Landgericht Bielefeld Beschluss, 13. Jan. 2016 - 20 S 132/15
Gericht
Tenor
In dem Rechtsstreit
1
I.
2wird darauf hingewiesen, dass der Berufung der Klägerin gegen das am 02.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg zukommt.
3Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
4Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97 UrhG (Schadensersatz nach der Lizenzanalogie) bzw. aus § 97a UrhG (Aufwendungsersatz – Erstattung von Abmahnkosten) sind verjährt.
51.
6Zutreffend hat das Amtsgericht im Zusammenhang mit dem von der Klägerin behaupteten Anbieten des Filmwerks „N.“ über eine Internet-Tauschbörse sowohl für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten als auch für den Schadensersatzanspruch auf Zahlung von (fiktiven) Lizenzgebühren zunächst gemäß § 102 S. 1 UrhG die 3-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB zugrunde gelegt.
7Entgegen der Ansicht der Berufung sind dagegen die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB insbesondere nicht auf den Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie anzuwenden.
8Nach § 102 S. 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung des Urheberrechts etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat, die Bestimmung des § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt grundsätzlich erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an.
9Der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedoch nicht auf die Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet (vgl. zu entsprechenden Fallgestaltungen neben dem Amtsgericht Bielefeld auch AG Düsseldorf, Urt. vom 24.07.2014 – 57 C 15659/13 –, juris; AG München, Urt. vom 26.03.2015 – 243 C 19271/14 –; AG Kassel, Urt. vom 24.07.2014 – 410 C 625/14 – juris; AG Hannover, Urt. vom 09.01.2015 – 424 C 7759/14 – und AG Passau, Urt. vom 03.07.2015 – 18 C 1968/14).
10Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az. I ZR 175/10; „Bochumer Weihnachtsmarkt“) hinweist, verfängt dies nicht.
11Dort ging es in der Sache um eine unterlassene, aber grundsätzlich mögliche Einholung der Erlaubnis der dortigen Klägerin (GEMA) für die unberechtigt vorgenommene Nutzung von Musikwerken im Rahmen einer öffentlichen Freiluftveranstaltung, aufgrund derer im Wege des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die ersparte Tarifvergütung zu entrichten war. Grundlage dieser Entscheidung war jedoch, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Urheberrechte typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird, indem die Rechtswahrnehmung bei der GEMA als Verwertungsgesellschaft zu lizensieren war.
12Hier liegen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings grundlegend anders. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit nicht. Vorliegend hätte der Beklagte daher selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerks im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können.
13Auch nimmt ein privater „Filesharer“ die Möglichkeit, dass weitere Teilnehmer durch den eigenen Upload in der Lage sind, dasselbe Werk ihrerseits herunterzuladen, zwar in Kauf, verfolgt dabei jedoch in der Regel kein kommerzielles Interesse und erhält hierdurch auch keinen weitergehenden vermögenswerten Vorteil, wie es dagegen bei der Veranstaltung „Bochumer Weihnachtsmarkt“ aufgrund der durch die Musikwiedergabe erreichten Attraktivitätssteigerung und damit auch erhöhten Publikumsakzeptanz der Fall war. Vielmehr liegt der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse darin, das jeweilige Film- oder Musikwerk selbst zu erhalten und zu nutzen und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Aus einem Vergleich von § 102 S. 1 UrhG mit § 102 S. 2 UrhG ergibt sich jedoch, dass sich die lange Verjährungsfrist des Satzes 2 i.V.m. § 852 BGB nur rechtfertigt, wenn ein echter Vermögensvorteil als „Mehr“ gegenüber der Verletzungshandlung nach Satz 1, hier dem bloßen unberechtigten Gebrauch des Rechts, gegeben ist (vgl. AG München aaO).
142.
15Nachdem die Klägerin durch die Mitteilung der Telekom vom 19.02.2010 Kenntnis darüber erhielt, dass die von ihr ermittelte IP-Adresse dem Beklagten zuzuordnen sei, hatte sie Kenntnis von der mutmaßlichen Person des Schuldners.
16Auf die von der Berufung aufgeworfene Frage, ob für den Beginn der Verjährung des Aufwendungsersatzanspruches auf den Zeitpunkt der Versendung der Abmahnung abzustellen sei, kommt es nicht an, da auch, wenn man auf die Versendung der Abmahnung vom 19.05.2010 abstellt, die nach der Behauptung der Klägerin im Jahre 2010 erfolgte, die Verjährungsfrist jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2010 begann.
173.
18Die Verjährung ist nicht gehemmt worden.
19Da die Klägerin durch die Mitteilung der Telekom vom 19.02.2010 Kenntnis von der mutmaßlichen Person des Schuldners erhielt und diesen unter dem 19.05.2010 abmahnte, hätten sowohl hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs als auch des Anspruchs auf Ersatz von Abmahnkosten jedenfalls bis spätestens zum 31.12.2013 verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden müssen (§§ 195, 199 BGB).
20Einer Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids vom 25.11.2013 am 28.11.2013 steht aber entgegen, dass, wie auch bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Mahnbescheid mangels ausreichender Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche keine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist herbeiführen konnte.
21Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB voraus, dass der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Für eine – noch unterhalb der Stufe der Substantiierung – hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs ist insoweit maßgeblich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, – IX ZR 160/07 –, juris). Dies war hier nicht der Fall.
22Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (ständ. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – III ZR 191/14 –, juris; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Rn. 13 m.w.N.), wobei maßgeblich der Horizont des Antragsgegners ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 690 Rn. 14).
23Zwar kann in dem Mahnantrag grundsätzlich auf eine Rechnung oder eine sonstige Urkunde Bezug genommen werden, welche für die Individualisierung der Forderung dann herangezogen gezogen werden kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat insoweit auch Mahnbescheiden, die auf vorprozessuale Anspruchsschreiben Bezug nahmen, bereits mehrfach verjährungshemmende Wirkung zugebilligt (vgl. BGH, NJW 2008, 1220; NJW 2011, 613; NJW 2013, 3509). In diesen Fällen bestanden zwischen den Parteien jedoch bereits zuvor Miet- oder Werkverträge, also konkrete vertragliche Beziehungen. Darüber hinaus wurden die vorprozessualen Schreiben, die zur Individualisierung der in den dortigen Mahnbescheiden geltend gemachten Forderungen dienten, den jeweiligen Anspruchsgegnern nur einige Wochen oder Monate vor dem Erlass der Mahnbescheide übersandt. Angesichts dieser kurzen Zeitspannen hatten die Anspruchsgegner noch konkrete Kenntnis von den anspruchsbegründenden Sachverhalten und den jeweiligen Ansprüchen, die Anspruchssteller als (ehemalige) Vertragspartner gegen sie geltend machten. Eine derartige, bereits andauernde vertragliche Rechtsbeziehung bestand hier dagegen nicht. Auch lag zwischen dem vorprozessualen Abmahnschreiben und der Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten ein Zeitraum von deutlich mehr als drei Jahren.
24Überdies kann hier auch nach Auffassung der Kammer deshalb nicht von einer hinreichenden Individualisierung ausgegangen werden, da es für den Beklagten selbst unter Berücksichtigung des Inhalts des Abmahnschreibens nicht erkennbar war, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird.
25Der gegen ihn im Mahnverfahren erhobene Anspruch lässt sich nämlich nicht mit dem Abmahnschreiben der Rechtsanwälte C. aus C. vom 19.05.2010 in Einklang bringen. Während im Mahnbescheid als Hauptforderung „Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Abmahnung K0052-0962033316 vom 19.05.10“ in Höhe von 555,60 € und „Schadensersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung vom 19.05.2010, Az.: K0052-0962033316) vom 19.05.10“ in Höhe von 400,00 € aufgeführt sind, wird die Abmahnung auf eine behauptete Rechtsverletzung vom 25.12.2009 gestützt. Nur insoweit enthält das Abmahnschreiben eine individuell auf den Beklagten bezogene Information, nämlich dass am 25.12.2009 um 01:15:56 Uhr MEZ das verfahrensgegenständliche Filmwerk über den Internetanschluss mit der dynamischen IP-Adresse 84.139.123.146 als Datei zur Verfügung gestellt und zum Download angeboten worden sein soll. Im Übrigen erschöpft sich das Abmahnschreiben in pauschal vorformulierten Rechtsausführungen, die – was der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist – ebenfalls in zahlreichen anderweitigen Abmahnschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wesentlichen wortgleich Eingang gefunden haben.
26In der Abmahnung war zudem noch von Rechtsanwaltskosten in Höhe von (mindestens) 1.359,80 € netto die Rede und – ohne diesen überhaupt konkret zu beziffern – von einem Schadensersatzanspruch nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie in einem „fünf- bis sechsstelligen Bereich“. Letztlich verlangt wurde in dieser Abmahnung dann die Zahlung eines „pauschalen Gesamtbetrages“ in Höhe von 850,00 €, ohne dass die Klägerin hinreichend deutlich gemacht hat, wie sich dieser zusammensetzt oder berechnen lässt bzw. welcher Anteil hiervon auf die einzelnen Ansprüche entfällt.
27Sowohl die später im Mahnbescheid und auch im anschließenden Klageverfahren verfolgten Einzelbeträge als auch der Gesamtbetrag von 955,60 € wurden indes an keiner Stelle genannt. Dies führt aber dazu, dass der Adressat des Mahnbescheides nicht hinreichend eindeutig erkennen kann, welcher Anspruch bzw. welche Schadenspositionen mit dem Mahnbescheid tatsächlich verfolgt werden. Auch kann vom durchschnittlichen Anspruchsgegner nicht erwartet werden, dass er alleine aufgrund des Datums oder einer 16-stelligen Zahlen-/Buchstabenkombination nach Ablauf von mehr als drei Jahren noch hinreichend eindeutig die vorgenommene Anspruchsbeschreibung mit dem dazugehörenden Lebenssachverhalt in Verbindung bringt. Bei Gesamtbetrachtung dieser Diskrepanzen und Ungereimtheiten scheidet eine hinreichende Individualisierung des Anspruchs durch den Mahnbescheid und dementsprechend eine verjährungshemmende Wirkung der Zustellung desselben daher aus.
28II.
29Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
30Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 955,60 € festzusetzen.
31III.
32Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses rechtlich Stellung zu nehmen.
33Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.
34Bielefeld, 13.01.201620. Zivilkammer
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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; - 3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses; - 4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist; - 5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3) (weggefallen)
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.