Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Mai 2015 - 6 Sa 27/14

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2015:0514.6SA27.14.0A
published on 14/05/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Mai 2015 - 6 Sa 27/14
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.11.2013 – 2 Ca 212/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund außerordentlicher Kündigung der Beklagten, versehen mit einer Auslauffrist.

2

Die Klägerin ist jedenfalls seit dem 01.11.1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern tätig. Seit Juli 2011 erfolgt ihr Einsatz als Servicekraft MOBIS im Bereich Betriebstechnik der Niederlassung Brief H. Die Klägerin ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die für die Beklagte geltenden Tarifwerke Anwendung, u.a. der Manteltarifvertrag für die Deutsche Post AG (MTV DPAG).

3

Die Klägerin genießt gemäß § 34 MTV DPAG Sonderkündigungsschutz dahingehend, dass die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen ist.

4

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien, nachdem sie die Klägerin bereits mit Wirkung zum 07.09.2012 unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt hatte, mit Schreiben vom 07.01.2013 (Bl. 9 d.A.) außerordentlich unter Einhaltung einer der tariflichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zum 31.08.2013.

5

Sie hatte zuvor bei dem Integrationsamt am 18.12.2012 die Zustimmung zu dieser Kündigung beantragt. Das Integrationsamt teilte der Beklagten darauf mit Bescheid vom 03.01.2013 (Bl. 17 d.A.) mit, eine Entscheidung hierüber sei nicht ergangen, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung gelte daher ab dem 03.01.2013 als erteilt. Auf Widerspruch der Klägerin hat der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt mit Bescheid vom 25.04.2013 (Bl. 103 d.A.) die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin aufgehoben. Die von der Beklagten hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Halle erhobene Klage blieb erfolglos. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug hat die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung bei dem OVG Sachsen-Anhalt beantragt.

6

Die Beklagte stützt die Kündigung auf krankheitsbedingte Gründe und verweist hierzu auf die seit dem Jahr 2010 – unstreitig – aufgetretenen Ausfallzeiten der Klägerin, die sich bis zu ihrer Freistellung im Jahr 2012 auf 426 Arbeitstage aufsummiert haben. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Krankheitstage wird auf die Aufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 08.04.2013 (Bl. 35 d.A.) verwiesen.

7

Aufgrund dieser Krankheitszeiten veranlasste die Beklagte eine betriebsärztliche Untersuchung der Klägerin, die am 29.05.2012 stattfand. Ausweislich des erstellten ärztlichen Gutachtens (Bl. 62 ff d.A.) ist die Klägerin in der Lage, leichte Arbeiten mit einem Heben bis zu 10 kg zu verrichten, wobei die Arbeiten unter wechselnden Arbeitshaltungen – nicht in Nachtschicht – auszuführen sind. Nachdem eine auf diesem Gutachten aufbauende Wiedereingliederung der Klägerin nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, ließ die Beklagte die Klägerin erneut – am 02.10.2012 – durch den betriebsärztlichen Dienst untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung (Bl. 68 ff d.A.) entspricht inhaltlich dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vom 29.05.2012.

8

Eine von der Beklagten im Anschluss veranlasste sog. bundesweite Unterbringungsprüfung der Klägerin führte zu einem negativen Ergebnis, worauf sich die Beklagte zum Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung entschloss. Sie hörte hierzu mit Schreiben vom 17.12.2012 (Bl. 73 – 78 d.A.) den in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrat an. Dieser widersprach am 19.12.2012 der beabsichtigten Kündigung.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Kündigung komme keine Rechtswirksamkeit zu. Sie bestreitet das Vorliegen von Kündigungsgründen sowie die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats und hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, aufgrund des von der Beklagten gewählten Antragszeitpunkts für die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sei im Hinblick auf die sich anschließenden Feiertage die Fiktionswirkung des § 91 SGB IX nicht eingetreten.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 07.01.2013, der Klägerin zugegangen unter dem 09.01.2013, nicht zum 31.08.2013 beendet wurde.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte hat behauptet, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin als sinnentleert anzusehen. Ein weiterer Einsatz im Bereich der Betriebstechnik scheide dauerhaft aus. Es sei kein anderweitiger leidensgerechter Arbeitsplatz – auch nicht zu schlechteren Bedingungen – im Unternehmen der Beklagten vorhanden. Insbesondere komme ein Einsatz der Klägerin – wie von ihr vorprozessual angeregt – als Coach im Bereich E nicht in Betracht. Dieser Arbeitsplatz sei im Hinblick auf die dort zu bewältigenden Lasten von bis zu 30 kg sowie die mehr als einstündigen Fahrzeiten, bei denen die Arbeitshaltung nicht gewechselt werden könne, nicht leidensgerecht. Soweit die Klägerin auf die Bereitstellung einer Arbeitshilfe in Form einer Sitz-Steh-Hilfe verweise, führe auch dies nicht zu einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Durch die Anschaffung eines solchen Gerätes allein ergebe sich noch kein für die Klägerin geeigneter leidensgerechter Arbeitsplatz.

