Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Dez. 2015 - 6 Sa 351/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.07.2014 – 9 Ca 3052/13 – teilweise (Ziffer 2. und 3 Urteilstenor) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 916,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2013 (Vergütung September 2013) sowie weitere 273,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2013 (Vergütung 07. bis 11. Oktober 2013) zu zahlen.
Im Übrigen wird die auf Vergütung für die Monate September und Oktober 2013 gerichtete Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, die Beklagte trägt 2/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis im Berufungsrechtszug noch über Vergütungsansprüche.
- 2
Der Kläger war vom 26.08. bis 17.10.2013 bei der Beklagten, einem Personaldienstleistungsunternehmen, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.10.2013 (Bl. 17 d. A.). Die Rechtsbeziehungen bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 23.08.2013 (Bl. 13 ff d. A.), in dem es u. a. heißt:
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Die geleisteten Arbeitsstunden sind vom Mitarbeiter pro Kunde und Kalenderwoche in die ausgehändigten Tätigkeitsnachweise einzutragen und vom Einsatzbetrieb mit Stempel und Unterschrift zu bestätigen. Die unterschriebenen Tätigkeitsnachweise sind umgehend, jeweils wöchentlich beim Arbeitgeber einzureichen. Kommt der Mitarbeiter dieser Pflicht nicht nach, so hat der Arbeitgeber ein Lohnzurückbehaltungsrecht.
- 4
Die Beklagte rechnete für den Monat August 2013 das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß ab und zahlte den sich ergebenden Betrag (Abrechnung Bl. 18 d. A.) an den Kläger aus. Für die Monate September und (anteilig) Oktober 2013 erfolgte hingegen keine Abrechnung und auch keine Vergütungszahlung, die betriebsüblich jeweils am 20. des Folgemonats vorgenommen wurde.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger für die vorgenannten Monate auf Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Stundenvergütung von 7,50 Euro brutto Vergütung in Höhe von 1.141,88 Euro brutto für nach seiner Behauptung 152,25 im Monat September 2013 geleistete Arbeitsstunden sowie für weitere nach seiner Behauptung im Zeitraum 01. bis 11. Oktober 2013 geleistete 71 Arbeitsstunden. Darüber hinaus macht er Verzugslohnansprüche für den Zeitraum 12. bis 17. Oktober 2013 geltend, so dass sich die Klagforderung für den vorgenannten (anteiligen) Monat auf 742,50 Euro brutto beläuft.
- 6
Der Kläger hat hierzu behauptet, er sei im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma M, St, eingesetzt worden und habe hauptsächlich in M Abrissarbeiten in einer zu sanierenden Sekundarschule durchgeführt. Nach Zugang der ordentlichen Kündigung am 11.10.2013 habe die Beklagte ihm keine weitere Arbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugewiesen. Tätigkeitsnachweise gemäß § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrages habe er nicht ausfüllen können, weil die Beklagte ihm keine Formulare zur Verfügung gestellt habe.
- 7
Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger offenstehende Vergütung für den Monat September 2013 in Höhe von 1.141,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2013 zu zahlen;
- 9
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger offenstehende Vergütung für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 742,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2013 zu zahlen;
- 10
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 100,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2013 zu zahlen.
- 11
Die Beklagte hat beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Die Beklagte hat die von dem Kläger behaupteten Arbeitsstunden bestritten und sich darüber hinaus auf das Zurückbehaltungsrecht aus § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrages berufen.
- 14
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.07.2014 dem Kläger die geltend gemachte Urlaubsabgeltung zugesprochen, jedoch die Klage hinsichtlich der Vergütung für September und (anteilig) Oktober 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht insoweit ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der Kläger den Nachweis der von ihm geleisteten Stunden nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrages habe erbringen können. Da er auch nicht durch sonstige Urkunden die von ihm behaupteten Stunden habe belegen können, sei die Beklagte nicht zur Vergütungszahlung für den streitigen Zeitraum verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 54 bis 60 der Akte verwiesen.
