Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 08. März 2017 - 3 TaBV 33/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 25.05.2016 - 4 BV 4 d/16 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens um die zutreffende Eingruppierung der an sog. Ausgangskassen beschäftigten Kassiererinnen und Kassierer im Anwendungsbereich des für den Einzelhandel in Schleswig-Holstein ab 01.05.2013 geltenden Entgelttarifvertrages (im Folgenden: ETV).
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Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine regionale Vertriebsgesellschaft der international tätigen Unternehmensgruppe A... N... Bei ihr finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in Schleswig-Holstein Anwendung.
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Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.
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Mit Schreiben vom 19.12.2015 beantragte die Arbeitgeberin bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin T... F... ab 01.01.2016 als Verkäuferin bei gleichzeitiger Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 1 des ETV unter Hinweis auf bisher fehlende ausreichende Tätigkeitserfahrung. Bei der Mitarbeiterin T... F... handelt es sich um eine ungelernte Kraft. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung von Frau F... mit Schreiben vom 22.12.2015 zu, verweigerte jedoch seine Zustimmung zu der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 1. Da Frau F... in einer Filiale mit mehreren Ausgangskassen als Kassiererin an der Ausgangskasse eingesetzt ist, forderte der Betriebsrat eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3 (Anl. B 3, Bl. 14 d. A.). Das lehnte die Arbeitgeberin ab und leitete das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein.
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Die Arbeitgeberin hat stets die Auffassung vertreten, da die Mitarbeiterin F... über keine berufliche Ausbildung verfüge und sich auch noch nicht im 5. Tätigkeitsjahr befinde, sei sie nach dem Vergütungssystem des ETV in die Gehaltsgruppe 1 einzugruppieren. Für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3 sei entweder eine einschlägige berufliche Ausbildung oder aber die entsprechende Tätigkeit einer ungelernten Mitarbeiterin z.B. als Kassiererin an einer Ausgangskasse im 5. Tätigkeitsjahr erforderlich. Sie beruft sich ergänzend auf eine Stellungnahme des Einzelhandelsverbandes Schleswig-Holstein vom 26.04.2016 (Anlage B5, Bl. 52 f d.A.)
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin T... F... in die Gehaltsgruppe 1 des Tarifvertrages für den Einzelhandel in Schleswig Holstein zu ersetzen.
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Der Betriebsrat hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Der Betriebsrat hat stets gemeint, die Eingruppierung habe in Gehaltsgruppe 3 zu erfolgen, da gem. § 2 des ETV für die Eingruppierung ausschließlich die tatsächlich verrichtete Tätigkeit maßgeblich sei und die Mitarbeiterin F... nicht als Verkäuferin, sondern überwiegend als Kassiererin an einer Ausgangskasse beschäftigt werde. Auf Ausbildungsanforderungen oder gleichwertige Erfahrungen komme es nicht an. Diese Auslegung bestätige auch eine eingeholte Stellungnahme der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 18.3.2016 (Bl. 41 d. A.).
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Das Arbeitsgericht hat dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 25.05.2016 stattgegeben. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, nach dem erkennbaren Tarifgefüge hätten die Tarifparteien neben der reinen Tätigkeit für eine Eingruppierung oberhalb von Gehaltsgruppe 1 eine einschlägige Berufsausbildung gefordert oder aber mindestens eine einschlägige Tätigkeit im 5. Tätigkeitsjahr. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 25.05.2016 verwiesen.
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Gegen diesen dem Betriebsrat am 30.06.2016 zugestellten Beschluss hat er am 11.07.2016 Beschwerde eingelegt, die innerhalb einer verlängerten Frist am 30.09.2016 begründet wurde.
- 13
Der Betriebsrat wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
- 14
Er beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 25.05.2016, Az. 4 BV 34 d /16 abzuändern und den Zustimmungsersetzungsantrag zurückzuweisen.
- 16
Die Arbeitgeberin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
- 18
Sie hält den angefochtenen Beschluss sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend.
- 19
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften nebst Anlagen verwiesen.
II.
A.
- 20
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG).
B.
