Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 20. Okt. 2016 - 5 Sa 144/16
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 6. April 2016, Az. 5 Ca 3072/15, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.988,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. November 2015 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über tarifliche Vergütung aus einem beendeten Ausbildungsverhältnis.
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Der jetzt 24-jährige Kläger war bei der Beklagten vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015 als Auszubildender beschäftigt. Auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger Tarifbildung die Tarifverträge für das Baugewerbe, insbesondere der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und die Tarifverträge zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) Anwendung. Den Parteien war von vornherein bewusst, dass der Kläger im Betrieb der Beklagten zum Zimmerer ausgebildet werden sollte. Sie schlossen zunächst für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2014 einen Berufsausbildungsvertrag für den Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmererarbeiten (Bl. 59 d. A.). Nach lit D des Vertrages betrug die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr 518,40 € brutto und im zweiten Ausbildungsjahr 796,80 € brutto.
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Unter lit. G dieses Vertrages vereinbarten die Parteien Folgendes
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„der ruinöse Verfall der Bauleistungspreise
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= 80 % des Tarifs“
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Die tarifliche Ausbildungsvergütung nach § 6 TV Lohn/West in der jeweils gültigen Fassung betrug nach unbestrittenem Vortrag des Klägers während dieser zweijährigen Ausbildungszeit:
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vom 01.09.2012 bis 30.04.2013
648,00 € brutto,
vom 01.05.2013 bis 31.08.2013
669,00 € brutto
vom 01.09.2013 bis 31.05.2014
1.028,00 € brutto
vom 01.06.2014 bis 31.08.2014
1.060,00 € brutto.
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Am 29.08.2014 schlossen die Parteien für die Zeit vom 01.09.2014 bis zum 31.08.2015 einen weiteren Anschlussausbildungsvertrag für den Ausbildungsberuf Zimmerer bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung von 1.339,00 € brutto bzw. ab Juni 2015 1.374,00 € brutto (Bl. 60 d. A.). Die vereinbarte und gezahlte Ausbildungsvergütung entsprach der tariflichen Ausbildungsvergütung. Unter lit A dieses zweiten Ausbildungsvertrages vereinbarten die Parteien u.a. Folgendes:
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„Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung 3 Jahre.
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Diese verringert sich um 24 Monate durch:
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2-jährige Ausbildung Anschlussvertrag.“
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Der Tarifvertrag über die Ausbildung im Baugewerbe (BBTV) enthält - soweit vorliegend von Belang - folgende Regelungen:
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§ 11 Urlaubsvergütung für gewerbliche Auszubildende
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(1) …
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(2) Der Auszubildende erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 v.H. des Urlaubsentgelts, Das auf einen Urlaubstag entfallende zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 1,4 v.H. der Ausbildungsvergütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.
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„§ 16 Schlussfristen
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(1) In Abweichung von § 14 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 14 Abs. 2 verfällt jedoch erst dann, wenn er nicht bis zum 30. September des auf das Auslernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird.
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(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“
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Mit Gewerkschaftsschreiben vom 19.10.2015 sowie beigefügter monatlicher Berechnungsbögen (Anlagenkonvolut K2, Bl. 6 ff. d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 03.11.2015 die Zahlung restlicher tariflicher Ausbildungsvergütung, Zahlung zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes und Überstundenvergütung für den gesamten Ausbildungszeitraum in Höhe von insgesamt 4.245,72 € brutto erfolgslos geltend.
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Am 22.12.2015 hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Zahlungsklage erhoben und diese Ansprüche weiterverfolgt.
