Landgericht Aachen Urteil, 31. Okt. 2014 - 43 O 31/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nach Erledigung von Personenbeförderungsaufträgen Mietwagen an anderen Orten als dem Betriebssitz abzustellen, für den der jeweilige Mietwagen konzessioniert ist, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.500,- € vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Inhaber eines Taxiunternehmens mit Betriebssitz in S, der Beklagte betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen mit Betriebssitz in T, X-straße 1. Die Zeugin F T1 ist seit über 20 Jahren bei dem Beklagten tätig und im Bereich des Mietwagenverkehrs eingesetzt. Seit über zwölf Jahren duldet es der Beklagte, dass die Zeugin T1 außerhalb der für den Mietwagenverkehr vorgesehenen Betriebszeiten den ihr zugeteilten Pkw zu ihrer Privatwohnung an der Adresse L 8, T, mitnimmt und dort abstellt. Der Wohnort der Zeugin T1 ist von dem Betriebssitz des Beklagten ca. 3,8 km in nordöstlicher Richtung entfernt. Dort stellte der Kläger den – nicht als solchen zu erkennenden - Mietwagen des Beklagten am 31.05.2014 und 09.06.2014 fest. Bereits mit Schreiben vom 16.03.2002 hatte der Kläger den Beklagten angeschrieben, ihm mitgeteilt, dass er seine beiden Mietwagen „ständig illegal außerhalb d(ies)es Betriebssitzes bereit halte“ und ergebnislos zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 23.03.2002 aufgefordert. Mit Antrag vom 01.07.2014 hat der Kläger nach erfolgloser erneuter Abmahnung den Beklagten auf Unterlassung des Abstellens von Mietwagen an anderen Orten als dem Betriebssitz im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Anspruch genommen, diesen Antrag nach Hinweis der Kammer jedoch zurückgenommen. Überdies hat der Kläger einen Mitbewerber der Parteien im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung des Abstellens von Mietwagen an anderen Orten als dem Betriebssitz in Anspruch genommen (43 O 30/14 Landgericht Aachen). In der Zeitschrift „Taxi heute“ erschien vor dem 07.07.2014 der Aufsatz eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht, in den niedergelegt ist, dass nach dessen Auffassung ein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG vorliege, wenn Mitarbeiter Mietwagen nach Dienstschluss mit nach Hause nehmen. Auf Anfrage des Prozessbevollmächtigten des Beklagten teilte der Mitarbeiter K des Straßenverkehrsamts der Städteregion Aachen diesem am 15.08.2014 mit, es sei gestattet, dass der Fahrer eines Mietwagens das Fahrzeug zum Feierabend mit nach Hause nehme. Falls bei Feierabend ein Fahrauftrag zu Beginn des neuen Dienstes bereits vorliege, dürfe die Fahrt ausnahmsweise auch vom Wohnsitz aus erfolgen. Diese Rechtsauffassung werde auch von der Bezirksregierung Köln geteilt.
3Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe gegen § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG verstoßen und sich damit wettbewerbswidrig verhalten. Der Beklagte erziele dadurch betriebswirtschaftliche Vorteile, da er Arbeitszeit seiner Mitarbeiter spare und flexibler sei, was die Annahme und Durchführung von Mietwagenaufträgen angehen.
4Der Kläger beantragt,
51) den Beklagte zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, nach Erledigung von Personenbeförderungsaufträgen Mietwagen an anderen Orten als dem Betriebssitz abzustellen, für den der jeweilige Mietwagen konzessioniert ist.
62) Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte behauptet, die Mitarbeiterin T1 erhalte immer einen Tag im Voraus einen fertigen Fahrplan, den sie am folgenden Tage „abfahre“. Im Laufe des Tages erhalte Frau T1 keine neuen Aufträge, Aufträge für Fahrten gingen alleine bei dem Beklagten direkt ein. Der Beklagte ist der Ansicht, die Parteien stünden nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander, da für ihn eine Tätigkeit mit Mietwagen und Taxen im Raum S unwirtschaftlich sei. Er bestreitet, dass der Kläger über die behördliche Erlaubnis verfügt, in den Kommunen T und N einen Taxibetrieb anzubieten. Im Hinblick auf die vom Kläger im Jahr 2002 ausgesprochene Abmahnung erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Er ist überdies der Ansicht, der Unterlassungsanspruch sei im Hinblick auf den Zeitablauf verwirkt. Er vertritt weiter die Auffassung, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger sei rechtsmissbräuchlich, da es ihm nicht um die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften gehe, sondern im Hinblick auf persönliche Differenzen der Parteien darum, unliebsame Konkurrenten zu behindern. Unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist er der Ansicht, bei gebotener einschränkender Auslegung von § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG liege ein Verstoß des Beklagten nicht vor, da die Gefahr eines taxiähnlichen Verkehrs bei dem Mietwagenunternehmen des Beklagten im konkreten Einzelfall nicht im Ansatz gegeben sei. Überdies beruft er sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der es Angelegenheit des Inhabers sei, die Betriebsstätte zu definieren. Auch ist es nach Ansicht des Beklagten mit dem Sinn des Gesetzes nicht zu vereinbaren, wenn es dem Inhaber eines Mietwagens unmöglich wäre, den entsprechenden PKW auch noch privat zu nutzen. Ein wettbewerbsrechtlicher Vorteil des Beklagten ergibt sich nach Ansicht des Beklagten aus der von ihm geübten Praxis nicht. Letztlich stelle ein etwaiger Verstoß gegen das Rückkehrverbot jedenfalls nicht einen spürbaren Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar.
10Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die zulässige Klage ist im tenorierten, vom Gericht anhand des Wortlauts des § 49 Abs. 4 S. 3 Personenbeförderungsgesetz eingschränkten, Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, 49 Abs. 4 S. 3 Personenbeförderungsgesetz zu.
13Der Beklagte hat eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vorgenommen. Hierbei handelt es sich nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG um jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Das Belassen des Mietwagens bei der Mitarbeiterin T1 stellt ein Verhalten des Beklagten zugunsten seines Unternehmens dar, welches objektiv mit der Durchführung der vom Beklagten angenommenen Beförderungsverträge zusammen hängt.
14Die Rückkehrverpflichtung des § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG ist eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, der Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktbeteiligten zu dienen. Nach gefestigter Rechtsprechung handelt es sich bei den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes nicht allein um Marktzutrittsregelungen, sondern um so genannte Vorschriften mit Doppelfunktion. Von einer solchen ist in der Regel auszugehen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich rechtlichen Erlaubnis bedarf und die betreffenden Norm damit gleichzeitig im Sinne der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherstellen will. Vorliegend bedarf die Betätigung auf dem Gebiet der Personenbeförderung der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis, die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes sind keine reinen Marktzutrittsregelungen (vgl. nur Köhler, in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage, § 4 Rn. 11.49; Rn. 11.83 für das Rückkehrgebot m.w.N.).
