Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 02. Dez. 2015 - 3 Sa 218/15

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2015:1202.3SA218.15.0A
published on 02/12/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 02. Dez. 2015 - 3 Sa 218/15
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.06.2015 – Az. 52 Ca 1798 a/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung für das Jahr 2013 aus einem beendeten Arbeitsverhältnis nach langanhaltender Erkrankung.

2

Der am ….1953 geborene Kläger war bei der Beklagten den weit überwiegenden Teil seines Berufslebens als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er hatte einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Seine Vergütung belief sich zuletzt auf ca. 2.400,00 Euro brutto monatlich. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 05.04.2015.

3

Der Kläger war seit dem 13.08.2013 durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt. Wie viele Resturlaubstage für 2013 noch offen sind, ist streitig.

4

Als feststand, dass der Kläger nicht mehr arbeitsfähig werden würde, bot die Beklagte ihm auf seine Initiative den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an. Diese enthielt in § 2 unter anderem folgende Regelung:

5

„§ 2 Freistellung/Resturlaub

6

7

„Die dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehenden Resturlaubansprüche aus dem Kalenderjahr 2013 (10 Tage) und die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2014 (30 Tage) werden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin abgegolten“.

8

Anlage 2, Bl. 3 d. A.)

9

Die 10 Tage für das Jahr 2013 waren handschriftlich in vier Tage abgeändert. Zum Abschluss dieses Aufhebungsvertrages kam es nicht.

10

Am 26.11.2014 erhob der Kläger die vorliegende Klage, die zunächst unter anderem gerichtet war auf Urlaubsabgeltung für 2013 und 2014. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits und nach Ausscheiden des Klägers zum 05.04.2015 den Urlaub für 2014 und 2015 abgegolten hat, begehrt der Kläger jetzt letztendlich nur noch Urlaubsabgeltung für das Jahr 2013.

11

Der Kläger hat stets die Auffassung vertreten, ihm stehe für 2013 Urlaubsabgeltung im Umfang von 21,5 Urlaubstagen zu, der mit einem Betrag von 3.000,00 € abzugelten sei. Die Urlaubsansprüche seien nicht automatisch nach Ablauf von 15 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen. Der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht zu folgen. Außerdem habe die Beklagte im Rahmen des Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages anerkannt, dass Urlaubsansprüche noch bestehen und abzugelten seien.

12

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.06.2015 die Klage abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, die Ansprüche seien nach der Rechtsprechung des EuGH vom 22.11.2011 – C 214/10 und der sich anschließenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verfallen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

13

Gegen diese dem Kläger am 16.07.2015 zugestellte Entscheidung hat er am 16.07.2015 Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung bis zum 16.10.2015 am 16.10.2015 begründet wurde.

14

Der Kläger ergänzt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, die Urlaubsabgeltungsansprüche seien rechtzeitig durch die Klage geltend gemacht, was sowohl den Verfall der Urlaubsansprüche als auch ein Eingreifen etwaiger Ausschlussfristen als auch den Eintritt von Verjährung verhindere. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erlöschen von Urlaubsansprüchen nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten sei verfehlt.

15

Der Kläger beantragt,

16

das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.06.2015 – Az. 52 Ca 1798 a/14 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2013 i. H. v. 3.000,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf den Nettobetrag seit dem 01.01.2014 zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung abzuweisen.

19

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend.

20

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden (§§ 64, 66 Abs. 1 ArbGG).

22

II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Mit überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass alle etwaigen Urlaubsansprüche des Klägers aus 2013 untergegangen sind. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt:

23

1. Der Urlaub ist auf das laufende Kalenderjahr befristet. Er muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG). Mit dem Ende des Kalenderjahres erlischt grundsätzlich der Urlaubsanspruch, sofern nicht von dem Willen des Arbeitnehmers unabhängige Hinderungsgründe vorliegen. Dies gilt auch im Falle einer langandauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Allerdings geht dann gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BurlG der Urlaub auf den in § 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG geregelten Übertragungszeitraum des Folgejahres über, soweit er wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht vollständig gewährt werden kann.