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Der Kläger hat behauptet,
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die Beklagte habe ihm während der gesamten Ausbildungszeit nicht die tarifliche Ausbildungsvergütung, die sich aus dem BBTV und dem TV Lohn/West ergebe, gezahlt. Er habe seine Ansprüche auch innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 16 BBTV fristgemäß gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger hat gemeint, dass beide Ausbildungsabschnitte als eine zusammengehörige Ausbildung im Sinne der einschlägigen Tarifverträge, insbesondere im Sinne des BBTV, anzusehen seien. Er habe von Anfang an das Ziel gehabt, seine Ausbildung als Zimmerer zu beenden. Die zunächst vereinbarte, kürzere Ausbildung sei nur deshalb erforderlich gewesen, da die Beklagte grundsätzlich eine Vollausbildung nicht mit einem einzigen Ausbildungsvertrag durchführe. Die Beklagte wolle sich insoweit offensichtlich die Fortsetzung der Ausbildung offen halten. Der zweite Ausbildungsvertrag nehme ausdrücklich auf die vorherige vierundzwanzigmonatige Ausbildung Bezug und benenne den zweiten Ausbildungsteil als „Anschlussvertrag“. Die Ausschlussfrist gemäß § 16 BBTV solle verhindern, dass es während des Ausbildungsverhältnisses zu Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis komme. So sollten möglicherweise sonst zu befürchtende Nachteile für den Auszubildenden im Ausbildungsverhältnis vermieden werden. Eine Geltendmachung nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes oder sogar eine gerichtliche Durchsetzung derselben hätte sicher dazu geführt, dass er den zweiten Ausbildungsabschnitt im Betrieb der Beklagten nicht mehr hätte durchführen können. Aus dieser Schutzfunktion des § 16 BBTV folge, dass in Fällen von unmittelbar aufeinander aufbauenden und auch zeitlich unmittelbar aneinander anschließenden Ausbildungsabschnitten eine Geltendmachung bzw. gerichtliche Durchsetzung von Ausbildungsentgeltdifferenzen von den Tarifvertragsparteien während des Ausbildungsverhältnisses nicht gewollt sei. Hinsichtlich der Berechnung der Ansprüche wird auf Seite 2 f. der Klagschrift sowie das Anlagenkonvolut K2 (Bl. 6 ff. d. A.) verwiesen.
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Der Kläger macht für September 2014 die Abgeltung von 2,5 geleisteten Überstunden in Höhe von 19,35 € brutto sowie eine Differenzzahlung von Urlaubsgeld für neun zusätzliche Urlaubstage in Höhe von 15,26 € brutto geltend. Für Oktober 2014 verlangt der Kläger Abgeltung von drei geleisteten Überstunden in Höhe von 23,22 € brutto und eine Differenzzahlung von Urlaubsgeld in Höhe von 0,01 € brutto für zwei Urlaubstage. Für Mai 2015 macht der Kläger für drei geleistete Überstunden 23,22 € brutto, für Juni 2015 für 0,5 geleistete Überstunden 3,97 € brutto und für Juli 2015 für 1,5 geleistete Überstunden 11,91 € brutto gegenüber der Beklagten geltend. Zum Beweis für die Ableistung der Überstunden beruft er sich auf seine Aufzeichnungen gemäß Anlagenkonvolut K 3 (Bl. 42 - 44 d. A.).
