Landgericht Arnsberg Urteil, 30. Okt. 2014 - 4 O 378/13
Gericht
Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Honoraransprüche der Klägerin aus einem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag zur ganzheitlichen Energieoptimierung.
3Die Klägerin ist als Energieberater für Unternehmen und Institutionen europaweit tätig. Die Beklagte ist ein Industrieunternehmen.
4Die Parteien schlossen am 1./2.07.2008 einen Vertrag zur ganzheitlichen Energieoptimierung. Der Vertrag bezog sich auf die folgenden Werke/Betriebsstätten der Beklagten:
5 Werk F, XXXXX F, IXX,
6 Werk J, XXXXX L, K X,
7 Werk M, XXXXX M, N X,
8 Werk O, XXXXX X, Zur O X,
9 Werk T I und II, XXXXX X, B X.
10In der Präambel des Vertrages (Anlage K 1) ist als Ziel des Auftrages „die Minimierung der Energie-/Wasserkosten“ genannt. Der Auftrag umfasst die Energiearten Strom, Erdgas, Wasser/Abwasser, Heizöl und Druckluft. Die durch die Klägerin zu erbringenden Dienstleistungen sind insbesondere nach Ziffer 1.0 des Vertrages die kaufmännische Optimierung und nach Ziffer 2.0 die technische Optimierung. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (Anlage K 1) Bezug genommen.
11Ziffer 7.0 regelt für die Honorierung:
12„Folgende Gegenleistung wird vereinbart:
131. Ein einmaliges Grundhonorar in Höhe von 60.000,00 EUR.
14Das Grundhonorar ist wie folgt zur Zahlung fällig:
1520.000,00 EUR fällig am 5.01.2009
1620.000,00 EUR fällig am 5.01.2010
1720.000,00 EUR fällig am 5.01.2011
18Unabhängig von den vorgenannten Fälligkeitszeitpunkten werden die Honorarraten erst dann zur Zahlung fällig, wenn D1 Maßnahmen aufgezeigt hat, deren Realisierung zu einer Jahreseinsparung in Höhe von mindestens 20.000,00 EUR netto führen würde.
19Sofern keine Einsparungsvorschläge unterbreitet werden sollten, sind die Raten nicht zu zahlen. Werden Einsparungsvorschläge unterbreitet, die unter 20.000,00 EUR netto liegen sollten, so wird zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nur ein Betrag in Höhe der tatsächlich aufgezeigten Jahreseinsparung fällig.
20Wenn nachträglich weitere Einsparungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, ist der sich zu den bereits gezahlten Beträgen ergebende Differenzbetrag zu diesem Zeitpunkt nachzuentrichten.
21Sollten zur Realisierung der Einsparungsvorschläge Investitionen erforderlich sein, so werden als Vorschläge im vorgenannten Sinne diejenigen nicht angerechnet, deren Investitionskosten sich nicht in längstens 36 Monaten amortisieren.
222. Einen Erfolgsanteil in Höhe von 35,00 % der durch die Beratungstätigkeit von D1 veranlassten Kostenminderungen (Einsparungen und Rückvergütungen). Dieser Erfolgsanteil ist bei fortlaufenden Kostenminderungen jeweils 36 Monate, unabhängig von der Laufzeit des Auftrages, zu zahlen.
23Diese Erfolgsbeteiligung beginnt erst dann, wenn das Grundhonorar gemäß Ziff. 1 durch erzielte Kostenminderungen vollständig amortisiert ist. Sofern zur Umsetzung eines D1-Einsparungsvorschlages Investitionskosten erforderlich sind, müssen diese ebenfalls erst mit den hieraus erzielten Kostenminderungen amortisiert werden.
24D1 verpflichtet sich, detaillierte und nachprüfbare Vergleichs-/Beteiligungsrechnungen zu erstellen.
25Sofern es ohne Mitwirkung von D1 zu einer Minderung der Energiekosten kommen sollte, erhält D1 an dieser Kostenminderung keine Beteiligung.
26Aus nicht verwirklichten Optimierungsvorschlägen ergeben sich ebenfalls keine D1-Beteiligungsansprüche.
27…“
28In die Regelung Ziffer 7.0 wurde auf Wunsch der Beklagten aufgenommen, dass sich aus nicht verwirklichten Optimierungsvorschlägen keine Honoraransprüche der Klägerin ergeben. Ebenfalls wurde auf Wunsch der Beklagten eingefügt, dass Optimierungsvorschläge, die Investitionen erforderlich machen, nur in die Honorarberechnung einbezogen werden dürfen, wenn sich die Investitionskosten in maximal 36 Monaten amortisieren. Die Klägerin bot der Beklagten überdies eine alternative Honorarstruktur dergestalt an, dass das Grundhonorar nur 30.000,00 EUR betragen sollte bei einer Erfolgsbeteiligung in Höhe von 50 %. Die Beklagte entschied sich für das streitgegenständliche Modell.
29Mit Schreiben vom 15.05.2009 übersandte die Klägerin der Beklagten sog. Amortisierungsbelege in Bezug auf das vereinbarte Grundhonorar (Anlage K 86).
30Am 29.09./7.10.2008 erweiterten die Parteien den Vertrag um die Einbeziehung neun weiterer Abnahmestellen (vgl. Anlage K 2). Bei den weiteren Abnahmestellen handelt es sich um die folgenden Werke:
31 P XX, XXXXX Q,
32 R X, XXXXX X,
33 U X, XXXXX F,
34 S, V XX-XX, XXXXX W,
35 Y XX, XXXXX C,
36 D X, XXXXX X,
37 E X, XXXXX F,
38 G XX, XXXXX F,
39 I XX, XXXXX F.
40Für die in diese Ergänzungsvereinbarung einbezogenen Stellen sollte zunächst eine einmalige Ausschreibung für die Strombelieferung durchgeführt werden, wobei der Auftraggeber, also die Beklagte, kein zusätzliches Grundhonorar entrichten sollte. Bezüglich der Vergütung wurde in § 2 der Ergänzungsvereinbarung geregelt: „Hierfür entrichtet der Auftraggeber kein zusätzliches Grundhonorar.“ Als abschließende Regelung wurde aufgenommen: „Ergänzend gelten die Bestimmungen des o. g. Auftrages, soweit sie den vorstehenden Vereinbarungen nicht widersprechen.“. Die Ergänzungsvereinbarung wird ausdrücklich als Ergänzung des Auftrages zur Energieoptimierung vom 1.07.2008 bezeichnet. Zwischen den Parteien ist insoweit streitig, ob es sich bei § 2 der Ergänzungsvereinbarung um eine abschließende Honorarvereinbarung handelt, oder ob die Bezugnahme auf den ursprünglichen Vertrag auch die Vereinbarung des Erfolgshonorars in Höhe von 35 % erfasst.
41Die in die Ergänzungsvereinbarung aufgenommenen Stellen wurden zunächst nicht in den Grundvertrag einbezogen. Mit Schreiben vom 17.12.2010 übersandte die Klägerin an die Beklagte eine zweite Vertragsergänzung im Hinblick auf die neuen Abnahmestellen. In § 1 dieser zweiten Ergänzung wurde die Aufnahme der neun weiteren Abnahmestellen in den Grundvertrag geregelt. Die Tätigkeit der Klägerin sollte hierbei auf eine rein kaufmännische Überprüfung beschränkt werden. Gemäß § 2 der zweiten Ergänzung sollte sich der Erfolgsanteil für Kostenminderungen bezüglich dieser Abnahmestellen auf 50 % belaufen. Diese Ergänzungsvereinbarung wurde von der Beklagten nicht unterzeichnet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es diesbezüglich bereits eine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien gegeben hat, die durch die schriftliche Vertragsergänzung lediglich fixiert werden sollte oder ob es sich bei der zweiten Vertragsergänzung lediglich um ein Angebot der Klägerin handelt.
42Die Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung der Erfolgsbeteiligungen für verschiedene Maßnahmen (Wechsel der Energielieferanten, Einsparung von Stromsteuer und Durchführung technischer Maßnahmen). Die Berechnung erfolgt dabei mehrfach für dieselben Maßnahmen, bezogen auf unterschiedliche Abrechnungszeiträume, wobei die Beklagte eine Mehrfachabrechnung derselben Tätigkeit moniert.
43Die Klägerin stellte der Beklagten im Zeitraum von Juli 2009 bis September 2011 Rechnungen über die von ihr jeweils berechnete Erfolgsbeteiligung. Die den Berechnungen zugrundegelegten Verbrauchswerte beruhen dabei allesamt auf den Unterlagen der Beklagten. Die Beklagte bezahlte aufgrund dieser Rechnung über das Grundhonorar von 60.000,00 EUR netto hinaus eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von insgesamt 113.513,21 EUR netto bzw. 135.080,72 EUR brutto. Die Klägerin differenzierte in ihrer Abrechnungen dabei nach den jeweiligen Maßnahmen, den betroffenen Werken und den Vergleichszeiträumen. Die Erfolgsbeteiligung rechnete sie dabei in der Regel jeweils für Zwölfmonatszeiträume ab.
44Mit Schreiben vom 30.07.2012 stellte die Klägerin der Beklagten weitere Erfolgshonorare in Höhe von insgesamt 240.284,14 EUR brutto in Rechnung. Die Bezahlung dieser weiteren Rechnungen verweigerte die Beklagte. Diesen Rechnungen lagen teilweise dieselben Maßnahmen zu Grunde, wie den bereits von der Beklagten bezahlten Rechnungen, wobei sich die neuen Rechnungen jeweils auf einen anderen Abrechnungszeitraum beziehen. Mit dem Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 12.09.2013 begehrt die Klägerin die Zahlung dieser insgesamt 23 Rechnungen.
45Mit der Klageerweiterung vom 31.10.2013, eingegangen bei Gericht am 4.11.2013, begehrt die Klägerin die Zahlung der Erfolgsbeteiligung für weitere Abrechnungszeiträume. Der Klageerweiterung liegen dabei insgesamt 25 Rechnungen, jeweils datierend vom 21.08.2013, zugrunde. Die weiteren Rechnungen beziehen sich, mit Ausnahme der Rechnungen Nr. 4676, 4699, 4682, auf dieselben Maßnahmen, die schon der ursprünglichen Klage zu Grunde lagen. Teilweise handelt es sich dabei auch um Nachberechnungen für den Fall, dass eine ursprüngliche Rechnung korrigiert werden musste.
46Den Rechnungen liegen die folgenden Maßnahmen zu Grunde:
471. Optimierung von Strombelieferungsverträgen
48Aufgrund von Empfehlungen der Klägerin wechselte die Beklagte den jeweiligen Stromanbieter. Den jeweiligen Erfolgsanteil aufgrund des Wechsels des Stromanbieters berechnet die Klägerin zunächst für den Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2011 (Rechnungen vom 30.07.2012). Dabei stützt sie die erfolgten Wechsel der Anbieter insgesamt auf das Ergebnis der Ausschreibung vom 27.04.2010, wobei die Durchführung der Ausschreibung als solche von der Beklagten bestritten wird.
