Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 27. Apr. 2006 - 4 Sa 495/05
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Amtes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 22.09.2005 – öD 4 Ca 2630 c/04 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 30. September 2003.
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Die Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin. In der Zeit vom August 1999 bis August 2001 nahm sie erfolgreich am Modellprojekt Naturspielpädagogik berufsbegleitend mit 400 Unterrichtsstunden teil.
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Vor ihrer Beschäftigung beim beklagten Amt arbeitete die Klägerin im Waldkindergarten der Arbeiterwohlfahrt N… als Erzieherin und erhielt dort zunächst Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c Stufe 5 des Vergütungsvertrages zum BAT für den „Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände des Bundeslohntarifvertrages“. Für die Zeit ab August 2000 war im Anstellungsvertrag mit der Arbeiterwohlfahrt N… eine Steigerung in die Stufe 6 der Vergütungsgruppe V c vorgesehen.
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Das beklagte Amt schrieb unter dem 14. Juli 2000 für die Neueinrichtung einer Waldkindergartengruppe die Stelle einer Erzieherin/eines Erziehers aus und wies in der Ausschreibung darauf hin, die Stelle werde bei 25,5 Stunden/Woche nach BAT V c vergütet. Die Klägerin bewarb sich unabhängig von dieser Ausschreibung auf die Stelle einer Erzieherin für den neu einzurichtenden Waldkindergarten des beklagten Amtes. Eltern sprachen sie Anfang Juli 2000 – während sie über einen Waldkindergarten referierte – darauf an, ob sie eine neu zu gründende Waldgruppe übernehmen könne. Auf Bitte der Eltern schickte sie ihre Bewerbung an das beklagte Amt. Anfang August 2000 erhielt sie vom dortigen Personalbereich einen Anruf mit der Nachfrage, ob sie Interesse an der Stelle einer Erzieherin in einer Waldkindergartengruppe habe. Die Klägerin erklärte sich zu einem Gespräch bereit, machte allerdings deutlich, frühestens am 1. Oktober 2000 anfangen zu können. Die Mitarbeiterin J... aus dem Personalbereich des beklagten Amtes erkundigte sich bei der Arbeiterwohlfahrt N... nach der bisherigen Vergütung der Klägerin. Von dort wurde ihr mitgeteilt, die Klägerin habe bisher Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c erhalten.
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Die Parteien schlossen einen Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin ab 1. Oktober 2000 als nicht vollbeschäftigte Erzieherin im Angestelltenverhältnis mit einer durchschnittlich regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Wochenstunden eingestellt wurde. Gemäß § 2 dieses Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VAK) jeweils geltenden Fassung. In § 4 des Arbeitsvertrages heißt es, „die Angestellte ist nach Maßgabe der Tarifautomatik eingruppiert in Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT (§ 22 Abs. 3 BAT)“.
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Mit Bescheid vom 25. September 2000 erteilte der Landrat des Kreises S… dem beklagten Amt die Erlaubnis zum Betrieb eines Kindergartens in der Gemeinde K… . Der Bescheid enthält die Nebenbestimmung, dass in der Einrichtung nicht mehr als 55 Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt gleichzeitig aufgenommen werden und sich die genehmigte Platzzahl aufteilt in zwei Gruppen mit jeweils 20 Kindern und eine Waldkindergartengruppe mit bis zu 15 Kindern. Unter 2.3 des Bescheides heißt es, die Betreuungskräfte müssten jederzeit die fachlichen und die persönlichen Voraussetzungen für ihre Aufgaben erfüllen. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 erhöhte der Landrat die genehmigte Platzzahl für die Waldgruppe auf „mit bis zu 18 Kindern“.
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Die Klägerin ist Gruppenleiterin der Waldgruppe. Neben ihr ist in dieser Waldgruppe eine weitere Erzieherin tätig.
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Das beklagte Amt schloss unter dem 26.07./22.09.2000 mit dem Land Schleswig-Holstein einen Gestattungsvertrag, wonach die Forstverwaltung dem Waldkindergarten gestattet, bestimmte näher bezeichnete Grundstücke als Aufenthaltsbereich einer Kindergartengruppe zu nutzen.
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Die Kinder der Waldkindergartengruppe werden von der Klägerin und der weiteren Erzieherin angeleitet, beaufsichtigt und betreut. Die Aktivitäten im Wald sind vielfältig. Die spezifischen, vom Wald ausgehenden Gefahren sind von den Erzieherinnen einzuschätzen und zu beurteilen. Dies muss auch unter Berücksichtigung der besonderen witterungsbedingten Gefahren geschehen. Die Erzieherin muss, bezogen auf das einzelne Kind, potenzielle Gefahren einschätzen. Im undurchsichtigen Unterholz ist darauf zu achten, dass einzelne Kinder sich nicht von der Gruppe trennen und im Wald verlaufen. Die Kinder hantieren im Wald mit Schnitzmesser, Säge und Hammer. Die Klägerin muss selbstständig ein Konzept für waldpädagogisches Arbeiten entwickeln. Ständige Kontaktpflege zur staatlichen Försterei und zu den Forstwirten wegen möglicher Gefahren im Wald gehören ebenfalls zu ihren Aufgaben. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Eröffnung des Waldkindergartens waren dort mehr verhaltensauffällige Kinder als im Regelkindergarten. Ob dies auch noch auf den hier streitigen Zeitraum zutrifft, ist zwischen den Parteien streitig.
