Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. März 2016 - 6 TaBV 39/14

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2016:0322.6TABV39.14.0A
published on 22/03/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. März 2016 - 6 TaBV 39/14
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.10.2014 – 5 BV 3/14 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruches im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Dienstplänen.

2

Der Beteiligte zu 2. betreibt im Bereich A, Z den Rettungsdienst sowie eine Sozialstation. Bei dem antragstellenden Beteiligten zu 1. handelt es sich um den für diesen Betrieb gebildeten, aus 7 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat.

3

Bei dem Beteiligten zu 2. findet an 7 Tagen der Woche der Dienstbetrieb regulär statt. Der insoweit erforderliche Schichtdienst richtet sich nach Dienstplänen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiter verteilt sich dabei auf jeweils 5 von 7 Wochentagen. Im Betrieb anwendbar ist der Tarifvertrag – Landestarifgemeinschaft des DRK Landesverbandes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: DRK-TV LSA).

4

Auf dieser tariflichen Basis erhalten die Arbeitnehmer ein festes Monatsentgelt.

5

Weiter besteht im Betrieb des Beteiligten zu 2. eine Betriebsvereinbarung über die Dienstplangestaltung im Rettungsdienst. Diese sieht u.a. vor, dass für die dort tätigen Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Die Anzahl der auf diesem Konto gutzuschreibenden „Plus"-Stunden soll 120 nicht überschreiten.

6

Bei Erstellung des Dienstplanes für den Monat Juni 2014 traten bei den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen über die Einstellung von Arbeitsstunden, die auf einer an einem Sonntag oder einem Feiertag zu leistenden Tätigkeit beruhen, auf.

7

Der Beteiligte zu 1. vertrat (und vertritt weiterhin) die Auffassung, es seien bei der Dienstplanerstellung nicht nur die tatsächlich an jenen Tagen zu leistenden Stunden zu berücksichtigen. Vielmehr seien darüber hinaus nach Maßgabe der Bestimmung des § 12 Abs. 8 DRK-TV LSA, wonach für an einem Sonntag oder Feiertag erbrachte Arbeitszeit ein Freizeitausgleich an einem anderen Arbeitstag zu gewähren ist, die an jenen Tagen geleisteten Arbeitsstunden zusätzlich mit 100 % zu erfassen. Mithin ergebe sich für die an einem Sonntag bzw. Feiertag geleistete Arbeitszeit unter Berücksichtigung der gem. § 13 Abs. 1 DRK-TV LSA zu gewährenden Zuschläge insgesamt eine auch bei der Dienstplangestaltung zu berücksichtigende Zeitgutschrift von 225 % bzw. 230%.

8

Der Beteiligte zu 2. war (und ist) demgegenüber der Auffassung, die an einem Sonn- oder Feiertag geleistete Arbeitszeit sei lediglich im tatsächlich erbrachten Umfang zuzüglich eines Zuschlages von 25 % bzw. 30% dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Einen zusätzlichen "freien Tag" anstelle eines an sich in den Dienstplan aufzunehmenden Arbeitstages sehe der Tarifvertrag nicht vor.

9

Angesichts der damaligen und auch noch der gegenwärtigen Dienstplangestaltung ergibt sich bei einzelnen Mitarbeitern eine Überschreitung des maximal zulässigen Stundenguthabens auf dem Arbeitszeitkonto bei Zugrundelegung der von dem Beteiligten zu 1. vertretenen Auffassung. Eine solche Überschreitung tritt hingegen nicht ein, wenn die an einem Sonn- oder Feiertag geleisteten Arbeitsstunden lediglich mit insgesamt 125 %/130% in das Stundenkonto einfließen.

10

Die daraufhin angerufene Einigungsstelle hat mit Einigungsstellenspruch vom 27.05.2014 einen Dienstplan für den Monat Juni 2014 in Kraft gesetzt, bei dem unter Berücksichtigung der von dem Beteiligten zu 1. vertretenen Auffassung eine Überschreitung des maximal zulässigen Stundenguthabens auf dem Arbeitszeitkonto einiger Mitarbeiter eintritt.

11

Diesen, noch am selben Tag zugeleiteten Spruch, hat der Beteiligte zu 1. mit dem am 10.06.2014 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Antrag angefochten und zugleich die Verpflichtung des Beteiligten zu 2. begehrt, zukünftig die an einem Sonn- oder Feiertag erbrachte Arbeitsleistung auch als Arbeitszeit an einem weiteren dienstplanmäßigen Arbeitstag im Dienstplan zu erfassen.

