Landgericht Arnsberg Urteil, 03. Juni 2014 - 3 S 53/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) vom 18.02.2013 – AZ.: 3 C 208/13 – abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 103,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26,50 € seit dem 02.05.2013 und aus 77,35 € seit dem 10.05.2013 sowie 39,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Schadensersatzansprüche in Gestalt von Sachverständigenhonorar aus einem Verkehrsunfall vom 09.03.2013 in N. geltend.
4Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Ankauf und die Einziehung von Forderungen. Bei dem Unfall wurde der PKW der Halterin H. (Geschädigte) mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 durch den bei der Beklagten versicherten PKW der Unfallverursacherin W. beschädigt. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 2.518,14 € netto. Zudem ermittelte der Sachverständige einen verbleibenden merkantilen Minderwert von 500,00 €. Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
5Die Geschädigte unterzeichnete am 09.03.2013 eine Sicherungsabtretung zugunsten der N. GbR („KFZ-Sachverständigenbüro“), mit folgendem Wortlaut:
6„Ich trete hiermit meinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Brutto-/Netto-Endbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros unwiderruflich erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeug ab“
7Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf die Abtretungserklärung Bezug genommen, Bl. 93 d.A.
8Das KFZ-Sachverständigenbüro rechnete unter dem 12.03.2013 einen Betrag in Höhe von 684,85 € ab. Die Beklagte zahlte am 02.05.2013 an die Klägerin 581,00 € Sachverständigenhonorar.
9Bereits am 04./06.2012 hatten die Klägerin und das KFZ-Sachverständigenbüro folgende Abtretungsvereinbarung vereinbart:
10„Der Sachverständige erklärt hiermit gegenüber den Versicherungen und allen anderen Debitoren, dass er die Forderungen aus Gutachterleistungen von Haftpflicht- und Kaskoschäden, die dem Sachverständigen vom Geschädigten sicherungshalber abgetreten wurden, an die [Klägerin] weiter abgetreten hat. [Die Klägerin] hat die Abtretung angenommen. Ebenso tritt der Sachverständige die aus dem Schadensfall resultierende Honorarforderung gegenüber dem Geschädigten an die [Klägerin] ab.“
11Die Klägerin beauftragte ihre Rechtsanwälte zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung.
12Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Geschädigte habe ihren Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars wirksam an das Kfz-Sachverständigenbüro abgetreten. Das Sachverständigenbüro habe seinerseits den nicht beglichenen restlichen Honoraranspruch wirksam an die Klägerin abgetreten. Sie sei berechtigt, auf Basis der Werte der Honorarbefragung des BVSK 2010/2011 abzurechnen.
13Die Klägerin hat beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an sie 103,85 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2013 sowie 39,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass es sich nicht um eine Honorarforderung, sondern um eine Schadensersatzforderung handele, die nicht von der Abtretung umfasst sei. Die Abtretung der Geschädigten sei unbestimmt, da nicht klar sei, ob der Brutto- oder Netto-Betrag gemeint sei. Die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Sie hat die Eigentümerstellung der Geschädigten mit Nichtwissen bestritten. Die Geschädigte könne nur die dem Maßstab des Honorartableaus 2012 der Beklagten entsprechenden Sachverständigenkosten verlangen und sei dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht nachgekommen. Die Nebenkosten seien mit 32 % des Grundhonorars zu hoch. Das Gutachtenhonorar sei mit 19,59 % des Instandsetzungsaufwandes ebenfalls zu hoch. Sie hat mit Nichtwissen eine auswärtige Besichtigung des Fahrzeuges bestritten.
18Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf weitere 26,50 € aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG. Die Abtretungserklärung vom 09.03.2013 verstoße nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Forderungseinziehung sei nur eine Zusatzleistung. Rechtsrat werde nicht erteilt. Die Abtretung sei bestimmt genug.
