Landgericht Bamberg Urteil, 31. Juli 2018 - 31 KLs 2110 Js 19260/17

published on 31/07/2018 00:00
Landgericht Bamberg Urteil, 31. Juli 2018 - 31 KLs 2110 Js 19260/17
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Landgericht Bamberg, 10 Ls 2110 Js 5707/17, 09/04/2018

Gericht

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Tenor

1. Der Angeklagte C. ist schuldig des Diebstahls in drei Fällen.

2. Er wird deswegen - unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 14.06.2016 (Az. 3 Ds 781 Js 29372/14) und unter Einbeziehung der beiden Einzelstrafen von 1 Jahr und 1 Jahr 4 Monate aus dem Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 09.04.2018 (Az. 10 Ls 2110 Js 5707/17) nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten sowie - unter Einbeziehung der ebenfalls mit Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 09.04.2018 (Az. 10 Ls 2110 Js 5707/17) verhängten Einzelstrafe von 1 Jahr 8 Monaten - zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten verurteilt.

3. Die im Verfahren Staatsanwaltschaft Bamberg, Az. 2110 Js 5707/17, erlittene Auslieferungshaft in Österreich im Zeitraum vom 22.09.2017 bis 15.10.2017 wird im Verhältnis 1:1 auf die zuerst erkannte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet.

4. Die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von insgesamt 137.731,90 EUR als Gesamtschuldner wird angeordnet, hiervon in Höhe eines Betrages von

– 9.345,27 EUR zu Gunsten der Firma H.

– 23.910,20 EUR zu Gunsten der Firma R.

– 18.562,85 EUR zu Gunsten der Firma P.

– 8.913,00 EUR zu Gunsten der A. Versicherungs-AG (auf die die entsprechende Forderung der geschädigten Firma D. übergegangen ist)

– 10.500,00 EUR zu Gunsten der W. Versicherung AG (auf die die entsprechende Forderung der geschädigten Firma M. übergegangen ist)

– 66.500,58 EUR zu Gunsten der S. Versicherung (auf die die entsprechende Forderung der geschädigten Firma G. übergegangen ist)

5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Soweit das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO eingestellt wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Gründe

I. Persönliche Verhältnisse

1. Lebenslauf (…)

2. Strafrechtliche Erscheinung

Der Angeklagte wurde strafrechtlich wie folgt belangt:

1. Urteil des AG Schwarzenbek vom 14.06.2016 aufgrund der Hauptverhandlungstermine vom 06., 07., 13. und 14.06.2016 Rechtskräftig seit 22.06.2016

Az. 781 Js 29372/14 3 Ds 80/15

Tatbezeichnung: Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl

Tatzeit: 05./06.04.2014 Angewandte Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 1 Freiheitsstrafe 6 Monate, ausgesetzt zur Bewährung Bewährungszeit 3 Jahre

2. Urteil des AG Bamberg vom 09.04.2018 Rechtskräftig seit 31.07.2018

Az. 10 Ls 2110 Js 5707/17

Tatbezeichnung: Diebstahl in drei Fällen in einem besonders schweren Fall Tatzeiten: 15.12.2015, 09.06.2016/10.06.2016, 26.08.2016/29.08.2016

Der vorbezeichneten Verurteilung liegen folgende Tenorierung, Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen zugrunde, woraus auch die entsprechenden der Verurteilung des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 14.06.2016 zugrunde liegenden Erkenntnisse hervorgehen:

„1. Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls in einem besonders schweren Fall in drei tatmehrheitlichen Fällen.

2. Er wird deswegen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 14.06.2016 (Az. 3 Ds 781 Js 29372/14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt.

3. Die Auslieferungshaft in Österreich wird im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängten Strafen angerechnet.

4. Ein Betrag i. H. v. 51.818,32 EUR (geschädigte Firma H. 9.345,27 EUR, geschädigte Firma R. 23.910,20 EUR, geschädigte Firma P. 18.562,85 EUR) unterliegt der Einziehung von Wertersatz. Hierfür haften der Angeklagte und der gesondert Verfolgte N. als Gesamtschuldner.

5. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens (…).

3. Bisherige Freiheitsentziehung (…)

II. Sachverhalt

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 15.12.2015 entschloss sich der Angeklagte C. zusammen mit jedenfalls dem Mittäter N., der ihm aus seinem rumänischen Heimatort gut bekannt war, sich durch die fortgesetzte Begehung von gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstählen zum Nachteil von Geschäftsbetrieben in Deutschland eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Der Angeklagte und N. kamen darin überein, das erlangte Diebesgut jeweils etwa hälftig untereinander aufzuteilen.

In Ausführung ihres gemeinsam gefassten Tatplanes kam es zu folgenden (weiteren) Straftaten:

1. Tat vom 13./14.06.2017 zum Nachteil der Firma D.

Mitte Juni 2017 reisten der Angeklagte und (jedenfalls) N. mit ihren Pkws (der Angeklagte fuhr einen Audi A4 Kombi, N. einen Opel Vectra Kombi) zum Zwecke der Begehung von Einbruchsdiebstählen in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 13.06.2017, 23.00 Uhr, und dem 14.06.2017, 06.30 Uhr, begaben sich der Angeklagte und (jedenfalls) sein Tatgenosse N. zur Firma D., um dort werthaltige Gegenstände gemeinschaftlich zu entwenden. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan drang N., nachdem er einen am Gebäude angebrachten Bewegungsmelder abmontiert hatte, in ein angebautes Nebengebäude ein und gelangte so in einen über den Geschäfträumen befindlichen Heustadel; dort öffnete er zwei Bodenluken, trat die darunter befindliche Trockenbaudecke ein und gelangte dergestalt in den Verkaufsraum der Firma D. N. und der sich außerhalb des Gebäudes aufhaltende Angeklagte schafften arbeitsteilig das Diebesgut durch ein von N. geöffnetes Fenster aus dem Verkaufsraum und verluden dieses in ihre Pkws. Ihrer vorgefassten Absicht entsprechend entwendeten der Angeklagte und N. im Ergebnis verschiedene Gerätschaften (1 Spalthammer, 14 Motorsägen, 5 Freischneider Stihl, 1 Heckenschere, 3 Beile) im Gesamtwert von (zumindest) 8.763,- EUR sowie mindestens 150 EUR Bargeld aus einer Registrierkasse, um die erlangten Gegenstände - wie sie wussten ohne Berechtigung - für sich zu verwerten. Der am Gebäude und im Verkaufsraum eingetretene Sachschaden betrug mindestens 1.197,- EUR. Der eingetretene Entwendungsschaden in Höhe von insgesamt 8.913,00 EUR (8.763,- EUR zuzüglich Bargeld 150 EUR) wurde im August 2017 zugunsten der geschädigten Firma D. seitens der Versicherung (A. Versicherungs-AG, 1. B.) erstattet.

2. Tat vom 13.06.2017 zum Nachteil der Firma M.

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in der vorherigen Nacht vom 12. auf den 13.06.2017 am 13.06.2017 zwischen 02.00 Uhr und 05.40 Uhr begaben sich der Angeklagte und (zumindest) der Tatgenosse N. zur Firma M., um dort werthaltige Gegenstände gemeinschaftlich zu entwenden. Zu diesem Zweck brach N. - entsprechend dem gemeinsamen Tatplan - die Türen eines Lagerraumes gewaltsam auf, nachdem er zuvor die Umzäunung des Firmengeländes aufgeschnitten hatte; N. gelangte dergestalt in den Lagerraum, während sich der Angeklagte überwiegend davor aufhielt, aber auch für kurze Zeit selbst die Lagerräumlichkeiten betrat. Der Angeklagte und N. schafften im Folgenden arbeitsteilig handelnd diverses Diebesgut aus dem Lagerraum und verbrachten dieses in ihre Pkws. Im Ergebnis entwendeten der Angeklagte und N. - ihrer vorgefassten Absicht entsprechend - verschiedene Teile Arbeitskleidung (Hosen, Jacken, Handschuhe), verschiedene Gerätschaften (Motorsägen, Motorsensen, Heckenscheren, 1 Trimmer, 1 Gelenkwelle, 1 Batterie/Akku, Beile, Auto- und Gartenzubehör u.a.), einen Laptop sowie Bargeld aus der gewaltsam aufgebrochenen Wechselkasse im Gesamtwert von mindestens 10.500,- EUR, um die erlangten Gegenstände - wie sie wussten ohne Berechtigung - für sich zu verwenden. Der Sachschaden am beschädigten Zaun und der aufgebrochenen Tür betrug mindestens. 500 Eur. Der Entwendungsschaden in Höhe von (zumindest) 10.500,00 EUR wurde der geschädigten Firma M.im August 2017 von der Versicherung (W. Versicherung AG) erstattet.

