Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Juni 2017 - 5 Sa 75/16

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2017:0621.5SA75.16.00
published on 21/06/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Juni 2017 - 5 Sa 75/16
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Tenor

I.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20.01.2016, Az.: 2 Ca 1431/15, wird abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Antrag des Klägers vom 06.12.2014 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell ab dem 01.08.2015 bis zum 31.07.2021 zuzustimmen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

2

Der am … geborene Kläger ist seit dem 01. 01. 1991 als ausgebildeter Theorielehrer für die Fächer Elektrotechnik sowie Wirtschaft und Verwaltung beschäftigt. Er ist als Berufsschullehrer an den Berufsbildenden Schulen S… tätig und unterrichtet in der dualen Ausbildung der Teilzeitberufsschule im Bereich Elektronik/Fahrzeugtechnik. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt … €.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen:

4

„Präambel

5

Ausgehend von der Tarifeinigung In den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 ist im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis möglich.

6

§1
Geltungsbereich

7

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TV-L) fallen.

8

§2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

9

(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

10

a) das 55. Lebensjahr vollendet und

11

b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

12

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

13

(2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

14

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeltarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

15

(4) Das Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

16

§3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

17

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

18

Als bisherige

19

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

20

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Beschäftigte anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe der § 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

21

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

22

(3) Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmte Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

23

…“.

24

Der Kläger stellte bereits am 16. 09. 2013 einen Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell. Mit Schreiben vom 27. 10. 2014 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers ab. Wegen des Inhalts des Schreibens des beklagten Landes vom 27. 10. 2014 wird auf Blatt 9 – 12 d. A. Bezug genommen.

25

Am 06. 12. 2014 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell mit Beginn der Arbeitsphase am 01. 08. 2015 und Beginn der Freistellungsphase am 01. 08. 2018 (Bl. 15, 16 d. A.). Mit Schreiben vom 19. 03. 2015 wies das beklagte Land den Antrag ab (wegen des Inhalts des Ablehnungsschreibens wird auf Bl. 17 – 20 d. A. Bezug genommen).

26

Mit seiner am 28. 05. 2015 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingereichten Klage begehrte der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, wie im Schreiben vom 06. 12. 2014 beantragt.

27

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dringende dienstliche Gründe stünden seinem Antrag nicht entgegen. Die Ermessensentscheidung des beklagten Landes sei fehlerhaft erfolgt. Seine persönlichen Gründe (Erschöpfungszustände mit mehrfachen Arbeitsunfähigkeitszeiten seit 2013; Kehlkopfprobleme sowie insbesondere die Versorgung der im Haushalt lebenden pflegebedürftigen Mutter) habe das beklagte Land nicht angemessen berücksichtigt.

28

Auf die Überlastquote könne sich das beklagte Land nicht berufen. Er habe jedenfalls einen Anspruch auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Schon aufgrund des erheblichen Überschreitens der Überlastquote sei ersichtlich, dass das beklagte Land jedenfalls bis einschließlich dem Jahr 2014 Altersteilzeitverträge auch mit Berufsschullehrern abgeschlossen hatte, obwohl die Überlastquote überschritten war.

29

Der Kläger hat beantragt:

30

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Antrag des Klägers vom 06.12.2014 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell ab dem 01.08.2015 bis zum 31.07.2021 zuzustimmen.

31

Das beklagte Land hat beantragt:

32

Die Klage wird abgewiesen.

33

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Unterrichtsversorgung, auch an den Berufsschulen, müsse gewährleistet werden. Dies stünde der Gewährung der Altersteilzeit des Klägers entgegen. Zudem hat sich das beklagte Land auf eine erhebliche Überschreitung der Überlastquote berufen. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger nicht berufen. Das beklagte Land habe sich 2015 entschlossen, keine Altersteilzeitverträge mit den unter 60 jährigen Berufsschullehrern abzuschließen.

34

Mit Urteil vom 20. 01. 2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitere bereits daran, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Abschluss des Altersteilzeitvertrages verlangt hat, die Überlastquote überschritten war.

35

Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte Land habe einen Stichtag festgelegt, ab dem kein Altersteilzeitvertrag mit den unter 60 jährigen Berufsschullehrern abgeschlossen wird. Die Stichtagsregelung habe das beklagte Land auch hinreichend kommuniziert. Mindestens mit der Ablehnung des ersten Antrages des Klägers vom 27. 10. 2014 habe sich das beklagte Land auf einen Stichtag berufen.

36

Gegen das dem Kläger am 04. 02. 2016 zugestellte Urteil wendet sich seine am 02. 03. 2016 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangene und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03. 05. 2016 – am 04. 05. 2016 begründete Berufung des Klägers.

37

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, er sei wie ein über 60 Jähriger zu behandeln. Das beklagte Land habe ihm mitgeteilt, er soll den Antrag 3 Monate vor Schulbeginn stellen, in dem er das 60. Lebensjahr vollende.