- 15
Das vorgenannte Urteil ist dem Kläger am 16.07.2014 zugestellt worden. Er hat am 15.08.2014 einen PKH-Antrag für ein von ihm beabsichtigtes Berufungsverfahren gestellt. Durch Beschluss vom 24.09.2014, dem Kläger am 08.10.2014 zugestellt, ist ihm PKH in vollem Umfang bewilligt worden.
- 16
Der Kläger hat darauf am 22.10.2014 Berufung gegen das vorgenannte Urteil eingelegt und diese zugleich begründet.
- 17
Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er die erstinstanzlich geltend gemachten Vergütungsansprüche weiter.
- 18
Er behauptet ergänzend, er habe die ihm von der Beklagten überlassenen Stundenzettel jeweils nach Ablauf einer Kalenderwoche durch seine Mutter ausfüllen lassen. Die Stundennachweise seien sodann von seiner Mutter der Beklagten, zu Händen deren Geschäftsführerin übergeben worden. Nach zwischenzeitlich erteilter Auskunft der Firma M habe – unstreitig – die Firma F, deren Inhaber Herr F G zugleich Generalbevollmächtigter der Beklagten sei, der Firma M für den Zeitraum 09.09. bis 30.09.2013 unter Beifügung der allerdings mit dem Firmenstempel der Firma F versehenen Stundennachweise für den Einsatz des Klägers 88,75 Stunden in Rechnung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Rechnung vom 10.10.2013 wird auf Blatt 144 ff der Akte verwiesen. Darüber hinaus seien ihm von Herrn M – ebenfalls unstreitig – weitere Stundennachweise betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum, versehen mit dem Firmenstempel der Beklagten, übergeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Unterlagen wird auf Blatt 148 ff d. A. verwiesen. Damit ergebe sich – rechnerisch unstreitig – für den Zeitraum 02. bis 30.09.2013 ein Stundenvolumen von 122,25 und für den Zeitraum 07. bis 11.10.2013 ein solches von 36,5 Stunden. Darüber hinaus seien weitere 28 Stunden für den Zeitraum (Montag) 14. bis 17.10.2013 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges in Ansatz zu bringen, weil – so behauptet der Kläger weiter – die Beklagte ihm nach Zugang der Kündigung keine Arbeit mehr zugewiesen habe.
- 19
Der Kläger beantragt,
- 20
unter Abänderung des am 08.07.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg – 9 Ca 3052/13 –
- 21
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger offen stehende Vergütung für den Monat September 2013 in Höhe von 1.141,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2013 zu zahlen;
- 22
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger offen stehende Vergütung für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 742,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2013 zu zahlen.
- 23
Die Beklagte beantragt,
- 24
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
- 25
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Kläger habe die behaupteten Arbeitsstunden nicht schlüssig dargelegt. Jedenfalls stehe ihr aufgrund der nicht ordnungsgemäß von dem Kläger erstellten Stundennachweise weiterhin ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die diesbezügliche Bestimmung im Arbeitsvertrag der Parteien halte einer AGB-Kontrolle stand.
- 26
Im Übrigen sei der Kläger auch nicht an die Firma M M, sondern – von dem Kläger nicht bestritten – vielmehr an die Firma F entliehen worden (Bestätigung der Firma F Bl. 253 d. A.). Bei dieser habe sich der Kläger im Zeitraum 14. bis 17.10.2013 nicht zur Aufnahme der Arbeit gemeldet. Die von dieser Firma gestellten Rechnungen seien von der Firma M mit der Begründung, die Stunden seien nicht geleistet worden, nicht beglichen worden.
- 27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
- 28
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Kläger die Berufungseinlegungs- und die Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) versäumt hat. Die Berufung ist dennoch zulässig, weil ihm insoweit gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Der Kläger hat diese Fristen schuldlos i. S. d. vorgenannten Bestimmung versäumt, weil er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Bewilligung von PKH an der Durchführung des Berufungsverfahrens verhindert war. Er hat sodann die erforderlichen Prozesshandlungen innerhalb der Fristen des § 234 ZPO nachgeholt.
