Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Juni 2012 - 3 Sa 30/11
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 13. Januar 2011 - 6 Ca 1272/10 wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger für die Zeit seiner Ausbildung zum Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik eine angemessene Vergütung zugestanden hat.
- 2
Der ... geborene Kläger wurde im Betrieb der Beklagten in der Zeit vom 1. September 2006 bis zum 20. Januar 2010 zum Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik ausgebildet. Die rechtliche Grundlage des Berufsausbildungsverhältnisses bildete der Berufsausbildungsvertrag vom 10. Mai 2006. Danach zahlte die Beklagte dem Kläger eine Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr von monatlich 288,00 €, im zweiten Ausbildungsjahr von monatlich 288,00 €, im dritten Ausbildungsjahr von 300,00 € und im vierten Ausbildungsjahr von 325,00 €. Der Ausbildungsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmung:
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„H Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge u./o. Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen (§ 11)
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keine tarifl. Bestimmung“
- 5
Das Ausbildungsverhältnis endete am 20. Januar 2010 nach bestandener Facharbeiterprüfung.
- 6
Der Kläger war der Auffassung, für sein Berufsausbildungsverhältnis mit der Beklagten wären die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt einschlägig gewesen, weil die Beklagte auf den Verkauf von Elektrowerkzeugen und die Reparatur sowie die Wicklung von Elektromotoren für die gewerbliche Industrie und für Privatkunden spezialisiert sei und er im Bereich der Reparatur und der Wicklung der Elektromotoren tätig gewesen sei. Zur Ermittlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung sei der Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt heranzuziehen. Im Vergleich zu diesem Tarifvertrag habe die Beklagte ihm durchweg eine um mehr als 20 % niedrigere Ausbildungsvergütung gezahlt. Die gezahlte Ausbildungsvergütung sei damit nicht angemessen gewesen.
- 7
Mit Schreiben vom 06.04.2010 hat der Kläger u. a. von der Beklagten die Nachzahlung von 20.936,32 € brutto gefordert. Die Beklagte kam dieser Forderung nicht nach.
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Der Kläger hat am 29. April 2010 beim Arbeitsgericht Magdeburg Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zur Zahlung von 20.936,32 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB an ihn zu verurteilen.
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Auf die entsprechende Einwendung der Beklagten in der Güteverhandlung hin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.08.2010 unstreitig gestellt, dass die Beklagte dem Elektrohandwerk zuzuordnen ist und die Ansicht vertreten, dass folglich der Tarifvertrag für Lehrlinge in den Elektrohandwerken des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. August 2008 Maßstab für die Ausbildungsvergütung sei. Er änderte die Klage und hat angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung von 4.897,96 € brutto, hilfsweise von 1.538,97 € brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB an ihn zu verurteilen.
- 10
Nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 13.09.2010 ausgeführt hatte, es müsse der ab 1. August 2002 gültige Tarifvertrag und nicht der von 2008 herangezogen, weil das Ausbildungsverhältnis im Jahr 2006 begonnen habe, änderte der Kläger seine Klage ein weiteres Mal. Er hat abschließend vor dem Arbeitsgericht beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.396,67 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf... zu zahlen,
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2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 824,67 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf... zu zahlen.
- 13
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 13. Januar 2011 - 6 Ca 1272/10 - (S. 2 bis 4 des Urteils = Bl. 143 bis 146 d. A.) verwiesen.
