Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Jan. 2014 - 5 Sa 47/13 E
Gericht
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 17.10.2012, Az.: 9 Ca 2502/11 E, wird auf die Berufung des Beklagten hin wie folgt abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin nach dem TVöD - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - § 56 (VKA Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst.
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Die ... 1971 geborene Klägerin ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 24. Juni 2003 (Bl. 41 ff d. A.) seit dem 01. Juli 2003 bei der Beklagten vollzeitig als Angestellte beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrages heißt es:
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„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.“ Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
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Die Klägerin ist seit dem 01. Juli 2003 als Sachbearbeiterin Schuldnerberatung/Insolvenzverfahren am Arbeitsort H... und im Kreisgebiet ...Kreises beschäftigt. Sie wurde gemäß Änderungsvertrag vom 05. Dezember 2003 mit Wirkung vom 01. Dezember 2003 in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a eingruppiert.
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Die Klägerin ist gelernte Rechtsanwaltsgehilfin und hat nach einem Studium von drei Jahren an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie H... Wirtschaftsdiplom Betriebswirt (VWA) (Bl. 47 d. A.) erworben. Mit Verfügung des Landesamtes für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2003 erhielt sie mit Wirkung vom 01. November 2003 aufgrund eines Antrages des Beklagten vom 22. Mai 2003 die Anerkennung als Fachkraft in der geeigneten Stelle im Verbraucherinsolvenzverfahren.
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Am 01. November 2009 traten tarifliche Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst in Kraft. Bestandteil dieser Neuregelung ist die Überleitung der betroffenen Beschäftigten in die neuen Entgeltgruppen S der Anlage C zum TVöD (VKA) nebst des neu eingeführten § 28 a TV-VKA. Der § 56 (VKA) TVöD BT-V regelt die Eingruppierung und das Entgelt der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst.
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Die Klägerin wurde in die Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) eingruppiert. Zuletzt wurde sie der Entwicklungsstufe 5 dieser Entgeltgruppe zugeordnet.
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Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 begehrte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2009 (4 AZR 184/08) mit Wirkung vom 01. November 2009 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 Stufe 4 (Bl. 4 - 6 d. A.).
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Der Beklagte sicherte mit Antwortschreiben vom 02. November 2010 eine Überprüfung der Eingruppierung zu. Letztendlich befand er jedoch die bisherige Eingruppierung als richtig, was er der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2011 mitteilte. Bezüglich der vom Beklagten erstellten Stellenbeschreibung vom März 2011 wird auf Blatt 9 ff verwiesen. Unter Ziffer 7 „erforderliche Qualifikation/Ausbildung“ heißt es dort:
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„Diplom-Verwaltungswirt/in oder abgeschlossene A II-Lehrgang oder gleichwertig mit vorrangig betriebswirtschaftlicher Ausrichtung“
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Der Beklagte hat drei Arbeitsvorgänge gebildet. Neben dem Arbeitsvorgang „Schuldner- und Insolvenzberatung“ 90% Zeitanteil ausmachen soll, sind in der Stellenbeschreibung noch die Arbeitsvorgänge „Koordinierung der Tätigkeiten der „SB-Schuldnerberatung/Insolvenzverfahren“ und „Bearbeitung besonders schwieriger und komplexer Einzelfälle“ mit insgesamt 10 % Zeitanteil aufgeführt.
- 12
Die Tätigkeit der Klägerin erschöpft sich nicht im mathematischen Erfassen und Aufbereiten der Überschuldungssituation eines ratsuchenden Schuldners, sondern erfordert eine weitergehende Prüfung, wenn etwa Forderungen von dem Schuldner bestritten und weitere Sachverhalte vorgetragen werden, die mit der persönlichen und sozialen und wirtschaftlichen Situation des Schuldners in engem Zusammenhang stehen.
- 13
Die Klägerin führt im Rahmen ihrer Tätigkeit Beratungen im Bereich des SGB II und des SGB XII durch. Die Klägerin überprüft die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen, wobei sie Einwendungen zu erkennen, zu erfassen und Korrekturen entsprechend durchzusetzen hat.
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Die Klägerin arbeitet bei der Entwicklung von Hilfeplänen mit der zuständigen Organisationseinheit zusammen. Darüber hinaus berät sie Schuldner im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
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In Einzelfällen vertritt sie Betroffene rechtlich nach Vollmachterteilung.