12

Nach seiner Auffassung sei der Begriff „Freizeitausgleich an einem anderen Arbeitstag“, der in § 12 Abs. 8 DRK-TV LSA verwendet werde, nur so zu verstehen, dass dem an einem Sonn- bzw. Feiertag Dienst leistenden Mitarbeiter an einem nach Dienstplan für ihn regulär vorgesehenen Arbeitstag ein zusätzlicher Tag (bezahlte) Freistellung gewährt werden müsse. Diese Auslegung des Tarifvertrages entspreche auch der Regelung in dem durch den DRK-TV LSA abgelösten Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV Ost) über den Ausgleich von Wochenfeiertagen. Entsprechend habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 22.08.1995 (3 AZR 42/95) § 39 DRK-TV ausgelegt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien in dem nunmehr geltenden Tarifvertrag die für Tätigkeiten an einem Sonntag oder Feiertag zu leistende Vergütung um 100 % haben kürzen wollen.

13

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

14
1. festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 27.05.2014 zur Regelung der Dienstpläne Monat Juni 2014 der Rettungswachen B und Z rechtsunwirksam ist;
15
2. den Beteiligten zu 2. zu verpflichten, in die Berechnung der monatlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Rahmen der monatlich zu erstellenden Dienstpläne für eingeplanten Freizeitausgleich, welcher für die Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen zu gewähren ist, die an diesen Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitszeit sowohl am entsprechenden Sonn- und Feiertag als auch am Tag des Freizeitausgleichs als Ist-Arbeitszeit der Stundenberechnung des Dienstplanmonats zu berücksichtigen.
16

Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,

17

die Anträge zurückzuweisen.

18

Nach seiner Auffassung begründe § 12 Abs. 8 DRK-TV LSA gerade keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung an einem weiteren planmäßigen Arbeitstag. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr in § 13 DRK-TV LSA eine abschließende Regelung dahin getroffen, dass die an einem Sonn- oder Feiertag geleistete Tätigkeit „nur“ mit einem Zuschlag von 25 %/30% zu vergüten sei. Im Übrigen stehe einer positiven Entscheidung jedenfalls über den Antrag zu 2. entgegen, dass die begehrte Verpflichtung nicht mehr von dem Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1. aus § 87 Abs. 1 BetrVG gedeckt sei. Der Sache nach ziele dieser Antrag auf die Klärung von vergütungsrechtlichen Ansprüchen aus dem DRK-TV LSA ab, für die dem Beteiligten zu 1. kein betriebsverfassungsrechtliches Mandat zustehe.

19

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.10.2014 die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ihnen könne kein Erfolg beschieden sein, weil sich aus § 12 Abs. 8 DRK-TV LSA gerade kein Anspruch auf Gutschrift für die an einem Sonntag oder Feiertag geleistete Arbeitszeit in einem Umfang von insgesamt 225 % bzw. 230% auf das Arbeitszeitkonto ergebe. Die Bestimmung sei vielmehr so zu verstehen, dass für derartige Dienstleistungen lediglich insgesamt ein Zuschlag von 25 % bzw. 30% anfalle. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 158 – 170 d.A. verwiesen.

20

Gegen diesen, ihm am 27.11.2014 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. am 16.12.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 27.01.2015 begründet.

21

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Antragsziel unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines diesbezüglichen Rechtsstandpunktes weiter.

22

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

23
1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.10.2014 – 5 BV 3/14 – abzuändern und
24
2. festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 27.05.2014 zum Regelungsgegenstand Dienstpläne Monat Juni 2014 der Rettungswachen B und Z rechtsunwirksam ist;
25
3. den Beteiligten zu 2. zu verpflichten, in die Berechnung der monatlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Rahmen der monatlich zu erstellenden Dienstpläne für eingeplanten Freizeitausgleich, welcher für die Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen zu gewähren ist, die an diesen Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitszeit sowohl am entsprechenden Sonn- und Feiertag als auch am Tag des Freizeitausgleichs als Ist-Arbeitszeit in der Stundenberechnung des Dienstplanmonats zu berücksichtigen.
26

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

27

die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.

28

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält auch im Übrigen an seinem erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunkt fest.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

30

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Der Beteiligte zu 1. hat auch die Fristen des § 66 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 2 ArbGG gewahrt.

C.

31

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Anträge sind zwar zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

I.