49Die Berechnung der Einsparung nimmt die Klägerin wie folgt vor: Die Klägerin zieht von den in den Altverträgen vereinbarten Energiepreisen („Arbeitspreis in ct/kWh“) die einkalkulierten Netznutzungsentgelte und Abgaben ab, so dass sie lediglich den „reinen Energiepreis“ in die Berechnung einfließen lässt. Für die Vergleichsberechnung legt die Klägerin sodann den tatsächlichen Stromverbrauch in dem Vergleichszeitraum zu Grunde. Sie berechnet anhand dieses Jahresstromverbrauchs den Jahresgesamtpreis nach dem Altvertrag und nach dem neuen Versorgungsvertrag. Die jeweilige Differenz ergibt dann die Jahreseinsparung, aus welcher die Klägerin ihr Erfolgshonorar berechnet.
50Mit der Klageerweiterung begehrt die Klägerin im Wesentlichen die Zahlung des Erfolgshonorars für dieselben Maßnahmen bezogen auf einen nachfolgenden Zeitraum. Dabei variiert der konkret abgerechnete Zeitraum bei den unterschiedlichen Rechnungen.
51Insgesamt verlangt die Klägerin Zahlungen in Höhe von 243.785,27 EUR (Klageschrift 126.059,96 EUR, Klageerweiterung 117.725,31 EUR) für die Maßnahme Wechsel des Stromlieferanten.
52Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 9-25 und 56-64 der Akte Bezug genommen, sowie auf die Anlagen K 8 bis K 24 und K 54 bis K 64.
53a) Rechnung Nr. 3958 (Anlage K 10), Rechnung Nr. 4681 (Anlage K 54)
54Für den Standort Werk J (Zählernummer: xxxxxx) schloss die Beklagte am 11./25.05.2010, auf Empfehlung der Klägerin, einen neuen Stromliefervertrag mit den M C (xxx) und kündigte den bestehenden Vertrag mit der H. Es ergab sich, nach Berechnung der Klägerin, eine Einsparung in Höhe von insgesamt 17.493,08 EUR für das Jahr 2011. Den Erfolgsanteil (inkl. MwSt.) bezifferte die Klägerin mit 7.285,87 EUR.
55Für den Zeitraum Januar 2012 bis April 2012 berechnete die Klägerin eine Einsparung in Höhe von 6.603,71 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 2.750,45 EUR in Rechnung.
56b) Rechnung Nr. 3954 (Anlage K 12), Rechnung Nr. 4678 (Anlage K 55)
57Für den Standort F (Zählernummer: xxxxxxx) wechselte die Beklagte auf Empfehlung der Klägerin von der H zu der M C (Vertrag vom 11./25.05.2010). Die Klägerin berechnete eine Einsparung für das Jahr 2011 in Höhe von 44.465,30 EUR, woraus sich ein Erfolgshonorar in Höhe von 18.519,80 EUR ergab.
58Für den Zeitraum Januar 2012 bis April 2012 berechnete die Klägerin eine weitere Einsparung in Höhe von 16.266,95 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 6.775,18 EUR in Rechnung.
59c) Rechnung Nr. 3960 (Anlage K 15), Rechnung Nr. 4683 (Anlage K 56)
60Die Rechnung bezieht sich auf das Werk M (Zählernummer: XXxxxxxxxxxx).
61Auf die Ausschreibung der Klägerin gab die M C ein Angebot zu verbesserten Konditionen ab, welches die Beklagte annahm (Vertrag vom 11./25.05.2010). Es ergab sich für das Jahr 2011 eine Einsparung in Höhe von 17.644,19 EUR. Das Erfolgshonorar der Klägerin bezifferte diese mit 7.348,81 EUR.
62Für den Zeitraum Januar 2012 bis Oktober 2012 berechnete die Klägerin eine weitere Einsparung in Höhe von 13.707,39 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 5.709,13 EUR in Rechnung.
63d) Rechnung Nr. 3963 (Anlage K 18), Rechnung Nr. 4687 (Anlage K 57), Rechnung Nr. 4686 (Anlage K 58)
64Der Wechsel des Energielieferanten, von der H zu den X (Z, Vertrag vom 6./12.05.2010), für das Werk X (Abnahmestelle x/Werk X, O) führte im Jahr 2011 zu einer Ersparnis in Höhe von 120.544,20 EUR, wobei ein Erfolgsanteil inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 50.206,66 EUR geltend gemacht wurde.
65Für den Zeitraum Januar 2012 bis Mai 2012 berechnete die Klägerin eine Einsparung in Höhe von 78.248,74 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 32.590,60 EUR in Rechnung.
66Die Rechnung Nr. 4686 stellt eine Korrekturrechnung dar. In der Rechnung Nr. 3963 wurde fehlerhaft der Energiepreis mit 6,25 ct/kWh, anstelle von 5,68 ct/kWh, in die Berechnung eingestellt. Die mit der Rechnung Nr. 4686 berechnete Einsparung in Höhe von 52.682,28 EUR ist die sich ergebende Differenz zum Betrag, der bereits mit Rechnung Nr. 3963 in Rechnung gestellt worden ist. Der Erfolgsanteil beläuft sich auf 21.942,17 EUR.
67e) Rechnung Nr. 3968 (Anlage K 20), Rechnung Nr. 4690 (Anlage K 59)
68Für das Werk T I und II (Zählernummer: 204962) wechselte die Beklagte auf Empfehlung der Klägerin von der H zu der Z (Vertrag vom 6./12.05.2010). Es ergab sich für das Jahr 2011 eine Ersparnis in Höhe von 94.393,34 EUR. Die Klägerin berechnete einen Erfolgsanteil inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 39.314,83 EUR.
69Für den Zeitraum Januar 2012 bis November 2012 berechnete die Klägerin eine Einsparung in Höhe von 86.481,03 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 36.019,35 EUR in Rechnung.
70f) Rechnung Nr. 3974 (Anlage K 22), Rechnung Nr. 4696 (Anlage K 60)
71Für den Standort X, R 1 (Zählernummer: 167.227) wurde aufgrund der Ausschreibung ein verbessertes Angebot des bisherigen Anbieters Z eingereicht, welches die Beklagte auch angenommen hat (Vertrag vom 6./12.05.2010). Für das Jahr 2011 ergab sich eine Ersparnis in Höhe von 2.249,11 EUR, wovon die Klägerin einen 50%igen Erfolgsanteil (inkl. MwSt.) in Höhe von 1.338,23 EUR in Rechnung stellte.
72Für den Zeitraum Januar 2012 bis Mai 2012 berechnete die Klägerin eine Einsparung in Höhe von 944,05 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 561,72 EUR in Rechnung.
73g) Rechnung Nr. 3975 (Anlage K 24), Rechnung Nr. 4689 (Anlage K 61), Rechnung Nr. 4697 (Anlage K 62)
74Für den Standort V (Zählernummer: x.xxx.xxx) empfahl die Klägerin den Abschluss eines neuen Vertrages mit der A. Die Beklagte folgte der Empfehlung (Vertrag vom 30.04./6.05.2010). Es ergab sich für das Jahr 2011 eine Ersparnis in Höhe von 3.438,25 EUR. Die Erfolgsbeteiligung in Höhe von 50% bezifferte die Klägerin mit 2.045,76 EUR.
75Für den Zeitraum Januar 2012 bis Mai 2012 berechnete die Klägerin eine Einsparung in Höhe von 1.408,28 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 837,93 EUR in Rechnung.
76Die Rechnung Nr. 4697 stellt eine Korrekturrechnung dar. In der Rechnung Nr. 3975 wurde fehlerhaft der neue Energiepreis mit 6,60 ct/kWh, anstelle von 6,19 ct/kWh, in die Berechnung eingestellt. Der Preisunterschied rührt daher, dass für das Jahr 2011 ein zusätzlicher Rabatt mit dem Stromanbieter vereinbart werden konnte. Die mit der Rechnung Nr. 4697 berechnete Einsparung in Höhe von 1.293,29 EUR ist die sich ergebende Differenz zu dem Betrag, der bereits mit Rechnung Nr. 3975 in Rechnung gestellt worden ist. Der Erfolgsanteil beläuft sich auf 769,51 EUR.
77h) Rechnung Nr. 4699 (Anlage K 64)
78Die Klägerin empfahl der Beklagten für das Werk E X, F (Zählernummer: xxxxxxxx) den Wechsel zu den M C , welchem die Beklagte auch nachkam (Vertrag vom 11./25.05.2010). Vor dem Wechsel bestand ein Liefervertrag im Rahmen der Grundversorgung mit der F1. Für den Zeitraum Juli 2011 bis Oktober 2012 berechnete die Klägerin eine Ersparnis in Höhe von 16.418,94 EUR. Den Erfolgsanteil in Höhe von 50% bezifferte die Klägerin mit Rechnung vom 21.08.2013 auf 9.769,27 EUR.
792. Optimierung von Gasbelieferungsverträgen
80Der Wechsel der Gaslieferanten erfolgte nach Empfehlung der Klägerin aufgrund des Ausschreibungsergebnisses vom 8.02.2010, wobei die Durchführung einer Ausschreibung durch die Klägerin als solche zwischen den Parteien streitig ist. Anhand des tatsächlichen Gasverbrauchs der Beklagten berechnete die Klägerin den eingesparten Betrag in dem jeweiligen Vergleichszeitraum. Aufgrund der jeweils errechneten Einsparung stellte die Klägerin der Beklagten den Erfolgsanteil in Höhe von 35 % zzgl. 19 % Mehwertsteuer in Rechnung.
81Die Klägerin begehrt für die Maßnahme Gasanbieterwechsel die Zahlung eines Erfolgshonorars in Höhe von insgesamt 141.852,22 EUR (Klageforderung 86.288,93 EUR; Klageerweiterung 55.563,29 EUR).
82Für die weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 25 bis 30 und 64-68 d. A., sowie die Anlagen K 28 bis K 31 und K 65 bis K69 Bezug genommen.
83a) Rechnung Nr. 3965 (Anlage K 28), Rechnung Nr. 4689 (Anlage K 65)
84Die Rechnung bezieht sich auf die Abnahmestelle X, O 1 (Zählernummer: Xxx O x/xxxxx). Auf Empfehlung der Klägerin kündigte die Beklagte den bisherigen Gasliefervertrag mit den Z und schloss einen Vertrag mit den technischen Werken M1 (M1; Vertrag vom 6./19.05.2010). Der bisherige Gasversorger Z hatte der Beklagten am 26.01.2010 ebenfalls ein Angebot für einen neuen Gasliefervertrag unterbreitet. Für die Einzelheiten des Angebots wird auf Anlage K 27 Bezug genommen. Die Klägerin berechnet die Ersparnis anhand eines Vergleichs der Verbrauchswerte nach dem Angebot der Z im Vergleich zu dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag mit den M1. Die Ersparnis belief sich für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 auf 72.901,35 EUR, der Erfolgsanteil wurde von der Klägerin mit 30.363,41 EUR beziffert.
