Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Feb. 2017 - 5 Sa 195/15

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2017:0201.5SA195.15.0A
published on 01/02/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Feb. 2017 - 5 Sa 195/15
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 06.03.2015 (Az.: 7 Ca 351/14) teilweise abgeändert:

I.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 1.050,21 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2016 zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 6/7 und das beklagte Land 1/7.

IV.

Die Revision wird für die Klägerin betreffend die teilweise Abweisung des Urlaubsabgeltungsanspruchs zugelassen.

Im Übrigen wird die Revision weder für die Klägerin noch für das beklagte Land zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zum einen über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und über die sich hieraus ergebenden Folgen für den Beginn der Freistellungsphase in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Zum anderen steht zwischen den Parteien die Abgeltung von Resturlaubsansprüchen aus dem Jahr 2012 im Streit.

2

Die am ... geborene Klägerin ist seit dem 19.03.1992 Mitarbeiterin des Landesamtes für Verbraucherschutz des beklagten Landes. Sie war zuletzt als Fach-MTA für Mikrobiologie in ... tätig. Das Vierteljahresgehalt der Klägerin betrug im Jahr 2011 ... Euro brutto.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund vertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder Anwendung.

4

Mit Änderungsvertrag vom 23.11.2012 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01.05.2013 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortgeführt (Arbeitsphase vom 01.05.2013 bis zum 30.04.2015; Freistellungsphase vom 01.05.2015 bis 30.04.2017).

5

In dem Zeitraum vom 10.07.2013 bis einschließlich 27.09.2013 (einen Freitag) war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der behandelnde Arzt diagnostizierte ... und stellte wegen dieser Erkrankung zwei Folgebescheinigungen vom 05.08.2013 und vom 19.08.2013 aus (Bl. 31 d. A.). Für die Zeit vom 20.08.2013 bis 27.09.2013 wurde die Klägerin wegen einer ... krankgeschrieben (wegen des Inhalts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 19.08.2012, 02.09.2012 und vom 23.09.2013 wird auf Blatt 32 der Akte Bezug genommen).

6

Das beklagte Land teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2013 mit, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch am 21.08.2013 ende und die Zahlung eingestellt werde. Die Krankenkasse der Klägerin teilte dem beklagten Land auf dessen Nachfrage mit Schreiben vom 30.09.2013 mit, dass die Arbeitsunfähigkeit ab 20.08.2013 aufgrund einer neuen Diagnose ausgestellt worden sei und als Erstbescheinigung anzuerkennen sei.

7

Von ihren 30 Urlaubstagen im Jahr 2012 nahm die Klägerin im Jahr 2012 11 Urlaubstage in Anspruch. Der Resturlaub wurde auf das Kalenderjahr 2013 übertragen. Von den verbleibenden 19 Urlaubstagen für 2012 hat die Klägerin im Jahr 2013 8 Urlaubstage genommen (zuletzt am Montag, den 30.09.2013).

8

Mit Schreiben vom 02.10. und vom 25.10.2013 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass ihr noch übriger Urlaubsanspruch von 11 Tagen aus dem Jahr 2012 mit Ablauf des 30.09.2013 verfallene und infolge der Erkrankung vom 21.08.2013 bis 27.09.2013 der Entgeltfortzahlungszeitraum mit 38 Tagen überschritten worden sei und sich deshalb die Arbeitsphase Blockmodell um 19 Tage verlängere.

9

Mit ihrer am 13.02.2014 beim Arbeitsgericht Halle eingegangenen Klage begehrte die Klägerin von dem beklagten Land Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 20.08.2013 bis 27.09.2013 und wandte sich gegen die Verschiebung der Freistellungsphase in ihrem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Des Weiteren begehrte die Klägerin Abgeltung von 11 Urlaubstagen für das Jahr 2012.

10

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Arbeitsunfähigkeit vom 10.07.2013 bis zum 20.08.2013 und die ab dem 20.08.2013 festgestellte Arbeitsunfähigkeit hätten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruht. Die erste Erkrankung sei ausgeheilt gewesen. Demnach verlagere sich auch nicht die Arbeits- bzw. die Freistellungsphase in ihrem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

11

Der Anspruch auf Gewährung der 11 Urlaubstage aus 2012 sei nicht mit dem 30.09.2013 verfallen. Dies habe auch die zuständige Mitarbeiterin bei dem Landesamt ihr mitgeteilt.