Der Angeklagte und N. teilten nach Begehung der Taten Ziffer 1. und 2. das Diebesgut nahezu hälftig auf, verbrachten dieses in ihren Pkws nach Rumänien und verwerteten dort ihren Beuteanteil. Der Angeklagte erzielte aus der Verwertung seines Anteils aus den zwei Taten einen Erlös von circa 1.800,- EUR.

3. Tat vom 13./15.02.2016 zum Nachteil der Firma G.

Auch im Februar 2016 waren der Angeklagte und (zumindest) sein Kompagnon N. nach Deutschland eingereist, um Einbruchsdiebstähle gemeinschaftlich zu begehen. Die beiden reisten mit dem Pkw Ford Focus des N. an. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 13.02.2016, 13:00 Uhr, und dem 15.02.2016, 8:15 Uhr, begaben sie sich zur Firma G., um dort werthaltige Gegenstände zu stehlen, wobei einer der Täter den das Gelände umgrenzenden Elektrozaun durchschnitt. Gemäß dem gemeinsamen Tatplan schlug N. mit einem von ihm mitgebrachten großen Schraubschlüssel an der Rückseite des Geschäftsgebäudes der Firma G. die Scheibe des freiliegenden Kellerfensters ein und drang in die Geschäftsräume ein. Als er dort für stehlenswert erachtete Gegenstände in großer Menge vorfand, begab sich auch der außerhalb des Gebäudes wartende Angeklagte in die Geschäftsräume, um das Diebesgut arbeitsteilig schneller aus dem Gebäude bringen zu können. Im Folgenden entwendeten der Angeklagte und N. im bewussten und gewollten Zusammenwirken Kettensägen, Elektrowerkzeuge, Ladegeräte, Hochdruckreiniger, Stromaggregate, Kaffeemaschinen, Staubsauger und Arbeitsbekleidung im Gesamtwert von (mindestens) 66.244,90 EUR und Bargeld in Höhe von 225,68 EUR, um die Beute - wie sie wussten ohne Berechtigung - für sich zu verwenden. Da in Anbetracht des großen Umfangs der erlangten Beute der für den Abtransport vorgesehene Pkw Ford Focus des N. nicht „ausreichte“, entwendeten die Angeklagten und N. entsprechend einer zuvor getroffenen Abrede darüber hinaus ein auf dem Betriebsgelände abgestelltes Firmenfahrzeug der Geschädigten, um dieses für sich zu behalten. Bei dem entwendeten Fahrzeug, das unverschlossen war und bei dem der Schlüssel steckte, handelte es sich um einen Fiat Ducato 250 L, amtl. Kennzeichen x. Das Fahrzeug hatte einen Wert von ca. 15.000,- EUR. Auch dieses beluden der Angeklagte und N. mit Diebesgut. Das erbeutete Gut transportierten sie in Richtung Rumänien, wobei N. seinen Pkw und der Angeklagte den gestohlenen Fiat Ducato fuhr. Den entwendeten Fiat ließen die beiden Tatgenossen mitsamt Teilen der Beute in der tschechischen Stadt M. im Distrikt B. zurück, da sie keine „Papiere“ für das Fahrzeug besaßen und daher Bedenken hatten, damit weiter bis nach Rumänien zu fahren. Sodann fuhren sie mit dem Pkw des N. nach Rumänien. Von dort fuhren sie mit einem (leeren) Fahrzeug zurück zu dem in M.abgestellten Fiat, um daraus den Rest der erlangten Diebesbeute in ihr mitgeführtes Fahrzeug umzuladen und damit zurück nach Rumänien zu fahren. Der Fiat Ducato der geschädigten Firma konnte am 20.02.2016 in M./Distrikt B. aufgefunden, sichergestellt und der Eigentümerin zurückgegeben werden, jedoch war daran ein Sachschaden in Höhe von 2.445,97 EUR entstanden. Der verursachte Sachschaden am Firmengelände (eingeschlagenes Kellerfenster und durchgeschnittener Elektrozaun) beträgt (mindestens) 919,- EUR.