19Die Abtretung an die Klägerin stelle ebenfalls kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar. Diese Abtretung sei bestimmt genug durch Zurverfügungstellung des konkreten Vorgangs. Für einen Laien nicht erkennbare überhöhte Sachverständigenkosten seien zu ersetzen. Eine Marktforschung sei nicht zu betreiben. Ein Missverhältnis bestehe erst bei einer Überhöhung von mehr als 25 %. Ohne Honorarvereinbarung sei das ortsübliche Honorar zu zahlen, wenn sich dieses im Rahmen des Erforderlichen halte. Auf Basis der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 könne der Sachverständige mehr als 370 € nicht verlangen. Die Nebenkosten seien angemessen. Das I.-Tableau 2012 sei keine geeignete Schätzgrundlage, da es sich um Sondervereinbarungen der Beklagten mit wirtschaftlich schwächeren Marktteilnehmern handele.
20Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
21Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil und beruft sich auf die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Ansicht, dass für die Berechnung des Honorars eine Schadenshöhe von 3.018,14 € zugrunde zu legen sei. Die Beklagte habe zu den subjektiven Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten nicht vorgetragen. Die Annahme einer erkennbar überhöhten Abrechnung sei schon deswegen ausgeschlossen, weil sich das Honorar hier innerhalb des Honorarkorridors der BVSK-Befragung bewege. Der Sachverständige sei berechtigt, neben dem Grundhonorar Nebenpositionen in Ansatz zu bringen, mit dem Grundhonorar werde nur die gutachterliche Leistung abgedeckt.
22Sie beantragt,
23das Urteil des Amtsgericht Menden vom 18.02.2014, Az.: 3 C 208/13, abzuändern und die Berufungsbeklagte zur Zahlung weiterer 77,35 € zu verurteilen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie bestreitet weiterhin, die Eigentümerstellung der Geschädigten. Die Berufung auf § 1006 BGB reiche nicht. Die Tätigkeit der Klägerin sei eine Hauptleistung und nach § 5 RDG erlaubnispflichtig. Der Honorarkorridor der BVSK-Befragung sei zu ungenau. Die Klägerin trage selbst vor, dass die Sachverständigenkosten überhöht seien.
27II.
281.
29Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, nachdem das Amtsgericht diese gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen hat.
302.
31Die Berufung ist auch begründet.
32Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 103,85 € infolge eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB zu.
33a)
34Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Forderung auf Zahlung der noch offenen Sachverständigenkosten ist wirksam an die Klägerin abgetreten worden.
35Die Abtretungen verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB.
36aa)
37Zunächst ist von der ursprünglichen Aktivlegitimation der Geschädigten, also ihrer Eigentümerstellung bezüglich des beschädigten Fahrzeuges auszugehen.
38Unstreitig hat die Beklagte den weit überwiegenden Teil des beim Verkehrsunfall entstandenen Schadens gegenüber dem Geschädigten reguliert. Eine solche Teilzahlung ohne Abgabe weiterer Erklärungen kann zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden, das vorgerichtliche Verhalten der Beklagten führt jedoch dazu, dass ein lediglich pauschales Bestreiten der Eigentümerstellung des Geschädigten als prozessual unbeachtlich anzusehen ist. Angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten hätte sie substantiiert unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vortragen müssen, warum nunmehr doch Zweifel an der Eigentümerstellung des Geschädigten bestehen sollten. Die Klägerin hat jedenfalls konkludent eine solche Eigentümerstellung behauptet.
39bb)
40Die Abtretung der Ersatzforderung von der Geschädigten an das KFZ-Sachverständigenbüro verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
41Nach § 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert.
42Gemäß § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
43Entscheidend ist, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung besteht. Die Einziehung von Kundenforderungen, die einem Unternehmer erfüllungshalber abgetreten werden, soll grundsätzlich erlaubt sein, auch wenn dies eine rechtliche Prüfung erfordern sollte. Die Einziehung der Forderung ist eng mit der den Vergütungsanspruch auslösenden Haupttätigkeit verbunden. Dies folgt bereits daraus, dass im Bestreitensfalle der Sachverständige den Honoraranspruch belegen muss (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014, 7 U 111/12).
44Die Regulierung in streitigen Schadensfällen geht jedoch über die bloße Nebenleistung hinaus, weil dann die Klärung der Verschuldensfrage erforderlich wird und diese Bewertung nicht mehr zu dem Haupttätigkeitsfeld eines Sachverständigen gehört, da dieser nur die Feststellung von Tatsachen schuldet (BGH, Urt. v. 05.03.2013, VI ZR 245/11; BGH, Urteil v. 31.01.2012, VI ZR 143/11 zur Einziehung von Mietwagenkosten).
45Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten ist jedoch unstreitig. Eine Verschuldensfrage ist nicht mehr zu klären, allein die Höhe des Honoraranspruchs wird bestritten. Diese gehört aber zu dem Hauptgeschäft des Sachverständigen.
46Das Sachverständigengutachten wird grundsätzlich zur Wahrung der Interessen der einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung eingeholt. Deswegen sind auch Direktabrechnungen mit der Versicherung nicht unüblich (vgl. OLG Dresden, a.a.O.).
47Selbst wenn es sich um eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG handeln sollte, ist diese jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt (vgl. OLG Dresden, a.a.O.).
48Die Abtretung ist auch hinreichend bestimmt.
49Die Geschädigte hat die Gutachterkosten in der Abtretungserklärung ausreichend bestimmbar abgetreten. Es ist gerade nicht eine Mehrzahl von Schadenspositionen betroffen. Die Abtretung beschränkt sich konkret auf den möglichen Schadensposten der Sachverständigenkosten. In der Abtretungserklärung heißt es, dass der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Brutto-/Netto-Endbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros abgetreten wird. Durch den Bezug auf die erteilte Rechnung des Sachverständigen ist die Forderung auch der Höhe nach bestimmbar. Der Zusatz Brutto-/Netto trägt erkennbar nur dem Umstand Rechnung, dass abhängig vom Geschädigten die Ersatzpflicht des Unfallgegners bezüglich der Umsatzsteuer in unterschiedlicher Höhe besteht.
50cc)
51Auch in der Abtretung des KFZ-Sachverständigenbüros an die Klägerin ist kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu sehen.
52Die Klägerin kauft die Forderungen des KFZ-Sachverständigenbüros auf und treibt die Forderungen im eigenen Namen ein. Eine Zulassung als Inkassounternehmen ist hierfür nicht erforderlich. Eine Wahrnehmung fremder Rechte liegt damit schon gar nicht vor, das Betreibensrisiko liegt vollständig bei der Klägerin.
53Die Abtretung umfasst auch die geltend gemachte Forderung. Eine „Forderung aus Gutachterleistung von Haftpflicht- und Kaskoschäden“ ist auch die hier geltend gemachte Schadensersatzforderung, die der Sachverständige wegen seiner Gutachter-Tätigkeit von der Geschädigten erlangt hat. Die Unterscheidung zwischen den Begriffen „erfüllungshalber“ und „sicherungshalber“ lässt die Bestimmtheit der Forderung im konkreten Fall nicht entfallen. Alle Beteiligten wussten, um welche Forderung es sich handelt. Die Unterscheidung ist zudem nur im Innenverhältnis relevant und nicht für die Einziehungsbefugnis gegenüber dem Schuldner. Spätestens durch das Verhalten der Klägerin und des KFZ- Sachverständigenbüros durch die Weitergabe der Unterlagen und der Geltendmachung der Forderung war klar, dass sich die Abtretung auch auf diese Forderung beziehen soll.
54b)
55Als Haftpflichtversicherung hat die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auch grundsätzlich die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu zahlen. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören diese Kosten zum zu ersetzenden Herstellungsaufwand, soweit sie objektiv erforderlich sind.
56Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall ist ebenso außer Streit wie die Tatsache, dass das streitgegenständliche Gutachten zur Beurteilung der Schäden erforderlich und zweckmäßig war.
57aa)
58Relevant ist dabei zunächst, in welcher Höhe dem ursprünglichen Anspruchsinhaber, der Geschädigten, ein Schaden entstanden ist, denn nur in dieser Höhe konnte eine Forderung abgetreten werden.
59Eine konkrete Honorarvereinbarung hat es zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen nicht gegeben. Sie einigten sich nur pauschal darauf, dass die Berechnung des Honorars in Anlehnung an die Höhe des Kfz-Schadens erfolgen soll. Die Geltendmachung von Nebenkosten ist durch diese kurze und offene Formulierung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Da eine genaue Absprache nicht erfolgt ist, schuldete die Geschädigte die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB an.
