Landgericht Aachen Urteil, 28. Feb. 2014 - 6 S 138/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.08.2013 teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von 1.321,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Geldbetrag in Höhe von 1.190,59 € seit dem 18.12.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die der Nebenintervenientin in erster Instanz entstandenen Kosten trägt die Beklagte zu 50%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.08.2013 ist weitüberwiegend begründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 115 VVG unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual geleisteten Zahlung lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von insgesamt 1.321,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2009 aus einem Geldbetrag in Höhe von 1.190,59 €. Die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen ist demgegenüber unbegründet, denn die der Klägerin für die außerprozessuale Tätigkeit ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten belaufen sich auf einen Betrag in Höhe von 130,50 € und nicht lediglich auf einen Betrag in Höhe von 124,10 €.
61. Unstreitig wurde der im Eigentum der Klägerin stehende, der Fahrzeugklasse 8 zuzuordnende PKW der Marke Daimler Chrysler Typ 310 Touring 3.0 CRD mit dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen ## am 25.06.2009 bei einem Verkehrsunfall in Aachen durch ein Alleinverschulden des Führers des bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversicherten LKW mit dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen #### beschädigt, so dass die Beklagte der Klägerin nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 115 VVG zum Ausgleich der diesem aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden verpflichtet ist. Da der Geschädigte, wenn er wegen des schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen kann, anerkanntermaßen von dem Schädiger auch Ersatz der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache verlangen kann, ist die Beklagte dem Kläger somit grundsätzlich zum Ersatz der für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Zeit vom 25.06.2009 bis zum 24.07.2009 angefallenen Kosten verpflichtet. Unstreitig ist zwischen den Parteien hierbei auch, dass die Nebenintervenientin der Klägerin insoweit für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Fahrzeugklasse 8 beziehungsweise der Fahrzeugklasse 7 in der Zeit vom 25.06.2009 bis zum 24.07.2009 einen Betrag in Höhe von insgesamt 4.787,93 € in Rechnung gestellt hat. Die die für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Kosten belaufen hierbei vorliegend auf insgesamt 3.408,98 € so dass nach Abzug der durch die Beklagte vorprozessual bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 2.218,39 € ein noch zu ersetzender Schaden im Sinne von § 249 BGB in Höhe von 1.190,59 € verbleibt.
7a. Die Klägerin hat insoweit zunächst nur einen Anspruch auf Ersatz der durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer von 29 Tagen entstandenen Kosten in Höhe des nach § 287 ZPO zu schätzenden Normaltarifes. Anerkanntermaßen sind nämlich nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nur in Höhe des erforderlichen Herstellungsaufwandes zu ersetzen (BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 -, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 18/06 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, jeweils zitiert nach juris). Stehen dem Geschädigten mehrere Wege zur Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, zur Verfügung, hat der Geschädigte daher im Rahmen des Zumutbaren unabhängig von der Frage eines Mitverschuldens den wirtschaftlicheren Weg der Wiederherstellung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 -, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 18/06 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09 -, jeweils zitiert nach juris). Dies bedeutet für die Frage der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten, dass der Geschädigte regelmäßig bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges den Normaltarif wählen muss (BGH, Urteil vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03 -, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 18/06 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09 -, jeweils zitiert nach juris). Die höheren Sätze des sogenannten Unfallersatztarifes stellen sich hingegen nur als ersatzfähiger Schaden dar, wenn spezifische, im Normaltarif nicht enthaltene Leistungen bei der Vermietung einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 -, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 -, jeweils zitiert nach juris). Den gegebenenfalls nach § 287 ZPO zu schätzenden Aufschlag auf den Normaltarif (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 -, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09 -, jeweils zitiert nach juris) kann der Geschädigte hierbei aber nur ersetzt verlangen, wenn ihm der Normaltarif nicht zugänglich war. Der Geschädigte muss also auch darlegen und beweisen, dass