Landgericht Bielefeld Urteil, 04. Aug. 2014 - 9 O 115/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T A T B E S T A N D
2Der Kläger nimmt die Beklagte als Mittelverwendungskontrolleurin mehrerer Fondsgesellschaften wegen angeblicher Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten auf Schadenersatz in Anspruch.
3Die Beklagte ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie ging unter der Firma V. GmbH im Wege eines am 16.01.2013 in das Handelsregister eingetragenen Formwechsels nach §§ 190 ff. UmwG unter Beibehaltung der Rechtspersönlichkeit aus der vormaligen V. AG hervor. Seit dem 07.04.2014 firmiert sie wie aus dem Rubrum ersichtlich.
4In ihrer früheren Rechtsform war die Beklagte u.a. für folgende Fondsgesellschaften der U.-Gruppe des Streitverkündeten Frank Simon als Mittelverwendungskontrolleurin tätig:
5 U. GmbH & Co. Dubai II KG (im Folgenden: Dubai II)
6 U. GmbH & Co. Dubai III KG (im Folgenden: Dubai III)
7 U. GmbH & Co. Qatar Q. KG (im Folgenden: Qatar Q.)
8 U. GmbH & Co. Indien 1 KG (im Folgenden: Indien 1)
9Bei den Gesellschaften handelte sich um geschlossene Immobilienfonds, die (im Fall der Fonds Dubai II und Dubai III) Gewinne durch einmaligen An- und Verkauf von Auslandsimmobilien oder (im Fall der Fonds Qatar Q. und Indien 1) durch Beteiligung an einer Zielgesellschaft erzielen sollten, die ihrerseits einmalig Auslandsimmobilien an- und verkauft. Die Anleger konnten sich an den Fondsgesellschaften durch Übernahme von Kommanditanteilen entweder unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar über eine Treuhandkommanditistin beteiligen.
10Die Fondsgesellschaften schlossen mit der Beklagten jeweils Mittelverwendungskontrollverträge, in denen es jeweils (ausdrücklich oder sinngemäß) u.a. hieß:
11„Vorbemerkung
12Nach Maßgabe des Beteiligungsprospektes sowie der betreffenden Vertrags- und sonstigen Zeichnungsunterlagen wird Investoren angeboten, gegen Zahlung der jeweils von ihnen übernommenen Einlage sowie eines Agio in Höhe von 5 % auf die übernommene Einlage (nachfolgend zusammen als ‚Gesellschaftereinlagen‘ bezeichnet) der Fondsgesellschaft mittelbar über die N. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH als Treuhandkommanditistin oder als unmittelbar im Handelsregister einzutragender Kommanditist beizutreten. Zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen wird folgendes vereinbart.
13§ 1 Mittelverwendungskontrollkonto
14Die Fondsgesellschaft hat ein Mittelverwendungskontrollkonto bei […] BLZ […], Konto-Nummer […] eingerichtet, auf das sämtliche Gesellschaftereinlagen einzuzahlen sind. Über das Mittelverwendungskontrollkonto dürfen im Innenverhältnis ausschließlich die Fondsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer gemeinsam nach Maßgabe dieses Vertrages verfügen.
15§ 2 Durchführung der Mittelverwendung
161. Zur Durchführung des Investitionsvorhabens wird die Fondsgesellschaft die erforderlichen Mittel schriftlich beim Wirtschaftsprüfer anfordern.
172. Bei Anforderung der Mittel werden dem Wirtschaftsprüfer der Verwendungszweck mitgeteilt und schriftliche Nachweise in deutscher und englischer Sprache, insbesondere Verträge, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und dergleichen vorgelegt, denen der Verwendungszweck, die Höhe des Geldbetrages und die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers zu entnehmen sind.
18Verauslagen die Fondsgesellschaft oder für sie ein Dritter Gelder, so sind über die vorerwähnten Unterlagen hinaus geeignete schriftliche Nachweise vorzulegen, die die Verauslagung dokumentieren und aus denen die Kontoverbindung des Verauslagenden ersichtlich ist, auf welche die Erstattung erfolgen soll.
193. Der Wirtschaftsprüfer wird die angeforderten Mittel nur dann anweisen, wenn er sich von dem Eintritt der folgenden Voraussetzungen überzeugt hat.
20Platzierung von mindestens EUR 2.500.000 (ohne Agio) Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft […] durch Vorlage ordnungsgemäß unterschriebener und gegengezeichneter Beitrittserklärungen oder von Platzierungsgarantien über ausstehende Zeichnungsbeträge oder Vorlage einer rechtsverbindlichen Endfinanzierungszusage einer deutschen Bank oder eines öffentlichen Kreditinstituts. Die Vergütungen lt. § 16 des Gesellschaftsvertrages sowie die von der Gesellschaft zwischen- oder vorfinanzierten Kosten des Grundstückserwerbs sind hiervon nicht betroffen. Das bedeutet, dass die für diese Zwecke erforderlichen Mittel von dem Wirtschaftsprüfer bereits ausgezahlt werden dürfen, wenn weniger als EUR 2.500.000 des Kommanditkapitals platziert ist, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft zu gewährleisten.
21Verwendungszweck und Höhe der angeforderten Mittel entsprechen dem Investitions- und Finanzierungsplan der Fondsgesellschaft.
224. Der Wirtschaftsprüfer ist zur Mittelfreigabe verpflichtet, wenn die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
235. Die Prüfung des Wirtschaftsprüfers beschränkt sich darauf, ob hinsichtlich der von der Fondsgesellschaft angeforderten Mittel die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.
24Ferner prüft der Wirtschaftsprüfer nicht, ob die von der Fondsgesellschaft erwünschten Zahlungen rechtmäßig oder unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind.
256. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien. Die Prüfung, ob die vorgelegten Kopien mit den jeweiligen Originalen übereinstimmen, oder die Unterschriften auf den Fotokopien oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle.
26§ 3 Vergütung und Haftung
271. […]
282. Für die Durchführung der Mittelverwendung und die Haftung des Wirtschaftsprüfers auch gegenüber Dritten gelten die vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen und als wesentlicher Bestandteil diesem Vertrag beigefügten ‚Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 01.01.2002.‘ In Ergänzung zu deren Ziffer 9 Abs. 2 ist die Summe sämtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Wirtschaftsprüfer aus diesem Vertrag auf einen Betrag von EUR 5.000.000 begrenzt. Letzteres gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit resultieren.