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, 4.241,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.11.2015 an den Kläger zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat hiergegen eingewandt,
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dass die Höhe der Klagforderung unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Geltendmachung durch das Schreiben der Fachgewerkschaft vom 19.10.2015 nicht schlüssig sei. Geltend gemacht worden seien außergerichtlich 4.245,72 € brutto, was anhand der von der Fachgewerkschaft erstellten Aufstellung jedoch tatsächlich zu einem Betrag von 4.252,04 € brutto inklusive des tariflichen 13. Monatseinkommens in Höhe von insgesamt 478,87 € brutto geführt habe. Da der Kläger nunmehr das 13. Monatseinkommen nicht mehr geltend mache, dürfte sich jedoch nur ein Betrag in Höhe von 3.766,85 € brutto ergeben und nicht der eingeklagte Betrag. Zudem seien sämtliche Ansprüche aus dem am 31.08.2014 beendeten Ausbildungsverhältnis zum Ausbaufacharbeiter gemäß § 16 BBTV verfallen. Es habe sich um zwei rechtlich selbstständige Ausbildungsverhältnisse gehandelt, für die jeweils ein eigenständiger Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei. Aus der Formulierung des § 16 BBTV ergebe sich eindeutig, dass von eigenständigen und separaten Ausbildungsverhältnissen auszugehen sei. Das erste Ausbildungsverhältnis beinhalte die staatlich anerkannte zweijährige Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter, die mit einer Abschlussprüfung am 31.08.2014 beendet worden sei. Daran schloss sich die staatlich anerkannte einjährige Ausbildung zum Spezialfacharbeiter an, die vertraglich am 31.08.2015 geendet habe. Beide Ausbildungen seien in den Berufsausbildungsordnungen für das Baugewerbe geregelt, akkreditiert und somit staatlich anerkannt. Eine Vermischung beider Ausbildungsgänge sei rechtlich und tarifvertraglich nicht vorgesehen. Zwar sei es richtig, dass die Parteien auch von Beginn an die Ausbildung zum Spezialfacharbeiter hätten vereinbaren können, dies sei jedoch nicht zwingend. Jeder Ausbildungsabschnitt ende mit einem anerkannten Berufsabschluss in der Bauwirtschaft, was sich auch durch die tarifvertraglich eigenständige Lohngruppe für die Facharbeiter widerspiegele. Darüber hinaus sei auch § 34 Abs. 1 BBiG zu berücksichtigen, wonach nur anerkannte Ausbildungsberufe bei der zuständigen Kammer in das Verzeichnis eingetragen würden. Da der Kläger gemäß § 16 BBTV erst drei Monate nach Beendigung der ersten Ausbildung seine Ansprüche hätte geltend machen müssen, also zu einem Zeitpunkt als der zweite Ausbildungsvertrag bereits abgeschlossen und in Kraft gesetzt war, hätte der Kläger bei rechtzeitiger Geltendmachung auch nicht befürchten müssen, dass sie, die Beklagte, ihn nicht weiter zum Zimmerer ausbilden würde. Die Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Überstunden dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage lediglich im Umfang von 15,28 € brutto (restliches tarifliches Urlaubsgeld für die im September 2014, Oktober 2014 sowie Januar 2015 genommenen Urlaubstage) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Soweit der Kläger Überstundenvergütung beansprucht habe, sei seine Klage bereits nicht schlüssig. Er habe nichts zur Anordnung, Duldung oder betrieblichen Notwendigkeit der Leistung von Überstunden vorgetragen. Die auf den Zeitraum von September 2012 bis August 2014 entfallenden Ansprüche seien gemäß § 16 BBTV verfallen. Entgegen der Ansicht des Klägers habe es sich bei den zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnissen um zwei separate Berufsausbildungsverhältnisse, beruhend auf zwei Berufsausbildungsverträgen gehandelt. Beiden Ausbildungsverhältnissen lägen anerkannte Ausbildungsberufe zugrunde, die jeweils bei der Handwerkskammer Lübeck in das Berufsausbildungsverzeichnis eingetragen worden seien. § 16 BBTV spreche ausdrücklich von „dem Ausbildungsverhältnis“. Auch hieraus folge, dass es sich bei der Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter und derjenigen zum Zimmerer um eigenständige Ausbildungsverhältnisse handele. Für beide Ausbildungsverhältnisse müsse mithin die Einhaltung der Ausschlussfrist gemäß § 16 BBTV geprüft werden. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte vorliegend rechtsmissbräuchlich mit dem Kläger zwei Ausbildungsverträge abgeschlossen habe, obgleich es auch möglich gewesen sei, von vornherein einen Ausbildungsvertrag zum Zimmerer abzuschließen. Der Tarifvertrag lasse die Aufteilung in zwei Stufen ausdrücklich zu.
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Gegen das ihm am 15.04.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.05.2016 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 15.07.2016 am 14.07.2016 begründet.