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Weitere von der Klägerin auszuübende Tätigkeiten sind das Erarbeiten oder Ergänzen eines Maßnahmekataloges zur Vermeidung von Neuverschuldung sowie die Krisenintervention und gegebenenfalls Weitervermittlung des Klienten in psychosoziale Betreuung.
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Die Klägerin hat auch die psychosoziale Situation psychisch kranker bzw. labiler drogenabhängiger und wohnungsloser Personen zu erfassen und Hilfestellung zu leisten. Im Rahmen dieses Prozesses arbeitet die Klägerin mit psychosozialen Einrichtungen wie etwa dem sozialpsychiatrischen Dienst der Betreuungsbehörde, den Einrichtungen der Jugendhilfe und anderen Einrichtungen zusammen. Der Beklagte verfügt über einen eigenen sozialpsychiatrischen Dienst im Gesundheitsamt sowie über eine Aidsberatung.
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Neben der selbständigen Vorsprache von Bürgerinnen und Bürgern bei den Schuldnerberatungsstellen des Beklagten kommen Beschäftigte des sozialpsychiatrischen Dienstes, der Betreuungsbehörde oder des Jugendamtes mit Hilfesuchenden in die Schuldnerberatungsstelle, um dort von der Klägerin oder ihren Kolleginnen eine Schuldnerberatung durchführen zu lassen.
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Andererseits werden Ratsuchende in Krisensituationen z. B. bei einer erkennbaren Kindeswohlgefährdung an den sozialpsychiatrischen Dienst vermittelt. Die Schuldnerberatung und dieser Dienst erstellen gemeinsam Hilfepläne, die mit den Betroffenen besprochen werden.
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Die Vorgängerin der Beklagten in der Funktion als Leiterin der Beratungsstelle hat eine abgeschlossene Ausbildung als Diplomsozialarbeiterin.
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Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle sind in der Richtlinie für das Verfahren zur Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren sowie im AG Inso LSA geregelt.
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Eine qualifizierte Schuldnerberatung erfordert fundierte Fachkenntnisse der Klägerin im bürgerlichen Recht, Sozial-, Verfahrens-, Verbraucher- und Insolvenzrecht. Darüber hinaus erfordert die Schuldnerberatung der Klägerin auch Kenntnisse der direktiven und indirektiven Gesprächsführung und Kenntnisse über die sozial-, rechts- und verbraucherpolitischen Zusammenhänge von Verschuldung und Überschuldung generell sowie die Bedeutung und den Einfluss auf den jeweiligen Einzelfall.
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Die Klägerin koordiniert auch die Arbeitsorganisation der weiteren zwei Beraterinnen der Entgeltgruppe 9, die in der Beratungsstelle in Vollzeit beschäftigt sind.
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Die Klägerin führt mehrere Veranstaltungen im Jahr in verschiedenen Einrichtungen in H und im S-kreis zu den Themen soziale Schuldnerberatung, Verbraucherinsolvenz und Zwangsvollstreckung sowie weitere Informationsveranstaltungen durch.
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Erstinstanzlich hat die Klägerin zuletzt neben einer Differenzforderung von 2.964,43 Euro brutto unter Berücksichtigung des am 01. Oktober 2011 vollzogenen Übergangs in die nächste Entwicklungsstufe die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 Stufe 5 begehrt.
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Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die von der Beklagten vorgenommene Eingruppierung sei fehlerhaft und entspreche nicht der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei als sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe, in die Entgeltgruppe S 12 einzugruppieren. Diese Tätigkeitsgruppe setze nicht voraus, dass man einen bestimmten Abschluss habe. Es komme auf die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen an, die einen dazu befähigten, gleiche Tätigkeiten wie Sozialarbeiter und Sozialpädagogen auszuüben.
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In den drei Beratungsformen, der Insolvenzberatung, der sozialen Schuldnerberatung und der sonstigen Beratung Suchmittelabhängige, suchten ehemalige Strafgefangene, kranke Menschen wie z. B. auch HIV-Infizierte und psychisch Kranke sowie Obdachlose Beratung.
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Auch seien in diesen Gruppen viele Analphabeten zu finden, die einen besonders hohen Betreuungsaufwand erforderten. Weiter hat die Klägerin die Auffassung vertreten, soweit der Beklagte pauschal bestreite, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht die erforderliche Schwierigkeit aufweise, sei ein solches pauschales Bestreiten nicht zulässig.
