Landgericht Arnsberg Urteil, 03. Juni 2014 - 3 S 58/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Menden vom 27.02.2014 (3 C 90/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 110,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 65,95 € seit dem 6.12.2012 sowie aus weiteren 44,72 € seit dem 28.02.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Schadensersatzansprüche in Gestalt von Sachverständigenhonorar aus einem Verkehrsunfall vom 22.11.2012 in N. geltend.
4Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Ankauf und die Einziehung von Forderungen. Bei dem Unfall wurde der PKW des Halters I. (Geschädigter) mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 durch den bei der Beklagten versicherten PKW der Unfallverursacherin J. beschädigt. Es entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs ermittelte der eingeschaltete Sachverständige mit 3.900,- €, den Restwert mit 100,- €. Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
5Der Geschädigte unterzeichnete am 23.11.2012 eine Sicherungsabtretung zugunsten der Sachverständigenbüros K. („KFZ-Sachverständigenbüro“) mit folgendem Wortlaut:
6„Ich trete hiermit meinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Brutto-/Netto-Endbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros unwiderruflich erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeug ab.“
7Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf die Abtretungserklärung Bezug genommen, Anlage K1, Bl. 7 d.A.
8Das KFZ-Sachverständigenbüro rechnete unter dem 28.11.2012 einen Betrag in Höhe von 684,85 € ab (Anlage K2, Bl. 8 d. A.). Die Beklagte zahlte an die Klägerin 658,83 € Sachverständigenhonorar.
9Bereits am 9./15.11.2012 hatten die Klägerin und das KFZ-Sachverständigenbüro folgende Abtretungsvereinbarung (Anlage K8, Bl. 82 d. A.) unterzeichnet:
10„Der Sachverständige erklärt hiermit gegenüber den Versicherungen und allen anderen Debitoren, dass er die Forderungen aus Gutachterleistungen von Haftpflicht- und Kaskoschäden, die dem Sachverständigen vom Geschädigten sicherungshalber abgetreten wurden, an die [Klägerin] weiter abgetreten hat. [Die Klägerin] hat die Abtretung angenommen. Ebenso tritt der Sachverständige die aus dem Schadensfall resultierende Honorarforderung gegenüber dem Geschädigten an die [Klägerin] ab.“
11Die Klägerin beauftragte ihre Rechtsanwälte zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung.
12Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Geschädigte habe seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars wirksam an das Kfz-Sachverständigenbüro abgetreten. Das Sachverständigenbüro habe seinerseits den nicht beglichenen restlichen Honoraranspruch wirksam an die Klägerin abgetreten. Sie sei berechtigt, auf Basis der Werte der Honorarbefragung des BVSK 2010/2011 abzurechnen.
13Die Klägerin hat beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an sie 179,29 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2012 sowie 39,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte hat die Eigentümerstellung des Geschädigten bezüglich des beschädigten Fahrzeugs mit Nichtwissen bestritten. Sie hat die Ansicht vertreten, dass es sich nicht um eine Honorarforderung, sondern um eine Schadensersatzforderung handele, die nicht von der Abtretung umfasst sei. Die Abtretung des Geschädigten sei unbestimmt, da nicht klar sei, ob der Brutto- oder Netto-Betrag gemeint sei. Der Geschädigte könne zudem nur die dem Maßstab des Honorartableaus 2012 der Beklagten entsprechenden Sachverständigenkosten verlangen und sei dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht nachgekommen. Die Nebenkosten seien nach der Honorarvereinbarung nicht zu zahlen, jedenfalls seien sie hier mit 56 % des Grundhonorars zu hoch. Schließlich hat sie die Erforderlichkeit der vom Sachverständigenbüro abgerechneten 21 Lichtbilder bestritten.
18Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
19Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf weitere 65,95 € aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, die Beklagte sei angesichts der weitgehenden vorgerichtlichen Regulierung des Gesamtschadens nach Treu und Glauben gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerin zu bestreiten. Zu ersetzen seien die für einen Laien nicht erkennbar überhöhten Sachverständigenkosten. Eine Marktforschung sei nicht zu betreiben. Ein Missverhältnis bestehe erst bei einer Überhöhung von mehr als 25 %. Ohne Honorarvereinbarung sei das ortsübliche Honorar zu zahlen, wenn sich dieses im Rahmen des Erforderlichen halte. Auf Basis der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 könne der Sachverständige das angesetzte Grundhonorar von 452,- € verlangen Die Nebenkosten seien jedoch teilweise zu kürzen. Das I.-Tableau 2012 sei keine geeignete Schätzgrundlage, da es sich um Sondervereinbarungen der Beklagten mit wirtschaftlich schwächeren Marktteilnehmern handele.
20Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen dieses Urteil und begehrt weiterhin vollständigen Ersatz der Sachverständigenkosten gem. Abrechnung. Hierzu vertritt sie die Ansicht, jedenfalls sei für den Geschädigten als ursprünglichem Forderungsinhaber eine etwa zu hohe Honorarforderung nicht erkennbar gewesen. Die Annahme einer erkennbar überhöhten Abrechnung sei allerdings schon deswegen ausgeschlossen, weil sich das Honorar hier innerhalb des Honorarkorridors der BVSK-Befragung bewege. Der Sachverständige sei berechtigt, neben dem Grundhonorar Nebenpositionen in Ansatz zu bringen, mit dem Grundhonorar werde nur die gutachterliche Leistung abgedeckt. Die Nebenkosten seien hier zudem ordnungsgemäß abgerechnet worden, die entsprechenden Aufwendungen insbesondere bzgl. der Restwertermittlung entstanden.
21Sie beantragt,
22das Urteil des Amtsgericht Menden vom 18.02.2014, Az.: 3 C 208/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 179,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2012 sowie 39,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.
26II.
271.
28Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, nachdem das Amtsgericht diese gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen hat.
292.
30Die Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 110,67 € infolge eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB zu.
31a)
32Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Forderung auf Zahlung der noch offenen Sachverständigenkosten ist wirksam an die Klägerin abgetreten worden.
33Die Abtretungen verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB.
34aa)
35Zunächst ist von der ursprünglichen Aktivlegitimation des Geschädigten, also seiner Eigentümerstellung bzgl. des beschädigten Fahrzeugs, auszugehen.
36Unstreitig hat die Beklagte den weit überwiegenden Teil des beim Verkehrsunfall entstandenen Schadens gegenüber dem Geschädigten reguliert. Eine solche Teilzahlung ohne Abgabe weiterer Erklärungen kann zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden, das vorgerichtliche Verhalten der Beklagten führt jedoch dazu, dass ein lediglich pauschales Bestreiten der Eigentümerstellung der Geschädigten als prozessual unbeachtlich anzusehen ist. Angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten hätte sie substantiiert unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vortragen müssen, warum nunmehr doch Zweifel an der Eigentümerstellung des Geschädigten bestehen sollten. Die Klägerin hat jedenfalls konkludent eine solche Eigentümerstellung behauptet.
37bb)
38Die Abtretung der Ersatzforderung von der Geschädigten an das KFZ-Sachverständigenbüro verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, da die Forderungseinziehung sich als Nebenleistung zum eigentlichen Tätigkeitsfeld des Sachverständigen darstellt, die gem. § 5 Abs. 1 RDG keiner Erlaubnis bedarf (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014, 7 U 111/12).
39Die Abtretung ist auch hinreichend bestimmt. Der Geschädigte hat die Gutachterkosten in der Abtretungserklärung ausreichend bestimmbar abgetreten. Es ist gerade nicht eine Mehrzahl von Schadenspositionen betroffen. Die Abtretung beschränkt sich konkret auf den möglichen Schadensposten der Sachverständigenkosten. In der Abtretungserklärung heißt es, dass der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Brutto-/Netto-Endbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros abgetreten wird. Durch den Bezug auf die erteilte Rechnung des Sachverständigen ist die Forderung auch der Höhe nach bestimmbar. Der Zusatz Brutto-/Netto trägt erkennbar nur dem Umstand Rechnung, dass abhängig vom Geschädigten die Ersatzpflicht des Unfallgegners bezüglich der Umsatzsteuer in unterschiedlicher Höhe besteht.