85Für den Zeitraum Januar 2012 bis September 2012 berechnete die Klägerin eine weitere Einsparung in Höhe von 39.235,27 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 16.341,48 EUR in Rechnung.
86b) Rechnung Nr. 3966 (Anlage K 29)
87Die Rechnung bezieht sich auf das Werk X, O (Zählernummer: Xxx/xxxx). Die Beklagte wechselte von dem bisherigen Anbieter Z zu den M1 (Vertrag vom 6./19.05.2010). Für dieses Werk lag ebenfalls ein neues Angebot des ursprünglichen Gaslieferanten Z vor (Anlage K 27), die Berechnung der Klägerin erfolgt anhand eines Vergleichs der Verbrauchskosten nach dem Angebot und dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag. Die Jahresersparnis für das Jahr 2011 bezifferte die Klägerin mit 6.093,97 EUR und stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 2.538,14 EUR in Rechnung.
88c) Rechnung Nr. 3971 (Anlage K 30), Rechnung Nr. 4693 (Anlage K 66)
89Die Rechnung bezieht sich auf das Werk T I und II (Zählernummer: Xxx/xxxxxx). Die Beklagte schloss einen Gasliefervertrag mit den M1 (Vertrag vom 6./19.05.2010). Es lag für das Werk ebenfalls ein Angebot der Z vor, insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2.b) und 2.c) verwiesen. Es ergab sich für das Jahr 2011 eine Einsparung in Höhe von 89.341,39 EUR, die Klägerin bezifferte ihren Erfolgsanteil mit 37.210,69 EUR.
90Für den Zeitraum Januar 2012 bis September 2012 berechnete die Klägerin eine weitere Einsparung in Höhe von 52.021,74 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 21.667,06 EUR in Rechnung.
91d) Rechnung Nr. 3972 (Anlage K 31), Rechnung Nr. 4694 (Anlage K 67)
92Die Rechnung bezieht sich auf das Werk T I und II (Zählernummer: G02/15018). Die Beklagte schloss einen Vertrag mit den M1 (Vertrag vom 6./19.05.2010). Die Berechnung der Ersparnis erfolgt im Vergleich zu einem Angebot der Z vom 26.01.2010, insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2.b) und 2.c) verwiesen. Die Klägerin berechnete für das Jahr 2011 eine Ersparnis in Höhe von 38.839,60 EUR und bezifferte ihren Erfolgsanteil mit 16.176,69 EUR.
93Für den Zeitraum Januar 2012 bis September 2012 berechnete die Klägerin eine weitere Einsparung in Höhe von 25.106,74 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 10.456,96 EUR in Rechnung.
94e) Rechnung Nr. 4676 (Anlage K 69)
95Für das Werk F (I xx, Zählernummer: xxxxxx) empfahl die Klägerin den Wechsel von der A zu den M1 (Vertrag vom 6./19.05.2010). Der Wechsel erfolgte für das Jahr 2012, da der bestehende Vertrag mit der A noch bis Ende des Kalenderjahres 2011 Gültigkeit entfaltete.
96Für den Zeitraum Januar 2012 bis September 2012 berechnete die Klägerin eine Einsparung in Höhe von 17.041,52 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 7.097,79 EUR mit Datum vom 21.08.2013 in Rechnung.
973. Überzahlte Stromsteuer, Rechnung Nr. 3973 (Anlage K 32)
98Die Klägerin schlug der Beklagten mit Schreiben vom 31.10.2008 vor, die Stromsteuer, für die Abnahmestelle F, E x, auf den tatsächlich geschuldeten Betrag zurückzuführen. Die Klägerin stellte fest, dass die Beklagte übersehen hatte, dass nach den gesetzlichen Regelung des Energie- und Stromsteuergesetzes ab dem 1.01.2011 gemäß § 9 Stromsteuergesetz eine reduzierte Stromsteuer in Höhe von 1,537 Cent pro Kilowattstunde anstelle des allgemeinen Steuersatzes von 2,05 Cent pro Kilowattstunde gelte. Die Klägerin hat die Erfolgsbeteiligung in Höhe von 35 % für die ersten 27 Monate bereits abgerechnet, wobei die Beklagte diese Rechnungen jeweils auch beglichen hat. Mit der streitgegenständlichen Rechnung macht die Klägerin die Erfolgsbeteiligung für die Monate Juli 2011 bis März 2012, also die Monate 28-36, geltend.
99Die Einsparung bei dem Werk F, E x berechnete die Klägerin anhand des tatsächlichen Stromverbrauches der Beklagten. Es ergab sich eine Einsparung in Höhe von 368,67 EUR, wovon die Klägerin einen Erfolgsanteil in Höhe von 153,55 EUR berechnete.
1004. technische Maßnahmen
101Die Klägerin empfahl der Beklagten technische Maßnahmen zur Energieeinsparung. Es handelt sich dabei um solche Maßnahmen, die den tatsächlichen Energieverbrauch reduzieren sollen.
102a) Rechnung Nr. 3956 (Anlage K 35)
103Die Klägerin empfahl der Beklagten im technischen Analysebericht für den Standort F vom Oktober 2008 zur Reduzierung der Energiekosten eine außentemperaturabhängige Heizungsregelung zu installieren.
104Mit E-Mail vom 27.11.2009 (Anlage K 34) teilte die Beklagte mit, dass die Maßnahme umgesetzt worden ist. Mit der Rechnung Nr. 3956 berechnet die Klägerin ihre Erfolgsbeteiligung für den Zeitraum April 2011 bis März 2012 in Höhe von 323,25 EUR. Die der Berechnung zugrundegelegten Energiekosten und die Energiemenge stammen aus den Erdgasabrechnungen der Beklagten. Die Berechnungsformel und der so genannte Gütefaktor der Steuerungsart beruhen auf der einschlägigen VDI-Richtlinie 3808.
105Für dieselbe Maßnahme hat die Klägerin bereits einen Betrag für den Zeitraum von Dezember 2009 bis März 2011 mit Rechnung vom 30.09.2011 in Rechnung gestellt. Die Beklagte hat diese Rechnung am 31.10.2011, ohne Einwände zu erheben, bezahlt.
106b) Rechnung Nr. 3957 (Anlage K 38), Rechnung Nr. 4679 (Anlage K 70)
107Im Rahmen der Analyse stellte die Klägerin für den Standort J fest, dass die Zirkulationspumpen der Heizungsanlage kontinuierlich liefen. Der Zweck der Zirkulationspumpe besteht darin, auch nach längeren Perioden ohne Trinkwasserentnahme aus dem Leitungsnetz einen sofortigen Warmwasserbezug an den Entnahmestellen zu gewährleisten. Die Klägerin empfahl der Beklagten im technischen Analysebericht von Oktober 2008 eine Zeitsteuerung der Zirkulationspumpe zu installieren. Dadurch sollte eine Abschaltung zu Zeiten sichergestellt werden, in denen eine relativ konstante Warmwasserentnahme besteht (Hauptbelastungszeiten). Außerdem sollte die Pumpe zu Zeiten abgeschaltet werden, in denen kein sofortiger Warmwasserbezug gewährleistet werden muss (außerhalb der Arbeits-/Belegungszeit). Laut Realisierungsmitteilung der Beklagten vom 24.01.2010 (Anlage K 37) wurde die Zeitsteuerung im Januar 2010 umgesetzt.
108Die Klägerin berechnete eine Gesamteinsparung für den Vergleichszeitraum Januar bis Dezember 2011 in Höhe von 2.486,36 EUR, worauf ihr Erfolgsanteil inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 1.035,57 EUR entfiel. Für die Berechnung der Einsparung setzte die Klägerin die vormaligen mit den nunmehr erzielten Einschaltzeiten ins Verhältnis und berechnete daran den Strom- und Wärmeverbrauch bzw. die Einsparung bei derselben.
109Für den Zeitraum Januar 2012 bis April 2012 berechnete die Klägerin eine weitere Einsparung in Höhe von 894,46 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 372,54 EUR in Rechnung.
110c) Rechnung Nr. 3953 (Anlage K 39), Rechnung Nr. 4675 (Anlage K 71)
111Die Rechnungen beziehen sich auf das Werk F. Bezüglich der dort vorhandenen neun Absauganlagen, empfahl die Klägerin der Beklagten diese während der Pausenzeiten auszuschalten. Diesbezüglich sollte mittels Einbau von Zeitschaltuhren eine Automatisierung eingeführt werden. Mit Realisierungsmitteilung von 27.11.2009 (Anlage K 34) bestätigte die Beklagte die Realisierung dieses Vorschlags.
112Die Klägerin hatte der Beklagten für diese Maßnahme bereits am 30.09.2011 eine Rechnung über 836,15 EUR netto gestellt, die am 31.10.2011 bezahlt worden ist.
113Die Rechnung Nr. 3953 bezieht sich auf den Zeitraum Februar 2011 bis Januar 2012. Die Klägerin berechnet hierbei eine Ersparnis in Höhe von 2.390,00 EUR, wobei die Vergleichsberechnung auf der Annahme eines Motor-Antriebsparameters P von 5,5 kW, einem Belastungsfaktor von 0,75 und einem Motorwirkungsgrad von 83% beruht. Die vereinbarte Erfolgsbeteiligung berechnet die Klägerin mit 995,44 EUR.
114Für den Zeitraum Februar 2012 bis April 2012 berechnete die Klägerin eine weitere Einsparung in Höhe von 613,00 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 255,31 EUR in Rechnung.
115Die Beklagte erhebt gegen diese Rechnungen (mit Ausnahme der allgemeinen Einwände) keinen Einspruch.
116d) Rechnung Nr. 3970 (Anlage K 41), Rechnung Nr. 4692 (Anlage K 72)
117Die Klägerin empfahl der Beklagten im technischen Analysebericht vom März 2009 eine Wärmedämmung der Rohrleitungen im Werk T I und II durchzuführen. Die Beklagte bestätigte mit E-Mail vom 27.11.2009 die Umsetzung der Maßnahmen zum 1.10.2009 (Anlage K 34). Mit Rechnung vom 27.05.2011 hatte die Klägerin bereits die ersten 15 Monate der Erfolgsbeteiligung für die Einsparung von Heizkosten im Werk T II in Höhe von 144,75 EUR in Rechnung gestellt. Diese Rechnung bezog sich auf den Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2010 wurde am 1.07.2011 bezahlt.
