforderlichen Betriebsmittel wie Fahrzeuge und Werkzeug gesorgt und sei für den Schriftverkehr zuständig gewesen. In Personalfragen habe ebenfalls der Angeklagte entschieden, beispielsweise die Entlohnung der Arbeiter festgelegt oder das Anmelden von Arbeitnehmern übernommen. Auch über die finanziellen Angelegenheiten habe allein der Angeklagte bestimmt, er, der Zeuge, habe die von den Konten abgehobenen umfangreichen Bargeldbeträge jeweils an den Angeklagten ausgekehrt, der über die Verwendung der Gelder entschieden habe. Die Bankkarte habe ihm der Angeklagte jeweils für die entsprechenden Abhebungen ausgehändigt. Auch er, X, sei von dem Angeklagten in bar bezahlt worden. Auf Veranlassung des Angeklagten sei er darüber hinaus formal Geschäftsführer der X GmbH gewesen. Die Gesellschaft habe allerdings keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet. Außerdem habe er auf Bitten des Angeklagten einen Notartermin bei dem Notar X in X am 01.04.2008 wahrgenommen und zum Schein Geschäftsanteile an der X GmbH übernommen.
824Die Aussage des Zeugen X X wird bestätigt durch die Bekundungen der Zeugen X X, X X, X X und X X.
825Zeuge X X, ein langjähriger Freund des Angeklagte, hat – wie dargelegt – glaubhaft bekundet, auf Bitten des Angeklagten zum Schein Geschäftsanteile übernommen zu haben, so habe er „auf dem Papier“ Geschäftsanteile an der X GmbH und der X GmbH gehalten, er habe sich auch an der Gründung der X GmbH X als Scheingesellschafter beteiligt. Der Zeuge X, von Beruf X, hat weiter bekundet, die Idee zur Gründung der X GmbH X sei von dem Angeklagten gekommen, der auch hinsichtlich der übrigen Gesellschaften die Notartermine organisiert habe. Bei X X, den er später auch mit Fleisch beliefert habe, habe es sich nach seinem Eindruck um einen Angestellten des Angeklagten gehandelt.
826Wie bereits ausgeführt (vgl. Tatkomplex Transportfirmen), hat auch der Zeuge X X glaubhaft bekundet, am 02.05.2008 auf Veranlassung des Angeklagten zum Schein die Geschäftsanteile und die Geschäftsführung der X GmbH X übernommen zu haben.
827Die Aussagen der Zeugen X, X und X stehen in Übereinstimmung mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X X. Dieser hat in Übereinstimmung mit seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren anschaulich geschildert, den Angeklagten bereits etwa seit dem Jahre 2003 als Unternehmensberater zu kennen und dessen Dienste in Anspruch genommen zu haben. Der Angeklagte habe ihn etwa bei der Aufgabe der von ihm betriebenen X GmbH beraten und ihm den Erwerber X X vermittelt. Als Entgelt habe der Angeklagte seinen 3er BMW erhalten, im Gegenzug habe er den alten Golf des Angeklagten übernommen, wobei sich eine Differenz von etwa 3.000-4.000 Euro ergeben habe. Zur X GmbH X hat der Zeuge glaubhaft angegeben, dem Angeklagten Ende des Jahres 2007 auf seine Bitte Abbrucharbeiter für eine Baustelle vermittelt zu haben. Diese hätten ihn, den Zeugen, Anfang des Jahres 2008 häufiger aufgesucht, da es zu Rückständen bei den Lohnzahlungen gekommen sei. Als einzig Verantwortlicher der X GmbH X sei ihm der Angeklagte bekannt, an ihn hätten sich auch die Arbeiter wenden wollen, als die Lohnzahlungen ausgeblieben seien. Es sei auch der Angeklagte gewesen, der ihn gebeten habe, an seiner Büroanschrift in X an der X ein Schild der X GmbH anzubringen, ohne dass diese eine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe.
828Auch der Zeuge X X hat glaubhaft ausgesagt, als Inhaber und Geschäftsführer der X GmbH X sei ihm gegenüber allein der Angeklagte aufgetreten. Ein „X X“ sei ihm nicht bekannt. Der Angeklagte habe auch seine Maklervollmacht unterschrieben. Der Zeuge X hat nachvollziehbar und detailliert seine Geschäftsbeziehung zu dem Angeklagten beschrieben. Er hat zum Zustandekommen plausibel bekundet, den Angeklagten als Bauunternehmer in X kennengelernt und beauftragt zu haben, der ihm aus einer geleisteten Vorauszahlung 1.000 Euro geschuldet habe. Er hat weiter im Einzelnen erläutert, welche Tätigkeiten er für den Angeklagten wahrgenommen habe, so habe er auf Initiative des Angeklagten Geschäftsanteile an der X GmbH übernommen. Außerdem sei er auf Bitte des Angeklagten, der dort nicht habe selbst in Erscheinung treten wollen, als Verantwortlicher der X GmbH X auf der Baustelle in X am X aufgetreten und habe im Auftrag des Angeklagten verschiedene Dokumente unterzeichnet. Außer ihm seien ein Bauleiter der X GmbH X und etwa drei Arbeiter für die X GmbH X auf der Baustelle gewesen. Er selbst habe keinerlei Kenntnisse im Baubereich. Der Angeklagte habe für die Bearbeitung von Schriftverkehr der X GmbH X auch den Computer in seinem, Xs, Büro genutzt.
829Der Zeuge X hat auch stimmig bekundet, dass er darauf gehofft habe, die geschuldeten 1.000 Euro zurückzuerhalten und dass er im Gegenzug für die für den Angeklagten erbrachten Leistungen Versicherungen für Gesellschaften des Angeklagten vermittelt habe und dieser ihm Kunden für die Vermittlung von Krediten zugeführt habe.
830Der Zeuge X, Kriminalhauptkommissar bei dem Polizeipräsidium Recklinghausen, hat die Angaben des Zeugen X bestätigt. Er hat glaubhaft bekundet, gegen den Zeugen X sei ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges im Zusammenhang mit der Vermittlung von Krediten geführt worden. Im Rahmen dessen seien Verbindungen zu dem Angeklagten und der X GmbH X ermittelt worden, so sei der Zeuge X nach den bei ihm aufgefundenen Unterlagen gegenüber der X GmbH & Co. KG für die X GmbH X aufgetreten.
831Der Zeuge X, Steuerbeamter bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Bochum, hat wie der Zeuge X bestätigt, dass nach den Erkenntnissen des Finanzamtes die X GmbH X im Juni/Juli 2008 als Nachunternehmerin der Firma X GmbH & Co. KG auf der Baustelle in X am X Bauleistungen mit einem Bauleiter der X GmbH X und vier – in diesem Zeitraum nicht für die X GmbH X gemeldeten – Arbeitern erbracht habe.
832Darüber hinaus haben – wie dargelegt – auch die vernommenen Arbeitnehmer, die Zeugen X und X, X und X X glaubhaft bekundet, der Angeklagte alias Herr X sei sowohl bei der X GmbH & Co. KG als auch bei der X GmbH X der „Chef“ der Firma und ihr Ansprechpartner gewesen. Eine Änderung hinsichtlich der Stellung des Angeklagten sei während ihrer Beschäftigung für die X GmbH X gerade nicht eingetreten. Der Zeuge X hat hinsichtlich des Zeugen X angegeben, er habe sich an ihn gewandt, wenn er Werkzeuge benötigt habe, etwa Abbruchhämmer, Rollwagen und Sägen. Alle übrigen Angelegenheiten, insbesondere betreffend die Entlohnung, habe er mit dem Angeklagten besprochen. Die Angaben der vernommenen Arbeitnehmer werden ebenfalls durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin X X bestätigt, wonach der Angeklagte Ansprechpartner auch für die X GmbH X gewesen und ihr als Geschäftsführer vorgestellt worden sei.
833Die Aussagen der Zeugen X, X, X, X, X, X, X und X, X, X und X stehen zudem in Einklang mit den glaubhaften Aussagen der Zeugen X und X.
834Der Zeuge X, Vermieter von Gewerbeimmobilien, hat das Zustandekommen und den Verlauf des Mietverhältnisses mit der X GmbH X schlüssig und plastisch geschildert. Zur Anmietung des Gewerbeobjekts hat er bekundet, im März 2008 mit dem Zeugen X Gespräche über die Anmietung durch die Firma X GmbH X, geführt zu haben. Bei dem Gespräch sei ein Herr „Xs“ anwesend gewesen. Er hat zudem bekundet, X habe ihn gebeten, sich bei finanziellen Schwierigkeiten an Herrn „Xs“ zu wenden. Nach seinem Eindruck habe es sich nicht um seriöse Geschäfte gehandelt, so seien plötzlich Firmenschilder von vier weiteren Firmen aufgetaucht. Mietzahlungen habe er lediglich für zwei Monate erhalten und daher das Mietverhältnis zum 30.07.2008 gekündigt. Das Gelände sei schließlich „über Nacht“ geräumt worden. Nach Einholung von Handelsregisterauszügen sei ihm aufgefallen, dass X nur für einen kurzen Zeitraum Geschäftsführer gewesen und von einem „X X“ als Geschäftsführer abgelöst worden sei.
835Die Zeugin X , Steuerberaterin, hat bekundet, Ende des Jahres 2007 von dem Zeugen X beauftragt worden zu sein, die Personalangelegenheiten der X GmbH X zu bearbeiten. Der Zeuge X sei auch hauptsächlich ihr Ansprechpartner gewesen und habe ihr ab und an Unterlagen gebracht. Sie hat aber auch bekundet, anlässlich eines Gesprächs im Büro der X GmbH X habe sich ihr eine Person als Herr X, Ehemann der X X, vorgestellt. Das Mandat habe nur für einen kurzen Zeitraum von wenigen Monaten, bis März 2008, bestanden. Sie habe es gekündigt, da sie kein Honorar erhalten habe und die Gesellschaft plötzlich in die X umgezogen sei.
836Die Angaben der Zeugen X und , die Unterzeichnung von Schriftstücken durch die Zeugen X und X oder die Barentnahmen des Zeugen X sind nicht geeignet, die faktische Geschäftsführung des Zeugen X oder des Zeugen X zu belegen, sie sind in Verbindung mit den Aussagen der übrigen genannten Zeugen vielmehr Beleg dafür, dass sich der Angeklagte im Außenverhältnis bewusst anderer, von ihm zuvor instruierter Personen bedient hat, um seine lenkende Funktion zu verheimlichen und um selbst einer Haftung für Verbindlichkeiten zu entgehen.
837Dafür spricht zudem, dass auf dem Geschäftskonto der X GmbH X bei der Xbank X vielfach Zahlungen derselben Zahlungsanweisenden wie bei der X GmbH X eingegangen sind. Darüber hinaus waren wiederum die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin X X-X, sowie die ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin X X, als Arbeitnehmer der Gesellschaft gemeldet, die Ehefrau des Angeklagten hat von dem Geschäftskonto zudem Gehaltszahlungen erhalten. Indiz für den lenkenden Einfluss des Angeklagte ist ferner, dass die Zeugen X und X Geschäftsanteile an der X, später firmierend unter X, übernommen haben, die, wie sich aus der bereits dargestellten Gesellschaftshistorie der X GmbH & Co. KG/X GmbH X ergibt, eindeutig dem Angeklagten zuzuordnen ist.
838Ferner werden die Zeugenaussagen zur faktischen Geschäftsführung des Angeklagten – wie bereits zur X GmbH & Co. KG/X GmbH X dargestellt – untermauert durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen X zu den bei dem gesondert verfolgten X X in Belgien aufgefundenen Firmenunterlagen, auch zur X GmbH X.
839Die Aussagen der zum Tatkomplex X GmbH X vernommenen Zeugen stehen auch im Einklang mit den in der Hauptverhandlung verlesenen, erörterten und in Augenschein genommenen Urkunden. Die Feststellungen zur Gesellschaftshistorie der X GmbH X und zur wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft beruhen neben den Zeugenaussagen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, insbesondere notariellen Urkunden, Handelsregisterauszügen, der Auskunft der Xn Rentenversicherung über Beschäftigungsverhältnisse, der Kontoverdichtung der Volksbank X eG, den Schadensmeldungen der Krankenkassen sowie auf dem im Übrigen verlesenen Schriftverkehr.
840(4. Tatkomplex „X X)
841Der Angeklagte hat sich zum Tatkomplex „X X“ ausschließlich gegenüber den Sachverständigen X und Dr. X im Rahmen der Begutachtung eingelassen. Er hat diesen gegenüber mündlich erklärt, er habe seinen Neffen X X als Geschäftsführer bei drei – nicht näher bezeichneten – GmbHs eintragen lassen, obwohl er gewusst habe, dass sein Neffe einen falschen Ausweis benutzt habe. Die Idee zum Einsatz des falschen Ausweises habe sein Neffe gehabt. Ein Tatbeteiligter, X X, habe ihm, dem Angeklagten, eineinhalb Jahre vor dem Einsatz seines Neffen einen Führerschein angeboten. Dieses Angebot habe er auch seinem Neffen unterbreitet. X habe dann seinem Neffen einen gefälschten Führerschein verschafft, zu dem Führerschein habe es auch eine gefälschte Identitätskarte gegeben, obwohl sie dies gar nicht gewollt hätten. Sein Neffe sei dadurch mit einem gefälschten Führerschein und einer gefälschten Identitätskarte ausgestattet worden. Er, der Angeklagte, habe die Identitätskarte niemals benutzt.
842Der Angeklagte hat den Sachverständigen darüber hinaus eine schriftliche – in der Hauptverhandlung verlesene – Erklärung übergeben.
843In der mit „Richtigstellung zum Thema der Identität des X X“ bezeichneten Erklärung hat der Angeklagte ausgeführt:
844Es sei richtig, dass sein Neffe X die Identitätskarte und den Führerschein auf die Aliaspersonalie X X von ihm erhalten habe. X habe ihm die Dokumente beschafft, hierfür habe er 500,00 Euro gezahlt. Sein Neffe habe ihm die Dokumente nach Aushändigung nicht wieder zurückgegeben. Die Idee, die Alias-Personalie „X X“ für die Übernahme von Geschäftsanteilen und Geschäftsführerbestellungen einzusetzen, sei von seinem Neffen gewesen. Der Notartermin bei dem Notar X, bei dem die Alias-Personalie Verwendung gefunden habe, sei von ihm, dem Angeklagten, vorbereitet worden. Die Notartermine für die X und X GmbH habe X X vorbereitet und die Notare ausgewählt. X sei bekannt gewesen, wer die Alias-Person X X gewesen sei. Hingegen sei ihm, dem Angeklagten, die Aliasidentität des X, der als „X X“ aufgetreten sei, nicht bekannt gewesen. Sein Neffe habe das Geld von den Auftraggebern erhalten, er habe es dringend gebraucht, um diverse Rechtsanwälte zu bezahlen. Er, der Angeklagte, habe keine Zahlungen von den Auftraggebern für die Übernahme von Geschäftsanteilen erhalten. Er habe nur seinen Neffen unterstützen wollen. Er hätte dessen Handeln jedoch verhindern müssen.
845Der Einlassung des Angeklagten kann gefolgt werden, soweit er einräumt, er habe seinen Neffen bei drei GmbHs „als Geschäftsführer eintragen lassen“. Unter Berücksichtigung seiner weiteren Ausführungen und der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden handelt es sich hierbei um die X GmbH, die X GmbH und die X Handels- und Dienstleistungs GmbH. Seiner Einlassung kann auch insoweit gefolgt werden, als der Angeklagte erklärt hat, sein Neffe X X habe eine gefälschte Identitätskarte und einen gefälschten Führerschein ausgestellt auf die Alias-Personalie „X X“ von ihm, X, erhalten. Im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt.
846Der ehemalige Mitangeklagte X X hat ein umfassendes glaubhaftes Geständnis im Sinne der obigen Feststellungen abgelegt. Die Kammer hat bei der Würdigung der Aussage von X X bedacht, dass die Angaben (ehemaliger) Mitangeklagter einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen sind.
847Anhaltspunkte dafür, dass der ehemalige Mitangeklagte X X seinen Onkel, den Angeklagten X X, zu Unrecht belastet haben könnte, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Es ist dem vaterlos aufgewachsenen X X vielmehr erkennbar schwer gefallen, durch seine Aussage seinen Onkel, der für ihn eine Vorbildfunktion hat, zu belasten.
848Die Angaben des ehemaligen Mitangeklagten X X, wonach er vom Angeklagten mit einem falschen Ausweis ausgestattet auf dessen Veranlassung Beurkundungen hat vornehmen lassen, werden – wie im Tatkomplex Transportfirmen im Einzelnen dargelegt – bestätigt durch die glaubhaften Angaben des ehemaligen Mitangeklagten X X und des Zeugen X X. X X hat zu „X“ glaubhaft geschildert, der ihm unbekannte „X“ sei ihm für die Übernahme der X und X GmbH vom Angeklagten vermittelt worden. Der Angeklagte sei auch einmal in Begleitung des „X“, der deutsch gesprochen und sich zurückhaltend verhalten habe, in seinem Büro gewesen. X X hat ferner glaubhaft angegeben, an den Angeklagten – wie auch hinsichtlich der übrigen Gesellschaften – für die Übernahme der X und der X GmbH jeweils 10.000 Euro gezahlt zu haben. Im Einklang mit den Angaben von X X hat auch der Zeuge X – wie dargelegt – die Umstände des Erwerbs und der Verwendung der gefälschten Identitätskarte ausgestellt auf „X X“ in gleichgelagerter Weise geschildert.
849Für die Richtigkeit der Angaben von X X sprechen auch die verlesenen für den Angeklagten – entsprechend seinem auch im Hinblick auf andere Firmen praktizierten Vorgehen – von „X“ im Namen der X GmbH, der X GmbH und der X GmbH & Co. KG ausgestellten umfassenden und inhaltlich gleichlautenden Vollmachten (zu UR-Nr. ##, ## des Notars X in X sowie zu UR-Nr. ## des Notars X in X). Der Angeklagte setzte die Vollmachten in der Folgezeit für seine Zwecke sein, etwa die Vollmacht der X GmbH zur Gründung der X GmbH & Co. KG am 06.03.2009 und die Vollmacht der X GmbH & Co. KG zum Abschluss eines mit dem Zeugen X X geschlossenen notariellen Aufhebungsvertrages betreffend das von dem Angeklagten und seiner Ehefrau bewohnte Haus X ## in X am 21.07.2011 (vgl. hierzu im Einzelnen den Tatkomplex „Privatinsolvenzverfahren“).