38

Der Anspruch ergebe sich jedenfalls aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es seien auch nach 2014 Altersteilzeitverträge mit Berufsschullehrern, sowohl mit Lehrern unter 60 als auch mit Lehrern über 60 Jahren abgeschlossen worden. Auf eine Stichtagsregelung könne sich das beklagte Land nicht berufen.

39

Im Übrigen beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. 12. 2016 – 9 AZR 606/15.

40

Der Kläger beantragt:

41

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20. 01. 2016, Az. 2 Ca 1431/15, wird abgeändert und das beklagte Land wird verurteilt, dem Antrag des Klägers vom 06. 12. 2014 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell ab dem 01. 08. 2015 bis zum 31. 07. 2021 zuzustimmen.

42

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

43

Das beklagte Land beantragt:

44

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

45

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil und ist weiterhin der Ansicht, aufgrund des Haushaltsführungserlasses vom 19. 01. 2015 seien ab März 2015 die Anträge der Berufsschullehrer auf Abschluss von Altersteilzeitverträgen durchgehend abgelehnt worden. Das beklagte Land hätte sich auch bereits seit dem Erlass des Kultusministeriums vom 06. 08. 2013 festgelegt, dass Altersteilzeit grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden könne.

46

Das beklagte Land habe auch das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Gewährleistung einer Unterrichtsversorgung sei vorrangig zu berücksichtigen.

47

Wegen den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in der Berufung nebst Anlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

48

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

I.

49

Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG) form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO).

II.

50

Die Berufung des Klägers ist auch begründet.

1.

51

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag des Klägers ist so auszulegen, dass das beklagte Land verurteilt werden soll, sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages anzunehmen. Ab welchem Zeitpunkt die Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Es kommt auch die Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gerichtet ist (zuletzt BAG, 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15, juris).

52

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers im Blockmodell soll in der Zeit vom 01. August 2015 bis zum 31. Juli 2021 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll demnach vom 01. August 2015 bis zum 31. Juli 2018 und die Freistellungsphase vom 01. August 2018 bis zum 31. Juli 2021 dauern. Dies folgt aus dem schriftlichen Antrag des Klägers vom 06. 12. 2014.

2.

53

Die Klage ist auch begründet.

54

Der Kläger hat nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i.V.m. § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land mit ihm den von ihm angebotenen Altersteilzeitvertrag abschließt.

2.1

55

Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus dem TV ATZ LSA.

56

Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitert daran, dass beim Landesschulamt Sachsen-Anhalt die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 AltTZG bestimmte Überlastquote dauerhaft überschritten war.

57

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 von 100 der Arbeitnehmer seines Betriebes Altersteilzeitarbeitsverträge schließt. Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag schließt. Die Überschreitung der Überlastquote ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (zuletzt BAG, 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15 –, juris, Rn. 20 – 22).

2.2

58

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i.V.m. § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA. Das beklagte Land hat gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es mit mehreren Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge abgeschlossen hat, obwohl die Überlastquote überschritten war, dies aber gegenüber dem Kläger verweigert hat.

a)

59

Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung. Er hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag seines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG, 15. November 2011 – 9 AZR 387/10, juris). Bereits aus der erheblichen Überschreitung der Überlastquote ist davon auszugehen, dass das beklagte Land auch noch im Jahr 2014 mit Lehrern und auch mit Berufsschullehrern Altersteilzeitverträge abgeschlossen hat. Dem ist das beklagte Land auch nicht substantiiert entgegengetreten. Auch in der mündlichen Verhandlung am 21.6.2017 konnte auf Frage des Gerichts keine konkrete Aussage vom beklagten Land erfolgen, ab welchen Zeitpunkt keine Altersteilzeitverträge mit Lehrern und Berufsschullehrern mehr abgeschlossen wurden.

b)

60

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzung so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG, 15. November 2011 – 9 AZR 387/10, juris). Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten oder benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 27; Schaub/Link, Arb-HdB, 16. Auflage § 112 Rn. 16).

c)

61

Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es vereinbar, wenn der Arbeitgeber einen Stichtag benennt, ab dem er eine freiwillige Leistung einstellt. Stichtagsregelungen sind als "Typisierung in der Zeit" ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zulässig (BAG 15. April 2008 – 9 AZR 111/07). Das gilt für die tariflich in die Anspruchsvoraussetzungen einbezogene Überforderungsquote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG in besonderem Maße. Diese Regelung schützt die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Sie überlässt es ihm auch, ob er einen Stichtag bestimmt. Bestimmt der Arbeitgeber für Altersteilzeitanträge einen Stichtag in der Zukunft, obwohl er die Überlastquote schon überschritten hat, muss er bei der Gewährung dieser freiwilligen übertariflichen Leistung den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Um den berechtigten Arbeitnehmern die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie Altersteilzeitanträge stellen wollen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihnen der Stichtag bekannt wird. Sonst kann es zu einer zufälligen faktischen "Überholung" von Arbeitnehmern mit älteren Rechten kommen. Eine solche zufällige Auswahl wäre sachlich nicht gerechtfertigt, sondern willkürlich (BAG 15. April 2008 – 9 AZR 111/07, juris, Rn. 53, 54

d)

62

Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Das beklagte Land schloss trotz überschrittener Überlastquote freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge, soweit eine tarifliche Grundlage hierfür bestand.

