Landgericht Aachen Urteil, 30. Mai 2016 - 5 S 257/11
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 06.10.2011 – 120 C 265/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 787,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision, tragen der Kläger zu 41 % und die Beklagte zu 59 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 06.01.2011 - 120 C 265/11 - Bezug genommen.
4Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel – Rückerstattung der geleisteten Versicherungsprämien zuzüglich Zinsen – weiter.
5II.
6Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
71.
8Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Prämien abzüglich des bereits ausgekehrten Rückkaufwertes in Höhe von 787,14 € aus §§ 812 I 1 1. Alt, 818 BGB.
9a)
10Ein Rechtsgrund für die Zahlungen der Versicherungsprämien an die Beklagte ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag.
11Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2009 (Bl. 53, 54 d.A.) rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
12Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a VAG a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. (Policenmodell) zustande kommen können. Den Antrag des Klägers nahm die Beklagte dadurch an, dass sie dem Kläger mit dem Versicherungsschein auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen.
13Vorliegend wurde die Widerspruchsfrist gegenüber der Klägerin nicht in Lauf gesetzt. Die Beklagte belehrte die Klägerin auch im Zuge der Annahme des Antrags und Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S.v. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. über ihr Widerspruchsrecht. Die Belehrung ist weder im reproduzierten Begleitschreiben zum Versicherungsschein (Anlage B5, Bl. 133, 134 d.A.), in der beigefügten Verbraucherinformation (Anlage K2, dort Ziffer 7, Bl. 29 d.A.), noch in den beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage K3, dort § 8, Bl. 38 d.A.) durch eine textliche Gestaltung hervorgehoben. Vielmehr fügt er sich nach Schriftgröße, Schriftart und Hervorhebung der Überschriften in Fettdruck in den übrigen Text ein. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der Kursivdruck im Abschnitt Widerspruchsrecht in dem reproduzierten Begleitschreiben zum Versicherungsschein nicht widergegeben ist, dieser allein genügt – wie das Muster eines solchen Begleitschreibens (Anlage B10, Bl. 148, 149 d.A.) deutlich zeigt - jedoch nicht den Anforderungen an die geforderte drucktechnische Hervorhebung, da der Kursivdruck alleine nicht dazu führt, dass die Widerspruchsbelehrung „ins Auge springt“. Auch die kursiv gedruckte Belehrung fügt sich in den übrigen Text ein und kann leicht überlesen werden.
14b)
15Das Widerspruchsrecht erlosch auch nicht durch Ablauf eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der bindenden Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2013, worauf der BGH auch in dieser Sache mit Urteil vom 25.02.2015, Az.: IV ZR 216/12, Rn. 14 unter Bezugnahme auf weitere höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich hingewiesen hat.
16c)
17Das Widerspruchsrecht des Klägers ist auch nicht aus anderen Gründen entfallen. Weder steht die vom Klägerin am 29.12.2006 (Bl. 143 d.A.) ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages noch eine beiderseits vollständige Leistungserbringung dem späteren Widerspruch entgegen, wie bereits der BGH in dieser Sache mit Urteil vom 25.02.2015, Az.: IV ZR 216/12, festgestellt hat.
18d)
19Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung auch nicht gegen Treu und Glauben. Insbesondere hat er sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, juris-Rn. 39).
20e)
21Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen; die Interessen der Gegenpartei müssen dabei vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 757, 759 m.w.N.). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht zu belehren (vgl. BGH, Urteil v. 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11).
22f)
23Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschafft. Der Bereicherungsanspruch wurde erst fällig, als der Kläger den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagte; auch wenn während der schwebenden Unwirksamkeit (noch) kein Rechtsgrund für die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers bestand, wurde erst durch den Widerspruch der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden (vgl. BGH, Urteil v. 08.04.2015, Az.: IV ZR 103/15). Ausgehend davon ist der Widerspruch als Voraussetzung für die klageweise Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs und damit für die Entstehung des Anspruchs und den daran geknüpften Beginn der Verjährungsfrist anzusehen (vgl. BGH, a.a.O).
24Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatte die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung, so dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2009 begann. Vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist Ende 2012 wurde die Klage der Beklagten am 06.06.2011 zugestellt.
252.
26Gemäß § 818 I BGB ist jedoch nur ein Betrag in Höhe von 787,14 € zu erstatten.