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Der Kläger trägt vor,
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das Arbeitsgericht Lübeck habe verkannt, dass es sich bei den Ausbildungsabschnitten zum Ausbaufacharbeiter und darauf aufbauend zum Zimmerer um Besonderheiten der tariflich geregelten 2-Stufen-Ausbildung des Baugewerbes handele. Allein der Begriff Zwei-Stufen-Ausbildung zeige, dass es sich um eine Ausbildung, die ganzheitlich zu betrachten sei, handele. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Parteien zwei Ausbildungsverträge abgeschlossen hätten. Die Parteien hätten diesen zweiten Ausbildungsvertrag ausdrücklich als Anschlussvertrag bezeichnet, der den ersten Ausbildungsvertrag ausdrücklich in Bezug genommen habe. § 16 BBTV beziehe sich auf das Gesamtausbildungsverhältnis.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 06.04.2016, Az. 5 Ca 3072/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.226,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.11.2015 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt
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das angefochtene Urteil. Dem ersten Ausbildungsvertrag liege die zweijährige Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter zugrunde und dem zweiten Ausbildungsvertrag die dreijährige Ausbildung zum Zimmerer, die aufgrund der vorherigen Ausbildung um zwei Ausbildungsjahre verkürzt worden sei. Beide Ausbildungen hätten zu staatlich anerkannten Berufen mit unterschiedlicher tariflicher Entgeltgruppe geführt. Auch die auf die medizinische Ausbildung aufbauende Facharztausbildung zähle nicht zur medizinischen Ausbildung. Ein ausgebildeter Arzt könne seinen Beruf auch ohne Facharztausbildung ausüben. Auch Juristen können nach dem ersten Staatsexamen beruflich tätig werden.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 20.10.2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO.
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Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.
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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag in Höhe von 15,28 € brutto einen weiteren Anspruch auf Zahlung restlicher Ausbildungsvergütung sowie tariflichen Urlaubsgeldes in Höhe von insgesamt 3.988,44 € brutto. Die Beklagte schuldet dem Kläger für die Zeit von September 2012 bis August 2014 dem Grunde und der Höhe nach noch restliche tarifliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 3.943,67 € brutto (1.) sowie restliches tarifliches Urlaubsgeld in Höhe von 44,77 € brutto (2.). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Ansprüche nicht verfallen (3.).
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1. Der Anspruch auf restliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 3.943,67 € brutto folgt aus § 17 Abs. 1 BBiG i. V. m. § 3 BBTV und § 6 TV Lohn/West. Danach betrug die einschlägige tarifliche Ausbildungsvergütung des Klägers
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vom 01.09.2012 bis 30.04.2013
648,00 € brutto,
vom 01.05.2013 bis 31.08.2013
669,00 € brutto,
vom 01.09.2013 bis 31.05.2014
1.028,00 € brutto und
vom 01.06.2014 bis 31.08.2014
1.060,00 € brutto.
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Unstreitig hat die Beklagte entsprechend der vertraglichen Regelung diese tarifliche Ausbildungsvergütung nicht vollständig gezahlt, sondern um 20 % abgesenkt. Die Differenzen zwischen der tariflichen und der gezahlten Ausbildungsvergütung betrugen von September 2012 bis April 2013 jeweils 129,60 € brutto, von Mai 2013 bis August 2013 jeweils 133,80 € brutto, von September 2013 bis Mai 2014 jeweils 205,60 € brutto mit Ausnahme des Monats Oktober 2013 von nur 143,67 € brutto und von Juni 2014 bis August 2914 jeweils 237,60 € brutto. In der Summe ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von 3.943,67 € brutto.
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Die Absenkung der tariflichen Ausbildungsvergütung in lit. D und G des Ausbildungsvertrages vom 08.03.2012 steht dem Klaganspruch nicht entgegen. Beide Parteien sind unstreitig gemäß 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden, sodass sie an den Lohn TV/West gebunden sind. Die vertragliche Regelung zur Absenkung der Ausbildungsvergütung verstößt gegen § 4 Abs. 1 TVG und ist somit gemäß § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 3 TVG nichtig. Gegen die Höhe des Anspruchs hat die Beklagte keine substantiierten Einwände erhoben.