850Darüber hinaus sind nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X, Kriminalhauptkommissar, zu den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Durchsuchungen und der Asservatenauswertung unter anderem auch hinsichtlich der Firmen X KG, X Handels- und Dienstleistungs GmbH und X-GmbH & Co. KG zahlreiche Schriftstücke und auf Datenträgern gespeicherte Dateien aufgefunden worden. So seien in der von dem Angeklagten zuletzt bewohnten Wohnung an der X ## in X unter anderem zwei USB-Sticks (Asservat 17 und 18) beschlagnahmt worden, darauf sei auch Schriftverkehr betreffend die X KG bzw. GmbH & Co. KG, Schriftverkehr und Rechnungen betreffend die X GmbH und die X & Co. KG gespeichert gewesen.
851Der Zeuge X, Diplom-Betriebswirt beim Polizeipräsidium Recklinghausen, hat zu den Durchsuchungsmaßnahmen in der Wohnung des gesondert verfolgten X X in Belgien – zu dem der Angeklagte eine Geschäftsbeziehung unterhielt (vgl. Tatkomplex Transportfirmen) – und den dort aufgefundenen Beweismitteln glaubhaft bekundet, es seien dort Schriftverkehr und Buchhaltungsunterlagen betreffend die X Handels und Dienstleistungs GmbH, unter anderem zahlreiche Rechnungen der X GmbH an die X GmbH und die X GmbH mit darauf versehenen Vermerken gefunden worden, wonach „X“ den Rechnungsbetrag bar entgegen genommen haben solle. Außerdem seien Jahresabschlüsse und Steuerbescheide der X GmbH vorgefunden worden. Zudem seien auch ein Handelsregisterauszug hinsichtlich der X GmbH und eine Ablichtung eines bulgarischen Ausweispapiers ausgestellt auf „X X“ aufgefunden worden. Darüber hinaus seien Umsatzlisten und Ausgangsrechnungen der X GmbH & Co. KG gefunden worden. Auf Datenträgern, CDs und PCs, seien Lohnbuchhaltungsunterlagen unter anderem hinsichtlich der X GmbH (Dateiordner „X gesammelte Werke“, CD) und der X GmbH & Co. KG (PC 1, Asservat 67) gespeichert gewesen, ferner eine Aufstellung „Außenstände X“ unter anderem betreffend die Firma X GmbH. X X habe in seiner Vernehmung angegeben, „X“ nicht persönlich zu kennen, der Name sei ihm lediglich von Schriftstücken und Rechnungen betreffend die X GmbH bekannt.
852Auch durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen X und X wird bestätigt, dass Initiator und Nutznießer der oben dargelegten Beurkundungen allein der Angeklagte gewesen ist.
853Die Aussagen der ehemaligen Mitangeklagten X X und X X sowie der Zeugen X X, X X und X stehen auch in Übereinstimmung mit den in der Hauptverhandlung zu den Tatkomplexen „X X“, „Transportfirmen“ und „Privatinsolvenzverfahren“ verlesenen, erörterten und in Augenschein genommenen Urkunden, insbesondere den verlesenen Notarurkunden, Handelsregisterauszügen und den im Übrigen verlesenen Schriftverkehr. Die verlesenen Urkunden belegen auch die von dem Angeklagten selbst vorgenommenen Beurkundungen (Taten 14 bis 16, Fälle 217 bis 219 der Anklageschrift.)
854(5. Tatkomplex „Firmenbeerdigung X GmbH)
855Der Angeklagte hat sich zu dem Tatkomplex „X GmbH“ vor Beginn der Hauptverhandlung gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm in den – in der Hauptverhandlung verlesenen – Beschwerdeschriften vom 24.09.2012 und vom 05.10.2012 zur Sache eingelassen, in der Hauptverhandlung hat er sich nur durch die von ihm verfassten Anträge und Eingaben sowie im Antrag auf Haftprüfung vom 12.11.2013 hinsichtlich der X GmbH, X GmbH und X GmbH zur Sache eingelassen.
856Im Einzelnen hat er sich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm in den Beschwerdeschriften vom 24.09.2012 und vom 05.10.2012 wie folgt eingelassen:
857Einlassung vom 24.09.2012:
858Zur Alias-Identität „X X X”:
859Der auf die Alias-Personalie ausgestellte Ausweis sei nur für drei Handlungen genutzt worden:
860- 861
1. Erteilung einer Vollmacht für die Zeugin X X
- 862
2. Handelsregisteranmeldung für die X GmbH
- 863
3. Handelsregisteranmeldung für die X GmbH.
Er habe den Ausweis weder angefertigt noch besorgt. Der Name der Alias-Person „X“ sei von der Staatsanwaltschaft auch falsch wiedergegeben worden. Wie alle anderen Ausweise sei auch dieser Ausweis von dem Zeugen X besorgt worden. Die Kaufverträge hinsichtlich der X GmbH und der X GmbH seien auch nicht von ihm vollzogen worden, sondern von X X und X X.
865Einlassung vom 05.10.2012 zur Firma X GmbH:
866Die X GmbH sei am 10.09.2009 auf Drängen von X X als Gesellschafter der X GmbH abgelöst worden und X X sei alleiniger Gesellschafter geworden. Der Treuhandvertrag vom 10.09.2009 zwischen ihm und X sei abgeschlossen worden, weil Dr. X sich über den Angeklagten weiter Einfluss in der X GmbH habe sichern wollen. Das Verhältnis zwischen Dr. X und X sei schlecht gewesen. Die X GmbH habe aus Sicht von X ausscheiden müssen, da die X GmbH sonst keine Arbeitnehmerüberlassungsgenehmigung erhalten hätte. Im Gegenzug dafür, dass X am 03.09.2010 das Einfamilienhaus des Angeklagten über die X KG erworben habe, habe er, der Angeklagte, seinen Stiefsohn, den Zeugen X X, als neuen Geschäftsführer gewinnen sollen. Er habe eingewilligt, um sein Einfamilienhaus vor der anstehenden Zwangsversteigerung zu retten. Am 10.09.2009 sei der Treuhandvertrag aufgehoben worden. Am selben Tage habe X X die Geschäftsanteile der X GmbH auf die X übertragen, X habe danach die Herrschaft über beide Firmen, die X und die X GmbH gehabt. Auf diese Weise habe er sich das Einfamilienhaus von ihm gesichert. Er sei dadurch gezwungen gewesen, den Anweisungen von X zu folgen. Dieses „Konstrukt“ müssten sich X und Dr. X ausgedacht haben. Da X den Darlehensbetrag schließlich bei der Xn Bank nicht angefordert habe, habe er, der Angeklagte, sein Haus mit seiner Familie räumen müssen. X habe auch am 28.05.2011 beschlossen, X X als Geschäftsführer abzuberufen und X X als neuen Geschäftsführer zu bestellen. Nach der Inhaftierung von X X wegen Betäubungsmitteldelikten habe X X beschlossen, dass „X X X“ zum neuen Geschäftsführer am 12.08.2011 bestellt werden sollte. Dabei habe X gewusst, dass X nicht existiere und es sich lediglich um eine Alias-Person handele.
867Die X GmbH habe letztlich zwei Geschäftsführer gehabt, einen Hauptgeschäftsführer in X, X X, und einen faktischen Geschäftsführer in X, X X. X X habe Personal nach eigenem Ermessen eingestellt, habe Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit den Kunden abgeschlossen, Vertragsbedingungen ausgehandelt, die Arbeitsstunden berechnet, Abmahnungen und Kündigungen vorgenommen, Rechnungen gestellt und Mahnungen ausgesprochen. Er habe den Mietvertrag für das Büro in X geschlossen, sich um den Telefonanschluss gekümmert und das Gewerbe in X angemeldet. X X habe neben seinem Gehalt Schwarzgeldzahlungen aus einer „Handkasse“ erhalten, die bei jedem Besuch von X aufgefüllt worden sei. Hintergrund sei die Privatinsolvenz von X X gewesen. X X habe jeden Monat in bar 1.500,00 Euro zuzüglich Vorschüssen und Darlehenszahlungen erhalten. X X und X X hätten die X Handels- und Dienstleistungs GmbH aus X für die Erstellung von sogenannten Servicerechnungen benutzt. Er habe die Firma X an X X vermittelt. Die Servicerechnungen seien in die Kasse „als Barzahlung“ gebucht worden. Die Rechnungen seien von X in X geschrieben worden. Von den Servicerechnungen habe die Alias-Person X nichts gewusst. Zwischen X X und X X habe es im April 2010 eine Absprache gegeben, dass das Büro von X X von der X GmbH als Untermieterin zum 01.05.2010 angemietet werden solle.
868In den von ihm ab dem 10.04.2013 verfassten Anträgen und Eingaben sowie in seinem Antrag auf Haftprüfung vom 12.11.2013 hat er ergänzend erklärt:
869Jegliche Art von Veränderungen der Gesellschaftsverhältnisse sowie der Geschäftsführung bis hin zur Insolvenzanmeldung seien ausschließlich auf Veranlassung von X X erfolgt. X X habe auch für die Abberufung von X X als Geschäftsführer der X GmbH und für die Bestellung der Alias-Person „X X X“ zum Geschäftsführer gesorgt (Antrag vom 10.04.2013, Bl. 3 des Sonderbandes Eingaben/Anträge).
870Er habe lediglich die Beratung der Unternehmen X GmbH, X GmbH X und X GmbH übernommen. Die X GmbH habe später von X X übernommen werden sollen. Bei der X GmbH habe er X X unterstützt. Die X GmbH sei gegründet worden, weil sich sein Stiefsohn mit dieser Firma habe selbständig machen wollen. Er sei bei all diesen Firmen in beratender Funktion tätig gewesen und sei bemüht gewesen, diese Firmen am Markt zu platzieren (Antrag vom 21.05.2013, Bl. 103 f. des Sonderbandes Eingaben/Anträge).
871Er sei nicht mit dem Notar Dr. X zwecks Vertragsvorbereitung in Kontakt getreten. Sämtliche Notarverträge der X GmbH befänden sich vielmehr bei dem Zeugen X X, dem Eigentümer der X GmbH (Antrag vom 10.07.2013, Bl. 147 f. des Sonderbandes Eingaben/Anträge).
872Er habe auch nicht die Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen der X GmbH der Insolvenzverwalterin vorenthalten. Zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung hätten sich diese Unterhalten größtenteils in Besitz von X X befunden. Dieser habe die Unterlagen wiederum ins Büro der Firma X GmbH nach X bringen sollen (Antrag vom 10.07.2013, Bl. 149 des Sonderbandes Eingaben/Anträge).
873Er habe auch über eine Vollmacht der Person „X X X“ verfügt, diese sei auf der Grundlage der Vollmacht der Zeugin X X ausgestellt worden (Antrag vom 01.10.2013, Bl. 219 f. des Sonderbandes Eingaben/Anträge)
874In seinem Antrag auf Haftprüfung vom 12.11.2013 hat der Angeklagte ausgeführt:
875In der Hauptverhandlung sei eine Ablichtung einer bulgarischen Identitätskarte lautend auf den Namen „X X“ in Augenschein genommen worden. Diese sei in keinem Rechtsgeschäft verwendet worden. Der gesamte Vorwurf der Verwendung und des Besitzes einer gefälschten bulgarischen oder rumänischen Identitätskarte lautend auf die Personalie „X X X“ sei ein offensichtliches Versehen.
876Die X GmbH sei eine Gesellschaft von X X und X X gewesen. Er habe die X GmbH zunächst am Markt etablieren sollen, anschließend habe X X diese Gesellschaft vollberuflich weiterführen sollen. Bis dahin habe er, der Angeklagte, kaufmännischer Leiter des Unternehmens sein sollen. Die X GmbH sei auch nicht von ihm gegründet worden. Hinsichtlich der X GmbH habe er nicht die Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen dem Insolvenzverfahren zielgerichtet vorenthalten. Am 12.01.2012 sei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden, am 28.02.2012 sei er verhaftet worden. Er habe sich mit Schreiben vom 14.12.2012 mit dem Amtsgericht X in Verbindung gesetzt um bei der Aufklärung soweit wie möglich behilflich zu sein. Der nach Auswechselung der Gründungsgesellschafterin X GmbH geschlossene Treuhandvertrag sei auf Wunsch des Zeugen X geschlossen worden. Auch die Bestellung von X X zum Geschäftsführer sei auf Veranlassung des Zeugen X geschehen. Auf Veranlassung des Zeugen X seien auch die Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung der X GmbH auf „X X X“ übertragen worden. Die Alias-Person „X X X“ sei bei dem Notartermin nicht anwesend gewesen. Wer unter der Alias-Person aufgetreten sei, sei letztlich ungeklärt, es sei auch möglich, dass es mehrere Personen gewesen seien.
877Der Einlassung des Angeklagten kann gefolgt werden, soweit er die Verwendung der gefälschten bulgarischen Identitätskarte in den drei von ihm genannten Fällen beschreibt. Zutreffend ist auch, dass die X GmbH auf Initiative des Zeugen X aus der X GmbH als Gesellschafterin ausgeschieden ist. Der Einlassung des Angeklagten kann auch insoweit gefolgt werden, als dass hinsichtlich der Gehaltszahlungen an X im Hinblick auf ein diesem gewährtes Darlehen Vorschüsse geleistet wurden, ferner dahingehend, dass im Geschäftsbetrieb der X GmbH auch vom Zeugen X Servicerechnungen erstellt worden sind, außerdem insoweit, als dass das von X X in X genutzte Büro von der X GmbH angemietet wurde.
878Die Einlassung des Angeklagten im Übrigen ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
879Der Zeuge X X, Objektleiter einer Reinigungsfirma, hat folgerichtig und sehr detailliert den Verlauf der geschäftlichen Zusammenarbeit mit dem Angeklagten sowie die Entwicklung der X GmbH geschildert. Seine Bekundungen, die komplexe Sachverhalte mit zahlreichen Personen und Firmen betrafen, standen dabei in Übereinstimmung mit seinen Angaben in seiner polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmung.
880Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten hat er insbesondere auch die Arbeitsaufteilung und sein Verhältnis zum Angeklagten differenziert dargestellt. Er hat hierzu bekundet, die Firma X GmbH sei zunächst von ihnen gemeinsam betrieben worden, sie hätten auch gleichberechtigten Kontozugriff gehabt. Er, der Zeuge, sei für das operative Geschäft und der Angeklagte für die Buchhaltung zuständig gewesen. Der Angeklagte habe das Büro in X wöchentlich aufgesucht und ihn unterstützt. Die Firma X GmbH sei ein erfolgreiches Unternehmen auf dem Gebiet der Vermittlung von Personal an Krankenhäuser und an sonstige Unternehmen, etwa Hersteller für Sprinkleranlagen, gewesen mit namhaften Firmen als Kunden. Die Kunden seien überwiegend von ihm eingebracht worden, teilweise hätten sie auch von dem Angeklagten gestammt. Der Angeklagte sei ihm sympathisch gewesen und sie hätten ein freundschaftliches Verhältnis gehabt.
881Der Zeuge hat zudem spezifische Besonderheiten der gesellschaftlichen Verhältnisse und des Geschäftsbetriebs geschildert. Zur Gründung der Gesellschaft hat er etwa angegeben, die X GmbH sei deshalb als Gründungsgesellschafterin eingetreten, weil der Angeklagte nicht selbst habe Gesellschafter werden wollen. Die X GmbH stamme aus dem Bereich des Dr. X, der ihm den Angeklagten als jemand empfohlen habe, der Erfahrung bei der Gründung von Zeitarbeitsfirmen besitze. Die X sei dann aber auf seinen, Xs, Wunsch wieder ausgeschieden, da ihm Dr. X „suspekt“ gewesen sei. Der Angeklagte habe dann jedoch die Position eines Treuhänders eingenommen und sich eine umfassende Vollmacht ausstellen lassen. Sein Gehalt sei auf Anraten des Angeklagten als fingierte Darlehensrückzahlung geleistet worden. Tatsächlich habe er der X kein Darlehen gewährt. Zudem seien die Ehefrau des Angeklagten, X X- X, und die damalige Lebensgefährtin, X X, als Arbeitnehmerinnen der X GmbH gemeldet gewesen. Der Angeklagte habe hierzu erläutert, sie benötigten Beschäftigungszeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld. An das Blumengeschäft, in dem die Ehefrau des Angeklagten gearbeitet habe, sei die Zeugin X-X „verliehen“ worden, anschließend seien überhöhte Rechnungen über etwa 140 bis 160 Stunden für eine Person und in einem Rechnungsvolumen in Höhe von 35.000 Euro ausgestellt worden. Die Zeugin X-X habe jedenfalls nicht im ausgewiesenen Umfang tatsächlich gearbeitet. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Zeugin X, habe jedenfalls zu Beginn lediglich „auf dem Papier“ bestanden, auch wenn diese später vorbereitend für den Steuerberater die Lohnabrechnung bearbeitet habe. Ob sie hierfür ausgebildet sei und wie viel sie tatsächlich gearbeitet habe, wisse er nicht. Auch gegenüber der X Service GmbH seien überhöhte Rechnungen ausgestellt worden. Er gehe davon aus, dass auch Gelder an die Kunden zurückgeführt worden seien.
882Der Zeuge X hat weitere besondere Eigenarten des Geschäftsbetriebs geschildert, nämlich, dass er auf Bitte des Angeklagten am Geschäftssitz der X, X ##, in X, Briefkästen mit den Firmen X KG und X Handels- und Dienstleistungs GmbH beschriftet und die Post an den Angeklagten weitergegeben habe. Tatsächlich habe es dort keine Geschäftsräume dieser Firmen gegeben. Zur Gründung der X GmbH hat er bekundet, der Angeklagte habe ihm als Grund hierfür erläutert, sie solle die „Dachfirma eines Konstrukts“ werden, welches er errichten wolle. Ein operatives Geschäft sei mit der X GmbH aber nicht aufgenommen worden.
