Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 07. März 2013 - 3 Sa 258/11
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18. Mai 2011 - 7 Ca 2867/10 E - wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, welche Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten Anwendung finden.
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Der ... geborene Kläger ist Fachkrankenpfleger. Er ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ...
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Nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung zum Krankenpfleger begründete der Kläger ab 1. September 2006 ein Arbeitsverhältnis mit dem Städtischen Klinikum ..., einem Eigenbetrieb der L. . Die Rechtsgrundlage dieses Arbeitsverhältnisses bildete der Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2006, dessen § 2 auszugsweise lautet:
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„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Krankenhäuser und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, einschl. des TV zur Überleitung in den TVöD, in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.
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Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“
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Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum 1. Januar 2008 auf die Beklagte über, die nicht durch Mitgliedschaft an die Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gebunden ist.
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Die Beklagte schloss mit dem Kläger am 23. Dezember 2008 einen Änderungsvertrag „für Beschäftigte nach dem TVöD“ zum Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2006 ab. Gemäß § 4 dieses Änderungsvertrages hat die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 in die Entgeltgruppe 9a der Entgeltordnung zum TVöD eingruppiert. Bis zum 30. November 2008 war der Kläger in die Entgeltgruppe 7a TVöD eingruppiert. Das monatliche Arbeitsentgelt des Klägers hat zuletzt durchschnittlich 2.641,84 € brutto betragen.
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Seit dem 1. März 2011 wendet die Beklagte auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Beschäftigten den am 25. Februar 2011 mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft v... abgeschlossenen Haustarifvertrag mit der Bezeichnung „Tarifvertrag für die ... gemeinnützige GmbH“ an. Die Ausnahme bilden die Arbeitsverhältnisse von Ärztinnen und Ärzten, die unter den Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags fallen (§ 1 Abs. 3 des genannten Tarifvertrages).
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Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht war dieser Haustarifvertrag gekündigt.
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Der Kläger, der die Ansicht vertritt, er habe gemäß § 2 seines Arbeitsvertrages Anspruch auf eine „dynamische Anwendung des TVöD und somit auf die Zahlung der jeweiligen Tariferhöhungen“, machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 30.06.2010 „die ab dem 1. April 2008 geltenden Tariferhöhungen“ geltend und ersuchte sie, die jeweiligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24.08.2010 mit, dass nach ihrer Rechtsauffassung kein berechtigter Nachzahlungsanspruch bestehe.
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Der Kläger hat daraufhin am 7. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht M. Klage erhoben. Er hat zuletzt beantragt,
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festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 01.01.2008 hinaus zeitdynamisch im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der für den Besonderen Teil Krankenhäuser und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.
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Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18. Mai 2011 - 7 Ca 2867/10 E - (S. 2 bis 4 des Urteils = Bl. 89 bis 91 d. A.) verwiesen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig. Der zuletzt gestellte Antrag wiederhole nicht lediglich die Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages, sondern mache die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die im Antrag genannten Tarifverträge nicht nur statisch, sondern zeitdynamisch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden, zum Gegenstand der begehrten Feststellung. Mit der Zahlung der Vergütung nach dem Stand des Entgelttarifvertrages vom 31. Dezember 2007 habe die Beklagte den Kläger zur gerichtlichen Klärung dieser Frage veranlasst. Der Antrag sei auch nicht im Hinblick auf den Vorrang einer Leistungsklage vor einer Feststellungsklage unzulässig. Denn das angestrebte Urteil sei geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern. Die Klage sei begründet. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung verweise, im Regelfall dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung geltend solle, dass diese Geltung nicht von Faktoren abhänge, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden seien. Mit dieser Rechtsprechung wende das Bundesarbeitsgericht für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge („Neuverträge“) die Auslegungsregel der Gleichstellungsabrede nicht mehr an. Vorliegend handele es sich um einen sog. Neuvertrag, bei dem mangels im Vertrag zum Ausdruck kommender anderweitiger Anhaltspunkte die Bezugnahmeklausel in § 2 dahingehend auszulegen sei, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollten und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhänge, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden seien. Damit führe für den Kläger die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die genannten Tarifverträge für den öffentlichen Dienst gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zur arbeitsvertraglich begründeten unbedingt zeitdynamischen Geltung dieser Tarifverträge auch gegenüber der Beklagten. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn das Bundesarbeitsgericht habe seine Rechtsprechungsänderung bereits in der Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - angekündigt gehabt und der Arbeitsvertrag der Parteien sei danach abgeschlossen worden.