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Das Gemeindeprüfungsamt des Kreises S… stellte in seinem Prüfungsbericht vom 14. Januar 2003 fest, die Klägerin sei falsch eingruppiert worden. Die korrekte Eingruppierung bei Einstellung habe die Vergütungsgruppe VI b BAT Fallgruppe 5 sein müssen. Die Eingruppierung der Klägerin sei daher zu korrigieren. Ein Bewährungsaufstieg sei auf keinen Fall vorzunehmen.
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Mit Schreiben vom 20. März 2003 bat das beklagte Amt den dortigen Personalrat um Zustimmung zur Rückgruppierung der Klägerin mit dem Hinweis, ab Oktober 2003 werde sie nach drei Jahren Bewährungszeit wieder in die Vergütungsgruppe V c höhergruppiert werden. Der Personalrat stimmte der Rückgruppierung mit Schreiben vom 25. März 2003 zu. Mit Schreiben vom 26. März 2003 teilte das beklagte Amt der Klägerin mit, sie werde ab 1. April 2003 rückgruppiert in die Vergütungsgruppe VI b BAT. Die Klägerin erhielt nunmehr Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT für die Zeit vom 1. April 2003 bis 30. September 2003. Ab 1. Oktober 2003 erhält sie im Wege des Bewährungsaufstieges wieder Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT.
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Die Parteien streiten um die Höhe der Vergütung für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2003, und zwar darum, ob der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zusteht.
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Die Klägerin hat gemeint:
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Als Gruppenleiterin der Waldkindergartengruppe erledige sie besonders schwierige fachliche Tätigkeiten. Üblicherweise werde die Leiterin eines Waldkindergartens mit der Vergütungsgruppe V c vergütet. Die Tätigkeit sei deshalb fachlich besonders schwierig, weil sie, bedingt durch das Waldgelände, eine erhöhte Konzentration bei der Aufsichtspflicht bedinge. Sie sei bei der täglichen Betreuung der Kinder im Wald neben ihrer Arbeitskollegin auf sich alleine gestellt und könne nicht bei Gefahr eine dritte Person schnell zur Hilfe holen. Es bedürfe einer stärkeren Flexibilität im Organisieren. In einer normalen Kindergartengruppe seien die Kinder sowohl in den Räumen als auch im Garten durch Mauern, Zäune oder ähnliches eingegrenzt. Die Erzieher könnten sich auch einmal mit anderen Dingen beschäftigen und müssten nicht ein Höchstmaß an Konzentration aufbringen. Dies sei im Waldkindergarten anders. Dort müssten die Erzieher ständig konzentriert und mit höchster Aufmerksamkeit die Kinder beobachten und ihre Tätigkeit ausüben. Abgesehen davon, dass Kinder verloren gehen könnten, berge der Wald viele Gefahren, die nur derjenige sehe, der sie auch kenne. Die dortige Erzieherin müsse nicht nur die einzelnen Gefahrpunkte einschätzen lernen, sondern sie auch, bezogen auf die Fähigkeiten des einzelnen Kindes, einordnen. Gerade in diesem besonderen Maß der Konzentration und der Verantwortung unterscheide sich die pädagogische Arbeit am Kind im Waldkindergarten erheblich von der pädagogischen Arbeit in der so genannten Regelgruppe. Dort sei das Gefahrenpotenzial weitaus geringer, verlange nicht die erhöhte Konzentration und Aufsichtspflicht. Außerdem handele es sich bei dem Großteil der Kinder in einer Waldkindergartengruppe um verstärkt verhaltensauffällige Kinder, die oft von Kinderärzten speziell für die Waldpädagogik empfohlen worden seien.
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Sie übernehme auch eigenständig administrative Aufgaben wie Abrechnen und Stellen des Haushaltsantrages. Daneben fertige sie – unstreitig – die Gruppenlisten, informiere interessierte Eltern, organisiere den „Tag des offenen Waldes“, verfasse eine Informationsbroschüre und arbeite bei Projekten zusammen mit Kollegen, staatlicher Försterei, Eltern und Ämtern. Auch seien die besonderen Anforderungen der Waldpädagogik zu berücksichtigen. Dabei habe sie – unstreitig – selbstständig ein Konzept für waldpädagogisches Arbeiten zu erstellen. Die von ihr absolvierte Zusatzausbildung zur Naturspielpädagogin sei auch erforderlich für eine Tätigkeit im Waldkindergarten. Sie habe als Erzieherin nicht nur die Kinder zu betreuen, sondern ihnen auch zusätzliches Wissen um den Lebensraum Wald und die angrenzenden Biotope sowie die kulturhistorische Geschichte des Waldes und die Störungsanfälligkeit des Ökosystems Wald näher zu bringen. Außerdem müsse sie einmal jährlich eine Pflichtfortbildung in Waldpädagogik absolvieren. Ihre Tätigkeit sei vergleichbar mit der Tätigkeit einer Erzieherin auf einem so genannten Abenteuerspielplatz. Zu beachten sei auch, dass sie körperlich wesentlich schwerere Arbeiten leiste als in einer Regelgruppe.