29[…]“
30Abweichend von diesem im Wesentlichen einheitlich verwendeten Vertragstext enthielten die einzelnen Mittelverwendungskontrollverträge folgende zusätzliche Regelungen:
31In den Mittelverwendungskontrollverträgen zu den Fonds Dubai II und III hieß es unter § 2 „Durchführung der Mittelverwendung“ in Absatz 2 zusätzlich:
32„[…] Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der Wirtschaftsprüfer jederzeit Einblick in das Mittelverwendungskontrollkonto und sämtliche Kontounterlagen hat. Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers wird die Fondsgesellschaft dem Wirtschaftsprüfer ein Unterschriftenblatt der Personen zu Verfügung stellen, die zur Anforderung der Mittel berechtigt sind.“
33Der Mittelverwendungskontrollvertrag zu dem Fonds Dubai II sah unter § 2 „Durchführung der Mittelverwendung“ in Absatz 3 als zusätzliche Voraussetzung der Anweisung der angeforderten Mittel u.a. vor:
34„[…] Übereinstimmung der bei der Mittelanforderung genannten Kontoverbindung des Empfängers mit der entsprechenden Kontoverbindung gemäß dem betreffenden schriftlichen Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2.“
35Die Mittelverwendungskontrollverträge zu den Fonds Qatar Q. und Indien 1 enthielten folgende zusätzliche Regelungen:
36„§ 1 Mittelverwendungskontrollkonto
37[…] Die Gesellschaft verpflichtet sich ausdrücklich, die ausschließlich gemeinsame Kontoverfügungsberechtigung an diesem Mittelverwendungskonto nicht ohne Zustimmung des Wirtschaftsprüfers zu ändern. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der Wirtschaftsprüfer jederzeit Einblick in das Mittelverwendungskontrollkonto und sämtliche Kontounterlagen hat. Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers wird die Fondsgesellschaft dem Wirtschaftsprüfer ein Unterschriftenblatt der Personen zur Verfügung stellen, die der Bank gegenüber zu Verfügungen berechtigt sind.
38§ 2 Durchführung der Mittelverwendung
39[…]
403. Der Wirtschaftsprüfer wird die angeforderten Mittel nur dann anweisen, wenn er sich von dem Eintritt der folgenden Voraussetzungen überzeugt hat.
41[…]
42Die Zahlung der dem Gesellschaftszweck entsprechenden Investitionen in eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Dubai darf nur erfolgen, wenn durch Vorlage des entsprechenden Vertrages nebst erforderlichen Genehmigungen die wirksame Beteiligung an einer solchen Gesellschaft nachgewiesen ist.“
43In den Emissionsprospekten der Fondsgesellschaften werden jeweils sowohl die vorgesehene Mittelverwendungskontrolle als auch deren Durchführung durch die Beklagte ausdrücklich erwähnt. Die Mittelverwendungskontrolle wird näher beschrieben. In den Prospekten zu den Fonds Dubai II und Dubai III heißt es in dem Kapitel „Die Anlagestrategie“ unter der Überschrift „Mittelverwendung“ jeweils u.a.:
44„Alle finanziellen Transaktionen der Fondsgesellschaft, angefangen von der Einzahlung des Kommanditkapitals der Anleger, über die Abrechnung der fondsbezogenen Kosten bis hin zur Investition in die konkreten Zielobjekte, werden durchgängig in Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten von dem Mittelverwendungskontrolleur – der V. AG – vorgenommen. Diese doppelte Mittelverwendungskontrolle, deren Wortlaut vollständig in dem Mittelverwendungskontrollvertrag im Kapitel ‚Die Verträge‘ abgedruckt wurde, umfasst die Verwendung aller Ein- und Auszahlungen und die Auskehr aller Rückflüsse an die Anleger.“
45Darüber hinaus sind die Mittelverwendungskontrollverträge in den Prospekten jeweils vollständig abgedruckt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Mittelverwendungskontrollverträge und ihrer Darstellung in den Emissionsprospekten wird auf die als Anlagen K 73 („Dubai II“, Seiten 13, 22, 47, 67 f., 77, 131 ff.), K 74 („Dubai III“, Seiten 14, 26, 45, 63 f., 75, 99, 141 ff.), K 75 („Qatar Q.“, Seiten 11, 21, 35, 59, 80, 84, 123 ff.) und K 76 („Indien 1“, Seiten 16, 29, 50, 60, 71, 94, 98, 138 f.) vorgelegten Ablichtungen Bezug genommen.
46Der Kläger beteiligte sich an folgenden Fondsgesellschaften in folgendem Umfang (inklusive Agio):
47 U. GmbH & Co. Dubai Business Bay II KG: 15.450,00 €
48 U. GmbH & Co. Dubai Business Bay III KG: 138.375,00 €
49 U. GmbH & Co. Qatar Q. KG: 81.600,00 €
50 U. GmbH & Co. Indien 1 KG: 56.000,00 €
51Wegen der Einzelheiten der Beteiligungen wird auf die als Anlagen K101 ff. zu den Akten gereichten Ablichtungen Bezug genommen.
52Zudem gewährte er den Fonds Dubai II und Dubai III Darlehen in Höhe von insgesamt 13.141,50 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 103 und K 108 vorgelegten Ablichtungen Bezug genommen.
53Im Jahr 2011 leitete die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen den Streitverkündeten ein Ermittlungsverfahren (2050 Js 5977/11) insbesondere wegen des Verdachts ein, er habe Anlegergelder aus dem Fonds Dubai II zweckwidrig verwendet. Unter dem 04.01.2013 erhob die Staatsanwaltschaft Koblenz Anklage wegen Untreue und Urkundenfälschung. Mit Urteil vom 22.04.2013 (2050 Js 5977/1 – 4 KLs) verurteilte die 4. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz den Streitverkündeten wegen Untreue in 17 Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, der Streitverkündete habe in der Hauptverhandlung glaubhaft gestanden, in 16 Fällen Anlegergelder aus dem Vermögen des Fonds Dubai II in einer Gesamthöhe von 12.938.203,61 € und in einem Fall Gelder des Fonds Qatar Q. in Höhe von 4.907.374,40 € bewusst zweckwidrig verwendet zu haben. Ferner habe er gestanden, zur Verschleierung der zweckwidrigen Verwendung der Anlegergelder Kontoauszüge gefälscht zu haben. Wegen der Einzelheiten der Anklageschrift vom 04.01.2013 und des Urteils vom 22.04.2013 wird auf die als Anlagen K15 und K16 zu den Akten gereichten Ablichtungen Bezug genommen.
54Der Kläger behauptet, die von der Beklagten durchgeführte Mittelverwendungskontrolle habe weder den in den Prospekten beschriebenen noch den in den Mittelverwendungskontrollverträgen vereinbarten Anforderungen entsprochen. Der Streitverkündete habe in Bezug auf sämtliche vorgenannten Fonds in erheblichem Umfang Anlegergelder veruntreut, teils mit dem Ziel, die Fonds im Wege eines Schneeballsystems am Leben zu halten, teils schlicht um sich selbst zu bereichern, ohne von der Beklagten hieran gehindert worden zu sein. Die Beklagte habe ihre Tätigkeit darauf beschränkt, allenfalls die Überweisungen der Anlegergelder von dem jeweiligen Mittelverwendungskontrollkonto auf das Konto der jeweiligen Zielgesellschaft im Investitionsland zu kontrollieren. Weder der Empfänger der Zahlungen noch die konkrete Verwendung der Mittel sei überprüft worden. Weiter behauptet der Kläger, der Beklagten seien die Emissionsprospekte und insbesondere die darin enthaltene Darstellung der Mittelverwendungskontrolle bekannt gewesen.
