Landgericht Aachen Urteil, 09. Mai 2014 - 8 O 18/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Kläger nehmen den Beklagten aus Notarhaftung anlässlich der Beauftragung im Rahmen eines Grundstückskaufs in Anspruch.
3Die Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 03.03.2010 das circa 3.100 m² große Grundstück S C # in ## B (Flurstücke ###1, ###2, ###3 verzeichnet im Grundbuch von B, Bl.#3), zu einem Preis von 900.000,- €. Dieser Kaufvertrag wurde von dem Beklagten notariell beurkundet.
4Für das vorbezeichnete Grundstück sind in Abteilung II des Grundbuches Grunddienstbarkeiten eingetragen, die Bebauungs- und Nutzungsbeschränkungen zugunsten von Nachbargrundstücken beinhalten. In Abteilung II des Grundbuchs wird hinsichtlich der Bebauungs- und Nutzungsbeschränkungen unter anderem auf eine Bewilligung vom 21.10.1958 Bezug genommen. In dieser Urkunde, überschrieben mit „Bebauungs- und Nutzungsvorschriften“, findet sich unter anderem folgende Regelung: „Die im Durchführungsplan angegebenen Baulinien sind einzuhalten“.
5Die Kläger beabsichtigten das Kaufgrundstück zu teilen, eine Teilfläche selbst zu bebauen und die andere Teilfläche als weiteres Baugrundstück weiterzuverkaufen. Dies teilten sie dem Beklagten vor der Beurkundung mit.
6Im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung beauftragten die Kläger den Beklagten damit, die entsprechende Grundakte des Blattes #3 des Grundbuchs einzusehen und den Klägern die dort aufgeführten Eintragungsbewilligungen, die den im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeiten zugrunde liegen, nebst Durchführungsplan vollständig zu übersenden. Eine inhaltliche Prüfung der Vereinbarkeit der grundbuchrechtlichen Baubeschränkungen mit dem geplanten Bau der Kläger war nicht Gegenstand der Beauftragung.
7Der Bürovorsteher des Beklagten übersandte daraufhin am 17.01.2010 Unterlagen per E-Mail an die Kläger. Der für das streitgegenständliche Grundstück maßgebliche Durchführungsplan, der die Baulinien für dieses Grundstück ausweist und in den Grundakten als Anlage zu der Urkunde vom 21.10.1958 enthalten ist, wurde seitens des Sekretariats des Beklagten jedoch nicht kopiert und nicht an die Kläger übersandt. Vielmehr wurde der Durchführungsplan für das benachbarte Grundstück, S C ####, kopiert und den Klägern zur Verfügung gestellt.
8Die Kläger bemerkten, dass der übersandte Durchführungsplan das kaufgegenständliche Grundstück nur zur Hälfte zeigt und erkundigten sich daher vor Unterzeichnung des Kaufvertrages bei dem Beklagten, ob die ausgehändigten Dokumente tatsächlich vollständig und richtig seien. Dies wurde seitens des Bürovorstehers des Beklagten mindestens einmal telefonisch bestätigt. Die Kläger gingen daher zunächst davon aus, dass das Grundstück frei von Baulinien und daher beliebig teilbar sei.
9Der Beklagte empfahl den Klägern, durch Dritte prüfen zu lassen, ob tatsächlich nach einer Teilung des Grundstücks eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern möglich sei. Die Kläger beauftragten daraufhin die Ber Anwaltskanzlei E T G mit einer rechtlichen Überprüfung der Grunddienstbarkeiten, wobei der genaue Auftragsumfang zwischen den Parteien streitig ist.
10Nach Kaufvertragsschluss unterteilten die Kläger sodann das Flurstück ###1 in etwa zwei gleichgroße Parzellen, um auf einer dieser Parzellen ihr Einfamilienhaus zu errichten. Anlässlich des geplanten Verkaufs der anderen Parzelle im Januar 2011 erfuhren die Kläger von den bestehenden Baulinien des Grundstücks. Hinsichtlich des am 16.02.2011 notariell geschlossenen Kaufvertrags über die zweite Parzelle erklärten die Käufer im Mai 2011 die Anfechtung und den Rücktritt. Im Jahre 2012 holten die Kläger ein Wertgutachten des Dipl.-Ing. C zu dem erworbenen Grundstück ein.