Die aus dem Einbruchsdiebstahl erlangte Beute teilten der Angeklagte und N. wiederum annährend hälftig untereinander auf. Aus der Verwertung „ihres“ jeweiligen Anteils erzielten sie circa 5.000,- EUR.

Der (dauerhaft entstandene) Entwendungsschaden in Höhe von insgesamt 66.500,58 EUR (66.244,90 EUR zuzüglich Bargeld in Höhe von 225,68 EUR) wurde der geschädigten Firma G. im März bzw. Mai 2016 von der Versicherung (S. Versicherung) erstattet.

Soweit der Angeklagte in den vorbezeichneten drei Fällen nicht selbst handelte, billigte er das Handeln seiner Tatgenossen N. wie sein eigenes.

4. Einstellung gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO

Soweit dem Angeklagten in der Anklage darüber hinaus zur Last gelegt wurde, im Juni 2014 auf dem Gelände der Firma N. Altmetall im Gesamtwert von 42.000 EUR entwendet zu haben, wurde von einer Strafverfolgung dieses Tatvorwurfs auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO abgesehen.

III. Beweiswürdigung

In der Hauptverhandlung hat keine Verständigung der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 257 c StPO stattgefunden. Die getroffenen Feststellungen der Kammer beruhen auf dem Beweisergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung, insbesondere der in freier Rede erfolgten detailreichen und schlüssigen und mithin glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der auch auf Nachfragen spontan und flüssig antwortete (…).

IV. Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich daher des in Mittäterschaft begangenen Diebstahls in drei Fällen strafbar gemacht, wobei er jeweils die tatbestandsähnlichen Voraussetzungen der Regelbeispiele des Einbruchsdiebstahls und der Gewerbsmäßigkeit verwirklichte, §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3, 25 Abs. 2, 53 StGB.

Der im Zusammenhang mit der Begehung des Einbruchdiebstahls zu Ziffer II.3. zum Einschlagen des Kellerfensters von N. (mit Kenntnis und Billigung des Angeklagten) verwendete große Schraubschlüssel, um sich dergestalt Zugang in das Gebäude zu verschaffen, ist nicht als „waffenähnliches“ gefährliches Werkzeug im Sinne des Qualifikationstatbestandes des Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB anzusehen. Bei Einbruchdiebstählen typischerweise mitgeführte Gegenstände dienen aus verständiger Sicht eines objektiven Betrachters vorrangig dem Gewahrsamsbruch und von vornherein nicht der Gefährdung von Personen. Sofern sich aus den konkreten Umständen nichts anderes ergibt, kann typischem „Diebeswerkzeug“ ein (abstraktes) verletzungsgeeignetes Gewalt- und Drohpotential nicht beigemessen werden; andernfalls würde nahezu sämtliche zur Begehung eines Einbruchsdiebstahls typischerweise verwendete Gegenstände (Stemmeisen, Schraubenzieher, Hammer, Schraubschlüssel, etc.) stets zugleich den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB begründen (vgl. zum Komplex Schmitz, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017. § 244 Rn. 18 f.; Kindhäuser, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017. § 244 Rn. 15 f. m.w.N.; Eser/Bosch, in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 244 Rn. 5a a.E., Rn. 5b jeweils m.w.N.; Wittig, in: Beck‘scher Onlinekommentar zum StGB, 38. Edition Stand 01.05.2018, § 244 Rn. 8.2.).