- 21
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der ungelernten Arbeitnehmerin F... als Verkäuferin mit der Tätigkeit als Kassiererin an der Ausgangskasse in Gehaltsgruppe 1 des ETV war gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht gegeben ist. Frau F... erfüllte und erfüllt gegenwärtig unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Anhörungstermin nicht die Voraussetzungen einer Eingruppierung in eine höhere Gehaltsgruppe. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Eingruppierung in Gehaltsgruppe 1 des ETV daher zu Unrecht verweigert. Die Mitarbeiterin Frau F... ist als ungelernte Kraft mit weniger als 5 Tätigkeitsjahren ungeachtet eines Einsatzes als Kassiererin an einer Ausgangskasse mangels beruflicher Ausbildung in die Gehaltsgruppe 1 des Entgelttarifvertrags des Einzelhandels Schleswig-Holstein einzugruppieren. Das ergibt der Wortlaut und die Auslegung des Tarifvertrages. Auf den konkreten Zeitumfang des Einsatzes an der Ausgangskasse kommt es vorliegend nicht an. Insoweit folgt das Berufungsgericht den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Elmshorn im erstinstanzlichen Verfahren, aber auch den Ausführungen des Arbeitsgerichts Kiel in seinem Beschluss vom 08.07 2015 - 4 BV 49 d/14 -, der Gegenstand der Erörterungen des vorliegenden Verfahrens war. Hierauf wird vollinhaltlich Bezug genommen. Lediglich ergänzend sei auf Folgendes eingegangen.
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1. Für die Entscheidung sind vorrangig folgende Bestimmungen des ETV von Bedeutung:
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„§ 2 allgemeine Grundsätze
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1. Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer kommt es auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit an (§ 7 Ziff. 1 MTV). Werden dauerhaft mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt, die in verschiedene Gehalts- oder Lohngruppen fallen, so hat die Eingruppierung nach der zeitlich überwiegenden Tätigkeit zu erfolgen. Eine geringfügige Unterschreitung des Tarifentgelts ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer durch Nettoentgelt günstiger steht.
(...)
- 25
§ 3 Gehaltsgruppen
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Gehaltsgruppe 1
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Tätigkeiten für Arbeitnehmer, die über keine entsprechende Berufsausbildung verfügen.
- 28
1. Tätigkeitsjahr
(...)
2. Tätigkeitsjahr
(...)
3. Tätigkeitsjahr
(...)
4. Tätigkeitsjahr
(...)
- 29
Mit Beginn des 5. Tätigkeitsjahres erfolgt die Eingruppierung in das 2. Tätigkeitsjahr derjenigen Gehaltsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale überwiegend erfüllt werden.
- 30
Gehaltsgruppe 2
- 31
Arbeiten, die im Rahmen bestehender Anweisungen selbstständig erledigt werden und eine entsprechende Berufsausbildung erfordern.
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Beispiele:
- 33
Verkäufer/in, Kassierer/in, Schauwerbegestalter/in, Angestellte am Packtisch mit Waren- und Preiskontrolle, Fachkräfte für Kontrollarbeiten im Lager, Waren Ein-/Ausgang, Sachbearbeitung in der Buchhaltung, im Einkauf, in der Lohnbuchhaltung, der Rechnungsprüfung, der Registratur und den Bereichen Kalkulation, Statistik, Kreditwesen, Auftragsabwicklung, Empfang und Telefonvermittlung
(...)
- 34
Gehaltsgruppe 3
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Gehobene Tätigkeiten, die erweiterte Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern.
- 36
Beispiele:
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Erste Kraft, Abteilungsaufsicht, Empfangspersonal, Leiter/in von unselbstständig geführten Filialen, Schauwerbegestalter in gehobener Funktion, Kassierer/in, deren Tätigkeit über die Merkmale der Gehaltsgruppe zwei hinausgeht (z.B. Tätigkeiten an Sammelkassen, Ausgangskassen in Supermärkten bzw. SB Läden mit regelmäßig mehr als einer Ausgangskasse) Export-/Importfakturist/in, Stenotypist/in in gehobener Funktion, Reisende, staatlich geprüfte Krankenpfleger/Schwester, Telefonistin für Anlagen mit mehr als fünf Amtsleitungen sowie überwiegend mit der selbständigen Erledigung von Kundenservice-/ Reklamationsaufgaben befasste Mitarbeiter/in und im IT-/DV Bereich tätige Operator/in.“
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(Anlage B 4, Bl. 15 d. A.)
- 39
2. Da die Arbeitnehmerin F... über keine berufliche Ausbildung verfügt und sich auch noch nicht im 5. Tätigkeitsjahr befindet, war sie nach dem Wortlaut des § 3 ETV in Gehaltsgruppe 1 des ETV einzugruppieren. Erst mit Beginn des fünften Tätigkeitsjahres kann die Eingruppierung in das 2. Tätigkeitsjahr derjenigen Gehaltsgruppe erfolgen, deren Tätigkeitsmerkmale überwiegend erfüllt werden.