40cc)
41Auch in der Abtretung des KFZ-Sachverständigenbüros an die Klägerin ist kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu sehen.
42Die Klägerin kauft die Forderungen des KFZ-Sachverständigenbüros auf und treibt die Forderungen im eigenen Namen ein. Eine Zulassung als Inkassounternehmen ist hierfür nicht erforderlich. Eine Wahrnehmung fremder Rechte liegt damit schon gar nicht vor, dass Risiko, ob die Forderung realisiert werden kann, liegt vollständig bei der Klägerin.
43Die Abtretung umfasst auch die geltend gemachte Forderung. Eine „Forderung aus Gutachterleistung von Haftpflicht- und Kaskoschäden“ ist auch die hier geltend gemachte Schadensersatzforderung, die der Sachverständige wegen seiner Gutachter-Tätigkeit von der Geschädigten erlangt hat. Die Unterscheidung zwischen den Begriffen „erfüllungshalber“ und „sicherungshalber“ lässt die Bestimmtheit der Forderung im konkreten Fall nicht entfallen. Alle Beteiligten wussten, um welche Forderung es sich handelt. Die Unterscheidung ist zudem nur im Innenverhältnis relevant und nicht für die Einziehungsbefugnis gegenüber dem Schuldner. Spätestens durch das Verhalten der Klägerin und des KFZ- Sachverständigenbüros durch die Weitergabe der Unterlagen und der Geltendmachung der Forderung war klar, dass sich die Abtretung auch auf diese Forderung beziehen soll.
44b)
45Als Haftpflichtversicherung hat die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auch grundsätzlich die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu zahlen. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören diese Kosten zum zu ersetzenden Herstellungsaufwand, soweit sie objektiv erforderlich sind.
46Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall ist ebenso außer Streit wie die Tatsache, dass das streitgegenständliche Gutachten zur Beurteilung der Schäden erforderlich und zweckmäßig war.
47aa)
48Relevant ist dabei zunächst, in welcher Höhe dem ursprünglichen Anspruchsinhaber, dem Geschädigten, ein Schaden entstanden ist, denn nur in dieser Höhe konnte eine Forderung abgetreten werden.
49Eine konkrete Honorarvereinbarung hat es zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen nicht gegeben. Sie einigten sich nur pauschal darauf, dass die Berechnung des Honorars in Anlehnung an die Höhe des Kfz-Schadens erfolgen soll. Die Geltendmachung von Nebenkosten ist durch diese kurze und offene Formulierung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Da eine genaue Absprache nicht erfolgt ist, schuldete die Geschädigte die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB.
50Ungeachtet der geäußerten Bedenken gegen die Verwertbarkeit der BVSK-Honorarbefragung sieht die Kammer diese mit einem Großteil der Rechtsprechung als geeignete Schätzgrundlage für die Bestimmung der üblichen Vergütung an. Die in der Honorartabelle enthaltenen Werte beruhen auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage (im Falle der Honorarbefragung 2010/2011 635 Sachverständigenbüros, zudem 40 weitere Büros als Vergleichsmaßstab), was in erheblichem Umfang dafür spricht, diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen. Jedenfalls entspricht eine Schätzung auf dieser Grundlage nach § 287 ZPO pflichtgemäßem Ermessen.
51Die abgerechnete Grundgebühr des Sachverständigen von 452,- € liegt am unteren Rand des HB-V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2011 und ist danach nicht zu beanstanden.
52Eine Überschreitung des Honorarkorridors ergibt sich jedoch teilweise bezüglich der Nebenkosten. Die Abrechnung des Sachverständigenbüros stellt insoweit teilweise nicht die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB dar.
53Zunächst hat das Amtsgericht die Fahrtkostenpauschale unter Berücksichtigung der Werte der BVSK-Honorarbefragung zu Recht von 50,60 € netto auf 20,44 € netto gekürzt. Dem Sachverständigenbüro hätte die Möglichkeit offen gestanden, Fahrtkosten kilometergenau abzurechnen. Bei einem Rückgriff auf eine Fahrtkostenpauschale sind jedoch die Werte der Honorarbefragung als Obergrenze für eine übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB zu beachten.