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2. Die Beklagte ist zudem verpflichtet, dem Kläger restliches zusätzliches Urlaubsgeld für den Zeitraum von Oktober 2012 bis August 2014 in Höhe von 44,77 € brutto zu zahlen. Der Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld folgt aus § 11 Abs. 2 BBTV. Danach erhält der Auszubildende ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 25 % des Urlaubsentgelts, welches der Ausbildungsvergütung entspricht, § 11 Abs. 1 BBTV. Die geltend gemachten restlichen Urlaubsgeldansprüche resultieren daraus, dass die Beklagte das zusätzliche Urlaubsgeld ebenfalls nur auf die um 20 % abgesenkte Ausbildungsvergütung/Urlaubsentgelt gezahlt hat. Eine derartige zulasten des Auszubildenden gehende Vereinbarung ist jedoch nichtig, §§ 134 BGB, 3 Abs. 1 und 3 TVG. Die Höhe der geltend gemachten Differenzbeträge haben die Parteien im Rahmen eines Abgleichs der einzelnen Beträge unstreitig gestellt.
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3. Die somit entstandenen und auch fälligen Differenzbeträge (3.943,67 € und 44,77 € brutto) sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gemäß § 16 Abs. 1 BBTV verfallen. § 16 BBTV enthält eine zweistufige Ausschlussklausel. Absatz 1 regelt die Frist zur schriftlichen Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner und Absatz 2 die darauffolgende Frist zur gerichtlichen Geltendmachung, um den Verfall der Ansprüche zu verhindern. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV verfallen alle beiderseitigen noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Hieran gemessen hat der Kläger seine Ansprüche rechtzeitig gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 19.10.2015 schriftlich geltend gemacht.
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a) Die hier noch im Streit befindlichen Klagansprüche resultieren allesamt aus der ersten Ausbildungsstufe zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmerer, die vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2014 dauerte. Der Beginn der tariflichen Ausschlussfrist ist an die Beendigung des „Ausbildungsverhältnisses“ geknüpft. Die insgesamt dreijährige Ausbildung des Klägers zum Zimmerer, welche er insgesamt bei der Beklagten absolvierte, endete erst am 31.08.2015. Hieran gemessen hat der Kläger mit seinem Geltendmachungsschreiben vom 19.10.2015 die Dreimonatsfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV gewahrt.
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b) Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, dass die Parteien zunächst einen Ausbildungsvertrag zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmerer, abgeschlossen und sodann erst den Ausbildungsvertrag zum Zimmerer unter Anrechnung der zuvor absolvierten zweijährigen Ausbildungszeit abgeschlossen haben. Das Ausbildungsverhältnis der Parteien endete nicht bereits mit dem Abschluss der Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmerer, am 31.08.2014, sondern wurde unstreitig bis zum 31.08.2015 fortgesetzt, damit der Kläger die angestrebte Ausbildung zum Zimmerer beenden konnte. Unter Ausbildungsverhältnis i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV ist das Ausbildungsverhältnis insgesamt zu verstehen und nicht nur die erste Stufe einer zweistufigen Ausbildung. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur: BAG Urt. v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 -, juris; BAG, Urt. v. 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12 -. Rn. 14, juris) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.05.2011 - 5 Sa 535/10 -, Rn. 32, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.08.2015 - 5 Sa 87/15 -, Rn. 40, juris).
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bb) Gemessen an diesen Auslegungsgrundsätzen, endete das Ausbildungsverhältnis vorliegend erst am 31.08.2015 und nicht bereits nach Abschluss der ersten Stufe, d.h. mit Abschluss der Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmerer.