- 40
3. Für die Eingruppierung einer Kassiererin in die Gehaltsgruppen 2 und 3 des § 3 ETV müssen zusätzlich zur tatsächlichen und überwiegenden Verrichtung einer Tätigkeit weitere allgemeine Tätigkeitsmerkmale in Form von Fachkenntnissen und Fähigkeiten erfüllt sein.
- 41
Entgegen der Ansicht des Betriebsrats wird weder durch § 2 ETV noch durch die in Gehaltsgruppe 2 und Gehaltsgruppe 3 genannten Richtbeispiele konstitutiv festgelegt, dass losgelöst von jeglicher Berufsausbildung oder gleichwertiger Erfahrung bei ungelernten Mitarbeitern allein die tatsächliche Tätigkeit zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe zwei oder höher führt. Das ergibt die Auslegung:
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a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG vom 04.04.2001 - 4 AZR 180/00 - zitiert nach Juris). Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille und der damit beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist auch auf den systematischen Zusammenhang (BAG vom 12.04.2016 - 6 AZR 284/15 – Rz. 24 m.w.N)
- 43
b) Der in § 2 ETV vor Aufstellung der einzelnen Gehaltsgruppen festgeschriebene Tätigkeitsbezug stellt kein eigenständiges konstitutives Eingruppierungsmerkmal dar. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und dem Gesamtzusammenhang dieser und der nachfolgenden Regelungen in § 3 ETV. Aus der Überschrift zu § 2 ETV geht bereits hervor, dass dort nur „allgemeine Grundsätze“ niedergelegt sind. § 2 ETV greift schon nach seinem Wortlaut lediglich die Aussage aus § 7 Ziff. 1 MTV auf, wonach es in Eingruppierungsfragen auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit ankommt und wiederholt diese. Der MTV selbst enthält keine Eingruppierungsregelungen. Auch ist zu berücksichtigen, dass § 2 ETV nur das wiederholt, was für Eingruppierungen generell maßgeblich ist, nämlich die „tatsächliche Tätigkeit“ und nicht die „vertraglich vereinbarte Tätigkeit“ als Beurteilungsgrundlage. Ferner folgen direkt nach dieser in § 2 ETV getroffenen Aussage in § 3 ETV Gehaltsgruppe für Gehaltsgruppe die konkreten Anforderungen, welche Fähigkeiten und Erfordernisse bei welchen Tätigkeiten im Einzelnen erfüllt sein müssen. Die Gehaltsgruppe 1, in die nach dem Wortlaut alle ungelernten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den ersten 4 Tätigkeitsjahren eingruppiert werden sollen, wenn Sie Tätigkeiten verrichten, für die keine entsprechende Berufsausbildung benötigt wird, wäre aber überflüssig, wenn bei ausgeübten ungelernten Tätigkeiten, die ab der Gehaltsgruppe 2 in Richtbeispielen erwähnt werden, das Fehlen einer Berufsausbildung oder von Tätigkeitserfahrung für die Eingruppierung keinerlei Bedeutung mehr haben soll.
- 44
c) Aus der Tarifsystematik wird ersichtlich, dass bei der Ausübung von ungelernten Tätigkeiten die Gehaltsgruppen aufeinander aufbauen. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollten ausweislich der Regelung zu Gehaltsgruppe 1 neben der realen Tätigkeit die beruflichen Fähigkeiten eingruppierungsrelevant sein. Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 ETV Gehaltsgruppe 1 geregelt, dass bei ungelernten Arbeitskräften das Fehlen einer entsprechenden Ausbildung für eine Tätigkeit durch eine vierjährige Berufserfahrung in diesem Tätigkeitsbereich aufgewogen werden kann. Erst nach Ablauf eines solchen Zeitraumes sollte trotz Fehlens der Berufsausbildung einer höheren Eingruppierung nichts mehr entgegenstehen. Ohne eine solche gleichwertige Berufserfahrung ist damit eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 2 aber nach dem Tarifgefüge und nach dem Wortlaut und dem Willen der Tarifparteien nicht möglich.
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In der Gehaltsgruppe 2 haben sie das Erfordernis einer Berufsausbildung ebenfalls festgeschrieben. Zusätzlich ist bei der Tätigkeitsausübung ein gewisses Maß an Selbständigkeit erfordert. Wiederum darauf aufbauend sind in der nächsthöheren Gehaltsgruppe gehobene Tätigkeiten verlangt, die im Verhältnis zu Gehaltsgruppe 2 erweiterte Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern.