32

Auch der Feststellungsantrag bezüglich des zeitlich erledigten Spruches der Einigungsstelle betreffend den Dienstplan für Juni 2014 ist zulässig. Für den Beteiligten zu 1. besteht ein Feststellungsinteresse analog § 256 Abs. 1 ZPO, weil die für die Ausgestaltung jenes Dienstplanes maßgebliche Problemlage, nämlich die Auslegung des § 12 Abs. 8 DRK-TV LSA in Verbindung mit den bestehenden Betriebsvereinbarungen über die Führung eines Arbeitszeitkontos für die gegenwärtige und auch für die zukünftige Ausgestaltung der Dienstpläne im Betrieb des Beteiligten zu 2. weiter von Bedeutung ist.

II.

33

Die Anträge sind jedoch nicht begründet.

34

1. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruches vom 27.05.2014 gerichtete Antrag (zu 1.) ist unbegründet. Dem Spruch der Einigungsstelle kommt Wirksamkeit zu.

35

a. Er leidet nicht an formellen Mängeln. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Im Übrigen beruft sich der Beteiligte zu 1. hierauf auch nicht.

36

b. Der Spruch ist auch nicht rechtsunwirksam, weil er gegen § 12 Abs. 8 DRK-TV LSA verstößt, indem er die geleistete Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht im Umfang von weiteren 100% bei der Diensteinteilung in Ansatz bringt. Die tarifliche Bestimmung lautet:

37


§ 12 Abs. 8
Im Falle von Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die an solchen Tagen zu leistenden Arbeitsstunden werden durch entsprechende Freizeit an einem Arbeitstag der nächsten oder übernächsten Kalenderwoche ausgeglichen

38

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. folgt aus § 12 Abs. 8 DRK-TV LSA nicht die Verpflichtung des Beteiligten zu 2., für die an einem Sonntag oder Feiertag geleistete Arbeit (neben dem Zuschlag gemäß § 13 DRK-TV LSA) den betroffenen Arbeitnehmer nachfolgend an einem Tag, an dem er laut Dienstplan zum Dienst eingeteilt ist, unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen. Die tarifliche Bestimmung sieht – wie die Auslegung derselben ergibt – gerade nicht vor, dass ein Arbeitnehmer des Beteiligten zu 2., dessen auf 5 (beliebige) Wochentage (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 DRK-TV LSA) verteilte Arbeitszeit auch den Einsatz an einem Sonntag oder Feiertag vorsieht, innerhalb des zweiwöchigen Ausgleichszeitraums in einer Woche lediglich an 4 Tagen zur Arbeit eingeteilt werden darf und für den an sich arbeitspflichtigen 5. Arbeitstag ohne Erbringung von Arbeitsleistung die sich hierfür ergebende Vergütung (in Form einer Zeitgutschrift) beanspruchen kann.

39

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 09.12.2015 – 10 AZR 488/14 – Rn. 12).

40

aa. Zuzugeben ist dem Beteiligten zu 1., dass der Wortlaut des Abs. 8 nicht eindeutig ist. Der verwendete Begriff „an einem Arbeitstag“ lässt sowohl die Deutung, es müsse sich um einen Tag handeln, an dem der die Sonntags- oder Feiertagsarbeit leistende Arbeitnehmer aufgrund des Dienstplanes eigentlich zur Arbeit verpflichtet ist, als auch eine Deutung dahingehend zu, es sei allgemein ein Wochentag, an dem im Betrieb gearbeitet wird, gemeint.

41

Allerdings spricht der weitere Wortlaut nach Auffassung der Kammer für die letztgenannte Deutung. Die verwendete Formulierung „der nächsten oder übernächsten Kalenderwoche“ bezieht sich auf § 11 Abs. 3 ArbZG, der für Sonntagsarbeit einen Ersatzruhetag, zu gewähren innerhalb von 2 Wochen, vorsieht, ohne jedoch einen vergütungsrechtlichen Ausgleich vorzugeben.

42

bb. Weiter spricht die Systematik für das vorgenannte Auslegungsergebnis.

43

(1) nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 DRK-TV LSA wird die wöchentliche Arbeitszeit „gleichberechtigt“ auf alle 7 Wochentage bezogen. Eine Sonderstellung des Sonntags oder eines Feiertages im Sinne einer „ausnahmsweisen“ Tätigkeit sieht der Tarifvertrag gerade nicht vor. Dem gegenüber haben die Tarifvertragsparteien in anderem Zusammenhang, nämlich für die am 24.12., am 31.12. und dem Tag nach Christi Himmelfahrt (ausnahmsweise) zu leistende Arbeit in § 11 Abs. 3 DRK-TV LSA einen Freizeitausgleich mit Fortzahlung des Entgelts vorgesehen. Ebenso haben die Tarifvertragsparteien für die Gutschrift von Überstunden ausdrücklich geregelt, dass die Ermittlung derselben in Bezug auf die konkret vorgenommene Dienstplaneinteilung zu erfolgen hat (§ 12 Abs. 7 Unterabs. 2 DRK-TV LSA).

