Landgericht Bielefeld Urteil, 22. Aug. 2014 - 2 O 545/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus anwaltlicher Fehlberatung.
3Die Beklagte, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, vertrat die Kläger als damalige Beklagte in dem Verfahren 8 O 291/09 vor dem Landgericht Verden sowie als Berufungskläger in der 2. Instanz vor dem OLG Celle (4 U 1/10). Kläger bzw. Berufungsbeklagter in diesen Verfahren war Herr U..
4Hintergrund des Rechtsstreits war Folgendes:
5Mit notariellem Vertrag vom 9.6.1987 verkaufte der Kläger zu 1) das Flurstück xx/1 (Flur x der Gemarkung S.) mit Ausnahme eines etwa 2 ha großen Teilstückes an den Käufer U. gegen einen Kaufpreis von 40.000,00 DM. Mit notariellem Vertrag von 24.6.1987 verkaufte der Kläger zu 1) auch das weitere Teilstück des Flurstückes xx/1 an Herrn U. gegen einen Kaufpreis von 14.000,00 DM. Zudem wurden im Rahmen dieses Geschäftes weitere Grundstücke getauscht. Insgesamt verkaufte der Kläger zu 1) dem Käufer damit eine Fläche von 5,4585 ha für 54.000,00 DM. Zur Absicherung des Käufers wurden jeweils Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen. Anschließend wurde das Flurstück xx/1 in die Flurstücke xx/5 und xx/6 aufgeteilt. Das Flurstück xx/6 wurde anschließend im Grundbuch auf den Käufer umgeschrieben. Eine Umschreibung des Flurstückes xx/5 auf den Käufer fand zunächst nicht statt, da es zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien kam. Auch verweigerte die Kreissparkasse E. dem Kläger mit Schreiben vom 24.7.1987 (Anlage K3, Bl. 10GA) die Pfandentlassung und begründete dieses mit „der Kaufpreisvereinbarung mit insgesamt TDM 54“.
6Am 8.8.1995 übertrug der Kläger das Alleineigentum an dem Flurstück xx/5 auf seine Ehefrau, die Klägerin zu 2).
7Im Jahr 2005 erhob der Käufer vor dem Landgericht Verden (8 O 338/05) Klage gegen die Kläger mit dem Antrag, sie zu verurteilen, die Umschreibung des Eigentums an dem Flurstück xx/5 im Grundbuch zu bewilligen. Die Kläger, die in diesem Verfahren nicht von der Beklagten oder einem ihrer Gesellschafter sondern von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wurden, begründeten ihren Klageabweisungsantrag mit einer Schwarzgeldabrede. Sie behaupteten, man habe vereinbart, dass neben dem notariell beurkundeten Kaufpreis ein weiterer Kaufpreis in Höhe von 36.000,00 € gezahlt werden sollte. Tatsächlich sei ihnen dieser Betrag mit Ausnahme von 2.000,00 € auch in bar von dem Käufer ausgezahlt worden. Das LG Verden gab der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung mit Urteil vom 9.1.2006 statt.
8Das zuständige Grundbuchamt weigerte sich indessen, die Umschreibung des Eigentums auf den Käufer vorzunehmen, da in dem Urteil des Landgerichts Verden vom 9.1.2006 die Auflassung nicht enthalten sei.