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Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine irrtümliche Höhergruppierung berufen. Ihr diesbezüglicher Vortrag sei zu unsubstantiiert. Zudem sei zu beachten, dass den Parteien vor Abschluss des Arbeitsvertrages immer klar gewesen sei, dass sie nur mit Vergütung nach Vergütungsgruppe V c wechseln werde. Aus den Besonderheiten ihres Bewerbungsvorganges lasse sich schließen, dass das beklagte Amt mit ihr einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT vereinbart habe.
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Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
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Das beklagte Amt hat die individualvertragliche Vereinbarung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT bestritten. Die Eingruppierung sei nach Maßgabe der Tarifautomatik erfolgt. Der Grund für die Falscheingruppierung liege in der fehlenden Bewertung der Stelle. Darauf habe das Gemeindeprüfungsamt hingewiesen. Die Tätigkeit der Klägerin sei auch nicht fachlich besonders schwierig. Die von der Klägerin absolvierte Zusatzausbildung sei nicht erforderlich. Ihre Tätigkeit als Erzieherin in einer Waldgruppe rage objektiv nicht aus den Tätigkeiten der weiteren Erzieherinnen im Kindergarten heraus.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin führe eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit aus. Die besondere Schwierigkeit ihrer Tätigkeit liege darin, die Gruppe nicht nur zusammenzuhalten, sondern auch den unterschiedlichen Interessen und Fertigkeiten der einzelnen Kinder gerecht zu werden. Gleiches gelte hinsichtlich der erhöhten Aufmerksamkeit beim Hantieren der Kinder mit Werkzeugen wie Säge und Schnitzmesser oder auch beim Feuermachen im Wald. Insbesondere im Winter seien die Gefahren für die Kindern um ein Vielfaches erhöht und damit auch die Anforderungen an die Aufsichtstätigkeit. Darüber hinaus sei ein erhöhtes Maß an Organisationstalent erforderlich. Dies gelte insbesondere bei Gestaltung von Aktivitäten im Wald bei strömendem Regen, Schnee und Eis. Ein Teil der Kinder sei verhaltensauffällig.
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Das beklagte Amt hat gegen das ihr am 18. Oktober 2005 zugestellte Urteil am 16. November 2005 mit Fax– und am 17. November 2005 mit Originalschriftsatz Berufung eingelegt. Es hat die Berufung am 15. Dezember 2005 mit Fax- und am 16. Dezember 2005 mit Originalschriftsatz begründet.
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Das beklagte Amt trägt vor:
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Die Klägerin sei irrtümlich zu hoch eingruppiert worden. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit unterscheide sich nicht im Wesentlichen von den Aufgaben einer Erzieherin in einem ortsfesten Kindergarten. Mit Bezug auf die Gefahrenquellen seien die Anforderungen an die Aufmerksamkeit der Erzieherinnen im Wald- und Regelkindergarten miteinander gleichsetzbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin kämen Kinder sowohl im Regelkindergarten als auch im Waldkindergarten in Kontakt mit gefährlichen Gegenständen. Die körperliche Verletzungsgefahr sei im Waldkindergarten sogar geringer als im Regelkindergarten. Ob Kinder auf Bäumen oder auf dem Kindergartenhof wippten, sei nicht ausschlaggebend für die Anforderungen an die Aufmerksamkeit einer Erzieherin. In beiden Fällen bestehe ein Verletzungsrisiko und in beiden Fällen müssten die Erzieherinnen diese Gefahr spezifisch für das betroffene Kind berechnen. Auch im Bereich Organisationstalent und Flexibilität werde im Waldkindergarten von einer Erzieherin nicht mehr verlangt als im Regelkindergarten. Es sei der Klägerin zwar zuzugestehen, dass die Arbeiten in der freien Natur und die damit verbundene Planung anderen Bedingungen unterworfen seien als im Regelkindergarten. Anders bedeute aber nicht fachlich schwieriger. Auch innerhalb ortsfester Kindergärten könnten Ablenkungen eintreten. Die Konzentrationsfähigkeit von kleinen Kindern sei noch nicht gefestigt. Im Übrigen seien inzwischen nur wenige verhaltensauffällige Kinder im Kindergarten untergebracht und diese verteilten sich gleichmäßig auf die Regelkindergartengruppen und die Gruppe im Wald. Die Kinder eines Waldkindergartens seien auch nicht gleichzustellen mit den Besuchern eines Jugendzentrums oder eines Abenteuerspielplatzes. Schließlich habe die Klägerin auch keinen einzelvertraglichen Anspruch auf die begehrte Vergütungsgruppe. Sie sei nach Maßgabe der Tarifautomatik eingruppiert worden. Inwieweit sie – die Klägerin- weitergehende Überlegungen bezüglich eines Arbeitgeberwechsels angestellt habe, sei nicht bekannt und werde mit Nichtwissen bestritten.