11Die Kläger behaupten, dass Mandat der Rechtsanwälte E T G habe sich auf die Prüfung des Fortbestehens der Vorgaben der Bebauungs- und Nutzungsvorschriften beschränkt. Bei Einhaltung der Baulinien sei eine Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks mit zwei Einfamilienhäusern nicht möglich. Bei Kenntnis dieses Umstandes hätten die Kläger das Grundstück nicht erworben. Die Kläger behaupten weiter, dass das Grundstück aufgrund der Existenz der Baulinien und der damit verbundenen eingeschränkten Bebaubarkeit zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses einen Verkehrswert von nur 650.000,- € gehabt habe, da das Grundstück nur mit einem Einfamilienhaus bebaut werden könne. Bei Zulässigkeit der Bebaubarkeit mit zwei Einfamilienhäusern hätte das Grundstück hingegen einen Verkehrswert von 1.140.000,- € gehabt. Es seien mittlerweile Rechtsanwaltskosten in Höhe von 18.000,- € angefallen.
12Die Kläger beantragen,
131.) den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 40.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
142.) den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 20.494,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
153.) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen, die den Klägern zukünftig dadurch entstehen werden, dass der Beklagte seine Pflicht zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der an die Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrages vom 03.03.2010 über das Grundstück S C # in ## B, Flurstücke ###1, ###2, ###3 (verzeichnet im Grundbuch von B Blatt #3), übermittelten Unterlagen aus der Grundakte dieses Grundstücks, verletzt hat.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte behauptet, die von den Klägern beauftragten Rechtsanwälte seien mit der Auslegung der Formulierung der Bewilligung vom 21.10.1958 und Prüfung der Baubeschränkungen beauftragt worden. Es sei den Klägern durchaus möglich gewesen, das Grundstück zu dem ursprünglichen Preis von 900.000,- € weiterzuverkaufen. Der Beklagte ist der Ansicht, es fehle bereits an einer Pflichtverletzung. Jedenfalls sei eine Haftung nach § 19 Abs. 1 S.2 BNotO wegen des Grundsatzes der Subsidiarität im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass die beauftragten Rechtsanwälte E T G die Vollständigkeit der Unterlagen hätten überprüfen und in der Folge hätten feststellen müssen, dass den Unterlagen der falsche Durchführungsplan beigefügt war. Im Übrigen fehle es auch an einem Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden.
19Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10.01.2014 (Bl. 200 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2014 (Bl. 242 ff. d.A.) Bezug genommen.
20Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die teilweise zulässige Klage ist derzeit unbegründet.
23I.
24Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) zulässig. Insbesondere ist auch der mit dem Klageantrag zu 1) im Rahmen der Teilklage geltend gemachte Betrag in Höhe von 40.000 € hinreichend bestimmt, da hiermit ein Teil eines einheitlichen Gesamtschadens aufgrund einer konkreten Pflichtverletzung des Beklagten eingeklagt wird und es insoweit keiner weiteren Angaben seitens der Kläger bedarf (Vgl. BGH Urt. v. 19.04.2012, Az. III ZR 224/10 =NZG 2012, 711, 712).
25Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) ist sie jedoch bereits unzulässig.
26Für den geltend gemachten Feststellungantrag fehlt es an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche künftig entstehenden Schäden aus der in dem Feststellungsantrag bezeichneten Pflichtverletzung zu ersetzen.
27Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH Urt. v. 24.01.2006; Az. XI ZR 384/03 = NJW 2006, 830, 832).