15Die vom Beklagten geübte Praxis stellt einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG dar. Dadurch, dass der Beklagte der Mitarbeiterin T1 Beklagten am 31.05.2014 und 09.06.2014 das von ihr benutzte Mietfahrzeug nach Dienstende mit nach Hause gegeben hat, hat er seine Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass nach Ausführung des Beförderungsauftrages der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren hat, verstoßen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Wohnort der Mitarbeiterin T1 und nicht die Geschäftsanschrift des Beklagten Betriebssitz im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes wäre, weil dort für den Betrieb des Mietwagenunternehmers wesentliche Tätigkeiten ausgeübt würden (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1322), hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der vom Beklagten vorgenommenen, dem Wortlaut der Vorschrift im Ergebnis entgegenstehenden Auslegung kann sich die Kammer nicht anschließen. Nach der auch vom Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 1988, 1310, 1311) soll die Rückkehrpflicht verhindern, dass ein Mietwagen, ohne dass er von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen wird, an beliebiger Stelle anhält und damit die Gefahr entsteht, dass er für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht. Bei der vom Beklagten geübten Praxis besteht objektiv die Gefahr, dass das Fahrzeug der Frau T1, solange es vor ihrer Haustüre steht, für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem nordöstlich des Betriebssitzes des Beklagten gelegenen Bezirk unter Zugrundelegung einer kürzeren Anfahrtsstrecke als vom Betriebssitz des Beklagten aus zur Verfügung steht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der ebenfalls vom Beklagten angeführten Entscheidung (NJW 1990, 1349, 1350) darauf hingewiesen, dass die Rückkehrpflicht die Mietwagenunternehmer (nur) daran hindert, die Vorteile, welche die Einführung der Übermittlung von Aufträgen durch Funk mit sich gebracht hat, wirtschaftlich voll auszunutzen. Vor der Einführung der Auftragsübermittlung durch Funk war die Rückkehr zum Betriebssitz nach Beendigung eines Beförderungsauftrages regelmäßig praktisch notwendig, weil die am Betriebssitz eingegangenen neuen Aufträge nicht an den unterwegs befindlichen Mietwagen übermittelt werden konnten. Da Mietwagenunternehmer anders als Taxiunternehmer diesen Vorteil nicht sich zu Nutze machen können sollen, stellt die Vorschrift des § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG mithin sicher, dass der Mietwagenunternehmer seine Fahrten – von den in der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen – stets vom Betriebssitz aus beginnen muss. Die vom Beklagten geübte Praxis trägt auch dem nicht Rechnung.
16Das Vorliegen von Sachverhalten, die die Rückkehrpflicht entfallen lassen würden, hat der Beklagte, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (vergleiche nur BGH NJW-RR 1988, 1310, 1311; BGH NJW-RR 1989, 1438, 1439) nicht vorgetragen. Insbesondere nicht ausreichend ist das Vorbringen des Beklagten, die Zeugin T1 erhalte immer einen Tag im Voraus einen fertigen Fahrplan, den sie am folgenden Tage dann „abfahre“. Hierbei könnte es sich zwar um neue Beförderungsaufträge (für den nächsten Tag) handele, die vom Beklagten auf die Zeugin T1 disponiert werden und die er vor Beginn der für den Vortag disponierten Fahrten der Frau T1 erhalten hat. Jedoch hat der Beklagte schon nicht konkret vorgetragen, dass dies auch am 31.05.2014 und 09.06.2014 für die jeweiligen Folgetage entsprechend gewesen ist, obwohl er nach § 49 Abs. 4 S. 4 PBefG den Eingang des Beförderungsauftrages buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren hat. Zudem wird aus dem Vortrag des Beklagten nicht deutlich, für welchen Zeitraum konkret der von Frau T1 geführte Mietwagen der Disposition des Beklagten zur Verfügung steht, zumal der Beklagte auch vorgetragen hat, ein – wenn auch äußerst geringer - Teil der Aufträge werde ihm per Telefon erteilen. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass die Zeugin T1 den gesamten Arbeitstag mit der Erledigung zuvor mehr als einen Tag zuvor eingegangener Beförderungsaufträge verbringt und nicht auch nach Erledigung dieser Aufträge dem Beklagten noch jedenfalls potentiell für die Erledigung noch nicht vor der Fahrt eingegangener Beförderungsaufträge zur Verfügung steht. Zudem könnte das bei der Zeugen T1 stehende Fahrzeug auch von anderen Mitarbeitern des Beklagten zur Erledigung von nach Dienstende der Zeugen T1 eingehenden Aufträgen verwendet werden.