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

1. festzustellen, dass der Klägerin für das Jahr 2012 noch ein Erholungsurlaub in Höhe von 11 Tagen zusteht,

14

2. das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 20.08.2013 bis 29.09.2013 Entgeltfortzahlung für 24 Tage in Höhe von 2.330,58 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit dem 06.11.2013 zu zahlen,

15

3. festzustellen, dass mit den Erkrankungen der Klägerin vom 10.07.2013 bis 19.08.2013 und 20.08.2013 bis 29.09.2013 keine Überschreitung des Entgeltfortzahlungszeitraumes gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz eingetreten ist.

16

Das beklagte Land hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei vom 10,07.2013 bis zum 27.09.2013 durchgängig arbeitsunfähig krank gewesen. Es lege ein einheitlicher Verhinderungsfall vor. Demnach hätte sich auch die Arbeitsphase im Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit der Klägerin verlängert.

19

Der Resturlaub aus dem Jahr 2012 sei spätestens mit dem 30.09.2013 erloschen.

20

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, dass sie ab dem 20.08.2013 nicht mehr wegen ... arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, sondern wegen sonstiger Formen der..., durch Vernehmung des der Klägerin behandelnden Arztes als Zeugen.

21

Wegen des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.03.2015 Bezug genommen (Bl. 67 bis 70 d. A.).

22

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.03.2015 die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Resturlaub der Klägerin aus dem Jahr 2012 von 11 Urlaubstagen sei am 30.09.2013 erloschen. Sie sei nicht durchweg durch Arbeitsunfähigkeit daran gehindert gewesen, den Resturlaub von 11 Urlaubstagen in der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.09.2013 in Anspruch zu nehmen.

23

Der Entgeltfortzahlungsanspruch ab dem 20.08.2013 bestünde nicht, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststünde, dass die Klägerin vor Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 19.08.2013 nicht arbeitsfähig war. Die Ersterkrankung sei noch nicht ausgeheilt gewesen. Da der Klägerin demnach in der Zeit vom 20.08.2013 bis 27.09.2013 keine Entgeltzahlung zustehe, verlängere sich nach den einschlägigen tariflichen Vorschriften die Arbeitsphase im Blockmodell.

24

Gegen das der Klägerin am 13.05.2015 zugestellte Urteil wendet sich die am 12.06.2015 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangene und am 09.07.2015 begründete Berufung der Klägerin.

25

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, ein sog. einheitlicher Versicherungsfall läge nicht vor. Es sei eine reine Spekulation des Arbeitsgerichtes, dass sich beide Krankheiten überschritten hätten. Das von dem behandelnden Arzt am 19.08.2013 angedachte „Hamburger Modell“ setze nicht voraus, dass der Arbeitnehmer auch arbeitsunfähig ist.

26

Der Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2012 sei nicht am 30.09.2013 verfallen. Der Klägerin sei von einer Mitarbeiterin des Landesamtes des beklagten Landes in Dessau auf ausdrückliche Nachfrage zugesichert worden, dass sie ihren Urlaub 2012 bis zum 31.03.2014 zu nehmen habe, falls sie krank sei. Im Übrigen stünde auch Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG dem Verfall des Urlaubs aus dem Jahr 2012 zum 30.09.2013 entgegen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 06.03.2015 - 7 Ca 351/14 - abzuändern.

29

1. Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin 11 Tage Urlaubsabgeltung für 2012 in Höhe von 1.650,36 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf den sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

30

2. das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 20.08.2013 bis 29.09.2013 Entgeltfortzahlung von 24 Tagen in Höhe von 2.330,58 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit dem 06.11.2013 zu zahlen,

31

3. festzustellen, dass die Festlegung der Arbeitsphase und der Freistellungsphase im Änderungsvertrag vom 23.11.2012 unverändert blieb.

32

Das beklagte Land beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Das beklagte Land verteidigt das angegriffene Urteil. Die Klägerin hätte vor ihrer Erkrankung den Resturlaub 2012 nehmen können bzw. nehmen müssen. Das Arbeitsgericht habe auch beanstandungsfrei entschieden, dass die Klägerin vom 10.07.2013 bis 29.09.2013 durchgängig erkrankt war.

35

Wegen den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet.