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Das Arbeitsgericht Magdeburg hat die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger ständen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung der Differenzbeträge zwischen der geforderten tariflichen und der gezahlten Ausbildungsvergütung zu. Angesichts der fehlenden Tarifbindung der Beklagten ergebe sich der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer tariflichen Vergütung nicht aus den §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG. Der Klageanspruch folge auch nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wonach Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren hätten. Denn die im Ausbildungsvertrag vom 10. Mai 2006 enthaltene Vergütungsabrede sei nicht nach § 134 BGB unwirksam. Die Parteien hätten den ihnen bei der Festsetzung der Ausbildungsvergütung eingeräumten Spielraum noch gewahrt. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte unterschritten für die streitgegenständlichen Ausbildungsjahre die Vergütungssätze des seit August 2008 gültigen Tarifvertrages für Lehrlinge in den Elektrohandwerken des Landes Sachsen-Anhalt zwar um mehr als 20 %, aber für die Beurteilung der Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung gemäß § 134 BGB seien die Umstände maßgebend, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgelegen hätten. Deshalb könne Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungsvereinbarung nur der bei Abschluss des Ausbildungsvertrages im Mai 2006 bereits vorgelegene Tarifvertrag von 2002 sein, nicht das erst zwei Jahre später abgeschlossene Tarifwerk. Da die Bezahlung des Klägers die maßgeblichen tariflichen Vergütungssätze nicht um mehr als 20 % unterschritten habe, könne die Unangemessenheit der Vergütung nicht vermutet werden und der Kläger hätte nähere Umstände dafür darlegen müssen, dass seine Vergütung nicht mehr angemessen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG gewesen sei. Dies sei nicht geschehen, was zu Lasten des Klägers gehe.
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Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 8 des vorbezeichneten Urteils (Bl. 146 bis 148 d. A.) verwiesen.
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Der Kläger hat gegen das ihm am 20. Januar 2011 zugestellte Urteil am 3. Februar 2011 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Er hat diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 20. April 2011 begründet.
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Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Er meint, er könne eine höhere Ausbildungsvergütung verlangen, da die mit ihm vereinbarte Ausbildungsvergütung sittenwidrig niedrig gewesen sei. Die Beklagte und das Arbeitsgericht hätten die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die von der Beklagten gezahlte Ausbildungsvergütung habe weder geholfen, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten, noch habe sie eine Mindestentlohnung für seine Leistungen dargestellt. Die gezahlte Ausbildungsvergütung habe nicht einmal den Regelsatz nach dem SGB II entsprochen. Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte ein reiner Handwerksbetrieb sei. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beklagte bisher nicht vorgetragen habe, dass sie in die Handwerksrolle eingetragen sei. Außerdem gehöre sie der Industrie- und Handelskammer an. Die Beklagte betreibe nach ihrem internet-Auftritt überwiegend einen Fachhandel, Verleihservice und einen Online-Shop und biete nebenbei auch einen Reparaturservice an. Insoweit komme für die Frage der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung als Vergleichsmaßstab der Tarifvertrag für den Einzelhandel im Land Sachsen-Anhalt in Betracht. Wie sich bereits aus der mit seinem Schriftsatz vom 09.08.2010 übersandten Auskunft des MWA Sachsen-Anhalt ergebe, liege die Ausbildungsvergütung, die im Wirtschaftsraum Sachsen-Anhalt die ortsübliche Vergütung im Einzelhandel darstelle, deutlich über der von der Beklagten mit ihm vereinbarten Vergütung. Die Ausbildungsvergütung im Einzelhandel habe ab 1. September 2004 im ersten Lehrjahr 538,00 €, im zweiten Lehrjahr 606,00 € und im dritten Lehrjahr 694,00 € betragen. Ab 1. August 2008 habe die Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr 554,00 €, im zweiten Lehrjahr 624,00 € und im dritten Lehrjahr 715,00 € betragen. Ab dem 1. November 2009 habe die Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr 566,00 €, im zweiten Lehrjahr 637,00 € und im dritten Lehrjahr 730,00 € betragen. Er könne sich jedenfalls darauf berufen, dass die vereinbarte Ausbildungsvergütung im Verhältnis zu dem jeweils aktuellen Tarifvertrag der sog. „Christlichen Gewerkschaft Metall“ unangemessen gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts sei nicht auf den Tarifvertrag im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Bei einem Dauerschuldverhältnis könne sich ändern, was angemessen sei. Die Prüfung der Angemessenheit könne sich sinnvoller Weise nur auf die jeweiligen Zeitabschnitte beziehen.