28An einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger materieller Schäden fehlt es auf Grundlage des Vortrags der Kläger. Die Kläger tragen diesbezüglich vor, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass ihnen ein noch nicht bezifferbarer Schaden daraus entstehen werde, dass die Käufer der Parzelle #4 den Rücktritt des am 16.02.2011 geschlossenen Kaufvertrags erklärt haben, sowie aus dem Umstand, dass weitere Nachbarn auf die Einhaltung der Baulinien bestehen werden. Hierbei verkennen die Kläger jedoch, dass auch im Falle einer grundsätzlichen Ersatzpflicht des Beklagten dieser die vorgenannten Kosten nicht zu tragen hätte. Die möglichen Kosten aufgrund eines seitens der Käufer der Parzelle #4 erklärten Rücktritts stellen keine dem Beklagten zurechenbare Schadenspositionen dar. Die Kläger haben selbst vorgetragen, seit Januar 2011 Kenntnis von den Baulinien des streitgegenständlichen Grundstücks zu haben. Der Kaufvertrag über den Grundstücksteil wurde jedoch erst am 16.02.2011 (Anlage K 7), mithin nach Kenntnis der Kläger von der Existenz der Baulinien, geschlossen. Insoweit wäre diese Schadensposition nicht einer Verletzungshandlung des Beklagten zurechenbar. Gleiches gilt für die Kosten durch Ergreifung etwaiger rechtlicher Schritte der Nachbarn zwecks Einhaltung der Baulinien durch die Kläger. Eine Rechtsverfolgung der Nachbarn setzt hierbei voraus, dass die Kläger ohne Einhaltung der Baulinien ein zweites Gebäude auf ihrem Grundstück errichten. In diesem Fall hätten sie jedoch selbst die Ursache für die Entstehung weiterer Kosten durch eine Rechtsverfolgung der Nachbarn gesetzt.
29II.
30Die Klage ist insgesamt derzeit unbegründet.
311.
32Den Klägern steht gegen den Beklagten derzeit kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 40.000 € gemäß § 19 Abs.1 S.1 BNotO zu.
33Der Anspruch scheitert jedoch, entgegen der Auffassung des Beklagten, nicht schon an dem Fehlen einer Amtspflichtverletzung im Sinne der Vorschrift.
34Der Beklagte hat vorliegend die Pflicht verletzt, den Klägern die vollständigen und richtigen Unterlagen aus der Grundbuchakte zu dem streitgegenständlichen Grundstück zu übersenden.
35Zwar gehört es nicht zu den grundsätzlichen Pflichten des Notars, neben dem Grundbuch auch die Grundakten einzusehen (vgl. Ganter in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Notarhaftung, 2. Aufl. 2009, Rdnr. 896). Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich eine Pflicht des Notars zur Einsichtnahme in die Grundakte ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.2008, Az.: III ZR 51/08, zitiert nach juris). Eine solche Pflicht ergibt sich vorliegend bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte von den Klägern damit beauftragt worden ist, Einsicht in die Grundakte zu nehmen und die dort aufgeführten Eintragungsbewilligungen nebst Durchführungsplan zu kopieren und den Klägern zur Verfügung zu stellen. Unabhängig von der unstreitig nicht geschuldeten inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen, resultiert aus der konkreten Beauftragung die Pflicht des Beklagten, die von ihm zu besorgenden Unterlagen den Klägern vollständig und korrekt vorzulegen. Die Kläger haben darüber hinaus mindestens einmal telefonisch gezielt nachgefragt, ob die übersandten Unterlagen vollständig seien und damit erneut ihr Interesse an dem Inhalt der Grundakte zum Ausdruck gebracht. Soweit der Beklagte behauptet, es sei lediglich angefragt worden, ob die Unterlagen vollständig kopiert worden seien, ergibt sich hieraus nichts anderes, da auch eine solche Nachfrage bei verständiger Würdigung ebenfalls nur als Frage hinsichtlich der Vollständigkeit der Unterlagen verstanden werden kann.
36Die Pflicht zur Übersendung der vollständigen Unterlagen ist seitens des Beklagten, der sich das Handeln seines Bürovorstehers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, durch außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt fahrlässig verletzt worden, da die in der Grundakte befindliche zeichnerische Darstellung der Baulinien für das Grundstück S C # versehentlich gerade nicht kopiert und nicht übersandt worden ist.
37Jedoch scheitert ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten derzeit aufgrund der Subsidiarität der Haftung des Beklagten gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO.