883Der Zeuge X hat auch die weitere Entwicklung, die Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten und das in Erscheinungtreten von „X X X“ stimmig und plastisch geschildert. Er hat hierzu bekundet, er habe angesichts eines Umsatzeinbruches im Dezember 2010 „die Reißleine ziehen“ und Insolvenz anmelden wollen, da aus seiner Sicht für den Zeitraum ab Februar 2011 Steuern und Sozialabgaben nicht mehr hätten gezahlt werden können. Der Angeklagte habe dem jedoch nicht zugestimmt, da das Unternehmen seine einzige Einnahmequelle sei. Der Angeklagte habe ihm erklärt, er wolle seinen Stiefsohn X X als Geschäftsführer einsetzen und die Geschäfte weiterführen. Mit diesem Vorschlag sei er, der Zeuge, einverstanden gewesen. Tatsächlich geführt habe X X die Geschäfte jedoch nicht. Die Buchführung der X GmbH habe der Angeklagte im Januar 2011 vollständig übernommen und in X bearbeiten lassen. Er, der Zeuge, habe, zunächst weiter in seinem Büro in X gearbeitet. Den Entschluss zu seinem endgültigen Ausstieg aus den Gesellschaften X GmbH und X GmbH habe er gefasst, als sich während seines Urlaubs im Juni 2011 die Mitarbeiter in X über ausbleibende Lohnzahlungen massiv beschwert hätten. Der Angeklagte habe auf sein Anliegen, auszuscheiden, verständnisvoll reagiert und sich schnell darum gekümmert. So sei es dann zum Verkauf an „X“ gekommen.
884Zu „X X X“ hat er ausgesagt, dass es sich dabei um den unter einer Alias-Identität auftretenden Angeklagten gehandelt habe. Er hat im Zusammenhang mit der Person „X“ auch die sonstigen Umstände anschaulich bekundet, etwa, was ihm der Angeklagte zur Herkunft des Ausweises und seiner Verwendung berichtet habe und seine eigene Reaktion hierauf. So habe der Angeklagte damit geprahlt, den gefälschten Ausweis bei Verkehrsdelikten einzusetzen. Zur Herkunft des Ausweises habe der Angeklagte erklärt, er habe in Belgien einen Steuerberater und verfüge über die erforderlichen Kontakte zur Beschaffung des gefälschten Ausweises. Einmal habe der Angeklagte ihm das auf „X X X“ ausgestellte Ausweisdokument auch gezeigt, bei dem Notartermin mit der Zeugin X habe er auf den Unterlagen eine Kopie des Ausweises mit dem Lichtbild des Angeklagten gesehen. Er habe wegen des Ausweises Bedenken gehabt, diese jedoch verdrängt und nicht nachgehakt, da er unbedingt einen „Komplettausstieg“ gewollt habe, um nicht „für Verbindlichkeiten gerade stehen zu müssen“.
885Auch die Bekundungen des Zeugen zum Randgeschehen und zu weiteren beteiligten Personen und Gesellschaften waren – auch auf Nachfragen – gleichermaßen schlüssig, anschaulich und detailliert. So hat der Zeuge etwa zu dem für die X GmbH X an der Gründung der X GmbH beteiligten X X bekundet, dieser sei nach Angaben des Angeklagten eine Art „Feuerwehrmann“ gewesen, der bei Problemen als Strohmann eingesetzt werde, weil er aufgrund seiner Nationalität schnell „verschwinden“ könne. Mit X habe er Kontakt gehabt, als angesichts der angespannten Personalsituation in Deutschland die Überlegung bestanden hätte, Pflegepersonal auch aus osteuropäischen Ländern zu akquirieren. Zu den Gesellschaften X und X GmbH hat er angegeben, die X GmbH sei von dem Angeklagten gegründet und geführt worden, die X GmbH sei die Nachfolgefirma der X GmbH gewesen. Auf Nachfrage zu Darlehen der X GmbH an X X-X über 5.000 und 3.000 Euro vom 01.07.2010 hat der Zeuge glaubhaft angegeben, die Verträge seien ihm unbekannt. Es handele sich nicht um seine Unterschrift.
886Die Aussage des Zeugen X weist auch keinerlei einseitige Belastungstendenz auf. Der Zeuge X hat auch seine eigene Rolle differenziert und kritisch dargestellt. So hat er vielfach angegeben, den Vorschlägen des Angeklagten gefolgt zu sein, sie umgesetzt und nicht nachgehakt zu haben, etwa hinsichtlich der Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse, der Beteiligung an dem Ausstellen von Scheinrechnungen, des unterbliebenen Insolvenzantrags oder der Übertragung von Geschäftsanteilen auf „X“. Er hat sich dabei auch selbst belastet. Erst auf Nachfrage der Kammer zu weiterem Kontakt zu dem Angeklagten außerhalb der Geschäftstätigkeit mit der X GmbH hat er etwa auch die Umstände des Erwerbs des ehemaligen Wohnhauses des Angeklagten in X, X 13, erläutert. Auch insoweit waren seine Bekundungen nachvollziehbar, ausführlich und sachlich. Er hat bekundet, der Angeklagte habe ihn überredet, das Wohnhaus in X zu kaufen, um es vor der drohenden Zwangsversteigerung zu bewahren. Er sei der Bitte nachgekommen und habe den entsprechenden Kauf- und Darlehensvertrag unterzeichnet, da der Angeklagte erläutert habe, es sei sein Familienheim, in das er viel Arbeit und „Herzblut“ hineingesteckt habe. Für sich selbst habe er aufgrund des Gegenwerts des Hauses zunächst kein Risiko gesehen. Da die Xbank – Bevollmächtigte der X AG – der Löschung einer bestehenden Grundschuld nicht zugestimmt habe und er die geforderte Grunderwerbssteuer in Höhe von 10.000 Euro nicht habe aufbringen können, sei der Vertrag auf seine Bitte hin rückabgewickelt worden. Das Darlehen der Xn Bank AG sei nicht zur Auszahlung gelangt. Aufgrund der Steuerforderung sei es bei ihm zunächst zu einer Kontopfändung und der Vollstreckung in seinen PKW gekommen. Mit der Xn Bank führe er derzeit noch einen Rechtsstreit wegen einer Forderung in Höhe von 36.000 Euro aufgrund der Nichtabnahme des Darlehens. Er hat hierzu auch erläutert, den schweren Fehler gemacht zu haben, seine Ehefrau für Forderungen aus dem Darlehensvertrag bürgen zu lassen. Im Zusammenhang mit dem Wohnhaus des Angeklagten hat der Zeuge X auch glaubhaft bekundet, die Stadtwerke X hätten sich wegen der Begleichung einer Nebenkostenforderung an ihn gewandt, da am Mehrfamilienhaus des Angeklagten und seiner Ehefrau in X ein Briefkasten und ein Klingelschild mit seinem, Xs, Namen angebracht gewesen seien. Die Beschriftung sei nicht von ihm vorgenommen worden, er habe das Haus auch lediglich ein bis zweimal betreten.
887Die Bekundungen des Zeugen X zu den gesellschaftlichen Verhältnissen der X GmbH und der X GmbH sowie zu „X“ decken sich mit der glaubhafte Aussage der Zeugin X X. Diese hat zunächst im Einzelnen nachvollziehbar geschildert, wie sie den Angeklagten im Jahre 2009 über Dr. X kennengelernt und zu ihm eine freundschaftliche Beziehung entwickelt habe, nachdem dieser angeboten habe, ihr zu helfen, als sie aufgrund der Zusammenarbeit mit Dr. X „nicht weiter gewusst“ habe. Im Hinblick auf die Beteiligung ihrer Kinder, X und X X, hat die Zeugin die Angaben des Zeugen X, der Zeuge X X habe als Strohmann des Angeklagten fungiert, bestätigt. Ihr Sohn sei hinsichtlich der X GmbH, X GmbH und X GmbH stets bloß „auf dem Papier“ Geschäftsführer bzw. Gesellschafter gewesen und habe keine Einblicke in die Geschäftstätigkeit der Firmen gehabt. Die Zeugin X hat auch die Hintergründe der Bestellung von X X anschaulich und plausibel geschildert. Sie hat hierzu ausgesagt, ihr Sohn sei drogenabhängig und nicht krankenversichert gewesen, woraufhin der Angeklagte, dem diese Umstände bekannt gewesen seien, den – dann auch umgesetzten – Vorschlag der Gründung der X GmbH durch ihre Kinder unterbreitet habe. Er habe erläutert, ihr Sohn könne die Firma später übernehmen und damit Geld verdienen. Sie habe über Freunde ein Büro für die X GmbH in X besorgt, eine Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sei jedoch nicht zustande gekommen. Da die Geschäfte der X nach den Angaben des Angeklagten mit einer neuen Gesellschaft, der X GmbH, fortgeführt werden sollten, habe ihr Sohn gemeinsam mit X X auf Veranlassung des Angeklagten auch noch diese Gesellschaft gegründet.
888In Übereinstimmung mit dem Zeugen X hat auch die Zeugin X glaubhaft bekundet, der Angeklagte sei unter der Alias-Identität „X“ aufgetreten. Sie hat hierzu schlüssig geschildert, ihr Sohn habe die X GmbH und die X GmbH verlassen wollen und sei von „X“ abgelöst worden. Sie selbst sei auf Bitten des Angeklagten als Bevollmächtigte des Angeklagten alias „X X X“ beim Notar in X gewesen. Sie habe den gefälschten Ausweis auch einmal gesehen, woher der Angeklagte ihn habe, wisse sie nicht. Auf Vorhalt der beglaubigten Ablichtung der Identitätskarte zu Urkundennummer ## des Notars Dr. X vom 19.05.2011 hat sie bestätigt, dass das Original der Identitätskarte wie dort abgelichtet ausgesehen habe.
889Die Aussagen der Zeugen X X und X X stimmen zudem mit der Aussage des Zeugen X X, Arbeiter für X, überein. Dieser hat glaubhaft bekundet, für den Angeklagten „auf dem Papier“ als Geschäftsführer aufgetreten zu sein, da er eine Krankenversicherung gebraucht habe. Er sei damals – bereits äußerlich erkennbar – schwer suchtkrank gewesen. Irgendwie geartete Tätigkeiten habe er für keine der betroffenen Gesellschaften ausgeführt. Er habe auch keine Schreiben in deren Namen verfasst.
890In Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen X hat der Zeuge X X glaubhaft bekundet, sich im Juli 2009 auf Bitten des Angeklagten mit der X GmbH X an der Gründung der X GmbH beteiligt zu haben. Es sei die Idee des Angeklagten gewesen, Personal zu vermitteln. In ähnlicher Weise wie weitere Zeugen, hat auch der Zeuge X das Vorgehen des Angeklagten bei der Akquise von Strohgeschäftsführern geschildert. Er, der Zeuge, sei im Frühjahr 2007 auf eine Stellennzeige in der Zeitung zunächst für den Angeklagten als Baustellenhelfer für dessen X GmbH in X tätig gewesen. Als er sich später habe selbständig machen wollen, habe ihn der Angeklagte im Jahre 2008 bei der Gründung der X GmbH beraten und unterstützt. Als das Startkapital der X GmbH aufgebraucht gewesen sei und es Schwierigkeiten mit seinen Geschäftspartnern gegeben habe, hätten ihm Dr. X und der Angeklagte geraten, die X, X und X GmbH zu gründen, um die X GmbH zu retten. Tatsächlich Verantwortliche der Gesellschaften seien der Angeklagte und Dr. X gewesen. Die drei Gesellschaften sollten für die Bereiche Personal, Verkauf und Investitionen zuständig sein. Zu einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaften sei es jedoch nicht gekommen. Bei Gründung der X und X X habe er den Angeklagten noch darauf hingewiesen, dass es „von den Firmennamen mit den Steinen“ bereits mehrere in Nordrhein-Westfalen gebe, woraufhin dieser erwidert habe, dies sei angesichts des unterschiedlichen Sitzes unschädlich. In Übereinstimmung mit den Angaben weiterer Zeugen hat er angegeben, der Angeklagte habe in der Folgezeit auch eine ihm von der X GmbH erteilte umfassende Vollmacht eingesetzt, um die X GmbH bei anderen Gesellschaften einsetzen zu können, etwa auch bei der Übertragung des von der X GmbH gehaltenen Geschäftsanteils an der X GmbH auf X X.
891Die Angaben des Zeugen X stehen im Einklang mit der Aussage des Zeugen X X, gelernter Friseur. Der Zeuge X hat insbesondere die Angaben des Zeugen X zum Geschäftsbetrieb der X GmbH und zu der Aufgabenverteilung innerhalb der GmbH bestätigt. Der Zeuge X hat dabei, wie auch der Zeuge X, spezifische Besonderheiten im Geschäftsbetrieb anschaulich beschrieben, etwa hinsichtlich der Gehaltszahlungen und dem Ausstellen und Verbuchen von Rechnungen. Die Bekundungen des Zeugen X in der Hauptverhandlung decken sich mit denjenigen in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung. Der Zeuge hat auch eingeräumt, wenn er aufgrund des Zeitablaufs keine genaue Erinnerung mehr hatte, etwa hinsichtlich des Datums des Arbeitsvertrages, der zuvor geführten Gespräche oder der ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung. Auf Nachfragen, etwa zu bestimmten Personen, bestimmten Geschäftsvorgängen oder einzelnen Schriftstücken, konnte er seine Aussage widerspruchsfrei und gleichermaßen detailliert ergänzen. Seine Schilderungen waren sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen stimmig, sehr detailliert und lebensnah. Der Zeuge X hat zur Aufgabenverteilung innerhalb der X GmbH angegeben, bereits vor und bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages seien der Angeklagte und der Zeuge X zusammen erschienen. Beide hätten ihn abwechselnd etwa alle zwei Wochen in der Filiale in X besucht, um sich über die Geschäfte unterrichten zu lassen. Im weiteren Verlauf sei unklar gewesen, wer von beiden der „Chef“ der X GmbH gewesen sei, letztlich habe der Angeklagte „das letzte Wort“ gehabt, seine Entscheidungen seien umgesetzt worden. Der Zeuge X habe ihm mitgeteilt, er müsse seine, Xs, Entscheidungen mit dem Angeklagten absprechen. Der Angeklagte sei insbesondere für finanzielle Angelegenheiten zuständig gewesen. Die Zeugin X sei in buchhalterische Aufgaben eingebunden gewesen, mit ihr habe er jedoch lediglich telefonischen Kontakt gehabt.
892Auch die von dem Zeugen X geschilderte wirtschaftliche Entwicklung der X GmbH hat der Zeuge X bestätigt. Er hat bekundet, zu Beginn sei die Geschäftslage insbesondere auch aufgrund der von ihm aus seinem Bereich eingebrachten Aufträge gut gewesen. Allerdings seien auch die Ausgaben hoch gewesen, so seien etwa über die Firma teure Audis, ein Audi A 4 und ein Audi A 6, bestellt worden. Der Audi A 4 sei später von der Familie X noch privat genutzt worden. Nach einiger Zeit seien Kundengelder und Löhne nur noch schleppend gezahlt worden und es sei zum Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen X gekommen. X habe die Firma verlassen, der Angeklagte habe sie fortführen wollen. X habe sich im Jahre 2011 zurückgezogen und die Firma Mitte 2011 endgültig verlassen. Der Angeklagte habe ihm im Zusammenhang mit der Veräußerung der Geschäftsanteile an „X“ auch mitgeteilt, die X GmbH stehe vor der Insolvenz.
893Der Zeuge hat auch Besonderheiten im Geschäftsbetrieb im Einzelnen beschrieben. Er hat hierzu ausgesagt, das Kassenbuch sei nicht korrekt geführt worden. So seien etwa Gehälter als Kassengeld ausgelegt worden. Auf Nachfrage habe der Angeklagte erklärt: „Lass das mal meine Sorge sein“. Ferner seien Zahlungsausgänge mit Rechnungen der X GmbH verbucht worden. Der Angeklagte habe hierzu erklärt, dies sei „steuerlich günstiger“. Auch Gehaltszahlungen an ihn, den Zeugen, seien zunächst über die X GmbH verbucht worden. Sein Gehalt in Höhe von etwa 1.300 Euro sei teilweise überwiesen worden, teilweise habe er es in bar erhalten. Sein Gehalt sei auch teilweise als Vorschuss verbucht worden, da er ein Darlehen benötigt habe. Ferner seien Gelder von Kunden der X GmbH auf das Konto der X GmbH „umgeleitet“ worden. Er, der Zeuge, habe auf Veranlassung des Angeklagten Kunden darüber informiert, Überweisungen auf das Konto der X GmbH zu tätigen. Die Idee hierzu habe der Angeklagte gehabt, als die Kontoverbindung der X GmbH gepfändet worden sei.
894Der Zeuge X hat auch die von dem Zeugen X in Bezug auf X X-X dargestellten Auffälligkeiten bestätigt, die bei ihm, dem Zeugen, letztlich zur Kündigung geführt hätten. Er hat anschaulich geschildert, der Zeuge X X und die Ehefrau des Angeklagten hätten ihn aufgefordert, eine Rechnung der X GmbH über mehrere tausend Euro an den Blumenhandel, bei dem sie gearbeitet habe, zu schreiben und die Bezahlung der Rechnung darauf in bar zu quittieren, ohne dass das Geld jedoch tatsächlich gezahlt worden sei. Hierdurch sollte Schwarzarbeit abgedeckt werden. Die in X bei der X GmbH tätige Sekretärin habe ihm schon zuvor berichtet, durch Rechnungen der X GmbH seien Barzahlungen des Angeklagten an seine Ehefrau abgedeckt worden. Er habe die Quittierung des Betrages auf der Rechnung verweigert, daraufhin sei es zum Bruch gekommen und ihm sei gekündigt worden.
