Landgericht Bielefeld Urteil, 28. Apr. 2015 - 7 O 321/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts.
3Der Kläger, der im hiesigen Gerichtsbezirk ansässig ist, kaufte mit Kaufvertrag vom 07.09.2014 einen gebrauchten PKW der Marke Saab 900 Cabrio vom Beklagten. Der Kaufvertrag wurde am Wohnort des Beklagten in Potsdam geschlossen. Das Fahrzeug sollte für die Frau des Klägers bestimmt sein, die an dem Gespräch teilnahm.
4Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Behauptung, der Beklagte habe arglistig über die Kilometerlaufleistung getäuscht.
5Der Kläger ist der Ansicht, der Wohnsitz des Klägers sei Erfüllungsort für die gletend gemachte Rückzahlung.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.650,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 14.10.2014 zzgl. vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über Basiszinssatz seit dem 14.10.2014 zu zahlen,
8festzustellen,
9dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des PKW Saab 900 Cabrio, amtliches Kennzeichen P-MF 790 Fahrzeugidentifikationsnummer xxx wie auch der zugehörigen Fahrzeugpapiere in Annahmeverzug befindet.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unzulässig.
14Es fehlt an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes.
15Insbesondere ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus § 29 ZPO.
161. Erfüllungsort für den eingeklagten Zahlungsanspruch ist gemäß § 269 Abs.1 BGB grundsätzlich der Wohnort des Beklagten.
17Der Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO bestimmt sich nach materiellem Recht. Für vertragliche Verpflichtungen regelt § 269 BGB den Leistungsort, der dem Erfüllungsort entspricht. Danach hat die Leistung vorbehaltlich gesetzlicher Sondervorschriften in der Regel an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz, bei juristischen Personen den Sitz hatte. Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt wird, dass die Vertragsparteien einen anderen Leistungsort bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen ergeben. Aus welchen Umständen auf einen vom Sitz der Beklagten abweichenden Erfüllungsort geschlossen werden kann, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass zu diesen Umständen neben der Natur des Schuldverhältnisses die Beschaffenheit der Leistung und der mutmaßliche Wille der Beteiligten gehören sollten. Diese Begriffe waren im ersten Entwurf zum BGB ausdrücklich aufgeführt, wurden dann aber gestrichen, weil man es für richtiger und einfacher hielt, auf die Umstände des Falles zu verweisen und als einen dieser Umstände die Natur des Schuldverhältnisses hervorzuheben. In dem Protokoll heißt es dazu: "Daß zu den zu berücksichtigenden Umständen vor Allem auch die Beschaffenheit der Leistung gehöre, erschien selbstverständlich. Der mutmaßliche Wille der Beteiligten aber sei nichts Anderes, als was sich aus den Umständen des Falles ergebe, und könne deshalb nicht neben diesen genannt werden." (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. 1899, S. 524; BGHZ 157, aaO; Siemon MDR 2002, 366, 369). (BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 – XII ZR 168/04 –, Rn. 16, juris).
182. Besondere Umstände gemäß § 269 BGB sind nach Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts im Kaufrecht nicht generell dahingehend anzunehmen, dass ein gemeinsamer Erfüllungsort am Belegenheitsort der Sache anzunehmen ist.
19Wenngleich in der Rechtsprechung unter Rückgriff auf die Entscheidung des BGH vom 09.03.1983 (BGH – VIII ZR 11/82 –, BGHZ 87, 104-112, Rn. 14) teilweise behauptet wird, bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages solle man von einem einheitlichen Erfüllungsort ausgehen und zwar an dem Ort, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet (vgl. z.B. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. Januar 2004 – 1Z AR 140/03 –, Rn. 10, juris), so überzeugt dies nicht.
20Schon dem Wortlaut des § 269 BGB nach ist der Erfüllungsort für jede vertragliche Pflicht gesondert zu bestimmen, ein Anhaltspunkt dafür, dass für die Primärleistungen sowie für die Rückabwicklungsleistungen bei gegenseitigen Verträgen generell ein einheitlicher Erfüllungsort bestehen soll, ist nicht ersichtlich (vgl. BeckOK-Lorenz, § 269 BGB, Stand: 01.05.2014, Rn. 9).
