Landgericht Traunstein Endurteil, 16. März 2018 - 5 O 589/17

published on 16/03/2018 00:00
Landgericht Traunstein Endurteil, 16. März 2018 - 5 O 589/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Ausschüttungen durch den Kommanditisten.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der MS … mbH & Co. KG, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 06.09.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Schuldnerin betrieb das Schiff MS … Der Erwerb des Schiffes wurde mittels Schiffshypothekendarlehen der … AG und den Einlagen der Kommanditsten finanziert.

Der Beklagte ist mit einer Einlage von 25.000,00 € an der Schuldnerin beteiligt und mit einer entsprechenden Hafteinlage als Kommanditist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg, HRA … eingetragen.

Der Beklagte hat Ausschüttungen in Höhe von 10.500,00 € erhalten.

Mit Schriftsatz des Klägers vom 04.02.2016 wurde aufgrund einer Gewerbesteuerforderung der Stadt Hamburg in Höhe von 961.728,10 € und 20.100,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 82.849,00 € Masseunzulänglichkeit angezeigt und anschließend öffentlich bekannt gemacht.

Der Kläger trägt vor, die Kapitalkonten der Anleger seien seit 2002 bis zur Insolvenzeröffnung stets unterhalb der Haftsummen gelegen. Im Insolvenzverfahren hätten 25 Gläubiger Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von 8.455.264,12 € zur Tabelle angemeldet. Im ersten Prüfungstermin seien Forderungen in Höhe von 684.241,00 € zur Tabelle festgestellt worden, die Insolvenzforderung der …bank belaufe sich auf 1.708.225,00 €, wovon 152.804,70 € bestritten seien. Auf den Insolvenzanderkonten verwalte der Kläger 3.471.413,33 €. Die Ausschüttungen, die der Beklagte von der Schuldnerin erhalten habe, seien nicht durch Vermögenseinlagen gedeckt. Die Jahresabschlüsse der Jahre 2002 bis 2012 würden durchweg durch Kommanditeinlagen nicht gedeckte Verluste ausweisen. Der Prüfungstermin habe am 18.11.2013 stattgefunden.

Der Kläger ist der Auffassung, er sei aktivlegitimiert, der Verweis auf die Insolvenztabelle sei ausreichend.

Der Kläger beantragt zu erkennen;

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 10.500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Der Beklagtet trägt vor, er erkläre sich über die den zur Tabelle angemeldeten Forderungen zu Grunde liegenden Lebenssachverhalte sowie deren Höhe mit Nichtwissen, da er nicht beim Prüfungstermin beim Amtsgericht - Insolvenzgericht anwesend gewesen sei und weder einen Prüfungsbericht noch die Forderungsanmeldungen eingesehen habe. Er habe kein rechtliches Gehör erhalten. Er erhebe die Einrede der Erfüllung, da die verwerteten Sicherheiten in Abzug zu bringen seien. Ebenso erhebe der Beklagte die Einrede der Verjährung und der sittenwidrigen Schädigung aufgrund unnötig prolongierten Darlehensvertrages. Auch sei keine Auszahlung der Einlage erfolgt, da der Beklagte gemäß Gesellschaftsvertrag Anspruch auf die Auszahlung gehabt habe. Der Kläger müsse zunächst Schadensersatzansprüche gegen die Bank geltend machen. Die Forderungsanmeldungen seien nicht in deutscher Sprache erfolgt und durch Vertreter ohne Nachweis ihrer Vertretungsmacht angemeldet worden. Es sei ein Vergleich mit mehreren Insolvenzgläubigern geschlossen worden. Bei der Forderung der … AG handele es sich um eine unzulässige Sammelanmeldung, da es nicht nur eine Kontoverbindung mit der Schuldnerin gegeben habe.

