Landgericht Bayreuth Endurteil, 23. Okt. 2017 - 23 O 227/17

published on 23/10/2017 00:00
Landgericht Bayreuth Endurteil, 23. Okt. 2017 - 23 O 227/17
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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Passat 2,0 l TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer …) durch die Beklagte resultieren.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € freizustellen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte deliktische Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Kfz-Kaufvertrags im Zusammenhang mit dem sogenannten „VW-Abgasskandal“ geltend.

Der Kläger erwarb im Jahr 2012 von der Firma C. GmbH & Co. KG das im Tenor bezeichnete Fahrzeug als Gebrauchtwagen (Erstzulassung 09.12.2008, Kilometerstand 149.990) zu einem Kaufpreis in Höhe von 11.500,00 €.

In dem Pkw ist eine Software verbaut, welche die Stickoxidwerte (NOx) der Abgase des Dieselmotors EA 189 EU 5 auf dem Prüfstand zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte optimiert. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr ist diese Software nicht in Betrieb. Nach Bekanntwerden dieser Tatsache nimmt der Kläger nunmehr mit der Klage die Beklagte auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Der Kläger trägt vor, den Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten sei bekannt gewesen, dass entgegen gesetzlicher Vorschriften das auf dem Prüfstand erhöhte Verbrennen von Abgasen beim Betrieb der betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abgeschaltet sei. Diese unzulässige Maßnahme führe zum Verlust der Typengenehmigung und der Zulassung des Fahrzeugs sowie zur Minderung seines Wertes. Hinsichtlich des insoweit vorliegenden Mangels sei auch durch eine Nachbesserung keine ausreichende Abhilfe zu erwarten, da insbesondere ein Minderwert verbleibe und mit einer Beeinträchtigung der Leistung des Motors und seiner Haltbarkeit zu rechnen sei. Er ist der Auffassung, es liege eine vorsätzlich sittenwidrige und betrügerische Täuschung durch die Beklagte vor.

Der Kläger stellt folgende Klageanträge:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Passat 2,0 l TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) durch die Beklagtenpartei resultieren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist vorliegend für die erhobene Feststellungsklage auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Zwar ist ein Feststellungsinteresse im vorbezeichneten Sinne regelmäßig nicht gegeben, wenn grundsätzlich die Möglichkeit der Erhebung einer entsprechenden Leistungsklage besteht (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a). Insoweit kommen aber je nach den Umständen des Einzelfalls auch Ausnahmen in Betracht (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 8 und 9), wozu im Rahmen des Schadensersatzrechts auch ein dem Geschädigten im Rahmen des § 249 BGB zustehendes Wahlrecht führen kann (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 256 Rn. 18). Das ist auch vorliegend der Fall, da nach den Gesamtumständen ein rechtlich schützenswertes Interesse des Klägers daran besteht, sich dieses Wahlrecht derzeit noch offen zu halten. Es wird Schadensersatz aus Delikt geltend gemacht, der nach § 249 Abs. 1 BGB auf die Herstellung des wirtschaftlichen Zustandes gerichtet ist, der ohne das schädigende Ereignis (Abschluss eines Kaufvertrags) bestehen würde. Dieser kann zwar durch die Erstattung des geleisteten Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzung gegen Herausgabe des Fahrzeugs herbeigeführt werden. Der Geschädigte muss aber nicht diesen Weg der Schadensregulierung wählen. Er kann auch das betroffene Fahrzeug behalten und Ausgleich der entstandenen Nachteile durch Zahlung eines entsprechenden Schadensersatzbetrags begehren (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn. 17 sowie Palandt-Sprau, a.a.O., Einführung vor § 823 Rn. 24). Insoweit besteht derzeit auch ein schützenswertes Interesse des Klägers, sich diese Entscheidung noch offen zu halten vor dem Hintergrund der unklaren Sachlage hinsichtlich der Auswirkungen der von der Beklagten angebotenen Nachrüstung und deren Folgen für die Werthaltigkeit der betroffenen Fahrzeuge angesichts der hierzu vorgetragenen unterschiedlichen Auffassungen von Fachleuten.

Die Klage ist auch überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1, 25 Abs. 1 2. Alt. StGB zu.