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(1) Bereits der Wortlaut der Tarifnorm spricht dafür, dass die Ausschlussfrist nicht an die Beendigung eines einzelnen Ausbildungsvertrages innerhalb einer zweistufigen Ausbildung, sondern an die Beendigung des 36 Monate währenden Ausbildungsverhältnisses anknüpft. Auch bei mehreren, nahtlos aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen, endet das „Arbeitsverhältnis“ erst mit Ablauf des letzten befristeten Arbeitsvertrages. Für die jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, wie z.B. Lohn und Kündigungsfristen, gilt regelmäßig die gesamte Laufzeit des Arbeitsverhältnisses und nicht die Laufzeit eines einzelnen Vertrages. So haben die Parteien bei Abschluss des zweiten Ausbildungsvertrages folgerichtig auch die tarifliche Ausbildungsvergütung für das dritte, nicht das erste Ausbildungsjahr zugrunde gelegt. Ferner entsteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn das zunächst befristet abgeschlossene Ausbildungsverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis nahtlos durch Abschluss eines Anschlussvertrages fortgesetzt wird. Das insgesamt drei Jahre währende Ausbildungsverhältnis der Parteien betraf die Ausbildung zum Zimmerer und nicht allein die Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmererarbeiten. Das Ende des Ausbildungsverhältnisses war mithin der 31.08.2015.
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(2) Für dieses Auslegungsergebnis spricht aber auch die systematische Auslegung. Bei der Auslegung des § 16 BBTV kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine solche Zwei-Stufenausbildung in der Bauwirtschaft generell vorgesehen ist. Neben den eigentlichen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen, wie sie in den Anlagen A und B der Handwerksordnung festgelegt sind, gibt es im Baugewerbe neben diesen klassischen Ausbildungsberufen, die eine dreijährige Ausbildungszeit voraussetzen (z.B. Maurer, Zimmerer, Straßenbauer), auch drei weitere staatlich anerkannte Ausbildungsberufe mit zweijähriger Ausbildungszeit (Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiter).
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Gemäß §§ 4, 5 Nr. 1 BBiG sind die anerkannten Ausbildungsberufe in der Ausbildungsordnung, die vom Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung erlassen werden kann, festgelegt. Für das Baugewerbe ist dies die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 02.06.1999 (BBVO). Nach § 1 Abs. 1 BBVO werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung u.a. in den Gewerben (Anlage A zur Handwerksordnung, Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können) Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer und Nr. 5 Straßenbauer noch folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt: a) Hochbaufacharbeiter, b) Ausbaufacharbeiter und c) Tiefbaufacharbeiter. Der auf den Ausbaufacharbeiter aufbauende Ausbildungsberuf ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BBVO u.a. der Zimmerer. Nach § 2 Abs. 1 BBVO dauert die Stufenausbildung insgesamt 36 Monate. Wobei die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Ausbildungsberufen Hochbau-, Ausbau- und Tiefbaufacharbeiter 24 Monate dauert und in den Ausbildungsberufen der darauf aufbauenden zweiten Ausbildungsstufe weitere 12 Monate, § 2 Abs. 2 BBVO. Nach dieser verordnungsrechtlichen Regelung handelt es sich mithin auch bei der sogenannten Stufenausbildung um eine einheitlich anzusehende Ausbildung, die insgesamt 36 Monate dauert. Die durch Verordnung geregelte Stufenausbildung war den Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrages bekannt. Die Stufenausbildung des Klägers war erst am 31.08.2015 beendet, da er bei der Beklagten auch noch die zweite Ausbildungsstufe zum Zimmerer absolvierte. Das Ausbildungsverhältnis der Parteien endete gerade nicht zum 31.08.2014, sondern wurde entsprechend § 2 Abs. 1 BBVO nahtlos fortgesetzt.