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Auch ihre Qualifikation sei hinreichend. Als ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und erst recht als Betriebswirtin (VWA) verfüge sie über die erforderliche Ausbildung und Qualifizierung für die Tätigkeit nach der Entgeltgruppe S 12.
- 30
Die Klägerin hat beantragt,
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1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 01. November 2009 bis 30. September 2011 in die Vergütungsgruppe S 12 Entwicklungsstufe 4 der Tabelle TVöD/VKA Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst und ab dem 01. Oktober 2011 in die Vergütungsgruppe S 12 Entwicklungsstufe 5 einzugruppieren ist.
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2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.964,43 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2011 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 35
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S, sondern es handele sich hierbei um eine Tätigkeit der allgemeinen Verwaltung.
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Für die Tätigkeit der Klägerin und deren Bewertung sei die Stellenbewertung von März 2011 ausschlaggebend.
- 37
Die Klägerin habe bereits die erste Voraussetzung einer sonstigen Beschäftigten, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen, die eine Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagogin mit staatlicher Ausbildung tätig sei, nicht dargelegt. Für die Tätigkeit eines Schuldnerberaters sei auch nicht zwangsläufig die Ausbildung eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung erforderlich.
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Der Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, bei der Tätigkeit der Klägerin handele es sich wegen des insbesondere auf die Schuldnerberatung nach dem SGB II und die Insolvenzberatung eingeschränkten Aufgabenspektrums nicht um das klassische psychosoziale Beratungshandeln, sondern die von ihr gewährte Beratung verkürze sich auf Auskunft, persönliche Beratung und auf Verfahrensberatung. Daher sei auch keine sozialpädagogische Befähigung Voraussetzung für die Stellenbesetzung.
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Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs habe die Klägerin unter Berücksichtigung der Zuordnung zur Stufe 5 die Vergütungsdifferenz für Oktober 2011 nicht richtig berechnet. Diese belaufe sich auf 152,03 Euro brutto.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage für zulässig und bis auf eine geringe Differenz im Leistungsanspruch für begründet erachtet.
- 41
Der Feststellungsantrag sei begründet, weil die Tätigkeit der Klägerin für die Zeit dem 01. November 2009 die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 12 Stufe 4 und ab dem 01. Oktober 2011 die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 12 Stufe 5 Anlage C TVöD (VKA) erfülle.
- 42
Nach der über § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA fortgeltenden Eingruppierungsregelung des § 22 Abs. 1 und 2 BAT richte sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Die Anlage C (VKA) als Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelung (VKA), § 56 mit ihrem Anhang enthielten insoweit eine abschießende Vergütungsordnung mit eigenen Tätigkeitsmerkmalen, wobei die Grundsätze der §§ 22, 23, 25 BAT-0 zur Eingruppierung im öffentlichen Dienst hierdurch nicht berührt würden.
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Der wesentliche Begriff der Grundnorm der Eingruppierung, der Arbeitsvorgang sei nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT als Arbeitsleistung, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führe, definiert. Zu einer umfassenderen Definition verweist das Arbeitsgericht auf das Urteil des BAG vom 06.07.2011 - 4 AZR 568/09).
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Die konkrete Eingruppierung der Klägerin richte sich entgegen der Rechtsansicht des Beklagten nach der Anlage C (VKA) TVöD-V, da die konkrete Tätigkeit der Klägerin denjenigen Tätigkeiten der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vergleichbar sei.
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Die Klägerin sei im Sinne der Entgeltgruppe S 12 eine sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübe. Die gleichwertigen Fähigkeiten ergäben sich aus dem Abschluss als Rechtsanwaltsgehilfin und dem dreijährigen Studium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Halle (Saale). Wenn der Beklagte ausdrücken wolle, dass dieser Abschluss nicht mit einem Abschluss der im Wege eines Vollstudiums erlangt wurde, gleichwertig sei, gehe diese Ansicht fehl. Jemand der sich einer solchen Zusatzausbildung unterziehe, müsse unter Berücksichtigung seiner täglichen praktischen Arbeit einen breiteren Sachverstand in Bezug zum Ausbildungsziel aufbringen als eine Person, die ausschließlich theoretisch und fern von praktischen Erkenntnissen am Arbeitsplatz ihre Ausbildung absolviere und diese abschließe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Klägerin ebenfalls nebenberuflich eine mehrjährige Ausbildung zur Mediatorin durchgeführt habe.