- 19
Der Kläger beantragt,
- 20
1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Magdeburg (6 Ca 1272/10) vom 13.01.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.396,67 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB
- 21
auf ... 125.00 EUR seit dem 15.09.2008,
- 22
auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.10.2008,
- 23
auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.11.2008,
- 24
auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.12.2008,
- 25
auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.01.2009,
- 26
auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.02.2009,
- 27
auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.03.2009,
- 28
auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.04.2009,
- 29
auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.05.2009,
- 30
auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.06.2009,
- 31
auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.07.2009,
- 32
auf weitere 125.00 EUR seit dem 15.08.2009,
- 33
auf weitere 135.00 EUR seit dem 15.09.2009,
- 34
auf weitere 135.00 EUR seit dem 15.10.2009,
- 35
auf weitere 135.00 EUR seit dem 15.11.2009,
- 36
auf weitere 135.00 EUR seit dem 15.12.2009,
- 37
auf weitere 135.00 EUR seit dem 15.01.2010 sowie
- 38
auf weitere 221,67 EUR seit dem 15.02.2010
- 39
zu zahlen,
- 40
2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 824,67 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB
- 41
auf ... 40,00 EUR seit dem 15.09.2008,
- 42
auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.10.2008,
- 43
auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.11.2008,
- 44
auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.12.2008,
- 45
auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.01.2009,
- 46
auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.02.2009,
- 47
auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.03.2009,
- 48
auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.04.2009,
- 49
auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.05.2009,
- 50
auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.06.2009,
- 51
auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.07.2009,
- 52
auf weitere 40,00 EUR seit dem 15.08.2009,
- 53
auf weitere 43,00 EUR seit dem 15.09.2009,
- 54
auf weitere 43,00 EUR seit dem 15.10.2009,
- 55
auf weitere 43,00 EUR seit dem 15.11.2009,
- 56
auf weitere 43,00 EUR seit dem 15.12.2009,
- 57
auf weitere 43,00 EUR seit dem 15.01.2010 sowie
- 58
auf weitere 129,67 EUR seit dem 15.02.2010
- 59
zu zahlen.
- 60
Die Beklagte beantragt,
- 61
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
- 62
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie weist darauf hin, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 09.08.2010 unstreitig gestellt habe, dass sie dem Elektrohandwerk zuzuordnen sei. Deshalb sei der Tarifvertrag für Auszubildende in den Elektrohandwerken des Landes Sachsen-Anhalt der Maßstab für die Ausbildungsvergütung. Sie sei in die Handwerksrolle eingetragen. Ihr Betriebsleiter Walter K. sei Meister im Bereich Elektromaschinenbauerhandwerk. In diesem Bereich sei der Kläger ausgebildet worden. Vor Abschluss des Ausbildungsvertrages mit dem Kläger habe sie sich bei der IHK über die zu zahlende Ausbildungsvergütung informiert. Die in den Vertrag aufgenommenen Beträge seien ihr von der IHK genannt worden. Das sei offenbar auf der Grundlage des damals gültigen Tarifvertrages des Landesinnungsverbandes Sachsen-Anhalt in den Elektrohandwerken und der Christlichen Gewerkschaft Metall, Landesverband Sachsen-Anhalt, vom 16. Juni 2002 geschehen. Die IHK habe wohl den zulässigen Abzug von 20 % vorgenommen. Während des Ausbildungsverhältnisses habe sie niemand davon benachrichtigt, dass die Ausbildungsvergütung anzuheben sei, weil ein anderer Tarifvertrag abgeschlossen worden sei. Tarifverträge würden von den Tarifvertragsparteien derart unter Verschluss gehalten, dass sie über normale Quellen nicht zugänglich seien. Angesichts dieser Umstände könne es nicht angehen, dass sie gehalten sei, während eines Ausbildungsverhältnisses mit fest vereinbarten Vergütungen Nachforschungen über mögliche Tarifänderungen anzustellen. Eine solche Tariferhöhung könne nicht dazu führen, dass die ordentlich und zulässig vereinbarte Ausbildungsvergütung unangemessen im Sinne des § 17 BBiG werde oder als sittenwidrig anzusehen sei.
- 63
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 19.04.2011, auf die Berufungsbeantwortung vom 09.05.2011 nebst Anlagen und auf das Protokoll vom 14.06.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 64
I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung des Klägers ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b u. 6 S. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig.
- 65
II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Ausbildungsvergütung.
- 66
1. Die Beklagte hat dem Kläger während der Dauer der gesamten Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung gewährt.
- 67
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG hatte die Beklagte als Ausbildende dem Kläger als dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Ausbildungsvergütung war nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG nach dem Lebensalter des Klägers so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, anstieg.
