Landgericht Aachen Urteil, 02. Feb. 2016 - 10 O 219/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Mit Bausparantrag vom 31.03.1982 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Bausparvertrag (Vertragsnummer ###) über eine Bausparsumme in Höhe von zunächst 40.000,00 DM. Mit Antrag vom 11.06.1983 erhöhte sie die Bausparsumme auf 100.000,00 DM (51.129,19 €).
3Für den Bausparvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (im Folgenden: ABB), Universaltarife 1 und 2, der Beklagten vereinbart.
4Die Klägerin hatte sich für die Variante 1 entschieden, bei der gemäß § 6 Abs. 1 ABB das Bausparguthaben mit jährlich 3 Prozent verzinst wird.
5Nach § 11 Abs. 1 ABB sollte der Bausparvertrag zugeteilt werden, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens 18 Monate vergangen waren, eine bestimmte Bewertungszahl erreicht war und ein Bausparguthaben von mindestens 40 % der Bausparsumme angespart wurde. Zuteilungsreif war der Bausparvertrag im Jahre 1998. Die Klägerin nahm in der Folgezeit die Zuteilung nicht an und insbesondere auch kein Bauspardarlehen in Anspruch.
6Im November 2014 legte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf Sinn und Zweck eines Bausparvertrages nochmals nahe, nunmehr ihre Rechte aus der Zuteilung wahrzunehmen.
7Mit Schreiben vom 12.12.2014 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung des Bausparvertrages. Das Bausparguthaben betrug Ende 2014 30.309,10 €.
8Die Klägerin meint, die Beklagte sei zur Kündigung nicht berechtigt gewesen. Das gesetzliche Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Ziffer 2 BGB entspreche nicht der Vertragskonstellation des Bausparvertrages, sondern sei lediglich für den einfachen Darlehensvertrag gedacht. Zudem sei ein vollständiger Empfang der Darlehensvaluta beim Bausparvertrag erst bei Ansparung der vollen Bausparsumme gegeben. Eine Kündigung scheitere auch an den ABB. Nach deren § 9 Ziffer 1 sei es der Beklagten verwehrt, den Bausparvertrag zu kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfülle.
9Die Klägerin beantragt,
10festzustellen, dass die von der Beklagten am 12.12.2014 zum 30.06.2015 ausgesprochene Kündigung des zwischen den Parteien unter der Nummer 5 669 919 818 abgeschlossenen Bausparvertrages unwirksam ist und der Bausparvertrag über den 30.06.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie beruft sich auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Ziffer 2 BGB und meint, der Erhalt der vollständigen Darlehensvaluta im Sinne dieser Vorschrift sei bereits bei Erreichen der Zuteilungsreife gegeben. Die ABB schlössen eine Kündigung der Bausparkasse nach Eintritt der Zuteilungsreife nicht aus.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
17Denn die Beklagte hat den streitgegenständlichen Bausparvertrag wirksam zum 30.06.2015 gekündigt. Ihr stand ein Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu.
18Die Voraussetzungen des Kündigungsrechts nach dieser Vorschrift sind, dass es sich um ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz handelt und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens 10 Jahre vergangen sind.
19Die Vorschriften über Darlehen, §§ 488 ff. BGB, gelten auch für Bausparverträge. Die Kammer schließt sich der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, wonach ein Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag darstellt, bei dem zunächst der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen ist und die Parteien sodann mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (vgl. Staudinger/ Mülbert 2010, § 488 Rn 539 ff. m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.10.2011, Az.: 9 U 151/11; LG Aachen, Urt. v. 26.06.2014, Az.: 1 O 78/14). Es handelt sich daher um einen einheitlichen Vertrag mit zwei Stufen. Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein Guthaben an, hierfür erhält er die vereinbarte Guthabenverzinsung. Nach Zuteilung kann der Bausparer bestimmungsgemäß das Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen. Damit ist der Bausparvertrag auch bereits in der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren.
20Der Kündigungsgrund nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann als gesetzliches Kündigungsrecht auch neben die Vorschriften der ABB treten.
21Zwar beinhaltet hier § 9 Ziffer 1 der ABB die Formulierung, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht kündigen kann, solange der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Gemäß § 489 Abs. 4 BGB kann jedoch das gesetzliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 1 und 2 BGB nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. § 9 ABB steht somit der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen.
22Die Kündigung der Beklagten trotz der vorgenannten Regelung in den von ihr selbst verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt sich vorliegend auch nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB und damit unzulässige Rechtsausübung dar. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Rechtslehre zu § 242 BGB herausgebildeten Grundsätzen ist die Ausübung eines an sich bestehenden Rechtes dann unzulässig, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen ihm zurechenbaren und für ihn erkennbaren Vertrauenstatbestand geschaffen hat und wenn der andere Teil auf die vom Berechtigten einmal eingenommene Haltung vertrauen durfte und sich auf eine Weise eingerichtet hat, dass ihm die Anpassung an eine veränderte Rechtslage nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH WM 1980, 341; OLG München, NJW-RR 1992, 1037 f; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 Rn. 56; MünchKomm./Roth, § 242 Rn. 291 bis 295 m.w.Nw.).