37

Die Klägerin hat im Wege des Schadensersatzanspruches Anspruch auf „Abgeltung“ von sieben Urlaubstagen aus dem Jahr 2012. Im Übrigen (Entgeltfortzahlung ab dem 20.08.2013, Urlaubsabgeltung für vier Urlaubstage tariflichen Mehrurlaubs und Verlängerung der Arbeitsphase) ist die Berufung der Klägerin unbegründet.

I.

38

Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO).

II.

39

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 20.08.2013 bis 27.09.2013 abgewiesen. Wegen den Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin ergibt sich auch die notwendige Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell gemäß § 8 Abs. 2 TV-ATZ-LSA.

1.

40

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 20.08.2013 bis zum 27.09.2013 aus § 22 Abs. 1 Satz TV-L.

41

Auch für § 22 Abs. 1 Satz 1 TV-L gelten die vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.

42

Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Versicherungsfalles ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechswochenfrist nur einmal in Anspruch nehmen. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, indem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden. Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Versicherungsfalles ist die Entscheidung des Arztes, der die Arbeitsunfähigkeit - unabhängig von der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers - im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertages bescheinigen wird (BAG 25.05.2016 - 5 AZR 318/15, juris, Rz. 13).

43

Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz trägt - nach allgemeinen Grundsätzen - der Arbeitnehmer. Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast (BAG 25.05.2016 - 5 AZR 318/15, juris, Rz. 20).

44

Die Klägerin konnte nicht den Beweis erbringen, dass die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in der die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führte. Nach der Zeugenaussage des der Klägerin behandelnden Arztes steht gerade nicht fest, dass die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung im Zeitpunkt der weiteren Erkrankung beendet war. Nach der Aussage des Zeugen habe „der Ansatz bestanden, die Klägerin wieder auf Arbeit zu schicken, aber im Rahmen eines Hamburger Modells. Es gab auch noch mehrere Varianten“. Dieser Aussage ist nicht zu entnehmen, dass die erste Erkrankung tatsächlich am 19.08.2013 ausgeheilt war.

2.

45

Der zulässige Feststellungsantrag (Antrag zu 3.) ist unbegründet.

46

Nach § 8 Abs. 2 TV-ATZ-LSA hat sich die Arbeitsphase um die Hälfte des dem Entgeltfortzahlungszeitraums übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit verlängert und die Freistellungsphase entsprechend verkürzt.

III.

47

Die Klägerin hat Anspruch aus §§ 280, 283, 249, 251 Abs. 1 BGB auf Zahlung für nicht genommene 7 Tage Mindesturlaub aus dem Jahr 2012 in Höhe von 1.050,21 Euro brutto:

48

Hingegen besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung für 4 Tage tariflichen Mehrurlaub aus §§ 280, 283, 249, 251 Abs. 1 BGB:

1.

49

Der Mindesturlaub von 7 Urlaubstagen ist nicht mit Ablauf des 30.09.2012 verfallen. Wegen des Eintritts der Freistellungsphase kann der Urlaub nicht mehr genommen werden. Wegen der endgültigen Erfüllungsverweigerung des beklagten Landes mit dem Schreiben vom 02.10.2013 wandelte sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch und besteht in Höhe einer Urlaubsabgeltung für 7 Urlaubstage.

1.1.

50

Von den verbleibenden 11 Urlaubstagen aus dem Jahr 2012 sind 7 Urlaubstage der Mindesturlaub und 4 Urlaubstage der tarifliche Mehrurlaub. Dies ergibt sich unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 07.08.2012 - 9 AZR 760/10, juris, Rz. 11, 17; BAG 17.11.2015 - 9 AZR 275/14, juris, Rz. 17).

51

Die Klägerin hat im Jahr 2012 30 Urlaubstage, § 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L. § 26 TV-L differenziert dabei nicht zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem übergesetzlichen Mehrurlaub.

52

Von diesen 30 Urlaubstagen hat die Klägerin im Jahr 2012 11 Urlaubstage und im Jahr 2013 8 Urlaubstage genommen. Der Arbeitgeber erfüllt mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung beide Ansprüche teilweise. Das heißt, von den 19 genommenen Urlaubstagen wurden 12,6 Tage Mindesturlaub und 6,33 Tage tariflichen Mehrurlaub erfüllt. Daher entfallen auf die verbleibenden 11 Urlaubstage 7,4 Mindesturlaubstage und 3,67 tarifliche Mehrurlaubstage; gerundet 7 Mindesturlaubstage und 4 tarifliche Mehrurlaubstage.