44

Derartige konkrete Regelungen für die Vergütung der Sonntagsarbeit enthält § 12 Abs. 8 DRK-TV LSA gerade nicht.

45

(2) Wie die Überschrift des § 12 DRK-TV LSA zeigt, haben die Tarifvertragsparteien in dieser Bestimmung die Arbeitszeit zu besonderen Zeiten einer Regelung zuführen wollen. Hingegen wird der vergütungsrechtliche Ausgleich derselben gerade nicht in dieser Tarifnorm, sondern in der Folgenorm, dem § 13 vorgenommen. Auch dies spricht dafür, dass die in § 12 Abs. 8 Satz 2 DRK-TV LSA niedergelegte Regelung lediglich die Vorgaben aus § 11 Abs. 3 ArbZG "umsetzen" sollte, ohne zugleich für die nach der Struktur des Tarifvertrages auch bei Einteilung zu Sonntagsarbeit vorliegende typische Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über den in § 13 DRK-TV LSA geregelten finanziellen Ausgleich hinaus eine weitere finanzielle Kompensation in Form einer nachfolgenden 4-Tage-Arbeitswoche mit Vergütung von 5 Arbeitstagen zu regeln.

46

cc. Ein gegenteiliges Auslegungsergebnis lässt sich auch nicht aus den, den Ausgleich von Sonn- und Feiertagsarbeit regelnden Bestimmungen des Vorgängertarifvertrages (DRK-TV Ost) herleiten.

47

(1) Dem steht bereits entgegen, dass der nunmehr geltende DRK-TV LSA eine andere Struktur aufweist. Im Unterschied zur Vorgängerregelung orientiert sich der DRK-TV LSA nicht mehr an den Bestimmungen des BAT bzw. des TVöD/TV-L.

48

(2) Darüber hinaus ist die von dem Beteiligten zu 1. insoweit herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu § 39 DRK-TV auch nicht einschlägig. Die Entscheidung des 3. Senats von 22.08.1995 bezieht sich auf die Vergütung von Arbeitsleistung, die an Wochenfeiertagen geleistet und auf Stundenbasis abgerechnet worden ist. Vorliegend ist jedoch hauptsächlich die vergütungsrechtliche Einordnung der an „normalen“ Sonntagen erbrachten Arbeitsleistung von Arbeitnehmern, die ein verstetigtes Monatsentgelt erhalten, streitig. Demgemäß hat der 5. Senat in der nachfolgenden Entscheidung vom 15.11.2000 (5 AZR 341/99) bei dieser Konstellation die Gewährung einer zusätzlich bezahlten Freistellung verneint.

49

dd. Schlussendlich entspricht das gefundene Auslegungsergebnis dem tariflichen Zweck. Die Einteilung zur Arbeit an einem – nicht an jedem – Sonntag bzw. Feiertag wird von den Tarifvertragsparteien als Regelfall angesehen. Im Unterschied zu anderen Branchen, in denen typischerweise die Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Freitag verteilt ist, stellt im Betätigungsfeld des Beteiligten zu 2. der Einsatz an einem Sonn- oder Feiertag mithin auch vergütungsrechtlich gerade keine als besondere Ausnahme zu honorierende zusätzliche Tätigkeit dar. Dem berechtigten Interesse der Arbeitnehmer an der Gewährung von arbeitsfreien Zeiten an einem Sonntag wird durch die Vorgabe in § 12 Abs. 8 Satz 1 DRK-TV LSA Rechnung getragen. Diese Regelung, verbunden mit der Gewährung von Zuschlägen gemäß § 13 Abs. 1 DRK-TV LSA stellt einen angemessenen Ausgleich für den allein auf der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit beruhenden Verlust an Freizeit an bestimmten Tagen, nämlich an zwei bis drei Sonntagen pro Monat dar.

50

2. Damit ist auch der Antrag zu 2. unbegründet, ohne dass es noch darauf ankommt, ob das Begehren des Beteiligten zu 1. im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG noch von seinem aus dieser Norm folgenden Mitbestimmungsrecht erfasst ist.

D.

51

Gemäß § 92 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen der nach Auffassung der Kammer vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zuzulassen.


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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
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published on 09/12/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Februar 2014 - 7 Sa 727/13 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.

(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.