38Nach dieser Vorschrift kann der Notar für den vorliegend unzweifelhaft gegebenen Fall, dass ihm hinsichtlich der Amtspflichtverletzung nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
39Bei der Inanspruchnahme des Notars hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass eine anderweitige Ersatzmöglichkeit fehlt. Ist nicht auszuschließen, dass sich aus demselben Tatsachenkreis, aus dem die Schadenshaftung des Notars entstanden ist, eine zumutbare anderweitige Ersatzmöglichkeit mit begründeter Erfolgsaussicht ergibt, ist die Klage gegen den Notar als zurzeit unbegründet abzuweisen (vgl. Wöstmann in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Notarhaftung, 2. Aufl., 2009, Rdnr. 2225 m.w.N.).
40Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Es kommt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit der Kläger in Gestalt eines Ersatzanspruchs gegen die Rechtsanwälte E T G aus Anwaltshaftung ernsthaft in Betracht.
41Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass eine Verletzung der Pflichten aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag durch die Rechtsanwälte E T G in Betracht kommt, die zu einem möglichen Schadensersatzanspruch der Kläger gemäß §§ 280 I, 675, 611 BGB führt.
42Nach der Beweisaufnahme geht die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen T zwar davon aus, dass der Umfang des durch die Kläger an die Rechtsanwälte E T G erteilten anwaltlichen Mandats auf die Prüfung der Geltung der Vorgaben der Bebauungs- und Nutzungsvorschriften im Hinblick auf das streitgegenständliche Grundstück beschränkt war. Hierzu hat der Zeuge T detailliert, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert, dass es dem Kläger insgesamt um die Klärung der Frage gegangen sei, ob er seine Vorstellungen zur Nutzung des Grundstücks, die darin bestand, das Grundstück zu teilen und mit zwei Häusern im Bauhausstil und mit Flachdach zu bebauen, verwirklichen könne. Weiterhin hat der Zeuge bekundet, dass er hierzu von dem Kläger um Prüfung der Frage gebeten worden sei, ob die Bebauungs- und Nutzungsvorschriften für das Grundstück noch gelten oder ob sich hieran durch Zeitablauf oder aufgrund des Umstands, dass auch andere Nachbarn sich nicht an die Vorschriften gehalten hätten, etwas geändert haben könne. Diese Angaben decken sich insoweit auch mit der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Zeugen T vom 18.02., 19.02. und 22.02.2010 (Anlagen K 15, K 30 [Bl. 151 d.A.] sowie Bl. 249 d.A.).
43Trotz des beschränkten Auftragsumfangs kommt jedoch aus Sicht der Kammer eine Pflichtverletzung der Rechtsanwälte E T G im Hinblick auf die unterlassene Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen ernsthaft in Betracht.
44Diesbezüglich liegt schon unabhängig von der Frage, ob sich der Zeuge T konkret mit den aus der Grundakte ersichtlichen Bebauungs- und Nutzungsbeschränkungen sowie dem fehlerhaft beigefügten Durchführungsplan beschäftigt hat, die Annahme nicht fern, dass in jedem Fall eine Pflicht zur Überprüfung der Vollständigkeit und Relevanz der Unterlagen bestand. Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwalts, zunächst den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, da nur so eine zuverlässige Grundlage für das weitere Vorgehen besteht (vgl. Vill in: Zugehör/G.Fischer/Vill/D.Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., 2011, Rdnr. 563). Da eine Überprüfung der Fortgeltung der Bebauungs- und Nutzungsvorschriften jedoch als ersten Schritt zwangsläufig die Prüfung voraussetzt, welche Beschränkungen in welchem Umfang bestehen, könnte sich bereits hieraus die Pflicht zur Überprüfung der vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit ergeben.
45Im Ergebnis kann die Frage, ob schon auf Grundlage des erteilten Auftrags eine Pflichtverletzung im Hinblick auf eine mangelhafte Überprüfung der vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vorliegt, jedoch offen bleiben, da sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen selbst ergibt, dass sich dieser auch konkret mit den in dem Grundbuchauszug befindlichen Bebauungs- und Nutzungsbeschränkungen sowie dem zu den Unterlagen gehörenden Durchführungsplan befasst hat.
