Landgericht Ansbach Hinweisschreiben, 03. Juni 2016 - 1 S 14/16

published on 03/06/2016 00:00
Landgericht Ansbach Hinweisschreiben, 03. Juni 2016 - 1 S 14/16
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Subsequent court decisions
Landgericht Ansbach, 1 S 14/16, 30/09/2016
Bundesgerichtshof, II ZR 272/16, 07/05/2018

Gericht

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Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 26.11.2015, Az. 5 C 1066/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Gründe

Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gem. § 171 II HGB, § 172 IV 2 HGB zu. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen vor.

1. Als Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft obliegt es dem Kläger, Ansprüche i.S.d. § 171 I HGB gegen die Kommanditisten geltend zu machen, vgl. § 171 II HGB i.V.m. § 93 InsO.

2. a) Durch die Einlage von 15.000 Euro ist die persönliche Haftung des Beklagten ursprünglich gem. § 171 I 2.HS HGB erloschen. Da jedoch der Kapitalanteil des Beklagten durch Verluste unstreitig bereits im Jahre 2002 unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde, gilt die Einlage gem. § 172 IV 2 HGB, soweit der Beklagte Gewinnanteile entnimmt, als nicht geleistet. Daher lebt die persönliche Haftung insoweit (maximal bis zur Summe der Hafteinlage) wieder auf, vgl. § 172 IV 1 HGB. In den Jahren 2004-2007 wurden unstreitig insgesamt 5.100 Euro an den Beklagten ausgeschüttet. Dieser zahlte bereits außergerichtlich 2.500 Euro an den Kläger. Daher sind noch 2.600 Euro offen. Unter den Begriff der Gewinnausschüttung des § 172 IV 2 HGB fällt auch eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Garantieausschüttung - unabhängig davon, ob ein Gewinn im Sinne eines handelsrechtlichen Jahresüberschusses erwirtschaftet wurde oder nicht (Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3.Auflage, 2014, § 172 Rn. 45). Dies gilt auch für Zahlungen unter sonstigen Bezeichnungen/da Sinn und Zweck des § 172 IV 2 HGB die Kapitalerhaltung ist. Nur soweit ein etwaiger Kapitalverlust wieder ausgeglichen wurde, kann eine darüber hinausgehende Gewinnausschüttung haftungsunschädlich sein (Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3.Auflage, 2014, § 172 Rn. 43).

b.) Der Einwand des Beklagten, es liege keine Einlagehrückgewähr i.S.d. § 172 IV 1 HGB vor berührt den Anspruch aus § 172 IV 2 HGB nicht. Es geht vorliegend vom den Tatbestand der Gewinnausschüttung, welcher von § 172 IV 2 HGB erfasst ist.

3. a) Im Rahmen des Anspruchs gem. § 171 I i.V.m. II HGB besteht ein Anspruch nur dann, wenn der Insolvenzverwalter darlegt und beweist, dass die Leistung des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist (Stroh in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3.Auflage, 2014, § 171 Rn. 96). Dabei Ist jedoch die Feststellung einer Forderung nach § 178 InsO für den Kommanditisten verbindlich, sofern, er im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren nach § 177 InsO nicht widersprochen hat (Stroh in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3.Auflage, 2014, § 171 Rn. 96). Dies folgt daraus, dass eine Insolvenztabelle nach § 175 InsO gem. § 201 II 1 InsO Titelfunktion gegenüber der Schuldnerin hat. Der Beklagte als Kommanditist kann also etwaige Einwendungen gegenüber den Forderungen nicht mehr geltend machen, vgl. §§ 161 II, 129 I HGB (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 24,06.2008 - 22 O 42/08) = BeckRS 2011, 09728).

Soweit der Beklagte vorträgt, er hätte dem Prüfungstermin nicht beiwohnen können, geht dieser Einwand fehl. Teilnahmeberechtigt sind die in § 74 I 2 InsO genannten Personen, da es sich bei dem Prüfungstermin um eine Gläubigerversammlung handelt (MüKomm zur Insolvenzordnung, 3.Auflage 2013, § 176 Rn. 9). Daneben kann das Insolvenzgericht jedoch auch weitere Personen zulassen. Hierunter fallen insbesondere Gesellschafter einer Gesellschaft In der Insolvenz, die weder als Gläubiger noch als vertretungsberechtigte Organe ohnehin die Teilnahmeberechtigung besitzen (MüKomm zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013,. § 74 Rn. 31). Der Beklagte hätte bei dem Insolvenzgericht also einen Antrag auf Zulassung stellen müssen, um etwaige Einwendungen gegen die festgestellten Forderungen zu erheben. Der Prüfungstermin wird gem. § 29 I Nr. 2, 30 I, 9 InsO öffentlich bekannt gemacht. Daher hätte der. Beklagte auch Kenntnis von dem Termin nehmen können.

b) Da die i.S.d. § 178 InsO festgestellten Forderungen für den Beklagten bindend sind, genügt es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter, wenn er die Tabelle i.S.d. § 175 InsO vorlegt.

c) Der Verjährungseinwand des Beklagten ist unbegründet. Ein Ablauf der Verjährungsfrist des § 197 I Nr. 5 BGB scheidet offensichtlich aus. Auch eine Verjährung des Anspruchs gem. § 171 I HGB nach § 159 I, 131 I Nr. 1 HGB kommt nicht in Betracht, da das Insolvenzverfahren erst am 01.04.2014 über das Vermögen der … GmbH & Co. KG eröffnet worden ist.

4. Auch der Einwand des Beklagten, das Aktivvermögen der Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, reiche möglicherweise zur Befriedigung der Gläubigerforderungen aus, lässt den Anspruch nicht entfallen. Insoweit verkennt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Macht der Kommanditist geltend, seine Inanspruchnahme sei nicht erforderlich, weil bereits das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gläubiger ausreiche, trägt er die Darlegungs- und Beweislast (Stroh in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3.Auflage, 2014, § 171 Rn. 96). Der Insolvenzverwalter hat jedoch die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, sofern er dazu im Stande ist (BGH in NJW 1990,1109,1111). Der Kläger hat vorgetragen, dass Forderungen in Höhe von 2.167.450, 18 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet wurden und nur in Höhe von 213.938,04 bestritten worden sind. Weiteres Aktivvermögen wurde nicht angegeben. Es ist nun Sache des Beklagten darzulegen, dass weiteres Aktivvermögen vorhanden ist. Unzureichend ist es, wenn lediglich die Möglichkeit in den Raum gestellt wird, es sei möglicherweise ausreichend Aktivvermögen vorhanden.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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published on 16/03/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.