895Die Aussage des Zeugen X spricht auch für die Richtigkeit der Angaben der Zeugen X und X zu der Aliasidentität „X“. Der Zeuge X hat die Geschehnisse um den vermeintlichen Erwerber „X“ plastisch geschildert. Der Zeuge hat angegeben, als der Angeklagte ihm mitgeteilt habe, dass die X GmbH vor der Insolvenz stehe, habe er ihn darüber informiert, die Firma werde von dem „Investor X“ fortgeführt. Da „X“ jedoch die Sparte der Arbeitsvermittlung nicht übernehmen wolle, habe der Angeklagte ihm, X, vorgeschlagen, in einer neuen Gesellschaft zu arbeiten. Als er sich skeptisch gezeigt habe, habe der Angeklagte in seinem Beisein mit seinem Mobiltelefon eine Person, die „X“ sein sollte, angerufen und ihm das Telefon gereicht. Die der Stimme nach ältere Person, die mit einem Xer und jugoslawischen Akzent gesprochen habe, habe ihm bestätigt, dass er den Bereich der Arbeitsvermittlung nicht übernehmen wolle. Ihm, dem Zeugen, sei das „spanisch“ vorgekommen, das Telefonat habe gestellt gewirkt. Später habe ihm der Angeklagte noch mitgeteilt, „X“ sei „abgetaucht“. Aufgrund von Erzählungen der Sekretärin und eigener Recherchen habe er später die Gewissheit erlangt, dass „X“ nicht existiere.
896Auch die Angaben des Zeugen X zu den Gesellschaften X und X GmbH decken sich mit den Bekundungen der Zeugen X, X und X X. Der Zeuge X hat ebenfalls bekundet, tatsächlich Verantwortlicher dieser Gesellschaften sei der Angeklagte gewesen. Er hat hierzu plausibel geschildert, der Angeklagte habe ihm nach dem Ende seiner Anstellung für die X GmbH eine neue Stelle in der X GmbH angeboten, er sei für ihn auch bei dieser Firma der „Chef“ und Ansprechpartner in allen Frage gewesen. Der Angeklagte habe ihm den Arbeitsvertrag vorgelegt, mit ihm habe er, X, sein Gehalt ausgehandelt. Der Angeklagte habe sogar in seinem Beisein den Arbeitsvertrag mit dem Namen „X X“ unterzeichnet und den Firmenstempel der X GmbH darunter gesetzt. Für die X GmbH seien auch pro forma Mitarbeiterwohnungen für den Angeklagten und seine Ehefrau deklariert gewesen. „Auf dem Papier“ sei die Ehefrau des Angeklagten auch bei der X GmbH angestellt gewesen. Nach der Verhaftung des Angeklagten habe er gemeinsam mit X noch erfolglos versucht, die Geschäfte der X GmbH fortzuführen.
897Zu der X GmbH hat der Zeuge X ebenfalls nachvollziehbar bekundet, über die Geschicke der Firma habe der Angeklagte bestimmt, nicht der Zeuge X X. Der Zeuge X hat insoweit ein auch von dem Zeugen X genanntes Erklärungsmuster des Angeklagten zu Firmengründungen beschrieben. Der Angeklagte habe ihm hinsichtlich der X GmbH erläutert, diese sei eine Art „Dachgesellschaft“ für die X und weitere, „noch geplante X GmbHs“. Der Zeuge X hat weiter angegeben, es sei der Angeklagte gewesen, der ihn gebeten habe, das Büro der X GmbH zu räumen. Zur Geschäftstätigkeit der X GmbH habe ihm der Angeklagte erklärt, die Gesellschaft sei eine Art „Kreditvermittlung“. Sie diene der Beschaffung von Liquidität. Aus diesem Grund seien Zahlungsausgänge mit Rechnungen der X GmbH verbucht worden. Dies, so habe der Angeklagte erläutert, sei steuerlich günstiger. Auch bei der X GmbH hätten die Mitarbeiterwohnungen nur pro forma bestanden.
898Dafür, dass der Zeuge X den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Die Bekundungen des Zeugen waren sehr sachlich und differenziert. Zudem hat er den Angeklagten auch positiv beschrieben. Er hat etwa bekundet, zu Beginn seiner Tätigkeit, als der Angeklagte und X noch gemeinsam aufgetreten seien, hätten sie begonnen, eine Art „böser Bulle, guter Bulle“-Spiel zu spielen. Sie hätten ihn so dazu bringen wollen, die Umsätze in X weiter zu erhöhen. Der Angeklagte sei „der Freundliche“ gewesen, mit ihm habe er lieber gesprochen, er habe sich auch besser ausgekannt. Er habe ihm nach dem Ende der Beschäftigung bei der X GmbH auch eine neue Stelle bei der X GmbH angeboten. Der Zeuge hat auch eingeräumt, Bedenken im Hinblick auf die Insolvenz der X GmbH und den angeblichen Investor „X“ zerstreut zu haben, da er habe weiterarbeiten wollen, obwohl ihn die Sekretärin vor dem Angeklagten gewarnt habe.
899Die Aussagen der Zeugen X X, X X, X und X X stehen auch im Einklang mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Rechtsanwältin X, Gutachterin in dem Insolvenzeröffnungsverfahren der X GmbH, insbesondere zu den Anzeichen der Firmenbestattung und zur wirtschaftlichen Situation der X GmbH.
900Die Zeugin X hat im Einklang mit ihrem schriftlichen Gutachten glaubhaft ausgesagt, es habe eine gesteuerte und zielgerichtete Liquidierung der X GmbH vorgelegen. Die Gesellschaft und ihr Geschäftsführer „X“ seien nicht auffindbar gewesen. Auch die Gesellschafterin, die X GmbH, sei unerreichbar gewesen. Ein Mietverhältnis über Geschäftsräume an der X ## habe mit der X GmbH bestanden. Es sei aufgelöst und die X GmbH ebenfalls nicht auffindbar gewesen. Die an den eingetragenen Geschäftsführer „X“ gerichteten Anschreiben seien unzustellbar gewesen. Über irgendwie geartete Vermögenswerte oder liquide Mittel habe die Gesellschaft nicht mehr verfügt. Buchhaltungsunterlagen seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Von der Steuerberaterin X habe sie betriebswirtschaftliche Auswertungen für den Zeitraum Januar bis September 2011 erhalten. Die erhaltenen Unterlagen hätten jedoch nur einen kurzen Zeitraum betroffen und seien ungeeignet gewesen, um sich einen Überblick über die Lage der Gesellschaft, insbesondere die Verbindlichkeiten zu verschaffen. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft habe sie letztlich nur über Auskünfte von Finanzämtern und Banken sowie über die von ihr beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bochum betreffend das Verfahren gegen den Angeklagten (35 Js 66/09) ermitteln können. Die Steuerberaterin habe ihr ferner mitgeteilt, die Mitarbeiter der X GmbH seien im Mai 2011 abgemeldet worden. Sie habe ihr auch ein eigentümliches Schreiben mit der Bezeichnung „eidesstaatliche Versicherung“ übersandt.
901Soweit ihr der Angeklagte schriftlich mitgeteilt habe, die Geschäftsunterlagen befänden sich in den Räumen der X GmbH bei X X in X, hätten sich diese Angaben als unzutreffend erwiesen. Auch seine übrigen Angaben zu Darlehen und Schwarzgeldzahlungen an X, Darlehenszahlungen und überzahltes Gehalt an X, zu vermeintlichen Ansprüchen in Höhe von 96.000 Euro gegenüber einer bulgarischen Firma hätten nicht erhärtet werden können. Trotz Aufforderung habe der Angeklagte seine Behauptungen weder substantiiert noch belegt. Den Ermittlungsakten hätten sich Lohnzahlungen an X entnehmen lassen, Auffälligkeiten seien insoweit jedoch nicht feststellbar gewesen. Von dem Angeklagten behauptete Ansprüche gegen X X seien angesichts der Vermögenslage des Zeugen X ohnehin nicht realisierbar gewesen.
902Zu den Insolvenzgründen hat die Zeugin X nachvollziehbar bekundet, die X GmbH sei zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Die fälligen Verbindlichkeiten hätten sich auf insgesamt 82.608,04 Euro (rückständige Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 25.392,50 Euro, Steuerrückstände bei dem Finanzamt X von 53.307,26 Euro, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 3.863,18 Euro, Verbindlichkeiten gegenüber der Xbank in Höhe von 45,10 Euro) belaufen. Aktiva oder liquide Mittel seien nicht vorhanden gewesen. Zahlungsunfähigkeit sei im Herbst 2011 eingetreten. Mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse habe sie gegenüber dem Insolvenzgericht die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen müssen.
903Dass der Angeklagte unter der Alias-Identität „X/ X X“ aufgetreten ist, ergibt sich auch aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen X X, X und X zu den in der Wohnung des Angeklagten und im von ihm zuletzt genutzten Büro der X GmbH in X aufgefundenen Schriftstücken und auf Datenträgern gespeicherten Dateien, welche ausgedruckt und zur Akte genommen worden sind. Die Bekundungen der Zeugen X, X und X bekräftigen auch die Aussagen der Zeugen X, X und X X sowie X X zur faktischen Geschäftsführung des Angeklagten in den Gesellschaften X GmbH, X GmbH und X GmbH.
904Der Zeuge X X, Kriminalhauptkommissar bei dem Polizeipräsidium Recklinghausen, hat den Gang der unter anderem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungen in der Einsatzkommission „EK Rector“ (angelehnt an den lateinischen Begriff „Spiritus Rector“), seinen Aufgabenbereich und die gewonnenen Ermittlungsergebnisse nachvollziehbar und ausführlich geschildert. Er hat zunächst zu seinem Aufgabenbereich bekundet, er sei mit der Vorbereitung, Koordinierung und Ausführung von Durchsuchungen befasst gewesen. Seine Hauptaufgabe sei die Auswertung der bei den groß angelegten Durchsuchungsmaßnahmen, insbesondere am 28.02.2012, umfangreich sichergestellten digitalen Asservate gewesen. Zur Erfassung der gewonnenen Erkenntnisse hat er angegeben, die entsprechenden Dokumente seien nach Erstellung von Sicherungskopien von den Datenträgern ausgedruckt worden. Sie seien ausgewertet und in entsprechenden Beweismittelordnern und Spurenordnern erfasst worden. Der Zeuge X hatte die Ermittlungen und die gewonnenen Ermittlungsergebnisse aufgrund der außergewöhnlichen Stellung des Verfahrens im Polizeipräsidium Recklinghausen noch deutlich vor Augen.
905Der Zeuge X hat dabei auch die Ermittlungen um die Alias-Identität „X X X“ und ihre Zuordnung zu der Person des Angeklagten plastisch geschildert. So hat er bekundet, an der letzten Wohnanschrift des Angeklagten X ## in X sei ein roter USB-Stick (Asservat 18) sichergestellt worden. Der USB-Stick habe auch einen Dateiordner „X“ enthalten. Unter diesem Ordner seien eingescannte Bilder einer bulgarischen Identitätskarte und eines bulgarischen Führerscheins lautend auf die Alias-Identität „X X X“ gespeichert gewesen. Auf der eingescannten Identitätskarte sei ein Lichtbild des Angeklagten zu erkennen gewesen. Unten auf der Identitätskarte sei die Unterschrift „X“ zu lesen gewesen. Auch der auf die Alias-Identität „X X X“ ausgestellte Führerschein habe ein Lichtbild des Angeklagten getragen. Die Originale der Identitätskarte bzw. des Führerscheins hätten im Rahmen der Ermittlungen nicht aufgefunden werden können.
906Auf dem roten USB-Stick sei umfangreicher Schriftverkehr der X GmbH sowie X GmbH mit Banken, Autohäusern, Krankenkassen, Behörden und Versicherungen, darunter auch zahlreiche Schreiben des „X X X“ im Namen der X GmbH und der X GmbH gespeichert gewesen. In Schreiben der X GmbH sei durch „X“ etwa die Bestellung von „X“ zum Geschäftsführer an Behörden, Banken, Autohäuser oder die Berufsgenossenschaft mitgeteilt worden. Auf dem USB-Stick sei auch ein Schreiben des „X“ im Namen der X GmbH vom 12.01.2012 mit dem Betreff „Anmeldung zur Insolvenzeröffnung“ an das Amtsgericht X gefunden worden. Ferner seien etwa Schreiben auf dem Briefkopf des „X, internationaler Immobilienhandel“ vom 17.05.2011 und 24.06.2011 betreffend die Immobilie in X gespeichert gewesen. Außerdem sei eine Vollmacht der X GmbH vom 10.12.2011 für X X erteilt durch „X“ gespeichert gewesen.
907Neben dem roten USB-Stick sei in der Wohnung an der X ## in X auch ein blauer USB-Stick (Asservat 17) gefunden worden. Auf diesem USB-Stick sei ein Ordner „Bewerbung X“ gespeichert gewesen. Darin sei auch ein Lebenslauf des Angeklagten zu finden gewesen. Außerdem sei auf dem USB-Stick Schriftverkehr der X KG und der Eheleute X aufgefunden worden.
908Im Rahmen der Durchsuchung der Büroanschrift der X GmbH in X sei auch der Inhalt des Papierkorbes (Asservat 25) ausgewertet worden. In dem Papierkorb sei eine zerrissene Ablichtung bzw. ein zerrissener Ausdruck eines eingescannten Bildes der bulgarischen Identitätskarte ausgestellt auf „X“ mit dem Lichtbild des Angeklagten darauf gefunden worden. Der zerrissene Ausdruck sei wieder zusammengeklebt und asserviert worden.
909In den Büroräumen der X GmbH in X, Objekt 6, seien auch umfangreicher weiterer Schriftverkehr und Ausfertigungen bzw. beglaubigte Abschriften notarieller Urkunden betreffend die X GmbH, X GmbH, X GmbH und X GmbH gefunden worden. So seien beispielsweise eine Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. X vom 22.07.2011 (Urkundennummer ##, Veräußerung der Geschäftsanteile der X GmbH von X X und X X an „X X X“), eine Vollmacht von „X“ für X X, eine beglaubigte Fotokopie einer Urkunde des Notars X X aus X vom 08.12.2011 (Gesellschafterversammlung der X GmbH über die Bestellung von X zum Geschäftsführer), die Gründungsurkunde der X GmbH (Notar X, Urkundennummer ## vom 02.07.2009) aufgefunden worden. Ferner seien eine Urkunde des Notars X vom 10.09.2009 (Urkundennummer ##, Veräußerung des Geschäftsanteils der X GmbH an der X GmbH an den Zeugen X), die Gründungsurkunde der X GmbH vom 20.05.2010 (Notar X, Urkundennummer ##), die Urkunde des Notars X vom 28.01.2011 (Urkundennummer ##, Abtretung der Geschäftsanteile der X GmbH an die X GmbH) und die Urkunde vom 12.08.2011 des Notars Dr. X (Urkundennummer ##, Verkauf und Abtretung von Geschäftsanteilen an der X GmbH an „X X X“) dort gefunden worden. Demgegenüber seien im Rahmen der Durchsuchung bei dem Zeugen X X vergleichsweise sehr wenige Unterlagen aufgefunden worden, etwa eine Ausfertigung einer Urkunde des Notars Dr. X X vom 12.08.2011 (Urkundennummer ##) über den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen der X GmbH an den Erwerber „X“ sowie eine entsprechende Gesellschafterversammlung. Außerdem sei eine Vollmacht des X für X X und eine Gesellschafterliste der X GmbH vom 12.08.2011 gefunden worden. Die Ergebnisse der Durchsuchungsmaßnahmen stehen danach im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen X.
910Weiter aufgefundene Schriftstücke seien beispielsweise Arbeitsverträge der X GmbH, Kündigungen durch die X GmbH mit der Unterschrift „X“, ein Schreiben der X GmbH vom 14.12.2011 an die X GmbH in X betreffend die Abberufung von X und die Bestellung von X zum Geschäftsführer sowie Kündigungen der X GmbH mit der Unterschrift „X“ vom 15.09.2011 gerichtet an den Angeklagten selbst, an seine Ehefrau und X X. Es sei auch ein bemerkenswertes Schreiben mit dem Betreff „Eidesstaatliche Versicherung“ der X GmbH vom 09.09.2011 gerichtet an X X und unterzeichnet durch X gefunden worden. Ein gleichlautendes Schreiben „Eidesstaatliche Versicherung“ sei auch gerichtet an X X aufgefunden worden.
911Der Zeuge hat zu den im Objekt 6, Büroanschrift der X GmbH in X, aufgefundenen Beweismitteln weiter ausgesagt, es sei auch umfangreicher privater Schriftverkehr betreffend das Grundstück X 13 in X, das Privatinsolvenzverfahren der Eheleute X und die X KG sichergestellt worden.
912Im Büro der Steuerberaterin X in X (Objekt 50) sei zudem ein Schreiben der X GmbH an die Steuerberaterin vom 30.09.2011 mit dem Betreff „Mandat X GmbH“ sichergestellt worden. In dem Schreiben sei die Verlegung des Firmensitzes der X GmbH nach X mitgeteilt worden, außerdem die Bestellung von „X“ zum neuen Geschäftsführer. Das Schreiben habe die Unterschrift “X X“ getragen. Auch in dem Objekt X, X ## (Objekt 3), der Wohnanschrift der Zeugin X X, sei auf einem Computer des Herstellers X der Entwurf eines Treuhandvertrages zwischen der X GmbH als Treuhänderin und dem Angeklagten als Treugeber aufgefunden worden.
913Die in außerordentlichem Umfang aufgefundenen Schriftstücke und Dateien bestätigen auch die Aussagen der Zeugen X, X, X und X X zur faktischen Geschäftsführung des Angeklagten in den Gesellschaften X GmbH, X und X GmbH. Es ist damit zudem die Einlassung des Angeklagten widerlegt, wonach sich sämtliche Notarverträge betreffend die X GmbH bei dem Zeugen X befinden würden.
914Die Kammer hat hinsichtlich der Alias-Identität „X“ in der Hauptverhandlung auch die von dem Zeugen X beschriebenen Ausdrucke der auf dem roten USB-Stick (Asservat 18) gespeicherten eingescannten Bilder der Identitätskarte und des Führerscheins ausgestellt auf „X“ sowie den von dem Zeugen beschriebenen zerrissenen Ausdruck eines eingescannten Bildes der Identitätskarte aus dem Papierkorb im Büro der X GmbH in Augenschein genommen. Auf den darauf befindlichen Lichtbildern war eindeutig der Angeklagte zu erkennen.