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Der Beklagte müsse sich zudem fragen, warum er eine Mitarbeiterin als Fachkraft für eine ausgeschiedene Fachkraft mit der Berufsausbildung als Diplomsozialarbeiterin gegenüber der Genehmigungsbehörde melde, wenn er der Ansicht sei, dass die Fähigkeiten der gemeldeten Mitarbeiterin nicht den Fähigkeiten einer Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung gleichwertig seien.
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Die Klägerin verfüge auch über die geforderte einschlägige Berufserfahrung.
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Was das Merkmal „entsprechende Tätigkeiten“ anbelange, verkenne der Beklagte zunächst, dass die Aufzählung in der Protokollerklärung Nr. 11 in der Anlage C (VKA) TVöDBT-V nicht abschließend sei, sondern lediglich mit Tätigkeitsbeispielen die entsprechende Tätigkeit beschreiben solle. Die Klägerin habe unwidersprochen zur häufigen Betreuung der dort genannten Klientel vorgetragen. Da bei den in der Protokollerklärung Nr. 11 genannten Personengruppen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen sozialen Probleme in einer Gemengelage auszugehen sei, sei die Tätigkeit der Klägerin als schwierig einzustufen. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 20. Mai 2009 (4 AZR 184/08) ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Schuldner- und Insolvenzberaters sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt heraushebe. In den Entscheidungsgründen sei kein Hinweis darauf gegeben, dass das Grundmerkmal der schwierigen Tätigkeit nicht erfüllt sein könnte.
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Die Leistungsklage sei überwiegend begründet, da der Beklagte dem Klageantrag mit Schriftsatz vom 18. Januar 2012 lediglich noch entgegengehalten habe für den Fall, dass für die Tätigkeit der Klägerin die S-Gruppen neu zur Anwendung kommen sollten, wegen der entsprechenden Zuordnung von der Entgeltgruppe S 12 Stufe 4 bzw. für Oktober 2011 von der S 12 Stufe 5 auszugehen sei und sich daher der Differenzbetrag für Oktober 2011 auf 152,03 Euro belaufe. Damit habe der Beklagte die von der Klägerin aufgestellte Rechnung lediglich in der letzten Position substantiiert bestritten und hierfür einen eigenen Betrag angegeben, dem wiederum die Klägerin nicht entgegengetreten sei.
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Der Beklagte hat gegen das ihm am 10.01.2013 zugestellte Urteil am 01.02.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.04.2013 mit am 09.04.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Der Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die gesamten Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 12 des Anhangs zur Anlage C TVöD-V vorlägen und eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe gerechtfertigt sei. Aus Sicht des Beklagten sei die konkrete Tätigkeit der Klägerin bereits nicht mit denjenigen Tätigkeiten der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vergleichbar. Die Tätigkeit der Klägerin sei der Tätigkeit einer Verwaltungsangestellten zuzuordnen. Dieses ergebe sich auch aus der Stellenbeschreibung vom März 2011. Bezüglich der Einzelheiten auch zu den Anforderungen des Beklagten für die Steile eines Sachbearbeiters bzw. einer Sachbearbeitern im sozialpsychiatrischen Dienst wird auf die Ausführungen auf Seite 3 und 4 der Berufungsbegründung (Bl. 231/232 d. A.) verwiesen.
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Einige der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten streiften zwar die Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin/einer Sozialpädagogin wie beispielsweise die Krisenintervention oder die Teilnahme an Hilfeplangesprächen, jedoch keinesfalls in dem für die Eingruppierung erforderlichen zeitlichen Ausmaße.
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Die Klägerin nehme nur in Einzelfällen an Hilfeplangesprächen teil. Es handele sich dabei lediglich um Randgebiete der auszuübenden Tätigkeit der Klägerin.
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Drei Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, damit das Tätigkeitsmerkmal „sonstiger Beschäftigter“ erfüllt sei:
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1. gleichwertige Fähigkeiten,
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2. Erfahrungen,
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3. entsprechende Tätigkeiten,
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Die Fähigkeiten der Klägerin seien entgegen dem Urteil (des Arbeitsgerichts durch ihre berufsbegleitenden Ausbildungen und Abschlüsse nicht nachgewiesen und den Fähigkeiten einer Sozialarbeiterin bzw. einer Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung nicht gleichwertig. Gleichwertige Fähigkeiten setzten voraus, dass die sonstige Beschäftigte über Fähigkeiten verfüge, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt werden, gleichwertig seien. Die Klägerin habe durch ihre Ausbildung keine Fähigkeiten erlangt, die ihr einen Einsatz in jedem möglichen Einsatzgebiet für Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen möglich machen würden. Zu den Tätigkeitsfeldern dieser Berufe wird auf die Ausführungen im Berufungsbegründungsschriftsatz Seite 7 (Bl. 235 d. A.) verwiesen.