Ohne Verkennung der Rechtsnatur eines Regelbeispiels ist die Auffassung vorzugswürdig, wonach die Variante des Einbruchsdiebstahls des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB die (typsicherweise mitverwirklichten) Tatbestände der § 123 StGB (Hausfriedensbruch) und § 303 StGB (Sachbeschädigung) verdrängt (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 243 Rn. 30 m.w.N.).

Die Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB ergibt sich dabei - neben der Einlassung des Angeklagten, zur Aufbesserung seines Lebensunterhalts, in regelmäßigen Abständen nach Deutschland eingereist zu sein, um Einbruchsdiebstähle zu begehen - aus dem erheblichen Umfang der Tatbeute bzw. des Taterlöses im Verhältnis zum regulären Arbeitseinkommen des Angeklagten sowie aus der Vielzahl von gleichgelagerten Taten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums.

Die einzelnen Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.

V. Rechtsfolgen

1. Strafe

a) Strafrahmen

Der Strafrahmen war jeweils § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Die Indizwirkung des Regelbeispiels ist vorliegend nicht ansatzweise widerlegt. Gesetzlich vertypte Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.

b) Strafzumessung

Innerhalb des hiernach maßgeblichen Strafrahmens hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB abgewogen. Strafmildernd hat sie dabei insbesondere das umfassende und von Reue getragene Geständnis des Angeklagten gewertet. Im Fall Ziffer II.3. ist überdies zu berücksichtigen, dass das entwendete Fahrzeug (Fiat Ducato) an den Geschädigten zurückgeführt werden konnte. Schulderschwerend wirkt sich im Fall Ziffer II.3. der enorme (endgültig eingetretene) Entwendungsschaden von über 65.000,- EUR aus, in den Fällen Ziffer II.1. und 2., dass der Angeklagte diese zwei - noch dazu einschlägigen - Taten unter laufender, aus der Verurteilung des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 14.06.2016 herrührender Bewährung beging, er mithin insoweit als Bewährungsversager zu qualifizieren ist. Strafschärfend wirkt sich überdies aus, dass jeweils zwei Varianten des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirklicht wurden (Einbruchsdiebstahl und Gewerbsmäßigkeit). Strafschärfend zu werten ist weiterhin das professionelle Vorgehen und die das Tatbild kennzeichnende besondere kriminelle Energie des Angeklagten (Vielzahl der Taten, gezielte Einreise in die Bundesrepublik, um hier Einbruchsdiebstähle zu begehen, zum Teil Abmontage von Alarmsystemen).

Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe (etwa die Auswirkungen des Strafvollzugs auf den von seiner Familie getrennten Angeklagten in einem anderen Land) ist nach Überzeugung der Kammer die Verhängung folgender Einzelstrafen für die gegenständlichen drei Taten tat- und schuldangemessen.

Tat Ziffer II.1. und Ziffer II.2.: jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe Tat Ziffer II.2.: Freiheitstrafe 2 Jahr 2 Monate

c) Nachträgliche Gesamtstrafenbildung, § 55 Abs. 1 StGB

Da weder das Urteil des AG Schwarzenbek vom 14.06.2016 (Az. 781 Js 29372/14 3 Ds 80/15) noch das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 09.04.2018 (Az. 10 Ls 2110 Js 5707/17) vollständig vollstreckt sind, liegen die Voraussetzung für deren Einbeziehung und die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB vor, wobei die im Urteil des Amtsgerichts Bamberg gebildete Gesamtstrafe aufzulösen ist. Weiterhin entfaltet das Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 14.06.2016 eine Zäsurwirkung (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 55 Rn. 9 ff.); mithin ist aus den Einzelstrafen, die für die vor dem Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek begangenen vier Taten verhängt wurden, eine Gesamtstrafe sowie aus den Einzelstrafen, die für die drei danach begangenen Taten verhängten wurden, eine weitere Gesamtstrafe zu bilden.