Der Verkauf des Fahrzeugs durch die hinsichtlich der vorbezeichneten Abgasproblematik unwissenden C. GmbH & Co. KG an den Kläger stellt einen von der Beklagten als mittelbare Täterin gegenüber dem Kläger begangenen Betrug dar.

Der streitgegenständliche Pkw wies bereits bei Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe an den Kläger einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Eine Sache ist danach frei von Mängeln, wenn eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sie sich aber für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Das ist vorliegend nicht der Fall. Ein durchschnittlicher Käufer kann davon ausgehen, dass ein Pkw zumindest den für eine Typengenehmigung erforderlichen Test unter den gesetzlich festgelegten Laborbedingungen ohne Zuhilfenahme einer speziell hierfür konzipierten Software erfolgreich absolviert (vgl. Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2016, Az.: 2 O 72/16, Rn. 21 bis 25 nach juris m.w.N.). Insoweit ist auch ein schwerwiegender Mangel gegeben, da der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben und Grenzwerten bei Fahrzeugemissionen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine erhebliche Bedeutung zukommt.

Die Beklagte war nach § 13 StGB als Herstellerin des Motors verpflichtet, über dessen Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben potenzielle Käufer des Fahrzeugs zu unterrichten. Das ist nicht geschehen. Hierdurch wurde bei dem Kläger ein Irrtum (über die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der hieraus resultierenden Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs) erregt. Er hat durch den Erwerb des Fahrzeugs über sein Vermögen verfügt und aufgrund des dem Fahrzeug anhaftenden Mangels einen Schaden erlitten. Die auf dem Verhalten der Beklagten beruhende Täuschung des Klägers und der hierauf beruhende Irrtum war für die Vermögensverfügung des Klägers und den ihm hierdurch entstandenen Schaden auch ursächlich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird ein redlicher Käufer eines Fahrzeugs, das die gesetzlichen Normen und Vorgaben nicht einhält und dadurch mangelbehaftet ist, nicht erwerben bzw. lediglich zu einem am bloßen Materialwert orientierten Kaufpreis. Im Umfang des bei dem Kläger eingetretenen Schadens ist unmittelbar und stoffgleich die C. GmbH & Co. KG (fremdnützig als Dritte) bereichert worden. Sie hat für das an den Kläger veräußerte Fahrzeug mehr als den bloßen Materialwert erhalten (vgl. auch Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.04.2017, Az.: 9 O 6119/16).

Die Beklagte hat vorsätzlich und mit der Absicht, auch etwaige Zwischenhändler zu bereichern, gehandelt, um ihren eigenen Fahrzeugabsatz zu fördern. Die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte unter serienmäßiger Verwendung einer dafür konzipierten Software für den vorgesehenen Rollenprüfstand zur Herbeiführung unterschiedlicher Einstellungen für Prüfstand und normalen Straßenverkehr stellt eine systematisch für eine Vielzahl von Fällen angelegte verdeckte Vorgehensweise dar, die von vornherein auf eine Täuschung der Kunden bzw. Käufer der betroffenen Fahrzeuge gerichtet ist (im Ergebnis ebenso LG München I, Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.04.2016, Az.: 23 O 23033/15, Ziffer I. 1. sowie Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2016, Az.: 2 O 72/16, Rn. 37 und 38).