9Daraufhin erhob der Käufer im Jahr 2009 eine weitere Klage gegen die Kläger vor dem Landgericht Verden (8 O 291/09) mit dem Antrag, sie zu verurteilen, das Flurstück xx/5 an ihn aufzulassen und ihm das Eigentum an diesem Grundstück zu übertragen. In diesem Verfahren wurden die Kläger von der Beklagten vertreten. Auch der Beklagten gegenüber hielten die Kläger an ihrer Behauptung fest, es sei zu einer Schwarzgeldabrede gekommen. Die Beklagte stellte sich im Rahmen der Klageerwiderung zum einen auf den Standpunkt, der Klage stünde die Rechtskraft des Urteils des LG Verden vom 12.12.2005 entgegen. Zum anderen trug sie vor, dem geltend gemachten Anspruch stünde die Schwarzgeldabrede entgegen und stellte entsprechende Beweisanträge. Das LG Verden gab der Klage mit Urteil vom 2.12.2009 vollumfänglich statt. Die von der Beklagten für die Kläger eingereichte Berufung wies das OLG Celle mit Urteil vom 23.6.2010 (4 U 1/10) weitestgehend zurück, änderte das Urteil nur insofern ab, als dass es die Klägerin zu 2) lediglich dazu verurteilt, der Umschreibung des Eigentums an dem Flurstück xx/5 auf den Käufer zuzustimmen.
10Die Kläger sind der Auffassung, die Beklage habe im Rahmen des Verfahrens 2 O 291/09 vor dem Landgericht Verden bzw. in der Berufungsinstanz ihre anwaltlichen Pflichten verletzt, da sie nicht dezidiert vorgetragen habe, dass der vereinbarte Kaufpreis weit unter dem damaligen Verkehrswert gelegen habe, und da sie den Abweisungsantrag nicht auf die Nichtigkeit der Verträge gem. § 138 BGB gestützt habe. Das auffallende Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert ergebe sich daraus, dass den streitgegenständliche Kaufverträgen ein Quadratmeterpreis von etwa 1,00 DM zugrunde liege, der damalige Wert für gute Ackerfläche indessen bei ca. 4 bis 5 DM gelegen habe. Heute sei der Quadratmeter bei 4,5 € anzusetzen. Der Beklagten hätte sich dieses Missverhältnis aufgrund ihrer geschäftlichen Tätigkeit in einem ländlich geprägten Raum aufdrängen müssen, zumal sich das Missverhältnis auch daraus ergebe, dass dem Kläger zu 1) angesichts des Kaufpreises von der Sparkasse die Pfandentlassung verweigert worden war. Die Beklagte sei daher dazu verpflichtet gewesen, die Kläger auf dieses Missverhältnis hinzuweisen. Wäre die Beklagte dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre das Verfahren im Sinne der Kläger entschieden und die Klage abgewiesen worden, zumal der Einwand der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB so gravierend sei, dass auch die Rechtskraft des Urteils des LG Verden vom 9.1.2006 gem. § 826 BGB durchbrochen worden wäre.
11Aufgrund dieser Pflichtverletzung sei ihnen ein Schaden in Höhe von 218.022,74 € (54.585 qm x 4,5 € = 254.632,50 € abzüglich des erhaltenen Kaufpreises in Höhe von 54.000,00 DM = 24.609,76 €) entstanden, da sie ohne die Pflichtverletzung noch Eigentümer des Grundstückes wären.
12Sie beantragen,
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 218.022,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
14die Beklagte zur Zahlung der außergerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 3.706,14 € zu verurteilen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie sind der Auffassung, dem Einwand der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB habe die Rechtskraft des Urteils in dem Verfahren 8 O 338/05 des Landgerichts Verden entgegengestanden.
18Darüber hinaus bestreiten sie, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlichen Grundstückswert vorgelegen habe, welches zur Nichtigkeit der Kaufverträge gem. § 138 BGB geführt habe. Sie sei auch aus dem Grund nicht dazu verpflichtet gewesen, zu einer vermeintlich sittenwidrigen Kaufpreisabrede vorzutragen, da die Kläger sie darüber – insofern unstreitig – nicht informiert gehabt hätten. Ihr sei lediglich die Schwarzgeldabrede bekannt gewesen. Da sie nicht als Wirtschaftberater tätig geworden sei, sei sie auch nicht dazu verpflichtet gewesen, über die wirtschaftliche Tragweite des Geschäftes und die Angemessenheit oder Unangemessenheit des Kaufpreises zu belehren. Sie bestreitet zudem die Höhe des behaupteten Schaden und den von den Klägern ihrer Berechnung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks.