118Für den Abrechnungszeitraum Januar 2011 bis Dezember 2011 berechnete die Klägerin eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 93,83 EUR.
119Für den Zeitraum Januar 2012 bis September 2012 berechnete die Klägerin eine weitere Einsparung in Höhe von 182,59 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 76,05 EUR in Rechnung.
120e) Rechnung Nr. 3969 (Anlage K 42), Rechnung Nr. 4691 (Anlage K 73)
121Aufgrund der Maßnahmen der Rechnung Nr. 3970 ergaben sich auch Einsparungen im Bereich der Heizung des Werks T I. Für das Jahr 2011 errechnete die Klägerin eine Einsparung in Höhe von 652,48 EUR, und eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 271,76 EUR. Der Rechnungsbetrag für die ersten 15 Monate wurde von der Beklagten beglichen.
122Für den Zeitraum Januar 2012 bis September 2012 berechnete die Klägerin eine Einsparung in Höhe von 500,42 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 208,43 EUR in Rechnung.
123f) Rechnung Nr. 3967 (Anlage K 43), Rechnung Nr. 4695 (Anlage K 74)
124Die Rechnung bezieht sich auf die Maßnahme: Einbau einer Zeitsteuerung der Zirkulationspumpe für das Werk T I und II. Für die Einzelheiten der technischen Maßnahme wird auf die Ausführungen zu Ziffer 4.b) verwiesen. Die Umsetzung der Maßnahmen wurde mit E-Mail vom 27.11.2009 (Anlage K 34) bestätigt. Der der Rechnung vom 30.07.2012 zugrundeliegende Berechnungszeitraum ist September 2010 bis August 2011. Die Klägerin berechnete eine Ersparnis in Höhe von 699,45 EUR und daraus eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 291,32 EUR
125Für diese Maßnahme hatte die Klägerin bereits mit Rechnung vom 27.05.2011 die Erfolgsbeteiligung für die Einsparung während der ersten zwölf Monate in Rechnung gestellt, der Rechnungsbetrag wurde beglichen.
126Für den Zeitraum September 2011 bis August 2012 berechnete die Klägerin eine weitere Einsparung in Höhe von 690,16 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 287,46 EUR in Rechnung.
127g) Rechnung Nr. 3964 (Anlage K 45), Rechnung Nr. 4688 (Anlage K 75)
128Die Klägerin empfahl der Beklagten im technischen Analysebericht für das Werk X, O eine Wärmedämmung der Rohrleitungen. Mit E-Mail vom 27.11.2009 (Anlage K 34) bestätigte die Beklagte, dass die Maßnahme zum 1.01.2010 umgesetzt worden ist. Die Klägerin berechnete für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2011 eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 408,32 EUR. Die Erfolgsbeteiligung für dieselbe Maßnahme für das Jahr 2010 ist von der Beklagten bereits bezahlt worden.
129Für den Zeitraum Januar 2012 bis September 2012 berechnete die Klägerin eine Einsparung in Höhe von 827,18 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 344,52 EUR in Rechnung.
130Die Beklagte erhebt gegen diese Rechnungen (mit Ausnahme der allgemeinen Einwände) keinen Einspruch.
131h) Rechnung Nr. 3962 (Anlage K 47), Rechnung Nr. 4685 (Anlage K 76)
132Im technischen Analysebericht für das Werk M vom Januar 2009 empfahl die Klägerin die Einführung von Rauchgasregulatoren im Bereich der Heizung des L1. Ein Rauchgasregulator beugt einer Durchfeuchtung des Schornsteins vor, hält den Schornsteinunterdruck konstant und reduziert den Kesselauskühlverlust.
133Mit E-Mail vom 27.11.2009 (Anlage K 34) bestätigt die Beklagte, dass die Maßnahme zum 1.01.2010 umgesetzt worden ist. Die Klägerin berechnete für den Zeitraum Januar 2011 bis Dezember 2011 Einsparungen in Höhe von 1.030,09 EUR und einen Erfolgsanteil in Höhe von 429,03 EUR. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf Anlage K 47 Bezug genommen. Die Beklagte hat die Rechnung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 beglichen.
134Für den Zeitraum Januar 2012 bis Mai 2012 berechnete die Klägerin eine Einsparung in Höhe von 1.083,89 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 451,44 EUR in Rechnung.
135i) Rechnung Nr. 3961 (Anlage K 48), Rechnung Nr. 4684 (Anlage K 77)
136Für das Werk M empfahl die Klägerin den Einbau einer hydraulischen Trennung der Heizkessel im Heizraum der Produktion. Die erforderliche Heizleistung in dem Werk konnte in der Regel von einem Heizkessel erbracht werden. Mit E-Mail vom 27.11.2009 (Anlage K 34) teilte die Beklagte mit, dass die Maßnahme zum 1.11.2009 umgesetzt worden ist. Die Klägerin berechnete für den Zeitraum November 2010 bis Oktober 2011 eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 1.941,60 EUR. Für die Einzelheiten der Berechnung der Einsparungen wird auf Anlage K 48 verwiesen.
137Die mit Rechnung vom 27.05.2011 geforderte Erfolgsbeteiligung für den Zeitraum November 2009 bis Oktober 2010 hat die Beklagte bezahlt.
138Für den Zeitraum November 2011 bis Mai 2012 berechnete die Klägerin eine Einsparung in Höhe von 3.403,18 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 1.417,42 EUR in Rechnung.
139j) Rechnung Nr. 3959 (Anlage K 49), Rechnung Nr. 4680 (Anlage K 78)
140Die Klägerin empfahl für das Werk J ebenfalls den Einbau einer hydraulischen Trennung der Heizkessel im Heizraum des Werkes. Mit Mitteilung vom 24.01.2010 (Anlage K 37) erklärte die Beklagte, dass die Maßnahme seit Januar 2010 umgesetzt ist. Die Klägerin berechnete ihre Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2011 in Höhe von 10.231,91 EUR. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf Anlage K 49 verwiesen. Die Erfolgsbeteiligung für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2010 wurde von der Beklagten gezahlt.
141Für den Zeitraum Januar 2012 bis Mai 2012 berechnete die Klägerin eine Einsparung in Höhe von 10.992,15 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 4.578,23 EUR in Rechnung.
142k) Rechnung Nr. 3955 (Anlage K 50), Rechnung Nr. 4677 (Anlage K 79)
143Die Klägerin empfahl auch für das Werk F eine hydraulische Trennung der Kessel im Heizraum. Die Umsetzung der Maßnahme wurde mit E-Mail vom 27.11.2009 (Anlage K 34) durch die Beklagte für November 2009 bestätigt. Die Klägerin berechnete für den Zeitraum November 2010 bis Oktober 2011 eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 11.709,67 EUR, für die Einzelheiten der Berechnung wird auf Anlage K 50 verwiesen.
144Die Erfolgsbeteiligung für die Zeit von November 2009 bis Oktober 2010 wurde von der Beklagten bezahlt.
145Für den Zeitraum November 2011 bis September 2012 berechnete die Klägerin eine Einsparung in Höhe von 23.631,96 EUR. Sie stellte einen Erfolgsanteil in Höhe von 9.786,07 EUR in Rechnung.
146l) Rechnung Nr. 4682 (Anlage K 80)
147Für das Werk M stellte die Klägerin fest, dass ein überdimensionierter Druckluftkompressor ein Druckluftsystem versorgte, welches gar nicht benötigt wurde. Die Klägerin empfahl den Austausch des Kompressors, wobei die Empfehlung von der Beklagten, laut Realisierungsmitteilung vom 27.11.2009 (Anlage K 34), zum 1.09.2009 umgesetzt worden ist.
148Im Zeitraum von September 2011 bis August 2012 errechnete die Klägerin Einsparungen in Höhe von 1.810,00 EUR. Ihren Erfolgsanteil beziffert sie mit 753,87 EUR.
149Die diesbezüglichen Rechnungen für die Monate 1-12 und 13-24 sind von der Beklagten beglichen worden.
150Die Beklagte erhebt gegen diese Rechnung (mit Ausnahme der allgemeinen Einwände) keinen Einspruch.
151Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.01.2013, 5.02.2013 und 13.02.2013 zur Begleichung der Rechnungen vom 30.07.2012 auf. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht. Im Mai 2013 beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung der geltend gemachten Forderungen.
152Die Rechnungen vom 21.08.2013 wurden mit Post vom 22.08.2013 an die Beklagte übersandt.
153Die Klägerin behauptet, dass sie für die verschiedenen Standorte der Beklagten eine Marktanalyse der infrage kommenden Strom- und Gasanbieter durchgeführt habe. Auf dieser Grundlage habe sie dann der Beklagten den Wechsel des jeweiligen Energielieferanten empfohlen. Die Beklagte sei der jeweiligen Empfehlung gefolgt.
154Die Klägerin behauptet bezüglich der zweiten Ergänzungsvereinbarung, dass die Parteien die Aufnahme der neun weiteren Werke in den Ausgangsvertrag, beschränkt auf eine rein kaufmännische Überprüfung, in einem Telefonat vom 17.12.2009 vereinbart hätten. Herr O1 (Abteilungsleiter der Klägerin) und Herr C1 hätten diesbezüglich eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 50% ausgehandelt. Die Aufnahme dieser Werke sei erfolgt, nachdem die Beklagte der Klägerin diesbezüglich Unterlagen zur kaufmännischen Überprüfung übersandt habe. Die telefonische Einigung habe lediglich noch schriftlich fixiert werden sollen, wobei die schriftliche Fixierung der Beklagten mit Schreiben vom 17.12.2010 – unstreitig – übersandt worden ist. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die zweite Ergänzungsvereinbarung zumindest konkludent von der Beklagten angenommen worden sei, nachdem diese – unstreitig – eine Rechnung vom 30.09.2011 (Anlage K 6), die auf Grundlage der 50% Erfolgsbeteiligung berechnet worden ist, ausgeglichen hat.
155Bezüglich der Einsparungen aufgrund des Wechsels der Gaslieferantenverträge habe die Klägerin diese, soweit kein Bestandsvertrag vorhanden war, anhand eines Vergleichs des ersten Angebots des ursprünglichen Lieferanten mit dem dann abgeschlossenen Neuvertrag berechnen dürfen. Ein späteres, finales Angebot des Bestandslieferanten habe sie nicht in die Berechnung einstellen müssen.
156Ursprünglich beantragte die Klägerin,
1571. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 240.234,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.09.2012 zu zahlen,
1582. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.652,50 EUR an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
159Mit Schriftsatz vom 31.10.2013, eingegangen bei Gericht am 4.11.2013, beantragt die Klägerin nunmehr,
1601. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 432.054,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 240.234,14 EUR seit dem 4.09.2012, sowie aus weiteren 191.819,93 EUR seit dem 25.09.2013 zu zahlen.