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Das beklagte Amt beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 22. September 2005 – öD 4 Ca 2630 c/04 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil.
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Die Klägerin trägt vor:
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Die Beklagte habe bei unveränderter Tätigkeit ihrerseits nicht im Einzelnen vorgetragen, warum und inwieweit die bisherige Bewertung fehlerhaft gewesen sei. Der bloße Hinweis auf das Ergebnis einer Überprüfung durch das Gemeindeprüfungsamt reiche nicht aus. Ihre Tätigkeit unterscheide sich auch wesentlich von den Aufgaben einer Erzieherin in einem ortsfesten Kindergarten. Es dürfte nicht zur üblichen Beschäftigung von Kindern in einem ortsfesten Kindergarten gehören, dass diese mit Schnitzmessern, Sägen und Hammer hantieren und ein Lagerfeuer machen, schon gar nicht in einem unebenen, unübersichtlichen und nicht abgegrenzten Gelände, das sich aufgrund der Einwirkung der Natur immer wieder verändere. Auch dürfe nicht üblicherweise davon ausgegangen werden, dass an ortsfesten Kindergärten immer tatsächlich verhaltensauffällige Kinder anwesend seien. In dem Waldkindergarten, in dem sie tätig sei, seien verstärkt verhaltensauffällige Kinder, die schneller aggressiv reagierten und schwer in die Gemeinschaft zu integrieren seien. Zudem seien sie in ihrer Wahrnehmung reduziert und in der Bewegungsgeschicklichkeit unterentwickelt sowie sprachgestört. Im Waldkindergarten seien auch höhere Anforderungen an den Einfallsreichtum der Erzieherinnen zu stellen. Geschlossene Räume machten Prozesse planbarer und prognostizierbarer. Im Wald sei dies anders. Ihre Tätigkeit sei vergleichbar mit der Tätigkeit einer Erzieherin auf einem Abenteuerspielplatz.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Berufung gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des beklagten Amtes ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie auch Erfolg. Die Argumente der Berufung rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und damit eine Abweisung der Klage. Die Klägerin hat gegen das beklagte Amt keinen von der Tarifautomatik losgelösten einzelvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT/VKA für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2003 (I). Das beklagte Land hat die Klägerin auch für die Zeit ab 1. April 2003 zutreffend zurückgruppiert auf die Vergütungsgruppe VI b BAT/VKA. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT/VKA ab 1. April 2003 liegen nicht vor (II).
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I. Die Parteien haben nicht unabhängig von der Tarifautomatik einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT/VKA einzelvertraglich begründet. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass sich die zuständige Mitarbeiterin des beklagten Amtes bei der vorherigen Arbeitgeberin der Klägerin nach deren Vergütungsgruppe erkundigte und anschließend im schriftlichen Arbeitsvertrag gemäß § 4 die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c erfolgte. Unerheblich ist insoweit auch, dass es sicherlich nachvollziehbar ist, wenn die Klägerin darauf hinweist, sie habe bei der Arbeiterwohlfahrt N... bereits Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c erhalten und es sei abwegig, dass sie bereit gewesen sei, sich finanziell zu verschlechtern. Aus der Sicht der Klägerin ist dies sicherlich nachvollziehbar. Vertragsinhalt wird dies aber nur dann, wenn sich aus der schriftlichen Vereinbarung entnehmen lässt, die Parteien seien sich einig gewesen, unabhängig von einer etwaigen Tarifautomatik Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c zu zahlen. Denn es ist zu beachten, dass ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes dem Arbeitnehmer im Wege des Normenvollzuges nur das gewähren will, was diesem tarifvertraglich zusteht. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes will grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das zahlen, wozu er kraft des Tarifvertrages verpflichtet ist. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss daher grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber diejenigen Leistungen gewährt, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Von der Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung kann daher nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ausgegangen werden und nur dann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen zweifelsfrei ergeben, dass sich der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes unabhängig von der tarifrechtlichen Regelung zur Zahlung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe verpflichten wollte. Daran fehlt es hier. Bereits der Arbeitsvertrag ist insoweit eindeutig. Aus § 2 folgt, dass das Arbeitsverhältnis sich allein nach den Vorschriften des BAT und den ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen richten soll. Dies belegt, dass das beklagte Amt keine von diesen Tarifverträgen losgelöste, der Arbeitnehmerin günstigere Leistungen versprechen wollte. Endgültige Klarheit wird dann in § 4 des Arbeitsvertrages hergestellt, in dem es heißt, die Angestellte sei nach Maßgabe der Tarifautomatik eingruppiert in Vergütungsgruppe V c. Diese Vereinbarung bringt zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Beklagte hinsichtlich der Vergütung nur den Tarifvertrag anwenden wollte und seinerzeit davon ausging, die Vergütungsgruppe V c sei die nach Maßgabe der Tarifautomatik zutreffende. Die klare Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages steht der Argumentation der Klägerin hinsichtlich einer einzelvertraglichen Vereinbarung auf Zahlung von Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c entgegen.
