Landgericht Bayreuth Endurteil, 20. Dez. 2016 - 21 O 34/16

published on 20/12/2016 00:00
Landgericht Bayreuth Endurteil, 20. Dez. 2016 - 21 O 34/16
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Subsequent court decisions
Oberlandesgericht Bamberg, 6 U 5/17, 02/08/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Pkw VW Tiguan 2,0 l TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer W… insoweit nachzubessern, als er wegen Einsatzes einer den Stickoxidausstoß im Prüfstandbetrieb optimierenden Software einen Sachmangel aufweist.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 35.350 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten vertragliche und deliktische Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche im Rahmen eines Pkw-Kaufvertrags im Zusammenhang mit dem sog. „VW-Abgasskandal“ geltend.

Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 1, einer selbständigen Händlerin, welche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Fahrzeuge der Beklagten zu 2 vertreibt, am 31.03.2015 einen Kaufvertrag über den Erwerb des streitgegenständlichen Pkw der Marke V. zu einem Kaufpreis in Höhe von 31.350 Euro (vgl. Anlage K1 und K2). Die Übergabe erfolgte am 31.07.2015. In dem Pkw ist eine Software verbaut, welche die Stickoxidwerte (NOx) der Abgase auf dem Prüfstand zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte optimiert (vgl. Anlage K4). Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr ist diese Software nicht in Betrieb. Mit Bescheid vom 14.10.2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten zu 2 die Entfernung der Abschalteinrichtung bei allen betroffenen Fahrzeugen mit einem Dieselaggregat vom Typ EA 189 EU 5 an. Der Kläger wandte sich nach Bekanntwerden dieser Tatsachen mit Anwaltsschreiben vom 20.10.2015 an die Beklagte zu 1 und machte darin Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag sowie eine Aufforderung zum Verjährungsverzicht geltend. Dem kam die Beklagte zu 1 nicht nach (vgl. Anlage K 6).

Der Kläger ist der Auffassung, der Pkw sei mangelhaft, da er nicht die mit ihm vereinbarte Beschaffenheit bezüglich der Verbrauchs- und Immissionswerte aufweise. Auch sei wegen des Verstoßes gegen die EU-Abgasnorm jederzeit mit einem Entzug der EU-Typengenehmigung und der Zugangsberechtigung zu innerstädtischen Umweltzonen zu rechnen. Er begehrt deshalb Nacherfüllung in Form der Nachlieferung, hilfsweise Nachbesserung. Der Kläger meint zudem, die Beklagte zu 2 habe ihn durch den Verkauf des Pkw über dessen Eigenschaften getäuscht und müsse ihm den daraus resultierenden Schaden ersetzen. Er begehrt insoweit die Feststellung seines Anspruchs.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, dem Kläger einen Pkw VW Tiguan Sport & Style BM Techn. 2.0 L TDI mit einer Leistung von 103 kW (140 Ps) Sechsgang, 0QA1 Pure White, Titanschwarz / Pure Blau / Tintenschwarz/ Schwarz/ Titanschwarz, C20 Betriebserlaubnis Nachtrag, W6E „CityScape“, 1Y3 Elektronische Differenzialsperre XDS, Fc1 mit Individualeinbau, 9ZB Mobiltelefonvorbereitung, Uf8 Multimediabuchse MEDIA-IN mit iPod/iPhone-Adapterkabel, Ps9 Panorama-Ausstell-/Schiebedach, 7X5 Parkassistent „Parkassistent“ inklusive Parkpilot, zu übergeben und zu übereignen, das die maßgeblichen, bei Kauf angegebenen EU-Abgaswerte im Mess- und Straßenbetrieb einhält und die bei Kauf angegebenen Verbrauchswerte im Mess- und Straßenbetrieb einhält, Zug um Zug gegen Rücknahme des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs PKW VW Tiguan Sport & Style BM Techn. 2.0 L TDI mit der FIZ W… zu vollziehen am Sitz der Beklagten.

  • 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des in Ziffer 1 aufgeführten Kraftfahrzeugs seit dem 01.11.2015 in Annahmeverzug befindet.

  • 3.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.256,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

  • 4.Hilfsweise wird ein Antrag auf Nachbesserung gestellt etwa für den Fall, dass das Gericht eine Einrede des Verkäufers nach § 439 Abs. 3 BGB für berechtigt hält oder den Ersatzlieferungsanspruch nach § 275 Abs. 1 BGB als ausgeschlossen ansehen sollte, etwa wegen inzwischen eingestellter Produktion.

