Landgericht Aachen Urteil, 13. Aug. 2015 - 2 S 116/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 24.03.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen (120 C 35/15) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die infolge der Zulassung durch das Amtsgericht (§ 511 Abs.2 Nr.2 ZPO) in formeller Hinsicht insgesamt unbedenkliche Berufung bleibt ohne Erfolg.
6Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die auf Rückzahlung zweier Darlehensgebühren für die Gewährung eines Bauspardarlehens gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die streitgegenständlichen Darlehensgebühren sind mit Rechtsgrund gezahlt worden; die der Zahlung zugrunde liegende Klausel ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden.
7Ob es sich bei der von den Klägern beanstandeten Klausel:
8§ 10 Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB)
9„Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr
10in Höhe von … vom Hundert des Bauspardarlehens
11fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)“
12► um eine kontrollfreie Preisvereinbarung im Rahmen des Preisgefüges des Darlehensgebers, also der Beklagten handelt – wie das Amtsgericht unter Verweis auf die Besonderheiten des Rechts des Bausparvertrages und u.a. unter Berufung auf das Landgericht Aachen (5 S 242/08, Urteil vom 27.07.2009, Bl.38 d.A.) meint – oder vielmehr
13► um eine gemäß § 307 BGBkontrollfähige Preisnebenabrede – so die Auffassung der Kläger und des OLG Hamburg (10 U 12/09, Beschluss vom 24.5.2011, Rn.4) –
14ist durch Auslegung aus der Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden bei verständiger und redlicher Betrachtung zu ermitteln (BGH XI ZR 405/12, Urteil vom 13.05.2014, Rn.25).
15Im Ergebnis teilt die Kammer bei dieser Auslegung die gut begründete Auffassung des Amtsgerichts.
16Gegenüber dem üblichen verzinslichen Bankdarlehen weist das Bauspardarlehen Besonderheiten auf (z.B. niedriger, fester Zinssatz schon bei Abschluss des Bausparvertrages vereinbart, Option der Sondertilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung; vgl. BGH XI ZR 3/10, Urteil vom 07.12.2010, Rn.46 zu den Besonderheiten des Bauspardarlehens), die eine spezifische Leistung des Bauspar-Darlehensgebers darstellen. Indem der Kunde (Bauspar-Darlehensnehmer) nach der Ansparphase mit der Zuteilung des Darlehens dann diese Leistung abruft, soll er – bei verständiger Betrachtung – nach § 10 ABBhierfür einen Prozentsatz der Darlehenssumme zahlen (wie in der Berufungserwiderung formuliert: neben dem Darlehenszins die Darlehensgebühr als zweiter Preisbestandteil).
17In den vom BGH insoweit entschiedenen Fällen (BGH XI 405/12, XI ZR 170/13) ging es jeweils ausdrücklich um ein „Bearbeitungsentgelt“, das schon begrifflich keine Gegenleistung für das gewährte Darlehen darstellt, also um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Im vorliegenden Fall geht es begrifflich um eine „Darlehensgebühr“, also ein Entgelt für das gewährte Darlehen selbst, und damit um einen Faktor (neben den Zinsen) der vom Darlehensnehmer für das Bauspar-Darlehen zu erbringende Leistung, was ebenfalls für eine kontrollfreie Preisvereinbarung spricht.
18Die Berufungsbegründung erschöpft sich demgegenüber im Wesentlichen in der Behauptung, die Beklagte wälze mit der Gebühr allgemeine Betriebskosten, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten, auf den Kunden ab. Betriebswirtschaftlich gesehen mag das richtig sein, das gilt aber z.B. auch für die Zinsen auf das Darlehen, mit denen der Darlehensgeber seinen Betrieb finanziert, die aber gleichwohl selbstverständlich eine kontrollfreie Preisvereinbarung darstellen.
19Die Auffassung des OLG Hamburg (a.a.O.) ist, soweit veröffentlicht, zu der hier entscheidenden Auslegungsfrage weitgehend ohne Begründung geblieben und überzeugt die Kammer insoweit nicht, ganz abgesehen davon, dass das OLG Hamburg inhaltlich die dort zu prüfende Klausel, inhaltsgleich mit der hiesigen Klausel, gar nicht beanstandet hat.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
21Berufungsstreitwert: 445,74 €
22Vorsitzender Richter am LandgerichtCist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert G |
Richterin am LandgerichtDr. Qist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert G |
G |
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.