19Die Akte LG Verden 2 O 291/09 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ebenso eine Anschrift des Urteils des Landgerichts Verden vom 9.1.2006.
20Entscheidungsgründe
21Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen.
22I.
23Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung einer Anwaltspflicht gem. §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB.
241.
25Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine anwaltliche Pflicht verletzt hätte.
26a.
27Eine Pflichtverletzung ergibt sich nicht daraus, dass es die Beklagte – die Angaben der Kläger zum damaligen Verkehrswert als wahr unterstellt - unterließ, eigenständige Nachforschungen zur Höhe des Verkehrswertes anzustellen und für die Kläger im Verfahren entsprechend vorzutragen.
28Zwar trifft einen Anwalt grundsätzlich die Pflicht, seinen Auftraggeber allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend zu belehren, soweit ihm dieser nicht zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass er nur in einer bestimmten Richtung beraten werden möchte/muss (Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. § 280 Rn. 66). Auch kann von dieser Beratungspflicht eine wirtschaftliche Betrachtung mit umfasst sein (Palandt aaO). Soweit sich die Beklagte insofern auf das Urteil des BGH in VersR 59, 743 bezieht und die Auffassung vertritt, ein Anwalt sei grundsätzlich nicht dazu berufen, über die Angemessenheit oder Unangemessenheit eines Kaufpreises zu belehren, verfängt dieses nicht. Denn der BGH stellt in diesem Urteil lediglich klar, dass den beurkundenden Notar eine solche Pflicht nicht trifft, bezieht dieses aber ausdrücklich nicht auf den beratenden Anwalt, der eine Vertragspartei vertritt. Ein Rechtsanwalt ist im Regelfall jedoch nicht dazu verpflichtet, selbstständige Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Informationen, die er von seinem Auftraggeber erhält, in allen Punkten richtig sind. Er darf vielmehr den tatsächlichen Angaben seines Mandanten grundsätzlich Vertrauen schenken (Palandt aaO, Rn. 67).
29Vor diesem Hintergrund kann eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden.
30aa.
31Zum einen hat die Beklagte die Kläger nicht bei dem Abschluss der Kaufverträge nicht beraten oder vertreten, so dass sie grundsätzlich nicht dazu verpflichtet gewesen ist, die Angemessenheit des Kaufpreises zu überprüfen.
32bb.
33Darüber hinaus haben die Kläger die Beklagte unstreitig auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass der vereinbarte Kaufpreis – ihrer Behauptung nach - nur etwa 25% des Verkehrswertes ausgemacht habe, der Quadratmeterpreis für Ackerland damals also bei 4 bis 5 DM gelegen habe.
34cc.
35Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagten aus einem anderen Grund – die Behauptung der Kläger zum damaligen Verkehrswert unterstellt - Zweifel an der Angemessenheit des Kaufpreises aufkommen mussten.
36(1)
37Insofern ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Kaufverträge mehr als 20 Jahre vor dem Tätigwerden der Beklagten abgeschlossen wurden. Auch wenn die Gesellschafter der Beklagten Rechtsanwälte und Notare sind, mussten ihnen die Preise für landwirtschaftliche Flächen von vor 20 Jahren nicht bekannt sein.
38(2)
39Auch soweit sich die Kläger auf das Schreiben der Sparkasse berufen, musste dieses bei der Beklagten keine Zweifel aufkommen lassen. Denn die Kläger behaupteten auch der Beklagten gegenüber, dass es zu einer Schwarzgeldabrede gekommen sei und sie tatsächlich 88.000,00 DM von dem Käufer erhalten hätten. Die Weigerung der Sparkasse, einer Pfandentlassung des Klägers zu 1) zuzustimmen, erklärt sich also auch, wenn man davon ausgeht, dass der Verkehrswert in etwa dem Betrag entsprach, der durch die Schwarzgeldabrede vereinbart wurde.
40b.