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Es sei für die Beurteilung der gleichwertigen Fähigkeiten nicht ausschlaggebend, dass die vorherige Amtsinhaberin über die Ausbildung als Sozialpädagogin verfügte. Eine gleichwertige Fähigkeit der Klägerin könne gerade nicht mit dieser Tatsache begründet werden.
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass wegen der bewussten Ausrichtung der Stellenbeschreibung der Klägerin auf die finanziell-rechtliche Beratung das Tätigkeitsmerkmal „entsprechende Tätigkeit“ nicht gegeben sei. Ziel der Schuldnerberatung sei die Analyse der Schuldensituation und das Finden von Lösungen.
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Die eigentliche Sozialarbeit des Beklagten werde durch den allgemeinen sozialen Dienst oder den sozialpsychiatrischen Dienst sichergestellt. Die Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatung stelle sich so dar, dass diese die Schuldenproblematik zu lösen habe. Die qualifizierte Sozialarbeit am einzelnen Klienten bleibe beim sozialpsychiatrischen Dienst.
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Die Klientel der Schuldnerberatungssteife sei bis auf Einzelfälle nicht den besonderen Personengruppen der Protokollerklärung Nr. 11 zu den S-Gruppen zuzurechnen. Nach Auffassung des Beklagten genüge es nicht, wenn ein solches Klientel darunter sei. Es müsse sich regelmäßig um ein solches handeln. Bezüglich der weiteren Ausführungen des Beklagten hierzu wird auf Blatt 240 und 241 der Akte verwiesen.
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Die Bereithaltung von Spezialdiensten für die besonderen Problemgruppen durch den Beklagten zeige, dass es gerade nicht Aufgabe der Klägerin sei, diesen in der Protokollerklärung Nr. 11 als schwierig eingestuften Personenkreis umfassend zu beraten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin jeden Tag neue - ihr unbekannte - Probleme zu lösen habe. Gerade aufgrund der jahrelangen Berufserfahrungen könne aus Sicht des Beklagten von einer standardisierten Vorgehensweise bei der Bearbeitung ausgegangen werden.
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Der Beklagte geht davon aus, dass bei der durch die Klägerin auszuübende Tätigkeit als Schuldner- und Insolvenzberaterin die soziale Arbeit zeitlich nicht überwiege.
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Nach Ansicht des Beklagten handele es sich bei der Koordinierung der Tätigkeiten der Sachbearbeiter der Schuldner- und Insolvenzberatung um einen abgeschlossenen Arbeitsvorgang. Auch die Bearbeitung besonders schwieriger und komplexer Einzelfälle mit der herausgehobener und rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei als eigener Arbeitsvorgang zu betrachten.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 17. Oktober 2012 - 9 Ca 2502/11 E - wird abgeändert, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass
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a) die Klägerin seit dem 01.112009 in die Entgeltgruppe S 12 Stufe 4 und seit dem 01.10.2011 in die Entgeltgruppe S 12 Stufe 5 des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD einzugruppieren ist und
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b) an die Klägerin 2.959,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.009,57 Euro brutto ab dem 08. September 2011 und aus weiteren 949,77 Euro brutto ab dem 28. Dezember 2011 zu zahlen sind.
- 70
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
- 71
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 17.10.2012, Az.: 9 Ca 2502/11 E, wird zurückgewiesen.
- 73
Die Klägerin behauptet, dass bei der Schuldner- und Insolvenzberatung überwiegend Personen mit multiplen sozialen Problemen beraten würden. Es sei falsch, dass die soziale Arbeit ausschließlich durch den sozialpsychiatrischen Dienst abgedeckt werde. Psychosoziale Arbeit sei ein fester und untrennbarer Bestandteil der sozialen Schuldner- und Insolvenzberatung aufgrund des ganzheitlichen psychosozialen Beratungsansatzes der als geeignet erkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen im Land Sachsen-Anhalt. Die Klägerin berate und begleite die Ratsuchenden während des gesamten Prozesses der Schuldnerberatung psychosozial. Zum Beweis für diese Behauptung hat die Klägerin das Zeugnis des Herrn B angeboten.