Der Beklagte ist der Meinung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Der Kläger müsse sämtliche Forderungen der Gläubiger, die ihre Forderungen zu Tabelle angemeldet haben, substantiieren. Der Kläger mache eine Teilleistungsklage geltend und müsse daher die einzelnen Forderungen substantiieren und mitteilen, aufweiche der angemeldeten Forderungen die Leistung zu erbringen sei. Es sei nicht ausreichend auf die Tabelle zu verweisen. Eine Rechtskrafterstreckung der Tabelle auf Kommanditisten erfolge nicht, da diese nicht Verfahrensbeteiligte des Insolvenzverfahrens seien. Die Klage sei abzuweisen, da die Kommanditisten nicht für Masseforderungen haften würden und der Kläger die Masseunzulänglichkeit angezeigt habe.

Die Klage wurde am 16.03.2017 dem Beklagten zugestellt.

Gründe

Die zulässige Klage ist derzeit unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Nach seinem Vortrag macht der Kläger Außenhaftungsansprüche gemäß § 171 Abs. 2 HGB geltend. Der Kläger ist dem Grunde nach berechtigt, einen Haftungsanspruch nach § 171 Abs. 2 HGB geltend zu machen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen.

1. Der Kläger ist unstreitig der MS … mbH & Co. KG mit einer Zeichnungssumme von 25.000,00 € als Kommanditist beigetreten und hat nach ursprünglicher Leistung der Einlage Ausschüttungen in Höhe von 10.500,00 € erhalten.

2. Grundsätzlich ist durch die Leistung der Einlage gemäß § 171 Abs. 1 HGB die persönliche Haftung des Beklagten erloschen. Der Kapitalanteil des Beklagten wurde jedoch durch Verluste in den Jahren 2002 bis 2012 unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert. Dies wurde seitens des Beklagten nicht bestritten. Der Beklagte hat diesbzgl. nur vorgetragen, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht besteht, da dieser weder im Gesellschaftsvertrag geregelt sei noch ein Gesellschafterbeschluss vorliege. Für die Geltendmachung der Außenhaftung, wie dies durch den Kläger erfolgt, ist jedoch weder eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, da diese aus § 171 Abs. 1 iVm § 128 HGB folgt. Soweit daher trotz Herabminderung des Kapitalanteils seitens des Beklagten in der Zeit von 2002 bis 2012 Gewinnanteile entnommen wurden, lebt die persönliche Haftung des Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 S. 2 HGB bis maximal zur Haftsumme wieder auf. In den Jahren 2002 bis 2012 wurden 10.500,00 € an den Beklagten ausgeschüttet, wie sich aus den seitens des Klägers vorgelegten Kontoauszügen ergibt. Somit wurden nicht durch Gewinn gedeckte Ausschüttungen an den Beklagten in Höhe von 10.500,00 € erbracht und seine persönliche Haftung besteht in dieser Höhe gemäß § 171 Abs. 1 HGB.

3. Die Inanspruchnahme des Beklagten ist jedoch nicht zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich.

3.1. Es bestehen Forderungen gegenüber der Gesellschaft für die der Beklagte als Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1 HGB i.V.m. § 128 HGB haftet.

Sind die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet und im Prüfungstermin festgestellt worden, so greift gegenüber der Schuldnerin die Rechtskraftwirkung des § 201 Abs. 2 S. 1 InsO, die auch gegenüber dem Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin wirkt.

Seiner Darlegungs- und Beweislast genügt daher der Kläger als Insolvenzverwalter mit Vorlage der Tabelle nach § 175 HGB, aus der sich das Ergebnis des Prüfungstermins und die Feststellung der Forderungen nach § 178 HGB ergibt. Die entsprechenden Feststellungsnachweise hat er als Anlage K16 vorgelegt. Daraus ergeben sich festgestellte Forderungen in Höhe von 684.241,00 €. Die Insolvenzforderung der …bank beläuft sich auf 1.708.225,00 €, wovon 152.804,70 € bestritten sind.

