Landgericht Bielefeld Urteil, 29. Jan. 2016 - 5 O 153/15
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungspolice Nr. RS-V-11-0038-1278-4884, für den ihr am 27.11.2014 gemeldeten Schadensfall - bei der Beklagten unter der Schadennummer 31-0041-1226-1785 erfasst - aus dem Bereich des Vertragsrechtsschutz, Deckungsschutz unter Berücksichtigung eines Eigenanteils der Kläger in Höhe von 150,- € zu gewähren hat und zwar für eine erstinstanzliche Leistungsklage gegen die E. Bank in I. auf Löschung der Grundschuld über einen Betrag in Höhe von 290.000,- € Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 274.191,38 €.
Es wird festgestellt, dass sich der Streitwert für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der Kläger wegen des der gegen die E. Bank in I. geltend gemachten Anspruchs auf Löschung der Grundschuld auf 290.000,- € beläuft.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.436,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2015 gegenüber den Rechtsanwälten H. & Partner aus C. freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand
2Die Kläger verlangen von der Beklagten Deckungszusage für eine Leistungsklage gegen die E. Bank in Bezug auf Zahlungsansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen.
3Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer RS-V-11-0038-1278-4884. Der Versicherungsschein der Beklagten vom 10.07.2014 weist den Kläger zu 2) als Versicherungsnehmer aus (Bl. 9 d.GA). Nach der zweiten Seite des Versicherungsscheines ist der Ehepartner mitversichert.
4Die Kläger hatten mit der E. Bank insgesamt drei Darlehensverträge zur Gesamthöhe von 290.000,- € im Dezember 2009 / Januar 2010 abgeschlossen. Auf den Inhalt der Darlehensverträge nebst Widerrufsbelehrungen wird Bezug genommen (Bl. 97 - 125 d.GA). Nach dem streitigen Vorbringen der Kläger waren alle Verträge über Fernkommunikationsmittel zustande gekommen. Die Darlehen wurden mit einer Grundschuld abgesichert.
5Mit Schreiben vom 25.11.2014 widerriefen die Kläger die Darlehensverträge. In dem Schreiben findet sich u.a. folgende Textpassage:
6„ […] eine Überprüfung der Widerrufsbelehrungen […] hat ergeben, daß die von Ihnen verwandten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft / mangelhaft sind. Die zweiwöchige Widerrufsfrist hat somit nicht begonnen.“
7Die Kläger beabsichtigen eine Umschuldung der Darlehen.
8Mit Schreiben vom 02.12.2014 berief sich die E. Bank darauf, dass die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen bereits gerichtlich bestätigt sei und lehnte eine Entlassung aus den Darlehensverträgen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab.
9Mit Schreiben vom 27.11.2014 und 09.12.2014 verlangten die Kläger von der Beklagten Deckungsschutz für eine Klage gegen die E. Bank.
10Unter dem 17.12.2014 teilte die Beklagte u.a. folgendes mit:
11„[…] Gerne bestätigen wir Ihnen Kostenschutz im Rahmen der vereinbarten Rechtsschutzbedingungen. Unsere Kostenzusage gilt für die I. Instanz […] Kostenschutz besteht nur für folgenden Antrag: Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag/die Darlehensverträge zwischen dem Kläger und der Beklagten mit der Nummer … durch die Erklärung des Klägers vom … wirksam widerrufen wurden.“
12Mit Schreiben vom 03.02.2015 vertraten die Kläger die Auffassung, dass ein Feststellungsantrag unzulässig sei. Unter dem 11.03.2015 übersandten die Kläger den Entwurf einer Klage gegen die E. Bank an die Beklagte und verlangten für diese beabsichtigte Leistungsklage erneut Deckungsschutz (Bl. 22 d.GA.).
13Unter dem 26.03.2015 wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die bereits mit Schreiben vom 17.12.2014 erteilte Deckungszusage (Bl. 30 d.GA.).