1.2.

53

Der Mindesturlaub ist nicht erloschen. Er hätte bis zum 31.03.2014 genommen werden können.

54

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Urlaubsanspruches und dessen Verankerung in die Grundrechtscharta (Artikel 31 Abs. 2 EU-GR Charta) kann nach Auffassung des EuGH eine nationale Bestimmung, bei der ein Übertragungszeitraum festgelegt wird, nicht das Erlöschen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen, wenn der Arbeitnehmer - wie im Falle der Arbeitsunfähigkeit - nicht tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben (EuGH 20.01.2009, „Schulz-Hoff“, NzA 2009, 135). Allerdings hat der EuGH einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten nicht beanstandet (EuGH 22.11.2011 „KHS“, NzA 2011, 1333).

55

Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des EuGH zum Anlass genommen, die Befristungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Anspruch mit Ablauf eines Zeitraumes von 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seinen Arbeitsleistungen gehindert war.

56

Die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen hingegen ausschließlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 4 Wochen. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubsansprüche, die darüber hinausgehen, frei regeln und eine kürzere Befristung des tariflichen Mehrurlaubes vorsehen (BAG 05.08.2014 - 9 AZR 77/13, BAG 12.11.2013, NZA 2014, 383; zusammenfassend Schaub/Linck Arb-R-HB, § 104, Rz. 6, 7, 88 m. w. N).

57

Der Klägerin war es wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 10.07.2013 bis zum 27.09.2013 nicht möglich, innerhalb des Übertragungszeitraumes die verbleibenden 7 gesetzlichen Urlaubstage zu nehmen. Nur ab Montag, den 30.09.2013, nahm sie einen Urlaubstag. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nicht während des gesamten Bezugszeitraumes krankgeschrieben war. Maßgeblich ist, dass sie ab dem 10 07.2013 bis zum 30.09.2013 wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit nur noch einen Tag nehmen konnte (vgl. auch Schaub/Linck a. a. O. Rz. 87).

58

Mit der Erfüllungsverweigerung der Beklagten (Schreiben vom 02.10.2013) wandelte sich der Erfüllungsanspruch auf Gewährung des Urlaubs in einen Schadensersatzanspruch, der nach Eintritt in die Freistellungsphase in Geld zu ersetzen ist.

59

Die Berechnungsgrundlage für die „Urlaubsabgeltung“ ist von der Klägerin zutreffend erstellt worden. Für einen Tag ergibt dies 150,03 Euro brutto.

60

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

2.

61

Es besteht hingegen kein Anspruch der Klägerin auf „Abgeltung“ der 4 nicht genommenen tariflichen Mehrurlaubstage aus dem Jahr 2012 aus §§ 280, 283, 249, 251 Abs. 1 BGB.

2.1

62

Der tarifliche Mehrurlaub ist mit Ablauf des 30.09.2013 erloschen. Dem stehen unionsrechtliche Erwägungen nicht entgegen. Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG schützt einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen.

2.2

63

Das beklagte Land war - jedenfalls für den übergesetzlichen Mehrurlaub - auch nicht verpflichtet, den Urlaubsanspruch der Klägerin von sich aus zu erfüllen.

a.

64

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 - 21 Sa 221/14 - und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 06.05.2015 - 8 Sa 982/14 stehen dem nicht entgegen.

65

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg begründet seine Entscheidung maßgeblich damit, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz des Beschäftigten dient und arbeitsschutzrechtlichen Charakter hat (LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014, juris, Rz. 39, 42). Das Landesarbeitsgericht München folgt den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Berlin (LAG München 06.05.2015 - 8 Sa 982/14, juris, Rz. 60).

66

Beide Entscheidungen beziehen sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub und nicht - wie hier-auf den tariflichen Mehrurlaub.

b.

67

Zudem hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit zutreffender Begründung eine Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubserteilung ohne Antrag des Arbeitnehmers verneint (LAG Schleswig-Holstein 09.02.2016 - 1 Sa 321/15, juris, Rz. 71).

68

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein führt in seiner Entscheidung aus:

69

„b) Der Klägerin steht auch kein Anspruch gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB zu, weil der Beklagte seine Pflicht zur Urlaubserteilung verletzt hat.