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II. Die korrigierende Rückgruppierung der Klägerin ab 1. April 2003 aus der Vergütungsgruppe V c BAT/VKA in die Vergütungsgruppe VI b BAT/VKA ist nicht zu beanstanden.
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1. Bei der korrigierenden Rückgruppierung muss der Arbeitgeber im Streitfall darlegen, inwieweit ihm bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung ein Fehler unterlaufen ist. Dazu muss er, wenn sich die Angestellte auf die ihr vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und ggf. beweisen; diese Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in die dem Arbeitnehmer mitgeteilte Vergütungsgruppe fehlt (BAG, Urteil vom 05.11.2003 – 4 AZR 689/02 -, zitiert nach Juris). Der Arbeitgeber erfüllt dabei seine Darlegungslast bereits dann, wenn sich aus seinem Vorbringen einschließlich des unstreitigen Sachverhalts ergibt, dass jedenfalls im Hinblick auf eine der tariflichen Voraussetzungen die mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war. Hat der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung dargelegt und ggf. die Tatsachen bewiesen, aus denen die Fehlerhaftigkeit folgt, so bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Tatsachen, aus denen folgt, dass ihm die begehrte Höhe der Vergütung zusteht (BAG, Urteil vom 25.09.2003 – 8 AZR 472/02 -; zitiert nach Juris). Zu beachten ist weiterhin, dass der Arbeitgeber darzulegen hat, welcher Irrtum ihm bei der ursprünglich vorgenommenen Eingruppierung unterlaufen ist. Dabei muss er entweder einen Rechtsirrtum dartun oder substantiiert die Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Eingruppierung der Arbeitnehmerin begründen. Beruft sich die Arbeitnehmerin auf eine unveränderte Tätigkeit und die bisherige, auch vom Arbeitgeber für richtig gehaltene Eingruppierung, ist es Sache des Arbeitgebers, im Einzelnen vorzutragen, warum und inwieweit seine bisherige Bewertung der Tätigkeit fehlerhaft war und deshalb die Eingruppierung korrigiert werden muss. Ein bloßer Hinweis des Arbeitgebers auf die Überprüfung der Stellenbewertung genügt nicht. Für die gerichtliche Nachprüfung muss nachvollziehbar sein, dass und inwieweit sich der Arbeitgeber bei der ursprünglichen Stellenbewertung geirrt hat; dazu bedarf es einer nachvollziehbaren Erläuterung der ursprünglichen und jetzigen Stellenbewertung (BAG, Urteil vom 11.06.1997 – 10 AZR 724/75 -, zitiert nach Juris).
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2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist die Rückgruppierung der Klägerin für die Zeit ab 1. April 2003 in die Vergütungsgruppe VI b BAT/VKA nicht zu beanstanden.
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a. Das beklagte Amt hat zur Überzeugung des Berufungsgerichts dargelegt, dass es seinerzeit bei Abschluss des Arbeitsvertrages aufgrund eines Rechtsirrtums davon ausging, die Klägerin sei in die Vergütungsgruppe V c BAT/VKA einzugruppieren. Das beklagte Amt weist darauf hin, der Grund für die falsche Eingruppierung sei die fehlende Bewertung der Stelle gewesen. Das beklagte Amt hat daher keine ausdrückliche Bewertung der Stelle der Klägerin vorgenommen, sondern hat sich leiten lassen bei der vorgenommenen Eingruppierung von der Mitteilung der vorigen Arbeitgeberin der Klägerin, wonach sie dort Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT erhielt. Damit steht fest, dass die ursprünglich vorgenommene Eingruppierung der Klägerin auf einem Irrtum beruhte, nämlich der Annahme, dies sei die nach Tarifautomatik zutreffende Vergütungsgruppe. Von einem solchen Rechtsirrtum konnte sich das beklagte Amt nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung lösen. Denn es hat die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung dargelegt. Bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, dass die mitgeteilte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT/VKA fehlerhaft war. Denn die tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung der Klägerin in diese mitgeteilte Vergütungsgruppe lagen nicht vor.
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b) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand in der Zeit vom 1. April 2003 bis 30. September 2003 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die Anlage 1 a hierzu in der für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA) Anwendung. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V c BAT/VKA „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst“ entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT/VKA). Bei der Beurteilung dieser Frage ist die gesamte der Klägerin übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen. Denn die Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich Erziehung, Betreuung und Förderung der ihr zugewiesenen Kinder im Waldkindergarten gerichtet. Alle Einzelaufgaben der Klägerin dienen diesem Arbeitsergebnis und sind deshalb nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar.