915Die glaubhaften Bekundungen des Zeugen X werden durch die Aussage des Zeugen X, Kriminalhauptkommissar, bestätigt. Auch der Zeuge X hat den Ablauf des Ermittlungsverfahrens, die durchgeführten Maßnahmen, darunter etwa die Durchsuchung des Büros der X GmbH sowie die Ermittlungsergebnisse zu zahlreichen Personen und Gesellschaften sehr detailliert und plastisch geschildert. Zu seinem Aufgabenbereich hat der Zeuge angegeben, er sei insbesondere mit der Auswertung der in den Räumen der X GmbH aufgefundenen Asservate sowie der Aufklärung von Scheinidentitäten befasst gewesen.
916Der Zeuge hat unter anderem detailliert geschildert, er sei am 28.02.2012 an der Durchsuchung des Büros der X GmbH an der X in X beteiligt gewesen. Im Büro der X GmbH seien auch zahlreiche Unterlagen hinsichtlich der X GmbH und X GmbH aufzufinden gewesen. An der Hauswand sei ein Firmenschild der X GmbH, Personalservice, 3. Etage, angebracht gewesen. Im Fahrstuhl sei darüber hinaus neben dem Drücker zur 2. Etage ein Hinweis auf die X GmbH zu finden gewesen. Die zu den Büroräumen der X GmbH passenden Schlüssel seien diejenigen des Angeklagten gewesen. Sie seien über den Angeklagten aus dem Objekt an der X ## in X beschafft worden. Der Hausmeister des Objekts habe zudem mitgeteilt, dass der Angeklagte nicht nur das Büro der X in der 3. Etage verwende, sondern darüber hinaus ein Büro in der 2. Etage. Im Büro 1 in der dritten Etage in den Räumlichkeiten der X GmbH habe sich der eigentliche Arbeitsplatz des Angeklagten befunden. In diesem Büro seien in großem Umfang Beweismittel asserviert worden. Im Büro 2 habe ein Schrank gestanden, zu dem ein Schlüssel aus dem zuvor beschafften Schlüsselbund des Angeklagten gepasst habe. Bei dem Stiefsohn des Angeklagten, X X, sei zudem ein auf die X GmbH zugelassener Audi sichergestellt worden. In einem Papierkorb im Büro der X GmbH sei ein zerrissener Ausdruck bzw. eine zerrissene Ablichtung der bulgarischen Identitätskarte ausgestellt auf „X“ aufgefunden worden. Auf dem Ausdruck bzw. der Kopie im Papierkorb sei das Bild des Angeklagten zu sehen gewesen. Die Aufklärung der Alias-Personalien X sei ein „Meilenstein“ der Ermittlungen gewesen. Es sei danach auch vermehrt ein Augenmerk auf weitere Scheinidentitäten gelenkt worden.
917Die Aussage des Zeugen X, Finanzbeamter, steht ebenfalls in Übereinstimmung mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugen X und X. Der Zeuge X hat bekundet, er sei Teil einer Durchsuchungsgruppe bestehend aus Beamten der Steuerfahndung und der Polizei gewesen, welche die Wohnung des Angeklagten in X, X ##, durchsucht hätten. Der Zeuge hat im Einzelnen anschaulich geschildert, wie er im Schlafzimmer der Wohnung auf einen Stuhl gestiegen sei und oben auf der rechten Seite des Kleiderschranks hinter einem zur Verzierung angebrachten Kranz einen roten USB-Stick (Asservat 18) gefunden habe. Er hat hierzu angegeben, aus langjähriger Erfahrung kenne er typische Verstecke und suche gewohnheitsmäßig auch unter den Betten, hinter Möbeln und insbesondere auch in Ritzen von Möbeln.
918Auch die Bekundungen des Zeugen X sprechen für den bestimmenden Einfluss des Angeklagten in Bezug auf die X GmbH, X und X GmbH. Sie bestätigen die Aussage des Zeugen X, wonach der Angeklagte sich um finanzielle Angelegenheiten und die Buchhaltung gekümmert habe. Der Zeuge X, Diplom-Betriebswirt bei dem Polizeipräsidium Recklinghausen, hat zu den Durchsuchungsmaßnahmen in der Wohnung des gesondert verfolgten X X in Belgien – zu dem der Angeklagte eine Geschäftsbeziehung unterhielt (vgl. Tatkomplex Transportfirmen) – und den dort aufgefundenen Beweismitteln glaubhaft ausgesagt, auch hinsichtlich der Gesellschaften X GmbH, X GmbH, X GmbH und X Handels- und Dienstleistungs GmbH seien in großem Umfang Unterlagen in der Wohnung von X X aufgefunden worden. Hierbei habe es sich etwa um Rechnungen der X Handels- und Dienstleistungs an die X GmbH und X GmbH, Rechnungen der X GmbH an die X GmbH und X GmbH, Bankunterlagen der X GmbH, Quittungen betreffend die X GmbH, betriebswirtschaftliche Auswertungen und Bilanzen der X GmbH, das Kassenbuch der X GmbH für Februar 2011, einen Umschlag „zurück an X“ mit Gehaltsabrechnungen der X GmbH und X GmbH, Mahnungen von Krankenkassen an die X GmbH, Schriftverkehr der X GmbH oder etwa ein Schreiben von X im Namen der X GmbH an X mit der Anforderung einer Erstattung von ca. 2.900 Euro und „für den Januar 2012 eine Zahllast von ca. 150 Euro. Viel Erfolg!! X“ gehandelt. Die bei X X aufgefundenen Schriftstücke betreffend die X Handels- und Dienstleistungs GmbH, die Aussage des Zeugen X zu einem Briefkasten der X Handels- und Dienstleistungs unter der Geschäftsanschrift der X GmbH in X sowie die übrigen im Tatkomplex „X“ angeführten Umstände belegen auch, dass es sich bei der X Handels- und Dienstleistungs GmbH um eine dem Angeklagten zuzuordnende und von diesem, insbesondere für den Austausch von Rechnungen, genutzte Gesellschaft handelt.
919Die Aussagen der oben genannten Zeugen werden schließlich in vollem Umfang durch die in der Hauptverhandlung verlesenen, erörterten und in Augenschein genommenen Urkunden zum Tatkomplex „X“ bestätigt, insbesondere durch die verlesenen notariellen Urkunden, Handelsregisterauszüge, Vollmachten, Verträge, Rechnungen, die auszugsweise verlesenen Insolvenzakten, Auskünfte der Xn Rentenversicherung und der X, Bankunterlagen sowie den im Übrigen verlesenen Schriftverkehr.
920(6. Tatkomplex „Urkundenfälschung/Firmen“)
921Der Angeklagte hat sich zu den einzelnen ihm zur Last gelegten Urkundsdelikten nicht gesondert zur Sache eingelassen. Seine Einlassung zu „X/ X X“ sowie zur Geschäftsführung und Geschäftstätigkeit der Firmen X GmbH und X GmbH ist im Tatkomplex „X GmbH“ dargestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung gewürdigt worden.
922Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte unter der Alias-Identität „X/X X“ im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Dies ergibt sich – wie zum Tatkomplex X dargelegt – insbesondere aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen X X, X X und X X sowie den glaubhaften Bekundungen der Zeugen X X, X und X zu den in der Wohnung des Angeklagten und in dem von ihm zuletzt genutzten Büro der X GmbH in X aufgefundenen Schriftstücken und auf Datenträgern gespeicherten Dateien, welche ausgedruckt und zur Akte genommen worden sind. Die Kammer hat zudem in der Hauptverhandlung einen Ausdruck eines auf einem USB-Stick (Asservat 18) des Angeklagten gespeicherten eingescannten Bildes der Identitätskarte ausgestellt auf „X“ sowie einen zerrissenen Ausdruck eines eingescannten Bildes aus dem Papierkorb im Büro der X GmbH in Augenschein genommen. Auf den darauf erkennbaren Lichtbildern war eindeutig der Angeklagte zu erkennen.
923Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten unter der Alias-Identität veranlassten Beurkundungen sowie den von ihm als „X“ verfassten und unterzeichneten Schreiben beruhen auf den in der Hauptverhandlung hierzu verlesenen, erörterten und in Augenschein genommenen Urkunden. Auch die – im Tatkomplex „X GmbH“ dargestellten – glaubhaften Bekundungen der Zeugen X und X X zu den Firmen X GmbH und X GmbH und den entsprechenden Beurkundungen finden durch die zum Tatkomplex „Urkundenfälschung/Firmen“ verlesenen Urkunden weitere Bestätigung
924Das an X X gerichtete Schreiben vom 09.09.2011 mit dem Betreff „Eidesstaatliche Versicherung“ (Tat 29, Fall 270 der Anklageschrift) wurde der Zeugin X, Gutachterin im Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend die X GmbH, nach ihren glaubhaften Bekundungen Anfang Mai 2012 durch die Steuerberaterin X zugesandt. Das Schreiben vom 30.09.2011 (Tat 31, Fall 272 der Anklageschrift) ist nach den glaubhaften Angaben des Zeugen X X, Kriminalhauptkommissar, im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen im Büro der Steuerberaterin X in X sichergestellt worden. Die übrigen von dem Angeklagten alias „X“ an Banken, Krankenkassen und Behörden versandten Schreiben sind nach der glaubhaften Aussage des Zeugen X von den jeweiligen Empfängern der Schreiben im Ermittlungsverfahren zu den Akten gereicht worden.
925(7. Tatkomplex „Privatinsolvenzverfahren“)
926Der Angeklagte hat sich zu dem Tatkomplex „Privatinsolvenzverfahren“ in der Hauptverhandlung nur durch die von ihm ab dem 10.04.2013 verfassten Anträge und Eingaben sowie in dem von ihm gestellten Antrag auf Haftprüfung vom 12.11.2013 zur Sache eingelassen.
927In seinen Anträgen und Eingaben hat er im Einzelnen erklärt:
928Das operative Geschäftsfeld der X KG sei die Verwaltung und Vermietung von eigenen Immobilien gewesen, dieses Geschäftsfeld sei mit der Übernahme der Immobilie ab dem 15.09.2009 auch ausgeführt worden. Die X GmbH sei von X X nach X verlegt worden. Mit der Verlegung am 18.12.2009 sei die Firma von X X als faktischem Geschäftsführer gesteuert und genutzt worden. Eine Einflussnahme auf die X GmbH sei ihm nicht möglich gewesen. Ab dem 21.09.2010 sei er nicht mehr Komplementär der X KG gewesen und habe ab diesem Zeitpunkt auch keinen Einfluss mehr auf die Immobilien der X GmbH & Co. KG gehabt (Antrag vom 21.05.2013, Bl. 95 f. des Sonderbandes Eingaben/Anträge).
929In dem Antrag auf Haftprüfung vom 12.11.2013 hat er ausgeführt:
930Ab der am 18.12.2009 durch X X vorgenommenen Verlegung des Firmensitzes der X GmbH nach X sei die Firma X GmbH allein von X X als faktischem Geschäftsführer gesteuert und genutzt worden, eine Einflussnahme auf Entscheidungen hinsichtlich der Firma X GmbH sei ihm daher nicht möglich gewesen. Die Veränderungen hinsichtlich der Komplementäranteile der X KG seien ebenfalls von X X veranlasst worden. Als er am 18.04.2011 die Zurückweisung des Insolvenzantrags beantragt habe, sei die Abwicklung des Kaufvertrages hinsichtlich des Objektes X ## in X noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Person X sei überdies noch nicht identifiziert. Gegenüber dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt X aus X habe er alle Fragen richtig und nach bestem Wissen beantwortet. Hinsichtlich der X GmbH habe er auch nie eine selbständige Tätigkeit ausgeführt. Unter dem Briefkopf X X X sei zudem kein verbindliches Angebot für einen Kaufvertrag abgegeben worden, es sei unter dem 17.05.2011 und 02.06.2011 lediglich Kaufinteresse hinsichtlich der Objekte der X GmbH & Co. KG bekundet worden.
931Die Einlassung des Angeklagten ist im Sinne der getroffenen Feststellungen aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
932Zunächst steht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Angeklagte unter der Alias-Identität X X X im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Dies ergibt sich – wie zum Tatkomplex X dargelegt – insbesondere aus den Bekundungen der Zeugen X X, X X und X X, den in der Wohnung des Angeklagten und in dem von ihm genutzten Büro der X GmbH aufgefundenen Schriftstücken und auf Datenträgern gespeicherten Dateien, welche ausgedruckt und zur Akte genommen worden sind. Die Kammer hat zudem in der Hauptverhandlung einen Ausdruck eines auf einem USB-Stick (Asservat 18) des Angeklagten gespeicherten eingescannten Bildes der Identitätskarte ausgestellt auf „X“ sowie einen zerrissenen Ausdruck des eingescannten Bildes aus dem Papierkorb im Büro der X GmbH in Augenschein genommen. Auf den darauf befindlichen Lichtbildern war eindeutig der Angeklagte zu erkennen. Dass es sich bei „X X X“ um den unter einer Alias-Identität auftretenden Angeklagten handelt, wird auch durch die in dem gegen den Angeklagten geführten Insolvenzverfahren (93 IN 20/11) auf dem Briefkopf des „X“ von seiner Prozessbevollmächtigten zu den Akten gereichten Schreiben erhärtet. Zudem untermauern die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Rechtsanwalt X das Auftreten des Angeklagten unter der Aliasidentität. Dieser hat den Verlauf des Insolvenzverfahrens des Angeklagten und die von dem Angeklagten gemachten Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen im Einzelnen geschildert. Er hat unter anderem bekundet, es sei der Angeklagte gewesen, der ihm mitgeteilt habe, es gebe einen über den Makler „X“ vermittelten Kaufinteressenten, er habe ihm außerdem ein Schreiben auf dem Briefkopf des „X“ ausgehändigt. Im Nachgang zu dem Besprechungstermin habe er ihn dann darüber informiert, dass der Makler „X“ von der Vermarktung des Objektes in X Abstand genommen habe. Aufgrund dessen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die über seine Prozessbevollmächtigte im Insolvenzverfahren eingereichten Schreiben auf dem Briefkopf „X X X Internationaler Immobilienhandel“ von dem Angeklagten selbst verfasst, unterzeichnet und auf seine Veranlassung über seine Prozessbevollmächtigte im Insolvenzverfahren bei dem Amtsgericht X eingereicht worden sind.
933Es steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte im Insolvenzeröffnungs- und Insolvenzverfahren über sein Vermögen – mündlich und schriftlich – unrichtige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht und Vermögenswerte verheimlicht hat. Er hat in den von ihm unterzeichneten und bei dem Insolvenzgericht eingereichten Antragsformularen seine Beteiligung an Gesellschaften und die für ihn eingetragene Grundschuld bewusst verschwiegen sowie seine tatsächlichen Einnahmen bewusst falsch dargestellt. Außerdem hat er wahrheitswidrig die Sicherungsübereignung der Wohnungseinrichtung behauptet. Die Angaben des Angeklagten zu seinen Vermögensverhältnissen ergeben sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden aus den Insolvenzakten. Zudem hat der Angeklagte seine Vermögensverhältnisse gegenüber dem Zeugen Rechtsanwalt X, Bearbeiter des Insolvenzverfahrens in der Kanzlei des Treuhänders Rechtsanwalt X, in einem Besprechungstermin bewusst falsch dargestellt.
934Der Zeuge Rechtsanwalt X hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe ihm anlässlich eines Besprechungstermins am 18.07.2011 mitgeteilt, er sei Angestellter der X GmbH in X, sein Nettoeinkommen belaufe sich auf rund 400 Euro netto und er werde von seiner Ehefrau unterhalten. Er habe anlässlich des Termins auch entsprechende Unterlagen eingereicht. Der Angeklagte habe weiter berichtet, das Grundstück X ## in X sei von der derzeitigen Eigentümerin, der X KG, an X X veräußert worden. Aus der X KG sei er, X, ausgeschieden.
935Der Zeuge X hat ferner glaubhaft ausgesagt, es habe sich ihm so dargestellt, dass der Grundbesitz im Eigentum der X KG bzw. X GmbH & Co. KG gestanden habe, an der der Angeklagte nach seinen Angaben und der eingeholten Handelsregisterauskunft zur Zeit der Insolvenzantragstellung nicht mehr beteiligt gewesen sei. Hinsichtlich der für den Schuldner im Grundbuch des Amtsgerichts X von X, Blatt 1364, eingetragenen Briefgrundschuld habe die X GmbH & Co. KG Ansprüche an dem Grundschuldbrief gegenüber dem Grundbuchamt geltend gemacht, als die Weiterveräußerung des Grundstücks an X gescheitert sei. Vermögenswerte des Angeklagten seien letztlich nicht vorhanden gewesen. Das Insolvenzverfahren werde als Privatinsolvenz mit beantragter Restschuldbefreiung mit Verfahrenskostenstundung geführt, es sei noch nicht abgeschlossen.