- 68
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Ausbildungsvergütung dann angemessen, wenn sie den Auszubildenden und seine unterhaltspflichtigen Eltern bei der Bestreitung der Lebenshaltungskosten finanziell unterstützt, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleistet und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang „entlohnt“, d. h. eine Mindestentlohnung darstellt. Die gesetzliche Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG stellt dabei nur eine Rahmenvorschrift dar und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest. Es ist zunächst Sache der Vertragsparteien, die Höhe der Ausbildungsvergütung zu bestimmen, sofern nicht bei Tarifbindung beider ohnehin die tarifliche Vergütung maßgebend ist. Die Vertragsparteien haben dabei von Gesetzes wegen einen gewissen Spielraum. Ob sie diesen gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen. Dabei ist die Verkehrsanschauung maßgeblich. Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die einschlägigen Tarifverträge. Bei ihnen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt. Gilt keine tarifliche Regelung, kann auf branchenübliche Sätze abgestellt oder eine der Verkehrsanschauung des betreffenden Bereichs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt werden. Unangemessen ist eine vereinbarte Ausbildungsvergütung, wenn sie die einschlägige tarifliche oder branchenübliche Vergütung um mehr als 20 % unterschreitet. Dies hat zur Folge, dass die volle tarifliche oder branchenübliche Ausbildungsvergütung zu zahlen ist. Die Vereinbarung der Vertragsparteien ist gerichtlich darauf zu prüfen, ob die vereinbarte Ausbildungsvergütung die Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist (u. a. BAG vom 23. August 2011 - 3 AZR 575/09 -, NZA 2012, 211-217; BAG vom 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 -, zitiert nach Juris; BAG vom 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05 -, AP Nr. 15 zu § 10 BBiG; BAG vom 8. Mai 2003 - 6 AZR 191/02 -, AP Nr. 14 zu § 10 BBiG).
- 69
2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung einer Prüfung durch das Berufungsgericht stand. Die Vergütungsabrede im Berufsausbildungsvertrag der Parteien vom 10. Mai 2006 ist nicht nach § 134 BGB unwirksam. Die Parteien haben den ihnen bei der Festsetzung der Ausbildungsvergütung eingeräumten Spielraum noch gewahrt.
- 70
a) Für das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien galt keine tarifliche Regelung. Folglich kann auf branchenübliche Sätze abgestellt oder eine der Verkehrsanschauung des betreffenden Bereichs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt werden. Kontrollmaßstab für die Angemessenheit der von den Parteien vereinbarten Ausbildungsvergütung können entgegen der vom Kläger in der Berufungsinstanz vertretenen Ansicht nicht die Tarifverträge des Einzelhandels in Sachsen-Anhalt sein. Bei ihnen handelt es sich nicht um einschlägige Tarifverträge, weil die Beklagte kein Arbeitgeber des Einzelhandels ist. Als Kontrollmaßstab können die Tarifverträge in den Elektrohandwerken des Landes Sachsen-Anhalt herangezogen werden. Denn bei der Beklagten handelt es sich zumindest zum Teil um einen Betrieb des Elektrohandwerks. Die Beklagte ist seit dem 10. Juni 1999 in die Handwerks- und Gewerberolle der Handwerkskammer Halle (Saale) eingetragen (Bl. 184 d. A.). Als Handwerk ist dort „Elektromaschinenbauer“ eingetragen. Zu 56 % gehört die Beklagte außerdem laut der Eintragung in der Handwerks- und Gewerberolle der Industrie- und Handelskammer Halle an. Aus dieser Tatsache folgt, dass die Beklagte einen handwerklichen „Betriebsteil“ führt. In diesem „Betriebsteil“ bzw. Bereich des Elektromaschinenbauerhandwerks wurde der Kläger ausgebildet. Dass die Beklagte Mitglied der Innung der Elektrohandwerke ist, ist von keiner Partei vorgetragen.