1612. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.652,50 EUR an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
162Die ursprüngliche weitere Klageerweiterung (Herausgabe von Abrechnungsunterlagen) gem. Schriftsatz vom 18.07.2014 wurde durch Beschluss vom 30.10.2014 vom übrigen Klageverfahren gem. § 145 ZPO abgetrennt.
163Die Beklagte beantragt,
164die Klage abzuweisen.
165Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bzw. das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei. Die Tätigkeit der Klägerin stelle eine Rechtsberatung dar, da diese unter anderem eine Prüfung der bestehenden Verträge anbiete und neue Verträge abschlussbereit aushandele. Die Prüfung der Verträge erfolge insbesondere im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeiten des jeweiligen Altvertrages. Ein Verstoß ergebe sich besonders deutlich bereits daraus, dass die Klägerin die Dienstleistung des „Contracting“ anbiete, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass Contracting-Dienste von der Klägerin nicht gegenüber der Beklagten erbracht worden sind.
166Zudem handele es sich bei den vertraglichen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hierbei sei die Honorarregelung, zumindest aufgrund fehlender Transparenz, unwirksam und stelle im Übrigen auch eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar.
167Die Beklagte sei im Übrigen zur Zahlung des Erfolgsanteils nur bei Maßnahmen verpflichtet, die zu einer Einsparung von Energie als solche führen. Dies ergebe sich daraus, dass es der Beklagten bei Abschluss des Vertrages um eine unternehmerische Initiative für die Umwelt gegangen sei. Sie habe lediglich den Energieverbrauch, nicht aber Energiekosten senken wollen. Dass es sich um eine Umweltinitiative handele, habe ihr auch die Firmierung der Klägerin vorgetäuscht.
168Die erzielten Einsparungen seien zum größten Teil nicht auf eine Beratungstätigkeit der Klägerin, sondern auf fallende Preise für die Energiebeschaffung auf dem Weltmarkt zurückzuführen. Bei den Einsparungen aufgrund der Wechsel der Stromlieferanten sei, da es sich um einen hochvolatilen Markt handele, eine Marktpreisbereinigung bei der Preisbestimmung zu berücksichtigen. Die Berechnung des Erfolgshonorars der Klägerin dürfe nur unter Berücksichtigung der Marktpreisbereinigung erfolgen. Die Beklagte behauptet diesbezüglich, dass die Klägerin ihr, durch ihren Geschäftsführer, zudem vor Vertragsschluss zugesichert habe, dass in die Berechnung des Erfolgshonorars der Klägerin keine Reduzierungen einfließen, die sich aus Marktentwicklungen und Markteffekten ergeben.
169Die Beklagte behauptet weiter, dass der von der Klägerin für das Werk M empfohlene Einbau von Rauchgasregulatoren nicht umgesetzt worden sei. Im Werk F sei der Einbau einer außentemperaturabhängigen Heizungsregelung nicht erfolgt, da dies eine Erneuerung der gesamten Anlage erfordert hätte. Der Einbau einer Zeitsteuerung der Zirkulationspumpen in den Werken J, T I und II sei nicht durchgeführt worden, wobei die Zeitsteuerung in dem Werk T I und II sechs Wochen getestet worden sei. Der Einbau habe sich nicht als praxistauglich erwiesen, da Hauptbelegungszeiten nicht haben ermittelt werden können. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es für den Vergütungsanspruch der Klägerin alleine auf die Umsetzung der Maßnahme, nicht hingegen auf die tatsächliche Praxistauglichkeit ankommt.
170Die Trennung der Heizkessel in den Werken M, J und F sei bereits im Jahr 2006, in Form eines automatisch gesteuerten Sperrschiebers, verwirklicht worden. Hierbei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die von der Klägerin empfohlene Maßnahme auf eine manuelle Trennung der Kessel gerichtet war. Diese manuelle Trennung hat gegenüber dem automatischen Sperrschieber den Vorteil, dass der (manuell) abgetrennte Kessel dauerhaft abgekoppelt wird und damit keine Stillstands- und Bereitschaftsverluste mehr verursacht hätte. Die automatische Trennung mittels Sperrschieber wird dagegen bei kurzfristiger Benötigung höherer Heizleistungen automatisch aufgehoben und führt zu Wärmeverlusten über längere Zeiträume.
171Die Beklagte behauptet weiter, dass sie bereits vor Beauftragung der Klägerin eine Wärmedämmung der Rohre, in Form eines Austausches der Rohre, in den Werken T I und II und X O vorgenommen habe.
172Die erfolgten Mitteilungen der Realisierung der vorgenannten Maßnahmen und die Bezahlung der diesbezüglichen Rechnungen seien lediglich aufgrund einer fehlerhaften innerbetrieblichen Kommunikation erfolgt. In einer Betriebsleiterrunde sei zunächst die Umsetzung der von der Klägerin empfohlenen technischen Maßnahmen beschlossen worden, woraufhin die Beklagte die Klägerin über die Umsetzung in Kenntnis gesetzt habe. Dabei seien zu dem Zeitpunkt der Realisierungsmitteilung lediglich die Handwerker mit der Umsetzung beauftragt gewesen, eine tatsächliche Umsetzung hingegen noch nicht erfolgt. Im Rahmen der Umsetzung haben sich dann neue Erkenntnisse ergeben, die zu einer Verwerfung der geplanten Maßnahmen geführt haben. Betriebsleiter und Handwerker haben dabei, aufgrund der Unkenntnis der konkreten vertraglichen Regelung (Vergütungsanspruch bei Umsetzung), unterlassen, die Unternehmensleitung der Beklagten von der Nichtumsetzung zu unterrichten.
173Im Übrigen bestreitet die Beklagte die Rechnungen der Höhe nach.
174Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auf die Verwirkung der Ansprüche.
175Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
176Entscheidungsgründe
177Die Klage ist zulässig und der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Erlass eines Grundurteils ist zulässig, da die Klage nach Grund und Höhe streitig ist, hinsichtlich der Entscheidung über den Grund vollständige Entscheidungsreife vorliegt und zur Überzeugung der Kammer eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Klageanspruch auch „in irgendeiner Höhe“ (vgl. Zöller, 28. A., § 304 ZPO Rn. 6 m.w.N. aus der Rechtsprechung) besteht. Vor dem Hintergrund der erheblichen Streitigkeit nach Grund und Höhe erscheint der Erlass des Grundurteils auch prozessökonomisch und angemessen, um den erheblichen Aufwand für die Parteien nebst Kosten im Rahmen des Höheverfahrens nicht nutzlos aufzuwenden zu lassen.
178Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen aus dem Vertrag vom 1./2.07.2008 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 29.09./7.10.2008 gegen die Beklagte, §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB. Der Vertrag enthält zwar werkvertragliche und dienstvertragliche Komponenten, ist aber aufgrund seiner differenzierten Leistungspflichten und Entlohnungsregeln weder als reiner Werkvertrag, noch als reiner Dienstvertrag, sondern vielmehr als „Vereinbarung sui generis“ zu verstehen.
179I.
180Die Verträge sind nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gemäß § 134 BGB nichtig. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Verträge nicht an dem bis zum 30.06.2008 gültigen Rechtsberatungsgesetz (RBerG), sondern anhand der Regelungen des RDG zu messen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Art. 20 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl. I 2007, 2860) das zeitgleiche Außerkrafttreten des RBG mit dem Inkrafttreten des RDG angeordnet hat. Zudem ordnet § 134 BGB die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften an, und nicht von deren Vorbereitungshandlungen, Vorverhandlungen, Akquisetätigkeit usw. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren bereits die Regelungen des RDG in Kraft.
181Bei der Tätigkeit der Klägerin handelt es sich um Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG, die als Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG zulässig ist.
182Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Diese rechtliche Einzelfallprüfung kann vorliegend alleine schon darin gesehen werden, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit die Verträge der Energielieferanten geprüft hat. Die Klägerin untersuchte die Verträge dabei unstreitig hinsichtlich der Kündigungsfristen und empfahl der Beklagten danach eine Kündigung, wobei sie auch ein Kündigungsformular bzw. einen Kündigungsbrief zur Verfügung stellte. Die Klägerin führte zudem, aufgrund einer Vollmacht der Beklagten, sämtliche Gespräche und Vertragsverhandlungen mit den Energieversorgungsunternehmen und handelte dabei neue Verträge aus. Insbesondere beriet die Klägerin die Beklagte auch im Hinblick auf überzahlte Stromsteuern, so dass grundsätzlich nicht von einer rein wirtschaftlichen/kaufmännischen Tätigkeit der Klägerin ausgegangen werden kann.
183Die rechtsberatende Tätigkeit ist aber als Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG zulässig. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsdienstleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Dies ist nach dem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Rechtsdienstleistung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Ziel der Vorschrift ist es, diejenigen, die in einem nicht spezifisch rechtsdienstleistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, andererseits aber den erforderlichen Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten. Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss stets auf dem nicht-rechtlichen Gebiet liegen (OLG Köln, Urteil vom 11.04.2014, Az. 6 O 187/13).