Die Eintragung und Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle gemäß § 178 HGB entfaltet gemäß § 201 Abs. 2 S. 1 HGB Rechtskraftwirkung gegenüber der Schuldnerin. Die Rechtskraftwirkung außerhalb der Vollstreckung besteht dabei schon vor Aufhebung des Verfahrens, sobald die Feststellung zur Tabelle erfolgt ist (BGH, Urt. v. 10,10.2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391, 393).

Diese Rechtskraftwirkung erstreckt sich auch auf den Beklagten als Kommanditisten. Wird eine Forderung gegen eine insolvente KG zur Tabelle festgestellt, so wirkt die Feststellung gemäß § 161 Abs. 2 iV.m. § 129 Abs. 1 HGB mittelbar auch gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern (BGH, Urt. v. 10.10.2013 - IX ZR 30/12, NJW 2014, 391, 393). Die Wirkung des § 129 Abs. 1 HGB wird jedoch dahingehend eingeschränkt, dass ein gemäß § 128 HGB haftender Personengesellschafter zur Gewährung rechtlichen Gehörs an dem Forderungsfeststellungsverfahren zu beteiligen ist und Gelegenheit haben muss, der Forderungsanmeldung mit Wirkung für seine persönliche Haftung zu widersprechen (BGH, Urt. v. 14. 11.2005-11 ZR 178/03, NJW 2006, 1344, 1347).

Hinsichtlich der Rechtskraftwirkung zulasten eines Kommanditisten werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.

3.1.1. Ein Teil der Literatur lehnt eine Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags gegenüber einem Kommanditisten ab (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl. 2015, § 178 Rn. 33; MüKolnsO/Schumacher, § 178 Rn. 72).

3.1.2. Nach anderer Auffassung ist entscheidend, ob der Kommanditist im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren der Forderung widersprochen hat oder nicht (Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 171 Rn. 96; LG Köln, Urt. v. 25.10. 2012 - 22 O 300/12, NZI 2013, 46, 49). Bei einer Kommanditgesellschaft als Schuldnerin können jedoch nur die nach §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB zur Vertretung berechtigten Komplementäre gemäß § 178 Abs. 1 InsO der Feststellung einer Forderung zur Tabelle widersprechen. Dieser Widerspruch hindert zwar nicht die Feststellung der Forderung zur Tabelle (§ 178 Abs. 1 S. 2 InsO), jedoch entfällt die Titelfunktion der Insolvenztabelle gemäß § 201 Abs. 2 S. 1 InsO. Da ein Kommanditist nicht vertretungsberechtigt ist, kann er nur auf einen Widerspruch eines vertretungsberechtigten Gesellschafters hinwirken (MüKolnsO/Brandes/Gehrlein, § 93 Rn. 31).

3.1.3. Des Weiteren wird die Rechtskraftwirkung auch ohne jede weitere Voraussetzung bejaht (LG Köln, Urt. v. 24.6.2008 - 22 O 42/08, BeckRS 2011, 09728; LG Paderborn, Urt. v. 20.8.2007 -4 O 658/06, BeckRS 2008,18002; LG Mosbach, Urt. v. 18.7.2007-1 O 211/06, BeckRS 2009, 06973).