21Ein praktisches Bedürfnis nach einem gemeinsamen Gerichtsstand bei Rückabwicklung eines PKW-Kaufes wird insbesondere vom OLG Schleswig gesehen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. September 2012 – 3 U 99/11 –, Rn. 35, juris) mit dem Argument, dass wenn für eine absehbarer Zeit über das Vorliegen des Rücktrittsgrundes gestritten werden wird, es dem mutmaßlichen Willen der Parteien eher zu entsprechen erscheint, dass der Rechtsstreit am Belegenheitsort ausgetragen wird, wo eine Beweisaufnahme i.d.R. kostengünstiger möglich ist.
22Nicht klar ist, weshalb diese Erwägung dazu führen soll, dass generell ein gemeinsamer Erfüllungsort bei Rücktritt vom Kaufvertrag als mutmaßlicher Parteiwille angenommen werden soll. Dass in § 269 Abs.1 BGB eine Einzelfallentscheidung nach Umständen verlangt wird, spräche wenigstens dafür, nach Rücktrittsgrund zu differenzieren.
23Ein Rücktritt kann grundsätzlich von beiden Parteien erfolgen und aus verschiedenen Gründen. Eine generelle Praktikabilität in Hinblick auf die Durchführung einer Beweisaufnahme ist auch nicht ersichtlich. So zeigt die Erfahrung in Fällen des Privatverkaufs eines Pkw wie dem vorliegenden, dass eine Rückabwicklung regelmäßig nur mit der Arglistbehauptung verlangt werden kann und für die Frage der Kenntnis des Verkäufers vom Zustand des Fahrzeugs Zeugen aus dessen Umfeld vernommen werden müssen.
24Die Rückgewährschuld entsteht erst mit Erklärung des Rücktritts. Wo sich ein Fahrzeug vertragsgemäß befindet ist ein Kriterium, welches sich wohl nur auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluss beziehen kann. Dies ist inkonsistent. Gegenstand des Kaufvertrags ist in aller Regel nicht der weitere Verbleib der Kaufsache. Vielmehr kann der Käufer nach Eigentumsübertragung damit verfahren wie er will.
25Auch das in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 09.03.1983 (BGH – VIII ZR 11/82 –, BGHZ 87, 104-112, Rn. 14) diskutierte Argument, dass der Verkäufer bei einem gesetzlichen Rücktritt eine Pflichtverletzung begangen habe und deshalb ein Erfüllungsort am Ort des Käufers hinzunehmen habe ist nicht stichhaltig.
26Hinter diesem Argument der Risikosphäre steckt die Wertung, dass das „Opfer“ einer Pflichtverletzung mit einem Gerichtsstand am eigenen Wohnort „belohnt“ wird. Diese Wertung im Falle des Privatverkaufs (auch bei einem Kauf zwischen Verbraucher und Unternehmer wäre ein grundsätzlicher Verbrauchergerichtsstand nicht anzunehmen) würde nur dann dem mutmaßlichen Willen der Parteien entsprechen, wenn beide Parteien einen solchen Gerichtsstand in Anspruch nehmen könnten. Bei dem nicht zahlenden Käufer müsste man auch einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Verkäufers annehmen. Dies müsste allerdings gesetzlich normiert werden und kann nicht dem Vertrag entnommen werden, auch weil diese Argumente in § 269 BGB keinen Anhaltspunkt finden.
27Zum anderen ist der BGH von der Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes teilweise auch abgerückt, so etwa beim Anwaltsvertrag (BGH, Urteil vom 04. März 2004 – IX ZR 101/03 –, Rn. 6, juris).
28Deutlich wird der BGH in einem weiteren Urteil:
29Allein deshalb, weil am Ort der Beherbergung der Schwerpunkt des Vertrages liegt, kann ein einheitlicher Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung nicht bejaht werden (BGHZ 157, 20, 25). Dies hätte nämlich zur Folge, dass, da die vertragstypische Leistung regelmäßig nicht durch die Zahlungsverpflichtung bestimmt wird, nahezu bei jedem Vertragstyp ein einheitlicher Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung vorläge. Das ist mit der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB unvereinbar (BGHZ aaO). Ein einheitlicher Erfüllungsort kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn dafür weitere Umstände festgestellt werden können, wie etwa die o.g. Verkehrssitte oder bei einem Bauvertrag der Umstand, dass auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit der Abnahme gemäß § 640 BGB eine seiner Hauptpflichten erfüllen muss (BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 – XII ZR 168/04 –, Rn. 21, juris).
30Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall weder für die Primärpflichten als auch für die Sekundärpfichten ersichtlich, der Kaufvertrag wurde in Potsdam geschlossen.
31Der Kläger hat auch keine Zug-um-Zug-Leistung beantragt, sofern man dies als Voraussetzung für einen gemeinsamen Erfüllungsort ansehen will (vgl. Zöller-Vollkommer, 30.Auflage, § 29 ZPO, Rn.25 „Kaufvertrag“), was allerdings auch nicht überzeugt.
32Das weitere Argument, dass bei Rücktritt vom Kaufvertrag regelmäßig auf Rücknahme der Sache geklagt und dann kein gemeinsamer Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO bestünde, bezieht sich auf die grundsätzlich auch für die Primärpflichten bestehende Problematik, dass sich für verschiedene Pflichten verschiedene Gerichtsstände ergeben könnten. Grundsätzlich kann der Kläger entsprechendes vermeiden, wenn er den allgemeinen Gerichtsstand wählt.
33Schon die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsortes für die behaupteten Rückgewährpflichten ist vorliegend deshalb nicht gerechtfertigt.
343.
35Auch ergibt die Auslegung im Einzelfall, dass eine unterstellte vertragliche Bestimmung, wo sich das gekaufte Fahrzeug vertragsgemäß befindet, nicht ersichtlich ist.
36Fahrzeuge befinden sich typischerweise und bestimmungsgemäß nicht nur am Wohnsitz des Käufers, sondern unterwegs zu den verschiedensten Zielen, wie etwa der Arbeitsstätte, dem Urlaubsort oder sonstigen Reisezielen (BGH, Urteil vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10 –, BGHZ 189, 196-217).
37Wenn man in den Fällen, in denen keine besondere Verwendung vorausgesetzt worden ist immer auf den Wohn- oder Betriebssitz des Käufers abstellt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. September 2012 – 3 U 99/11 –, Rn. 33, juris) führt das zu einem grundsätzlichen Gerichtsstand für den Käufer an seinem Wohnsitz, unabhängig davon, wie er die Sache verwendet. Den Verkäufer muss in den Fällen fehlender Vereinbarung nicht interessieren, wie eine Sache verwendet wird. Hier käme sogar hinzu, dass das Fahrzeug nicht für den Kläger, sondern für dessen Frau bestimmt sein sollte. Soll die Frage der Eröffnung eines Gerichtsstandes davon abhängen, ob der Kläger und seine Frau den gleichen Wohnort haben und ob ggf. hierüber mit dem Beklagten gesprochen worden ist?
38Bei beweglichen Sachen, die nicht aus vertraglichen Vereinbarungen ersichtlich eindeutig einem festen Ort zuzuordnen sind, etwa Grundstückszubehör, kommt der Belegenheitsort der Sache keine gerichtsstandbegründende Bedeutung zu.
39Erfüllungsort gemäß § 269 BGB ist mangels anderer Anhaltspunkte daher beim Wohnsitz des Beklagten anzunehmen.
404.
41Für den Feststellungsantrag besteht auch keine Zuständigkeit, da seine Bedeutung darin besteht, die Vollstreckung zu erleichtern, und damit dem Anspruch zu Ziffer 1. untergeordnet ist. Dass der Antrag nicht zulässig ist, weil gar keine Zug-um-Zug-Verurteilung beantragt ist, ist insofern nicht relevant.
42§ 29 ZPO gilt demgemäß nur für vertragliche Hauptpflichten.
43Stützt der Kläger seine Klage auf mehrere Verpflichtungen, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben, entscheidet die Hauptpflicht; Nebensächliches folgt der Hauptsache (BGH, Urteil vom 27. April 2010 – IX ZR 108/09 –, BGHZ 185, 241-252, Rn. 24).
44Die Klage war daher abzuweisen.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.