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aa. Für die Eingruppierung der Klägerin sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
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„Vergütungsgruppe VI b
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5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 5).
- 41
Vergütungsgruppe V c
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5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
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mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3, 5 und 6).
- 44
Die Protokollerklärung Nr. 6 lautet:
- 45
„Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die
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a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens 1/3 von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG (jetzt: § 53 SGB XII) in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
- 47
b) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
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c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
- 49
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
- 50
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe VI b,
- 51
f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.“
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bb. Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 bauen auf der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 auf. Grundsätzlich sind Erzieherinnen in Vergütungsgruppe VI b (Fallgruppe 5) eingruppiert. Nach den Blättern zur Berufskunde, Band 2 – IV A 20 „Erzieher/Erzieherinnen“ (4. Auflage 1983) kann die Erzieherin in ihrer beruflichen Arbeit sowohl in Einrichtungen der Kleinkind- und Vorschulerziehung tätig werden als auch in der pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen außerhalb der Schule und des Berufsbildungs- bzw. Arbeitsplatzes. Ihre Aufgabe ist es dabei, Kinder und Jugendliche zur Selbsterfahrung und Selbstvertrauen, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung zu führen, zu gemeinschaftlichem oder sozialverantwortlichem Verhalten anzuhalten, ihre Entscheidungsfreudigkeit, ihre Lernbereitschaft und ihr kritisches Urteilsvermögen zu stärken und zu geistiger Beweglichkeit und schöpferischem Tun anzuregen. Übt eine Erzieherin diese Tätigkeiten aus, so ist grundsätzlich von einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b auszugehen.
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Übt die Erzieherin jedoch zeitlich mindestens zur Hälfte besonders schwierige fachliche Tätigkeiten aus, erfolgt eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe V c (Fallgruppe 5). „Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“ liegen jedoch nur dann vor, wenn sie – bezogen auf die Tätigkeit einer Erzieherin – sich aus der Normal- bzw. Grundtätigkeit sehr deutlich herausheben . Dass die Heraushebung durch „schwierige fachliche Tätigkeiten“ eine sehr deutliche Heraushebung der Aufgaben aus der Normal- oder Grundtätigkeit, bezogen auf die Tätigkeiten einer Erzieherin, verlangt, ergibt sich aus der Tarifstruktur (BAG, Urteil vom 22.03.1995 – 4 AZR 30/94 -, zitiert nach Juris).
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Das Merkmal der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe V c BAT haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 6 durch konkrete Beispiele erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt. Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAG, Urteil vom 22.03.1995 - 4 AZR 30/94 -; BAG, Urteil vom 05.03.1997 – 4 AZR 482/95 -, zitiert nach Juris).
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(1). Bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit der Erzieherin (Gruppenleiterin) des Waldkindergartens handelt es sich nicht um eine Tätigkeit gemäß der Protokollerklärung Nr. 6.
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Unabhängig davon, ob und in welchem Anteil sich in der Waldkindergartengruppe verhaltensauffällige Kinder befinden, so handelt es sich dennoch nicht um eine Tätigkeit in Integrationsgruppen nach der Protokollerklärung Nr. 6 a oder um eine Tätigkeit in Gruppen von Behinderten oder Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 b. Dies bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dies gilt auch für die Protokollerklärung Nr. 6 d (Tätigkeit in geschlossenen (gesicherten) Gruppen) und für die Protokollerklärung Nr. 6 e (fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe VI b) und für die Protokollerklärung Nr. 6 f (Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben). Auch die Protokollerklärung Nr. 6 c ist nicht direkt anwendbar. Das Tatbestandsmerkmal „in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür“ stellt auf Orte ab, in denen die auszuübende Tätigkeit nicht inhaltlich beschrieben, vielmehr als besonders schwierig vorausgesetzt wird. In Jugendzentren/Häusern der offenen Tür sind positive Gruppen- und Gemeinschaftserfahrungen zu vermitteln und die Selbstständigkeit der Betreuten im Leben (Familien- bzw. Schul- oder Berufsleben) zu stärken. Darum geht es bei der Erziehung und Betreuung von Kindern in einem Waldkindergarten nicht.
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(2). Die Tätigkeit einer Gruppenleiterin in der Waldkindergartengruppe ist aber auch im Hinblick auf das geforderte fachliche Können oder die körperliche oder geistige Belastung nicht mit den in der Protokollnotiz Nr. 6 erwähnten Tätigkeiten von der Wertigkeit her vergleichbar. Im Gegenteil: Sie unterscheidet sich nicht sehr deutlich von der Grund- oder Normaltätigkeit einer Erzieherin in einem „festen“ Kindergarten.