  • 5.Hilfsantrag mit dem Ziel der Kaufpreisrückzahlung: Bereits jetzt wird angekündigt, dass auch hilfsweise ein Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises gestellt wird. Für den Fall, dass das Gericht die Klage für unbegründet halten sollte, behält sich der Kläger ausdrücklich vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der Rücktritt kann noch im laufenden Prozess für den Fall erklärt werden, dass das Ersatzlieferungsverlangen keinen Erfolg haben sollte (OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2010, DAR 2011, 28 unter B2A, Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage 2014, Seite 220 unter Rz 856).

Die Beklagten beantragen,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte zu 1 ist der Auffassung, dass der Pkw schon nicht mangelhaft sei. Sie trägt vor, dass der Pkw technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei und eine darüber hinausgehende Beschaffenheitsvereinbarung nicht vorliege. Es liege damit weder ein Sach- noch ein Rechtsmangel vor. Jedenfalls sei die vom Kläger begehrte Form der Nacherfüllung unmöglich und unverhältnismäßig. Das im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt durchzuführende Update der Software sei deutlich kostengünstiger. Im Übrigen sei durch das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellt worden, dass infolge des Updates keine weiteren negativen Auswirkungen für andere, dem Pkw vergleichbare, Pkw bestehe. Somit sei auch für den Kläger nicht mit solchen Folgen zu rechnen. Der hilfsweise geltende gemachte Anspruch auf Nachbesserung sei schon unzulässig, da es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Die Beklagte zu 2 meint, dass die gegen sie geltend gemachten Ansprüche schon nicht ausreichend dargelegt seien. Im Übrigen sei keine materielle Anspruchsgrundlage erfüllt.

Der Kläger behauptet in seiner Replik, dass ein Entzug der EU-Typengenehmigung bisher nur aus politischen Gründen unterblieben sei und weiterhin mit deren Entziehung zu rechnen sei. Er bestreitet zudem, dass ein Update der Software zur Einhaltung aller angegebenen Fahrzeugdaten führe. Die Beklagte zu 2 habe ihn dadurch getäuscht, dass sie falsche Angaben zu ihren Fahrzeugen gemacht habe, um den Vertrieb ihrer Autos zu befördern und diese als besonders umweltfreundlich darzustellen. Dies sei auch für ihn ein maßgeblicher Grund für den Kauf des Pkw gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2016 Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind nur gegen die Beklagte zu 1 teilweise begründet.

I.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist nur nach dem Hilfsantrag zu Ziff. 4. begründet.

1. Der Hauptantrag ist unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachlieferung des geforderten Pkw nach § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 zweite Alternative, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

a) Der Pkw weist einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Eine Sache ist danach frei von Sachmängeln, wenn eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sie sich aber für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Der Pkw eignet sich zwar trotz des Einbaus der Abschalteinrichtung für die gewöhnliche Verwendung, da er technisch sicher und verkehrstauglich ist. Er weist aber nicht die Beschaffenheit auf, welche der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein durchschnittlicher Käufer kann davon ausgehen, dass ein Pkw zumindest den für eine Typengenehmigung erforderlichen Test unter den gesetzlich festgelegten Laborbedingungen ohne Zuhilfenahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Reduzierung der Stickoxidwerte erfolgreich absolviert. Die Einhaltung der Grenzwerte unter Verwendung einer dafür konzipierten Software kann diesen Erwartungen nicht gerecht werden.

b) Der Anspruch auf Nachlieferung ist wegen objektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen.

Der Nacherfüllungsanspruch stellt einen modifizierten Erfüllungsanspruch dar und kann nicht weiter reichen als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch. Er beschränkt sich auf die Nachlieferung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache (Palandt/Weidenkaff, BGB,75. Auflage, § 439, Rn. 15). Der Pkw wird unbestritten nicht mehr hergestellt. Bei einem vom Verkäufer bestellten und vom Hersteller nach dessen individuellen Konfigurationen gefertigten Neuwagen ist davon auszugehen, dass nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien der Erfüllungsanspruch auf ein diesen Käuferwünschen entsprechendes Fahrzeug gerichtet und beschränkt ist (vgl. OLG Nürnberg, 15.12.2011, Az. 13 U 1611/11, Rn. 60 Juris). Die Lieferung eines Neuwagens der zweiten Generation mit einer geänderten Motorisierung ist deshalb nicht gleichartig und gleichwertig. Der Käufer würde durch die Nachlieferung eines Nachfolgemodells eine über den ursprünglichen Erfüllungsanspruch hinausgehende Leistung zugesprochen bekommen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten die Beschaffung des vom Kläger geforderten Fahrzeugs auf andere Weise als durch den Direktbezug vom Hersteller möglich ist, da alle vergleichbaren, am Markt verfügbaren, Pkw von dem Mangel betroffen sind.

