Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 20. Jan. 2017 - 22 O 38/16

published on 20/01/2017 00:00
Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 20. Jan. 2017 - 22 O 38/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 52.463,71 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche nach Arglistanfechtung eines Kaufvertrages über einen Audi Q5 geltend.

Der Kläger, ein Verbraucher, schloss mit der Beklagten am 04.01.2013 einen Kaufvertrag über ein Neufahrzeug, einen Audi Q5, zu einem Kaufpreis von 52.463,71 €. Die Beklagte ist selbständige Vertragshändlerin, die mit Fahrzeugen der Marken Audi und VW handelt. Weder die Audi AG noch die VW AG ist an der Beklagten beteiligt. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 19.04.2013 am Produktionsstandort der Audi AG übergeben. Der Kläger entnahm in der Folgezeit der Presse und Medien, dass die VW AG und ebenso die Audi AG eine illegale Abschaltsteuerung in der Motorsteuerung ihrer Diesel-Fahrzeuge verwendete, um US-amerikanische Abgaswerte zu umgehen. Die Beklagte hat erst aufgrund der medialen Berichterstattung im September 2015 von der sog. NOx Thematik erfahren. Das Fahrzeug des Klägers ist mit einem Dieselmotor EA189 EU 5 ausgerüstet. Für Fahrzeuge mit diesem Motor ist von der Audi AG eine technische Überarbeitung in Form eines Software-Updates vorgesehen. Dies erfolgt entsprechend dem Maßnahmeplan zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Volkswagen AG aus dem Oktober 2015. Mit Anwaltsschreiben vom 23.02.2016 an die Anwälte der Beklagten erklärte der Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB.

Der Kläger behauptet, das von ihm erworbene Fahrzeug sei von dieser Softwaremanipulation betroffen und weise im Regelbetrieb auf der Fahrbahn im Verhältnis zu zugesicherten Prospekt- und Verkaufsangaben überhöhte Abgaswerte von Kohlendioxid (CO2) und Stickoxiden (NOx) auf. Diese Werte seien gesetzeswidrig, da diese die in Deutschland zulässigen Höchstwerte übersteigen. Das Fahrzeug sei nicht verkehrsfähig bzw. nicht zulassungsfähig. Der Kläger habe das Fahrzeug im Wesentlichen deshalb gekauft, weil versichert wurde, dass die Abgaswerte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eingehalten würden. Für den Kläger seien gerade auch die ökologischen Eigenschaften des Fahrzeugs und die angegebenen Emissionswerte maßgeblich gewesen. Diese ökologischen Gesichtspunkte hätten für seine Kaufentscheidung im Vordergrund gestanden und die weiteren Fahrzeugmerkmale seien lediglich begleitend für die Kaufentscheidung gewesen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass zwar nicht die Beklagte als Erklärungsempfänger und Vertragspartner die Täuschung vorgenommen habe, eine solche Täuschung aber von dem Volkswagenkonzern bzw. der Audi AG vorgenommen worden sei. Der Sachverhalt sei unter dem Gesichtspunkt des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB zu bewerten. Die Beklagte sei in den Machtbereich der Audi AG einbezogen und müsse sich die Kenntnis der Schadsoftware und der Abgasmanipulation entgegenhalten lassen. Zudem liege eine enge Verflechtung vor, die eine Repräsentantenhaftung gem. § 31 BGB begründe.

Der Kläger beantragt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.463,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignen des Kraftfahrzeuges Audi Q 5, 2.0 TDI quattro 130 (177) kW (PS) S tronic, 130 kW, Fahrgestellnummer: ..., Erstzulassung 2013-04 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.251,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen. Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung

Die Beklagte behauptet, dass der Kläger bei Kauf des Fahrzeugs schon nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass er ein Fahrzeug mit einem bestimmten Schadstoffausstoß oder einer bestimmten Emissionsklasse erwerben wolle. Das Thema Emissionswerte sei nicht Gegenstand der Gespräche im Vorfeld des Vertragsabschlusses gewesen. Die Beklagte trägt des Weiteren vor, dass das Fahrzeug nicht mangelbehaftet sei und es auf die Frage der Einhaltung der zulässigen Stickoxidwerte im Straßenbetrieb nicht ankomme, da für die Erlangung der EG-Typengenehmigung nur der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen maßgeblich sei. Eine Täuschung der Audi AG liege nicht vor.