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Die Klägerin begründet das Vorliegen einer „besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit“ im Wesentlichen mit dem besonderen Maß der Verantwortung. Das Gefahrenpotenzial in einem „festen“ Kindergarten sei weitaus geringer und verlange nicht die erhöhte Konzentration und Aufsichtspflicht. Die Berufungskammer will nicht verkennen, dass mit der Beaufsichtigung, Betreuung und Erziehung von Kindern in einer Waldkindergartengruppe besondere Aufsichtspflichten verbunden sind, die sich aus den typischen Gefahren des Waldes ergeben. Es soll auch nicht verkannt werden, dass diese Gefahren andere sein können als jene, die sich in einem festen Kindergarten ergeben können. Insbesondere wird auch nicht übersehen, dass aus der Natur der Sache heraus in einer Waldkindergartengruppe immer die Gefahr besteht, dass Kinder verloren gehen können. Dies beschreibt aber nur die Andersartigkeit der Gefahren. Es sagt noch nichts darüber aus, dass damit die Beaufsichtigung und Erziehung der Kinder im Waldkindergarten, gemessen an der normalen Tätigkeit einer Erzieherin, fachlich besonders schwierig ist. Wenn die Klägerin für eine Erzieherin in einem Waldkindergarten in Anspruch nimmt, die Aufsicht müsse ständig konzentriert und mit höchster Aufmerksamkeit erfolgen, so ist dies sicherlich zutreffend. Dies gilt aber auch für die Erzieherin im Kindergarten. Es kann keine Rede davon sein, dass insoweit geringere Anforderungen an deren Konzentration und Aufsichtspflicht zu stellen sind. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass sich die Kinder in einer normalen Kindergartengruppe in einem regelmäßig überschaubaren begrenzten Raum aufhalten. Dennoch erfordert auch die dortige Tätigkeit einer Erzieherin höchste Konzentration. In dem Raum einer normalen Kindergartengruppe befinde sich eine Vielzahl von Gegenständen. Dort stehen regelmäßig Tische und Stühle und Bänke. Es besteht immer die Gefahr, dass die Kinder auf diese steigen, herumhüpfen und sich gegenseitig mit Gegenständen bewerfen. Auch die dort tätigen Erzieherinnen müssen immer auf der Hut sein, um etwaige Gefahren zu bewältigen. Dabei hat ihre Erziehung und die Art der Aufsicht sich auch dort konkret an den Fähigkeiten und Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Insoweit besteht überhaupt kein Unterschied zu den Kindern in einer Waldkindergartengruppe. Auch der Hinweis der Klägerin, die Kinder hantierten mit Schnitzmesser, Säge und Hammer, führt nicht dazu, die Erziehungstätigkeit der Klägerin als fachlich besonders schwierig zu bewerten. Selbstverständlich sind diese Gegenstände in der Hand von Kindern gefährlich. Erhöhte Aufmerksamkeit der Erzieherinnen ist daher erforderlich. Ihre Tätigkeit hebt sich aber dennoch deshalb nicht sehr deutlich aus der Normal- und Grundtätigkeit einer Erzieherin in einem festen Kindergarten heraus. Auch dort hantieren die Kinder mit Gegenständen (z.B. Scheren), die bei anderen Kindern bei nicht sachgemäßer Handhabung zu Verletzungen führen können. Auch insoweit sind die Erzieherinnen zu besonderer Aufmerksamkeit veranlasst.
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Die Leitung einer Waldkindergartengruppe ist auch nicht in ihrer Wertigkeit vergleichbar mit einer Tätigkeit in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür. Der diesbezügliche Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zu den so genannten Abenteuerspielplätzen trägt nicht (LAG Niedersachsen, Urteil vom 24. Mai 1995 – 4 Sa 41/95 E). Entscheidend ist nämlich, dass sich die Wertigkeit des Tatbestandsmerkmals „in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür“ daraus ergibt, dass dieses Merkmal auf Orte abstellt, in denen die auszuübende Tätigkeit nicht inhaltlich beschrieben wird, sondern vielmehr als besonders schwierig vorausgesetzt wird. Im so genannten offenen Betrieb von Jugendtreffs, Jugendzentren, Freizeitheimen, betreuten Spielplätzen (Abenteuerspielplätzen) und ähnliches gibt es kaum strukturierte feste Gruppen. Der Erzieher übt dabei seinen Beruf in diesem Bereich mehr als Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche aus. Es geht dabei in erster Linie um Animation, Freizeitanimation, bei der die Ent- und Weiterentwicklung von Freizeitinteressen und Aktivitäten angestrebt wird durch unverbindliche Angebote und geeignete Förderung und Unterstützung aus dem Besucherkreis kommender Ideen, Wünsche und Anregungen (BAG, Urteil vom 22.03.1995, 4 AZR 30/94 -, zitiert nach Juris Randnummer 50). Dieses Tatbestandsmerkmal erlangt seine besondere Wertigkeit also gerade durch das Nichtvorhandensein einer festen Gruppen und aus der Funktion des Erziehers als Ansprechpartner von Kindern und Jugendlichen verschiedenen Alters mit einer großen Altersspanne. Daraus resultieren auch eine Vielzahl unterschiedlicher Bedürfnisse, Interessen und zu lösender Probleme. Dies macht gerade die Wertigkeit einer Erzieherin oder eines Erziehers in einem Jugendzentrum oder Haus der offenen Tür aus. Aus der Offenheit dieser Einrichtungen können sich auch besondere Konflikte ergeben, Konflikte sowohl zwischen Kindern und Jugendlichen unterschiedlichen Alters als auch zwischen gleichaltrigen Kindern und Jugendlichen. Auch soziale Konflikte können in diese Einrichtungen herein getragen werden.