55Der Kläger ist der Auffassung, dass die in den Mittelverwendungskontrollverträgen vereinbarte Mittelverwendungskontrolle in den Emissionsprospekten unrichtig und irreführend dargestellt und darüber hinaus auch von vornherein nicht geeignet gewesen sei, eine zweckwidrige Verwendung der Anlegergelder nachhaltig zu verhindern. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte verpflichtet gewesen, entweder eine vertragliche Umgestaltung der Mittelverwendungskontrollverträge herbeizuführen, die sie in die Lage versetzt hätte, die zweckentsprechende Verwendung der Gesellschaftereinlagen wirkungsvoll zu gewährleisten, oder den Kläger noch vor dessen Beitritt zu den Fondsgesellschaften – notfalls über die Fachpresse – davon in Kenntnis zu setzen, dass die Mittelverwendungskontrollverträge in ihrer vorliegenden Form eine Mittelverwendungskontrolle, wie sie in den Emissionsprospekten dargestellt sei, nicht ermöglichten und die Verträge insbesondere der Beklagten keine ausreichende Handhabe böten, eine Veruntreuung der Gesellschaftereinlagen zu verhindern. Diese Verpflichtungen ergäben sich zum einen aus dem Umstand, dass es sich bei den Mittelverwendungskontrollverträgen um Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handele, in deren Schutzwirkungen auch die jeweiligen Anleger einbezogen seien. Zum anderen ergebe sich eine diesbezügliche Aufklärungspflicht aus den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, welche auf die Beklagte deswegen anwendbar seien, weil durch die Mittelverwendungskontrollverträge eine vorvertragliche Sonderbeziehung zu den Anlegern begründet worden sei. Infolge der durch die Beklagte begangenen Pflichtverletzungen sei er so zu stellen, wie er stünde, wenn er die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht gezeichnet hätte.
56Der Kläger beantragt,
57 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 304.566,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.09.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der
58Dubai Business Bay II KG in Höhe von 15.888 €,
59Dubai Business Bay III KG in Höhe von 151.079 €,
60Qatar Q. KG in Höhe von 81.600 € ,
61Indien 1 KG in Höhe von 56.000 €;
621. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 4.924,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2013 zu zahlen;
632. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung sämtlicher Rechte aus den in Ziffer 1 genannten Beteiligungen des Klägers seit dem 06.09.2013 in Verzug befindet.
64Die Beklagte beantragt,
65die Klage abzuweisen.
66Die Beklagte bestreitet, dass der Streitverkündete Anlegergelder der streitgegenständlichen Fonds veruntreut habe. Darüber hinaus behauptet sie, die Verwendung der Mittel jeweils so geprüft zu haben, wie dies in den streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollverträgen vereinbart gewesen sei. Sie ist der Auffassung, für etwaige Schäden der Anleger, die auf auch ihr gegenüber begangenen Täuschungshandlungen des Streitverkündeten beruhen, nicht verantwortlich zu sein. Ferner meint sie, die vereinbarte Mittelverwendungskontrolle sei insbesondere in den Emissionsprospekten zu den Fonds Qatar Q. und Indien 1 in Bezug auf ihren begrenzten Umfang und sich daraus ergebende Risiken zutreffend dargestellt. Unabhängig davon entfalteten, so meint die Beklagte weiter, die Mittelverwendungskontrollverträge ohnehin keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger, da diese nicht schutzbedürftig seien. Ihnen stünden inhaltlich gleichwertige Ansprüche gegenüber Dritten zu. Ferner reiche die Rechtsstellung der Anleger auch bei Anwendung der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter angesichts des Rechtsgedankens des § 334 BGB nicht weiter als die der unmittelbaren Vertragspartner der Beklagten. Zu einer Prüfung des Prospektinhalts sei sie, so meint die Beklagte, nicht verpflichtet gewesen. Schadenersatzansprüche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schieden ihr gegenüber schon deswegen aus, weil sie in die Vertragsverhandlungen mit den Anlegern nicht einbezogen gewesen sei und auch sonst kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Die Beklagte behauptet für den Fall, dass ihr entgegen ihrer Rechtsauffassung Pflichtverletzungen anzulasten seien, dass diese weder für die Beitrittsentscheidungen des Klägers noch für etwaige hieraus entstandene Schäden kausal geworden seien.
67Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
68E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
69Die zulässige Klage ist nicht begründet.
70I.
71Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des von ihm geltend gemachten Zeichnungsschadens.
721.
73Ein solcher Schadenersatzanspruch ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den zwischen den Fondsgesellschaften und der Beklagten jeweils abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollverträgen und den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
74Insoweit kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollverträge generell Schutzwirkungen zugunsten der Anleger entfalten, was insbesondere angesichts ihres – sowohl aus der dem eigentlichen Vertragstext vorangestellten Vorbemerkung als auch den im Einzelnen getroffenen Regelungen ableitbaren – Zwecks, zu gewährleisten, dass die Einlagen der Anleger nicht zweckwidrig verwendet werden, allerdings nahe liegt (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2011, 12 U 26/11, zitiert nach juris, Rn. 37 ff.; einschränkend OLG München, Urteil vom 09.06.2010, 20 U 2125/10, zitiert nach juris, Rn. 11 ff.). Denn eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheidet vorliegend jedenfalls aus folgenden Gründen aus:
75a)
76Zum einen ergibt sich aus dem maßgeblichen Klagevorbringen schon keine für den geltend gemachten Schaden kausale Verletzung einer der Beklagten aufgrund der Mittelverwendungskontrollverträge obliegenden Pflicht. Zumindest aber hätte der Kläger sich ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Fondsgesellschaften entgegenhalten zu lassen.
77(1)
78Allerdings trägt der Kläger u.a. vor, die seitens der Beklagten durchgeführte Mittelverwendungskontrolle habe nicht den in den streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollverträgen vereinbarten Anforderungen entsprochen.
79Ob dies zutrifft, kann indessen dahinstehen, weil mit der Klage kein kausal auf einer derartigen Pflichtverletzung beruhender Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Die Klage ist vielmehr ausdrücklich auf den Ersatz des Zeichnungsschadens gerichtet. Der Kläger begehrt so gestellt zu werden, als hätte er die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht gezeichnet. Ersetzt werden soll das negative Interesse. Ein etwaiger aus der Schlechterfüllung der Mittelverwendungskontrollverträge resultierender (auf das positive Interesse gerichteter) Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung ist – ausgehend vom Ansatzpunkt der Klage konsequent – nicht dargetan. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten u.a. in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2014 ausdrücklich erklärt, dass Schadenersatzansprüche wegen einer etwaigen Schlechterfüllung der Mittelverwendungskontrollverträge nicht streitgegenständlich sein sollen.
80(2)
81Stattdessen ist die Klage darauf gestützt, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, entweder eine vertragliche Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle herbeizuführen, die sie in die Lage versetzt hätte, eine zweckentsprechende Verwendung der Gesellschaftereinlagen wirkungsvoll zu gewährleisten ([a]), oder den Kläger noch vor der Zeichnung seiner Beteiligungen jeweils darüber aufzuklären, dass die Mittelverwendungskontrollverträge in ihrer vorliegenden Form eine der Darstellung in den Emissionsprospekten entsprechende Kontrolle nicht ermöglichten ([b]) und sie der Beklagten auch keine ausreichende Handhabe boten, eine Veruntreuung der Gesellschaftereinlagen zu verhindern ([c]).