B.
- 29
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Dem Kläger steht für den Monat September 2013 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 916,88 Euro brutto und für den Monat Oktober 2013 (07. bis 11.) ein Anspruch in Höhe von 273,75 Euro brutto nebst Zinsen zu. Im Übrigen ist die auf Vergütung gerichtete Klage unbegründet.
I.
- 30
Der Vergütungsanspruch für den vorgenannten Zeitraum folgt aus § 611 BGB. Nach dieser Bestimmung ist der Arbeitgeber zur Zahlung der für die geleisteten Dienste vereinbarten Vergütung verpflichtet.
- 31
Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i.V.m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (z. B. § 1 BUrlG, §§ 615, 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG). Da die konkret zu leistende Arbeit i.d.R. vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (BAG 18.04.2012 – 5 AZR 248/11 – Rn. 14).
- 32
1. Bei Anwendung dieser Rechtssätze ist für die Entscheidungsfindung davon auszugehen, dass der Kläger im Monat September (02. bis 30.) 122,25 Arbeitsstunden und im Zeitraum 07. bis 11. Oktober 2013 weitere 36,5 Arbeitsstunden abgeleistet hat. In diesem Umfang hat der Kläger die von ihm behauptete Arbeitsleistung substantiiert darzulegen vermocht. Er hat die Arbeitsstunden zeitlich und örtlich exakt zugeordnet. Darüber hinaus hat er für den Zeitraum 06.09. bis 30.09.2013 in Form der von der Firma F der Firma M erteilten Rechnung vom 10.10.2013 ein Dokument in Kopie vorgelegt, welches die Ableistung von 88,75 Stunden seitens seines Entleihers – die Beklagte trägt ausdrücklich vor, der Kläger sei an die Firma F verliehen worden – bestätigt.
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Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, so dass der von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt im vorstehenden Umfang als unstreitig anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ihr Vorbringen, die Firma M habe die Begleichung von Rechnungen – auch den Einsatz des Klägers betreffend – verweigert, weil die abgerechneten Stunden nicht geleistet worden seien, ist bezogen auf die konkret von dem Kläger dargelegten Stunden zu pauschal gehalten.
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2. Hingegen hat der Kläger die Ableistung weiterer Arbeitsstunden im streitigen Zeitraum nicht hinreichend schlüssig darlegen können. Seine Angaben in der Klageschrift sind von seiner Prozessbevollmächtigten in der Berufungsbegründung unter Hinweis auf ergänzend eingeholte Informationen korrigiert worden. Eine weitere Substantiierung der Angaben aus der Klageschrift ist mit Ausnahme des Zeitraumes 02. bis 06.09.2013 auch in dem nach Auflage durch das Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz vom 06.09.2015 nicht erfolgt.
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3. Dem Vergütungsanspruch steht nicht das von der Beklagten gemäß § 2 Abs. 4 Arbeitsvertrag erklärte Zurückbehaltungsrecht entgegen.
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a) Dieser Bestimmung kommt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Rechtswirksamkeit zu. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
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2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.
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aa) Die vorgenannte Bestimmung findet auf die vertragliche Beziehung der Parteien Anwendung, da der Arbeitsvertrag vom 23.08.2013 – zwischen den Parteien unstreitig – AGB i. S. d. § 305 BGB aufweist.
- 40
bb) § 2 Abs. 4 Arbeitsvertrag benachteiligt den Kläger unangemessen. Die Klausel beschränkt ihn bei der Wahrnehmung seiner vertraglichen Rechte dahingehend, dass er nur bei Vorlage von bestimmten Urkunden seinen Vergütungsanspruch durchsetzen kann. Verfügt der Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – nicht über die mit Stempel und Unterschrift versehenen Tätigkeitsnachweise, führt das Zurückbehaltungsrecht nicht nur zu einer Leistungspflicht des Arbeitgebers Zug um Zug (§ 274 BGB), sondern begründet de facto eine dauerhaft wirkende Einwendung gegen den Vergütungsanspruch. Diese Wirkung ist mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken, nämlich den dem Rechtssuchenden durch die ZPO zur Verfügung gestellten Mitteln der Beweisführung, nicht vereinbar. Dem Arbeitnehmer würde die Durchsetzung seiner Rechte schon dann erheblich erschwert, wenn der Entleiher – ohne dass der Arbeitnehmer hinauf Einfluss nehmen kann – einen Stempelaufdruck auf dem Formular nicht anbringt. Um das Zurückbehaltungsrecht zu beseitigen, wäre der Arbeitnehmer gehalten, auf den Entleiher – gegebenenfalls im Wege der Klage – entsprechend einzuwirken, obwohl ihm sonstige Beweismittel zum Nachweis der Vergütungsansprüche zur Verfügung stehen.