Die Beklagte ist der Auffassung, eine Täuschung sei schon nicht substantiiert vorgetragen. Jedenfalls sei selbst eine - unterstellte - Täuschung des Herstellers der Beklagten als Vertragshändlerin nicht zuzurechnen und darüber hinaus auch nicht kausal für den Abschluss des Kaufvertrages geworden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugin .... Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 20.01.2017. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die weiteren Aktenbestandteile.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 142 Abs. 1 i.V.m. 123 Abs. 2 BGB besteht nicht.

I.

1. Dem Kläger steht kein Recht zur Anfechtung des Kaufvertrages unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung gem. § 123 BGB gegenüber der Beklagten zu.

a. Zunächst kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und sich aufgrund einer Softwaremanipulation entsprechend nachteilige Abgaswerte zwischen Testbetrieb und regulärem Straßenbetrieb hinsichtlich des Ausstoßes von Kohlendioxid (CO2) und Stickoxiden (NOx) ergeben. Das Fahrzeug ist unstreitig mit einem Dieselmotor EA 189 EU5, 2,0 Liter Hubraum ausgerüstet, bei denen durch die Audi AG eine technische Überarbeitung jedenfalls in Form eines Software-Updates durchgeführt werden soll.

b. Es liegt aber keine arglistige Täuschung i.S.d. § 123 BGB vor. Zunächst hat die Beklagte selbst keine Erklärungen abgegeben, die als arglistige Täuschung gewertet werden könnten.

aa. Eine insofern allein in Betracht kommende Täuschung des Herstellers muss sich die Beklagte nicht gem. § 123 Abs. 2 BGB zuzurechnen lassen. Nach dieser Vorschrift ist bei Täuschung durch einen Dritten eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Kennt der der Anfechtungsgegner die Täuschung hingegen nicht und musste er sie auch nicht kennen, d.h. liegt ihm insoweit keinerlei Fahrlässigkeit zur Last, § 122 Abs. 2 BGB, bleibt die Täuschung eines außenstehenden Dritten mit Blick auf die Arglistanfechtung im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern folgenlos. § 123 Abs. 2 BGB schränkt das Anfechtungsrecht bei Täuschungen daher letztlich ein. Unterfällt der Täuschende hingegen nicht dem Begriff des Dritten i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB, sondern steht er vielmehr im „Lager“ des Anfechtungsgegners wird diesem die entsprechende Kenntnis zugerechnet und eine Arglistanfechtung ist möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein am Zustandekommen eines Vertrages Beteiligter dann nicht als Dritter im Sinne des § 123 BGB anzusehen, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen ist (BGH v. 20.11.1995, Az. II ZR 209/94, NJW 1996, 1051). Dies ist über den Bereich der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Stellvertretung hinaus auch bejaht worden bei einem vom Erklärungsempfänger beauftragten Verhandlungsführer oder -gehilfen sowie bei einem Beteiligten, dessen Verhalten dem Erklärungsempfänger wegen besonders enger Beziehungen zwischen beiden oder wegen sonstiger besonderer Umstände billigerweise zugerechnet werden muss (BGH, a.a.O.). Dritte sind hingegen diejenigen, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Kreis des Erklärungsempfängers zuzurechnen sind.