63

Das beklagte Land hatte, jedenfalls im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung am 19. 03. 2015 auch keine Stichtagsregelung getroffen, die den Anspruch des Klägers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz entgegenstehen könnte. Vom beklagten Land wird nicht dargelegt, in welcher Form der Direktor des Schulverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt eine Regelung getroffen hat, wonach ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Altersteilzeitverträge mehr abgeschlossen werden sollten. Eine bloße faktische Nichtgewährung von Altersteilzeit stellt keine Stichtagsregelung dar. Es ist vielmehr notwendig, dass der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, zu welchem Zeitpunkt er generell keine Altersteilzeitverträge bei Überschreitung der Überlastquote mehr abschließt.

64

Auch der Haushaltsführungserlass 2015 enthält eine solche Entscheidung nicht. Abschnitt 2 Ziff. 11 definiert lediglich (mit verwaltungsinterner Bindung) für den Bereich der Lehrkräfte den Ablehnungsgrund des § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA dahingehend, dass dieser grundsätzlich bei einer Entscheidung über den ATZ-Antrag als einschlägig anzunehmen sei. Der Erlass schränkt nur die Anzahl der zukünftig im Bereich der Schulverwaltung zu schließenden ATZ-Verträge ein, indem er den Abschluss derselben zur Ausnahme macht.

65

Das beklagte Land hat auch nicht dargelegt, dass von dem Direktor des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt eine etwaige Entscheidung, nunmehr keine Altersteilzeitverträge mehr abzuschließen, kommuniziert wurde. Es muss den Arbeitnehmern des "Betriebes" hinreichend deutlich gemacht werden, dass nunmehr generell keine Altersteilzeitverträge mehr bewilligt werden, wenn die Überlastquote überschritten ist.

e)

66

Damit bestimmt sich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines ATZ-Vertrages nach § 2 TV ATZ LSA.

67

Die Ablehnung des beklagten Landes widersprach billigem Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA i. V. m. § 315 BGB.

68

Eine Entscheidung nach § 315 BGB setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden.

69

Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber mit den Beschäftigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und – wie der Kläger – die zusätzlich dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung "kann" bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet (zuletzt BAG, 13. 12. 2016 – 9 AZR 606/15 – juris, Rz. 33).

70

Das beklagte Land hat bei der Ausübung des Ermessens keine Interessenabwägung vorgenommen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Ablehnungsschreiben vom 19. März 2015, wo lediglich am Ende eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Klägers behauptet wird, ohne jedoch auf die individuellen Belange des Klägers auch nur ansatzweise einzugehen. Mit dem Wunsch nach Altersteilzeit und Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt der Kläger eine bestimmte Lebensplanung zum Ausdruck. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug gehalten, hiergegen Sachgründe vorzubringen. Genügt er seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht oder kann er die entgegenstehenden Gründe nicht beweisen, überwiegen die Belange des Arbeitnehmers (BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15).

71

Dem Wunsch des Klägers auf Altersteilzeit hat das beklagte Land keine berechtigten Interessen entgegengehalten. Soweit sich das beklagte Land darauf beruft, die Stelle des Klägers sei nicht entbehrlich, könne aber während der Freistellungsphase und nach Ausscheiden des Klägers wegen haushaltsrechtlicher Vorgaben nicht wieder besetzt werden, kann diese Erwägung nicht berücksichtigt werden. Der vom beklagten Land angegebene Grund ist ermessensfehlerhaft. Er widerspricht den Vorgaben des AltTZG sowie des TV ATZ LSA. Gemäß § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit "die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen". Sie dient damit gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitssuchenden. Dies entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien des TV ATZ LSA. Denn nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA erfolgt die Vereinbarung der Altersteilzeit auf der Grundlage des AltTZG (BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15, juris, Rz).

72

Das beklagte Land hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass eine Wiederbesetzung der Stelle des Klägers durch Einstellung nicht zu erwarten ist. Die reine Behauptung des beklagten Landes, in Sachsen-Anhalt gebe es nicht genügend Bewerber mit den erforderlichen Qualifikationen, reicht hierzu nicht aus, zumal die Anzahl der Bewerber sicher auch von der Qualität der Angebote abhängt. So werden viele Stellen zunächst nur befristet angeboten.

73

Nur die Annahme des Angebots des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages mit einer Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell entspricht im Streitfall der Billigkeit.

III.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

IV.

75

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht gegeben.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 13/12/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. August 2015 - 6 Sa 193/14 - aufgehoben.
published on 15/11/2011 00:00

Tenor Die Revisionen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. April 2010 - 3 Sa 156/09 - werden zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.