82(a)
83Der Vortrag, die Beklagte habe die ihr aufgrund ihrer Stellung als Mittelverwendungskontrolleurin obliegende Pflicht verletzt, eine Änderung der Mittelverwendungskontrollverträge herbeizuführen, die es ihr ermöglicht hätte, eine zweckentsprechende Verwendung der Anlegergelder sicherzustellen (vgl. dazu unter Ziffer III.1.d der Klageschrift), vermag der Klage schon deswegen nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil auch eine solche Pflichtverletzung nicht den Ersatz des geltend gemachten Zeichnungsschadens, sondern allenfalls den ausdrücklich nicht geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zu begründen vermöchte. Die geltend gemachte Pflichtverletzung war für die Entstehung eines etwaigen Zeichnungsschadens nicht kausal. Eine den Vorstellungen des Klägers entsprechende vertragliche Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrollverträge hätte ihn von seiner Entscheidung, sich an den Fondsgesellschaften zu beteiligen, nicht abgehalten.
84(b)
85Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf eine fehlerhafte Darstellung der Mittelverwendungskontrolle in den Emissionsprospekten hinzuweisen, ergab sich entgegen dem Klagevorbringen aus den Mittelverwendungskontrollverträgen nicht. Jedenfalls aber muss sich der Kläger ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Fondsgesellschaften entgegenhalten lassen.
86(aa)
87In Bezug auf die Fonds Qatar Q. und Indien 1 scheidet eine diesbezügliche Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten – wie diese insbesondere in der Klageerwiderung zutreffend ausführt – schon deswegen aus, weil die Darstellung der zwischen ihr und der jeweiligen Fondsgesellschaft vereinbarten Mittelverwendungskontrolle in den Emissionsprospekten keinen Prospektfehler erkennen lässt. Insbesondere werden die Anleger bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, zitiert nach juris, Rn. 20 m.w.N.) über den Umfang der Mittelverwendungskontrolle nicht unzureichend informiert oder in die Irre geführt.
88In dem Emissionsprospekt zu dem Fonds Qatar Q. heißt es in Kapitel 4 „Die wesentlichen Risiken der Beteiligung“ (Anlage K75, Seite 16 ff.) unter der Überschrift „Mittelfreigabe“ u.a.:
89„Die Freigabe der Mittel erfolgt in Deutschland durch die V. AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gemäß Mittelverwendungskontrollvertrag. (…) Die Mittelverwendungskontrolle bezieht sich nur auf die Investitionen der Mittel des Fonds. Die Investitionen der Zielgesellschaft unterliegen keiner Mittelverwendungskontrolle. Eventuelle Unregelmäßigkeiten werden daher erst später bekannt werden, wobei zu dieser Zeit bereits nicht zu revidierende Schäden eingetreten sein können“ (Anlage K75, Seite 21, rechte Spalte).
90Damit war ausreichend verständlich erläutert, dass es eine durchgehende oder auch nur doppelte Mittelverwendungskontrolle im Sinne einer Kontrolle sowohl der Investitionen der Fondsgesellschaft in Deutschland als auch derer der Zielgesellschaft in Katar nicht geben würde und hieraus Missbrauchsrisiken resultierten. Das Zusammenwirken von Fonds- und Zielgesellschaft war bereits zuvor, etwa in Kapitel 3 („Das Beteiligungsangebot im Überblick“) ausreichend verständlich erklärt. Im Folgenden wird die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle in Kapitel 14 („Die rechtlichen Angaben“) unter der Überschrift „3. Mittelverwendungskontrollvertrag“ dargestellt (vgl. Anlage K75, Seite 84 f.). Schon eingangs der Darstellung heißt es u.a.:
91„Der Mittelverwendungskontrolleur kontrolliert die erstmalige / einmalige Verwendung des Kommanditkapitals“ (Anlage K75, Seite 84, linke Spalte).
92Am Ende der Darstellung heißt es sodann:
93„Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs wird nur für die Kontrolle der erstmaligen Verwendung des Kommanditkapitals übernommen. Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs wird in Ergänzung der Geltung der allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 01.01.2002 betragsmäßig auf 5 Mio. Euro begrenzt“ (Anlage K75, Seite 85, linke Spalte).
94Darüber hinaus wird im Rahmen der Darstellung auf den ab Seite 123 des Prospekts vollständig abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrag hingewiesen.
95Dasselbe gilt für den Emissionsprospekt zu dem Fonds Indien 1, der die vorstehend zitierten Hinweise und Erläuterungen sowie den vollständigen Text des Mittelverwendungskontrollvertrags ebenfalls enthält (vgl. Anlage K76, Seite 29, linke Spalte; Seite 98, linke Spalte; Seite 98 f.; Seite 138 f.).
96Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Prospekte höben die Vorzüge einer Mittelverwendungskontrolle irreführend hervor und vermittelten dem Anleger eine unzutreffende Vorstellung über die Sicherheit seiner Beteiligung. Der werbende Hinweis auf das Bestehen einer Mittelverwendungskontrolle ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn – wie vorliegend – nicht nur der Mittelverwendungskontrollvertrag im Emissionsprospekt abgedruckt, sondern darüber hinaus auch ausdrücklich auf Beschränkungen der vereinbarten Kontrolle und damit verbundene Risiken hingewiesen wird. Der Hinweis auf eine bestehende Mittelverwendungskontrolle suggeriert keinen bestimmten feststehenden Sicherheitsstandard für eine ordnungsgemäße Mittelverwendung. Der Begriff der „Mittelverwendungskontrolle“ ist für sich genommen vielmehr ohne konkreten Inhalt und bedarf der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2007, III ZR 98/06, zitiert nach juris, Rn. 19). Das gilt schon deshalb, weil bei Kapitalanlagemodellen vollkommen unterschiedliche Arten der Mittelverwendungskontrolle denkbar sind und in der Praxis vorkommen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014, 34 U 221/12, zitiert nach juris, Rn. 196). Zumindest in Bezug auf die Fonds Qatar Q. und Indien 1 war die Darstellung der vereinbarten Mittelverwendungskontrolle in den Emissionsprospekten nicht irreführend.
97(bb)
98Im Ergebnis kann dies indessen dahinstehen.
99Aus den streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollverträgen ergab sich für die Beklagte – entgegen dem Klagevorbringen – schon keine Verpflichtung, den Kläger auf etwaige Fehler der Darstellung der vereinbarten Mittelverwendungskontrolle in den Emissionsprospekten hinzuweisen, und zwar auch dann nicht, wenn unterstellt wird, dass der Kläger als Dritter grundsätzlich in den Schutzbereich der Verträge einbezogen war.