184Für den vorliegenden Fall lässt sich aus den von den Parteien eingereichten Unterlagen erkennen, dass die Klägerin insgesamt die Durchführung der Ausschreibungen und Nachverhandlungen mit den Energielieferunternehmen vornahm. Die Klägerin hat dabei die Kündigung der bestehenden Verträge empfohlen und der Beklagten Briefentwürfe hierfür zur Verfügung gestellt. (Schreiben der Klägerin vom 18.01.2013, Anlage B 2). Die Klägerin war hierbei auch für alle erforderlichen Verhandlungen mit Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie Netzbetreibern voll umfänglich bevollmächtigt (Anlage B 3). Es ist hierbei zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die Klägerin insbesondere die Verträge mit den Energieversorgungsunternehmen auf Kündigungsmöglichkeiten hin überprüft hat. Aus einem Schreiben der Klägerin vom 21.07.2009 (Anlage B 4) ergibt sich, dass die Klägerin auch die für die Beratungstätigkeit relevanten Vertragsdaten überprüft hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die von den Parteien eingereichten Unterlagen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend aufweisen, dass die Klägerin eine vertiefte rechtliche Prüfung, insbesondere auch im Hinblick auf die Lösungsmöglichkeiten von dem bestehenden Verträge, durchgeführt hätte. Vielmehr lassen die eingereichten Schreiben den Schluss zu, dass die Klägerin lediglich eine oberflächliche rechtliche Prüfung der Verträge übernommen hat, der Schwerpunkt der Prüfung dabei aber auf dem wirtschaftlichen Bereich lag. Dies ergibt sich wiederum aus dem Schreiben vom 21.07.2009 (Anlage B 4), in dem es heißt: „Die für unsere Beratungstätigkeit relevanten Vertragsdaten haben wir überprüft und kommen zu dem Ergebnis, dass die vereinbarten Daten korrekt übernommen wurden.“ Entgegen der Ansicht der Beklagten, die wesentlich auf den ersten Halbsatz abstellt, ergibt sich, dass die Klägerin die Vertragsdaten nicht in rechtlicher Hinsicht, sondern lediglich Bezug auf die tatsächlich erfolgte Übernahme in den Vertrag überprüft hat. In den weiteren von der Beklagten monierten Punkten führte die Klägerin lediglich Punkte auf, die ihr wichtig erschienen. Dabei machte sie deutlich, dass sie lediglich ein aufmerksames Lesen des Vertrages vorgenommen hat. Dies gilt insbesondere bezüglich der Anmerkung Nr. 2. Hier verweist die Klägerin lediglich, anders als von der Beklagten vorgetragen wurde, darauf, dass die Z selbst für den Abschluss des Erdgasliefervertrages als Voraussetzung machen, dass ein Netzanschluss oder einen Anschlussnutzungsvertrag vorhanden ist. Die Klägerin hat dabei nicht die Notwendigkeit oder das Vorliegen eines solchen Vertrages geprüft, sondern dies lediglich aus den von den Z vorgelegten Punkten herausgelesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten überprüfte die Klägerin auch nicht die Eigentumsgrenzen zwischen den Anlagen der Z und denen des Kunden (vgl. Ziffer 3 zum Schreiben vom 21.07.2009, Anlage B 4). Sie verweist diesbezüglich lediglich darauf, dass die Anlage, von der in dem Vertrag die Rede ist, der Klägerin selbst nicht zur Verfügung steht. Zwar macht die Klägerin auch deutlich (mit Anmerkung Nr. 4), dass sie auch geprüft hat, ob der Vertrag vollständig ist. Hier ging es insbesondere darum, dass ein Zusatz, dass im Energiepreis auch Nutzungsentgelte und Konzeptionsabgaben bereits enthalten sind, in den Vertrag aufgenommen werden sollte. Dies ist jedoch eine Anmerkung, die der Beratungsempfänger, hier die Beklagte, von dem Energieberater erwarten darf. Die Klägerin kennt sich vorliegend mit der Zusammensetzung von Gaspreisen und insbesondere den Nutzungsentgelten und Konzessionsabgaben aus. Es geht hierbei nicht um eine rechtliche Prüfung des Vertrages, sondern lediglich um die Ausübung der Tätigkeit als Energieberater.
185Im Hinblick auf die Überprüfung der Kündigungsmöglichkeiten, hat die Klägerin nachvollziehbar vorgetragen, dass sie lediglich die die Kündigungsfristen betreffenden Passagen aus dem Vertrag heraus sucht, also lediglich herausliest. Ob daneben weitere Lösungsmöglichkeiten von dem Vertrag bestehen, wird von ihr nicht geprüft. Dass eine derart weitergehende Überprüfung der Verträge erfolgt, wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin die Beklagte auch auf überzahlte Steuern im Hinblick auf die Stromsteuer aufmerksam gemacht hat, stellt sich auch dies als Nebentätigkeit dar. Zum einen ist diese Anmerkung der Klägerin auch als wirtschaftliche Anmerkung einzustufen, da es um Einsparungen der Beklagten geht. Zum anderen erteilte die Klägerin hiermit keinen allgemeinen Rat im Hinblick auf Steuerangelegenheiten, sondern sie bezog sich lediglich auf den von ihrer Tätigkeit umfassten Bereich der Energieberatung, sie machte lediglich auf die Zahlung einer überhöhten Stromsteuer aufmerksam.
186Auch aus dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang ergibt sich keine andere Beurteilung. Die rein wirtschaftliche/kaufmännische Tätigkeit der Klägerin steht bereits nach der vertraglichen Regelung im Vordergrund. Sie besteht dabei in Folgendem:
187 Prüfung der aktuellen Bezugs- und Entsorgungskosten
188 Überprüfung der technischen Situation und des Nutzungsverhaltens
189 Erstellung von technischen und kaufmännischen Analyseberichten
190 Entwicklung von Einsparungsmöglichkeiten
191 Optimierung/Reduzierung der Energiekosten
192Die Einstufung als Nebentätigkeit, und damit die Verneinung eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, wird auch durch das Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.07.2003 (Az. I 24 U 6/13) gestützt. Das OLG Düsseldorf führte hier insbesondere aus: „Die aufgezeigte Rechtsbesorgung ist nicht nur vom Gewicht her eher unbedeutend, sie ist ferner einfach strukturiert. Es geht der Beklagten ja nicht darum, umfassend darüber rechtlich beraten zu werden, wie sie sich aus einem möglicherweise wirtschaftlich ungünstigen Vertrag lösen kann, sondern allein um die Frage, ob ihre Energiekostenbilanz verbessert werden kann und durch welche Maßnahmen dies möglich ist. Ein Fall, in dem rechtliche Fragen berührt werden, liegt hier nur vor, wenn die vom Kunden tatsächlich gezahlten Energiekosten im Vergleich zu den am Markt üblichen Kosten ungünstiger sind und die Vertragsbindung fortdauert, so dass nur eine Kulanzregelung erfolgversprechend ist. Auch im Rahmen einer solchen Verhandlung kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Vorschläge der Klägerin sich nicht auf die Kraft und/oder das Gewicht rechtlicher Argumente stützen. Maßgeblich ist allein das wirtschaftliche Gewicht ihres Kunden.“. Ein solcher Fall, dass eine Kulanzregelung getroffen werden muss, ist bei dem hier zu entscheidenden Fall noch nicht einmal gegeben. Das OLG Düsseldorf führte weiter aus: „Für die Klägerin als Angehörige des Berufsstandes der Energieberater ist es unzumutbar, ihre (kostenbewussten) Kunden nur deshalb auf einen Rechtsanwalt verweisen zu müssen, weil in Einzelfällen die ohnehin bei Vertragsschluss (noch) nicht voraussehbar sind, die rechtlich einfache Frage nach fortdauernder Vertragsbindung berührt werden könnte.“ Zwar erging die Entscheidung des OLG Düsseldorf noch zum alten Rechtsberatungsgesetz. Dieses ist jedoch vom Wortlaut her bereits bezüglich der Einstufung als Nebentätigkeit enger gefasst als das Rechtsdienstleistungsgesetz, so dass aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses die Argumente auch hier tragen.
193Soweit in dem Vertrag (Ziffer 2.5) die Tätigkeit des Contracting aufgeführt ist, muss die Kammer nicht entscheiden, ob diese Tätigkeit noch als Nebentätigkeit eingestuft werden kann. Zum Einen ist zwischen den Parteien bereits unstreitig, dass tatsächlich von der Klägerin keine diesbezüglichen Dienste geleistet worden sind. Zum Anderen ergibt sich auch bereits aus der vertraglichen Regelung, dass die Klägerin lediglich prüfen sollte, ob Contracting überhaupt eine sinnvolle Option für die Beklagte darstellt oder nicht. Eine Verpflichtung zur Leistung von Contracting-Diensten bestand nach dem Vertrag nicht.
194II.
195Die Honorarregelung in Ziffer 7.0 des Vertrages verstößt auch nicht gegen § 307 BGB.
196Bei der Regelung handelt es sich bereits nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da es an einer Vorformulierung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB fehlt. Für die Annahme einer Individualvereinbarung ist erforderlich, dass der Geschäftspartner nicht lediglich die Wahl zwischen Abschluss und Nichtabschluss des Vertrages zu den genannten Bedingungen hat, sondern auch hinsichtlich des Vertragsinhaltes eine Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener berechtigter Interessen hatte. Es muss dem Geschäftspartner möglich sein, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass trotz Verwendung eines vorformulierten Vertrages einzelne, oder gar alle vorformulierten Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind. Der Verwender muss dabei zu erkennen geben, dass er auch eine aktive Einflussnahme des Vertragspartners auf den Inhalt des Vertrages akzeptieren würde (BGH, Urteil vom 15.12.1976, Az.: IV ZR 197/75).
197Vorliegend wurde der Beklagten von der Klägerin zum Einen eine alternative Honorarstruktur angeboten. Ob die Auswahlmöglichkeit zwischen zwei alternativen Honorarregelungen für ein individuelles Aushandeln ausreichend ist, muss in diesem Fall jedoch nicht entschieden werden. Die Klägerin hat auf konkreten Wunsch der Beklagten verschiedene Zusätze in die Regelung aufgenommen. Dabei waren die Zusätze auch nicht lediglich deklaratorischer Natur, wie insbesondere die Regelung bezüglich der zunächst erforderlichen Amortisierung der Investitionskosten verdeutlicht. Dass die Klägerin später, mit Schreiben vom 13.06.2008 (Anlage K 85), weitere Änderungen/ein weiteres Entgegenkommen ablehnte, führt nicht zu der Annahme von AGB. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin, zumindest bezogen auf die Honorarregelung, bereits von ihrer Regelung abgewichen und der Beklagten entgegengekommen.
198Überdies läge auch bei Einordnung der Honorarregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin kein Verstoß gegen § 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB vor. Preisvereinbarungen für die Hauptleistung unterliegen nicht der Inhaltskontrolle, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 307, Rn. 46). So liegt es hier.
199Die Honorarregelung unterliegt, als Preisvereinbarung, gemäß § 307 Abs. 3 BGB lediglich der Transparenzkontrolle. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor.
200Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dabei gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 307, Rn. 21). Die Regelung genügt diesen Anforderungen. Indem die Klausel zwischen dem Grundhonorar und der Erfolgsvereinbarung als solche differenziert und die jeweiligen Voraussetzungen, Fälligkeiten und Berechnungszeiträume nennt, verdeutlicht sie dem durchschnittlichen Vertragspartner die auf ihn zukommende Belastung in hinreichender Weise. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Maßstab, an dem sich die Einsparungen dem Grunde und der Höhe nach orientieren, nicht erkennbar ist, kann dem von der Kammer nicht gefolgt werden. Durch die Verwendung der Begriffe „tatsächlich aufgezeigte Jahreseinsparung“, „Kostenminderungen (Einsparungen und Rückvergütungen)“ wird dem durchschnittlichen Vertragspartner hinlänglich verdeutlicht, dass eine Berechnung anhand der tatsächlich erzielten Einsparungen erfolgen soll. Dass die Höhe der Einsparungen nicht bereits vertraglich festgelegt werden kann, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Einsparungen erst durch zukünftige Maßnahmen erwirtschaftet werden müssen. Eine Intransparenz ergibt sich auch nicht aufgrund der von der Beklagten behaupteten Zusicherung der Klägerin. Im Umkehrschluss zu § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB sind bei einem Vertrag zwischen Unternehmern die Umstände des Vertragsschlusses nicht in die Transparenzkontrolle mit einzubeziehen. Soweit die Beklagte die Verständlichkeit der Begriffe „Einsparungsvorschlag“ und „Kostenminderung“ moniert, kann eine daraus folgende „Verwirrung“ des durchschnittlichen Vertragspartners nicht erkannt werden. Es handelt sich, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht um Fachbegriffe, für deren Verständnis besondere Fachkenntnisse im Energiemarkt vorausgesetzt werden. Dass eine Bezahlung der Klägerin ausscheidet, sofern diese nicht an den Einsparungen mitgewirkt hat, ist in der Klausel ausdrücklich geregelt. Die Frage, ob eine Einsparung tatsächlich auf der Tätigkeit der Klägerin beruht oder nicht, kann nicht bereits bei Vertragsschluss in allen Einzelheiten geregelt werden. Eine fehlende Klarheit der Regelung ergibt sich daraus nicht.