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Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 6 des Urteils (Bl. 91 bis 93 d. A.) verwiesen.
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Die Beklagte hat gegen das ihr am 1. Juli 2011 zugestellte Urteil am 18. Juli 2011 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung am 30. August 2011 begründet.
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Die Beklagte erklärt, sie bleibe bei ihrer Auffassung, dass die Klage wegen des Vorranges der Leistungsklage schon unzulässig sei. Jedenfalls sei das Urteil unrichtig. Das Arbeitsgericht habe eine entscheidende Tatsache nicht berücksichtigt. Sie habe den Haustarifvertrag, der weitgehend die selben Regelungen wie der TVöD nebst Besonderer Teil Krankenhäuser enthalte, mit der Gewerkschaft ... am 25. Februar 2011 abgeschlossen. Der Haustarifvertrag sei am 1. März 2011 in Kraft getreten, die Entgeltregeln sogar rückwirkend zum 1. Januar 2011. Der Kläger sei Mitglied der Gewerkschaft ..., so dass der Haustarifvertrag für ihn gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend gelte. Die Frage, ob vor Abschluss des Haustarifvertrages der TVöD im Verhältnis der Parteien statisch oder zeitdynamisch anzuwenden gewesen sei, sei damit gegenstandslos geworden. Sollte der Kläger kein Gewerkschaftsmitglied sein, sei der Haustarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis gemäß dem letzten Satz der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Mai 2006 anzuwenden. Bei dem Haustarifvertrag handele es sich um einen derartigen sonstigen Tarifvertrag. Das Bundesarbeitsgericht habe für den Fall des Verbandswechsels entschieden, dass in Fällen, in denen zwei Tarifverträge, die von derselben Gewerkschaft abgeschlossen seien, miteinander konkurrierten, die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag so auszulegen sei, dass der Tarifvertrag zur Anwendung kommen solle, der ohnedies kraft Mitgliedschaft in der Gewerkschaft einschlägig sei. Dies müsse aber erst recht gelten, wenn ein Haustarifvertrag und der mit ihm konkurrierende Verbandstarifvertrag von derselben Gewerkschaft abgeschlossen worden seien. Die Beklagte bestreitet, dass der TVöD günstiger als der Haustarifvertrag sei. Sie meint, selbst wenn die Tarifgehälter des TVöD höher als die nach dem Haustarifvertrag sein sollten, stünde damit nicht fest, dass der TVöD der günstigere Tarifvertrag sei. Der Kläger müsste im Einzelnen darlegen und beweisen, woraus sich die behauptete Besserstellung durch den TVöD ergebe.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts M. abzuändern und
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die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Er vertritt die Auffassung, trotz seiner Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ... habe der Haustarifvertrag im Hinblick auf sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten den TVöD-BT-K einschließlich der diesen ergänzenden Tarifverträge nicht abgelöst. Der TVöD-K-VKA habe über die dynamische Bezugnahmeklausel Eingang in sein Arbeitsverhältnis gefunden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (4 AZR 767/06 und 4 AZR 787/07) handele es sich bei der individualrechtlichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag um eine einzelvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen. Deshalb könne nicht von einer Tarifkonkurrenz ausgegangen werden. Es gehe nicht um die Konkurrenz zweier Normenverträge. Im Verhältnis der normativ geltenden zur vertraglich in Bezug genommenen Regelung gelte das tarifliche Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG. Der TVöD sei günstiger als der bei der Beklagten geltende Haustarifvertrag. Das ergebe sich aus der Gegenüberstellung der Entgeltbezüge (Grundgehälter) und der Vergütung sowie Anrechnung der Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit. Der Ausstieg aus dem TVöD bzw. die Beseitigung der Tarifbindung der Arbeitgeberin zum 1. Januar 2008 sei ein wesentlicher Grund für die Rechtsformumwandlung des vormaligen städtischen Eigenbetriebes in die Beklagte gewesen. Der letzte Satz der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Mai 2006 führe nicht zur Anwendung des Haustarifvertrages. Denn er sei nachrangig und die „außerdem“ zur Anwendung kommenden anderen einschlägigen Tarifverträge hätten den TVöD-BT-K nicht verdrängen sollen.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 30.08.2011 und den Schriftsatz der Beklagten vom 18.01. 2012, auf die Berufungsbeantwortung vom 08.11.2011 und den Schriftsatz des Klägers vom 06.03.2013 sowie auf das Protokoll vom 07.03.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung der Beklagten ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b u. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig.