- 46
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 3 ETV für die Gehaltsgruppen 2 und 3 Tätigkeitsbeispiele benennt. Hier ist konkret maßgeblich das Beispiel einer Tätigkeit als „Kassiererin“ bzw. die Tätigkeit als „Kassiererin an Ausgangskassen in Supermärkten bzw. SB Läden mit mehr als einer Ausgangskasse“.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind bei Vergütungsgruppen, in denen den allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Dies hat seinen Grund darin, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Tätigkeiten einer bestimmten Vergütungsgruppe zuordnen können. Ob es sich dabei um eine den allgemeinen Merkmalen entsprechende Tätigkeit handelt, braucht in diesem Fall nicht mehr geprüft zu werden (BAG vom 23.09.2009 – 4 AZR 333/08; (BAG vom 12.04.2016 – 6 AZR 284/15 – Rz. 24)
- 48
bb) Der Tarifvertrag enthält jedoch weitere allgemeine Tätigkeitsmerkmale. Er knüpft, wie oben dargelegt, an eingruppierungsrelevanten Fachkenntnissen und Fähigkeiten an, die bei der Ausübung von Tätigkeiten ebenfalls erfüllt sein müssen. Auch die zur Gehaltsgruppe 2 genannten Richtbeispiele bringen diese Wertigkeit des Erfordernisses einer Ausbildung oder ausbildungsgleichen Berufserfahrung zum Ausdruck. Es sei nur auf die Tätigkeit als Rechnungsprüfer, Sachbearbeitung in der Buchhaltung, im Einkauf, in der Rechnungsprüfung in den Bereichen Kalkulation, Statistik, Kreditwesen, Auftragsabwicklung etc. verwiesen.
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cc) Gleiches gilt für eine Tätigkeit im Rahmen der Gehaltsgruppe 3. Für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3 müssen neben der konkreten Tätigkeitsausübung, die in Tätigkeitsbeispielen aufgelistet sind, gegenüber einer einschlägigen Berufsausbildung erweiterte Fachkenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein (BAG vom 03.07.2013 – 4 AZR 259/12 - Rz. 35; ArbG Kiel vom 08.07.2015 – 4 BV 49 d/14 – jeweils zu diesem ETV). Auch hier kann das Fehlen einer entsprechenden Ausbildung durch eine vierjährige Berufserfahrung in diesem Tätigkeitsbereich aufgewogen werden. Es kann nach dem Willen der Tarifvertragsparteien jedoch nicht auf das Ausbildungserfordernis oder die gleichwertige vierjährige Berufserfahrung verzichtet werden. Das sieht der Tarifvertrag nicht vor. Eine solche Auslegung widerspricht der systematisch aufeinander aufbauenden Gehaltsgruppenstruktur.
- 50
dd) Wenn also in § 3 Gehaltsgruppe 3 ETV auf Tätigkeitsbeispiele abzustellen ist, so kann sich das nur auf Kassierer beziehen, deren Tätigkeit auch die allgemeinen fachlichen Anforderungen der von Gehaltsgruppe 2 erfassten Kassierer erfüllt und darüber hinausgeht. Die Gehaltsgruppe 2 erfordert eine entsprechende Berufsausbildung. Verfügen Kassierer über eine solche entsprechende Berufsausbildung nicht und haben sie auch keine gleichwertige vierjährige Berufserfahrung, kommt eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 2 ebenso wenig in Betracht wie eine Eingruppierung in Gehaltsgruppe 3.
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ee) Im Übrigen bringen auch hier die zur Gehaltsgruppe 3 genannten Richtbeispiele deutlich zum Ausdruck, dass es sich um eine gehobene Tätigkeit handelt, die gegenüber einer einschlägigen Berufsausbildung erweiterte Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Es sei nur auf die genannte Tätigkeit als erste Kraft, Abteilungsaufsicht, Leiter von unselbständig geführten Filialen verwiesen.
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4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Arbeitsgericht die beantragte Zustimmung zur Eingruppierung der ungelernten Arbeitnehmerin F... zu Recht ersetzt, da diese, obgleich als Kassiererin an einer Ausgangskasse in einem Supermarkt mit mehr als einer Ausgangskasse eingesetzt, nicht die allgemeinen Anforderungen erfüllt. Sie hat das 4. Tätigkeitsjahr noch nicht erreicht.
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Die Beschwerde des Betriebsrats war daher zurückzuweisen.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 92 ArbGG liegen nicht vor. Alle tragenden Rechtsfragen sind geklärt.
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Annotations
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.