201III.
202Die Klägerin hat auch in Bezug auf die Abnahmestellen aus der Ergänzungsvereinbarung vom 29.09./7.10.2008 einen Anspruch gegen die Beklagte.
203Unabhängig davon, ob im Rahmen einer zweiten Ergänzungsvereinbarung ein Erfolgshonorar in Höhe von 50 % für diese Stellen tatsächlich vereinbart worden ist oder nicht, was gegebenenfalls im Höheverfahren durch Zeugenvernehmung zu klären wäre, ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Erfolgsbeteiligung in Höhe von 35 % bereits aus der unstreitig geschlossenen ersten Ergänzungsvereinbarung. Die vertragliche Regelung ist gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Entscheidend ist dabei, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Ellenberger in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 133, Rn. 9). Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Regelung bezüglich des Grundhonorars in § 2 der Ergänzungsvereinbarung keine abschließende Honorarregelung dar. Zum Einen betrifft § 2 bereits ausdrücklich nur die Vereinbarung des Grundhonorars; ein Ausschluss eines Erfolgshonorars ist hingegen nicht geregelt. Zum Anderen ist von den Parteien auch die Einbeziehung der Bestimmungen des Ursprungsvertrages festgelegt worden. Dieser differenziert dabei zwischen Grund- und Erfolgshonorar, so dass es nahe gelegen hätte, für den Fall, dass gar keine Vergütung geschuldet sein sollte, beide Honorararten, und nicht lediglich das Grundhonorar, auszuschließen. Dieser Auslegung steht dabei auch nicht die eingeschränkte Bezugnahmeklausel entgegen, wonach nur die Bestimmungen des Grundvertrages auch für die Ergänzungsvereinbarung Geltung entfalten sollten, die den Regelungen der Ergänzungsvereinbarung nicht widersprechen. Die Ergänzungsvereinbarung trifft gerade nur eine Regelung über das Grundhonorar, die Erfolgsbeteiligung kommt darin nicht zur Sprache. Es ist zudem auch kein Grund ersichtlich oder dargelegt, aus dem sich die Klägerin für eine kostenfreie Erbringung von Leistungen gegenüber der Beklagten verpflichten sollte.
204Die Feststellung der tatsächlichen Höhe der geschuldeten Erfolgsbeteiligung (35 % oder 50 %) bleibt dabei dem Höheverfahren vorbehalten, da diese sich nicht bereits aus den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens oder aufgrund der Prämisse einer konkludenten Annahme des Angebots zum Abschluss der zweiten Ergänzungsvereinbarung ergibt. Nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens wäre die Beklagte zu einem Widerspruch gegen die Regelung verpflichtet gewesen, wenn sie diese nicht hätte gegen sich gelten lassen wollen. Vorliegend scheitert die Anwendung der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens jedoch bereits daran, dass das Bestätigungsschreiben in keinem zeitlichen Zusammenhang zu der behaupteten mündlichen Einigung steht. Die Zusendung des Schreibens erfolgte unstreitig erst ein Jahr nach dem behaupteten Telefonat. Zum Anderen ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst eine Rückmeldung der Beklagten gefordert hat. Damit machte sie deutlich, dass es ihr auf eine schriftliche Bestätigung der behaupteten Vereinbarung ankam und sie nicht, wie bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben üblich, davon ausging, dass eine Rückantwort entbehrlich ist. Die Zahlung auf die Rechnung vom 30.09.2011 kann auch nicht als konkludente Annahmeerklärung ausgelegt werden, da bei der bloßen Begleichung einer Rechnung grundsätzlich nicht von einem Rechtsbindungungswillen im Hinblick auf die zugrundeliegende Regelung ausgegangen werden kann. Die Zahlung einer Rechnung hat keinen rechtsgeschäftlichen Charakter, sondern stellt sich als ein rein tatsächliches Verhalten dar (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 1.09.2003, Az.: 8 U 333/01). Dies ist vorliegend auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass zwischen den Parteien bereits eine vertragliche Beziehung bestand in dessen Rahmen die Klägerin auch Leistungen gegenüber der Beklagten abrechnete. Die Abrechnung erfolgte auch erst ca. zwei Jahre nach dem behaupteten mündlichen Vertragsschluss und noch ca. ein Jahr nach Übersendung der „schriftlichen Fixierung“, so dass es auch an einem konkreten Zusammenhang zu einem möglichen Angebot der Klägerin fehlt.
205IV.
206Soweit die Beklagte unter Hinweis auf den von ihr angestrebten Umweltschutz einwendet, dass eine Vergütung nur für die Einsparung von Energiemengen, nicht aber von Energiekosten, geschuldet sein sollte, so steht dem die vertragliche Regelung entgegen. Bereits in der Präambel des Vertrages wird als Ziel des Auftrages die Minimierung der Kosten aufgeführt. Eine Beratung durch die Klägerin sollte danach unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit erfolgen, ausschließliche Umweltgesichtspunkte finden keine Erwähnung. Auch die Vereinbarung einer kaufmännischen Optimierung (Ziffer 1.0) zielt alleine auf eine Minimierung der Kosten ab, ein Umweltbeitrag kann durch derartige Dienstleistungen erkennbar nicht geleistet werden. Die Firmierung als „Institut für …. Umwelt“ steht einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht entgegen, eine Täuschung der Beklagten ist, insbesondere im Hinblick auf die getroffene vertragliche Regelung, nicht erkennbar, da die Beklagte neben der kaufmännischen Optimierung auch die energetische Optimierung in Form von technischen Maßnahmen anbietet.
207V.
208Die Klägerin kann dem Grunde nach von der Beklagten auch eine Vergütung ihrer Tätigkeiten ohne „Bereinigung von Weltmarkteffekten“ verlangen:
2091.
210Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass nicht die Tätigkeit der Klägerin für die Einsparungen kausal geworden ist, sondern die allgemeine Entwicklung der Energiepreise am Weltmarkt, kann dem nicht gefolgt werden.
211Die vertraglichen Vereinbarungen enthalten die klare Regelung, dass ein Erfolgshonorar zu zahlen ist für „Kostenminimierungen, die durch die Beratungstätigkeit von D1 veranlasst wurden“. Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen reicht hierzu auch eine Mitursächlichkeit aus. Vereinbarungsgemäß sollte lediglich keine Beteiligung an Kostenminimierungen entstehen, zu denen es „ohne Mitwirkung von D1“ kommt.
212Die Klägerin hat substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass ein wesentlicher Teil der Beratungsleistungen auf einer Beobachtung und Analyse der Preisentwicklung auf den unterschiedlichsten Energiemärkten beruht. Die Beratung beschränkt sich nicht allein auf den Wechsel des Anbieters als solchen, sondern erstreckt sich insbesondere auch auf die Auswahl des richtigen Zeitpunktes des Wechsels, der neben der Beobachtung und Analyse auch prognostische Entscheidungen erfordert. Soweit die Beklagte diese Marktforschungsarbeiten der Klägerin einfach bestreitet und auch den entsprechenden Mitarbeiterstab hierzu infrage stellt, ist dies mangels Substanz nicht erheblich. Insbesondere hat die Beklagte in keinem Fall aufgezeigt, dass die Einsparungen auch ohne die Leistungen der Klägerin zu erzielen gewesen wären.
213Das Gegenteil ergibt sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Energieverträge unstreitig im Regelfall eine automatische Verlängerung vorgesehen haben. Unstreitig und darüber hinaus offenkundig ist, dass Strompreisreduzierungen am Weltmarkt nicht automatisch an den jeweiligen Endkunden weitergereicht werden. Es ist vielmehr gängige Praxis der Energieversorger, an Bestandskunden reduzierte Einkaufspreise aufgrund des Energiepreisverfalls nicht oder nur in geringem Maße weiterzureichen, wohingegen Neuverträge üblicherweise mit besonders günstig kalkulierten Abnahmepreisen „locken“, um den Kunden zum Versorgerwechsel zu bewegen.
214All diese Kostenminderungen erhält der Energieabnehmer aber – wie dargelegt – nur bei aktivem Energievertragsmanagement, und nicht „von selbst“. Gerade dieses Energievertragsmanagement (neben dem Bereich der technischen Maßnahmen) hat die Beklagte aber durch die streitgegenständlichen Verträge an die Klägerin gegen Vergütung in Form von Erfolgsprovisionen ausgelagert. Dass die Einsparungen dann bei fallenden Energiepreisen nicht ausschließlich auf der Tätigkeit der Klägerin beruhen, sondern zum Teil auch auf allgemeinem Energiepreisverfall, steht der (Mit-)Ursächlichkeit der Tätigkeit der Klägerin für die Kosteneinsparungen nicht entgegen.
215Diese rechtliche Bewertung entspricht nicht nur dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen und deren objektiver Auslegung, sondern auch der erkennbaren Interessenlage der Parteien. Denn für die Klägerin stellt sich deren Tätigkeit erkennbar als „Mischkalkulation“ dar:
216In Zeiten eines Energiepreisrückganges kann die Klägerin durch ihre Optimierungsvorschläge auch von gesunkenen Preisen profitieren, da sich die Ersparnis in der Vergleichsberechnung teilweise auch auf Preisminderungen allgemeiner Natur gründet.
217In Zeiten steigender Energiepreise kann es hingegen vorkommen, dass die Klägerin trotz personal- und kostenintensiver Marktanalysen und Empfehlungen zum Vertragswechsel real keine Kostenminimierung erzeugt, etwa weil trotz Empfehlung des günstigsten Anbieters und Wechsel zum optimalen Zeitpunkt die von der Beklagten gegenüber dem Energieversorger geschuldeten Energiepreise je kWh höher ausfallen, als im Vergleichsvorjahr. In diesen Fällen erhält die Klägerin – trotz ihrer geldwerten Leistungen – nach den vertraglichen Vereinbarungen keine Erfolgsprovision.