- 71
b) Die Parteien schlossen den Berufsausbildungsvertrag am 10. Mai 2006 ab. Zum damaligen Zeitpunkt war der Tarifvertrag für Lehrlinge in den Elektrohandwerken des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2002, der vom 1. August 2002 bis zum 31. August 2008 in Kraft war, gültig. Er ist vorliegend als Kontrollmaßstab für die Angemessenheit der von den Parteien vereinbarten Ausbildungsvergütung heranzuziehen. Gemäß § 2 dieses Tarifvertrages betrug die Ausbildungsvergütung monatlich im ersten Ausbildungsjahr 335,00 €, im zweiten Ausbildungsjahr 360,00 €, im dritten Ausbildungsjahr 375,00 € und im vierten Ausbildungsjahr 400,00 €. Weitere Leistungen waren im Tarifvertrag vom 13. Juni 2002 nicht vereinbart. Die von den Parteien im Berufsausbildungsvertrag am 10. Mai 2006 vereinbarten Sätze der monatlichen Ausbildungsvergütung, die die Beklagte zahlte, haben diese einschlägige tarifliche Vergütung in den ersten drei Ausbildungsjahren um genau 20 % und im vierten Ausbildungsjahr um 18,75 % unterschritten. Die vereinbarte Ausbildungsvergütung erreichte mithin die Mindesthöhe und ist insoweit noch als angemessen anzusehen. Ihrer Funktion, zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten des Klägers beizutragen, dem Kläger eine Ausbildung zu ermöglichen und für seine Leistungen als Auszubildender eine Mindestentlohnung darzustellen, wurde sie noch gerecht.
- 72
c) Zum 1. September 2008 trat der Tarifvertrag für Lehrlinge in den Elektrohandwerken in Sachsen-Anhalt vom 15. August 2008 in Kraft. Gemäß § 2 dieses Tarifvertrages beträgt die Ausbildungsvergütung seit dem 1. August 2008 monatlich im ersten Ausbildungsjahr 380,00 €, im zweiten Ausbildungsjahr 405,00 €, im dritten Ausbildungsjahr 425,00 € und im vierten Ausbildungsjahr 460,00 €. Außerdem wird gemäß § 6 Abs. 1 ein Urlaubsgeld von 20 % gewährt. Der Kläger beendete das zweite Ausbildungsjahr am 31. August 2008, begann das dritte Ausbildungsjahr am 1. September 2008 und das vierte Ausbildungsjahr am 1. September 2009. Die zwischen den Parteien vereinbarte und von der Beklagte gezahlte monatliche Ausbildungsvergütung betrug, gemessen an den im Tarifvertrag vom 15. August 2008 geregelten Leistungen, etwa 71 % und unterschritt damit ab 1. August 2008 deutlich die Grenze von 80 % der in den Elektrohandwerken in Sachsen-Anhalt üblichen Ausbildungsvergütung. Das führt jedoch weder zur Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung der Parteien noch zur Unangemessenheit der dem Kläger von der Beklagten gewährten Ausbildungsvergütung. Die erkennende Kammer des Berufungsgerichts teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach als Kontrollmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der vereinbarten Ausbildungsvergütung nur der bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vorgelegene Tarifvertrag herangezogen werden kann. Denn für die Beurteilung, ob eine vertragliche Regelung gemäß § 134 BGB nichtig ist, sind die Umstände maßgebend, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vorgelegen haben (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 134 Rn 12a mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtspr.). Außerdem verhindert der für die Beklagte bestehende Vertrauensschutz, einen gesetzeskonformen Vertrag abgeschlossen zu haben, die Umwandlung der ursprünglich zulässigen Vereinbarung über die Ausbildungsvergütung in eine spätere unzulässige bzw. sittenwidrige Vereinbarung.
- 73
Nach alldem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
- 74
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
- 75
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Hierfür liegen keine Gründe im Sinne der Vorschrift des § 72 Abs. 2 ArbGG vor. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht nach § 72 a ArbGG wird der Kläger hingewiesen.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung - a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, - b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird, - c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und - d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- 2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent, - 3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und - 4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung - a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, - b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird, - c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und - d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- 2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent, - 3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und - 4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung - a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, - b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird, - c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und - d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- 2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent, - 3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und - 4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet:
- 1.
im ersten Jahr einer Berufsausbildung - a)
515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird, - b)
550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird, - c)
585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und - d)
620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird,
- 2.
im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent, - 3.
im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und - 4.
im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
(3) Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird. Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5) Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(6) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.