100Denn die Rechte des in die Schutzwirkungen des Vertrages einbezogenen Dritten reichen – worauf die Beklagte sowohl mit der Klageerwiderung als auch mit der Duplik zutreffend hingewiesen hat – nicht weiter als die des Gläubigers selbst (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, VI ZR 205/08, zitiert nach juris, Rn. 8). Das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter soll Personen schützen, die durch die vertraglich geschuldete Leistung des Schuldners gefährdet werden. Angesichts der sich aus diesem Umstand ergebenden Drittbezogenheit des betreffenden Ausgangsvertrages wird dieser dahin verstanden, dass die Vertragspartner den Dritten in den Schutzbereich der vertraglichen Neben- oder Hauptleistungspflichten einbezogen haben. Grundlage der Haftung des Schuldners ist die Erweiterung der die Vertragspartner treffenden vertraglichen Schutzpflichten zugunsten des Dritten, dem gegenüber die Parteien die gleichen Schutz- und Sorgfaltspflichten beachten müssen wie untereinander (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004, X ZR 283/02, zitiert nach juris, Rn. 25). Dem geschützten Dritten, der seine Rechte aus den Vertragsbeziehungen der unmittelbaren Vertragspartner herleitet, erwachsen indessen durch seine Einbeziehung in die Schutzwirkungen des Vertrages grundsätzlich keine weitergehenden Rechte als sie dem unmittelbaren Vertragspartner des Schädigers aufgrund des Vertrages zustehen (BGH, Urteil vom 10.11.1994, III ZR 50/94, zitiert nach juris, Rn. 22; ebenso bereits BGH, Urteil vom 23.06.1965, VIII ZR 201/63, zitiert nach juris, Rn. 19; Urteil vom 13.02.1975, VI ZR 92/73, zitiert nach juris, Rn. 23). Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen des Vertrages bewirkt grundsätzlich nur (durch Hinzutreten eines weiteren Gläubigers) eine personelle Ausweitung der ohnehin schon nach dem Vertragsinhalt bestehenden (Schutz-) Pflichten. Sie führt nicht zu einer inhaltlichen Erweiterung des Pflichtenprogramms.
101Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Beklagten die durch die Klägerseite geltend gemachten Aufklärungspflichten in Bezug auf etwaige Fehler in der Darstellung der vereinbarten Mittelverwendungskontrolle in den Emissionsprospekten selbst dann nicht oblagen, wenn von einer Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich der Mittelverwendungskontrollverträge ausgegangen wird.
102Denn die Beklagte war ihren unmittelbaren Vertragspartnerinnen, den Fondsgesellschaften, gegenüber zu einer Prüfung des jeweiligen Emissionsprospekts nicht verpflichtet. Sie war für den Prospektinhalt in keiner Weise verantwortlich. Die von ihr mit dem Abschluss der Mittelverwendungskontrollverträge übernommene Aufgabe hatte mit der Herstellung und Abfassung der Prospekte nichts zu tun. Die Gewährleistung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Prospektinhalts lag vielmehr allein im Verantwortungsbereich der Prospektverantwortlichen, zu denen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 BörsG in Verbindung mit § 13 VerkProspG insbesondere auch die jeweiligen Fondsgesellschaften als Emittenten zählten (vgl. Nobbe, Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds, WM 2013, 193, 196). Die Beklagte wollte demgegenüber bei Abschluss der Mittelverwendungskontrollverträge für ihre Vertragspartnerinnen erkennbar keinerlei Verantwortung für etwaige Fehler des Prospekts übernehmen.
103Angesichts dieser eindeutigen Aufgaben- und Verantwortungsverteilung bezüglich des Prospektinhalts haftete die Beklagte den Fondsgesellschaften gegenüber selbst dann nicht für eine etwaige fehlerhafte Darstellung der vereinbarten Mittelverwendungskontrolle in den Emissionsprospekten, wenn ihr diese Darstellung – wie mit der Klage u.a. geltend gemacht – bekannt gewesen sein sollte. Auch in diesem Fall war sie den Fondsgesellschaften gegenüber zu einer Aufklärung über einen derartigen Prospektfehler nicht verpflichtet.
104Dies führt angesichts des Grundsatzes, dass dem in die Schutzwirkungen eines Vertrages einbezogenen Dritten keine weitergehenden Rechte als dem unmittelbaren Vertragspartner des Schädigers zukommen können, dazu, dass die Beklagte auch dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet war, ihn auf eine etwa fehlerhafte Darstellung der Mittelverwendungskontrollverträge in den Emissionsprospekten hinzuweisen.
105(cc)
106Selbst wenn – entgegen den vorstehenden Ausführungen – davon auszugehen sein sollte, dass die Beklagte den Fondsgesellschaften und damit nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch dem Kläger gegenüber zu einer Aufklärung über etwaige Fehler der Darstellung der Mittelverwendungskontrolle in den Emissionsprospekten verpflichtet war, würde ein Schadenersatzanspruch des Klägers jedenfalls daran scheitern, dass er sich ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Fondsgesellschaften entgegenhalten lassen müsste.
107Die Fondsgesellschaften trifft hinsichtlich etwaiger Prospektfehler in Bezug auf die Darstellung der Mittelverwendungskontrolle in den Emissionsprospekten ein anspruchsausschließendes Mitverschulden. Sie waren – wie vorstehend ausgeführt – für die Richtigkeit und Vollständigkeit der jeweiligen Prospekte verantwortlich, wohingegen der Beklagten insoweit keinerlei unmittelbare Prüfpflichten oblagen. Diese klare Verteilung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche wäre im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile (vgl. dazu Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Auflage, 2014, Rn. 57 ff.) maßgeblich zu berücksichtigen. Selbst wenn die Beklagte – aufgrund welcher Schutzpflichten auch immer – verpflichtet gewesen sein sollte, die Fondsgesellschaften auf in den Prospekten enthaltene Fehler der Darstellung der Mittelverwendungskontrolle hinzuweisen, müsste sich die jeweilige Fondsgesellschaft im Rahmen der Abwägung eine so erhebliche Mitverantwortung entgegenhalten lassen, dass ein Mitverschulden der Beklagten dahinter vollständig zurückträte.
108Dieses anspruchsausschließende Mitverschulden der Fondsgesellschaften hätte auch für den Kläger ein Entfallen etwaiger auf die hier in Rede stehende Aufklärungspflichtverletzung gestützter Schadenersatzansprüche zur Folge. Denn auch in Bezug auf ein Mitverschulden des Gläubigers gilt der vorstehend bereits dargestellte Grundsatz, dass dem Dritten aus seiner Einbeziehung in die Schutzwirkungen des Vertrages keine weitergehenden Rechte als dem unmittelbaren Vertragspartner des Schädigers erwachsen (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1994, III ZR 50/94, zitiert nach juris, Rn. 22; Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Auflage, 2014, § 328 Rn. 20).
109Ausnahmen von diesem Grundsatz werden allerdings für Fälle der Expertenhaftung angenommen. Dabei handelt es sich um solche Fälle, in denen Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen (z.B. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aber auch Wirtschaftsprüfer), eine gutachterliche Stellungnahme verfassen, die erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten (z.B. Banken oder Grundstückskäufern) bestimmt ist und diesen als Entscheidungsgrundlage für eine Vermögensdisposition dienen soll, weswegen sie nach dem Willen des Bestellers mit einer besonderen aus der Sachkunde und der Neutralität des Experten hergeleiteten Aussage- und Beweiskraft ausgestattet sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1994, III ZR 50/94, zitiert nach juris, Rn. 22 ff.; Urteil vom 13.11.1997, X ZR 144/94, zitiert nach juris, Rn. 17 ff.). In diesen Fällen wird der Gutachtenvertrag regelmäßig dahin ausgelegt, dass das Vertrauen des Dritten in die Richtigkeit der gutachterlichen Aussagen insbesondere auch dann geschützt sein soll, wenn der Auftraggeber – etwa durch arglistige Täuschung des Gutachters – für deren Unrichtigkeit mitverantwortlich ist und infolgedessen eigene Ansprüche in seinem Verhältnis zum jeweiligen Experten ganz oder teilweise verliert (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1994, III ZR 50/94, zitiert nach juris, Rn. 26).
