Landgericht Arnsberg Beschluss, 06. Aug. 2014 - 1 StVK 54/13
Gericht
Tenor
Die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts E vom 12.01.2005 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
3I.
4Der Untergebrachte wurde durch Urteil des Landgerichts E vom 12.01.2005 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, die seit dem 29.12.2008 vollstreckt wird.
5In dem Urteil des Landgerichts E ist zum Anlassdelikt zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
61. Tat:
7Der Untergebrachte sprach am 22.05.2004 in E eine Prostituierte an, mit der er sexuelle Handlungen durchführen wollte, ohne dafür zu bezahlen. Er war bereit Gewalt anzuwenden, um dieses Ziel zu erreichen. Beide gingen in die Wohnung des Verurteilten. Als die Geschädigte fragte, ob man zuerst das Finanzielle regeln könnte, wurde der Verurteilte aggressiv und wütend und rammte ihr sein Knie in den Bauch. Er drohte mehrfach sie umzubringen und nahm dann gegen ihren Willen mehrfach sexuelle Handlungen an ihr vor. Als die Geschädigte ihm sagte, dass sie eine 2jährige Tochter habe, drohte der Untergebrachte sich auch an der Tochter der Geschädigten zu vergehen. Die Geschädigte wehrte sich unter dem Eindruck des Würgens und aus Angst vor weiteren Schlägen nicht, erlitt aber aufgrund der brutalen Vorgehensweise des Untergebrachten große Schmerzen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Verurteilte vermindert schuldfähig war aufgrund eines eventuellen Drogenkonsums.
82. Tat:
9Am 24.05.2004 sprach der Untergebrachte mit dem gleichen Ziel erneut eine Prostituierte an. Ebenfalls in der Wohnung des Verurteilten kam es zunächst zu Gewaltausübung des Untergebrachten, indem er der Geschädigten mehrfach ins Gesicht schlug. Die Geschädigte versuchte dreimal zu fliehen, wurde aber von dem Verurteilten zurückgeholt. Nach dem letzten Fluchtversuch, bei dem es die Geschädigte bis ins Treppenhaus geschafft hatte, schloss er die Tür ab und würgte die Geschädigte bis diese sich nicht mehr wehrte, um dann sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Er drohte ihr mehrfach sie zu töten, falls sie nicht mache, was er wolle. Unter dem Eindruck der Schläge und des Würgens wehrte sich die Geschädigte nicht mehr. Auch sie erlitt aufgrund der brutalen Vorgehensweise des Untergebrachten große Schmerzen.
10Der Untergebrachte ist mehrfach vorbestraft und verbüßte auch schon mehrere Freiheitsstrafen. So wurde er bereits im Jahr 1992 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Strafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, später aber widerrufen.
11Am 10.06.1997 wurde er u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlichen Diebstahls vom Schöffengericht Unna zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
12Der Untergebrachte befindet sich seit dem 25.12.2008 in der Sicherungsverwahrung in der JVA X und hofft auf eine zeitnahe Entlassung, jedenfalls aber auf weitere Lockerungen.
13Die Kammer hat mit dem letzten Beschluss vom 08.07.2011 die bedingte Entlassung des Untergebrachten abgelehnt (Bl. 516 d.A.).
14Seit Anfang des Jahres 2014 befindet er sich in Psychotherapie bei einer externen Therapeutin. Zudem hat er sich auch für das soziale Kompetenztraining angemeldet, bislang fanden dort aber noch keine Termine statt. Auch an Gruppengesprächen nimmt der Untergebrachte teil, bei denen es sich aber seiner Ansicht nach um „Pillepalle“ handelt und dem deshalb seine Zeit dafür zu schade ist. Drogenscreenings verweigert er weiterhin.
15Der Untergebrachte hat sich einer Exploration durch die von der Kammer mit Beschluss vom 27.03.2013 beauftragte Sachverständige N verweigert. Die Sachverständige erstellte daraufhin ein Gutachten nach Aktenlage, welches der Kammer am 01.08.2013 vorlag. Aufgrund der Entpflichtung des damaligen Pflichtverteidigers auf Wunsch des Untergebrachten und der Tatsache, dass auf eine Anhörung der Sachverständigen nicht verzichtet werden konnte, ließ sich erst ein Anhörungstermin für den 06.11.2013 finden.