3.1.4. Nach Auffassung der Kammer greift die Rechtskraftwirkung der Insolvenztabelle gemäß § 201 Abs. 2 InsO zulasten eines Kommanditisten dann ein, wenn diese auch zu-lasten eines Komplementärs wirkt. Wie bereits erläutert, entfaltet die Insolvenztabelle gegenüber der Schuldnerin mittelbar gemäß § 201 Abs. 2 S, 1 InsO eine Rechtskraftwirkung. Daraus folgt, dass der Kommanditist, der nach § 171 Abs. 1, 2 HGB persönlich haftet, gemäß § 129 Abs. 1 HGB gegen die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich keine Einwendungen mehr geltend machen kann, die nicht in seiner Person begründet sind. Dies gilt aber, wie beim persönlich haftenden Gesellschafter, nur insoweit, als er an dem Forderungsfeststellungsverfahren beteiligt war bzw. sich beteiligen konnte. Erforderlich und ausreichend ist es, wenn die vertretungsberechtigten Komplementäre an dem Forderungsfeststellungsverfahren beteiligt werden. Es ist nicht notwendig zusätzlich die Kommanditisten zu beteiligen, da nur die vertretungsberechtigten Gesellschafter ein Widerspruchsrecht nach §§ 178 Abs. 1 S. 2, 201 Abs. 2 S. 1 InsO haben. Daher reicht eine öffentliche Bekanntmachung des Prüfungstermins (LG Ansbach, Urt. v. 30.09.2016 - 1 S 14/16, BeckRS 2016, 125892).

3.1.5. Wie der Beklagte selbst vorträgt ist der Kläger gleichzeitig Insolvenzverwalter der persönlich haftenden GmbH und hatte somit Kenntnis vom Prüfungstermin, bei dem laut vorgelegten Protokoll (Anlage K13) ein Vertreter des Klägers anwesend war.

3.1.6. Aufgrund der Rechtskraftwirkung der Tabelle soweit die Forderungen dort festgestellt und durch die Schuldnerin nicht bestritten wurden, ist der Beklagte mit Einwendungen und Einreden gegen die Forderungen ausgeschlossen. Somit kann weder der Ein-wand, die Forderungsanmeldung sei mangels hinreichender Konkretisierung, mangels Nachweis der Vertretungsmacht, mangels Anmeldung in deutscher Sprache oder unter den Voraussetzungen des Art. 42 EulnsVO oder wegen Vorliegens einer Sammelanmeldung unwirksam noch die Forderungen seien durch Erfüllung erloschen, verjährt oder wegen unnötiger Darlehensprolangation sittenwidrig schädigend erlangt worden, seitens des Beklagten noch erhoben werden. Diese Fragen sind im Rahmen des Feststellungsverfahrens gem. §§ 174 ff. InsO relevant. Richtiges Mittel, die angemeldeten Forderungen anzugreifen, ist dabei der Widerspruch. Ein solcher ist durch die Schuldnerin, vertreten durch ihre Komplementärgesellschaft nicht erfolgt.

3.2. Jedoch kann die Haftsumme im vorliegenden Fall nicht vom Kläger geltend gemacht werden, da nach seinem Vortrag Masseunzulänglichkeit vorliegt und somit die geltend gemachte Summe nicht zur Befriedigung der Gesellschaftgläubiger dient.

Der Kläger hat am 04.02.2016 die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter im Fall der Masseunzulänglichkeit einen Anspruch nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 2 HGB nicht mehr einziehen, wenn die Gläubiger von der Einziehung überhaupt nicht profitieren. Der eingezogene Betrag muss nämlich den Gesellschaftsgläubigern zu Gute kommen (vgl. Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 171 Rn. 62; Graf-Schlicker/Hofmann, InsO, 4. Aufl. § 92 Rn. 15 und § 93 Rn. 13; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 92 Rn. 22). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die fortbestehende Verwaltungs- und Verwertungspflicht des Klägers als Insolvenzverwalter gemäß § 208 Abs. 3 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit sich nur noch auf die Masse (§ 80 Abs. 1 InsO) erstreckt. Dazu gehört allein das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Durch die Geltend-machung der persönlichen Gesellschafterhaftung im Sinne der §§ 171,172 HGB wird die nach § 209 InsO zu verteilende Masse nicht vergrößert (LG Hildesheim Urt. v. 14.11.2017 - 6 O 27/17, BeckRS 2017, 132623). Der Kläger hat trotz Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2018 nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass bei Einziehung der Haftsummen der Kommanditisten eine Rückkehr zur Regelinsolvenz zu erwarten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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Annotations

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.