110Mit diesen Ausnahmefällen ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar. Die Beklagte hatte – anders als die Schädiger in den vorstehend aufgeführten Fällen der Expertenhaftung – weder im Innenverhältnis zu den Fondsgesellschaften noch im Außenverhältnis zu den Anlegern irgendeine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Prospektinhalts insgesamt oder auch nur die Darstellung ihrer Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleurin übernommen. Sie hatte in Bezug auf den Inhalt der Prospekte keinerlei besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen. Allein ihre Beteiligung als Mittelverwendungskontrolleurin an dem vorliegenden Kapitalanlagemodell konnte aus Sicht der Anleger nicht den Eindruck vermitteln, die Prospektangaben seien in besonderem Maße zuverlässig.
111(c)
112Ebenso wenig war die Beklagte aufgrund der Mittelverwendungskontrollverträge in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verpflichtet, den Kläger vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen darauf hinzuweisen, dass die Mittelverwendungskontrollverträge ihr keine ausreichende Handhabe boten, eine Veruntreuung der Gesellschaftereinlagen zuverlässig zu verhindern.
113Eine diesbezügliche vorvertragliche Aufklärungspflicht scheitert ebenfalls an dem bereits dargestellten Grundsatz, dass der in die Schutzwirkungen eines Vertrages einbezogene Dritte keine weitergehenden Rechte als der unmittelbare Vertragspartner des Schädigers haben kann. Denn die Beklagte war den Fondsgesellschaften gegenüber zu einem entsprechenden Hinweis nicht verpflichtet. Für die Fondsgesellschaften war die begrenzte Reichweite der Mittelverwendungskontrolle schon aufgrund der mit der Beklagten jeweils getroffenen Vereinbarungen ohne Weiteres erkennbar. Die Verträge selbst enthielten jeweils mehrere ausdrückliche Beschränkungen, vor deren Hintergrund für beide Vertragsparteien auf der Hand lag, dass die Möglichkeit, eine Veruntreuung der Gesellschaftereinlagen im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle zu verhindern, von vornherein begrenzt war.
114Gegenüber der daraus resultierenden Beschränkung auch seiner Rechtsstellung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die von ihm angeführte „Falk-Zinsfonds“-Entscheidung des dritten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2009 (III ZR 109/08; vgl. auch Urteil vom 11.02.2010, III ZR 9/09, und Beschluss vom 28.01.2010, III ZR 92/09) berufen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Mittelverwendungskontrolleur es versäumt, sicherzustellen, dass die geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft nicht ohne seine Mitwirkung über das Sonderkonto verfügen konnten, auf welches die Anlegerbeteiligungen eingezahlt worden waren. Infolge dieses Versäumnisses war eine ordnungsgemäße Mittelverwendung nicht sichergestellt. Der vorgenannten Entscheidung zufolge war der Mittelverwendungskontrolleur in dieser Situation nicht nur verpflichtet, die ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle für die Zukunft zu gewährleisten, sondern auch dazu, Anlageinteressenten, welche der Fondsgesellschaft noch nicht beigetreten waren, auf geeignetem Wege – notfalls durch Information der Fachpresse – auf die Defizite der Mittelverwendungskontrolle hinzuweisen.
115Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Denn der Mittelverwendungskontrollvertrag, welcher der durch den dritten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Konstellation zugrunde lag, war – anders als vorliegend – als echter Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet. In § 4 des Vertrages hieß es ausdrücklich: „Dieser Vertrag wird als Vertag zu Gunsten Dritter, und zwar zu Gunsten der Gesellschafter abgeschlossen. Die Gesellschafter können aus diesem Vertrag eigene Rechte herleiten“ (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009, III ZR 109/08, zitiert nach juris, Rn. 2). Aus diesem Grund waren die Rechte der Anleger nicht durch die Rechtsstellung der Vertragspartner des Mittelverwendungskontrolleurs beschränkt. Vielmehr konnten ihnen von den Rechten der unmittelbaren Vertragsparteien unabhängige eigene Ansprüche auf Wahrung u.a. ihrer vorvertraglichen Interessen erwachsen. Für die streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollverträge und die sich aus diesen ergebende Rechtsstellung des Klägers gilt dies nicht. Selbst wenn die Verträge Schutzwirkungen zugunsten der Anleger entfalten würden, stünden diesen keine weitergehenden Rechte als den jeweiligen Fondsgesellschaften zu. Da die Beklagte den Gesellschaften gegenüber nicht verpflichtet ist, sie auch ohne ausdrückliche Nachfrage näher über die von ihnen selbst im Rahmen ihrer Vertragsautonomie mit der Beklagten jeweils vereinbarte und aus den Verträgen auch ohne weiteres ablesbare Reichweite der Mittelverwendungskontrolle und etwaige damit verbundene Risiken aufzuklären, stehen entsprechende Rechte auch den Anlegern nicht zu.
116b)
117Aber auch wenn den vorstehenden Ausführungen nicht zu folgen wäre, schiede eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliegend aus.
118Denn eine solche Haftung setzt voraus, dass der geschädigte Dritte im konkreten Einzelfall schutzbedürftig ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.06.2002, 19 U 166/01, zitiert nach juris, Rn. 19). Daran fehlt es, wenn er eigene vertragliche Ansprüche gegen andere Schuldner hat, die denselben oder einen gleichwertigen Inhalt wie diejenigen haben, die er auf dem Weg über seine Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen Parteien geschlossenen Vertrages durchsetzen will (BGH, Urteil vom 22.07.2004, IX ZR 132/03, zitiert nach juris, Rn. 20; Urteil vom 15.02.1978, VIII ZR 47/77, zitiert nach juris, Rn. 11 a.E.). So lagen, wie die Beklagte zu Recht sowohl in der Klageerwiderung als auch in der Duplik ausgeführt hat, die Dinge hier.
119Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe es versäumt, ihn über die unzureichende Darstellung der jeweils vereinbarten Mittelverwendungskontrolle in den Emissionsprospekten und den nur beschränkten Kontrollumfang aufzuklären, stehen ihm – die Richtigkeit seines Vortrags unterstellt – zum einen Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne nach §§ 44 ff. BörsG in Verbindung mit §§ 13 f. VerkProspG in der jeweils zum Zeitpunkt der Zeichnung seiner Beteiligung gültigen Fassung (seit 01.06.2012: §§ 20 ff. VermAnlG) gegenüber den jeweiligen Prospektverantwortlichen zu. Diese waren verpflichtet, die Anleger mit den jeweiligen Emissionsprospekten vollständig und richtig über die maßgeblichen Risiken der Fondsbeteiligung aufzuklären. Infolgedessen oblag es ihnen auch, die Mittelverwendungskontrolle in den Prospekten zutreffend darzustellen und die Anleger insbesondere auch über deren begrenzten Umfang und etwaige daraus resultierende Risiken aufzuklären. Soweit sie diese Pflicht durch eine unvollständige oder irreführende Darstellung der vorgesehenen Mittelverwendungskontrolle verletzt haben, sind sie dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinne zum Ersatz des vorliegend geltend gemachten Zeichnungsschadens verpflichtet.
