Landgericht Baden-Baden Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 78/09

published on 20/05/2010 00:00
Landgericht Baden-Baden Urteil, 20. Mai 2010 - 3 S 78/09
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Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Bühl vom 16.10.2009, Az. 7 C 104/09, wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1075,86 EUR Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.01.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 %, die Kosten der zweiten Instanz trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien des Rechtstreits streiten um die Bestimmung der Höhe eines Normaltarifs für einen nach einem Verkehrsunfall gemieteten Ersatzwagen.
Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Berufungsbeklagte und Klägerin (im Folgenden: Klägerin), die dem Unfallgeschädigten als Mietwagenunternehmerin ein Ersatzfahrzeug für 21 Tage zur Verfügung stellte, aus abgetretenem Recht insgesamt 1546,93 Euro nebst Zinsen und weiteren 10,00 Euro Mahnkosten auf Grundlage des nach der Schwackeliste 2008 errechneten Normaltarifs, Berechnungsart „Modus“, geltend.
Die Berufungsklägerin und Beklagte, die die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ist, regulierte hierauf lediglich 1146,00 Euro auf Grundlage des Marktpreisspiegels des Fraunhofer-Instituts.
In beiden Instanzen macht die Beklagte geltend, dass die Schwackeliste 2008 keine geeignete Schätzgrundlage sei, weil sie für das relevante Postleitzahlengebiet elf Nennungen ausweise, obwohl nach ihren Ermittlungen lediglich zwei Unternehmen in dem Gebiet zu finden seien, bei denen eine Fahrzeuganmietung regulär möglich sei.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1089,29 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Schwackeliste 2008 eine geeignete Schätzgrundlage darstelle und die Beklagte nicht konkret aufgezeigt habe, warum die vorgenannte Liste nicht zur Schätzung herangezogen werden könne. Ferner seien Ab- und Abholkosten des konkret betroffenen Mietfahrzeuges ebenfalls nach dieser Liste zu schätzen, da eine Vermischung zwischen konkret angefallenen Schadensposten und fiktiver Berechnungsweise nicht zulässig sei.
Soweit darüber hinaus Kosten für eine Winterbereifung geltend gemacht worden seien, seien diese Kosten nicht ersatzfähig. Da die Anmietung im November erfolgt sei, gehörten Winterreifen zum Ausstattungsstandard eines Mietfahrzeugs.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Klageabweisung weiter.
Sie vertieft hierbei den erstinstanzlichen Vortrag und rügt, dass das Amtsgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt habe, wenn es zu ihren Lasten berücksichtigt habe, dass sie nicht aufgezeigt habe, dass für den Geschädigten bei den von ihr genannten beiden Mietwagenunternehmen im streitgegenständlichen Postleitzahlengebiet eine günstigere Anmietmöglichkeit bestanden habe.
10 
Die Klägerin ist der Berufung entgegen getreten.
11 
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
II.
12 
Die zulässige Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
13 
1.) a.) Soweit das Amtsgericht auf den Ersatz der An- und Abholung des streitgegenständlichen Mietfahrzeuges auf Grundlage einer Schätzung nach Schwackeliste 2008 erkannt hat, beruht die Entscheidung auf einem Rechtsfehler, §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO.
14 
Denn die Klägerin begehrt in erster Linie den Ersatz eines konkret angefallenen Schadens, der ihr nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch zu ersetzen ist.
15 
Es liegt auch keine unzulässige Vermischung einer konkreten mit einer fiktiven Berechnungsweise vor. Dies ergibt sich bei einer Vergleichsbetrachtung zu den geltend gemachten Mietwagenkosten. Denn auch hinsichtlich deren Höhe behauptet die Klägerin zunächst einen konkret entstandenen Schaden.
16 
Der Rückgriff auf die Schwackeliste 2008 als Schätzgrundlage erfolgt jedoch dann vor dem Hintergrund des § 287 ZPO, der es dem Tatrichter erlaubt, eine Schätzung des entstandenen Schadens vorzunehmen, weil andernfalls die Beweiserhebung über die Schadenshöhe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
17 
– vgl. Greger, in: Zöller, 29. Auflage 2010, § 287, Rn. 1 –.
18 
Ein derartiger unverhältnismäßiger Aufwand liegt für die konkrete Fallkonstellation vor. Denn in den Fällen, in denen es um die Frage der Höhe des Normaltarifs für ein Mietfahrzeug geht, wären die Instanzgerichte andernfalls regelmäßig gehalten, kostenintensive Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen. Dies ist aber gerade vor dem Hintergrund, dass diese Frage ein häufig anzutreffenden Problem in Verkehrsunfallprozessen ist, nicht hinzunehmen.
19 
Eine Schätzung unter den Voraussetzungen des § 287 ZPO ist aber hinsichtlich der Anlieferungs- und Abholungskosten nicht erforderlich. Der Klägerin stehen demnach lediglich die konkret angefallenen Kosten für das Zuliefern und Abholen des Fahrzeugs in Höhe von jeweils 15,13 Euro netto zu.
20 
2.) Im Übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
21 
a.) Rechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten an die Klägerin als Mietwagenunternehmerin nicht nach § 134 BGB i. V. m. § 3 RDG nichtig ist.