2. Die mit dem Klageantrag unter Ziff. 2 begehrte Feststellung des Annahmeverzugs kann wegen der fehlenden Verpflichtung des Verkäufers zur Rücknahme des Fahrzeugs nicht verlangt werden.

3. Der Hilfsantrag zu Ziff. III ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Nachbesserung des Pkw gemäß § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 erste Alternative, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu. Das insoweit erforderliche Update der Software ist zwischenzeitlich vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben, so dass die Beklagte zu 1 die geforderte Nachbesserung durchführen kann.

4. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren besteht vorliegend nicht, weil die Nachbesserung vorgerichtlich nicht verweigert worden und deshalb die Beauftragung der Klägervertreter zur Durchsetzung der Nachbesserung nicht erforderlich war.

II.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist unbegründet.

1. Der Kläger hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. a) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, denn es fehlt schon die hierzu erforderliche Rechtsgutsverletzung. Eine Eigentumsverletzung liegt wegen der bereits ursprünglich bestehenden Mangelhaftigkeit des Pkw nicht vor. Eine bloße Vermögensschädigung stellt keine Rechtsgutsverletzung dar.

b) Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Der Kläger hat alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergeben. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht.

Zwar kann man aufgrund des Einbaus der Abschalteinrichtung eine Täuschungshandlung gegenüber den betroffenen Endkunden in mittelbarer Täterschaft dahingehend bejahen, dass hierin ein Irrtum über die Erlangung der Typengenehmigung auf legalem Wege hervorgerufen oder zumindest nach internem Bekanntwerden der Manipulationen erhalten wurde. Allerdings ist vorliegend schon nicht dargelegt worden, wie das Verhalten der zuständigen Softwareentwickler der Beklagten zu 2 zugerechnet werden kann. Eine Zurechnung der diesbezüglichen Handlungen Einzelner über § 31 BGB (analog) wird vom Kläger nicht hinreichend dargelegt.

c) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 i.V.m. Verordnung EG Nr. 715/2007, da diese Norm ihrem Zweck nach der Vollendung des Binnenmarkts dient. Der Kläger wäre damit schon nicht vom sachlichen und persönlichen Schutzbereich der Norm erfasst.

d) Schließlich scheidet ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Klägers durch die Beklagte zu 2 aus. Die Haftung eines Unternehmens nach § 826 BGB setzt voraus, dass der Vorstand oder ein verfassungsmäßig berufener Vertreter in seiner Person den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Leitsatz 1., Juris). Die Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung durch das Abstellen auf die „im Hause“ der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse reicht nicht (BGH ebenda in Leitsatz 3. und Rn. 23, unter Ablehnung der Ansicht von Wagner in MüKo-BGB, 6. Aufl., § 826 Rn. 36). Erforderlich ist sowohl die Feststellung der Sittenwidrigkeit in einer konkreten Person im Sinne eines moralischen Unwerturteils als auch eines Schädigungsvorsatzes, der die Schädigung des Anspruchstellers erkannt und in seinen Willen aufgenommen haben muss (BGH, ebenda, Rn. 23, 25, 26). Da hierzu schon ein konkreter Vortrag des Klägers fehlt, kann auch kein Anspruch aus § 826 BGB zuerkannt werden.

e) Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB, denn es fehlt bereits an der Verwirklichung der objektiven Tatbestände einer unerlaubten Handlung nach §§ 823-826, 832 ff. BGB.

2. Wegen des fehlenden materiellen Anspruchs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegen die Beklagte zu 2 zu.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da der Kläger allein mit dem Nachbesserungsverlangen wegen der „Schummelsoftware“ gegenüber der Beklagten zu 1 obsiegt und die neue Software lediglich mit einem Zeitaufwand von weniger als einer Stunde aufgespielt werden muss (Update), ist der Wert der Nachbesserung relativ gering. Entwicklungskosten für das Update sind der Beklagten zu 1 nicht entstanden. Sie werden von der Beklagten zu 2 als Hersteller getragen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Der Streitwert folgt aus der Addition des werthöchsten Antrags gegenüber der Beklagten zu 1 (Ersatzlieferung eines neuen Fahrzeugs, das 31.350 Euro kostete) und dem Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten 2, der sonstige Schäden abdeckt, insbesondere eine evtl. Wertminderung im Fall des späteren Verkaufs. Diese wird vorliegend mit 5.000 Euro geschätzt; reduziert um 20% Feststellungsabschlag verbleiben 4.000 Euro.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 28/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- und ENDURTEIL VI ZR 536/15 Verkündet am: 28. Juni 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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Annotations

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.