16In der Anhörung vom 06.11.2013 begründete der Untergebrachte seine Verweigerungshaltung damit, dass er zu der Sachverständigen kein Vertrauen habe. Ihm sei von anderen Untergebrachten berichtet worden, dass eine Befragung von einer Stunde oder weniger durchgeführt werde und dann Gutachten von weit über 100 Seiten erstellt werden würden. Für ein solches Gutachten wolle er sich nicht zur Verfügung stellen. Er lehnt die Sachverständige wegen Befangenheit ab.
17Der Verteidiger des Untergebrachten hat nach der Anhörung am 06.11.2013, die Einholung eines neuen Gutachtens beantragt, da seiner Ansicht nach die gestellten Fragen nicht ausreichend beantwortet waren, insbesondere hätten medizinische Feststellungen gefehlt.
18Durch Beschluss der Kammer vom 19.11.2013 wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt, weil die Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens unter anderem die Gefangenenpersonalakte des Untergebrachten nicht berücksichtigt hatte. Zudem sollte die Sachverständige Rücksprache mit dem den Untergebrachten behandelnden Psychologen halten. Insoweit wurde aber bestimmt, dass der Untergebrachte seinen Therapeuten von der Schweigepflicht entbindet. Dies geschah jedoch nicht.
19Der Verteidiger legte Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.11.2013 ein, welche das Oberlandesgericht I durch Beschluss vom 09.12.2013 als unzulässig verwarf. Daraufhin erstellte die Sachverständige das Ergänzungsgutachten, welches am 04. April 2014 beim Landgericht B eingegangen ist.
20Nach dem die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gutachten erhalten hatten, wurde vergeblich versucht, mit dem Verteidiger des Untergebrachten einen zeitnahen Anhörungstermin abzustimmen (Bl. 742 d.A.). Erschwert wurde die Terminsfindung dadurch, dass seitens des Untergebrachten nicht auf die Anhörung der Sachverständigen verzichtet werden konnte.
21II.
22Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
23Gemäß Art. 316 e Abs. 1 S. 2 EGStGB ist bei Taten die, wie vorliegend, vor dem 31. Dezember 2010 begangen wurden das bisherige Recht anzuwenden , soweit in den Absätzen 2 und 3 des Art. 316 e EGStGB sowie in Art. 316 f Abs. 2 und 3 EGStGB nichts anderes bestimmt ist.
241.
25Gemäß § 316 e Abs. 3 EGStGB ist eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 01.01.2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 StGB hätte die Sicherungsverwahrung auch nach der neuen Rechtslage angeordnet werden können.
262.
27Die Sicherungsverwahrung ist auch nicht gemäß § 316 f Abs. 2 S. 2 und 3 EGStGB für erledigt zu erklären. Danach darf die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung aufgrund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzen Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, nur erfolgen, wenn bei dem Betroffenen eine psychische Störung vorliegt. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen sogenannten Altfall, bei der die der Vollstreckung zugrundeliegenden Straftaten vor dem 31.01.1998 begangen wurden. Die der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zugrunde liegende Tat wurde erst im Jahr 2004 begangen.
283.
29Die Sicherungsverwahrung war auch nicht gemäß § 67 d Abs. 3 StGB für erledigt zu erklären, da 10 Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch nicht vollzogen sind.
304.
31Die Kammer konnte die Unterbringung in Sicherungsverwahrung auch nicht gem. § 67 d Abs. 2 StGB a. F. i.V.m. § 316 f Abs. 1 EGStGB zur Bewährung aussetzen, weil nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.
32Nach den Ausführungen der Sachverständigen N ergibt sich bei dem Untergebrachten unter Berücksichtigung der Daten der Vergangenheit eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit im Wesentlichen fehlender Empathie, Neigung zur Missachtung sozialer Normen, Unvermögen zur Beibehaltung stabiler Beziehungen, niedriger Frustrationstoleranz und niedriger Schwelle zum aggressiven Verhalten sowie der Unfähigkeit zum Lernen aus Erfahrungen und der Neigung zu vordergründiger Rationalisierung. Hinzu komme die phasenweise Neigung zu polyvalentem Drogen- und Alkoholkonsum. Die Sachverständige bestätigt unter Anwendung der Psychopathie-Checkliste auch die Einschätzung der Sachverständigen Q in dessen Gutachten vom 02.05.2011, wonach sich bei dem Untergebrachten eine antisoziale Persönlichkeitsstörung ergibt.