15

Die Klägerin hat hierzu entgegnet, die von der Beklagten aufgelisteten Ausfallzeiten beruhen überwiegend auf einem Bandscheibenleiden, das sich aufgrund ihres Einsatzes in der Betriebstechnik verschlimmert habe. Sie habe hier schwere Schachtarbeiten ausführen müssen. Auch sei ihr – unstreitig – die Reparatur von E-Bikes zugewiesen worden. Zutreffend sei zwar, dass sie derartige Tätigkeiten im Bereich der Betriebstechnik aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht ausüben könne. Es sei jedoch möglich, sie auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn die Beklagte für die Anschaffung einer Sitz-Steh-Hilfe Sorge trage. Unter Benutzung eines derartigen Gerätes sei eine Tätigkeit im Bereich Briefeingang nach Aussage der eingeholten betriebsärztlichen Stellungnahmen gesundheitlich unbedenklich. Ebenso sei entgegen der Auffassung der Beklagten ein Einsatz als Coach im Bereich E aufgrund ihres Gesundheitszustandes möglich.

16

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.11.2013 der Kündigungsschutzklage stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigungsschutzklage habe bereits deshalb Erfolg, weil die streitgegenständliche Kündigung gemäß §§ 91, 85 SGB IX; 134 BGB nichtig sei. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz habe aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Widerspruchsausschusses die erforderliche Zustimmung zu der außerordentlichen Kündigung nicht vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 176 – 182 d.A. verwiesen.

17

Die Beklagte hat gegen dieses, ihr am 20.12.2013 zugestellte Urteil am 20.01.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.03.2014 am 13.03.2014 begründet.

18

Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass aufgrund der Bestimmung des § 88 Abs. 4 SGB IX im Kündigungsschutzverfahren auch dann von einer Zustimmung zu der streitigen Kündigung auszugehen sei, wenn über deren Rechtswirksamkeit noch im Verwaltungsverfahren gestritten werde. Im Übrigen hält die Beklagte an ihrem Sachvortrag, der Klägerin sei es aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft unmöglich auf ihrem bisherigen bzw. auf einem anderen leidensgerechten Arbeitsplatz Arbeitsleistungen zu erbringen, fest.

19

Die Beklagte beantragt,

20

das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.11.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.

21

Die Klägerin beantragt,

22

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

23

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet insbesondere weiterhin das Vorliegen von Kündigungsgründen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

25

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung vom 07.01.2013 nicht aufgelöst. Dieser Kündigung kommt keine Rechtswirksamkeit zu.

I.

26

Allerdings scheitert entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Rechtswirksamkeit der Kündigung nicht an §§ 91, 85 SGB IX; 134 BGB. Die für eine außerordentliche Kündigung der Klägerin nach den vorgenannten Bestimmungen des SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes lag vor. Sie galt gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt. Die Norm findet auch auf außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist Anwendung (APS/Vossen 4. Aufl. SGB IX § 91 Rn. 4 m.w.N.). Die Rechtswirkungen der (fiktiv) erteilten Zustimmung bestehen – es sei denn der hierzu erlassene Verwaltungsakt ist nichtig – bis zu einer bestands-/rechtskräftigen Aufhebung fort (BAG 23.05.2013 – 2 AZR 991/11). Eine rechtskräftige Entscheidung liegt – die Beklagte betreibt zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz das Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG Sachsen-Anhalt – noch nicht vor.

II.

27

Die Kündigung ist jedoch deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB, wonach das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann, nicht gegeben sind. Vorliegend besteht für die Beklagte nach dem sich bietenden Sachverhalt kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

28

Eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung, versehen mit einer Auslauffrist, die der bei einer ordentlichen Kündigung geltenden Kündigungsfrist entspricht, ist bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern grundsätzlich möglich (BAG 20.12.2012 – 2 AZR 32/11). Sie wird auch durch § 36 MTV DPAG nicht ausgeschlossen. Dieser sieht in Abs. 2 eine außerordentliche, personenbedingte Kündigung ausdrücklich vor.

29

Dabei gilt das von der Rechtsprechung bei krankheitsbedingten Kündigungen entwickelte dreistufige Prüfungsschema: Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Auswirkungen der zukünftig zu erwartenden Fehlzeiten, Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach umfassender Interessenabwägung. Bei Anwendung dieses Prüfungsschemas ist auf allen drei Stufen der besondere Maßstab des § 626 BGB „verschärfend“ zu berücksichtigen (BAG 27.11.2003 – 2 AZR 601/02). Erforderlich ist insoweit, dass das zu erwartende Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung derart krass ausfällt, dass das Arbeitsverhältnis quasi als sinnentleert anzusehen ist (BAG 12.01.2006 – 2 AZR 242/05; APS/Dörner/Vossen 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 309 – 312).