41Eine anwaltliche Pflichtverletzung ist auch nicht darin zu sehen, dass es die Beklagte im Verfahren unterließ, sich hilfsweise, für den Fall dass eine Nichtigkeit aufgrund der Schwarzgeldabrede nicht würde bewiesen werden können, auf Nichtigkeit gem. § 138 BGB berief und insofern den Kaufpreis der Schwarzgeldabrede als Verkehrswert zugrunde legte. Denn zum einen wäre der Vortrag der Kläger dadurch in sich widersprüchlich geworden. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass ein Kaufpreis, der 40% unter dem eigentlichen Verkehrswert liegt ohne das Vorliegen weitere Umstände Sittenwidrigkeit begründen würde.
422.
43Zum anderen wäre der Rechtsstreit vor dem LG Verden (2 O 291/09) auch dann nicht zugunsten der Kläger ausgegangen, wenn sich die Beklagte für die Kläger auf Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB berufen hätten, so dass den Klägern jedenfalls kein Schaden entstanden ist.
44a.
45Denn die Kläger waren in dem Verfahren 2 O 291/09 vor den LG Verden mit sämtlichen Einwänden zur Sache aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Verden vom 9.1.2006 gem. § 322 ZPO präkludiert.
46Wie das OLG Celle in seinem Urteil vom 23.6.2010 zu Recht ausführt, ist die Klage des Käufers in dem Vorverfahren als „Vollklage“ auszulegen, da alles dafür spricht, dass sowohl die Parteien als auch das Gericht davon ausgingen, dass nicht nur die Bewilligung der Umschreibung, sondern in Wahrheit ein umfassender Anspruch auf Übereignung geltend gemacht werden sollte, das Rechtsschutzziel des Käufers also auf die Auflassung gerichtet gewesen ist. Die Kläger wären daher mit einem Vortrag zu § 138 BGB ebenso wenig gehört worden wie mit ihrem Vortrag im Hinblick auf die Schwarzgeldabrede.
47b.
48Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch nicht davon auszugehen, dass es zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des Vorurteils gekommen wäre, hätte die Beklagte für die Kläger zur – vermeintlichen - Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages vorgetragen.
49In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es in Ausnahmefällen zu einer Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils gem. § 826 BGB kommen kann. Voraussetzung ist, dass das Urteil objektiv unrichtig ist, der Titelgläubiger davon Kenntnis hat und weitere Umstände vorliegen, die die Vollstreckung bzw. Ausnutzung des Titels durch den Gläubiger als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (Zöller/Vollkommer, Vor § 322 ZPO Rn. 74).
50aa.
51Vorliegend steht einer Rechtskraftdurchbrechung bereits entgegen, dass es auf der nachlässigen Prozessführung der Kläger beruhen würde (vgl. dazu Zöller aaO), sollte das Vorurteil tatsächlich objektiv unrichtig sein. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger nicht schon im Vorprozess hätten vortragen lassen können, dass der Quadratmeterpreis – angeblich – bei 4 bis 5 DM gelegen hat. Hätten sie dieses getan und entsprechend unter Beweis gestellt, wäre bereits der Vorprozess anders ausgegangen. Insofern wäre ihnen auch ein mögliches Verschulden ihres damaligen Prozessbevollmächtigten zuzurechnen.
52bb.
53Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Käufer als Titelgläubiger das Vorurteil in sittenwidriger Weise ausgenutzt hätte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Vollstreckung aus einem erkannt unrichtigen Urteil nicht per se sittenwidrig ist (Staudinger/Oechsler, § 826 BGB Rn. 503 – beck-online). Sittenwidrigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn weitere Umstände vorliegen, die die Verwertung des Urteils als in besonders hohem Maße unbillig und unerträglich erscheinen lassen (Staudinger aaO). Solche Gründe sind weder von den Klägern vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
54II.
55Mangels Hauptanspruches haben die Kläger auch keinen Anspruch auf Ausgleich der ihnen entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Zinszahlungen.
56III.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Annotations
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.