54Zu Recht ist darüber hinaus die Position 6 der Rechnung (Auslagen / Nebenkosten) mit einem Nettobetrag von 27,50 € gestrichen worden. Sämtliche denkbaren und im Rahmen der Honorarbefragung abgefragten Nebenkosten sind in den anderen Rechnungspositionen enthalten, so dass nicht ersichtlich ist, welcher Zusatzaufwand hier abgerechnet werden soll. Dies wird seitens der Klägerin auch nicht näher erläutert.
55Eine Kürzung der Fotokosten und Schreibgebühren ist dagegen nicht gerechtfertigt. Die Zahl der hier angefertigten Fotos übersteigt den üblichen Rahmen nicht, zumal Beschädigungen auf beiden Fahrzeugseiten und im Motorbereich zu dokumentieren waren. Es sind daher 21 Lichtbilder zu vergüten. Der angesetzte Wert von 2,60 € pro Foto liegt so minimal über dem HB-V-Korridor (-2,57 €), dass eine Kürzung nicht erforderlich ist. Auch die angesetzten Schreibkosten liegen innerhalb des Korridors. Die Menge von 23 Seiten entspricht der Anzahl der Seiten des Gutachtens. Es stellt nach Ansicht der Kammer auch keine unzulässige Doppelberechnung dar, dass die Seiten, auf denen sich die Lichtbilder finden, bei der Ermittlung der Schreibkosten berücksichtigt werden. Zum einen wird mit der Position Schreibkosten ein gänzlich anderer Kostenaufwand abgedeckt, als mit der Position Lichtbilder, zum anderen findet sich auch auf den Seiten, auf denen die Lichtbilder zu sehen sind, Text (Kopf- und Fußzeile, Nummerierung der Bilder).
56Die dem Sachverständigen entstandenen Kosten für die Restwertermittlung sind von der Klägerin in der Berufungsbegründung nachvollziehbar erläutert worden. Nachdem dieser Sachvortrag unstreitig geblieben ist, sind die angesetzten 25,- € netto daher insgesamt zu berücksichtigen.
57Danach ergibt sich insgesamt ein restlicher Honoraranspruch in Höhe von 110,67 €, also 44,72 € mehr, als vom Amtsgericht zugesprochen.
58bb)
59Der Geschädigte hat auch nicht gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen. Erforderlich und zu ersetzen sind grundsätzlich die Sachverständigenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13). Zwar obliegt einem Geschädigten grundsätzlich nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 242 BGB eine Schadensminderungspflicht. Er muss die Aufwendungen für die Schadensbehebung in Grenzen halten. Verlangt wird jedoch nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen. Bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Schadensminderungspflicht ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen. Es wird dabei nicht verlangt, dass der Geschädigte eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben muss (BGH, a.a.O.). Dadurch, dass der ausgewählte Sachverständige in der Form abgerechnet hat, dass sich das Honorar und die Nebenkosten im Korridor der BVSK-Honorarbefragung 2011 befanden, besteht schon keine Unüblichkeit der Honorarsätze, die vom Geschädigten hätte erkannt werden müssen.
60c)
61Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht gem. den §§ 180 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, aber nur ab dem 28.02.2013, dem Zeitpunkt des Fristablaufs aus dem Schreiben vom 20.02.2013. Das Schreiben vom 04.12.2012 kann nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesehen werden, da ausdrücklich auf die Möglichkeit ergänzenden Sachvortrags zur Anspruchsbegründung hingewiesen wurde. Soweit der Klägerin für den in erster Instanz zugesprochenen Betrag Zinsen ab dem 06.12.2012 zugesprochen wurden, greift das Verschlechterungsverbot.
62d)
63Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten ist dem Kläger ebenfalls bereits erstinstanzlich zugesprochen worden und nicht mehr Gegenstand der Prüfung durch die Kammer.
64e)
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.