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Davon kann bei der Leitung einer Waldkindergartengruppe keine Rede sein. Die Kinder sind im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt. Es handelt sich um einen begrenzten Kreis. Die dortige Tätigkeit einer Erzieherin ist nicht geprägt durch die Bewältigung der oben skizzierten typischen Probleme und Konfliktlagen in offenen Einrichtungen sowie Zentren und Häusern der offenen Tür, sondern wird geprägt durch die Beaufsichtigung, Betreuung und Erziehung einer begrenzten Anzahl von Kindern. Das ist aber gerade die typische Normaltätigkeit einer Erzieherin. Wenn die Klägerin insoweit einen Waldkindergarten mit einem Abenteuerspielplatz vergleichen möchte, erfolgt dies nur vordergründig und ist insbesondere nicht geeignet, daraus eine Wertigkeit vergleichbar jener Tätigkeit einer Erzieherin in Jugendzentren und offenen Einrichtungen zu begründen. Entscheidend ist nämlich nicht, dass auch auf einem Abenteuerspielplatz Kinder und Jugendliche mit gefährlichen Werkzeugen spielen und ähnlich wie im Waldkindergarten auf Baumstämme und Baumstümpfe klettern. Entscheidend ist vielmehr, dass die Tätigkeit einer Erzieherin auf einem Abenteuerspielplatz allenfalls mit der Begründung als fachlich besonders schwierig bewertet werden kann, weil der Abenteuerspielplatz ähnlich wie ein Jugendzentrum oder ein Haus der offenen Tür Zulauf von einer nicht fest strukturierten Gruppe von Kindern und Jugendlichen hat, für die der Erzieher oder die Erzieherin vielfältiger Ansprechpartner ist. Daran fehlt es aus den bereits dargelegten Gründen bei der Leitung einer Waldkindergartengruppe.
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Die Tätigkeit der Klägerin lässt sich auch nicht deshalb als fachlich besonders schwierig bewerten, sofern – wie die Klägerin behauptet – die von ihr absolvierte Zusatzausbildung für ihre Tätigkeit erforderlich wäre. Dabei soll nicht verkannt werden, dass eine Erzieherin ihre Tätigkeit in einer Waldkindergartengruppe nur dann sinnvoll ausüben kann, sofern sie – wie bei der Klägerin geschehen – entsprechend zusätzlich ausgebildet wird. Es ist nicht zu verkennen, dass die von der Klägerin genannten Themenbereiche der Waldpädagogik nicht nur nützliche, sondern wohl auch erforderliche Kenntnisse vermitteln. Entscheidend bleibt aber, dass damit sich die Tätigkeit der Klägerin in fachlicher Hinsicht nicht sehr deutlich aus der Normal- bzw. Grundtätigkeit einer Erzieherin hervorhebt. Auch von dieser Erzieherin wird verlangt, dass sie sich ggf. fortbildet. Diese Fortbildung kann sich auf ihre allgemeine Tätigkeit als Erzieherin beziehen, jedoch aber auch auf spezielle Themen. Damit wird die Tätigkeit aber noch nicht gleichgestellt in ihrer Wertigkeit mit jenen Tätigkeiten in der Protokollnotiz Nr. 6.
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Auch der Hinweis der Klägerin darauf, in der Waldkindergartengruppe gebe es verstärkt verhaltensauffällige Kinder, führt zu keiner anderen Einschätzung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es immer Kinder und Jugendliche ohne Erziehungsschwierigkeiten, solche mit Erziehungsschwierigkeiten und andere mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten gibt. Von einer angestellten Erzieherin kann gefordert werden, ja ist es sogar typischerweise Inhalt ihrer Tätigkeit, sich auch mit verhaltensauffälligen Kindern zu befassen. Die Tätigkeiten in der Protokollnotiz Nr. 6 a) und 6 b) belegen, dass dies erst relevant wird, wenn es sich um Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bzw. um Tätigkeiten in so genannten Integrationsgruppen handelt. Dies trifft auf die Tätigkeit der Klägerin jedoch nicht zu.
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Weder das Tragen von Gegenständen mit einem Gewicht von 12 kg noch der Umstand, dass die Klägerin ihr eigenes Haushaltsgeld abrechnet, begründen die besondere Schwierigkeit. Dies mag eine Besonderheit der Tätigkeit der Klägerin sein. Besonders schwierig ist sie deshalb jedoch nicht.
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Nach alledem ist auf die Berufung des beklagten Amtes die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuweisen. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.