30

Die tarifliche Unkündbarkeit wirkt sich im Prozess auch bei der Darlegungslast aus. Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss von vornherein erkennbar sein, dass er alles Zumutbare unternommen hat, die durch die Veränderung der Umstände notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Wie weit seine Darlegungslast reicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Im Regelfall wird der Arbeitgeber zumindest anhand vorhandener Stellenpools und Stellenpläne prüfen müssen, ob im Kündigungszeitpunkt oder in absehbarer Zeit die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung des Arbeitnehmers bestand bzw. sich eröffnen könnte. Im Prozess hat er aufzuzeigen, dass er dieser Prüfpflicht genügt hat. In Fällen, in denen der Arbeitnehmer bereits konkrete Vorstellungen von seiner Weiterbeschäftigung geäußert hat, muss der Arbeitgeber substantiiert aufzeigen, weshalb ihm trotz seiner gegenüber dem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer bestehenden besonderen Beschäftigungspflicht ein Einsatz auf dem benannten Arbeitsplatz nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll ( BAG 26.11.2009 – 2 AZR 272/08 – Rn. 46).

31

Der Arbeitgeber hat also nicht nur darzutun, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich ist. Er hat vielmehr außerdem und von sich aus darzulegen, dass überhaupt keine Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis – und sei es zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung – sinnvoll fortzusetzen. Anders als bei der ordentlichen Kündigung reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber zunächst vorträgt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes nicht möglich, und sodann eine dem widersprechende Darlegung des Arbeitnehmers abwartet. Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum „wichtigen Grund“. Es ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (BAG 23.01.2014 – 2 AZR 372/13 – Rn. 22 betr die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung).

32

Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Beklagten nicht. Hieraus lässt sich nicht eine auf ausreichende Tatsachen gestützte Prognose ableiten, das im Kündigungszeitpunkt bereits mehr als 30 Jahre andauernde Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Erkrankung der Klägerin vollständig sinnentleert worden.

33

Zwar ist nach dem sich bietenden Sachvortrag davon auszugehen, dass eine Weiterbeschäftigung der Klägerin in Vollzeit als Servicekraft MOBIS im Bereich Betriebstechnik mit sämtlichen dort anfallenden Aufgaben dauerhaft nicht möglich sein wird. Dies räumt die Klägerin indirekt ein, wenn sie vorträgt, sie habe die Schachtarbeiten und die Reparatur von E-Bikes aus gesundheitlichen Gründen nicht bewältigen können (Schriftsatz vom 06.03.2013, Seite 2 sowie Vortrag der Klägerin persönlich im Termin am 14.04.2015). Es lässt sich aber nicht feststellen, dass die Beklagte bei Ausspruch der Kündigung über eine ausreichende Prognosegrundlage dahin verfügt hat, eine leidensgerechte Beschäftigung der Klägerin auf einem anderen freien Arbeitsplatz auch zu veränderten (schlechteren) Bedingungen sei auf unabsehbare Zeit, zumindest aber in den nächsten zwei Jahren (vgl. BAG 12.02.2002 – 2 AZR 148/01), innerhalb des gesamten Unternehmens – nicht nur in der Niederlassung Brief H (BAG 26.11.2009 – 2 AZR 272/08 – Rn. 35) – aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich. Die vorgelegten Untersuchungsberichte des betriebsärztlichen Dienstes aus dem Jahr 2012 kommen gerade nicht zum Ergebnis, dass jedwede Beschäftigung der Klägerin im Unternehmen der Beklagten zukünftig ausgeschlossen ist, sondern zeigen vielmehr eine Einsetzbarkeit der Klägerin – wenn auch in begrenztem Umfang – auf. Es wäre dann Sache der Beklagten gewesen dezidiert dazu vorzutragen, dass auch unter Berücksichtigung der sie treffenden Verpflichtungen aus § 81 Abs. 4 SGB IX eine Beschäftigung der Klägerin im gesamten Unternehmen, sei es auch zu veränderten Arbeitsbedingungen einschließlich einer Teilzeittätigkeit, auf unabsehbare Dauer ausgeschlossen ist.

III.

34

Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben. Einer Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO im Hinblick auf das noch laufende Verwaltungsstreitverfahren bedurfte es vorliegend nicht, weil die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht von dem Ausgang des Verwaltungsstreitverfahrens abhängt. Nach Auffassung der Kammer scheitert die Rechtswirksamkeit der Kündigung bereits daran, dass die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliegen.

B.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

C.

36

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.

37

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

38

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 23/01/2014 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2012 - 9 Sa 593/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
published on 23/05/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Juli 2011 - 7 Sa 1155/09 - aufgehoben.
published on 20/12/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2010 - 17 Sa 540/10 - teilweise aufgehoben.
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Annotations

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.

(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.