120Zum anderen stünden dem Kläger im Falle einer irreführenden und unzureichenden Darstellung der jeweils vereinbarten Mittelverwendungskontrolle vertragliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Berater oder Vermittler der von ihm gezeichneten Beteiligungen gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Pflichten des Beratungs- oder Auskunftsvertrages (vgl. dazu Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Auflage, 2014, § 280 Rn. 47ff. und 52) zu. Selbst wenn er – wozu sich das Klagevorbringen nicht verhält – die streitgegenständlichen Beteiligungen bei den Fondsgesellschaften selbst erworben hätte, bestünden Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne zumindest gegenüber den Gründungsgesellschaftern sowie im Fall nur mittelbarer Beteiligungen den Treuhandkommanditistinnen (vgl. Nobbe, Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds, WM 2013, 196, 203; BGH, Urteil vom 13.07.2006, III ZR 361/04, zitiert nach juris, Rn. 8 f.). Auch diese Anspruchsgegner wären dem Kläger zum Ersatz des vorliegend geltend gemachten Zeichnungsschadens verpflichtet.
121Ob die den vorstehenden Ausführungen zufolge in Betracht kommenden Anspruchsgegner wirtschaftlich zu einer Befriedigung der geltend gemachten Ansprüche in der Lage sind, ist für die Frage der Schutzbedürftigkeit des Klägers nicht von Bedeutung. Hat der Dritte anderweitige inhaltsgleiche vertragliche Ansprüche, kommt es nicht darauf an, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten deren Durchsetzung zulässt oder nicht, da das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht der Absicherung des Insolvenzrisikos des eigentlichen Vertragspartners dient (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2004, IX ZR 132/03, zitiert nach juris, Rn. 21).
122Auch kann der Kläger gegen das Fehlen seiner Schutzbedürftigkeit nicht mit Erfolg einwenden, die vorstehend dargestellten Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen die Prospektverantwortlichen oder seine weiteren Ansprüche gegen Berater, Vermittler, Gründungsgesellschafter und/oder Treuhandkommanditisten hätten nicht zumindest einen gleichwertigen Inhalt wie die gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche.
123Allerdings werden Ansprüche aus Prospekthaftung und Ansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter jedenfalls dann als nicht gleichwertig angesehen, wenn dieser sich verpflichtet hatte, in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer den Emissionsprospekt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, und er diese Prüfpflichten schuldhaft verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004, X ZR 283/02, zitiert nach juris, Rn. 19 ff.; Urteil vom 14. Juni 2007, III ZR 125/06, zitiert nach juris, Rn. 27 a.E.; Urteil vom 24.04.2014, III ZR 156/13, zitiert nach juris, Rn. 22). Zur Begründung der fehlenden Gleichwertigkeit wird in diesen Fällen insbesondere auf die unterschiedliche Zielrichtung der beiden Rechtsinstitute verwiesen. Während die Prospekthaftung eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Werbeaussagen sei, stelle die Haftung wegen eines fehlerhaften Gutachtens oder Prüfberichts aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einen Fall von Berufshaftung dar, die auf besonderem Vertrauen beruhe, welches Experten aufgrund der von ihnen erwarteten beruflichen Sachkunde und persönlichen Zuverlässigkeit in Anspruch nähmen. Der Wirtschaftsprüfer hafte in derartigen Fällen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei Fehlern seiner Prüfung nicht für die Richtigkeit der geprüften Prospektangaben an sich, sondern vielmehr dafür, dass er ihnen durch seinen Prüfbericht Unbedenklichkeit bescheinigt bzw. Glaubwürdigkeit verliehen und infolgedessen die von dem fehlerhaften Prospekt ausgehende Gefahr für die Anlageinteressenten erhöht habe (BGH, Urteil vom 08.06.2004, X ZR 283/02, zitiert nach juris, Rn. 20).
124Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall indessen nicht übertragbar. Denn Anknüpfungspunkt für den durch den Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Schadenersatzanspruch ist gerade nicht deren besondere Kompetenz als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sondern vielmehr die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Schutzpflichten, die ihr (wenn überhaupt) nicht anders als den vorstehend im Einzelnen aufgeführten möglichen weiteren Anspruchsgegnern oblagen. Denn die Beklagte war im Unterschied zu den Fällen der vorstehend dargestellten Expertenhaftung zu einer Prüfung der Emissionsprospekte nicht verpflichtet. Sie hat – wie bereits ausgeführt – in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Darstellung der vereinbarten Mittelverwendungskontrolle in den Emissionsprospekten keinerlei besonderes Vertrauen in Anspruch genommen.
125Ebenso wenig kann sich der Kläger – entgegen seiner Rechtsauffassung – in diesem Zusammenhang mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart berufen, der zufolge es der Schutzbedürftigkeit des Dritten nicht entgegensteht, dass er im Falle einer zweckwidrigen Verwendung der Anlegerbeteiligungen vertragliche Ansprüche gegen die betreffende Fondsgesellschaft habe, weil dies mit dem Zweck der Mittelverwendungskontrollverträge nicht vereinbar sei (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2011, 12 U 26/11, zitiert nach juris, Rn. 40). Mit der vorliegenden Klage werden gerade keine Ansprüche wegen einer Schlechterfüllung der Mittelverwendungskontrollverträge, sondern wegen der Verletzung angeblich aus ihnen resultierender vorvertraglicher Aufklärungs- und Schutzpflichten geltend gemacht. Auf diese Konstellation ist die Argumentation des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht übertragbar. Für die Frage der Schutzbedürftigkeit des Dritten kommt es darauf an, ob ihm gerade wegen des konkreten Sachverhalts, aus dem er seine Ansprüche herleitet, ein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch gegen einen Dritten zusteht (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Auflage, 2014, § 328 Rn. 18). Die vorliegend geltend gemachten Aufklärungs- und Schutzpflichten zählen anders als die durch das Landgericht Stuttgart in Bezug genommene Pflicht zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel nicht zu den Hauptleistungspflichten der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin. Vor diesem Hintergrund läuft es nicht dem Vertragszweck der Mittelverwendungskontrollverträge zuwider, geschädigte Anleger auf ihre Ansprüche gegenüber Dritten zu verweisen.
1262.
127Der Kläger kann den geltend gemachten Zeichnungsschaden von der Beklagten – entgegen seiner Rechtsauffassung – auch nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3 BGB ersetzt verlangen.