Nach nochmaliger Gesamtabwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte einschließlich der Strafzumessungsgesichtspunkte aus den einzubeziehenden Urteilen vom 14.06.2016 und vom 09.04.2018 gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 55 Abs. 1 StGB, insbesondere berücksichtigend

– einerseits (schuldmindernd), dass sich der Angeklagte wegen sämtlicher Taten geständig zeigte,

– andererseits (schulderschwerend) die Vielzahl der (sieben) Taten binnen eines überschaubaren Zeitraums und der hohe Gesamtentwendungsschaden von fast 200.000,- EUR sowie in Bezug auf die Tat vom 09./10.06.2016, dass der Angeklagte diese während der vom 06.06. bis 14.06.2016 andauernden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Schwarzenbek beging und in Bezug auf die Taten vom 26./28.08.2016, 13. und 13./14.06.2017, dass er diese unter laufender Bewährung beging, erachtet die Kammer für tat- und schuldangemessen

– aus den Einzelstrafen 6 Monate (Tat vom 05./06.04.2014), 1 Jahr (Tat vom 15.12.2015), 1 Jahr 4 Monate (Tat vom 09/10.06.2016) und 2 Jahre 2 Monate (Tat vom 13.02.2016) durch maßvolle Erhöhung der (zuletzt genannten) Einsatzstrafe die Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten sowie

– aus den Einzelstrafen 1 Jahr 8 Monate (Tat vom 26./29.08.2016), 1 Jahr (Tat vom 13.06.2017) und 1 Jahr (Tat vom 13/14.06.2016) durch maßvolle Erhöhung der (zuerst genannten) Einsatzstrafe die Festsetzung einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten.

2. Vermögensabschöpfung

Der Ausspruch zur Einziehung des Wertes des Tatertrages beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), die zum 01. Juli 2017 in Kraft getreten sind und auch auf davor begangene Taten Anwendung finden, vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB.

a) Einheitliche Einziehungsentscheidung

Liegen die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe vor und wurde im Zusammenhang mit den einzubeziehenden Taten eine Nebenstrafe, Nebenfolge, Maßnahme usw. im Sinne von § 55 Abs. 2 StGB verhängt, deren Voraussetzungen auch im Hinblick auf die neu abzuurteilenden Taten erneut vorliegen, so ist - wie bei der gleichzeitigen Aburteilung aller Taten - die Nebenstrafe, Nebenfolge, Maßnahme usw. durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen. Dies gilt insbesondere für die Nebenfolge der Einziehung im Sinne der §§ 73 ff. StGB n.F. Das Gericht, das die Gesamtstrafe zu bilden hat, muss daher grundsätzlich auch über die im einzubeziehenden Urteil angeordnete Einziehung neu entscheiden. Dabei hat es sich auf den Standpunkt des früheren Tatgerichts zu stellen, weil der Angeklagte durch die Entscheidung nach § 55 StGB so gestellt werden soll, als wenn über alle einzubeziehenden Straftaten gleichzeitig befunden worden wäre; er soll durch die Aburteilung in getrennten Verfahren weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Dies wird regelmäßig dazu führen, dass der aufgrund einheitlicher Anordnung im neuen Urteil festzusetzende Einziehungsbetrag nicht niedriger ausfallen wird als in der früheren Entscheidung. Mit der neuen Entscheidung ist die Einziehungsanordnung im früheren Urteil gegenstandslos, weil sie von der neuen Entscheidung in ihrer Wirkung mitumfasst wird (von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, 38. Edition Stand 01.05.2018, § 55 Rn. 37; Sternberg-Lieben/Bosch, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 55 Rn. 53; zum Verfall nach altem Recht BGH, Urteil vom 29.05.2008 - 3 StR 94/08 – Rn. 2 m.w.N., juris = NStZ-RR 2008, 275 f.).

