Landgericht Aachen Urteil, 17. Jan. 2014 - 9 O 273/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.812,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1094,19 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung Versicherungsleistungen
3Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen und im Bereich Sanitär, Heizung und Klimatechnik tätig. Für den Betrieb besteht bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung. Dieser liegen die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung, AH 1070 01.2008 (BB) und die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherungen (AHB) in der Fassung AH 0370 01.2008 zu Grunde.
4Die AHB enthalten unter anderem folgende Bestimmung:
5§ 1 Gegenstand der Versicherung
61. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder die Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Drittten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
72. (…)
83. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch Personenschaden noch Sachschaden entstanden ist, (…).
9§ 4 Ausschlüsse
10Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf: (…)
116.b)
12(..) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche
13 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung (…).
14§ 5 Der Versicherungsfall
151. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrags ist das Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnt.
16...
17Die BB enthalten in Teil II unter anderem die Formulierung:
184.1.1 Deckungserweiterungen – Vermögensschäden / Verletzung Datenschutzgesetze
19Mitversichert ist im Rahmen des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziffer 3 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus:
20 Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; (…)
21Vereinbart wurde zudem ein Selbstbehalt bei Vermögensschäden von 10%.
22Die Klägerin war mit der Errichtung einer Trinkwasser-Installation im heilpädagogischen Wohnheim CB beauftragt. Im Oktober 2009 stellte sich heraus, dass die von der Klägerin installierte Anlage mangelhaft war. Dies wurde der Beklagten am 26.01.2010 gemeldet. Mikrobiologische Untersuchungen ergaben positive Legionellen-Befunde an mehreren Annahmestellen. Eine Untersuchung durch den auf Empfehlung des zuständigen Gesundheitsamtes ausgewählten Sachverständigen ergab, dass die Verantwortlichkeit für den Legionellenbefall weit überwiegend bei dem Fachplaner lag. Im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem LG Kassel, 4 OH 42/10, wurde durch ein Gutachten des dort ausgewählten gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, dass daneben ein Verursachungsbeitrag der Klägerin von 25 % bestand. Nach Absprache mit dem Gesundheitsamt erfolgte daraufhin der provisorische Einbau von Filtern, die eine befristete legionellenfreie Nutzung bis zur Sanierung der Trinkwasser-Installation ermöglichten. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von 159.251, 66 €. Die Klägerin zahlte davon entsprechend dem festgestellten Verursachungsbeitrag 25 %, insgesamt 39.812,92 €. Sie beanspruchte hierfür Ersatz von der Beklagten. Mit Schreiben vom 07.07.2010 lehnte die Beklagte die Ansprüche ab. Nach einer Fristsetzung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin verweigerte die Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2013 nochmals die Erteilung von Versicherungsschutz.
23Die Klägerin ist der Ansicht, auch wenn gemäß § 4 Ziffer 6 b AHB grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Mängelbeseitigungskosten bestehe, sei Versicherungsschutz zu bejahen bei Kosten aufgrund von Maßnahmen, die über die reine Vertragserfüllung hinausgehen. Um solche habe es sich vorliegend gehandelt, da die provisorischen Maßnahmen bis zur endgültigen Sanierung der Installation wegen der Gesundheitsgefahr für Dritte aufgrund von Legionellen notwendig waren. Es handele sich hier nicht um einen Mangelschaden, sondern um einen Mangelfolgeschaden. Der Schaden sei nicht auf das Nutzungsinteresse an der installierten Anlage, sondern den Legionellenbefund zurückzuführen. Der Schaden betreffe eine andere Sache als die geschuldete Leistung. Geschuldet gewesen sei eine Trinkwasser-Installation, „beschädigt“ sei das Trinkwasser, außerdem habe eine Gesundheitsgefährdung der Heimbewohner bestanden. Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, die Ersatzansprüche ergäben sich auch unter dem Gesichtspunkt der „Rettungskosten“ nach §§ 82, 83 VVG.
24Die Klägerin beantragt,
251. die Beklagte zu verurteilen, an sie 39.812,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2010 zu zahlen.
262. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Betrag in Höhe von 1.094,19 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte ist der Ansicht, es habe kein Versicherungsfall vorgelegen. Ein Versicherungsfall im Sinne eines Fremdschadens habe nicht bestanden, da die Legionellengefahr noch vor der möglichen Gesundheitsbeschädigung von Heimbewohnern erkannt und mittels der eingebauten Filter abgewendet worden sei. Auch sei der Legionellenbefall kein „Sachschaden“ im Sinne von § 1 Ziffer 1 AHB. Der vorliegend geltend gemachte Schaden sei vielmehr vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es handele sich um Kosten, die infolge einer von ihr mangelhaft erbrachten Werkleistung, also einen nicht versicherten Erfüllungsschaden im Sinne des § 4 Ziffer 6 b AVB. Die durchgeführten Maßnahmen seien eine Mangelbeseitigung gewesen. Der provisorische Charakter erkläre sich deshalb, weil die endgültige Sanierung nicht als richtig zu bewerkstelligen gewesen sei. Dies ändere nichts an der grundsätzlichen Wertung, dass es sich um eine Mangelbeseitigung gehandelt habe. Dass es sich um Gewährleistungsansprüche gehandelt habe, zeige sich auch daran, dass es sich hier um ein „nicht funktionstaugliches und Zweck entsprechendes Werk“ gehandelt habe. Die provisorische Maßnahme habe sich strukturell und rechtlich nicht von der endgültigen Maßnahme unterschieden. Die Ansprüche scheiterten zudem an Teil II Ziffer 4.1.1 BB. Auch unter dem Aspekt der „Rettungskosten“ bestünden die gelten gemachten Ansprüche nicht. Es sei kein Versicherungsfall eingetreten, weshalb auch kein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten bestehen könne. Auch der Ersatz von Rettungskosten sei zudem aufgrund des Ausschlusses nach § 4 Ziffer 6 b AHB ausgeschlossen. Die Beklagte verweist zudem auf den vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 10 %.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32I.
33Die Klage ist zulässig und begründet.
34Der Anspruch auf Zahlung der mit dem Anspruch zu 1.) begehrten 39.812,92 € folgt aus §§ 82, 83 VVG. Es handelt sich bei den von der Klägerin zum vorübergehenden Einbau der Filter aufgewandten Mittel um ersatzfähige Rettungskosten zur Abwendung eines versicherungsfallbedingten Schadens.
35Der zeitliche Anwendungsbereich des § 82 VVG, „bei Eintritt des Versicherungsfalls“, war beim Einbau der Filter bereits eröffnet. Ein Versicherungsfall im Sinne von § 5 Ziffer 1 VHB war zum Zeitpunkt der ergriffenen Maßnahmen eingetreten. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass bereits Anspräche gegen den Versicherungsnehmer bestehen oder geltend gemacht werden, sondern lediglich der Beginn des Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte. Der den Versicherungsfall auslösende Vorgang, der bei ungehindertem Fortgang eine Schädigung Dritter und damit die Haftpflicht unmittelbar herbeigeführt hätte oder jedenfalls hierzu ganz konkret geeignet war, war mit dem nachgewiesenen Legionellenbefall in Gang gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt war eine Gefahr für die Gesundheit der Heimbewohner gegeben, also das Risiko eines versicherten Personenschadens, auch wenn diese sich aufgrund der erfolgreichen Abwehrmaßnahmen, deren Kosten hier streitgegenständlich sind, nicht realisierte. Auf die in der Rechtsprechung bislang nicht geklärte (vgl. BGH Beschluss vom 29.09.2004, IV ZR 162/02) Frage nach der Ersatzfähigkeit von Rettungskosten im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall noch nicht vorliegt aber unmittelbar bevorsteht, kommt es daher vorliegend nicht an.
36Die verlangte Summe wurde auch gerade zu dem Zweck aufgewandt, das versicherte Risiko nicht eintreten zu lassen (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 29.09.2004, IV ZR 162/02, m.w.N.). Die Aufwendungen waren angesichts der drohenden erheblichen Gefahr für Rechtsgüter Dritter auch geboten.
37Der Ausschluss des § 4 Ziffer 6 b AVB steht der Ersatzfähigkeit der hier geltend gemachten Rettungskosten nicht entgegen, auch wenn die Ursache der Abwehrmaßnahmen letztendlich in einer mangelhaften Leistung lag. Bei der Realisierung der Gesundheitsgefahr durch Legionellen hätte es sich nicht um einen ausgeschlossenen Mangelschaden, sondern um einen zu ersetzenden Mangelfolgeschaden gehandelt. Nichts anderes gilt daher für die Aufwendungen zur Abwehr dieses Schadens.
38Ziffer 4.1.1 BB Teil II steht der Einstandspflicht der Beklagten ebenfalls nicht entgegen. Die Klausel betrifft nur Vermögensschäden im Sinne des § 1 Ziffer 3 AVB. Die Kosten der Schadensminderung sind jedoch kein solcher Vermögensschaden, sondern mit den durch sie abgewendeten Sach- und Personenschäden verknüpft. Auch wird der Anspruch aufgrund der Parallele zur Entschädigungsleistung nicht um den vereinbarten Selbstbehalt für Vermögensschäden gekürzt (vgl. Prölss/Martin, § 83 VVG Rdnr. 21).
39Die Zinsansprüche folgen aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich ab dem 07.07.2010 im Verzug.
40II.
41Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus §§ 280, 286 BGB.
42III.
43Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
44IV.
45Der Streitwert wird auf 39.812,92 € festgesetzt.
46C1 |
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Dr. G |
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(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.
(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.
(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.
(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden Aufwendungen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.