es ihm auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, zu einem günstigeren Preis als dem Unfallersatztarif ein Ersatzfahrzeug zu mieten (BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, jeweils zitiert nach juris), wobei beispielsweise ein Bedürfnis zur sofortigen Fortsetzung der Fahrt oder baldigen Nutzung des Ersatzfahrzeuges sowie ein Unfall zur Nachtzeit oder in zeitlichem Zusammenhang mit einem Feiertag für die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Fahrzeuges sprechen können (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 243/05 -, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05 -, Urteil vom 19.02.2008 - VI ZR 32/07 -; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2006 - 16 U 10/06 -; jeweils zitiert nach juris). Gegen die Unzumutbarkeit der Anmietung eines günstigeren Ersatzfahrzeuges spricht es demgegenüber, wenn erst mehrere Tage nach dem schädigenden Ereignis ein Ersatzfahrzeug angemietet oder benötigt wird oder dem Geschädigten eine telefonische oder Internetrecherche zumutbar war (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - VI ZR 161/05 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, Urteil vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09 -, jeweils zitiert nach juris). Vorliegend ist insoweit zwar zu bedenken, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch die Klägerin noch am Unfalltag selbst erfolgte. Gleichwohl wäre es der Klägerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch bei einer Anmietung am Unfalltag ohne weiteres zumutbar gewesen, gegebenenfalls nach entsprechenden Recherchen ein Fahrzeug zum Normaltarif anzumieten, denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keinerlei Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass gerade ihr in der konkreten Anmietungssituation eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere hat die Klägerin nicht behauptet, dass in ihrer Person solche Umstände vorlagen, die ausnahmsweise auch unter normalen Anmietungsumständen eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Unfallersatztarif rechtfertigen könnten, wie das Nichtvorhandensein einer Kreditkarte oder die Unmöglichkeit einer Vorauszahlung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37/04 -, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 36/06 -, jeweils zitiert nach juris). Dass die Klägerin im Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeuges unmittelbar nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall keine Kenntnis davon gehabt haben mag, dass es sich bei dem ihm angebotenen Tarif um einen nicht ohne weiteres durch den Schädiger und dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auszugleichenden Unfallersatztarif handelte, ist für die Frage der Erforderlichkeit der angefallenen Mietwagenkosten hingegen ohne Belang. Soweit die Klägerin über die Risiken einer Anmietung eines Fahrzeuges zum Unfallersatztarif nicht oder nicht hinreichend aufgeklärt worden sein sollte, hätte sie sich vielmehr gegebenenfalls bei der Nebenintervenientin als Vermieterin unter dem Gesichtspunkt einer culpa in contrahendo schadlos zu halten beziehungsweise könnte die Erfüllung des den Normaltarif übersteigenden Teil der ihr in Rechnung gestellten Mietwagenkosten verweigern (BGH, Urteil vom 08.06.2006, XII ZR 50/04 -, Urteil vom 24.10.2007 - XII ZR 155/05 -, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 226/07 -, jeweils zitiert nach juris; Palandt – Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, § 249, Rdnr. 34).
8b. Die Höhe der erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum Normaltarif kann im weiteren durch die Kammer nach § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI 164/07 -, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07 -, Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08 -, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 -, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, jeweils zitiert nach juris). Zwar kann diese Schätzung hierbei grundsätzlich anhand des gewichteten Mittels, nunmehr Modus des SchwackeListe Automietpreisspiegels für den relevanten Anmietungszeitraum im Postleitzahlengebiet des Geschädigten erfolgen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08 -, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 -, jeweils zitiert nach juris), vorliegend also nach dem SchwackeListe Automietpreisspiegels 2009 für das Postleitzahlengebiet 520 erfolgen. Der bloße Umstand, dass andere Markterhebungen im zu entscheidenden Fall zu abweichenden Ergebnissen führen würden, genügt nicht, um die Geeignetheit der Schätzgrundlage zu verneinen (ebenso BGH, Urteil vom 22.02.2011 -VI ZR 353/09 -, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 -, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -; OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009 - 24 U 6/08 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2010 - 4 U 131/09 -; jeweils zitiert nach juris). Auch die Kammer ist insoweit in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass eine vom SchwackeListe Automietpreisspiegel ausgehende Schätzung des relevanten Normaltarifs vor allem aufgrund der kleinflächigeren Einteilung der Referenzgebiete und der hieraus resultierenden genaueren Abbildung der sich stark unterscheidenden Anmietungspreise in ländlich und großstädtisch geprägten Regionen vorzugswürdig ist (ebenso noch OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009 – 24 U 6/08 -, zitiert nach juris). Soweit hierbei konkret auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, im relevanten Anmietungszeitraum bei anderen Mietwagenanbietern in der Nähe des Anmietungsortes zu einem günstigeren Preis ein Ersatzfahrzeug anzumieten, hat die Kammer den Bedenken gegen die Tauglichkeit des SchwackeListe Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage für den relevanten Normaltarif bisher durch einen Abschlag Rechnung getragen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, jeweils zitiert nach juris). Nach der neueren Rechtsprechung verschiedener Obergerichte und insbesondere auch des für den Landgerichtsbezirk Aachen zuständigen Oberlandesgerichts Köln, ist der ortsübliche Normaltarif jedoch anhand des arithmetischen Mittels des SchwackeListe Automietpreisspiegels und der Mietpreisliste des Frauenhofer Institutes zu schätzen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2009 – 4 U 294/09 – , OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2011 – 13 U 108/10 –, OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 – 1 U 27/11 –, OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 – 14 U 49/11 –, OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 186/12 –, jeweils zitiert nach juris; vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit der Schätzung anhand des arithmetischen Mittels auch BGH, Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 –, zitiert nach juris). Mit Blick darauf, dass sich bereits verschiedene erstinstanzliche Kammern des Landesgerichts Aachen und nunmehr auch die 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ebenso wie die 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen dieser Rechtsprechung angeschlossen haben, gibt die Kammer ihre bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf und wird künftig aus Gründen der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Schätzung des Normaltarifs ebenfalls anhand des arithmetischen Mittels des SchwackeListe Automietpreisspiegels und der Mietpreisliste des Frauenhofer Institutes vornehmen.
9Die für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlichen Kosten belaufen sich dementsprechend auf das Mittels aus dem Preis für die Anmietung eines Fahrzeuges der Fahrzeugklasse 7 für die Dauer von 29 Tagen nach dem SchwackeListe Automietpreisspiegel in Höhe von 2.879,83 € und dem Preis für die Anmietung eines Fahrzeuges der Fahrzeugklasse 7 für die Dauer von 31 Tagen nach der der Mietpreisliste des Frauenhofer Institutes in Höhe von 1.434,08 € und somit auch insgesamt 2.156,96 €, ohne dass hiervon im Wege der Vorteilsausgleichung ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen zu machen wäre, da insoweit nur die Anmietungskosten eines einfacheren Fahrzeuges der Fahrzeugklasse 7 berücksichtigt wurden (vgl. statt vieler Palandt - Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 249, Rdnr. 36). Zuzüglich der Nebenkosten, deren Ersatzfähigkeit auch die Beklagte mit der Berufung nicht mehr in Frage stellt, in Höhe von 1.252,02 € belaufen sich die ersatzfähigen Kosten dementsprechend auf einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 3.408,98 € und nach Abzug der durch die Beklagte bereits außergerichtlich geleisteten Zahlung lediglich auf einen Geldbetrag in Höhe von 1.190,59 €, welcher der Klägerin bereits durch das angefochtene Urteil rechtskräftig zugesprochen wurde.
102. Da die Klägerin somit aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls insgesamt einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 1.190,59 € gegen die Beklagte hatte, hat sie – wie vom Amtsgericht Aachen zutreffend angenommen – zugleich einen Anspruch auf Ersatz der durch die außerprozessuale Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 115 VVG, 249 Abs. 1 BGB, da es sich hierbei um Kosten einer adäquaten Rechtsverfolgung handelt. Bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 110,50 € aus einem Gegenstandswert von 1.190,59 € und der Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- € beläuft sich der zu ersetzende Betrag insoweit allerdings auf einen Geldbetrag in Höhe von 130,50 €, so dass die weitergehende Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist.
113. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 , 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
124. Die Revision war nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.
13Streitwert: 1.189,60 € (= 2.380,19 € - 1.190,59 €)
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Dr. W1 |
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Annotations
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.