17Insbesondere setzt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein neuer Beförderungsauftrag, der die Pflicht des Mietwagenfahrers des § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung eines Beförderungsauftrages ausnahmsweise entfallen lässt, nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus. Die Einführung der Rückkehrpflicht diente auch dem Zweck, die in der Praxis seinerzeit aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Überwachung des Verbotes, Mietwagen zum Zwecke der Fahrgastbeförderung im öffentlichen Straßenverkehr taxiähnlich bereitzustellen, zu verringern. Die Auslegung des Begriffes des neuen Beförderungsauftrages dahin, dass ein vor der Fahrt vom Betriebssitz oder der Wohnung oder ein während der Fahrt durch Funk erteilter Beförderungsauftrag die Rückkehrpflicht auch dann entfallen lässt, wenn er erst Stunden später oder von einem weit entfernten Ort aus zu erledigen ist, wird dem nicht gerecht. Die Rückkehrpflicht würde dadurch in der Praxis bedeutungslos und der damit verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH NJW-RR 1989, 1437, 1438; BGH NJW-RR 1989, 1438, 1439).
18Jedenfalls an einem solchen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang des Belassens des Fahrzeuges bei der Zeugin T1 durch den Beklagten mit den am nächsten Tag anfallenden Beförderungsaufträgen fehlt es vorliegend. Allein die Möglichkeit, dass das Fahrzeug nach Erledigung der vordisponierten Fahrten für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht, ohne dass er zu dieser Zeit von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen wird, rechtfertigt es somit, einem Verstoß gegen das Rückkehrverbot anzunehmen.
19Weiterhin ist die Handlung des Beklagten auch im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG geeignet, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Eine solche spürbare Beeinträchtigung liegt schon dann vor, wenn Mitbewerber einen Schaden in Gestalt einer Einbuße an vorhandenen Vermögenswerten oder in Gestalt einer Minderung ihrer Marktchancen erleiden oder erleiden können. Dazu ist nicht ein bestimmtes Ausmaß der Beeinträchtigung erforderlich. Spürbar ist die Beeinträchtigung vielmehr bereits dann, wenn sie nicht bloß theoretisch möglich ist, sondern tatsächlich eintritt oder eintreten kann, wofür eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes nach dem Maßstab eines Durchschnittsunternehmers, der die Sachlage verständig beurteilt, erforderlich ist (vgl. Köhler, in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage, § 3 Rn. 119 m.w.N.). Liegt etwa ein nur einmaliger, versehentlicher oder gar entschuldbarer und geringfügiger Gesetzesverstoß vor, so kann es im Einzelfall an der Eignung der Handlung, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, fehlen (Köhler, in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage, § 4 Rn. 11.54). Vorliegend handelt es sich auch nach dem Vortrag des Beklagten um eine dauerhafte und bewusste Verhaltensweise, die er seit über einem Jahrzehnt praktiziert. Durch sie kann eine Beeinträchtigung von Marktteilnehmern insoweit erfolgen, dass es dem Beklagten durch die praktizierte Handhabung ermöglicht wird, Fahraufträge beginnend von einem 3,8 km nordöstlich seines Betriebssitzes gelegenen Standort zu beginnen, was je nach Abholort des Fahrauftrages sowohl einen Gewinn an Arbeitszeit der Mitarbeiter als auch geringere Treibstoffkosten mit sich bringen kann. Hierdurch ist es dem Beklagten möglich, sein Gewerbebetrieb wirtschaftlicher zu gestalten, was die Marktchancen von Mitbewerbern beeinträchtigt.
20Der Beklagte kann sich auf die von seinem Prozessbevollmächtigten im Laufe des Rechtsstreits eingeholte anders lautende Rechtsauskunft schon deshalb nicht berufen, weil diese zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verstöße dem Beklagten nicht erteilt gewesen ist, während er die Möglichkeit hatte, die im Branchenmagazin“ Taxi heute“ niedergelegte Rechtsauffassung, die derjenigen der Kammer entspricht, hätte zur Kenntnis nehmen können. Insbesondere aber setzt der Unterlassungsanspruch des Klägers aber lediglich ein objektiv rechtswidriges, nicht aber schuldhaftes Verhalten heraus, da es sich beim Unlauterkeitsvorwurf nicht um einen Schuldvorwurf handelt, sondern an einen solchen, der an das objektive Marktverhalten anknüpft (Köhler, in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage, § 4 Rn. 11.54 m.w.N.).
