Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 22. Sept. 2016 - 1 Ta 78/16

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2016:0922.1TA78.16.0A
published on 22/09/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 22. Sept. 2016 - 1 Ta 78/16
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.06.2016 - 3 Ca 1652 c/14 - teilweise geändert:

Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, entsprechend dem Antrag der Beklagten vom 23.02.1016 weitere 259,60 € als erstattungsfähige Kosten gemäß den §§ 104, 91 Abs. 1 ZPO gegen den Kläger festzusetzen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Kostenfestsetzung in Bezug auf die Reisekosten der Partei zum Berufungstermin.

2

Durch rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im vorliegenden Verfahren ist der Kläger verurteilt worden, die Kosten der Berufung zu tragen. Am Berufungstermin nahm neben der Prozessbevollmächtigten als Vertreterin der Partei eine Mitarbeiterin der Beklagten teil. Diese hat ihren Dienstsitz in St. A.. Dort befindet sich der Sitz der zivilen Personalführung sowie Prozessvertretung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Beklagten. Daneben unterhält die Beklagte in Deutschland Servicezentren an verschiedenen Orten u. a. eine Außenstelle in K.. Nach der internen Organisation der Beklagten fallen sämtliche gerichtlichen Verfahren im Bereich Arbeits- und Tarifrecht ab der zweiten Instanz in die Zuständigkeit der Behörde in St. A..

3

Zum Terminstag reiste die Vertreterin der Beklagten aus U. nach K. an, da sie am Vortag um 11:30 Uhr einen Termin beim Arbeitsgericht U. wahrnehmen musste. Die Kosten der Anreise von U. nach K., der Rückreise von K. nach St. A. sowie einer Hotelübernachtung belaufen sich auf 259,60 €, deren Erstattung - neben weiteren Kosten - die Beklagte mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag begehrt.

4

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Reisekosten der Partei zum Berufungstermin und meint, die Beklagte habe sich im Berufungstermin durch einen Vertreter der Außenstelle in K. vertreten lassen können. Die Reisekosten seien daher nicht erforderlich.

5

Das Arbeitsgericht hat die Höhe der erstattungsfähigen Kosten mit Beschluss vom 14.06.2016 auf 2.248,62 € nebst Zinsen festgesetzt. In Höhe der Reisekosten der Partei von 259,60 € hat es die Festsetzung abgelehnt und ausgeführt, im Hinblick auf den Grundsatz der kostenbewussten Prozessführung hätte es ausgereicht, wenn sich die Beklagte durch einen Vertreter aus K. hätte vertreten lassen.

6

Gegen diesen am 24.06.2016 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 05.07.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, es müsse ihr zugestanden werden, dass der für das Berufungsverfahren intern zuständige Mitarbeiter auch den Termin wahrnehme. Im Übrigen sei der einzige mögliche Vertreter im Servicezentrum in K. am Terminstag verhindert gewesen.

7

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Akte verwiesen.

II.

9

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist in vollem Umfang begründet.

10

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft und form- und fristgemäß eingelegt. Die notwendige Beschwer in Kostensachen von 200,-- € (§ 567 Abs. 2 ZPO) ist erreicht.

11

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten sind in vollem Umfang erstattungsfähig.

12

Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten diejenigen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Im Hinblick auf Reisekosten einer Partei im Anwaltsprozess gilt hierzu:

13

a) Reisekosten sind notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf. Dabei ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle eines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BAG, Beschl. v. 17.08.2015 - 10 AZB 27/15 - Juris, Rn 13).

14

Dabei ist die mündliche Verhandlung nach der Prozessordnung der Mittelpunkt des Rechtsstreits. Die Partei hat ein Recht darauf an dieser mündlichen Verhandlung teilzunehmen und ihre persönliche Anwesenheit dient regelmäßig auch der beschleunigten Erledigung des Rechtsstreits, da entscheidungserhebliche Punkte durch gezielte Nachfrage bei der anwesenden Partei sogleich in der mündlichen Verhandlung geklärt werden können. Ihre Anwesenheit ist demnach aus Gründen der Prozessökonomie wünschenswert, wobei weiter zu berücksichtigen ist, dass entsprechend dem Auftrag des Gesetzgebers das Gericht in jeder Lage des Verfahrens bestrebt sein muss, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Auch diesem Bestreben ist die persönliche Anwesenheit der Partei in der Regel dienlich. An der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten fehlt es lediglich in den Fällen, in denen die persönliche Anwesenheit der anwaltlich vertretenden Partei im Verhandlungstermin als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die von der Partei aufzuwendenden Reisekosten in einem groben Missverhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen, wie dies z. B. bei kostspieligen Fahrten zur mündlichen Verhandlung in Bagatellstreitigkeiten der Fall ist oder in Streitigkeiten, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sich Rückfragen seitens des Gerichts ergeben oder eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erzielen ist. Ob die Anwesenheit der Partei im Verhandlungstermin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, ist aus der Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen, denn jede Partei ist berechtigt, eine bestmögliche Wahrung ihrer Belange sicherzustellen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2000 - 12 W 17/00 - Juris, Rn 4 f.).