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b) Darüber hinaus würde der Beklagten im vorliegenden Fall aber auch bei Wirksamkeit der Klausel kein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Stundennachweise der Firma M zustehen. Der Kläger war nicht verpflichtet, der Beklagten derartige Stundennachweise vorzulegen, weil es sich bei der Firma M nicht um seinen "Einsatzbetrieb" i. S. d. vertraglichen Bestimmung gehandelt hat. Die Beklagte hat in der Berufungserwiderung unwidersprochen vorgetragen, der Kläger sei nicht an die Firma M, sondern an die Firma F entliehen worden. Damit ist in der Beziehung Kläger – Beklagte dieses Unternehmen der für den Kläger maßgebliche Einsatzbetrieb. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich fehlender Stundennachweise der Firma F, deren Inhaber nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers für die Beklagte als Generalbevollmächtigter tätig ist, macht die Beklagte jedoch nicht geltend.
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4. Zinsen kann der Kläger gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 193 BGB erst ab dem 22.10. bzw. 21.11.2013 verlangen. Nach seinem unbestrittenen Sachvortrag war die Vergütung am 20. des Folgemonats fällig. Da der 20.10.2013 auf einen Sonntag fiel, trat Fälligkeit erst am darauf folgenden Montag ein (BAG 19.11.2014 – 5 AZR 121/13 – Rn. 32), so dass sich die Beklagte erst mit Ablauf dieses Tages in Verzug befand.
II.
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Kein Vergütungsanspruch besteht für den Zeitraum 12. bis 17.10.2013.
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1. Dieser ergibt sich nicht aus § 611 BGB, weil der Kläger unstreitig in jenem Zeitraum eine Arbeitsleistung nicht erbracht hat.
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2. Weiterhin besteht kein Anspruch aus § 615 BGB (i.V.m. § 611 BGB), wonach der Arbeitgeber auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist, wenn er sich hinsichtlich der von dem Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung in Annahmeverzug befindet.
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Nach dem sich bietenden Sachverhalt befand sich die Beklagte nicht in Annahmeverzug.
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Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Streiten die Parteien über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, genügt gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber mit der Berufung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt, er werde keine weitere Arbeitsleistung mehr annehmen. Dieses wörtliche Angebot kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert und/oder eine Bestandsschutzklage einreicht. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von der Anwendbarkeit des § 296 BGB aus (BAG 15.05.2013 – 5 AZR 130/12 – Rn. 22).
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Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, dass er seine Arbeitsleistung am Montag, 14.10.2013, tatsächlich gemäß § 294 BGB gegenüber der Beklagten bzw. seinem Entleiherbetrieb, der Firma F, angeboten hat. Da der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien hinsichtlich des Zeitraumes bis 17.10.2013 (Ablauf der Kündigungsfrist) nicht in Streit stand, war ein solches auch nicht nach §§ 295 f BGB entbehrlich.
III.
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Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägers nur teilweise Erfolg haben.
C.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
D.
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Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit die Kammer die Bestimmung in § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrages für unwirksam hält (AGB-Kontrolle) beruht die Entscheidung nicht ausschließlich auf dieser Rechtsfrage. Die Kammer ist vielmehr weiter entscheidungserheblich davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen dieser Norm im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben sind. Schlussendlich weicht die Kammer mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
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Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
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Annotations
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.