Demnach war vorliegend die einheitliche Einziehung des Wertes des Tatertrages anzuordnen, die auch die in Bezug auf die einzubeziehenden Taten (Taten vom 15.12.2015, 09/10.06.2016 und 26./29.08.2016) entstandenen Entwendungsschäden umfasst.

b) Keine Einziehungsentscheidung in Bezug auf die Tat vom 05./06.04.2014

In Bezug auf die Tat vom 05./06.04.2014 (Beihilfe zum Diebstahl) scheidet eine (nachträgliche) Einziehungsanordnung jedenfalls deshalb aus, weil der Angeklagte bei dieser Tat nach den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts Schwarzenbek als Gehilfe handelte, dem das Diebesgut allein zum Transport überlassen war. Damit fehlt es in Bezug auf den Angeklagten an der von §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB vorausgesetzten Erlangung einer faktischen bzw. wirtschaftlichen (Mit-)Verfügungsgewalt über die Diebesbeute (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - 4 StR 63/18 - Rn. 12 ff. m.w.N zum alten Recht, juris = NJW-Spezial 2018, 472 (red. Leitsatz, Kurzwiedergabe).

c) Versicherung als Verletzter nach Erstattung des Tatschadens

Die Begleichung des Tatschadens durch eine Versicherung zugunsten des Geschädigten führt nicht zum Erlöschen der Rückgewähransprüche im Sinne von § 73e Abs. 1 StGB. Die gegen den Täter gerichteten Schadensersatzansprüche gehen gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer über. Sie bestehen also fort. Als Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB n.F. gilt nunmehr der Versicherer (BT-Drucks. 18/9525, S. 51; vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2018 - 3 StR 560/17 - Rn. 7 m.w.N., juris = NJW 2018, 2141 f.). Der Einziehung des durch die Tat Erlangten steht somit § 73e Abs. 1 StGB n.F. auch insofern nicht entgegen, als die Versicherung in den Fällen zu Ziffer II.1.-3. den (fortbestehenden) Entwendungsschaden zugunsten der jeweiligen Geschädigten erstattet hat. Die Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB nF war vielmehr auch insoweit anzuordnen und zwar zugunsten der jeweiligen Versicherung.

d) Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung

Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte die gegenständlichen Taten gemeinschaftlich mit einem Mittäter, dem MIHAI N., beging war dessen gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - 4 StR 639/17 - Rn. 3 m.w.N, juris; BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - 4 StR 63/18 - Rn. 16 m.w.N, juris).

e) Einziehungsbeträge der Höhe nach

Demnach war in Bezug auf den Angeklagten die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe der noch offenen Entwendungsschäden von insgesamt 137.731,90 EUR als Gesamtschuldner anzuordnen, hiervon in Höhe eines Betrages von

– 9.345,27 EUR zu Gunsten der Firma H.

– 23.910,20 EUR zu Gunsten der Firma R.

– 18.562,85 EUR zu Gunsten der Firma P.

– 8.913,00 EUR zu Gunsten der A. Versicherungs-AG (auf die die entsprechende Forderung der geschädigten Firma D. übergegangen ist)

– 10.500,00 EUR zu Gunsten der W. Versicherung AG (auf die die entsprechende Forderung der geschädigten Firma M. übergegangen ist)

– 66.500,58 EUR zu Gunsten der S. Versicherung (auf die die entsprechende Forderung der geschädigten Firma G. übergegangen ist)

Bei Berechnung des zuletzt genannten Einziehungsbetrages zur Tat Ziffer II.3. (Einbruchsdiebstahl vom 13.02.2016 zum Nachteil der Firma G.) war der auf das entwendete Fahrzeug Fiat Ducato entfallende Entwendungsschaden (15.000,- EUR) außer Betracht zu lassen, da das Fahrzeug an die Geschädigte zurückgeführt werden konnte und daher ihr Rückgewährungsanspruch insoweit gemäß § 73e Abs. 1 StGB erloschen ist.

VI. Kosten (…)

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
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published on 07/06/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 639/17 vom 7. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2018:070618B4STR639.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefüh
published on 29/05/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 94/08 vom 29. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 2008, an de
published on 08/02/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 560/17 vom 8. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2018:080218U3STR560.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.
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Annotations

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.