bb. Nach dem Vortrag der Parteien bestand keine Kenntnis der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 04.01.2013 hinsichtlich der Abweichungen bei Abgaswerten aufgrund einer Softwaremanipulation beim streitgegenständlichen Fahrzeug. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte den Einsatz dieser Software hätte kennen müssen. Insofern kommt es darauf an, ob die Audi AG als Hersteller des Fahrzeugs im Verhältnis zur Beklagten als Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB gilt oder nicht. Bei Anwendung der oben angeführten Grundsätze ist die die Audi AG ist im Verhältnis zur Beklagten als selbstständige Vertragshändlerin insoweit als Dritter einzustufen, d.h. ihr Verhalten ist nicht dem der Beklagten gleichzusetzen. Die Beklagte betreibt ihr Geschäft auf eigene Rechnung. Im Verhältnis zur Beklagten ist die Audi AG als Hersteller nicht deren Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB (vgl. BGH v. 02.04.2014, Az. VIII ZR 46/13, NJW 2014, 2183). Ein gleichgerichtetes - wirtschaftliches - Absatzinteresse führt nicht zu einer rechtlichen Einordnung dahingehend, dass jeder Vertragshändler im Lager des Herstellers stünde. Eine Zurechnung scheidet daher aus. Soweit von Klägerseite angeführt wird, dass eine Zurechnung erfolgen müsse, weil die Beklagte in den „Machtbereich“ der Audi AG einbezogen sei, ist dies kein rechtlich taugliches Kriterium. Möglicherweise bestehende wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten bzw. Abhängigkeiten begründen insoweit keine Zurechnung. Rechtliche Gesichtspunkte, die für eine Zurechnung sprechen, liegen demnach nicht vor.

cc. Da weder die Audi AG noch die Volkswagen AG an der Beklagten beteiligt sind - was insoweit unstreitig geblieben ist -, liegen auch keine besonderen engen Beziehungen vor, die eine Zurechnung ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. zu einer solchen Sonderkonstellation LG München I v. 14.04.2016, 23 O 23033/15, BeckRS 2016, 10952). Eine durchgehende und entsprechend in der Außendarstellung beworbene Beteiligungskette ist vorliegend nicht gegeben. Damit bleibt es dabei dass sich ein selbstständiger Vertragshändler das Wissen eines Herstellers grundsätzlich nicht zurechnen lassen muss (OLG Celle v. 30.06.2016, Az. 7 W 26/16, juris). Eine Arglistanfechtung greift letztlich nicht durch.

c. Eine Wissenszurechnung über § 166 BGB scheidet beim selbstständigen Vertragshändler ebenso aus (BGH v. 02.02.1996, Az. V ZR 239/94, NJW 1996, 1339). Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Repräsentantenhaftung nach § 31 BGB liegen ebenfalls mangels enger Verflechtung der Beklagten mit der Audi AG nicht vor (vgl. Münchner Kommentar zum BGB/Arnold, 7. Aufl. 2015, § 31 Rn. 22).

2. Überdies hat der Kläger auch keinen Nachweis dahingehend führen können, dass die behauptete Täuschung über Abgaswerte und ökologischer Aspekte für die Abgabe seiner Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages zumindest mitursächlich war. Die Anhörung des Klägers hat insoweit keine weitere Aufklärung gebracht. Die Ehefrau des Klägers hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Zeugin ... hat hingegen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass während der von ihr als sehr intensiv wahrgenommenen Beratungsgespräche diese Themen nicht angesprochen wurden und es vor allem um Farbe und Ausstattung des Fahrzeuges ging. Das Gericht hält die Zeugin ... auch für glaubwürdig, weil sie den Umstand, dass der Kläger zunächst nach einem Elektroauto fragte ohne Zögern bejahte und somit kein einseitiges Aussageverhalten an den Tag legte. Diese Frage zu Beginn der Beratung bewertet das Gericht bei Betrachtung der gesamten Verkaufsgespräche und dem letztlichen Entschluss für das streitgegenständliche Modell aber noch nicht als ausreichend für einen Nachweis, dass ökologische Aspekte und Abgaswerte für die konkrete Kaufentscheidung mitursächlich gewesen sind.

3. Die Anfechtung war daher mangels Anfechtungsgrund nicht wirksam. Dem Kläger steht kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die Klage war daher abzuweisen.

4. Mangels Hauptsacheanspruch war auch der Nebenanspruch abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wurde gem. §§ 39, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.

  Verkündet am 20.01.2017

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 14/04/2016 00:00

Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 19.01.2016, Az. 23 O 23033/15, wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheits
published on 02/04/2014 00:00

Tenor Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2013 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgeric
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Annotations

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.