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II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sind seit dem 1. Januar 2011 kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD - Bund, Gemeinden - einschließlich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) und die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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A. Die Klage ist als sog. Elementenfeststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig (u. a. BAG vom 14.12.2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 16, zitiert nach Juris; BAG vom 22.10.2008 - AZR 784/07 - Rn. 11, AP Nr. 66 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).
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Der Antrag des Klägers ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) und die den TVöD ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung über den 1. Januar 2008 hinaus zeitdynamisch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Der Feststellungsantrag ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, geeignet, den zwischen den Parteien bestehenden Streit, ob auf ihr Arbeitsverhältnis unabhängig von der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages des Klägers vom 12. Mai 2006 aufgrund dessen Mitgliedschaft in der Gewerkschaft... der von der Beklagten am 25. Februar 2011 mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft... abgeschlossenen Haustarifvertrag Anwendung findet, zu beenden. Der Feststellungsantrag kann mithin die gebotene Befriedigungsfunktion erfüllen. Ein besonderes Interesse an dieser Feststellung hat der Kläger dargelegt, indem er u. a. im Schriftsatz vom 06.03.2013 durch die Gegenüberstellung seiner Entgeltbezüge, welche ihm seit dem 1. Januar 2011 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 bzw. ab 1. August 2012 nach der Entgeltgruppe 9d Stufe 3 der Tabelle HTV zum vorbezeichneten Haustarifvertrag gezahlt wurden, und der Entgeltbezüge, die er nach diesen Entgeltgruppen des TVöD-BT-K (VKA) erhalten würde, aufgezeigt hat, dass letztere im Zeitraum bis zum 28. Februar 2013 um 3.897,74 € brutto höher waren.
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B. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die zulässige Klage begründet ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12. Mai 2006, der vom Änderungsvertrag vom 23. Dezember 2008 nicht erfasst wird, ab 1. Januar 2011 weiter nach den Bestimmungen des TVöD und dem Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) sowie nach den diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung.
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1. Die Auslegung der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Mai 2006 ergibt eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahme auf den TVöD und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der VKA geltenden Fassung.
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a) Im Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2006, abgeschlossen zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der Beklagten (...), ist in § 2 folgende Bezugnahmeklausel vereinbart:
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„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Krankenhäuser und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, einschl. des TV zur Überleitung in den TVöD, in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.
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Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.“
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Über den Inhalt dieser Bezugnahmeklausel, insbesondere darüber ob seit dem 1. Januar 2011 der TVöD und dessen Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) für ihr Arbeitsverhältnis weiter gelten, streiten die Parteien, so dass die Klausel der Auslegung bedarf.
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b) Nach den §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Vertragsparteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (u. a. BAG vom 18.042007 - 4 AZR 652/05 -, AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf einen Tarifvertrag).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird eine nach dem 1. Januar 2002 auch mit einem tarifgebundenen Arbeitgeber einzelvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag jedenfalls dann, wenn dessen Tarifgebundenheit an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, durch einen Wegfall der arbeitgeberseitigen Tarifgebundenheit an die in der Klausel genanten Tarifverträge nicht berührt. Wenn die Arbeitsvertragsparteien der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers besondere Bedeutung beimessen wollen, muss dies grundsätzlich im Vertragstext Niederschlag finden oder auf sonstige Weise Gegenstand der arbeitsvertraglichen Einigung geworden sein (BAG vom 16.05.2012 - 4 AZR 290/10 -, ZTR 2012, 707-711).