23Zwar hat die Beklagte mit der Formulierung in § 9 Ziffer 1 ABB hier einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen. Grundsätzlich durfte ihr Vertragspartner auch auf diesen Tatbestand vertrauen. Die Klägerin hat sich indes nach Auffassung der Kammer hier nicht im Vertrauen auf diesen Umstand auf eine Weise eingerichtet, dass ihr die Anpassung an eine veränderte Rechtslage nach Treu und Glauben nicht zuzumuten wäre. Denn grundsätzlich ist es – wie die Beklagte auch zutreffend angeführt hat – Sinn und Zweck des Bausparens, Einlagen von Bausparern entgegen zu nehmen und ihnen aus den angesammelten Mitteln Bauspardarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend stellten die bei Bausparverträgen zugesagten Haben-Zinssätze früher regelmäßig eher niedrige Zinssätze im Vergleich zu anderen Kapitalanlagemöglichkeiten dar. Die Zuteilungsreife war hier bereits im Jahre 1998 erreicht. Die Klägerin ließ dann indes den Vertrag nach eigenem Vorbringen „stehen“ mit der Folge, dass Ende 2014 der Bausparvertrag mit einem Guthaben von ca. 30.000,00 € geführt wurde, welches von der Beklagten mit 3 % zu verzinsen war. Dass es sich nach den durch die Finanzkrise bedingten Veränderungen hierbei inzwischen um eine hohe Verzinsung bzw. Rendite handelt, die mit anderen Finanzinstrumenten derzeit kaum zu erzielen ist, ist der Klägerin zwar als Vertragspartnerin der Beklagten zu Recht über längere Zeit zu Gute gekommen. Es rechtfertigt indes nach Auffassung der Kammer nicht die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens im o.g. Sinne, das dazu führen würde, eine Kündigung der Beklagten als unzulässige Rechtsausübung zu betrachten.
24Mithin hat die Beklagte den Vertrag hier wirksam gekündigt. Nichts anderes folgt aus § 14 ABB (Nichtannahme der Zuteilung, Vertragsfortsetzung), wonach der Vertrag fortgesetzt wird, wenn auf die Zuteilung verzichtet oder die Zuteilung widerrufen wird. Denn diese Vorschrift bezieht sich auf einen ungekündigten Vertrag.
25Gem. § 489 Abs. 5 BGB ist der Sollzinssatz der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Gebunden ist der Zinssatz dann, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Vorliegend betrug der festgelegte Zinssatz für das Bausparguthaben 3,00 % jährlich, § 6 Abs. 1 ABB, der Zinssatz für das Bausparspardarlehen sollte 5,5 % jährlich betragen. Nach Auffassung der Kammer steht in einem Bausparfall der vollständige Empfang der Darlehensvaluta i.S.d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB der eintretenden Zuteilungsreife gleich (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 19. Mai 2015 – 10 O 404/14 –, juris).
26Da die Zuteilungsreife bereits im Jahr 1998 eintrat, waren zum Zeitpunkt der Kündigung im Jahr 2014 bereits mehr als 10 Jahre vergangen.
27Diese Beurteilung und Auffassung folgt aus der besonderen Konstruktion des Bausparvertrages. Auch wenn es dem Bausparer grundsätzlich freisteht, das Darlehen nach Zuteilungsreife abzurufen oder nicht, rechtfertigt sich die Anwendung der Norm aufgrund ihres Sinns und Zwecks. Denn Zweck der Vorschrift des § 489 BGB ist es, einen Interessenausgleich zu schaffen und den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen. Auf diese Weise sollen marktgerechte Zinsen ermöglicht werden (vgl. Palandt - Weidenkaff, BGB 74. Aufl., 2015, § 489 Rn 1).
28Diese Überlegungen greifen auch zugunsten der beklagten Bausparkasse, die während der Ansparphase als Darlehensnehmerin einzuordnen ist. Wie sich aus Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Ratio der Vorschrift ergibt, ist das Kündigungsrecht nicht auf Verbraucher beschränkt (vgl. Staudinger - Mülbert 2010, § 488 Rn 549 ff., Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkredit-RL, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienst-RL sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, BT-Drucks 16/11643, 74).
29Die Anknüpfung an den Eintritt der Zuteilungsreife als Äquivalent zu dem in der Norm vorgesehenen vollständigen Empfang des Darlehensbetrages erscheint auch interessengerecht. Bei Bausparverträgen steht - eben aufgrund der Tatsache, dass der Bausparer nicht zum Abruf des Darlehens verpflichtet ist - kein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag fest, an dem man sich für den Zeitpunkt in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB orientieren könnte. Dies rechtfertigt es jedoch gerade nicht, die Dauer der Ansparphase in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers zu stellen, da die überlange Besparung eines Bausparvertrages nicht dem Zweck des Bausparens, nämlich der Erlangung eines zinsgünstigen Darlehens (vgl. Präambel der ABB), entspricht. Das Erreichen der Bausparsumme als Anknüpfungspunkt erscheint daher zu spät angesiedelt, da dies zugleich bedeuten würde, dass eine Darlehensgewährung überhaupt nicht mehr in Betracht kommt, der Bausparvertrag aber - nach seiner eingangs dargelegten Struktur - gerade aus zwei Stufen besteht. Als sachgerechter Anknüpfungspunkt bleibt daher der Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife. (Vgl. auch Staudinger - Mülbert 2010, § 488 Rn 549 ff.; Mülbert/ Schmitz in FS Horn 2006, 777, 785, 787; LG Mainz, Urt. v. 03.07.2014, Az.: 5 O 1/14; a.A. Münchener Kommentar - Berger, Vor § 488 Rn 29, der der Bausparkasse ein gesetzliches Kündigungsrecht lediglich aus § 490 BGB einräumt, allerdings ohne weitergehende Begründung).
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
31Streitwert: 21.000,00 €
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
341. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
352. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
36Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
37Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
38Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
39Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Dr. U |
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(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.