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Dies deckt sich zudem mit der gesetzlichen Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 2 BBiG. Danach endet das Berufsausbildungsverhältnis im Falle der Stufenausbildung mit Ablauf der letzten Stufe. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diesem einheitlichen Ausbildungsverhältnis zwei Ausbildungsverträge oder nur ein Ausbildungsvertrag zugrunde liegt. Wird die Ausbildung als Stufenausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBiG durchgeführt, so muss der Ausbildungsvertrag über die gesamte Regelausbildungsdauer (hier: 36 Monate) abgeschlossen werden, und nicht über einzelne Stufen (ErfK/Schlachter, 16. Aufl., Rn. 1 zu § 21 BBiG sowie Rn. 3 zu § 5 BBiG). Die Beklagte verhält sich mithin nicht gesetzeskonform, wenn sie - wie unbestritten vom Kläger vorgetragen - mit ihren Auszubildenden grundsätzlich stets zwei aufeinanderfolgende Kurzverträge, die sich jeweils nur auf eine Stufe beziehen, abschließt.
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(3) Lediglich abschließend sei darauf hingewiesen, dass auch die teleologische Auslegung zu keinem anderen Auslegungsergebnis führt. § 16 BBTV weicht bewusst von den tariflichen Ausschlussregelungen in § 14 BRTV-Bau und § 13 RTV-Bau-Angestellte ab. Diese für Arbeiter und Angestellte geltenden tariflichen Ausschlussfristen knüpfen an die Fälligkeit der Ansprüche an, während nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV die Ausschlussfrist erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass das Ausbildungsverhältnis nicht durch Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis belastet wird. Dies ist sinnvoll, da sich ein Auszubildender regelmäßig aufgrund seines zumeist jugendlichen Alters sowie der Notwendigkeit des Abschlusses der Ausbildung in einer größeren Abhängigkeit zum Ausbilder befindet als ein Arbeitnehmer zum Arbeitgeber. Aufgrund des umfangreichen Weisungsrechtes des Ausbilders gegenüber einem Auszubildenden besteht zudem zumindest die Gefahr, dass bei einer Geltendmachung von tariflichen Ansprüchen während des bestehenden Ausbildungsverhältnisses der Ausbilder dieses Weisungsrecht gegenüber dem Auszubildenden danach nicht mehr sachgerecht ausübt. Um dieser - zumindest aus Sicht des Auszubildenden bestehenden - Gefahr zu begegnen, haben die Tarifvertragsparteien in § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV geregelt, dass die Ansprüche erst dann verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden. Dieses Ziel, die unbelastete Fortsetzung und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses insgesamt, kann jedoch nicht erreicht werden, wenn bei einer zweistufigen Ausbildung zum Zimmerer, die Ausschlussfrist bereits mit Beendigung ersten Stufe, d.h. der Ausbildung zum Ausbaufacharbeiter, Fachrichtung Zimmererarbeiten, zu laufen beginnt.
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(4) Diesem Auslegungsergebnis entsprechend begann der Lauf der dreimonatigen schriftlichen Geltendmachungsfrist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV vorliegend erst am 31.08.2015, d.h. mit Abschluss der Ausbildung zum Zimmerer. Die in der Berufungsinstanz anhängigen Ansprüche waren mithin am Tag der schriftlichen Geltendmachung (19.10.2015) noch nicht verfallen.
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4. Nach alledem war der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
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Die Revision war wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG.
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Annotations
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
- 1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden, - 2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf, - 3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen, - 4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, - 5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums, - 6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, - 7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, - 8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, - 9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen, - 10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, - 11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung - a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, - b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird, - c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und - d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- 2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent, - 3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und - 4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
- 1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird, - 2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen, - 3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), - 4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan), - 5.
die Prüfungsanforderungen.
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
- 1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung), - 2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, - 2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind, - 2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, - 3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, - 4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist, - 5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern, - 6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
- 1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird, - 2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen, - 3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), - 4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan), - 5.
die Prüfungsanforderungen.
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
- 1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung), - 2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, - 2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind, - 2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, - 3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, - 4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist, - 5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern, - 6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.