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Für die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel bedeutet dies, dass ihr Bedeutungsinhalt in erster Linie anhand des Wortlauts zu ermitteln ist. Bei der arbeitsvertraglich dynamischen Inbezugnahme eines bestimmten Tarifvertrages in seiner jeweiligen Form ist der Wortlaut zunächst eindeutig und es bedarf im Grundsatz keiner weiteren Heranziehung von Auslegungsfaktoren. Lediglich wenn von den Parteien weitere Tatsachen vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind, die Zweifel an der wortgetreuen Auslegung der Vertragsklausel begründen können, weil sie für beide Seiten erkennbar den Inhalt der jeweils abgegebenen Willenserklärung in einer sich im Wortlaut nicht niederschlagenden Weise beeinflusst haben, besteht Anlass, die Wortauslegung in Frage zu stellen (BAG vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 -, aaO; BAG vom 22.10.2008 - 4 AZR 793/07 - AP Nr. 67 zu § 1 TVG Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, BAG vom 22.04.2009 - 4 ABR 14/08 - zitiert nach Juris).
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c) In Anwendung dieser Grundsätze bei der Vertragsauslegung erweist sich die Bezugnahmeklausel in § 2 des am 12. Mai 2006 geschlossenen Arbeitsvertrages der Parteien bereits nach ihrem Wortlaut als eine unbedingte zeitdynamische Inbezugnahme des TVöD und der diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der VKA geltenden Fassung, die nicht von der Tarifgebundenheit der beklagten Arbeitgeberin abhängig ist. Mit dem Passus „in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung“ haben die Vertragsparteien klargestellt, dass diejenigen Tarifverträge angewendet werden sollen, die auch zukünftig für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeber vereinbart werden. Insbesondere dieser Zusatz verdeutlicht den Willen der Arbeitsvertragsparteien, eine dynamische Verweisung auf die aufgeführten Tarifverträge herbeizuführen (BAG vom 19.10.2011 - 4 AZR 811/09 - Rn. 21, zitiert nach Juris; BAG vom 19.09.2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22, AP Nr. 54 zu § 133 BGB; BAG vom 16.05.2012 - 4 AZR 290/10 - aaO). Mit diesem vertraglichen Regelungsbestand ist das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 1. Januar 2008 auf die Beklagte übergegangen. Dass die Bezugnahme nur für die Dauer der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers bzw. des tarifgebundenen Rechtsvorgängers der Beklagten gelten soll, ist dem Wortlaut der Klausel nicht zu entnehmen. Sonstige Umstände, die für eine Einschränkung des Vertragswortlauts sprechen könnten, sind nicht erkennbar und von der Beklagten in beiden Instanzen nicht vorgetragen.
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d) Der TVöD und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der VKA geltenden Fassung fanden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Städtischen Klinikum M..., einem Eigenbetrieb der Landeshauptstadt M..., bis zum 31. Dezember 2007 zum einen aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit normativ gemäß § 4 Abs. 1 TVG und zum anderen kraft der Bezugnahmeklauseln in § 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Mai 2006 Anwendung. Die durch die Rechtsnormen des TVöD (und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge) geregelten Rechte und Pflichten aus dem bis zum 31. Dezember 2007 bestehenden Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Städtischen Klinikum M... wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien (§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB). Das allein hätte allerdings nur zur Folge, dass der TVöD statisch weiter Anwendung finden müsste. Der Übergang normativ wirkender Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem ... in sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB ist jedoch nicht maßgeblich, da die Beklagte in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses des Klägers eingetreten ist (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB entspr.). Folglich ist es ab 1. Januar 2008 gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Mai 2006 bei der Geltung des TVöD und der diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in den für den Bereich der VKA geltenden Fassungen als Vertragsrecht zwischen dem Kläger und der Beklagten verblieben. Denn nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Wirkung einer Bezugnahmeklausel nicht dadurch berührt, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag noch aus einem weiteren rechtlichen Grund für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebend ist (BAG vom 29.08.2007 - 4 AZR 767/06 - aaO (zu I 4 der Gründe)). Die Wirkung der Bezugnahmeklausel wird nach einem Betriebsübergang also nicht dadurch eingeschränkt, dass die durch Rechtsnormen von Tarifverträgen geregelten Rechte und Pflichten (zugleich) nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden sind.