218Würde die Klägerin in der letztgenannten Fallkonstellation die von der Beklagtenseite zugrunde gelegte „Vattenfall-Formel“ heranziehen und von der Beklagten eine Erfolgszahlung mit der Argumentation verlangen, dass diese zwar „unter dem Strich“ mehr zahle, dass sie aber „weltmarktpreisbereinigt“ eine Kostenersparnis habe, die die Klägerin nunmehr mit einer Erfolgsprämie abschöpfen möchte, so würde sich die Beklagte – zu recht – gegen eine solche Inanspruchnahme wehren.
219Im Umkehrschluss kann die Beklagte dann aber in Zeiten des – für die Klägerin günstigen – allgemeinen Preisverfalls nicht die Ersparnisse durch Anwendung einer Formel zur Bereinigung der Weltmarktpreisbewegungen herabsetzen. Weder der Wortlaut, noch eine objektive Auslegung, noch eine interessengerechte Betrachtung rechtfertigen dies. Nur ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass sich entgegen der Auffassung der Beklagten eine Intransparenz der Honorarvereinbarung erst und gerade dann ergeben würde, wenn sämtliche Kostenersparnisse durch komplexe Formelwerke wie die „Vattenfall-Formel“ oder vergleichbare „weltmarktpreisbereinigt“ werden müssten.
2202.
221Auch die Argumentation der Beklagten, sie habe in der Vergangenheit bereits selbst Vergleichsangebote von Energielieferanten eingeholt, steht der festgestellten Kausalität der klägerischen Beratungsleistungen für die Einsparungen nicht entgegen.
222Die beklagtenseits vorgelegten, vereinzelten Strompreisanfragen aus den Jahren 2004 und 2005 zeigen gerade nicht auf, dass sie stets ein eigenes effektives Energiemanagement betrieben hätte. Auch der mehrjährige Beibehalt einer Abnahmestelle im ungünstigen Grundversorgertarif spricht hiergegen.
223Es kommt aber letztlich auch gar nicht darauf an, ob die Beklagte in der Vergangenheit durch eigenes Personal ein effektives Energiemanagement betrieben hat oder ob sie dies während der Vertragslaufzeit mit der Klägerin ebenso oder ähnlich gut hätte leisten können. Denn die Beklagte hat die Durchführung der streitgegenständlichen Tätigkeiten vertraglich auf die Klägerin übertragen und damit aus ihrem eigenen Unternehmen ausgelagert und eine entsprechende Erfolgsprovision vereinbart. Sie kann dann dem Erfolgshonorar nicht entgegensetzen, dass sie dieses – ohne Vertrag mit der Klägerin – theoretisch selbst hätte erwirtschaften können.
2243.
225Dieser rechtlichen Bewertung steht auch die von der Beklagten behauptete Zusicherung der Klägerin, dass in die Berechnung des Erfolgshonorars keine Reduzierungen einfließen, die sich aus Marktentwicklungen und Markteffekten ergeben, nicht entgegen:
226Es kann insoweit dahinstehen, ob von der Klägerin vorvertraglich eine solche Erklärung tatsächlich abgegeben worden ist oder nicht, da selbst bei unterstellter Tätigung einer solchen Äußerung der Anspruch der Klägerin nicht ausgeschlossen wäre. Zum Einen hat diese streitige Erklärung bereits keinen Eingang in die tatsächliche vertragliche Regelung gefunden. Die Beklagte hat den Vertrag in der streitgegenständlichen Form abgeschlossen, obwohl die behauptete konkrete Erklärung nicht darin enthalten war. Dies zeigt, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine solche Vereinbarung (Marktpreisbereinigung) gerade nicht treffen wollten – und auch nicht trafen. Zum Anderen wäre aber auch der Inhalt der behaupteten Äußerung gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend auszulegen, dass nur solche Einsparungen, die alleine auf der Entwicklung der Energiepreise auf dem Markt beruhen, nicht zu berücksichtigen sind. Entscheidend für die Entstehung des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung der Erfolgsbeteiligung ist jeweils, dass sich die Einsparung aufgrund einer Tätigkeit der Klägerin und nicht alleine und ausschließlich aufgrund einer allgemeinen Senkung der Energiepreise ergibt. Dass die Klägerin keine Erfolgsbeteiligung für Kostenminderungen, die ohne ihre Mitwirkung entstanden sind, beanspruchen kann, folgt dementsprechend aus der Honorarregelung. Die von der Beklagten behauptete Zusicherung führt nicht zu einer weitergehenden Einschränkung des Provisionsanspruches der Klägerin.
227Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Sachvortrag der Beklagten auch trotz Rüge der Klägerin nicht hinreichend substantiiert wurde, so dass sich eine Befragung der Zeugen als reine Ausforschung dargestellt hätte.
228VI.
229Auch der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin, soweit kein Altvertrag vorhanden war, nicht das vorhandene Angebot des Bestandslieferanten, sondern das jeweils finale Angebot mit dem Neuvertrag hätte vergleichen müssen, trägt nicht. Da ein wirksamer Altvertrag teilweise nicht vorhanden war und das vorhandene Angebot des Bestandslieferanten günstiger war als der Altvertrag, stellt dieser eine, die Beklagte nicht benachteiligende, Vergleichsposition dar. Eine Pflicht zur Berechnung der Einsparung anhand eines Vergleichs mit dem finalen Angebot, würde dazu führen, dass die Klägerin nicht die vorhandene Kostensituation mit der durch den Wechsel herbeigeführten neuen Kostensituation, sondern die jeweils günstigsten Angebote zu vergleichen hätte. Da die „finalen“ Angebote ebenfalls auf den Ausschreibungen der Klägerin beruhen, sind diese nicht als zu vergleichende Ausgangssituation zu Grunde zu legen.
230VII.
231Es ergibt sich vorliegend auch nicht, dass die Klägerin die von der Beklagten behauptete Mehrfachabrechnung vorgenommen hat. Laut vertraglicher Vereinbarung war die Klägerin berechtigt, das Erfolgshonorar über 36 Monate abzurechnen, ein Überschreiten ist nicht erkennbar.
232Soweit die Beklagte moniert, dass eine Amortisierung des Grundhonorars nicht erfolgt sei, dieses also von der Berechnung der Klägerin in Abzug zu bringen sei, ist der Einwand unbeachtlich. Nach der Beanstandung durch die Beklagte hat die Klägerin die Amortisierungsbelege eingereicht, hiergegen wurde von der Beklagten nicht weiter vorgetragen, so dass ihr ursprüngliches Bestreiten als unsubstantiiert nicht zu beachten ist.
233VIII.
234Im Hinblick auf die technischen Maßnahmen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es alleine auf die Realisierung der Vorschläge, nicht etwa auf deren Praxistauglichkeit ankommt. Die Umsetzung der Maßnahmen ist von der Beklagten dabei jeweils bestätigt worden.
235Hinsichtlich des Vortrages der Klägerin zu den von der Beklagten eingebauten Sperrschiebern zur Trennung der Heizkessel, fehlt es an einer Erwiderung der Beklagten. Die Beklagte hat zunächst vorgetragen, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Maßnahme bereits vorher realisiert worden ist. Hierauf wurde von der Klägerin detailliert dargelegt, dass es sich um verschiedene Maßnahmen handelt und die von der Klägerin vorgeschlagene Maßnahme eine wesentlich effektivere Möglichkeit zur Verringerung von Energieverlusten darstellt. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass davon auszugehen ist, dass die den von der Beklagten (möglicherweise) bereits verwirklichten Maßnahmen nicht identisch sind mit den von der Klägerin empfohlenen.
236Ob die Umsetzung der Maßnahmen tatsächlich in dem Umfang erfolgt ist oder nicht, ist im Rahmen des Höheverfahrens zu überprüfen.
237IX.
238Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.
239Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bezüglich des Verjährungsbeginns nicht allgemein auf den 1.01.2010 abzustellen. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unter anderem die Entstehung des Anspruchs für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlich. Die Beklagte trägt diesbezüglich zwar vor, dass die Klägerin lediglich Leistungen im Jahr 2008 erbracht hat, zumindest die Energielieferantenwechsel erfolgten jedoch – unstreitig – erst im Jahr 2010. Die aus diesem Sachverhalt resultierenden Honoraransprüche konnten erst mit dem Wechsel des Lieferanten entstehen, so dass hinsichtlich des Fristbeginns (frühestens) auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Eine diesbezügliche Verjährung hätte frühestens Ende des Jahres 2013 eintreten können, § 199 Abs. 1, 195 BGB. Aufgrund der zwischenzeitlichen Klageerhebung ist der Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt worden.
240Im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der Umsetzung der technischen Maßnahmen ergibt sich nichts anderes. Zwar erfolgte die Realisierung der Maßnahmen teilweise bereits Ende des Jahres 2009, so dass eine Verjährung der Ansprüche grundsätzlich Ende des Jahres 2012 hätte eintreten können. Dies betrifft zumindest alle technischen Maßnahmen, deren Realisierung bereits mit E-Mail vom 27.11.2009 mitgeteilt worden ist. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Erfolgsbeteiligung jeweils anhand der tatsächlichen Verbrauchswerte der Beklagten in dem jeweiligen Abrechnungsjahr berechnet. Die Klägerin ist damit zunächst darauf angewiesen, dass die Beklagte ihr die erforderlichen Unterlagen übergibt, damit die Klägerin die Beteiligung abrechnen kann. Diese Abrechnung nimmt die Klägerin dann grundsätzlich für einen Jahreszeitraum vor. Verjährungsbeginn ist damit erst anzunehmen, wenn die Klägerin von der Beklagten in die Lage versetzt worden ist, die konkrete Abrechnung zu erstellen. Diese Möglichkeit kann aber, aufgrund der fehlenden Berechnungsgrundlage, noch gar nicht bei Realisierung der Maßnahme selbst, sondern erst mit Übergabe der Berechnungsgrundlagen durch die Beklagte bestehen. Dass eine Abrechnung durch die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können, ist von der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen worden.
241X.
242Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die Verwirkung der Ansprüche berufen. Es fehlt bereits an der Darlegung des erforderlichen Umstandsmomentes. Aus dem gesamten Vortrag beider Parteien ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen könnten, dass die Beklagte berechtigtes Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin hätte entwickeln können. Aus der vertraglichen Regelung ergibt sich, dass die Klägerin berechtigt ist, das Erfolgshonorar über einen Zeitraum von 36 Monaten zu beanspruchen. Die Abrechnung erfolgte, aufgrund der Berechnung anhand des tatsächlichen Verbrauches, jeweils zeitlich nach den zugrundeliegenden Maßnahmen und nicht für den gesamten Zeitraum von 36 Monaten. Aus dieser, der vertraglichen Regelung geschuldeten, Abrechnungspraxis kann kein dergestaltes Vertrauen abgeleitet werden.
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(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.