- 74
In sehr vielen Fällen seien die von ihr zu beratenden und zu betreuenden Personen psychisch krank oder labil, alkohol- und/oder drogenabhängig, wohnungslos. In akuten Krisensituationen entscheide die Klägerin selbständig, welche Hilfemaßnahmen fürsorgerischer und/oder medizinischer Art für den Betroffenen in Betracht kommen bzw. umgehend einzuleiten sind.
- 75
Die Klägerin gehe bei ihrer Arbeit nicht nach festgeschriebenen Arbeitsmustern vor, sondern orientiere und bestimme die Beratung des Schuldners und ihre Handlungsweise nach dem jeweiligen Fall individuell unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Schuldners und seines sozialen Umfeldes.
- 76
Das Arbeitsgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin als sonstige Beschäftigte auszuübende Tätigkeit die beiden tariflichen Erfordernisse der gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen sowie der entsprechenden Tätigkeiten kumulativ erfülle.
- 77
Die Klägerin habe aufgrund ihrer Ausbildungen und ihrer Erfahrungen in der Tätigkeit, insbesondere bei Wohnungsräumungen, häufig mit Kinderwohl- und Suizidgefährdung, ihrer Arbeit mit Strafgefangenen und durch ihre aktive Arbeit im Rahmen der Prävention und Aufklärungsarbeit gleichwertige entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen erworben.
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Die Klägerin arbeite auch regelmäßig mit Strafgefangenen, die sich in Überschuldungssituationen und vielschichtigen sozialen Problemlagen befänden. Zum Beweis für diese Behauptung hat die Klägerin das Zeugnis des Herrn B angeboten.
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Die Klägerin berate und unterstütze u. a. auch Suchtkranke und deren Angehörige, Straffällige und überforderte Erziehungspersonen regelmäßig. Zum Beweis für diese Behauptung hat die Klägerin das Zeugnis des Herrn B sowie von Frau E und von Frau L angeboten.
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Alle Arbeitsaufgaben in der Schuldner- und Insolvenzberatung dienten einem Arbeitsergebnis und seien anders als der Beklagte meine, nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar, auch dann nicht, wenn sie aus zahlreichen zeitlich auseinander liegenden Einzeltätigkeiten bestehen. Die Klägerin bezieht sich dazu auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2009, 4 AZR 184/08.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die an sich statthafte (§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
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Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, die nach ständiger Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 20.10.1993, NZA 1994, 514 m. w. N.) zulässig ist, da der Feststellung der richtigen Eingruppierung Wirkungen über die Klärung der richtigen Vergütung hinaus zukomme.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 12 des Anhangs zur Anlage C TVöD-V.
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Nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung), die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT über den 30.09.2005 hinaus fort. Ab dem 01.11.2009 hat zwar der Tarifvertrag für Angestellte im Sozial- und im Erziehungsdienst vom 24.04.1991 seine Gültigkeit verloren. Ebenso finden die Anlagen 1 und 3 zum TVÜ-VKA, nach denen die Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet sind, ab dem 01.11.2009 auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst keine Anwendung mehr (§ 28 a Abs. 10 TVÜ-VKA. Statt dessen gelten ausschließlich die Eingruppierungsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD (Breier-Dassau-Faber Kommentar zum TVöD, Eingruppierung in der Praxis, SuE, Erläuterungen 4.1 Rn. 10 zu § 56 TVöD-BT-V).
- 86
Über § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten jedoch die Eingruppierungsgrundsätze des § 22 Abs. 2 und Abs. 1 BAT auch für die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C (VKA) fort (LAG Rheinland-Pfalz vom 28.02.2011 - 9 Sa 937/10). Danach sind Beschäftigte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeiten entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen, es sei denn, im Tätigkeitsmerkmal ist ein anderer zeitlicher Anteil enthalten (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT). Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangstätigkeiten, die bezogen auf den Aufgabenbereich der/des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Danach ist die Tätigkeit eines Schuldnerberaters als ein einziger Arbeitsvorgang zu bewerten (BAG Urteil vom 20.05.2009 - 4 AZR 184/08). Zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn das jeweilige Heraushebungsmerkmal innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt (BAG a. a. O. unter Verweisung auf andere Entscheidungen, etwa Urteil vom 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93). Auf den genauen zeitlichen Umfang oder gar ein Überwiegen der das Heraushebungsmerkmal erfüllenden Tätigkeit kommt es nicht an (BAG a. a. O.).