60Ungeachtet der geäußerten Bedenken gegen die Verwertbarkeit der BVSK-Honorarbefragung sieht die Kammer diese mit einem Großteil der Rechtsprechung als geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung der üblichen Vergütung an. Die in der Honorartabelle enthaltenen Werte beruhen auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage (im Falle der Honorarbefragung 2010/2011 635 Sachverständigenbüros, zudem 40 weitere Büros als Vergleichsmaßstab), was in erheblichem Umfang dafür spricht, diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen. Jedenfalls entspricht eine Schätzung auf dieser Grundlage nach § 287 ZPO pflichtgemäßem Ermessen.
61Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass sich die abgerechneten Gebühren des Sachverständigen in dem Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2011 bewegen. Der KFZ-Sachverständige hat eine Gebühr von 435,00 € angesetzt.
62Das Sachverständigenhonorar wird in Anlehnung an die Schadenshöhe berechnet.
63Das Amtsgericht hat seiner Würdigung eine Schadenshohe von 2.518,14 € zugrunde gelegt. Zur Erstellung der BVSK-Honorarbefragung wurden einheitliche Standards zur Berechnung der Schadenshöhe durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. festgelegt, um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen. Die Schadenshöhe wird bei Reparaturschäden danach definiert durch die Reparaturkostensumme netto zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung.
64Es liegt unstreitig ein merkantiler Minderwert in Höhe von 500,00 € vor, sodass sich die der Honorarermittlung zugrunde liegende Schadenshöhe auf 3.018,14 € beläuft.
65Vorgesehen ist im HB V Korridor 2011 dafür eine Gebühr von 404-446 €. Mit einer angesetzten Gebühr von 435,00 € liegt der beauftragte Sachverständige im Mittel dessen, was im Durchschnitt verlangt wird.
66Die geltend gemachten Nebenkosten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die ausgewiesenen Nebenkosten liegen teilweise noch weit unter den Sätzen der BVSK-Honorarbefragung 2011 und sind daher als erforderlich und üblich anzusehen. Auch eine Unangemessenheit der Anzahl der gemachten Fotoaufnahmen ist nicht zu erkennen, da sich insbesondere keine Doppelungen ergeben.
67bb)
68Die Geschädigte hat auch nicht gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen. Erforderlich und zu ersetzen sind dabei Sachverständigenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13).
69Zwar obliegt einem Geschädigten grundsätzlich nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 242 BGB eine Schadensminderungspflicht. Er muss die Aufwendungen für die Schadensbehebung in Grenzen halten. Verlangt wird jedoch nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen. Bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Schadensminderungspflicht ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen. Es wird dabei nicht verlangt, dass der Geschädigte eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben muss (BGH, Urt. vom 11.02.2014 VI ZR 225/13). Dadurch, dass der ausgewählte Sachverständige in der Form abgerechnet hat, dass sich das Honorar und die Nebenkosten im Korridor der BVSK-Honorarbefragung 2011 befanden, besteht schon keine Unüblichkeit der Honorarsätze, die von der Geschädigten hätten erkannt werden müssen.
703.
71Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht nur ab dem 10.05.2013. Eine Zeit nach dem Kalender im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB war nicht bestimmt. Die Teilzahlung kann nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesehen werden. Eine ausdrückliche Ablehnung der Zahlung hat erst am 11.06.2013 stattgefunden. An die endgültige Erfüllungsverweigerung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die erste Mahnung erfolgte am 02.05.2013. Den Hinweis in der Mahnung bezüglich der Einleitung weiterer Schritte nach dem 09.05.2013 kann als Fristsetzung gewertet werden. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht damit ab dem 10.05.2013. Soweit der Klägerin für den in erster Instanz zugesprochenen Betrag Zinsen ab dem 02.05.2013 zugesprochen wurden, greift das Verschlechterungsverbot.
724.
73Ein Anspruch auf die Rechtsanwaltskosten besteht als Verzugsschaden nach § 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S.1 BGB in Höhe von 39,00 €.
745.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.
(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.