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e) Entgegen der Auffassung der Beklagten wird ihr Haustarifvertrag nicht durch die Textstelle „außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung“ in § 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Mai 2006 erfasst. Denn dieser Wortlaut bezieht sich, wie das Wort „außerdem“ deutlich macht, auf solche „sonstigen einschlägigen“ Tarifverträge, die regelmäßig neben dem TVöD gelten und nicht auf Tarifverträge, die von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossen, dieselben Bereiche an Stelle des TVöD regeln (vgl. BAG vom 16.05.2012 - 4 AZR 290/10 - Rn. 31, aaO; BAG vom 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 20, aaO).
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2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Geltung des TVöD und der diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auch nicht ausgeschlossen, weil der Kläger Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ... ist, die den Haustarifvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat. Denn die Anwendung des TVöD einschließlich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) und der den TVöD ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge löst für den Kläger günstigere Rechtsfolgen aus als der bei der Beklagten angewendete Haustarifvertrag vom 25. Februar 2011.
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a) Nach der geänderten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer folgt und von der auch das Arbeitsgericht ausgegangen ist, führt die individualvertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages nicht zu dessen tarifrechtlicher Geltung mit der Folge, dass seine Bestimmungen infolge einer Tarifkonkurrenz nach dem Spezialitätenprinzip verdrängt werden könnten. Es handelt sich vielmehr um eine einzelvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen. Nicht zwei Tarifverträge beanspruchen gleichzeitig für das Arbeitsverhältnis Geltung, sondern es „konkurriert“ vielmehr ein Arbeitsvertrag mit einem Tarifvertrag. Dieses Verhältnis ist nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG zu lösen (BAG vom 29.08.2007 - 4 AZR 767/06 -, AP Nr. 61 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Dasselbe muss nach Auffassung der erkennenden Kammer auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer zum einen gemäß §§ 4 Abs. 1 TVG an einen Haustarifvertrag gebunden ist und zum anderen kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung ein bestimmter Tarifvertrag, hier der TVöD, in Bezug genommen wird. Im Verhältnis zu den arbeitsvertraglichen Regelungen muss, auch wenn diese tarifvertragliche Bestimmungen zum Gegenstand machen, dann auch das tarifliche Günstigkeitsprinzip gelten (vgl. BAG vom 07.07.2010 - 4 AZR 549/08 - Rn.76, zitiert nach Juris).
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Das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 2. Alt. TVG erlaubt die Verbesserung tariflicher Arbeitsbedingungen durch andere Abmachungen von Gesetzes wegen. Mit „anderen Abmachungen“ zielt das Günstigkeitsprinzip auf den Individualarbeitsvertrag. Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird, soweit die tariflichen Mindestarbeitsbedingungen gewahrt sind, ein Freiraum für die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses eingeräumt (Münch. Handbuch, Arbeitsrecht, 2. Aufl., Band 3, § 272 Rn.1, 2).
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b) Wie vom Kläger dargelegt und von der Beklagten nicht substantiiert bestritten, enthält der TVöD im Vergleich zum Haustarifvertrag für den Kläger als Arbeitnehmer eine Reihe günstigerer Regelungen. So ist das monatliche Arbeitsentgelt nach dem TVöD durchschnittlich um 5 % höher als nach dem Haustarif. Im Vergleich zum Haustarifvertrag werden die Bereitschaftsdienste, insbesondere die in den Nachtstunden geleisteten, nach dem TVöD besser vergütet (je Stunde ein Zeitzuschlag von 15 v. H.) und die Beschäftigten erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden einen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen im Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste in die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr entfallen.
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c) Unabhängig davon, dass, wie bereits ausgeführt ist, eine Tarifkonkurrenz bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nicht entstehen kann, würde sich entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung bei Auflösung einer Tarifkonkurrenz nach dem Grundsatz der Tarifspezialität keine Anwendung des von ihr geschlossenen Haustarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ergeben. Denn die Auflösung einer Tarifkonkurrenz im Wege der Sachnähe oder Spezialität als tarifrechtliche Kollisionsregel setzt eine beiderseitige Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien an die betreffenden „konkurrierenden“ Tarifverträge voraus. Daran fehlt es vorliegend, weil die Beklagte nicht an das für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber geltende Tarifwerk gebunden ist.
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Nach alldem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.