33Aus diesen Feststellungen ergebe sich letztlich eine Grunddisposition für die Begehung polytoper Kriminalität. Die sich über lange Jahre hinziehende delinquente Geschichte des Untergebrachten deute in der Anhäufung und Wahllosigkeit der Taten, der kriminellen Identifizierung und des Bewährungsversagens auf eine hohe Rückfallgefährdung hin. Die Sachverständige gelangt nach der Analyse der bisherigen Delinquenz des Untergebrachten und der Auswertung der statischen Daten sowie aufgrund der aktuellen Befunde zu der Einschätzung, dass weiterhin damit zu rechnen sei, dass der Untergebrachte außerhalb der Sicherungsverwahrung erneut rechtswidrige Taten, vor allem aus dem Bereich der aggressiven sexuellen Gewaltdelinquenz, begehen wird.
34Problematisch sei insoweit auch, dass sich die bei dem Untergebrachten diagnostizierte Störung nur schwer psychotherapeutisch behandeln lasse. Möglich sei, in einer psychotherapeutischen Behandlung kognitive und rationale rückfallprophylaktische Strategien zu erarbeiten. Eine Gruppentherapie würde beispielsweise solche Elemente beinhalten. So hätten die bis dato durchgeführten Einzeltherapien zu einem verbesserten Reflexionsvermögens und einer kognitiven Bearbeitung der Lebens- und Delinquenzgeschichte geführt. Allerdings seien die Deliktbearbeitung und das Erarbeiten von Opferempathie ebenso gescheitert wie die Erarbeitung von rückfallprophylaktischen Strategien. Daraus sei ein Fortbestehen deliktrelevanter Symptome abzuleiten.
35In dem Ergänzungsgutachten vom 25.03.2014 gelangt die Sachverständige zu keiner anderen Einschätzung. So ergebe sich aus den aktuellen Befunden keine positive dynamische Entwicklung. Eine Verbesserung der deliktrelevanten Faktoren sei nur durch eine erneute umfangreiche therapeutische Bearbeitung zu erzielen, die allerdings eine Kombination aus einzel- und gruppentherapeutischen Maßnahmen beinhalten müsse. Insbesondere die Teilnahme an gruppentherapeutischen Maßnahmen habe der Untergebrachte bislang allerdings konsequent verweigert, obwohl dadurch die Prognose verbessert werden könnte.
36Die Kammer schließt sich nach eigenständiger Prüfung den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen N in vollem Umfang an, insbesondere auch unter Berücksichtigung sämtlicher Vorgutachten, so dass dem Untergebrachten zur Zeit die Prognose fortdauernder Gefährlichkeit gestellt werden muss. Übereinstimmend gehen alle bislang mit dem Untergebrachten befassten Gutachter davon aus, dass seine schwere Persönlichkeitsstörung den Hintergrund für die von ihm begangenen schwerwiegenden Sexual- und Gewaltstraftaten bildet. Die Persönlichkeitsstörung ist bislang nicht genügend behandelt und - so jedenfalls die Sachverständige N. - möglicherweise sogar einer Behandlung nur schwer zugänglich (Bl. 660 d.A.). Schon dieser Umstand trägt eine Rückfallgefahr in sich. Die Kammer sieht sich in ihrer Ansicht durch die fehlende Bereitschaft zur Mitarbeit, die sich etwa auch in der Verweigerung der Teilnahme an den Drogenscreenings und der Verweigerung der Teilnahme an gruppentherapeutischen Maßnahmen bzw. der zuletzt in der Anhörung vom 31.07.2014 geäußerten Einstellung zu der Gruppentherapie, gezeigt hat, bestätigt. Soweit der Untergebrachte nunmehr an einem sozialen Kompetenztraining teilnimmt, ist dies zwar positiv zu berücksichtigen, führt aber zu keiner anderen Bewertung.
37Eine günstige Legal- und Sozialprognose kann dem Untergebrachten danach nicht gestellt werden. Dies auch insbesondere deshalb, weil die Sachverständige eine Kombination aus Einzel-und Gruppentherapie als absolut notwendig ansieht. Es ist nach alledem nicht davon auszugehen, dass der Untergebrachte im Falle seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.