27a)
28Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den vom Kläger gezahlten Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 900,00 € abzüglich des bereits zurückgezahlten Betrages (Rückkaufwert) in Höhe von 4,82 € und der unstreitigen Risikobeiträge in Höhe von 108,04 €. Sofern die Beklagte ihren Vortrag auch dahingehend verstanden wissen will, dass weitere Abschläge wegen – jeweils streitiger - Verwaltungskosten in Höhe von 116,91 €, Abschlusskosten in Höhe von 532,87 € und Ratenzahlungszuschlägen in Höhe von 47,14 € vorzunehmen sind, hat sie damit keinen Erfolg. Für die Verwaltungskosten folgt dies daraus, dass diese nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen des Klägers entstanden, sondern unabhängig von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag angefallen und beglichen worden sind; auch wirkt die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (vgl. BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn. 42; BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn. 47). In Bezug auf die Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt (vgl. BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn. 43; BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn. 48). Auch die Ratenzahlungszuschläge führen zu keinem teilweisen Wegfall der Bereicherung der Beklagten. Sollten die Ratenzahlungszuschläge einen Verwaltungsaufwand kompensieren, gilt dasselbe wie für die Verwaltungskosten; sollten sie als Ausgleich für einen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der Beklagten entfallen sein sollte (vgl. BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn. 44; BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn. 49).
29b)
30Demgegenüber steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung weiterer 441,57 € Zinsen in Form gezogener Nutzungen zu. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bezüglich der konkret eingezahlten Prämien Zinsen in Höhe von ursprünglich behaupteten 7%, nunmehr aufgelisteten 4,1% – 4,5% erwirtschaftet hat.
31Herauszugeben sind gemäß § 818 I BGB, soweit nicht die Voraussetzungen der Haftungsverschärfung gemäß §§ 818 IV, 819, 820 gegeben sind, nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen. Ist Geld Gegenstand des Anspruchs aus unberechtigter Bereicherung, so sind die tatsächlich erlangten Zinsen seit Entstehung dieses Anspruchs herauszugeben, was voraussetzt, dass der Bereicherte mit dem Geld arbeiten konnte (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, § 818, Rn. 10 m.w.N.). Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächliche Ziehung von Nutzungen ist der Anspruchsberechtigte; etwas anderes gilt nur, wenn nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile zu erwarten sind, wie bei einem als Betriebsmittel eingesetzten Darlehen, bei Herausgabe von zinstragenden Wertpapieren oder bei Anspruch auf eine Geldsumme gegenüber einer Bank (vgl. Sprau a.a.O.). Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass nach § 818 I 1. Alt. BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden und dass dem darlegungspflichtigen Versicherungsnehmer ein entsprechender Tatsachenvortrag abzuverlangen ist, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe der von den Klägern verlangten Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - gestützt werden kann (vgl. BGH, a.a.O.).
32Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von 7 % erwirtschaftet hat und zwar weder in Bezug auf die gesamten Prämienzahlungen noch in Bezug auf die Sparbeiträge. Der Vortrag, regelmäßig werde von der Rechtsprechung ein Zinsschaden in Höhe von 7 % angenommen, ist ersichtlich nicht fallbezogen.
33Auch die mit Schriftsatz vom 16.03.2016 vorgelegten Zinsberechnungen stellen keinen ausreichenden Vortrag dar, denn die Berechnung ist hinsichtlich der Bezugsgrößen nicht schlüssig. Entgegen der dortigen Berechnung ist von einer vertragsgemäßen ratenweisen Beitragszahlung auszugehen und nicht – wie mit Schriftsätzen vom 16.03.2016 und 26.04.2016 unterstellt – von einer Bezahlung sämtlicher Kostenanteile zu Vertragsbeginn. Darüber hinaus lassen sich die behaupteten Ertragszinsen zwischen 4,1% und 4,5% für die Jahre 2004 bis 2007 nicht ohne weiteres aus den Geschäftsberichten ableiten. Hinzu kommt, dass aus allgemeinen Geschäftsberichten einer Gesellschaft – die zudem nicht vorgelegt werden, sondern auf die vielmehr mit einem Internetlink verwiesen wird - nicht auf gezogene Nutzungen im konkreten Fall geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als es sich hier um eine fondgebundene Rentenversicherung handelt, bei der sich die gezogenen Nutzungen regelmäßig im Fondswert widerspiegeln. Letztlich erschließt sich auch nicht, weshalb weiterhin ein Betrag in Höhe von 441,57 € geltend gemacht wird, obwohl dieser nicht mit der letzten Berechnung korrespondiert.
343.
35Ein Anspruch auf Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltsgebühren besteht nicht. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzugs ergeben, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte ist indes erst durch die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Verzug gesetzt worden.
364.
37Prozesszinsen stehen der Klägerin gemäß § 291 BGB ab dem 06.06.2011 zu.
38III.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
40Die Revsion war nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 II ZPO.
41Streitwert: 1.336,75 €.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.