70

aa) Eine Rechtspflicht des Arbeitgebers, auch ohne entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers im laufenden Kalenderjahr Urlaub zu erteilen nimmt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 12.06.2014 - 21 Sa 221/14 - Juris sowie auch in anderen Entscheidungen an und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers diene und der Wortlaut des § 7 BUrlG der entsprechenden Auslegung nicht entgegenstehe.

71

bb) Das Bundesarbeitsgericht geht demgegenüber nicht von einer Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung im laufenden Kalenderjahr aus. Vielmehr verfällt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Urlaub am Jahresende, nur unter den Voraussetzungen des Verzugs entsteht der oben dargestellte Ersatzurlausanspruch (BAG v. 14.05.2013 - 9 AZR 760/11 -).

72

Dieser Auffassung des Bundesarbeitsgerichts folgt auch das Berufungsgericht. Gerade aus Sicht des Gesundheitsschutzes hält es eine Lösung für vorzugswürdig, nach der der Arbeitnehmer zumindest gehalten ist, einen Urlaubsantrag zu stellen. Folgt man der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, befördert das nämlich nach Einschätzung der Kammder das Anhäufen von Urlaubsansprüchen im bestehenden Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer wird von der Stellung rechtzeitiger Urlaubsanträge abgehalten, die er um Streitigkeiten wegen der Urlaubsgewährung zu vermeiden, nicht stellt. Unter Berücksichtigung der Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg erwüchse ihm hieraus kein Nachteil. Er kann das Stellen von Urlaubsanträgen einfach unterlassen mit dem Argument, er kann den Urlaub hinterher - spätestens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - immer noch nehmen. Dieses Herausschieben der Urlaubsgewährung dient aber gerade nicht dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers, der nur verwirklicht wird, wenn der Urlaub auch tatsächlich genommen wird. Selbstverständlich ist es nicht besser, wenn der Arbeitnehmer wegen des Verfalls am Jahresende gar keinen Urlaub erhält. Droht aber der Verfall seines Urlaubs, wird der Arbeitnehmer gezwungen, zumindest einen Urlaubsantrag zu stellen, um den Verzug des Arbeitgebers auszulösen. Das ist das Warnsignal auch für den Arbeitgeber, die Urlaubsgewährung zu Ermöglichen. Weiß der Arbeitnehmer, dass ihm ohne Urlaubsantrag der komplette Verlust seines Urlaubs droht, wird er ehe Maßnahmen zur tatsächlichen Urlaubsgewährung ergreifen.

73

Im Übrigen setzt nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Gewährung des Urlaubs voraus, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Das wiederum ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer zuvor einen Urlaubsantrag gestellt hat.“

74

Die Kammer folgt den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein.

c.

75

Es bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken, dass der Arbeitgeber nach Deutschen Urlaubsrecht nicht verpflichtet ist, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des übergesetzlichen Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraumes festzulegen. Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) bezieht sich auf den Mindesturlaub von 4 Wochen im Jahr und nicht auf den tariflichen Mehrurlaub.

76

Aus diesem Grund kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit auch nicht auf die Beantwortung des EuGH auf die Fragen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Vorlagebeschluss vom 13.12.2016 an.

77

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.12.2016 in dem Revisionsverfahren 9 AZR 541/15 (a) (Revision gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 06.05.2015), dem EuGH folgende Fragen vorgelegt:

78

„1. Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) einer nationalen Regelung wie der in § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entgegen, die als Modalität für die Wahrnehmung des Anspruchs auf Erholungsurlaub vorsieht, dass der Arbeitnehmer unter Angabe seiner Wünsche bezüglich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs diesen beantragen muss, damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht, und die den Arbeitgeber damit nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen?

79

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

80

Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand?“

81

Die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich auf den Mindesturlaub von vier Wochen.

IV.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

V.

83

Die Revision war für die Klägerin hinsichtlich der teilweisen Klageabweisung betreffend der vier übergesetzlichen Urlaubstage zuzulassen. Der Rechtsstreit hat diesbezüglich grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraumes auch für den übergesetzlichen Urlaub festzulegen, ist klärungsfähig und klärungsbedürftig.

84

Für die weiteren Streitgegenstände war hingegen die Revision weder für die Klägerin noch für das beklagte Land zuzulassen, da insofern die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.


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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.07.2015 - 3 Ca 733/14 - teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.828,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe vo
published on 17/11/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 25. März 2014 - 7 Sa 423/13 - aufgehoben.
published on 05/08/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. November 2012 - 7 Sa 16/12 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise a
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(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.