936Im Hinblick auf Beteiligungen an Gesellschaften war der Angeklagte zwar formal mit der Aufgabe seiner Komplementärstellung an der X KG nicht mehr beteiligt, tatsächlich unterstand ihm die Gesellschaft jedoch weiterhin, über die Belange der Gesellschaft bestimmte er allein. Auch bei der eintretenden Komplementärin, der X GmbH, handelte es sich um eine von dem Angeklagten beherrschte Gesellschaft. Bei der Übertragung des Komplementäranteils an der X KG auf die X GmbH am 21.09.2010 handelte es sich um ein reines Scheingeschäft. Der ehemalige Mitangeklagte X X hat hierzu glaubhaft angegeben, als Strohmann des Angeklagten unter der Alias-Idenität „X X“ unter anderem für die X GmbH aufgetreten zu sein. Sowohl die X KG als auch die X GmbH waren von dem Angeklagten unterhaltene Gesellschaften ohne operatives Geschäft. Ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskünfte der Xn Rentenversicherung und der Auskünfte der X waren für beide Gesellschaften weder Arbeitnehmer angemeldet, noch bestanden Bankkonten. Der Zeuge X X hat zur X KG und zur X GmbH glaubhaft bekundet, er habe an der Geschäftsanschrift der X GmbH in X auf Bitten des Angeklagten Briefkästen unter anderem mit den Firmennamen X KG und X GmbH beschriftet. Die X KG und X GmbH hätten unter der Anschrift tatsächlich keine Büroräumlichkeiten unterhalten. Eingehende Post habe er in Empfang genommen und an den Angeklagten weitergeleitet. Der Sitz sowohl der X KG, als auch der X GmbH wurde formal nach X, X ##, verlegt, hinsichtlich der X KG – am 21.09.2010 umfirmiert in X GmbH & Co. KG – zu notarieller Urkunde des Notars X in X vom 21.09.2010, hinsichtlich der X GmbH zu notarieller Urkunde vom 18.12.2009. Zu der Weiterveräußerung des Grundstücks von der X KG an den Zeugen X hat dieser glaubhaft bekundet, es sei der Angeklagte gewesen, der ihn gebeten habe, das Grundstück zum Schein zu erwerben, um sein, des Angeklagten, Familienheim vor der Zwangsvollstreckung zu bewahren. Auf Veranlassung des Angeklagten habe er auch eine entsprechende Darlehensfinanzierung bei der Xn Bank AG abgeschlossen, für welche er, X, seine Ehefrau habe bürgen lassen.
937Dafür, dass es sich bei der X KB bzw. der X GmbH & Co. KG um eine von dem Angeklagten gelenkte Gesellschaft handelt, spricht auch die glaubhafte Aussage des Zeugen X X. Der Zeuge X hat zu einem in der Wohnung des Angeklagten an der Gietherstraße 63 in X aufgefundenen roten USB-Stick (Asservat 18) und einem dort aufgefundenen blauen USB-Stick (Asservat 17) ausgesagt, auf dem roten USB-Stick sei Schriftverkehr der X KG, X, gespeichert gewesen, auf dem roten USB-Stick Schriftverkehr zwischen der X KB und den Eheleuten X. Ferner hat er ausgesagt, dass in dem Büro der X GmbH (Objekt 6) zahlreiche an die X KG in X bzw. die X GmbH & Co. KG gerichtete Schreiben aufgefunden worden seien, etwa des Notars X vom 24.02.2012 oder des Amtsgerichts X vom 21.02.2012, ebenso Schreiben der X GmbH & Co. KG vom 28.03.2011 an das Amtsgericht X oder an das Notariat X vom 28.03.2011. Dieser Umstand bestätigt zudem die Aussage des Zeugen X zur Entgegennahme der an die X KG gerichteten Post an der Anschrift X ## in X und deren Weiterleitung an den Angeklagten. Der lenkende Einfluss des Angeklagten wird auch dadurch belegt, dass er, um nach außen für die X GmbH & Co. KG handeln zu können, wie bei zahlreichen weiteren Gesellschaften, über eine ihm von der X GmbH & Co. KG erteilte umfassende Vollmacht verfügte, ausgestellt von dem Geschäftsführer der Komplementärin, der X Handels- und Dienstleistungs GmbH, X X alias „X X“. Aufgrund dessen konnte der Angeklagte bei der Beurkundung des Kaufvertrages zwischen der X GmbH & Co. KG und X X zu Urkundennummer ## des Notars X am 03.09.2010 als Vertreter der X GmbH & Co. KG handeln. Bei der Beurkundung der Aufhebung des Grundstückkaufvertrages vor dem Notar X am 21.07.2011 trat der Angeklagte allein auf, als Bevollmächtigter der X GmbH & Co. KG und als Bevollmächtigter des Zeugen X X. Auch der ehemalige Mitangeklagte X X hat glaubhaft bekundet, ausschließlich zum Schein auf Veranlassung des Angeklagten Geschäftsanteile und Geschäftsführerämter übernommen zu haben, er sei tatsächlich nicht Geschäftsführer der X GmbH gewesen.
938Darüber hinaus war der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (vgl. im Einzelnen die Beweiswürdigung zum Tatkomplex „X GmbH“) als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaften X GmbH, X und X GmbH selbständig tätig und nicht, wie er gegenüber dem Insolvenzgericht erklärte, lediglich geringfügig Beschäftigter bei der X GmbH. Entgegen seinen Angaben in dem Antragsformular für die Erteilung der Restschuldbefreiung bezog der Angeklagte auch nicht lediglich Lohn in Höhe von 338,90 Euro netto. Er entnahm den Geschäftskonten der X GmbH vielmehr erhebliche Beträge (vgl. im Einzelnen Tatkomplex X, zu den Geschäftskonten).
939Ferner verheimlichte der Angeklagte die ausweislich der verlesenen Grundbuchauszüge auf seinen Namen im Grundbuch von X eingetragene Grundschuld im Wert von 100.000,00 DM (51.129,19 Euro), mit der das Grundstück X 13 in X belastet war. Der Angeklagte offenbarte auch nicht, dass es sich bei der vermeintlichen Erwerberin der Grundstücke X 26 und 28 in X und X 13 in X, der X KG, um eine von ihm gelenkte reine Scheingesellschaft ohne Firmensitz, Mitarbeiter oder operatives Geschäft handelte. Tatsächlich hatte der Angeklagte die Veräußerungen vorgetäuscht und die Verträge vom 15.09.2009 in Vollmacht seiner Ehefrau und der X KG unterzeichnet.
940Auch bestand entgegen seinen Angaben tatsächlich keine Verpflichtung zur Entrichtung von Mietzins an die X KG. Der Pachtvertrag war nur zu dem Zweck angefertigt worden, Zahlungsverpflichtungen vorzutäuschen. Hierfür spricht, dass es sich bei der X KG um eine von dem Angeklagten vorgehaltene und gelenkte Gesellschaft ohne operatives Geschäft handelte. Ferner war bei der zum Schein veranlassten Weiterveräußerung an den Zeugen X X in dem mit diesem formal geschlossenen Kaufvertrag unter Ziffer V. 5. festgehalten, dass die Immobilie dem Angeklagten zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werde.
941Schließlich entzog der Angeklagte sein Mobiliar einer Verwertung im Insolvenzverfahren und machte hierzu falsche Angaben. Die von ihm angegebene Sicherungsübereignung war tatsächlich nicht erfolgt. Um eine Sicherungsübereignung ggf. belegen zu können, hatte der Angeklagte zu Täuschungszwecken einen Sicherungsübereignungsvertrag vom 01.05.2010 angefertigt und die Unterschrift des Zeugen X X gefälscht. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen X, eines langjährigen Freundes des Angeklagten, war diesem der Sicherungsübereignungsvertrag unbekannt, der Zeuge gab weiter an, es handele sich bei der unter dem Vertrag befindlichen Unterschrift auch nicht um seine Unterschrift.
942Die glaubhaften Aussagen der oben genannten Zeugen werden auch bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen, erörterten und in Augenschein genommenen Urkunden, insbesondere durch die verlesenen Auszüge aus den Insolvenzakten, Grundbuchauszüge, notarielle Urkunden, Auskünfte der X Rentenversicherung und der X sowie den im Übrigen verlesenen Schriftverkehr.
943(8. Schuldfähigkeit des Angeklagten)
944Hinsichtlich der Feststellungen zur nicht vorliegenden verminderten Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit des Angeklagten folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. X und X. Die Sachverständigen haben den Angeklagten nach Aktenstudium jeweils in mehreren Gesprächen ausführlich exploriert, Tests durchgeführt und waren während einiger Sitzungstage anwesend, so dass sie sich ein umfassendes Bild von dem Werdegang und der Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte sowie dem eigentlichen Tathergang machen konnten. Herr Dr. X und Herr X sind der Kammer bereits aus zahlreichen anderen Verfahren als zuverlässige und erfahrene Sachverständige bekannt. Die Kammer geht aufgrund ihrer nachvollziehbaren Ausführungen davon aus, dass der Angeklagte zu den Tatzeiten sowohl einsichts- als auch steuerungsfähig war und auch an seiner Verhandlungsfähigkeit keine Zweifel bestehen.
945Nach den Ausführungen der Sachverständigen handelt es sich bei dem Angeklagten aus psychiatrisch und klinisch-psychologischer Sicht um eine geistig-seelisch gesunde, zerebral funktionsfähige, intellektuell überdurchschnittlich leistungsfähige, extravierte, soziale kompetente, anpassungsfähige und lernfähige Persönlichkeit, die in der Variationsbreite der Norm ist. Bei dem Angeklagten liegen – so die Beurteilung der Sachverständigen - keine paranoiden, dependenten, schizoiden, narzistischen, zwanghaften, antisozialen, histrionischen und Borderline-Persönlichkeitsstörungen von forensischer Relevanz vor. Hinsichtlich der durchgeführten Persönlichkeitstests haben die Sachverständigen ausgeführt, dass diese nicht hätten ausgewertet werden können, weil die so genannte Offenheitsskala bzw. Lügenskala normabweichend gewesen sei. Der Angeklagte habe nämlich die gestellten Fragen erkennbar simulativ bzw. unehrlich beantwortet. Er sei insoweit nicht bereit, persönliche Mängel und Schwächen kritisch einzuräumen und zu reflektieren, er sei überwertig darauf bedacht gewesen, sich in gutes Licht zu setzen und sich als fehlerlosen Menschen darzustellen. Die Sachverständigen beurteilen die Tatvorwürfe als strukturelle Rationaldelikte, die motivisch von Gewinnstreben getragen gewesen seien. Das Gewinnstreben wird von den Sachverständigen dabei als kompensatorische Ersatzbefriedigung unerfüllter Grundbedürfnisse aus früher Kindheit mit der Folge von zwischenmenschlich dissozialer und selbstbezogener Verhaltensbereitschaft gewertet, wobei nach der Beurteilung durch die Sachverständigen bei dem Angeklagten Zeit seines Lebens Realitätsbezug, Ich-Identität, Verhaltenskontrolle, soziale Integrationsfähigkeit und kognitive Strukturen nie gestört waren. Ergänzend haben die Sachverständigen ausgeführt, dass der Angeklagte zu Selbstdistanzierung, zu eigener vernünftiger Interessenwahrnehmung, zu verständiger Sachauseinandersetzung fähig und darüber hinaus auch fähig ist, klare, präzise und prägnante Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
946Diesen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer in eigener Sachprüfung und nach dem Eindruck, den sie von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, in vollem Umfang an. Es sind keine begründeten Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung erkennbar geworden. Die forensisch überaus erfahrenen Gutachter haben übereinstimmend aus den zutreffenden Anknüpfungstatsachen überzeugend und frei von Widersprüchen auf der Basis ihres schriftlichen Gutachtens ihre mündlichen Gutachten erstattet. Der Angeklagte hat sich gegenüber der Kammer mündlich nicht geäußert. Aus seinen zahlreichen Eingaben, aber auch durch die Zeugen ist die Beurteilung durch die Sachverständigen für die Kammer in der Hauptverhandlung aufgrund der insoweit erfolgten Beweisaufnahme bestätigt worden. Vornehmlich aufgrund der Schreiben des Angeklagten hat sich die Beurteilung der Sachverständigen, dass es sich bei dem Angeklagten um eine durchaus intellektuell überdurchschnittlich leistungsfähige Persönlichkeit handelt, bestätigt. Durch die Aussagen der von der Kammer in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen hat sich für die Kammer auch ergeben, dass der Angeklagte in seinem konkreten tatbezogenen Handeln nach Zeit, Ort und biografischen Zusammenhängen jeweils vollumfänglich orientiert war. Die Vernehmung der Zeugen hat auch ergeben, dass der Angeklagte zu sorgfältiger, vorausschauender Planung und Umsetzung seiner Vorhaben in der Lage war. Durch die Aussagen der Zeugen X X, eines langjährigen Freundes des Angeklagten, der Zeugin X X, mit der er eine Liebesbeziehung unterhielt, ferner insbesondere durch die oben dargelegten Aussagen der Zeugen X X, X X und X X ist bestätigt, dass der Angeklagte, von Geltungsbewusstsein gepaart mit einem ausgeprägten Gewinnstreben geprägt war und es in stark manipulativer Weise verstand, Personen für seine kriminellen Vorgehensweisen einzubeziehen. Aufgrund dessen kann die Kammer der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten durch die Sachverständigen X und Dr. X in vollem Umfang folgen und schließt sich ihr an.
947V. Rechtliche Würdigung
948Der Angeklagte hat sich damit wegen Beihilfe zum Bankrott in drei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Bankrotts in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mittelbarer Falschbeurkundung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und falscher Versicherung an Eides Statt, sowie wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung in acht Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in fünfzehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, sowie wegen mittelbarer Falschbeurkundung in einem Fall strafbar gemacht.
949Im Einzelnen hat er sich wie folgt strafbar gemacht:
950Tat 1 (Haupttaten Fälle 1 bis 51, 52 bis 63, 64)
951Beihilfe zum Bankrott, X-X GmbH
952Der Haupttäter X X hat durch die Verfügungen über die Kontoguthaben in Form von Barabhebungen vom Geschäftskonto der X-X GmbH sowie durch die Übergabe der im Eigentum der X-X GmbH stehenden Firmenfahrzeuge an die X GmbH Vermögensbestandteile beiseite geschafft. Bei der Übertragung der Fahrzeuge an die X GmbH erhielt die X-X GmbH keinen Gegenwert, da tatsächlich kein Kaufpreis gezahlt wurde. Durch die fingierte Übertragung der Geschäftsanteile und der Geschäftsführung auf den unerreichbaren Strohmann X X hat X X auch die geschäftlichen Verhältnisse der Gesellschaft in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise verschleiert.
953Zum Zeitpunkt der Übertragung der Geschäftsanteile und der Geschäftsführung auf den unerreichbaren Strohmann X X am 27.09.2007 und während des Beiseiteschaffens der Vermögenswerte vom 18.10.2007 bis zum 26.03.2008 befand sich die X-X-GmbH in der Zahlungskrise. Es droht die Zahlungsunfähigkeit, wenn sie sich als nahe bevorstehend darstellt, wenn der Schuldner also nach gegenwärtiger Beurteilung voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (Fischer, StGB, 60. Auflage, Vor § 283 Rn. 10). Der Gesellschaft drohte ab September 2007 die Zahlungsunfähigkeit, sie war nach Beurteilung im September 2007 voraussichtlich nicht in der Lage, ihre Verbindlichkeiten wie Lohn- und Umsatzsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Löhne, Miete, Leasingraten, Versicherungsbeiträge, Maut und Kraftstoff im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Aus dem Jahre 2006 bestand bereits eine fällige Umsatzsteuerverbindlichkeit in Höhe von 63.037,92 Euro, Umsatzsteuer war insoweit weder erklärt noch abgeführt worden. Auch im Jahre 2007 war Umsatzsteuer in den Voranmeldungen nicht vollständig erklärt und abgeführt worden. Die Aufträge waren ab Ende des Jahres 2006 rückläufig und eine Verbesserung der Auftragslage nicht zu erwarten. Im Sommer 2007 hatte X X bereits den Entschluss zur Abwicklung und wirtschaftlichen Aushöhlung der Gesellschaft im Wege der Firmenbestattung gefasst. Ab Dezember 2007 kam es zur Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren seitens der Krankenkassen aufgrund rückständiger Beiträge, zudem wurde ab Dezember 2007 keine Lohnsteuer mehr erklärt und abgeführt. Ab Januar 2008 kam es darüber hinaus zu Rückständen bei der Zahlung von Löhnen, zahlreichen Mahnungen von Gläubigern, insbesondere im Hinblick auf nicht beglichene Rechnungen für Reparaturen und Wartungen, außerdem zu Rückständen bei der Zahlung von Finanzierungsraten für Fahrzeuge. Ausreichende Mittel zur Begleichung der Verbindlichkeiten standen nicht zur Verfügung, plangemäß sollten die Verbindlichkeiten auch unerfüllt bleiben.
954Angesichts des im Sommer 2007 gefassten Plans zur Abwicklung der X-X GmbH beging X X die Bankrotthandlungen auch vorsätzlich.
955X X traf die unternehmerischen Entscheidungen hinsichtlich der Transportfirmen allein, als faktischer Geschäftsführer war er auch tauglicher Täter im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Vorschrift erfasst auch den faktischen Geschäftsführer (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, Vor § 283 Rn. 22 f.). Auch die objektive Bedingung der Strafbarkeit war mit der Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts X vom 24.06.2009 eingetreten. X X hat sich damit des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8 StGB schuldig gemacht.
956Der von X X als Firmenbestatter beauftragte Angeklagte hat zu den Bankrotthandlungen des X X Hilfe geleistet, indem er den Strohmann X X vermittelt und X X Ratschläge zur konkreten Vorgehensweise bei der Abwicklung der Gesellschaft erteilt hat, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der Barentnahmen und der Gestaltung der Übertragung der Fahrzeuge durch die Erstellung von Scheinverträgen. Der Angeklagte ist daher der Beihilfe zum Bankrott nach den §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8, 27 Abs. 1 StGB schuldig.
957Die Kammer ist zugunsten des Angeklagten von einer Beihilfehandlung ausgegangen, da insbesondere hinsichtlich der erteilten Ratschläge keine eigenständigen Beihilfehandlungen voneinander abgrenzbar waren.
958Tat 2 (Haupttat Fall 100 der Anklageschrift)
959Beihilfe zum Bankrott, X GmbH
960Der Haupttäter X X hat die wirklichen geschäftlichen Verhältnisse der X GmbH durch die Übertragung der Geschäftsanteile und der Geschäftsführung auf den nicht existierenden „X X“ in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise verschleiert.