14Unter dem 11.05.2015 baten die Kläger die E. Bank um ein Saldenanerkenntnis in Höhe von 274.191,38 € für den Fall, dass der Widerruf berechtigt sein sollte (Bl. 41 d.GA). Die E. Bank erteilte das Saldenanerkenntnis nicht (Bl. 42 d.GA). Hierüber setzten die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 18.05.2015 in Kenntnis, verlangten erneut Deckungsschutz für eine Leistungsklage und stellten anderenfalls eine Klage im Deckungsverhältnis in Aussicht (Bl. 44 d.GA).
15Mit Schreiben vom 29.05.2015 hielt die Beklagte an ihrer bereits erteilten Deckungszusage ohne Veränderungen fest (Bl. 45 d.GA).
16Der Prozessbevollmächtigte der Kläger gab mit Schriftsatz vom 17.11.2015 (Bl. 92 ff. d.GA.) eine Stellungnahme gemäß § 3a Abs. (2)b) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2014 ab. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen.
17Die Kläger verlangen nunmehr klageweise die Erteilung einer Deckungszusage für eine Leistungsklage gegen die E. Bank im Umfang des vorgelegten Klageentwurfes (Bl. 23 ff. d.GA).
18Die Kläger sind der Auffassung, dass eine Feststellungsklage unzulässig sei, da diese gegenüber der Leistungsklage subsidiär sei. Selbst nach Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufes hätten sie mit der E. Bank über die Höhe der Rückzahlung zu streiten, da es unterschiedliche Berechnungsmethoden für die Rückrechnung der Darlehenssalden gebe.
19Da die Kläger eine Umschuldung der Darlehen beabsichtigen, seien sie auf die Freigabe der Grundschuld angewiesen.
20Die seitens der E. Bank erteilten Widerrufsbelehrungen würden nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
21Die Kläger beantragen,
221. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungspolice Nr. RS-V-11-0038-1278-4884, für den ihr am 27.11.2014 gemeldeten Schadensfall - bei der Beklagten unter der Schadennummer 31-0041-1226-1785 erfasst - aus dem Bereich des Vertragsrechtsschutz, Deckungsschutz zu gewähren hat und zwar für eine Leistungsklage gegen die E. Bank in I. auf Löschung der Grundschuld über einen Betrag in Höhe von 290.000,- € Zug um Zug gegen die Zahlung eines Betrages von 274.191,38 €.
232. Es wird festgestellt, dass sich der Streitwert für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der Kläger wegen des der gegen die E. Bank in I. geltend gemachten Anspruchs auf Löschung der Grundschuld auf 290.000,- € beläuft.
243. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger gegenüber den Rechtsanwälten H. & Partner aus C. 1.436,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2015 freizustellen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie ist der Auffassung, dass die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die Kläger nach dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Widerrufsrechts zum einen nicht schutzbedürftig und zum anderen die Widerrufsbelehrungen der E. Bank wirksam seien und den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB entsprechen würden (Bl. 68 ff., 118 d.GA).
28Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Darlehensvertragsschlüsse im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt seien (Bl. 74 d.GA).
29Die für die Ablösung der Grundschuld zu leistende Summe (274.191,38 €) sei fehlerhaft berechnet worden (Bl. 75 d.GA).
30Ein Anerkenntnisvertrag sei nicht zustande gekommen.
31Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe
33Die zulässige Klage ist mit den aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen (Selbstbehalt / erstinstanzliches Klageverfahren) begründet.
34(1.)
35Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zum Deckungsschutz für eine Leistungsklage gegen die E. Bank in I. zu. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger zu 2) und der Beklagten - unter Mitberechtigung der Klägerin zu 1) als Ehegattin des Klägers zu 1) - geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag.
36Die Durchführung des Stichentscheidverfahrens gemäß § 3a Abs. (2) b) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17.11.2015 führte zu einer Änderung des Streitgegenstandes im Sinne von § 263 ZPO, da dieser zu einer Änderung / Erweiterung des bisherigen Lebenssachverhaltes dergestalt führte, dass nunmehr Prüfungsmaßstab ist, ob die Stichentscheidung „offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht“ (vgl. § 3a Abs. (2) b) der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung). Eine solche Klageänderung ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich.
37Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte sowohl vorgerichtlich als auch im Prozess eine Einstandspflicht zum Deckungsschutz für eine Leistungsklage abgelehnt hat.
38Der Feststellungsanspruch ist auch begründet. Den Klägern steht in der Sache ein Anspruch auf Deckungsschutz für eine Leistungsklage gegen die E. Bank zu. Die Stichentscheidung ist für die Beklagte bindend. Diese weicht nicht erheblich von der tatsächlichen Rechts- oder Sachlage ab.
39Soweit die Beklagte einwendet, der Widerruf der geschlossenen Darlehensverträge entfalte keine Rechtswirkungen, da die Widerrufsbelehrungen nicht fehlerhaft bzw. die Kläger nicht schutzbedürftig seien, ist sie mit derartigen Einwendungen ausgeschlossen. Bereits mit Beschluss vom 18.11.2015 hatte die Kammer gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Beklagte unter dem 17.12.2014 und - wiederholend - am 26.03.2015 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hatte, welches Bindungswirkung zukommt. Es kann daher offen bleiben, ob der Widerruf der Kläger wirksam gewesen ist. Spätestens im Zeitpunkt der wiederholten Zusage am 26.03.2015 lag der Beklagten die beabsichtigte Klage vor, so dass die Kläger davon ausgehen durften, dass die Beklagte die Sach- und Rechtslage - offenbar durch einen Volljuristen (Assessor I.) - sorgfältig geprüft hatte und aufgrund dieser Prüfung zu der Einschätzung gekommen war, dass eine auf einen Feststellungsantrag eingeschränkte Deckungszusage zu erteilen ist. Auch im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten für einen Feststellungsantrag ist zwingend eine Inzidentprüfung der Wirksamkeit des Widerrufs (Bl. 11 f. d.GA) erforderlich.
40Die im Schriftsatz vom 27.01.2016 von der Beklagten geäußerte Rechtsauffassung, die Voraussetzungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses lägen in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation nicht vor, geht offensichtlich fehl. Mit der Deckungszusage bestätigt der Versicherer zunächst seine prinzipielle Einstandspflicht für den Versicherungsfall. Sie erzeugt zugunsten des Versicherungsnehmers einen Vertrauenstatbestand. Mit den vorgenannten Deckungszusagen hat die Beklagte unmissverständlich erklärt, dass Erfolgsaussichten in der Sache selbst (Wirksamkeit des Widerrufes) bestehen. Die Einschränkung bezieht sich allein auf eine zivilprozessuale Erwägung (Feststellungsklage statt Leistungsklage), die ihren Hintergrund in einem Kostengesichtspunkt hat. Mit Schreiben vom 03.02.2015 (Bl. 19 d.GA) bedankten sich die Kläger für die Bestätigung des Versicherungsschutzes, was nach dem Dafürhalten der Kammer eine grundsätzliche Annahmeerklärung darstellt. Dem Versicherungsnehmer kann es bei dieser Sachlage aber auch nicht verwehrt sein, seinen Anspruch auf vollumfänglichen Deckungsschutz für eine Leistungsklage weiter streitig zu verfolgen. Aus welchen Gründen deshalb der von der Beklagten geschaffene Vertrauenstatbestand zum wesentlichen Kern der Einstandspflicht und damit die Bindungswirkung im Zusammenhang mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis entfallen sollte, erschließt sich schon deshalb nicht, weil die Kläger - wie diese Entscheidung zeigt - ein berechtigtes Anliegen verfolgen. Die Beklagte würde sich vielmehr treuwidrig verhalten, wenn sie den Versicherungsschutz entgegen der vorangegangenen Bestätigungen der grundsätzlichen Einstandspflicht nunmehr gänzlich versagen wollen würde. Andere Gründe, die einen Widerruf der Deckungszusage begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