24

2. Der Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG schreibt fest, dass bei einer Übertragung des Urlaubs dieser in den ersten drei Monaten des Übertragungsjahres gewährt und in natura genommen werden muss. Ist das nicht möglich, geht er unter.

25

3. Diese gesetzliche Regelung ist mit der Rechtsprechung des EuGH vom 22.11.2011 – C 214/10 - nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG unionsrechtskonform auszulegen. Bei langandauernder Krankheit ist der in § 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG genannte dreimonatige Übertragungszeitraum für gesetzliche Urlaubsansprüche auf einen Zeitraum von 15 Monaten, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, auszudehnen. Besteht jedoch am 31.03. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres die Arbeitsunfähigkeit fort, geht der Urlaubsanspruch nach Ablauf eines Übertragungszeitraumes von 15 Monaten, gerechnet ab Ende des Urlaubsjahres, unter (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: BAG vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10; BAG vom 22.05.2012 – 9 AZR 618/10 und 9 AZR 575/10; BAG vom 05.08.2014 – 9 AZR 77/13; BAG vom 20.01.2015 – 9 AZR 585/13). Die Kammer sieht weder Veranlassung zu einer erneuten Vorlage an den EuGH noch zur Nichtanwendung dieser Rechtsprechung.

26

4. Im laufenden Arbeitsverhältnis besteht ein Abgeltungsverbot für Urlaubsansprüche. Urlaub ist gem. § 7 Abs. 4 BUrlG vom Arbeitgeber erst abzugelten, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Voraussetzung für einen Abgeltungsanspruch ist daher, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.

27

5. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die streitbefangenen Urlaubsansprüche des Klägers für das Jahr 2013 untergegangen. Sie sind schon untergegangen, bevor eine Abgeltung überhaupt in Betracht kommen konnte.

28

Das Urlaubsjahr 2013 endete am 31.12.2013. Da der Kläger langanhaltend arbeitsunfähig krank war, greift der maximale Übertragungszeitraum von 15 Monaten. Dieser Übertragungszeitraum endete am 31.03.2015. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger genesen sein müssen, um die Urlaubsansprüche in natura nehmen zu können. Da das nicht der Fall war, sind etwaige Urlaubsansprüche für 2013 mit Ablauf des 31.03.2015 untergegangen. Abgeltung konnte vor diesem Zeitpunkt noch nicht verlangt werden, da hierfür die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BUrlG noch nicht vorlagen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete erst am 05.04.2015. Zu diesem Zeitpunkt waren die Urlaubsansprüche des Klägers bereits erloschen.

29

6. Der Untergang etwaiger Urlaubsansprüche des Klägers für 2013 konnte nicht durch die Klagerhebung vom 26.11.2014 verhindert werden, da zu diesem Zeitpunkt – wie bereits dargelegt – noch kein Abgeltungsanspruch bestand. Eine Zahlungsklage konnte gar nicht wirksam erhoben werden.

30

7. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte das Bestehen von Urlaubsansprüchen und eine Abgeltungspflicht auch nicht anerkannt. Das Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt kein irgendwie geartetes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen im Sinne der §§ 780, 781 BGB dar. Schon der allgemeine Zweck eines Schuldanerkenntnisses, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen und auf Einwendungen jedweder Art verzichten zu wollen, ist von dem Angebot der Beklagten nicht erfasst. Das schriftlich unterbreitete Angebot der Beklagten ist rechtlich ein „Nichts“. Es ist noch nicht einmal mit der Erteilung einer Abrechnung vergleichbar, die den Arbeitgeber auch nicht hindert, sie später zu widerrufen oder aus anderen Gründen die Zahlung zu verweigern (vgl. hierzu BAG vom 27.02.2014 – 6 AZR 931/12 - Rz. 39 ff). Das Angebot hat keinerlei bindende Aussagekraft.

31

8. Das Vorbringen des Klägers zu Verjährung und Ausschlussfristen ist hier nicht einschlägig, kann also dahingestellt bleiben.

32

9. Aus den genannten Gründen ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung zurückzuweisen war.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

34

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfall-entscheidung.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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published on 20/01/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Mai 2013 - 10 Sa 595/12 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
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Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2010 - 11 Sa 64/09 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen te
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Annotations

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.