Landgericht Bamberg Endurteil, 18. Jan. 2016 - 2 O 343/15

published on 18/01/2016 00:00
Landgericht Bamberg Endurteil, 18. Jan. 2016 - 2 O 343/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin - es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen, zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

"19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN

"+5% EXTRARABATT“, ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Warengruppen aufzuführen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der klagende Verbraucherschutzverein erstrebt ein Unterlassungsgebot gegen die Beklagte, die mehrere Möbelhäuser betreibt.

Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein.

Im S5 Anzeiger, Nr. 28 vom 09.07.2014, schaltete die Beklagte auf Seite 7 eine Anzeige mit den Aussagen „19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN + 5% EXTRARABAT“, wobei dieser Text in etwa die Hälfte der Gesamtanzeige einnimmt.

Hierbei waren jeweils in deutlich verkleinerter Schrift zwei kleine Fußnoten angebracht, die am unteren Ende der Anzeige wie folgt erklärt waren: „Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www….l...de/aktionsbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www…l...de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014.“ (Bl. 15 d.A.).

Auf der entsprechenden Internetseite der Beklagten war dann zu erfahren, dass neben den Angeboten in aktuellen Prospekten und Anzeigen folgende Produkte bzw. Produktgruppen von dieser Rabattaktion ausgenommen sind: in den Filialen als „Bestpreis“ gekennzeichnete Artikel, Natur- und Kunststeinarbeitsplatten, Produkte auf Hochzeits-, Tauf- und Babytischen, Produkte der Abteilungen Wohnung Exklusiv, Junges Wohnen, Baby- und Kinderabteilung, Ambia Home und Garten sowie Produkte der Firmen Aeris, Aerlein by Metzeler, Anrei, b-collection, Bacher, Black Label by W. Schilling, Bosse, Calligaris, CS Schmal, D-Sign, Diamona Select, Die Hausmarke, Dieter Knoll, Ekornes, Fraubrunnen, Gaggenau, Göhring, Hasena, Henders+Hazel, Hülsta, Jensen, Joop! Living, Klöber, Leonardo Bad by Pelipal, Liebherr, Metropolis by Michalsky, Miele, Moll, Mondo, Multi Magic by Vilano, Musterring, Natuzzi, Nicol, Paschen, Pekodom, Rolf Benz, Roland Schmitt, Röwa, Schönbuch, SieMatic, Smedbo, Spectral, Team 7, Tempur, Valmondo, Witnova und WK Wohnen.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 mahnte der Kläger die Beklagte vergeblich ab und verlangte die Unterlassung der Anzeigenwerbung, soweit nicht die Angabe der Ausnahmen in der Anzeige selbst erfolgt.

Auf den, dem hiesigen Klageanträge im Wesentlichen entsprechenden Antrag des Klägers hat das Landgericht Bamberg am 11.08.2014 eine einstweilige Verfügung erlassen und mit Endurteil vom 24.10.2014 bestätigt (Az.: 2 O 344/14, Anlagen K 7 und 9). Die hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG Bamberg mit Endurteil vom 18.02.2015 zurückgewiesen (Az.: 3 U 210/14, Anlage K 10).

Auf eine entsprechende Aufforderung mit Schreiben vom 17.06.2015 lehnte die Beklagte die Abgabe einer Abschlusserklärung ab.

Der Kläger ist unter anderem der Ansicht, dass die inkriminierte Werbung gegen das Transparenzgebot verstoße und irreführend sei (§§ 4 Nr. 4, 5 I 1, 2 Nr. 2 UWG).

Der Kläger beantragt mit der am 18.08.2015 eingereichten und am 16.09.2015 zugestellten Klage zu erkennen,

was zuerkannt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die streitgegenständliche Werbung für zulässig und bezieht sich hierzu auf verschiedene Entscheidungen des BGH und des EuGH, wobei sie behauptet, der BGH lasse sogar Werbung mit objektiv unzutreffenden Aussagen zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteienvertreter nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Aufgrund der gesetzlichen Zielsetzung in §§ 1 und 3 UWG sind die hier einschlägigen Normen des UWG als Verbraucherschutzgesetze gemäß § 2 I UKlaG anzusehen. Der Kläger ist als ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein auch anspruchsberechtigt (§ 3 I 1 Nr. 1 UKlaG).

2. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 2 I 1, 3 I 1 Nr. 1, 4 UKlaG in Verbindung mit §§ 8 III Nr. 3, 3 I, 4 Nr. 4 UWG, weil die inkriminierte Werbung gegen das Transparenzgebot verstößt und deshalb unlauter ist. Denn die sehr umfangreichen Einschränkungen des in auffälliger Weise angekündigten Preisnachlasses sind nicht hinreichend deutlich nachvollziehbar, weil sie für die potentiellen Kunden erst ersichtlich werden, wenn diese mit geeigneten elektronischen Geräten über die angegebene Internetadresse eine Homepage aufgerufen und dort die nötigen Informationen gefunden haben (sog. Medienbruch).

Dies gilt vor allem deshalb, weil die Beklagte - auch im hiesigen Geschäftsbereich - unter Verwendung derartiger Anzeigen mit erheblicher Penetranz wirbt und sich dann vor Ort regelmäßig herausstellt, dass nahezu alle ernsthaft in Frage kommenden Artikel von einer der vielen Ausnahmen erfasst sind. Diese Ausnahmen müssen deshalb, wie es in früheren Anzeigen der Beklagten der Fall war, bereits in den Anzeigen selbst detailliert mit aufgeführt werden. Dass dies die beabsichtigte Anlockfunktion der Anzeigen auf ein vernünftiges Maß beschränkt, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist von der Beklagten deshalb hinzunehmen.

Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständlichen Anpreisungen außerdem zum Teil falsch und irreführend sind. Denn die Beklagte „schenkt“ den Kunden nicht die 19% Mehrwertsteuer. Vielmehr entsteht diese Steuer auf den bereits verminderten Preis und ist dann sehr wohl von den Kunden zu bezahlen.

Weitergehende Ausführungen sind zu den bisherigen Argumentationen der Beklagten nicht veranlasst. Denn über die hier streitgegenständliche Werbung ist bereits in dem Eilverfahren im Sinne des Klägers entschieden worden, und das Berufungsurteil ist rechtskräftig geworden. Das erkennende Gericht macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Bamberg in dessen Endurteil vom 18.02.2015 (Az.: 3 U 210/14, Anlage K 10) in vollem Umfange zu eigen, weil von ihnen abzugehen keine Veranlassung vorliegt.

Mit ihrem nun hier noch vorgebrachten Einwande, der BGH habe in seinem Urteil vom 18.12.2014 (Az.: I ZR 129/13, NJW 2015, 2263) sogar eine Werbung mit objektiv unzutreffenden Aussagen für zulässig gehalten, kann die Beklagte nicht zu einem Erfolge gelangen. Hierfür kann dahinstehen, wie eine solche Entscheidung mit dem eindeutigen, auf umfassenden Verbraucherschutz gerichteten Willen des Gesetzgebers in Einklang stehen soll. Jedenfalls ist diese Entscheidung nicht einschlägig, weil sie sich nicht mit dem hier maßgeblichen Transparenzgebot befasst, sondern ausschließlich mit dem Verbot irreführender Werbung (§§ 8 III Nr. 3, 5 I 2 Nr. 2 UWG). Auf dieses aber kommt es im gegebenen Falle nicht mehr an.

Zutreffend weist die Beklagte jetzt noch darauf hin, dass unter anderem die Vorschriften des §§ 4 und 5a UWG mit Wirkung vom 10.12.2015 neu gefasst worden sind. Hieraus lässt sich für die Beklagte aber nichts herleiten, weil damit im Ergebnis nicht das Schutzniveau des Gesetzes abgesenkt worden ist. Vielmehr wurde ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich der Wortlaut der Vorschriften den in der Richtlinie 2005/29 EG enthaltenen Regelungen angepasst.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

III.

Die endgültige Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 39 I, 40, 62, 63 II 1 GKG. Hierzu wird auf die Festsetzung aus dem Verfahren über die einstweilige Verfügung Bezug genommen (10.000,00 €) und davon ausgegangen, dass damit der Wert von 1/3 der Hauptsache festgesetzt worden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei ist es unerheblich, in welcher Höhe s i e das klägerische oder ihr eigenes Interesse beziffert.

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 24/10/2014 00:00

Gründe Landgericht Bamberg Az.: 2 O 344/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24.10.2014 In dem Rechtsstreit ... - Verfügungskläger - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Verfügungsbeklagte
published on 18/12/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 2 9 / 1 3 Verkündet am: 18. Dezember 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B
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published on 22/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 18.01.2016, Az. 2 O 343/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte hat es unter Androhung eines
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Annotations

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.