22 
Nach dieser Vorschrift ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
23 
Voraussetzungen ist daher, dass eine Rechtsdienstleistung vorliegt. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist dies jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
24 
Der Begriff der fremden Angelegenheit ist gleichlautend mit Wortlaut des Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG. Demnach kann zur Auslegung dieses Begriffs auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum RBerG zurückgegriffen werden
25 
– so auch Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Az. 5 S 110/08 (zitiert nach juris); zur Rechtsprechung des BGH zu Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 134, Rn. 21 ff. –.
26 
Nach dieser war eine Sicherungszession, wie vorliegend, dann nach § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG nichtig, wenn das Mietwagenunternehmen geschäftsmäßig Schadensregulierungen durchführt.
27 
Eine derartige Geschäftsmäßigkeit wurde aber seitens der Beklagten nicht behauptet.
28 
b.) aa.) Hinsichtlich der Mietwagenkosten und der Kosten für die Vollkaskoversicherung hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei eine Schätzung auf Grundlage der Schwackeliste 2008 vorgenommen.
29 
(1) Bereits zu älteren Schwackelisten wurde seitens der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass diese eine geeignete Schätzgrundlage für die Bestimmung des sog. Normaltarifs für Mietwagen darstellen
30 
– vgl. zur Schwackeliste 2003 BGH NJW 2009, 58; zur Schwackeliste 2006 BGH NJW 2008, 1519 sowie OLG Karlsruhe, Urteile vom 18. September 2007, Az. 13 U 217/06 (juris) und vom 17.03.2008, Az. 1 U 17/08 (juris) –.
31 
Ihnen geht die Eignung als Schätzgrundlage nur dann abhanden, wenn mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken
32 
– vgl. nur BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07, Rn. 19 (juris) m. w. N. –.
33 
Diesen Vorgaben, denen sich die Kammer anschließt, ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Sie hat zwar einen Mangel der Schätzgrundlage insoweit aufgezeigt, als sie behauptet hat, im streitgegenständlichen Postleitzahlengebiet seien lediglich zwei Anbieter verfügbar, obwohl die Schwackeliste 2008 hier insgesamt elf Nennungen aufzählt.
34 
Wie sich dies für den zu entscheidenden Streitfall auswirkt, hat die Beklagte jedoch nicht aufgezeigt, beispielsweise dergestalt, dass eine Anmietung unter Angabe von konkreten Werten und Tarifen bei den von ihr benannten beiden Anbietern wesentlich günstiger möglich gewesen wäre und die von der Schwackeliste 2008 ausgewiesenen Werte daher nicht richtig ermittelt sein können.
35 
(2) Das Urteil beruht auch nicht deshalb auf einem Rechtsfehler, weil das Amtsgericht die Beweislastverteilung unrichtig angenommen hat.
36 
Es kann dahinstehen, ob bei der hier nur streitigen Bestimmung des Normaltarifs der Geschädigte darauf verwiesen werden kann, ihm sei eine günstigere Anmietmöglichkeit zugänglich gewesen und der verlangte Schadensersatzbetrag daher nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sei. Es kann weiter dahinstehen, ob bei dieser Bestimmung der Schädiger einwenden kann, dass dem Geschädigten ohne Weiteres eine günstigere Anmietmöglichkeit zur Verfügung stand.
37 
Denn dies sind sämtlich Einwendungen, die nur bei der Frage der Ersatzfähigkeit des sog. Unfallersatztarifs eine Rolle spielen. Dieses Rechtsproblem ist aber im vorliegenden Fall gar nicht Streitgegenstand.
38 
Jedenfalls stellt dies, soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass eine günstige Anmietung bei den von ihr genannten zwei Anbietern möglich gewesen sein soll (vgl. Berufungsschrift, dort S. 3, Ziff. 6 = AS II/17), Vortrag zu einer Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB dar. Deren Darlegung und Beweis obliegt dem Schädiger, hier der Beklagten
39 
– vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08 –.
40 
bb.) Zutreffend ist das Amtsgericht weiter davon ausgegangen, dass ein Abzug für ersparte Aufwendungen nicht zu erfolgen hat, wenn – wie hier – die Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs durch den Geschädigten erfolgt.
41 
cc.) Zutreffend führt das Amtsgericht schließlich aus, dass bei einer Anmietung im November Kosten für Winterreifen nicht gesondert zu berechnen sind, da sie wegen § 2 Abs. 3a S. 2 StVO als Ausstattungsstandard im Winter gelten dürfen.
42 
c.) Es ergibt sich demnach folgender ersatzfähiger Schaden:
43 
Mietwagenkosten lt. Schwacke 2008 für 21 Tage         
2140,00 EUR
 brutto
entspricht
1798,32 EUR
 netto
Vollkaskoversicherung
468,00 EUR
 brutto
entspricht
393,28 EUR
 netto
Zuliefern
15,13 EUR
 netto
Abholung
15,13 EUR
 netto
Gesamtergebnis
1075,86 EUR
 netto
Zwischenergebnis
2221,86 EUR
 netto
abzgl. Zahlung von
1146,00 EUR
 netto
44 
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
45 
4.) Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 02/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 139/08 Verkündet am: 2. Februar 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 14/10/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 308/07 Verkündet am: 14. Oktober 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
published on 17/03/2008 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2007 - 7 O 335/06 - abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 6.645,43 nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem j
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.