21Der Beklagte hat mithin eine unlautere geschäftliche Handlung begangen, die einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG nach sich zieht.
22Der Kläger ist als Mitbewerber des Beklagten nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen, wobei an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen ist (Köhler, in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage, § 95 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen keine Bedenken an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, die in benachbarten Gemeinden im Bereich der Personenbeförderung tätig sind, auch wenn eine schwerpunktmäßige Betätigung im jeweils anderen Bezirk wirtschaftlich nicht sinnvoll sein sollte. Unbestritten geblieben ist der Vortrag des Klägers, dass er mit seinem Taxiunternehmen im Bereich der Kommunen T und N tätig ist. Unerheblich ist es auch, ob der Mitbewerber sein Unternehmen in rechtlich zulässiger Weise, also mit der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung betreibt (Köhler, in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage, § 4 Rn. 3.27 m.w.N.). Deshalb kann es dahinstehen, ob dem Kläger öffentlich-rechtlich gestattet ist, seine Dienste auch im Gebiet der Gemeinde T anzubieten.
23Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten hat er bereits vor mehr als zwölf Jahren den einheitlichen Willen gebildet, der Zeugin T1 zu gestatten, nach Erledigung ihrer Fahraufträge den Mietwagen an ihrer Wohnanschrift mitzunehmen. In Ausführung dieses einheitlichen Entschlusses hat der Beklagte die entsprechende Gestattung der Mitarbeiterin T1 an jedem Arbeitstag erneut – ausdrücklich oder stillschweigend – erteilt. Es handelt sich hin um eine fortgesetzte (wiederholte) Verletzungshandlung des Beklagten. Für solche Ansprüche gilt jedoch, dass für jeden Teilakt eine gesonderte Verjährung läuft, auch wenn die einzelnen Akte von einem einheitlichen Verletzerwillen getragen sind (Köhler, in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage, § 11 Rn. 1.22 m.w.N.). Mithin läuft die Verjährungsfrist für die erste streitgegenständliche Verletzungshandlung erst am 30.11.2014 ab, § 11 Abs. 1 UWG.
24Auch eine Verwirkung des Anspruchs ist nicht eingetreten. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs kommt praktisch nur bei Dauerhandlungen in Betracht, da bei wiederholten gleichartigen Verletzungen – wie hier – jeweils ein neuer Unterlassungsanspruch entsteht und damit auch die für das Zeitmoment der Verwirkung erforderliche Frist jeweils neu zu laufen beginnt (Köhler, in Köhler/Bornkamm, 32. Auflage, § 4 Rn. 11.54 m.w.N.). Deshalb ist es auch in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die vom Kläger an den Beklagten im März 2002 gerichtete Abmahnung bereits das Verhalten gegenüber der Mitarbeiterin T1 zum Gegenstand hatte.
25Das Gericht kann weiterhin nicht feststellen, dass die Geltendmachung des Wettbewerbsverstoßes durch den Kläger gegenüber rechtsmissbräuchlich wäre. Missbräuchlich ist die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, wenn sie überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und dies als die eigentliche Triebfeder und das entscheidende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Geltendmachung maßgeblich von der Absicht getragen ist, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern (OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2011, 20). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die aber in der Regel nur aus äußeren Umständen erschlossen werden können. Vorliegend hat der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung offen gelegt, nicht nur den Beklagten aufgrund etwa gegebener persönlicher Differenzen, sondern auch einen Mitbewerber wegen Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht vor der Kammer gerichtlich in Anspruch genommen. Dieser Umstand zeigt, dass es dem Kläger nicht nur um die Behinderung des Klägers, sondern auch um sein wirtschaftliches und/oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Einhaltung der Rückkehrpflicht geht. Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92 Abs. 2, 709 S. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war relativ geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.
27Streitwert: 1.000,- € (vgl. OLG Köln, 6 W 120/14).
28Dr. G |
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(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.