128Der Prospekthaftung im weiteren Sinne unterliegen diejenigen Personen, die bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb einer Kapitalanlage als Vertragspartner oder Treuhandkommanditisten oder als Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsführer persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss beeinflusst haben (vgl. Nobbe, Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds, WM 2013, 193, 202 m.w.N.). Anders als bei der Prospekthaftung im engeren Sinn genügt für eine solche Haftung nicht das durch den Prospekt vermittelte typisierte Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Erforderlich ist vielmehr die Inanspruchnahme eines darüber hinaus gehenden persönlichen Vertrauens. Dies setzt voraus, dass der Betreffende entweder an den Vertragsverhandlungen selbst beteiligt war oder im Rahmen der Verhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervorgetreten ist (BGH, Beschluss vom 19.09.2013, III ZR 46/13, zitiert nach juris, Rn. 18). Nach diesen Grundsätzen haften zum einen freie Anlageberater und Anlagevermittler sowie Kreditinstitute, die sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen über die Zeichnung einer Kapitalanlage eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts bedienen und sich dessen Inhalt zu eigen machen, ohne dem Anleger gegenüber die Mängel des Prospekts richtig zu stellen (vgl. Nobbe a.a.O., 204). Des Weiteren ist eine solche Haftung für Gründungsgesellschafter und Treuhandkommanditisten anerkannt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.07.2006, III ZR 361/04, zitiert nach juris, Rn. 9 f.), nicht jedoch generell für Mittelverwendungskontrolleure. In denjenigen Fällen, in denen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Bezug auf Mittelverwendungskontrolleure vorvertragliche Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber Anlageinteressenten angenommen worden sind, waren diese stets aufgrund zusätzlicher Umstände in besonderem Maße verpflichtet, die Interessen der Anleger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen wahrzunehmen, sei es weil sie zugleich als Treuhandkommanditisten in die betreffenden Fondsgesellschaften eingebunden waren (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2003, III ZR 390/02; Urteil vom 22.03.2007, III ZR 98/06) oder weil der Mittelverwendungskontrollvertrag als echter Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet war (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009, III ZR 109/08). Auf die Beklagte trifft beides nicht zu.
129Umstände, die gleichwohl eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu begründen vermöchten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte hat mit den Anlegern keine Vertragsverhandlungen geführt. Jedenfalls bis zu deren Fondsbeitritt hat sie mit Anlageinteressenten keinen Verhandlungskontakt aufgenommen. Ebenso wenig ist sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf andere Weise mit einem Anspruch auf Vertrauen hervorgetreten. Allerdings mag der Umstand, dass die Beteiligung der Beklagten als Mittelverwendungskontrolleurin in den streitgegenständlichen Emissionsprospekten erwähnt ist, den Anlegern den Eindruck einer besonderen Seriosität der angebotenen Beteiligungen vermittelt und damit einen gewissen Anreiz für deren Zeichnung geschaffen haben. Dies allein reicht indessen für die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens, wie sie für eine Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne erforderlich ist, nicht aus. Für etwaige Fehler der Darstellung der von der Beklagten geschuldeten Mittelverwendungskontrolle in den Prospekten war diese – wie vorstehend bereits ausgeführt – nicht verantwortlich (im Ergebnis ebenso OLG München, Urteil vom 22.07.2013, 17 U 80/13, zitiert nach juris, Rn. 25). Ebenso wenig hat sie in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, hierfür einstehen zu wollen. Ihre jeweilige Einbindung als Mittelverwendungskontrolleurin in das vorliegende Anlagemodell reicht – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers – insoweit nicht aus. Die ihr als Mittelverwendungskontrolleurin zukommende Sonderstellung begründet für sich genommen gegenüber den Anlegern noch keine vorvertraglichen Aufklärungs- und Hinweispflichten in Bezug auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prospekte oder etwaige sich aus der begrenzten Reichweite der vereinbarten Kontrollpflichten ergebende Risiken.
130Soweit mit der Klageschrift darüber hinaus geltend gemacht wird, die Beklagte habe besonderes persönliches Vertrauen dadurch in Anspruch genommen, dass sie an Gesellschaftsversammlungen sowohl des Vorgängerfonds U. GmbH & Co. Dubai KG (DBB I) als auch der streitgegenständlichen Fonds teilgenommen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn sie auf diese Weise als Mittelverwendungskontrolleurin nach außen in Erscheinung trat und den Anlegern – wie es in der Klageschrift heißt – Vertrauen in die Durchführung der Mittelverwendungskontrolle vermittelt worden sein sollte, handelte es sich bei den Gesellschaftsversammlungen ersichtlich nicht um Vertragsverhandlungen über den Abschluss der streitgegenständlichen Beteiligungen.
1313.
132Weitere Pflichtverletzungen der Beklagten sind unter Berücksichtigung des Klagevorbringens zumindest nicht streitgegenständlich.
133Insbesondere aus der an verschiedenen Stellen des Klägervortrags behaupteten Schlechterfüllung der Mittelverwendungskontrollverträge sollen ausdrücklich keinerlei Ansprüche hergeleitet werden. Die Vorwürfe, die Beklagte habe von Anfang an und fortwährend ihre in den Mittelverwendungskontrollverträgen geregelten Pflichten verletzt, sie habe nie beabsichtigt, diese Pflichten zu erfüllen, oder es sei sogar mit Herrn Simon abgesprochen gewesen, dass eine vertragsgemäße Mittelverwendungskontrolle nicht durchgeführt werde, sollen nicht streitgegenständlich sein, und zwar auch nicht mittelbar etwa auf die Weise, dass sich aus einer solchen Pflichtverletzung Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger ergeben hätten. Dies hat der Kläger auf die vorbereitenden Hinweise der Kammer zu dem Termin vom 12.05.2014 schriftsätzlich und auf entsprechende Nachfrage auch in der mündlichen Verhandlung selbst (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift) noch einmal ausdrücklich bestätigt.
134Vor diesem Hintergrund bedurfte es zuvörderst keiner Entscheidung, welche konkreten Mitwirkungs-, Kontroll- und Überwachungspflichten der Beklagten aufgrund der streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollverträge im Einzelnen oblagen und ob sie diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Des Weiteren konnte dahinstehen, ob die Beklagte als Mittelverwendungskontrolleurin verpflichtet war, den Kläger bereits vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen darauf hinzuweisen, dass sie – wie von Klägerseite trotz der ausdrücklichen Beschränkung des Streitgegenstandes vorgetragen – ihren vertraglich festgelegten Pflichten in erheblichem Ausmaß tatsächlich nicht nachkommen oder es in ihrem Verantwortungs- und Aufgabenbereich zu sonstigen erheblichen Unregelmäßigkeiten kommen werde. Erst recht konnte offen bleiben, ob bereits der Verdacht erheblicher ihren Aufgabenbereich betreffender Unregelmäßigkeiten Hinweispflichten gegenüber potentiellen Anlegern begründet oder ob derartige Pflichten ein eindeutiges und nachweisbares Fehlverhalten voraussetzen.
135Auch deliktsrechtliche Ansprüche werden durch den Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht. Insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 264a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB und §§ 826, 830 BGB scheitern auch daran, dass der Beklagten vorsätzliche Pflichtverletzungen ausdrücklich nicht zur Last gelegt werden (vgl. Seite 45 der Replik).
1364.
137Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsätze boten keinen Anlass, die am 12.05.2014 ausdrücklich geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Ihr Inhalt beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung und Vertiefung des bereits in das Verfahren eingeführten und im Rahmen der vorliegenden Entscheidung berücksichtigten Parteivortrags.
138II.
139Aus den vorstehenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, war die Klage auch in Bezug auf die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie die begehrte Feststellung des Annahmeverzuges abzuweisen.
140III.
141Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.