41Da der Vertragsumfang der hier streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherung auch die Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche auf Rückabwicklung eines Vertrages umfasst (versicherter Bereich: Rechtsschutz im privaten Bereich; vgl. BGH, VersR 1978, 816; OLG Hamm, VersR 1997, 1978; OLG Karlsruhe, VersR 1998, 710) haben die Kläger auch einen Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage für eine Leistungsklage. Entgegen der Auffassung müssen sich die Kläger nicht - aus Kostengründen - auf eine Feststellungsklage gegen die E. Bank verweisen lassen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass auch eine Feststellungsklage in zulässiger Weise erhoben werden könnte (vgl. hierzu: OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015 - 8 U 1760/14 -, juris), indes ist insbesondere nach Vorlage des Schreibens der E. Bank vom 12.05.2015 (Bl. 42 d.GA) davon auszugehen, dass diese nach rechtskräftigem Abschluss einer - etwaig - erfolgreichen Feststellungsklage den Anspruch der Kläger der Höhe nach weiter streitig stellt. Denn die E. Bank hat es abgelehnt, auf Aufforderung der Kläger ein Saldenanerkenntnis, was einen solchen Streit erledigt hätte, abzugeben. Die Berechnung des Wertersatzes (§ 346 BGB) ist - soweit ersichtlich - in der hier vorliegenden Fallkonstellation noch nicht höchstrichterlich entschieden, so dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die E. Bank auf eine ihr günstige Berechnungsmethode berufen wird mit der Folge, dass die Kläger einen Folgeprozess mit dem Gegenstand des Wertersatzes zur Klärung der streitigen Rechtsfrage zur Berechnung (monatliche Anpassung des marktüblichen Zinses oder marktüblicher Zinssatz bei Vertragsschluss - vgl. hierzu: Servais, NJW 2014, 3748; LG Bonn, WM 2015, 1988) zu führen hätten. Bezogen darauf weichen nach Auffassung der Kammer die Ausführungen der Kläger in der beabsichtigten Klage nicht offenbar erheblich von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage ab. Diese erscheinen vielmehr zumindest vertretbar, so dass auch insoweit eine Bindung durch den Stichentscheid vom 17.11.2015 eingetreten ist.
42Inhaltlich war der Klageantrag zu Ziff. 1 abzuändern in Bezug auf die unstreitige Selbstbeteiligung (150,- €) und die Verpflichtung der Beklagten einzuschränken auf ein Klageverfahren erster Instanz.
43(2.)
44Die Kläger haben auch einen Anspruch dahingehend, dass festgestellt wird, dass der Streitwert für die Leistungsklage gegen die E. Bank auf 290.000,- € zu beziffern ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Streitwertfestsetzung dem Gericht obliegt, welches für das Klageverfahren gegen die E. Bank zuständig ist. Gleichwohl sind Konstellationen denkbar, in denen eine Streitwertfestsetzung unterbleibt z.B. wenn die Kläger mit der E. Bank vor Einleitung des Klageverfahrens doch noch eine gütliche Einigung erreichen sollten. Darüber hinaus steht den Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits jetzt ein Vorschussanspruch zu. Nach Auffassung der Kammer ist der Streitwert auf 290.000,- € festzusetzen, da dieser Betrag dem im Grundbuch eingetragenen Nennbetrag nach dem unwidersprochenem Vorbringen der Kläger entspricht (Zöller / Herget, ZPO, § 3 Rdnr. 16, Stichwort: Löschung).
45(3.)
46Die Begründetheit des als Freistellungsanspruch auszulegende Klageantrag zu Ziff. 3 ergibt sich aus § 280 BGB in Verbindung mit dem Rechtsschutzversicherungsvertrag und besteht unter Berücksichtigung eines Streitwertes von bis zu 22.000,- € in Höhe von 1.436,57 €. Die Hinzuziehung anwaltlicher Beratung zur Durchsetzung des Anspruches auf Deckungsschutz war aufgrund der rechtlichen Komplexität aus dem Sachgebiet des Rechtsschutzversicherungsrechtes zweckmäßig und erforderlich.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
48Der Streitwert wird auf 21.863,12 EUR festgesetzt.
49Rechtsbehelfsbelehrung:
50Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
511. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
522. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
53Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
54Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
55Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
56Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
moreResultsText
Annotations
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.