38Die Einwendungen der Verteidigung gegen das Gutachten führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Tatsache, dass das Gutachten nach Aktenlage erstellt wurde führt entgegen der Ansicht des Verteidigers nicht zu einer Unbrauchbarkeit des Gutachtens. Aufgrund der Verweigerungshaltung des Untergebrachten konnte nur ein Gutachten nach Aktenlage erstellt werden. Soweit dieses zunächst ohne Auseinandersetzung der Gefangenenakte erstellt wurde, so ist dieser Mangel durch die Einholung des Ergänzungsgutachtens geheilt worden. Aus welchem Grund sich hieraus eine Befangenheit der Gutachterin ergeben sollte, erschließt sich nicht. Die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ist durchaus üblich und die Sachverständige führt auch in diesem nachträglichen Gutachten schlüssig und widerspruchsfrei auf, weshalb von einer weiter bestehenden Rückfallgefahr des Untergebrachten auszugehen ist.
39Soweit der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 14.11.2013 anführt, dass die Gutachterin auf Seite 13 ihres Gutachtens davon spreche, dass kein eingeschliffenes Deliktsmuster vorhanden sei und sich daraus aus Sicht der Verteidigung ergeben könnte, dass kein Hang bei dem Untergebrachten vorhanden sei, so ist hierzu zu sagen, dass die Gutachterin zum einen nur die Stellungnahme des externen Therapeuten Hansen wiedergibt. Eine eigene Beurteilung stellt dies nicht dar. Zum anderen erfolgte die Feststellung, dass es sich bei dem Untergebrachten um einen Hangtäter handelt im Urteil des Landgerichts E (Bl. 39 d.A.). Für die Frage der Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist dies unerheblich.
40Die Darstellung der Psychopathie-Checkliste ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sie sich insoweit auf das Gutachten von Dr. Q bezieht und dessen Schlussfolgerungen bestätigt. Es ist danach unzweifelhaft, dass es sich insoweit um die PCL-R Checkliste nach Hare handelt. Eine nähere Bezeichnung ist nicht notwendig. Auch die Bezeichnung positiv codiert begründet keine Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Gutachtens. Vielmehr ergibt sich daraus, die schlüssige Begründung, dass bei Vorliegen eines Wertes von 1 oder 2 (= positiv codiert) bei nahezu jedem Item, wie sie im Gutachten des Dr. Q dargestellt wurden, von einer Psychopathie auszugehen ist.
41Die weiteren Einwendungen im Schriftsatz vom 14.11.2013, insbesondere die mangelnde Kenntnis der Akten, wurden durch die Einholung des Ergänzungsgutachtens behoben.
42In seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 05.08.2014 rügt der Verteidiger, dass sich auch aus dem Ergänzungsgutachten nicht ergebe, weshalb die Auswertungen aus dem Gutachten des Dr. Q aus heutiger Sicht bestätigt werden könnten. Dies genüge nicht den bekannten Mindestanforderungen an Prognosegutachten. Die Mindestanforderungen an Prognosegutachten erfordern u.a. eine Auseinandersetzung mit Vorgutachten. Die von den Vorgutachten erhobenen Informationen sind ggf. zu gewichten und ggf. auf ihre Validität zu überprüfen. Abweichende Einschätzungen müssen argumentativ begründet, tatsächliche oder scheinbare Widersprüche geklärt werden (Boetticher, Kröber u.a., NStZ 2006, 537 (544)). Nach diesen Grundsätzen ist eine weitere Erläuterung nicht nötig. Eine argumentative Begründung ist nicht erforderlich, weil keine abweichende Einschätzung getroffen wurde. Es ist daher aus Sicht der Kammer ausreichend, wenn die Gutachterin feststellt, dass nach Auswertung der Aktenlage sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben (Bl. 731 d.A.).
43Im Übrigen hat der Untergebrachte eine Exploration abgelehnt und dadurch selbst dazu beigetragen, dass eine erneute aktuelle Überprüfung mit den Prognoseinstrumenten nicht möglich war.
44Da auch die weiteren Einwendungen des Verteidigers gegen das Gutachten nicht durchgreifen, ist nach alledem eine Ungeeignetheit des Gutachtens nicht erkennbar. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Kammer aufgrund der Explorationsverweigerung des Untergebrachten überhaupt kein Gutachten hätte einholen müssen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2005, 2 Ws 125/05). Vernünftige Gründe für die Ablehnung der Sachverständigen hat der Untergebrachte nicht vorgetragen.
45Die lange Verfahrensdauer ist nicht auf ein Justizverschulden zurückzuführen, sondern der Dauer der Gutachtenerstellung und der Terminsfindung geschuldet.