961Zum Zeitpunkt der Bankrotthandlung am 07.07.2008 befand sich die X GmbH in der Krise. Im Hinblick auf den Verlust der Transportaufträge zum 31.07.2008, die Veräußerung des Fuhrparks bzw. dessen Verschiebung ins Ausland im Juli/August 2008, den sprunghaften Anstieg der monatlich an die X X GmbH aus der Inanspruchnahme von Tankkarten zu entrichtenden Beträge, erhebliche Umsatzsteuerverbindlichkeiten (9.975,00 Euro für den Monat Oktober 2007, 66.566,84 Euro für die erste Jahreshälfte 2008), die Einstellung von Lohnzahlungen und die Einstellung von Zahlungen der Versicherungsbeiträge für den Fuhrpark an die Haftpflichtversicherung drohte Anfang Juli 2008 die Zahlungsunfähigkeit. Spätestens ab August 2008 war die X GmbH bereits zahlungsunfähig.
962X X war auch faktischer Geschäftsführer der X GmbH und daher tauglicher Täter des Bankrotts. Da auch die X GmbH im Wege der Firmenbestattung liquidiert werden sollte, beging X X die Bankrotthandlung vorsätzlich. Auch die objektive Bedingung der Strafbarkeit im Sinne von § 283 Abs. 6 StGB war aufgrund von Zahlungseinstellung spätestens zum 28.10.2008 mit der Auflösung des Geschäftskontos der X GmbH eingetreten.
963Der Angeklagte hat sich durch die Vermittlung des Strohmanns X X alias X X wegen Beihilfe zum Bankrott nach den §§ 283 Abs. 1 Nr. 8, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
964Tat 3 (Haupttat Fälle 104 bis 131, 132 der Anklageschrift)
965Beihilfe zum Bankrott, X X GmbH
966X X hat durch umfangreiche Barabhebungen vom Geschäftskonto der X X GmbH Vermögensbestandteile der Gesellschaft in einer den Anforderungen einer ordnunXemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise beiseite geschafft. Durch die fingierte Übertragung der Geschäftsanteile und der Geschäftsführung auf den nicht existierenden „X X“ hat er zudem die geschäftlichen Verhältnisse der Gesellschaft in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise verschleiert.
967Zum Zeitpunkt der Bankrotthandlungen am 02.05.2008 und vom 05.06.2008 bis zum 28.08.2008 befand sich die X X GmbH in der Krise. Ab Mai 2008 drohte die Zahlungsunfähigkeit. Auch die X X GmbH verlor zum 31.07.2008 ihre Transportaufträge. Ab April 2008 liefen erhebliche Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern auf, für die erste Jahreshälfte 2008 bestand eine Umsatzsteuerforderung in Höhe von 89.663,71 Euro, ab Juli 2008 wurden fällige Forderungen aus Lieferung und Leistung nicht mehr erfüllt, auch Lohnforderungen blieben teilweise unbezahlt. Die Gesellschaft war spätestens im August 2008 zahlungsunfähig.
968X X war als faktischer Geschäftsführer der X X GmbH tauglicher Täter des Bankrotts. Die Bankrotthandlungen beging er angesichts der Abwicklung auch dieser Gesellschaft durch Maßnahmen der Firmenbestattung vorsätzlich.
969Die objektive Bedingung der Strafbarkeit im Sinne von § 283 Abs. 6 StGB war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X X GmbH mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 19.01.2009 eingetreten.
970Der Angeklagte hat X X zu dessen Bankrotttaten Hilfe geleistet, indem er den Strohmann X X alias „X X“ vermittelt und X X hinsichtlich der Durchführung der Barentnahmen beraten hat. Der Angeklagte ist daher der Beihilfe zum Bankrott nach den §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8, 27 Abs. 1 StGB schuldig.
971Die Kammer hat hinsichtlich der von dem Angeklagten für die Abwicklung der X X GmbH geleisteten Unterstützungshandlungen eine einheitliche Beihilfetat angenommen.
972Tat 4 (Fall 166 der Anklageschrift)
973Bankrott,
974X GmbH & Co. KG/X GmbH X
975Der Angeklagte hat die tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse der X GmbH & Co. KG/X GmbH X in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise verschleiert, indem er die Zeugen X und X als Scheingeschäftsführer installierte und die Gesellschaftsverhältnisse durch eine Kette fingierter Übertragungsgeschäfte mit dem Ziel der Irreführung der Gläubiger veränderte. Durch die Vereinigung von Komplementär- und Kommanditanteilen bewirkte er schließlich mit der Beurkundung vom 30.11.2007 die Vollbeendigung der X GmbH & Co. KG, um Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern zu konterkarieren, und übertrug schließlich am 02.05.2008 die Geschäftsführung auf den nicht existierenden „X X“.
976Die X GmbH & Co. KG bzw. ihre Rechtsnachfolgerin, die X GmbH X, befanden sich spätestens bei Vornahme der Beurkundung am 30.11.2007 in der Krise. Im Hinblick auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge ab September 2007, offene Umsatzsteuerverbindlichkeiten ab September 2007, zahlreiche Rücklastschriften, den erfolglosen Vollstreckungsversuch sowie Insolvenzantrag einer Krankenkasse drohte im November 2007 die Zahlungsunfähigkeit. Der Angeklagte hatte zudem den Entschluss gefasst, die Geschäftstätigkeit der X GmbH & Co. KG zum Ende des Jahres 2007 einzustellen und der Gesellschaft jegliche Vermögenswerte zu entziehen.
977Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer der X GmbH & Co.KG/X GmbH X und daher tauglicher Täter des Bankrotts. Faktischer Geschäftsführer ist, wer diese Stellung tatsächlich aufgenommen und ausgeübt hat. Die betrieblichen Dispositionen müssen sowohl nach außen als auch betriebsintern im Wesentlichen von ihm ausgehen (Fischer, StGB, 60. Auflage, Vor § 283 Rn. 23). Diese Voraussetzungen werden durch die Stellung des Angeklagten und seine Tätigkeiten betreffend die X GmbH & Co.KG/X GmbH X erfüllt. Der Angeklagte bestimmte über Veränderungen der Gesellschaftsverhältnisse, den Inhalt der Geschäftstätigkeit, er verhandelte mit Auftraggebern der Gesellschaft, er entschied über die Einstellung von Arbeitnehmern, deren Gehalt und deren Aufgaben, bestimmte die Verwendung von Einnahmen, ferner entschied er in Steuer- und Buchhaltungsangelegenheiten.
978Die Bankrotthandlung beging der Angeklagte im Rahmen der Firmenbestattung auch vorsätzlich.
979Auch die objektive Bedingung der Strafbarkeit im Sinne von § 283 Abs. 6 StGB war mit der Ablehnung des Insolvenzantrages der X X mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts X vom 01.10.2009 eingetreten.
980Der Angeklagte hat sich damit wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB strafbar gemacht.
981Tat 5 (Fall 180 der Anklageschrift)
982Bankrott, X GmbH X
983Der Angeklagte hat auch die tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse der X GmbH X durch die Übertragung der Geschäftsanteile und der Geschäftsführung auf den nicht existierenden „X X“ in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise verschleiert.
984Die X GmbH X befand sich bei Vornahme der Bankrotthandlung am 02.05.2008 in der Krise. Angesichts rückständiger Sozialversicherungsbeiträge und rückständiger Lohnzahlungen ab Dezember 2007, zahlreicher Rücklastschriften, offener Forderungen aus dem Mietverhältnis über die Geschäftsräume (Mietkaution) drohte im Mai 2008 die Zahlungsunfähigkeit. In den folgenden Monaten liefen weitere fällige Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis, gegenüber den X und der X X GmbH auf. Ab Juli 2008 kam es ferner zum Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden. Der Angeklagte beabsichtigte auch von vornherein die wirtschaftliche Aushöhlung der Gesellschaft und die Einstellung des Geschäftsbetriebes nach wenigen Monaten. Anfang Juli 2008 veranlasste er daher die Räumung des Firmengeländes.
985Der Angeklagte war auch faktischer Geschäftsführer der X GmbH X. Ebenso wie bei der X GmbH & Co. KG/X GmbH X bestimmte er die Gesellschaftsverhältnisse und den Inhalt der Geschäftstätigkeit. Er entschied über die Einstellung von Arbeitnehmern, deren Gehalt und deren Aufgaben sowie den Abschluss von Verträgen. Er bestimmte auch über die Verwendung von Einnahmen und traf die Entscheidungen in Steuer- und Buchhaltungsangelegenheiten. Soweit der Zeuge X und der Zeuge X für die X GmbH X im Geschäftsverkehr auftraten, geschah dies auf Weisung des Angeklagten und nach dessen Vorgaben.
986Die Bankrotthandlung des Verschleierns beging der Angeklagte im Rahmen der Firmenbestattung ebenfalls vorsätzlich.
987Die objektive Bedingung der Strafbarkeit im Sinne von § 283 Abs. 6 StGB in Form der Zahlungseinstellung war spätestens mit der Auflösung des Geschäftskontos am 10.12.2008 eingetreten.
988Der Angeklagte hat sich damit auch hinsichtlich der X GmbH X wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB strafbar gemacht.
989Taten 6 bis 13 (Fälle 208-216 der Anklageschrift)
990Anstiftungs- und Urkundsdelikte,
991(Anstiftung des X X alias „X X“ zu Urkundsdelikten)
992X X hat hinsichtlich der von ihm begangenen acht Haupttaten (Fälle 197, 198, 199, 200 und 201 als eine Tat, 202, 203, 205 und 206 der Anklageschrift) durch das Unterzeichnen der notariellen Urkunden mit dem falschen Namen „X X“ und den dadurch erregten Irrtum über seine Identität jeweils unechte Urkunden hergestellt und sich gemäß § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB strafbar gemacht. Zudem ist jeweils auch eine mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB verwirklicht. Durch das Auftreten unter der Aliasidentität als „X X“ und die Abgabe und die Unterzeichnung von Erklärungen unter dem falschem Namen hat X X auch inhaltlich unrichtige Beurkundungen in öffentlichen Urkunden durch die gutgläubigen Notare verursacht.
993Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihrer Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Die in den oben genannten Fällen jeweils errichteten notariellen Urkunden sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB. Notare gehören zu den mit öffentlichem Glauben versehenen Personen (§ 20 BNotO, vgl. auch Fischer, StGB, 60. Auflage § 271 Rn. 14). Die Notare haben die Beurkundungen jeweils auch innerhalb des ihnen zugewiesenen Geschäftskreises und in der durch das BeurkG vorgeschriebenen Form vorgenommen.
994Die aufgenommenen notariellen Urkunden, in denen aufgrund gesetzlicher Anordnungen (etwa §§ 15, 53 GmbHG, § 12 HGB) rechtsgeschäftliche Erklärungen bzw. Anmeldungen zum Handelsregister beurkundet worden sind, entfalten auch öffentliche Beweiswirkung. Sie sind für den Verkehr nach außen bestimmt und dienen dem Zweck für die in ihnen festgehaltenen Tatsachen Beweis gegen jeden Dritten zu erbringen. Vom Umfang der besonderen Beweiskraft erfasst ist bei der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen auch die Identität der beteiligten Personen, über die sich der Notar Gewissheit verschaffen muss (BGH Beschluss vom 06.08.2004, 2 StR 241/04, zitiert nach Juris). Notarielle Beurkundungen bezeugen auch die Angaben über die Person der Beteiligten (BGH NStZ-RR 2000, 235). Durch eine Registeranmeldung wird bewiesen, wer die Erklärung abgegeben hat (Fischer, StGB, 60. Auflage § 271 Rn. 9).
995Die Kammer hat hinsichtlich der Haupttaten des X X für jeden Beurkundungstermin eine Tat angenommen. Die von X X jeweils begangene Urkundenfälschung und die mittelbare Falschbeurkundung stehen zueinander in Tateinheit nach § 52 StGB (Fischer, StGB, 60. Auflage § 271 Rn. 25).
996Die von X X begangenen acht Taten (Fälle 197, 198, 199, 202, 203, 205 und 206 der Anklageschrift sowie die von der Kammer als eine Tat gewerteten Fälle 200 und 201 der Anklageschrift) stehen jeweils zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
997Der Angeklagte hat sich in den Fällen 6 bis 13 (Fälle 208 bis 210, 211 und 212 [eine Tat], 213 bis 216 der Anklageschrift) wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung nach den §§ 267 Abs. 1 1. Alt., 271 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht, indem er den ehemaligen Mitangeklagten X X zur Unterzeichnung der oben genannten notariellen Urkunden unter Verwendung der Alias-Identität „X“ veranlasst hat.
998Die Anstiftungstaten des Angeklagten stehen jeweils zueinander in Tatmehrheit. Die Zahl der durch X X auf Veranlassung des Angeklagten vorgenommenen Beurkundungen stand nicht von vornherein fest, der Angeklagte hat X X vielmehr jeweils vor dem entsprechenden Notartermin erneut zur Begehung eines Urkundsdeliktes bestimmt.
999Taten 14 bis 16 (Fälle 217-219 der Anklageschrift)
1000Verwendung der Vollmachten des „X X“ durch den Angeklagten
1001Durch die Verwendung der von X X alias „X X“ ausgestellten Vollmachten der X GmbH und der X GmbH & Co. KG hat sich der Angeklagte der Urkundenfälschung in drei Fällen durch den Gebrauch einer unechten Urkunde nach § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB schuldig gemacht.
1002Tat 17 (Fälle 220, 265 bis 267 der Anklageschrift)
1003Firmenbeerdigung „X GmbH”, „X X X“
1004Bankrott, Urkundenfälschung, mittelbare Falschbeurkundung
1005Der Angeklagte hat die geschäftlichen Verhältnisse der X GmbH durch eine Kette fingierter Übertragungen von Geschäftsanteilen unter Einsatz der X GmbH, durch die Installierung der Zeugen X X und X X als Scheingeschäftsführer bis hin zur Übertragung der Geschäftsanteile der X GmbH und der Geschäftsführung der X GmbH auf die Scheinidentität „X X X“ in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise verschleiert.
1006Spätestens bei der Übertragung der Geschäftsanteile der X GmbH und der Geschäftsführung der X GmbH auf die Scheinidentität „X X X“ am 12.08.2011 befand sich die X GmbH aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit in der Krise. Ab April entrichtete die Gesellschaft keine Umsatzsteuer mehr, ab Juli 2011 auch keine Lohnsteuer, ab Mai 2011 liefen erhebliche Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen auf, ab Ende Juni 2011 kam es zu zahlreichen Pfändungen in die Kontoverbindung bei der X, außerdem kam es hinsichtlich beider Geschäftskonten zu zahlreichen Rücklastschriften mangels Kontodeckung. Ab Juni 2011 gingen auch zahlreiche Vollstreckungsaufträge bei Gerichtsvollziehern ein. Ende August 2011 stellte der Angeklagte die Geschäftstätigkeit der X GmbH ein.
1007Der Angeklagte war spätestens mit der Übertragung der Geschäftsanteile der X GmbH und der Geschäftsführung der X GmbH auf „X“ auch alleiniger faktischer Geschäftsführer der X GmbH und damit tauglicher Täter im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Zeuge X X hatte sich bereits Ende Juni 2011 aus der Firma zurückgezogen und die Geschäftstätigkeit in X eingestellt.
1008Da der Angeklagte die verdeckte Liquidierung der X GmbH beabsichtigte, handelte er auch vorsätzlich.
1009Mit der Ablehnung des Eröffnungsantrages mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts X vom 19.03.2013 ist auch die objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB eingetreten.
1010Der Angeklagte ist daher des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB schuldig.
1011Darüber hinaus hat sich der Angeklagte der mittelbaren Falschbeurkundung schuldig gemacht, indem er die Zeugin X X veranlasste, am 12.08.2011 unter Vorlage der von „X“ ausgestellten Vollmacht die Übertragung der Geschäftsanteile der X GmbH auf „X“ sowie die Übertragung der Geschäftsführung der X GmbH auf „X“ beurkunden zu lassen.
1012Der Angeklagte hat sich ferner durch die Anmeldungen des Geschäftsführerwechsels auf „X“ betreffend die X GmbH und die X GmbH zum Handelsregister am 18.08.2011, die er mit dem falschen Namen „X“ unterzeichnete, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung nach den §§ 267 Abs. 1 1. Alt., 271 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Da die Beurkundungen vom 12.08.2011 und 18.08.2011 zugleich der Verschleierung der geschäftlichen Verhältnisse dienten, stehen die verwirklichten Urkundsdelikte in Tateinheit mit der Bankrotthandlung.
1013Tat 18 (Fall 221 der Anklageschrift)
1014Bankrott, X GmbH
1015Der Angeklagte ist auch des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB schuldig, da er die Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen der X GmbH in dem beim Amtsgericht X geführten Insolvenzeröffnungsverfahren gegenüber dem Insolvenzgericht und der von diesem beauftragten Gutachterin, der Zeugin X, gezielt verheimlichte. Er hat dadurch die Übersicht über die Vermögenslage der Gesellschaft ganz erheblich erschwert. Für die Jahre 2009 und 2010 standen keinerlei Geschäfts- oder Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung, für Januar bis September 2011 lediglich durch die Zeugin X erstellte betriebswirtschaftliche Auswertungen. Einen Überblick über die Verbindlichkeiten der Gesellschaft konnte die Zeugin X nur mittels von ihr selbst eingeholter Auskünfte von Finanzämtern und Banken sowie durch die Auswertung der Ermittlungsakten dieses Strafverfahrens (35 Js 66/09) erlangen. Ob die Verbindlichkeiten der Gesellschaft darin vollständig erfasst sind, ist ungeklärt.
1016Tat 19 (Fälle 253 und 273 der Anklageschrift)
1017Insolvenzverschleppung und Urkundenfälschung, X GmbH
1018Der Angeklagte hat es als faktischer Geschäftsführer der X GmbH vorsätzlich unterlassen, den erforderlichen Insolvenzantrag rechtzeitig gegenüber dem Insolvenzgericht zu stellen. Die Gesellschaft war angesichts der erheblichen Verbindlichkeiten insbesondere gegenüber dem Fiskus und den Sozialversicherungsträgern sowie gegenüber weiteren Gläubigern wie Arbeitnehmern, Banken, Versicherungen, Leasinggesellschaften und den X spätestens ab dem 27.10.2011 – nachdem auch die letzten Bankguthaben auf dem zuletzt noch verbliebenen Geschäftskonto aufgezehrt waren – zahlungsunfähig. Der erst am 12.01.2012 beim Insolvenzgericht eingegangene Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die X GmbH war damit verspätet. Der Angeklagte hat sich mithin der Insolvenzverschleppung nach § 15 Abs. 4 InsO strafbar gemacht. Da der Angeklagte den Insolvenzantrag unter der Alias-Identität „X“ gestellt hat, ist zugleich eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB verwirklicht, die mit der Insolvenzverschleppung in Tateinheit steht.