46Zu der konkreten Durchführung der von ihm nach Maßgabe des Auftrags vorgenommenen Prüfung hat der Zeuge T geschildert, neben einer Ortsbesichtigung auch geprüft zu haben, inwiefern die eingetragene Grunddienstbarkeit den Nachbarn das Recht gebe, den Bau zu verhindern. Zur Frage der Wirksamkeit der Baubeschränkungen habe er sich auch mit den Texten und der zeichnerischen Darstellung der Anlage K 15, S.11 befasst. Er habe geprüft, ob auf dem Plan andere Häuser mit Flachdach eingezeichnet waren und ob sich aus dem Plan noch weitere, über den textlichen Teil hinausgehende Vorgaben ergeben und habe den Plan letztlich als irrelevant eingestuft.
47Jedenfalls aufgrund dieser konkreten Befassung mit den ihm vorgelegten Unterlagen zu den in Rede stehenden Bebauungs- und Nutzungsbeschränkungen nebst dem fehlerhaft beigefügten Durchführungsplan bestand eine Pflicht des Zeugen T, sich von der Vollständigkeit der Unterlagen zu überzeugen und sorgfältig zu überprüfen, ob es sich hierbei um die für die Prüfung der Fortgeltung der Baubeschränkungen maßgeblichen Unterlagen handelt (zur Pflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der sorgfältigen Auswertung wesentlicher Unterlagen siehe BGH, Urt. v. 28.09.1982, Az. VI ZR 221/80, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 17.11.2011, Az. 11 U 48/11, zitiert nach juris).
48Bei einer sorgfältigen Sichtung und Prüfung der ihm seitens des Klägers zur Verfügung gestellten Unterlagen nebst dem Durchführungsplan, hätte dem Zeugen auffallen müssen, dass es sich bei dem beigefügten Durchführungsplan nicht um den für das streitgegenständliche Grundstück maßgeblichen Durchführungsplan handeln konnte. Dies ergab sich bereits aus der offensichtlichen Divergenz zwischen dem Datum der Bebauungs- und Nutzungsvorschriften vom 21.10.1958 (Anlage K 4), welche auf die „im Durchführungsplan angegebenen Baulinien“ und auch im Übrigen mehrfach auf den Durchführungsplan verweisen, und dem angefügten Durchführungsplan, der auf den 27.01.1962 datiert. Da der Zeuge nach eigenen Angaben den Plan daraufhin überprüfte, ob sich hieraus über den textlichen Teil der Bebauungs- und Nutzungsbeschränkungen hinaus weitere Vorgaben ergeben, war ihm die potentielle Wichtigkeit dieses Dokuments bewusst. Hierdurch zu einer sorgfältigen Prüfung veranlasst, hätte ihm die Unstimmigkeit hinsichtlich der Daten auffallen und ihn zu weiteren diesbezüglichen Nachfragen und Hinweisen an seinen Mandanten veranlassen müssen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge T die Pläne seines Mandanten zur Teilung des Grundstücks und dem Bau zweier Häuser kannte und ihm somit die Relevanz von in dem Durchführungsplan enthaltenen Baulinien für die Kaufentscheidung bewusst sein musste.
49Aufgrund dieser in Betracht kommenden anderweitigen Ersatzmöglichkeit konnte die zwischen den Parteien streitige Frage, ob möglicherweise eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Hinblick auf den seitens der Kläger beauftragten Architekten T1 vorliegen könnte, offen bleiben.
502.
51Mangels Bestehen einer Hauptforderung steht den Klägern auch kein Zinsanspruch gemäß §§ 288, 291 BGB zu.
523.
53Aus den dargelegten Gründen steht den Klägern auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 20.494,12 € gemäß § 19 Abs.1 BNotO und ebenfalls kein diesbezüglicher Zinsanspruch aus §§ 288, 291 BGB zu.
54III.
55Die nicht nachgelassenen Schriftsätze beider Parteien machen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
56IV.
57Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
58Streitwert: 50.000 €
59 Klageantrag zu 1): 40.000 €
60 Klageantrag zu 3): 10.000 €
61L |
Vorsitzender Richter am Landgericht X ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert |
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Annotations
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.
(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.
(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.