In diesem Zusammenhang hat die Beklagte als juristische Person nach § 31 BGB für Vorstand, Mitglieder des Vorstands und verfassungsmäßig berufene Vertreter einzustehen. Bei Gesamtvertretung genügt insoweit das Verschulden eines Vertreters. Zudem ist § 31 BGB auf andere Organe, wie die Mitgliederversammlung oder den Aufsichtsrat, entsprechend anzuwenden (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, a.a.O., § 31 Nr. 3 und 5). Bereits nach den vorliegend unstreitigen Begleitumständen ist davon auszugehen, dass eine Einstandspflicht der Beklagten nach den vorbezeichneten Grundsätzen gegeben ist. Die Beeinflussung einer Motorsoftware einer ganzen Motorenreihe speziell für den Prüfstand stellt eine wesentliche unternehmerische Weichenstellung mit erheblicher Reichweite für den Produktionsablauf dar, deren Umsetzung einen erheblichen Eingriff in den Produktionsablauf darstellt und die Implementierung entsprechender interner Strukturen, insbesondere für die Entwicklung und Eingliederung der Software in den Produktionsablauf, erfordert. Diese Umsetzung erscheint ohne ausdrückliche Anordnung bzw. Kenntnis und Billigung von Entscheidungsträgern in der betrieblichen Organisationsstruktur der Beklagten aus der oberen Betriebshierarchie, für deren Verhalten diese nach § 31 BGB einzustehen hat, ausgeschlossen. Daher ist es insoweit auch nicht ausreichend, wenn beklagtenseits lediglich die klägerseits vorgetragene Kenntnis und Mitwirkung einzelner Personen aus dem Vorstandsbereich der Beklagten bestritten wird. Der Beklagten müssen aufgrund des Zeitablaufs einerseits und der intern nachvollziehbaren grundlegenden organisatorischen Eingriffe in den Produktionsablauf in diesem Zusammenhang andererseits detaillierte Kenntnisse zum konkreten Geschehensablauf vorliegen, so dass es ihr möglich und zumutbar ist, diesen vollumfänglich darzulegen. Das hat sie aber nicht getan. Damit liegt insoweit kein ausreichendes Bestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO vor, so dass im Ergebnis vom Vorliegen der subjektiven Betrugsmerkmale bei zur Vertretung der Beklagten berufenen Organen nach § 31 BGB auszugehen ist (vgl. auch Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.04.2017, Az.: 9 O 6119/16, Ziffer I. 7.).

Damit ist die Beklagte dem Kläger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet und hat nach § 249 Abs. 1 BGB den wirtschaftlichen Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis (durch den Betrug bedingter Abschluss des Kaufvertrags) bestehen würde.

Dieser deliktische Schadensersatzanspruch umfasst auch die zugesprochene Freistellung hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, a.a.O., § 249 Rn. 56 und 57). Allerdings ist insoweit - entgegen dem klägerischen Ansatz von 11.500,00 € - lediglich von einem Streitwert in Höhe von 6.400,00 € auszugehen. Für den von dem Feststellungsantrag betroffenen Schadensersatzanspruch kann bei der Streitwertermittlung zwar zunächst vom Kaufpreis in Höhe von 11.500,00 € ausgegangen werden, da - wie bereits vorstehend dargelegt - entsprechend der Ausübung des Wahlrechts des Klägers im Rahmen des § 249 ZPO auch eine Schadensregulierung in Betracht kommt, die wirtschaftlich auf die Zurückerlangung des gezahlten Kaufpreises hinausläuft. Dieser käme dabei aber nicht als Maximalzahlbetrag in Betracht, da die gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen wären (Abgeltung der seit Erwerb des Fahrzeugs gefahrenen Kilometer). Deshalb ist bei realistischer Einschätzung in diesem Zusammenhang eher von einem Maximalbetrag in Höhe von 8.000,00 € auszugehen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass vorliegend ein Feststellungs- und kein Leistungsantrag betroffen ist, was einen Abschlag in Höhe von 20% rechtfertigt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, a.a.O., § 3 Rn. 16, Stichwort „Feststellungsklagen“). Damit ist im Ergebnis vorliegend von einem Streitwert in Höhe von 6.400,00 € auszugehen. Hinsichtlich der Gebührenfestlegung nach § 14 Abs. 1 RVG trifft es zwar zu, dass eine Rechtsmaterie betroffen ist, die in verschiedenen entscheidungserheblichen Punkten höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und dementsprechend umfangreichen schriftsätzlichen Vortrag veranlasst hat. Dem steht aber gegenüber, dass es sich bei Verfahren der vorliegenden Art zwischenzeitlich um ein Massenphänomen handelt, das auch durch die Verwendung bereits entwickelter und fortlaufend gepflegter Textbausteine gekennzeichnet ist, so dass sich Umfang und Schwierigkeit bezogen auf das einzelne Verfahren entsprechend relativieren und der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr im vorliegendem Fall gerechtfertigt erscheint, der hier zuzüglich 20,00 € Kommunikationspauschale und 19% Umsatzsteuer zu einem schadensersatzpflichtigen Betrag in Höhe von 650,34 € führt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO…

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published on 14/04/2016 00:00

Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 19.01.2016, Az. 23 O 23033/15, wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheits
published on 14/09/2016 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.276,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2016 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi A6 Avant 2.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nummer: XXX, zu zahl
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Annotations

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.