1019Taten 20-22 (Fälle 254 bis 256 der Anklageschrift)
1020Urkundenfälschung, mittelbare Falschbeurkundung,
1021„X X X“
1022Hinsichtlich der Taten 20 und 22 hat der Angeklagte durch das Unterzeichnen der notariellen Urkunden mit dem falschen Namen „X“ und den dadurch erregten Irrtum über seine Identität jeweils unechte Urkunden hergestellt und sich gemäß § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB strafbar gemacht. Darüber hinaus ist er jeweils auch einer mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB schuldig. Durch das Auftreten unter der Alias-Identität als „X“ und die Abgabe und die Unterzeichnung von Erklärungen unter dem falschen Namen hat er auch inhaltlich unrichtige Beurkundungen in öffentlichen Urkunden durch die gutgläubigen Notare verursacht.
1023Hinsichtlich der Tat 21 hat sich der Angeklagte nach § 271 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er sich bei der Beurkundung betreffend die Übertragung der Geschäftsanteile der X GmbH von X und X X auf den Erwerber „X X“ von der Zeugin X X vertreten ließ. Die Zeugin X legte dem Notar entsprechend den Weisungen des Angeklagten die am 19.05.2011 von „X“ ausgestellte Vollmacht vor. Der Angeklagte hat dadurch eine inhaltlich falsche Beurkundung in einer öffentlichen Urkunde durch den gutgläubigen Notar bewirkt.
1024Taten 23 bis 31 (Fälle 257 bis 260 (eine Tat), Fälle 261, Fälle 262 und 263 (eine Tat), 264, 268 bis 272 der Anklageschrift)
1025Urkundenfälschung, „X X X“
1026Hinsichtlich der Taten 23 bis 31 hat er durch das Unterzeichnen der jeweiligen Schreiben mit dem falschen Namen „X“ und die dadurch hervorgerufene Identitätstäuschung jeweils eine unechte Urkunde hergestellt, von der er anschließend durch die Versendung an die jeweiligen Adressaten auch Gebrauch gemacht hat. Der Angeklagte hat dadurch jeweils eine Tat der Urkundenfälschung begangen, wobei die Kammer jeweils pro Tag, an dem der Angeklagte Urkunden erstellt hat, eine Tat angenommen hat. Der Angeklagte hat sich deshalb wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 1. Alt. und 3. Alt. StGB in insgesamt neun Fällen strafbar gemacht.
1027Tat 32 (Fälle 274 bis 276 der Anklageschrift)
1028Bankrott, Urkundenfälschung, Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt, Privatinsolvenzverfahren
1029Der Angeklagte hat in dem Insolvenzeröffnungsverfahren bzw. in dem eröffneten Insolvenzverfahren sowohl schriftlich als auch mündlich – gegenüber dem Zeugen X aus der Kanzlei des Treuhänders – unzutreffende Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Durch seine falschen Angaben hat er die für ihn bestellte Grundschuld an dem Grundstück X 13 in X, Beteiligungen an Gesellschaften (der X GmbH & Co. KG, faktisch auch an der X GmbH, der X GmbH und der X GmbH) sowie sein tatsächliches Einkommen verheimlicht. Überdies hat er die Sicherungsübereignung des gesamten Wohnungsmobiliars vorgetäuscht. Zum Zeitpunkt der Verheimlichung der genannten Vermögenswerte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2011 sowie vom 22.09.2011 nebst Anlagen und im Gesprächstermin mit dem Zeugen X am 18.07.2011 war der Angeklagte aufgrund der gegen ihn erhobenen Forderungen, insbesondere der X AG und des Fiskus, zahlungsunfähig.
1030Der Angeklagte ist auch tauglicher Täter, da die Vorschrift des § 283 StGB auch für das Privatinsolvenzverfahren gilt (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, Vor § 283, Rn. 18).
1031Er beging die Bankrotthandlung mit Blick auf die zielgerichtete falsche Darstellung seiner Vermögensverhältnisse zudem vorsätzlich.
1032Hinsichtlich der Bankrottat ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB eingetreten, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts X vom 07.12.2011 (93 IK 75/11) eröffnet worden ist. Der Angeklagte ist damit des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig.
1033Tateinheitlich zum Bankrott ist der Angeklagte auch der vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides Statt nach § 156 1. Alt. StGB schuldig, indem er die Richtigkeit seiner oben genannten inhaltlich falschen Angaben in dem Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts, unterzeichnet am 06.08.2011, und dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, unterzeichnet am 22.09.2011, an Eides Statt versicherte. Der Anhörungsfragebogen ist mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2011 dem Insolvenzgericht übersandt worden und dort am 18.08.2011 eingegangen, der Eröffnungsantrag des Angeklagten ist am 30.09.2011 beim Amtsgericht X eingegangen.
1034Weiter hat der Angeklagte in Tateinheit zum Bankrott und der falschen Versicherung an Eides Statt eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 1. Alt. und 3. Alt. StGB verwirklicht, indem er zwei Schreiben im Namen des vermeintlichen Immobilienmaklers „X“ verfasste, diese mit dem falschen Namen unterzeichnete und sie sodann an das Insolvenzgericht übersandte. Die Kammer ist insoweit von einer Tat der Urkundenfälschung ausgegangen. Auch diese Urkundenfälschung war von dem Entschluss des Angeklagten getragen, seine Vermögensverhältnisse gegenüber dem Insolvenzgericht falsch darzustellen. Aus diesem Grunde hat die Kammer Tateinheit zum Bankrott und der falschen Versicherung an Eides statt angenommen.
1035Die von dem Angeklagten begangenen insgesamt 32 Taten stehen jeweils zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
1036VI. Strafzumessung
1037Die Kammer ist im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der Taten der Beihilfe zum Bankrott (Taten 1 bis 3) zunächst vom Strafrahmen des § 283 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Diesen Strafrahmen hat die Kammer zunächst im Hinblick auf die von dem Angeklagten jeweils geleistete Beihilfe nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und sodann nochmals nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und neun Monaten eröffnet war. Die neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommene weitere Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB war erforderlich, da es sich bei der für die täterschaftliche Begehung notwendigen Pflichtenstellung als Schuldner um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB handelt (BGH Beschlüsse vom 22.01.2013, 1 StR 234/12, 1 StR 233/12). Die Pflichtenstellung als Schuldner hatte allein der ehemalige Mitangeklagte X X inne. Er war faktischer Geschäftsführer der X-X-GmbH, X GmbH und X X GmbH. Auf die unternehmerischen Entscheidungen hinsichtlich dieser Gesellschaften hatte der Angeklagte keinen Einfluss.
1038Für die Tat 4 (X GmbH & Co. KG/X GmbH X) hat die Kammer den Strafrahmen des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 StGB zugrundegelegt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
1039Die Kammer ist im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der Taten 5 und 17 (X GmbH X, X GmbH) vom Strafrahmen des Bankrotts in einem besonders schweren Fall gemäß § 283 a StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Zwar ist keines der in § 283 a Satz 2 StGB genannten Regelbeispiele erfüllt, die Kammer hat jedoch jeweils einenunbenannten besonders schweren Fall angenommen. Ein Fall ist besonders schwer, wenn er sich nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abhebt, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (Fischer, StGB, 60. Auflage, § 46 Rn. 89). Unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Strafzumessungsgesichtspunkte weisen die Fälle 5 und 17 einen den Regelbeispielen des § 283 a Satz 2 StGB vergleichbaren Unrechts- und Schuldgehalt auf.
1040Im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung sind zunächst folgende Umstände zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden:
1041Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
1042Strafmildernd wirkte sich weiterhin aus, dass er bei Urteilsverkündung bereits rund 26 Monate Untersuchungshaft verbüßt hat. Die Verbüßung der Untersuchungshaft hat er als besonders belastend empfunden, da er an einem unbehandelten Tinnitus aurium litt und während der Untersuchungshaft seine Mutter verstarb. Der Angeklagte konnte vor dem Tod seiner Mutter – aus Gründen, die nicht der Justiz zuzurechnen sind – nicht mehr rechtzeitig ausgeführt werden.
1043Zu seinen Gunsten war bezüglich der Tat 5 zu bedenken, dass diese bereits lange zurückliegt. Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bestehen nicht. Die Ermittlungen hinsichtlich der sehr komplexen Sachverhalte mit einer Vielzahl beteiligter Personen und Firmen waren besonders zeitaufwändig. Das Strafverfahren gegen den Angeklagten ist stets ausreichend gefördert worden.
1044Die Kammer hat ihm schließlich zu Gute gehalten, dass es dem Angeklagten seitens der Notare teilweise leicht gemacht wurde, die von ihm geplanten Beurkundungen vornehmen zu lassen. Insoweit ist insbesondere der Notar X aus X zu nennen.
1045Demgegenüber waren folgende strafschärfende Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
1046Hinsichtlich der Tat 5, X GmbH X, war insbesondere zu bedenken, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen von vornherein auf unlauteren Gewinn und den Zusammenbruch der Gesellschaft hingearbeitet hat. Dem Zeugen X X täuschte er vor, mit ihm gemeinsam ein Unternehmen aufzubauen, er hatte jedoch von Anfang an geplant, der Gesellschaft unter Umgehung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten jegliche Vermögenswerte zu entziehen, die Geschäftstätigkeit nach wenigen Monaten aufzugeben und die Gesellschaft verdeckt zu liquidieren.
1047Hinsichtlich der Tat 17, X GmbH, zeichneten sich die Handlungen des Angeklagten durch eine langfristig angelegte und besonders raffinierte Begehungsweise gepaart mit einem besonders rücksichtslosen Vorgehen aus. So gestaltete der Angeklagte die Gesellschaftsverhältnisse zunächst unter Verwendung der Scheingesellschaft X GmbH, anschließend sicherte er sich seinen Einfluss durch einen mit dem Zeugen X geschlossenen Treuhandvertrag, installierte ferner die X GmbH, die zunächst als „Tochtergesellschaft“ gegründet und sodann zur „Muttergesellschaft“ werden sollte, und setzte schließlich die Scheinidentität „X X X“ ein. Er veranlasste zudem seinen Stiefsohn X X und anschließend den erkennbar schwer suchtkranken Zeugen X X als Geschäftsführer der X GmbH zu fungieren. Im Hinblick auf den Zeugen X X hatte er zuvor dessen – ihm intellektuell weit unterlegener – Mutter, der Zeugin X X, vorgespiegelt, es sei für ihren Sohn vorteilhaft, wenn er zur Erlangung einer Krankenversicherung gemeinsam mit seiner Schwester eine Gesellschaft gründe.
1048Bei Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte bestand für die Kammer kein Zweifel, dass hinsichtlich der Taten 5 und 17 jeweils ein besonders schwerer Fall des Bankrotts unter Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles gegeben ist, so dass der Strafrahmen des § 283 a StGB eröffnet ist, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
1049Für die Taten 6 bis 13 ist die Kammer gemäß § 26, § 267 Abs. 1 StGB vom Strafrahmen der Urkundenfälschung ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
1050Hinsichtlich der Taten 14 bis 16, 19, 20, 22 bis 31 hat die Kammer ebenfalls den Strafrahmen der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB zugrundegelegt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
1051Für die Tat 21 ist der Strafrahmen des § 271 Abs. 1 StGB eröffnet, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht.
1052Hinsichtlich der Tat 32 ist die Kammer vom Strafrahmen der §§ 267 Abs. 1, 283 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren eröffnet.
1053Innerhalb der genannten Strafrahmen hat sich die Kammer von folgenden Strafzumessungserwägungen leiten lassen:
1054Hinsichtlich sämtlicher Taten hat die Kammer die zu den Taten 5 und 17 bereits dargelegten Strafmilderungsgründe jeweils bedacht, nämlich, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist – die Verfahrenseinstellungen nach § 153 a StPO hat die Kammer nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt – ferner die lange und besonders belastende Untersuchungshaft sowie den Umstand, dass dem Angeklagten die Tatbegehung teilweise durch Notare, die eine gewissenhafte Prüfung der Beurkundungsvorgänge vermissen ließen, erleichtert wurde.
1055Zu seinen Gunsten war darüber hinaus zu bedenken, dass die Taten teilweise bereits lange zurückliegen.
1056Demgegenüber musste sich zu seinen Lasten insbesondere sein rücksichtsloses Vorgehen auswirken. Bei den von ihm eingesetzten Scheingeschäftsführern und Scheingesellschaftern handelte es sich überwiegend um Personen, die er aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur, wegen persönlicher Bindungen oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse leicht für seine Zwecke gewinnen konnte.
1057So fühlten sich ihm die Zeugin X X aufgrund einer Freundschaft und späteren Liebesbeziehung sowie der ehemalige Mitangeklagte X X aufgrund des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses besonders verbunden, sie brachten ihm Vertrauen entgegen, welches der Angeklagte missbraucht hat. Andere suchten aufgrund bestehender Suchterkrankungen (der Zeuge X X) oder angespannter finanzieller Verhältnisse (der Zeuge X X) Unterstützung, was der Angeklagte für seine Zwecke ausnutzte.
1058Sein rücksichtsloses Vorgehen wird auch daran deutlich, dass er zunächst das Vertrauen der Betroffenen gewann, indem er diesen durch die Gewährung benötigter Geldbeträge (etwa als Kredit für den Erwerb eines PKW hinsichtlich des Zeugen X X) den Eindruck vermittelte, nunmehr in seiner Schuld zu stehen und ihm deshalb durch den Einsatz als Scheingesellschafter oder Scheingeschäftsführer oder das Unterzeichnen von Schriftstücken einen Gefallen tun zu müssen. Der Angeklagte machte sich teils auch zunutze, dass die von ihm installierten Scheingesellschafter bzw. Scheingeschäftsführer oder Bevollmächtigte (wie die Zeuginnen X X, und X X) ihm intellektuell weit unterlegen und nicht in der Lage waren, die rechtlichen Konsequenzen der von ihnen abgegebenen Erklärungen (etwa der weitreichenden Vollmachten) zu überblicken und die möglichen finanziellen Folgen für sie selbst (Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger der betroffenen Gesellschaften) abzusehen. Andere täuschte er über den Zweck der zu leistenden Unterschriften (wie den Zeugen X X, der glaubte eine Anstellung als Mechaniker zu erhalten) oder seine wahren Absichten (wie den Zeugen X X, der dachte, es solle ein gemeinsames Unternehmen aufgebaut werden, oder den Zeugen X X, der glaubte, sein Unternehmen solle gerettet werden).
1059Strafschärfend waren schließlich der lange Tatzeitraum und die Vielzahl der Taten zu berücksichtigen.
1060Die Kammer hat bei der Festlegung der Einzelstrafen hinsichtlich der Urkundsdelikte insbesondere den Umstand berücksichtigt, ob zugleich eine mittelbare Falschbeurkundung verwirklicht worden ist.
1061Danach hat die Kammer auf die aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlichen Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt.
1062lfd. Nr. |
lfd. Nr. derAnklage |
Einzelstrafe |
1 |
1 bis 51,52 bis 6364 |
zwei Jahre |
2 |
100 |
ein Jahr sechs Monate |
3 |
104 bis 131132 |
zwei Jahre |
4 |
166 |
drei Jahre sechs Monate |
5 |
180 |
drei Jahre sechs Monate |
6 |
208 |
acht Monate |
7 |
209 |
sechs Monate |
8 |
210 |
acht Monate |
9 |
211, 212 |
sechs Monate |
10 |
213 |
sechs Monate |
11 |
214 |
sechs Monate |
12 |
215 |
sechs Monate |
13 |
216 |
sechs Monate |
14 |
217 |
acht Monate |
15 |
218 |
acht Monate |
16 |
219 |
acht Monate |
17 |
220, 265266, 267 |
vier Jahre |
18 |
221 |
ein Jahr sechs Monate |
19 |
253, 273 |
ein Jahr drei Monate |
20 |
254 |
zehn Monate |
21 |
255 |
zehn Monate |
22 |
256 |
zehn Monate |
23 |
257, 258,259, 260 |
acht Monate |
24 |
261 |
fünf Monate |
25 |
262, 263 |
acht Monate |
26 |
264 |
fünf Monate |
27 |
268 |
sechs Monate |
28 |
269 |
sechs Monate |
29 |
270 |
sechs Monate |
30 |
271 |
sechs Monate |
31 |
272 |
sechs Monate |
32 |
274, 275 276 |
zwei Jahre sechs Monate |
Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des Täters und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Hierbei fielen einerseits insbesondere nochmals der Umstand ins Gewicht, dass der Angeklagte bislang unbestraft ist, ferner die Dauer der für ihn belastenden Untersuchungshaft. Über diese Umstände hinaus hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass durch die wiederholte Begehung gleichartiger Taten die Hemmschwelle zunehmend gesunken ist. Andererseits waren die von dem Angeklagten an den Tag gelegte erhebliche kriminelle Energie, sein rücksichtsloses Vorgehen sowie der lange Tatzeitraum zu bedenken.
1064Die Kammer hat danach unter Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1065sechs Jahren und drei Monaten
1066als tat- und schuldangemessen erkannt (§ 46 Abs. 1 und 2 StGB).
1067VII.
1068Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- 1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit; - 2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen; - 3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62; - 4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen; - 5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - 6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist; - 7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
- 1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, - 2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, - 3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40, - 4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht, - 5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. - 6.
(weggefallen)
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.
(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.
(2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.
(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.
(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1.
der Verlobte des Beschuldigten; - 2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Handelt jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder - 3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
- 1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder - 2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.
(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.
(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.
(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.
(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Handelt jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder - 3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
- 1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder - 2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
(1) Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt. Bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt.
(2) Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hören.
(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- 1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, - 2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, - 3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, - 4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, - 5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, - 6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, - 7.
entgegen dem Handelsrecht - a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder - b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- 8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
(5) Wer in den Fällen
- 1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder - 2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.