- 87
Das BAG hat in der Entscheidung vom 20.05.2009 keine weiteren Ausführungen zu dem Heraushebungsmerkmal „mit schwierigen Tätigkeiten“ sowie zur Definition der Ausübung einer der Sozialarbeit/Sozialpädagogik entsprechenden Tätigkeit aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen gemacht, da die Erfüllung dieser Voraussetzung zwischen den Parteien unstreitig war. Das Landesarbeitsgericht habe sich dort zu Recht auf eine pauschale Prüfung, die im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, beschränkt.
- 88
Soweit ein Tätigkeitsbeispiel in einer Protokollnotiz erfüllt sei, sei auch das Merkmal des Oberbegriffs, hier „mit schwierigen Tätigkeiten“, erfüllt.
- 89
Vorliegend bestehen bereits unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Klägerin nach dem Anhang zur Anlage C TVöD-V in die Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst oder nach der Anlage 1 a (VKA) nach den Entgeltgruppen für den allgemeinen Verwaltungsdienst einzugruppieren ist. Insoweit ist die Auffassung des Beklagten unzutreffend, da die Tätigkeit eines Schuldnerberaters soziale Arbeit und keine Verwaltungstätigkeit darstellt (so wohl auch: BAG, Urteil vom 20.05.2009 - 4 AZR 184/08). Der Beklagte gesteht selbst ein, dass die Beratungstätigkeit, die auch die psychische und physische und soziale Situation des Klienten bzw. der Klientin einschließt, den zeitlich bei weitem größten Anteil der Gesamttätigkeit ausmacht.
- 90
Der Beklagte verkennt darüber hinaus, dass die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten zusammen einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Die Aufspaltung in die Tätigkeit der Schuldner- und Insolvenzberatung und der Bearbeitung besonders schwieriger und komplexer Einzelfälle mit herausgehobener und rechtsgrundsätzlicher Bedeutung reißt zusammenhängende und ineinander übergehende Tätigkeiten auseinander. Eine eindeutige Abgrenzung ist hier nicht möglich. Dasselbe gilt für die Tätigkeit der Klägerin als Teamleiterin, da diese ebenfalls in die Tätigkeit der Schuldner- und Insolvenzberatung eingebunden und praktisch von dieser nicht zu trennen ist.
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Daraus ergibt sich, dass die Klägerin bereits eine schwierige Tätigkeit gemäß der Protokollnotiz Nr. 11 zum Anhang zur Anlage C TVöD-BT-B ausübt. Die weiteren Mitarbeiterinnen der Schuldner- und Insolvenzberatung sind von dem Beklagten ebenfalls unzutreffend nach den allgemeinen Merkmalen für den Verwaltungsdienst bewertet worden. Sie sind nicht der Entgeltgruppe E 9, sondern mindestens der Entgeltgruppe S 9 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD-BT-B zuzuordnen, so dass die Klägerin das Tätigkeitsbeispiel der schwierigen Tätigkeit nach der Protokollerklärung Nr. 11 e erfüllt.
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Soweit die Klägerin darauf hinaus will, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen entspricht, ist dies nach der Stellenbeschreibung nicht der Fall. Die Klägerin kann den Umfang und die Ausrichtung ihrer Tätigkeit auch nichteinseitig erweitern.
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Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Schuldnerberaterin nur sinnvoll ausüben kann, wenn sie unter Berücksichtigung der sozialen und psychischen Situation des Schuldners bzw. der Schuldnerin umfassender berät und nach Lösungen nicht nur zur Besserung der finanziellen Situation sucht, müsste diese Tätigkeit um das Merkmal „schwierig“ zu erfüllen im Hinblick auf die in der Nr. 11 er Protokollerklärung aufgeführten Personengruppen bzw. vergleichbarer Personengruppen prägend für die Tätigkeit der Klägerin sein. Dazu reicht es nicht aus, wenn nur ein ganz geringer Prozentsatz des zeitlichen Umfangs die Tätigkeit der Klägerin hieraus besteht. Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, dass die umfassende Beratung dieser Personengruppen mehr als 50 % ihrer Tätigkeit ausmacht, ist nicht erkennbar, wie dieses Ausmaß berechnet worden ist oder ob es etwa nur auf Schätzungen beruht.