15

Wer als Terminsvertreter für eine Partei auftritt, ist eine Frage des Einzelfalls. Geht es um konkrete Gegebenheiten vor Ort, die unter Umständen durch Befragen im Gerichtstermin aufgeklärt werden müssen und kommt eine gütliche Einigung erkennbar nicht in Betracht, kann im Einzelfall die Vertretung der Partei neben ihrem Prozessbevollmächtigten durch einen örtlichen Mitarbeiter ausreichend sein. Maßstab bleibt aber auch in diesem Fall die Sichtweise einer verständigen Partei. Muss diese etwa mit weiteren Fragen zum Sachverhalt rechnen, die sich nicht auf die örtlichen Verhältnisse beziehen, ist sie nicht unter dem Aspekt der Kostenschonung des Gegners dazu verpflichtet, auf die Entsendung des Sachbearbeiters der Verfahrensakte zu verzichten bzw. die Anreise auf eigene Kosten vornehmen lassen zu müssen.

16

b) Nach diesen Grundsätzen sind die Reisekosten der Terminsvertreterin der Beklagten dem Grunde nach erstattungsfähig.

17

Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass durch das Berufungsgericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet war. Eine Partei hat jederzeit das Recht, an einem von ihr geführten Prozess auch teilzunehmen. Die durch die Anreise entstandenen Kosten standen auch nicht in einem groben Verhältnis zum Streitwert des Rechtsstreits. Es geht um Reisekosten in Höhe von 259,60 € bei einem Streitwert von 6.010,26 €. Hier liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen diesen beiden Beträgen vor, das die Anreise zum Termin aus U. und die Rückreise nach St. A. als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen.

18

Die Beklagte musste auch nicht davon ausgehen, dass der Sachverhalt so ausreichend geklärt war, dass eine Terminswahrnehmung durch einen Vertreter ihres Servicezentrums in K. ausreichte. Zwar kam eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits erkennbar nicht in Betracht. Ebenso unerheblich waren aber die örtlichen Verhältnisse in K.. Der Kläger hat mit seiner Klage die Nachzahlung von Altersteilzeitbezügen geltend gemacht. Dabei stellten sich insbesondere schwierige Fragen der Nachberechnung dieser Bezüge sowie die Frage der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen. Zu beidem hätte ein Vertreter aus K. sachdienlich nichts weiter beitragen können. Im Gegenteil: Die entsprechenden Kenntnisse befanden sich allein bei der prozessbearbeitenden Stelle in St. A. bzw. dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten.

19

Auch generell nutzt eine Partei regelmäßig ihre Parteirechte nicht dann missbräuchlich aus, wenn sie sich im Termin durch denjenigen vertreten lässt, der den Prozess - in Zusammenarbeit mit dem Prozessbevollmächtigten - intern betreut. Die Beklagte, die wegen ihrer zahlreichen Standorte bundesweit verklagt werden kann, handelt auch nicht missbräuchlich, wenn sie die Prozessabteilung für die zweitinstanzliche Zuständigkeit in arbeitsgerichtlichen Verfahren an einem Standort in St. A. konzentriert. Diese Organisation sichert eine effektive Bearbeitung des Berufungsverfahrens in höchstmöglicher Qualität. Das Arbeitsgericht überdehnt den Grundsatz der Kostenschonung des Gegners. Seine Entscheidung würde im Ergebnis dazu führen, dass die für die Prozessbearbeitung zuständigen Mitarbeiter der Beklagten in St. A. in aller Regel nur auf eigene Kosten der Beklagten an einem Berufungstermin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen dürften. Die mündliche Verhandlung ist aber auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht als Tatsacheninstanz der Ort der Entscheidungsfindung, in dem die wesentlichen Aspekte eines Falls erörtert und im Anschluss die Entscheidung gefällt wird. Hier ist der den Fall bearbeitende Parteivertreter neben dem Prozessbevollmächtigten besonders gefordert.

20

c) Der Kostenfestsetzungsantrag ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.

21

Grundsätzlich sind die Reisekosten der Partei von dem Ort aus zu berechnen, von dem die Partei tatsächlich anreist (Zöller, 30. Aufl., § 91 ZPO, Rn 13 - Reisekosten der Partei -), hier also ab dem Ort der Anreise aus U. .

22

Hier war die Anreise der Parteivertreterin aus U. sachlich gerechtfertigt. Sie hat nachgewiesen, dass sie aufgrund eines Gerichtstermins am Vortag in U. anwesend sein musste. Von dort aus war dann der direkte Weg nach K. der ökonomischste. Auch die Übernachtung der Parteivertreterin ist nicht zusätzlich angefallen. Die Hotelkosten wären auch dann entstanden, wenn die Parteivertreterin direkt aus St. A. angefahren wäre, was die Beklagte durch Vorlage der entsprechenden Fahrpläne der Bundesbahn belegt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Mehrkosten für die Anreise aus U. im Hinblick auf die gesamten Verfahrenskosten kaum ins Gewicht fallen. Sie belaufen sich auf 28,60 € (111,20 € abzüglich der Kosten für die Anreise von St. A. nach K. in Höhe von 82,60 €).

23

d) Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
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published on 17/08/2015 00:00

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. April 2015 - 1 Ta 88/15 - wird zurückgewiesen.
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published on 16/01/2017 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.09.2016 - 1 Ca 1869 c/14 - geändert. Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben entsprechend dem Festsetzungsantrag der Beklagten vom 18.08.2015 €
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Annotations

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.