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Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass die Tätigkeit der Klägerin, die als einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten ist, der in nicht nur unerheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten beinhaltet, fehlt es doch an gleichwertigen Fähigkeiten der Klägerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten.
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Die Fähigkeiten und Erfahrungen des oder der Beschäftigten müssen dem jeweiligen Berufsbild, hier dem der Sozialarbeiterin bzw. der Sozialpädagogin, grundsätzlich in seiner vollen Bandbreite entsprechen (Breier/Dassau/Faber, SuE, § 56 TVöD-BT-V Erläuterung 9.2 Rn. 48). Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem Teilgebiet sind nicht ausreichend (Breier/Dassau/Faber a. a. O.; BAG Urteil vom 08.10.1997 - 4 AZR 151/96; BAG Urteil vom 25.03.1998 - 4 AZR 670/96). Zwar können aus den ausgeübten Tätigkeiten einer Angestellten Rückschlüsse auf ihre Fähigkeiten und Erfahrungen gezogen werden. Die Schuldnerberatung stellt jedoch nur ein eng begrenztes Teilgebiet der Tätigkeit einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin dar. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts würde auch die ausgeübte Tätigkeit auf einem begrenzten Teilgebiet nicht zur Erfüllung des Merkmals „gleichwertige Fähigkeiten“ ausreichen. Dieses ergibt sich bereits aus der Wortbedeutung. Aus dem Zusammenhang der tariflichen Eingruppierungsvorschriften zu § 56 TVöD-BT-V lässt sich keine andere Auslegung herleiten. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien dieses gewollt hätten, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte.
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Nach der weiteren Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 10.10.1979 - 4 AZR 1029/77; Urteil vom 08.10.1977 - 4 AZR 91/96) wird zwar nicht das gleiche Wissen und Können, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorausgesetzt. Die Beherrschung eines vergleichbar umfangreichen Wissensgebietes wie dem einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin lässt die Ausbildung der Klägerin nicht erkennen. Bei dem „Verwaltungsdiplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung“ handelt es sich weder um einen Hochschul- noch um einen Fachhochschulabschluss. Die Prüfung erstreckte sich auf die Fächer öffentliches Recht, bürgerliches Recht, Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre (Anlage B 5, Bl. 53 R d. A.). Des Weiteren handelte es sich nicht um ein Vollzeitstudium, da die Klägerin dieses berufsbegleitend absolviert hat. Die Klägerin hat zwar Fortbildungen auf dem Gebiet der Sozialarbeit und der Mediation absolviert. Doch auch diese lassen eine Gleichwertigkeit mit der Ausbildung und dem Abschluss eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen nicht erkennen. Der Fächerkatalog einer Fachhochschule für Sozialpädagogik und Sozialarbeit beinhaltet als Grundlagenwissen Kenntnisse in der Methodik und Didaktik der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, der Psychologie, der Soziologie, der Politikwissenschaft einschließlich der Sozialpolitik, des Sozialrechts, der sozialen Medizin einschließlich der Psychopathologie, der Medienpädagogik, der Erziehungswissenschaft, der Verwaltung und Organisation der Sozialphilosophie und Sozialethik, der Heil- und Sonderpädagogik und der Arbeits- und Berufspädagogik. Dass die Klägerin gleichwertige Fähigkeiten aufgrund ihrer Ausbildung, Fortbildung oder mehrjährigen Tätigkeit als Schuldnerberaterin erworben hat ist, nach dem in beiden Instanzen getätigten Sachvortrag zu verneinen.
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Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, was unter gleichwertigen Fähigkeiten gemäß der Entgeltgruppe S 12 des Anhangs zur Anlage C des TVöD-BT-B zu verstehen ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Des Weiteren weicht das Urteil vom Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. September 1994 - 18 Sa 1965/93, das die Revision nicht zugelassen hat, ab. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Tätigkeit eines Volljuristen im Sozialamt des beklagten Kreises als Schuldnerberater als Verwaltungstätigkeit angesehen. Darüber hinaus hat es mehrere Arbeitsvorgänge angenommen. Die Revision war daher auch gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 2 ArbGG zuzulassen.
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(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)